{"id":5377,"date":"1989-12-15T19:12:56","date_gmt":"1989-12-15T19:12:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=5377"},"modified":"1989-12-15T19:12:56","modified_gmt":"1989-12-15T19:12:56","slug":"das-lockspitzelsystem-vom-celler-loch-bis-zur-methode-mauss-der-abschlussbericht-des-11-parlamentarischen-untersuchungsausschusses-des-niedersaechsischen-parlaments","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=5377","title":{"rendered":"Das Lockspitzelsystem: Vom &#8222;Celler Loch&#8220; bis zur Methode Mauss: Der Abschlu\u00dfbericht des 11. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des nieders\u00e4chsischen Parlaments"},"content":{"rendered":"<h3>Von Uwe Behnsen* und J\u00fcrgen Trittin**<\/h3>\n<p>Unter dem Datum vom 9.10.1989 legte der 11. Parlamentarische Unter-suchungsausschu\u00df des nieders\u00e4chsischen Landtages (11. PUA) seinen Ab-schlu\u00dfbericht vor &#8211; exakt 2 Jahre und 11 Monate, nachdem er eingesetzt worden war. Der Ausschu\u00df hatte zwar schnell den Spitznamen &#8222;Bombenausschu\u00df&#8220; weg; sein Untersuchungsauftrag ging jedoch erheblich \u00fcber das &#8222;Celler Loch&#8220; hinaus. So sollte ebenso die Frage gekl\u00e4rt werden, in welche Operationen des Verfassungsschutzes (VfS) die Bombe einzuordnen sei, wie die gesamte Zusammenarbeit nieders\u00e4chsischer Sicherheitsbeh\u00f6rden mit dem Privatdedektiv Mauss zu untersuchen war.<br \/>\nAuf rund 300 Seiten liefert der Bericht eine umfassende Fallstudie zur Praxis verdeckter Operationen durch VfS und Polizei, ca. 80 Seiten enthalten die zu Teilen erheblich voneinander abweichenden Bewertungen und Schlu\u00dffolgerungen der am UA beteiligten Parlamentsfraktionen. In CILIP 27 (Sept. 1987) berichteten Uwe Behnsen und J\u00fcrgen Trittin \u00fcber den Erkenntnisstand zu Beginn der Arbeit des 11.PUAs. Hier nun ihre Darstellung, Bewertung und Schlu\u00dffolgerungen nach Abschlu\u00df der Arbeit.<!--more--><\/p>\n<h4>I. Einleitung<\/h4>\n<h4>Die Vorgeschichte<\/h4>\n<p>Die Vorgeschichte des 11.PUAs geht weit \u00fcber das Jahr 1986 zur\u00fcck. Am 24.4.1986 hatte der nieders\u00e4chsische Landtag den Abschlu\u00dfbericht seines 10. PUAs \u00fcber den &#8222;Fall D\u00fce&#8220; besprochen. Im Rahmen der Debatte wiesen die Gr\u00fcnen-Abgeordneten Georg M. Fruck und J\u00fcrgen Trittin darauf hin, da\u00df die in diesem Fall praktizierte Zusammenarbeit der Polizei mit dem Versicherungsagenten Werner Mauss nicht die einzige Schmutzaktion nieders\u00e4chsischer Sicherheitsbeh\u00f6rden gewesen sei und deuteten an, da\u00df der am 25. Juli 1978 erfolgte Bombenanschlag auf die JVA Celle vom VfS durchgef\u00fchrt worden sei. Das &#8222;Celler Loch&#8220; war geboren.<\/p>\n<p>Am Tag darauf enth\u00fcllte die Hannoversche Allgemeine Zeitung die Umst\u00e4nde des Anschlages sowie einen der beteiligten V-Leute. Daraufhin gab Ministerpr\u00e4sident Albrecht (CDU) im Landtag eine vielbeachtete Regierungserkl\u00e4rung ab, in der er den Anschlag rechtfertigte. In den folgenden Tagen brachten Recherchen anderer JournalistInnen weitere Details und die Namen der V-Leute Klaus Dieter Loudil, Manfred Berger und Zeljko Susak ans Licht. Es wurde schlie\u00dflich der Verdacht ge\u00e4ussert, da\u00df der durch den 10. PUA in seiner T\u00e4tigkeit entlarvte Privatagent Werner Mauss der &#8222;Architekt&#8220; des Celler Bombenanschlages gewesen sei.<\/p>\n<p>Zwar ging das &#8222;Celler Loch&#8220; \u00f6ffentlich in der Wolke von Tschernobyl unter. Nach den Wahlen richtete der Landtag jedoch auf Antrag der SPD den 11. PUA ein. Nach der Einvernahme von 47 Zeugen in 58 Vernehmungen und dem Studium einiger Aktenberge beendete der 11. PUA im Herbst d.J. seine Arbeit. F\u00fcr einen Untersuchungsausschu\u00df &#8211; gerade angesichts der Brisanz des Themas &#8211; ungew\u00f6hnlich, wurden hierbei die Tatsachenfeststellungen einstimmig getroffen. Auf rund 300 Druckseiten beschreibt der 11. PUA in einer umfassenden Fallstudie die Praxis verdeckter Operationen durch den VfS und die Polizei. Diese Studie ist weit \u00fcber die konkreten historischen Bez\u00fcge wie \u00fcber das Land Niedersachsen hinaus aussagekr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis mu\u00dfte gegen den anfangs mehr als hinhaltenden Widerstand der Landesregierung erk\u00e4mpft werden, welche durch ihre Geheimnistuerei um Akten und Zeugen ( ) die Arbeit verz\u00f6gerte. Durch das Engagement einzelner Ausschu\u00dfmitglieder und \u00f6ffentlichen Druck gelang es jedoch, diese Widerst\u00e4nde weitgehend zu \u00fcberwinden. Hierbei bediente sich der Ausschu\u00df fast aller denkbaren Mittel &#8211; von der Ausschreibung von Zeugen zur Fahndung \u00fcber zwangsweise Vorf\u00fchrung von Zeuginnen bis hin zu Aktenbeschlagnahmen bei Versicherungsverb\u00e4nden.<\/p>\n<p>Es war ein Gl\u00fccksfall, da\u00df dem Ausschu\u00df mit dem Braunschweiger CDU-Abgeordneten und Rechtsanwalt Heiner Herbst jemand vorsa\u00df, der ungeachtet seiner politischen Grund\u00fcberzeugungen an dem Anspruch einer vollst\u00e4ndigen Sachaufkl\u00e4rung festhielt. Dies hat ihm Schelte aus den eigenen Reihen eingebracht, ihn aber lediglich in seiner Grund\u00fcberzeugung best\u00e4rkt, den Auftrag des &#8222;ganzen Parlaments und nicht einer Einsetzungsminderheit&#8220; (Herbst) objektiv und unbeirrbar zu Ende zu f\u00fchren.<\/p>\n<h4>Gegens\u00e4tze in der Bewertung<\/h4>\n<p>Es kann nicht verwundern, da\u00df die aus den Feststellungen zu ziehenden Schl\u00fcsse und ihre Bewertungen zwischen den Parteien unterschiedlich, ja vielfach gegens\u00e4tzlich ausfielen. So legten die CDU\/FDP-Mehrheit, die SPD- und der Gr\u00fcnen-Vertreter getrennte Bewertungen vor.<br \/>\nDie Regierungsparteien CDU und FDP erkl\u00e4rten nicht nur die Aktionen des VfS im Rahmen der Operationen &#8222;Sommerpause&#8220;, &#8222;Neuland&#8220; und &#8222;Emsland&#8220; f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig. Auch der &#8222;Aktion Feuerzauber&#8220;, so der Tarnname f\u00fcr den Bombenanschlag in Celle, bescheinigten sie die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit, wenn auch nur aus den historischen Umst\u00e4nden, der Bedrohung des Staates durch den &#8222;Terrorismus&#8220;, erkl\u00e4rlich.<\/p>\n<p>Dies war ernsthaft nicht anderes zu erwarten. Verwundern mu\u00df diese Haltung dennoch, steht sie doch in manchen Punkten im krassen Gegensatz zu Feststellungen, denen die Vertreter der Regierungsfraktionen selber zugestimmt haben. ( )<\/p>\n<p>Kritischer \u00e4usserten sich CDU und FDP zur Zusammenarbeit der Polizei mit Mauss. Hier sei in Einzelf\u00e4llen die Grenze zul\u00e4ssiger Lockspitzelt\u00e4tigkeit ebenso \u00fcberschritten worden, wie es illegale Lauschangriffe gegeben habe und Telefon\u00fcberwachungen mit gef\u00e4lschten Ermittlungsergebnissen erschlichen worden seien. Allerdings: &#8222;Bei den vom Ausschu\u00df festgestellten Fehlern in der Arbeit von VfS und Kriminalpolizei handelt es sich um Einzelf\u00e4lle. &#8230; Die Ursachen sind vielmehr Fehlhandlungen einzelner Beamter.&#8220; ( ) Einen Bedarf zu gesetzlichen Neuregelungen gebe es von daher nicht.<\/p>\n<p>Letzteres sieht die SPD anders &#8211; sie will wenigstens das VfS-Gesetz vorsichtig \u00e4ndern. Pauschal wird festgehalten, da\u00df Ministerpr\u00e4sident Albrecht dem Landtag &#8222;wissentlich die Unwahrheit gesagt und die \u00d6ffentlichkeit get\u00e4uscht&#8220; habe. Er habe pers\u00f6nlich Ma\u00dfst\u00e4be gesetzt, &#8222;die bei der nieders\u00e4chsischen VfS-Beh\u00f6rde den Eindruck entstehen lassen konnte, da\u00df der Zweck die Mittel heilige.&#8220; Die Operationen des VfS im Ausland seien &#8222;ergebnislos&#8220; gewesen und h\u00e4tten die &#8222;Souver\u00e4nit\u00e4t anderer Staaten&#8220; verletzt. Bei der Zusammenarbeit mit Maus sei es zu einer Reihe von Rechtsverst\u00f6\u00dfen gekommen. Hierbei habe die Aufsicht des Innenministeriums versagt.( )<\/p>\n<h4>Die Position der &#8222;GR\u00dcNEN im Landtag&#8220;<\/h4>\n<p>Untersuchungsaussch\u00fcssen wird bei allen Vorbehalten gegen\u00fcber ihrer Arbeit (&#8222;Das geht ja doch aus wie das Hornberger Schie\u00dfen&#8220;) zumindest in einem Punkt eine bestimmte Funktion zugesprochen: Das, was \u00f6ffentlich enth\u00fcllt wurde, mit einem quasi amtlichen Stempel zu versehen und zu beglaubigen. Dies hat, etwa hinsichtlich des &#8222;Celler Lochs&#8220;, der 11. PUA mit der gebotenen Gr\u00fcndlichkeit getan.<\/p>\n<p>Dem Ausschu\u00df ist es dar\u00fcberhinaus jedoch gelungen, Neues zu enth\u00fcllen. So wurde Licht in die Verwicklung des nieders\u00e4chsischen Nachrichtendienstes in den vom spanischen Geheimdienst 1978 ver\u00fcbten Mordanschlag auf Antonio Cubillo, den F\u00fchrer der kanarischen Befreiungsbewegung MPAIAC, in Algerien gebracht.( ) Der 11. PUA hat au\u00dferdem die wirklichen Hintergr\u00fcnde der von Kriminalisten immer noch als beispielhaft gelobten Arbeit der SOKO Zitrone aufgedeckt, wobei er sich in Gestalt des damaligen SOKO Chefs, dem inzwischen pensionierten KHK Rainer Hofmann, auf einen &#8222;Kronzeugen&#8220; st\u00fctzen konnte.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat der 11. PUA Ernst Albrecht der Abgabe einer unwahren Regierungserkl\u00e4rung und der L\u00fcge \u00fcberf\u00fchrt.( ) Dieser letzte Aspekt dominierte fast ausschlie\u00dflich die Abschlu\u00dfdebatte im nieders\u00e4chsischen Landtag. Sie endete damit, da\u00df in namentlicher Abstimmung der von den Gr\u00fcnen geforderte R\u00fccktritt des Ministerpr\u00e4sidenten abgelehnt wurde.<\/p>\n<p>Nach unserer Auffassung ist das &#8222;Celler Loch&#8220; nur ein &#8211; wenn auch besonders krasses &#8211; Beispiel f\u00fcr die Verluderung der Sicherheitspolitik unter Ernst Albrecht. Innerhalb der nieders\u00e4chsischen Polizei- wie Geheimdienstbeh\u00f6rden hat sich \u00fcber Jahre hinweg jenseits von Recht und Gesetz ein Lockspitzelsystem entwickelt, das nach seinem exponiertesten Vertreter als &#8222;Methode Mauss&#8220; benannt werden kann. Wir werden dieses System im Folgenden anhand einiger Einzelf\u00e4lle beispielhaft beleuchten.<\/p>\n<h4>II. Darstellung und Bewertung einzelner Frage\/Problemkomplexe<\/h4>\n<p>Durch die untersuchten Vorf\u00e4lle zieht sich der Einsatz von Lockspitzeln wie ein gemeinsamer roter Faden. Ob bei Polizei oder beim Nachrichtendienst, der Versuch, Dritte zum Begehen von Straftaten zu bewegen, ist das Verbindene, das Charakteristische. Nicht das Verhindern von Straftaten, nicht die Aufkl\u00e4rung stand im Mittelpunkt der Arbeit nieders\u00e4chsischer Sicherheitsbeh\u00f6rden. Operiert wurde durchgehend nach dem Motto &#8222;Den T\u00e4ter haben wir, eine Tat wird sich schon finden lassen&#8220;.<\/p>\n<h4>1. Problematik V-Leute und Lockspitzel als nachrichtendienstliches Mittel<\/h4>\n<p>Angesichts der Erfahrungen, welche die RAF mit Helfern aus dem kriminellen Milieu von Urbach \u00fcber Ruhland bis Hoff ( ) gemacht hatte, kann unterstellt werden, da\u00df auch den nieders\u00e4chsischen Beh\u00f6rden die Unm\u00f6glichkeit, mit Hilfe von Straft\u00e4tern &#8211; zumal diesen &#8211; in den &#8222;harten Kern der RAF&#8220; vorzudringen, bekannt war. So machte das Konzept des &#8222;anpolitisierten Straft\u00e4ters&#8220; als V-Mann nur in einer Hinsicht Sinn: Wenn man prim\u00e4r gar nicht in bestehende Gruppierungen eindringen wollte, um dort Informationen zu sammeln, sondern um anzustiften.<\/p>\n<p>Die daraus resultierenden rechtlichen Probleme waren dem VfS durchaus klar, wie sich aus einem Vermerk des VfS-Mitarbeiters Wiehe ( ) aus dem Jahre 1978 ergibt: &#8222;VM, die in TE-Gruppen (auch Randgruppen) eingeschleust werden, k\u00f6nnen nicht aus kriminellen Handlungen herausgehalten werden.&#8220; Die V-Leute sollten solange straffrei bleiben, wie sie sich bei der Begehung von Straftaten an die Weisungen des Geheimdienstes hielten. Dies ginge nur unter Berufung auf den &#8222;rechtfertigenden Notstand&#8220; gem\u00e4\u00df 34 StGB. Dieser m\u00fcsse von der &#8222;verantwortlichen politischen F\u00fchrung&#8220; festgestellt werden. ( )<\/p>\n<p>Die V-Leute Zeljko Susak ( ), Klaus-Dieter Loudil ( ) und Manfred Berger ( ) waren Lockspitzel. Von daher verwundert es nicht, da\u00df der VfS sich seinen ersten Lockspitzel Susak vertrauensvoll von dem &#8222;V-Mann Nr. 1&#8220;, Werner Mauss, empfehlen lie\u00df, der den Ruf hatte, der erfahrenste &#8222;agent provocateur&#8220; der bundesrepublikanischen Sicherheitsbeh\u00f6rden zu sein. Die Operationen &#8222;Sommer-pause&#8220;, &#8222;Neuland&#8220; und &#8222;Emsland&#8220; waren die Erprobung und Praktizierung der &#8222;Methode Mauss&#8220; im Bereich politisch motivierter Straftaten durch einen ge-heimen Nachrichtendienst.<\/p>\n<p>Nur: der Einsatz von Lockspitzeln durch den geheimen Nachrichtendienst ist rechtswidrig. Ist schon das Begehen von Straftaten durch gesetzliche Erm\u00e4chtigungen nicht gedeckt, so kann die Befugnis, Informationen zu sammeln, nicht beinhalten, die zu sammelnden Informationen \u00fcber gef\u00e4hrliche Bestrebungen selbst zu produzieren.<\/p>\n<h4>1.1 Susak, Berger, Loudil und Hain &#8211; Befreiungsaktion Debus<\/h4>\n<p>Susak begann seine T\u00e4tigkeit 1976 im Rahmen der &#8222;Operation Sommerpause&#8220;. Der von Niedersachsen gef\u00fchrte V-Mann wurde als &#8222;Versuchskaninchen&#8220; in Teilen der linken politischen Szene im Frankfurter Raum herumgereicht. Der VfS hatte spekulativ einzelne Personen, etwa die Mitarbeiter der &#8222;Karl-Marx-Buchhand-lung&#8220; in Frankfurt, als potentielle Unterst\u00fctzer der RAF stigmatisiert. Diese Vermutungen st\u00fctzten sich lediglich auf offene Aktivit\u00e4ten der Betroffenen.<br \/>\nDer hiernach folgende Versuch im Rahmen der &#8222;Operation Neuland&#8220;, mit Hilfe der Zielperson Debus das vermutete &#8222;Sympathisantenumfeld&#8220; der RAF zu durchdringen, kann als typisch f\u00fcr die Lockspitzelt\u00e4tigkeit der V-Leute gelten.<\/p>\n<p>Debus verstand sich ausdr\u00fccklich als politischer Gefangener, der seine Sympathie f\u00fcr die RAF jedoch erst bekundete, nachdem er als politisch motivierter Straft\u00e4ter einsa\u00df. Er dr\u00e4ngte nach seiner Verlegung von Hamburgs &#8222;Santa Fu&#8220; nach Celle in Gespr\u00e4chen mit Loudil und Berger wie auch in Kassibern auf ein Entkommen aus der Haft. Debus war gezielt mit den beiden in Kontakt gebracht und zu diesem Zwecke von vorher erlittenen Isolierma\u00dfnahmen im Vollzug entbunden worden. Unter massiver Einwirkung der V-Leute konkretisierten sich seine Flucht\u00fcberlegungen.<\/p>\n<p>Au\u00dferhalb der JVA versuchten Susak und der inzwischen entlassene Berger, Mitglieder des Kollektivs &#8222;Wildes Huhn Salzgitter&#8220; &#8211; darunter eine Reihe von Jugendlichen &#8211; zur Beteiligung an der Befreiung von Debus zu gewinnen und z.B. falsche Papiere von Christian Hain f\u00fcr Loudil zu besorgen. Die Betroffenen sollten offensichtlich zu einer strafbaren Handlung verleitet werden.<\/p>\n<p>Ebenfalls wurde versucht, die Frankfurterin Brigitte Heinrich, inzwischen verstorbene Europaabgeordnete der Gr\u00fcnen, dazu anzustiften, Susak nach einer angeblichen Polizeikontrolle in Salzgitter ( ) Unterschlupf zu gew\u00e4hren sowie im Auftrage des Westberliner V-Mannes Christian Hain ( ) in Italien als Quartiermacherin f\u00fcr den entflohenen Debus t\u00e4tig zu werden. Letzteres Vorhaben ist eindeutig nicht von Debus, sondern im engen Zusammenwirken zwischen Susak und Hain entwickelt worden.<\/p>\n<p>Inwieweit es in diesem Zusammenhang zu einem planvollen Zusammenwirken des nieders\u00e4chsischen mit dem Westberliner VfS gekommen ist, konnte der Ausschu\u00df nicht abschlie\u00dfend kl\u00e4ren. Tats\u00e4chlich hat es eine Reihe von Besprechungen mit dem Westberliner Amt gegeben, die aber wohl eher darauf zielten, Hain davon abzuhalten, Susak bei seinen italienischen Kontakten &#8222;madig&#8220; zu machen. An der geheimdienstlichen T\u00e4tigkeit von Hain kann es angesichts der j\u00fcngsten offizi\u00f6sen Eingest\u00e4ndnisse der westberliner Innenbeh\u00f6rde keinen Zweifel mehr geben. ( ) Hierzu vgl. auch den Beitrag zum Schm\u00fcckerverfahren in dieser CILIP-Ausgabe.<\/p>\n<h4>Der 129a StGB als Ma\u00dfstab<\/h4>\n<p>Die Aktivit\u00e4ten von Susak, Loudil und Berger sowie Hain erf\u00fcllen u.E. die Tatbestandsmerkmale des 129 a StGB. Mit ihren Handlungen verfolgten sie das Ziel, mit Hilfe weiterer Sympathisanten von Debus dessen angebliche Befreiung vorzubereiten. Es ging ihnen darum, durch aktives Werben bei mutma\u00dflichen Unterst\u00fctzern eine Gruppe konstituieren zu k\u00f6nnen. Innerhalb dieser Gruppe sollte dann die anvisierte Befreiungsaktion f\u00fcr Debus weiter vorbereitet werden. Ziel dieser Werbungs- und Unterst\u00fctzungsaktivit\u00e4ten war es schlie\u00dflich, mit Hilfe dieser Legende und der sich hierdurch erhofften Kontakte in die Illegalit\u00e4t abtauchen zu k\u00f6nnen. Hierf\u00fcr boten sich zun\u00e4chst zwei Alternativen an: entweder gemeinsam mit weiteren Unterst\u00fctzern eine eigene militante Gruppe aufzubauen und zu kontrollieren oder mit Hilfe dieser Legende an Personen vermittelt zu werden, die bereits in die Illegalit\u00e4t abgetaucht waren und \u00fcber einen Zugang zu einer entsprechenden Gruppe verf\u00fcgten.<\/p>\n<p>Die entfalteten T\u00e4tigkeiten der V-Leute erf\u00fcllen unter Ber\u00fccksichtigung der dargestellten alternativen Operationsziele den Tatbestand des 129a, da beide Alternativen die Mitgliedschaft in einer Vereinigung voraussetzen, die die in 129a Abs.1 aufgef\u00fchrte Zielsetzung verfolgt. Da 129a Abs.3 bereits den Gr\u00fcndungsversuch f\u00fcr strafbar erkl\u00e4rt, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die von Susak, Loudil und Berger unterst\u00fctzen Bem\u00fchungen von Debus, au\u00dferhalb des Gef\u00e4ngnisses eine entsprechende Gruppe aufzubauen, tats\u00e4chlich zum Erfolg gef\u00fchrt haben. Entscheidend ist allein die Tatsache, da\u00df sie an entsprechenden Pl\u00e4nen mitgewirkt und f\u00fcr sie geworben haben.<\/p>\n<p>Zu pr\u00fcfen bleibt, ob die Tatsache, da\u00df sie die entsprechenden Straftatbest\u00e4nde im Auftrag des VfS erf\u00fcllt haben, einen Rechtfertigungsgrund darstellt. Nach herrschender Meinung k\u00f6nnte allenfalls die Aus\u00fcbung hoheitlicher Gewalt, wenn sie nach \u00f6ffentlichem Recht zul\u00e4ssig war, die Verwirklichung eines Straftatbestandes rechtfertigen. 4 Abs.1 NVerfSchG ist jedoch keine Befugnis zur Verwirklichung von Straftatbest\u00e4nden. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, da\u00df die in Rede stehenden Handlungen der V-Leute nach \u00f6ffentlichem Recht zul\u00e4ssig waren. Die Folge: den V-Leuten steht kein Rechtfertigungsgrund zur Seite.<\/p>\n<p>Allerdings d\u00fcrfte ihnen bei Begehung der Tat die Einsicht gefehlt haben, Unrecht zu tun, da sie zumindest in diesem Bereich gem\u00e4\u00df ihres Auftrags t\u00e4tig geworden sind. Da dieser Verbotsirrtum im Sinne von 17 StGB wohl unvermeidbar war, haben die V-Leute gleichwohl schuldlos gehandelt.<\/p>\n<p>Diese Bewertung gilt allerdings nicht f\u00fcr die hinter den V-Leuten stehenden Initiatoren der Operation. Die verantwortlichen Mitarbeiter des VfS k\u00f6nnen sich nicht auf 17 StGB berufen. Immerhin f\u00fchrte Wiehe im schon zitierten Aktenvermerk vom 6.7.1978 aus, da\u00df V-Leuten, &#8222;die in TE-Gruppen eingeschleust werden&#8220;, dort nur l\u00e4ngerfristig t\u00e4tig sein k\u00f6nnten, &#8222;wenn ihnen Straffreiheit zugesichert werden kann&#8220;. Diese Feststellungen zeigen, da\u00df den verantwortlichen Beamten des VfS bei der Planung und Entwicklung der Operationen bewu\u00dft war, da\u00df die T\u00e4tigkeit der V-Leute ohne Verletzung von Straftatbest\u00e4nden nicht realisierbar ist. Die in dem Vermerk geforderte Feststellung des tatbestandsausschlie\u00dfenden rechtfertigenden Notstands ( 34 StGB) kann selbstverst\u00e4ndlich nicht die &#8222;verantwortliche politische F\u00fchrung&#8220; (so Wiehe) verbindlich treffen, ohne gleichzeitig stillschweigend zu versprechen, da\u00df &#8211; wenn n\u00f6tig &#8211; die weisungsgebundene Staatsanwaltschaft mit Bezug auf diese Zusicherung von einer Anklageerhebung absehen wird. Anderenfalls h\u00e4tte diese Zusicherung keinen Sinn, da die politische F\u00fchrung auf die Rechtsprechung der Gerichte keinen direkten Einflu\u00df nehmen kann. Es handelt sich bei diesem Vermerk also um die Ank\u00fcndigung einer Rechtsbeugung.<\/p>\n<h4>1.2 Loudil &#8211; Bombe f\u00fcr G\u00fcrth<\/h4>\n<p>Auch nach dem Abtauchen von Susak in Spanien im Rahmen der &#8222;Operation Neuland&#8220; gingen die Versuche weiter, Dritte f\u00fcr eine Beteiligung an der Befreiung von Debus zu gewinnen. Loudil versuchte eine gewisse Birgit Soffel im Rahmen eines Hafturlaubs davon zu \u00fcberzeugen, da\u00df es richtig w\u00e4re, einem Vollzugsbeamten einen Schraubenzieher &#8222;zwischen die Rippen zu schieben&#8220;. Dies lehnte sie entsetzt ab. Die sei &#8222;ganz bla\u00df&#8220; geworden, notierte Loudil mit unverhohlenem Sadismus in dem Bericht an seinen V-Mann-F\u00fchrer &#8222;Jahn&#8220;.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verlagerten sich die Bem\u00fchungen des VfS in Richtung Niederlande. Die &#8222;Operation Emsland&#8220; &#8211; Befreiung von Debus und Abtauchen \u00fcber die Niederlande &#8211; hatte begonnen. Im Mittelpunkt stand hierbei der Holl\u00e4nder Henk Wubben, der sich immerhin bereit erkl\u00e4rt hatte, seinem alten Freund Debus nach einer Flucht Unterschlupf zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Als jedoch von den Salzgitteranern wie von Debus aufgrund des wachsenden Mi\u00dftrauens gegen\u00fcber den V-Leuten niemand mehr bereit war, sich an der Befreiungsaktion zu beteiligen, griff der VfS zur &#8222;Aktion Feuerzauber&#8220;, um die Legende seiner V-Leute zu retten. Am 25. Juli 1978 sprengte die GSG 9 mit Hilfe von Plastiksprengstoff ein Loch in die Au\u00dfenmauer des Celler Knastes, w\u00e4hrend gestandene Ministerialr\u00e4te des VfS hinter B\u00fcschen Schmiere standen.<br \/>\nDie Sprengung wurde von der Landesregierung als Konsequenz des sogenannten &#8222;Dellwo-Papiers&#8220; ausgegeben und Berger und Loudil in die Schuhe geschoben, nach denen die Polizei mit gro\u00dfem Aufwand zielfahndete. Auf ihrer &#8222;Flucht&#8220; lernten Berger und Loudil nicht nur eine Reihe von Campingpl\u00e4tzen kennen, sondern landeten nach einem Abstecher in Paris schlie\u00dflich in Hamburg.<\/p>\n<p>Loudil kam auf Empfehlung seiner alten Bekannten Birgit Soffel in einer Wohngemeinschaft unter und wurde Anfang Dezember 1978 in einer von dem Arbeiter Manfred G\u00fcrth angemieteten Wohnung untergebracht. Hier setzte er seine Lockspitzelt\u00e4tigkeit fort &#8211; wobei der gerade erst aus dem Knast entlassene G\u00fcrth in den Mittelpunkt seiner Bem\u00fchungen r\u00fcckte.<\/p>\n<p>So haben Berger und Loudil nach Aussagen von G\u00fcrth sowohl diesem als auch Frau Soffel vorgeschlagen, die Sparkasse in Altona zu \u00fcberfallen. Dem widersprach auch Loudil vor dem Ausschu\u00df nicht, jedoch sei dieser Vorschlag &#8222;nie ernsthaft&#8220; gewesen.<\/p>\n<p>Die V-Leute konnten allerdings in keiner Weise kontrollieren, wie ihre Vorschl\u00e4ge von G\u00fcrth aufgenommen worden w\u00e4ren. So haben sie zumindest in Kauf genommen, da\u00df G\u00fcrth aufgrund ihrer konkreten Vorschl\u00e4ge den Entschlu\u00df zur Begehung strafbarer Handlungen fassen werde.<\/p>\n<p>G\u00fcrth sollte bewu\u00dft beraten und provoziert werden. Immerhin hatten beide V-Leute die Aufgabe, dem VfS einen Zugang zu &#8222;terroristischen Gruppen&#8220; zu er\u00f6ff-nen. Da diese Zug\u00e4nge nur erreicht werden konnten, wenn sie m\u00f6gliche Aktivit\u00e4ten der Zielpersonen f\u00f6rderten, ent<br \/>\nbehrt das provozierende Verhalten der V-Leute auch nicht einer gewissen Logik.<\/p>\n<p>Dies gilt im besonderen Ma\u00dfe f\u00fcr die in der Wohnung Papenhuder Stra\u00dfe hergestellte Feuerl\u00f6scherbombe. Manfred G\u00fcrth war vor dem Untersuchungsausschu\u00df bereit, seine Aussage, Loudil habe diese Bombe selbst gebaut, zu beeiden. G\u00fcrth wurde, nachdem der VfS der Hamburger Polizei einen entsprechenden Tip gegeben hatte, am 29. Januar 1979 festgenommen und wegen Bombenbesitzes zu mehreren Jahren Haft verurteilt.<br \/>\nLoudil bestreitet, am Bau der Bombe beteiligt gewesen zu sein. Vielmehr will er die Bombe bereits &#8222;fix und fertig&#8220; in der Wohnung vorgefunden haben, als er Anfang Dezember 1978 dort einzog. Diese Aussage Loudils ist widerlegt.<\/p>\n<p>Aus einem Vermerk des VfS vom 2. Januar ergibt sich, da\u00df die Bombe zu diesem Zeitpunkt gef\u00fcllt, aber nicht fertig war. &#8222;Den Bau des noch erforderlichen Z\u00fcnders hat VM 932 (Loudil, d. Verf.) mit dem Hinweis auf noch fehlendes spezielles Werkzeug und Material zeitlich hinausgeschoben.&#8220;( ) Aus diesem Umstand ergibt sich, da\u00df der gelernte &#8211; und damit entsprechend qualifizierte &#8211; B\u00fcchsenmacher Loudil, im Gegensatz zu seinen Bekundungen vor dem Ausschu\u00df, an Bau und Konstruktion der Bombe mindestens mitbeteiligt war. Diese Umst\u00e4nde st\u00fctzen im \u00dcbrigen die Aussage des Zeugen G\u00fcrth, der seine Beteiligung am Bau &#8211; etwa beim Leeren des Feuerl\u00f6schers &#8211; dem Ausschu\u00df offenbarte.<\/p>\n<p>Auch das weitere Verhalten des Zeugen G\u00fcrth in seinem Strafverfahren widerspricht der vermuteten Urheberschaft von Loudil nicht. Der Zeuge G\u00fcrth hat in seinem Strafverfahren jede Angabe zur Sache mit der Begr\u00fcndung verweigert, zum damaligen Zeitpunkt sei ihm nicht bekannt gewesen, da\u00df es sich bei Loudil um einen V-Mann des VfS gehandelt habe. Dar\u00fcberhinaus h\u00e4tte die Einlassung, die er nun vor dem Untersuchungsausschu\u00df get\u00e4tigt hat, im Ergebnis keine Besserstellung bewirkt, da er gleichwohl wegen der Mitt\u00e4terschaft zur Vorbereitung eines Explosionsverbrechens verurteilt worden w\u00e4re. Zudem bestand aus seiner Sicht die Gefahr, auch wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung bestraft zu werden.<\/p>\n<p>Auch die widerspr\u00fcchlichen Aussagen der Zeugen Berger (welcher Loudil tendenziell belastete), Loudil und des V-Mannf\u00fchrers &#8222;Jahn&#8220; st\u00fctzen die Annahme, da\u00df die Aussage Loudils \u00fcber den Bau der Bombe nicht zutrifft. Schlie\u00dflich ergeben auch die Untersuchungsergebnisse des BKAs keine Erkenntnisse dar\u00fcber, da\u00df Loudil gemeinsam mit seinem V-Mann F\u00fchrer eine Sollbruchstelle im Z\u00fcndmechanismus der Bombe geschaffen haben.<\/p>\n<p>Der von Ministerp\u00e4sident Albrecht in seiner 1986 abgegebenen Re-gierunsgerkl\u00e4rung hervorgehobene Erfolg, einen &#8222;Sprengstoffanschlag verhindert&#8220; zu haben, bestand darin, eine &#8222;Tat&#8220; aufzukl\u00e4ren, die es ohne den Einsatz der V-Leute nicht gegeben h\u00e4tte.<\/p>\n<h4>1.3 &#8222;Neuland&#8220; Algerien: Mit der Deutschen Industrie gegen die Dritte Welt<\/h4>\n<p>Nachdem der VfS im Februar 1978 seinen V-Mann Susak bei einer fingierten Polizeikontrolle in Salzgitter hat abtauchen lassen und als mutma\u00dflichen Debus-Befreier zur Fahndung auschreiben lie\u00df, wurde dieser nach Spanien ver-bracht. In Zusammenarbeit mit dem spanischen Nachrichtendienst und dessen V-Mann &#8222;Paco&#8220; sollte Susak nach Algerien geschleust werden. Ziel sollte es dabei sein, \u00fcber die in Algier residierende kanarische Befreiungsbewegung MPAIAC und deren Chef Antonio Cubillo ein angeblich im dortigen Cherchell existierendes Lager zu finden, in dem deutsche &#8222;Terroristen&#8220; ausgebildet w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Ob es das Ausbildungslager in Cherchell \u00fcberhaupt gegeben hat, mu\u00df bezweifelt werden. F\u00fcr seine Existenz lagen dem VfS lediglich Hinweise des einschl\u00e4gig interessierten spanischen Geheimdienstes vor, zum anderen ein Presseausschnitt einer Sonntagszeitung. Weitere Erkenntnisse gab es nicht und wurden im Verlauf der Operation auch nicht gewonnen.<\/p>\n<p>Erfolgversprechend war dieser Ansatz lediglich f\u00fcr Werner Mauss, da er durch diese Aktion die M\u00f6glichkeit erhielt, im Interesse seiner Finanziers &#8222;in Spanien t\u00e4tige deutsche Firmen beziehungsweise spanische Niederlassungen deutscher Firmen vor Anschl\u00e4gen zu sch\u00fctzen&#8220;, was er als Zweck der Operation in einer eidestattlichen Versicherung bekundete. Mauss spielte denn auch bei der Operation eine zentrale Rolle, insbesondere, was die Kontakte zu den spanischen Beh\u00f6rden, die Durchf\u00fchrung von Auslandsreisen mit Hilfe seines Flugzeuges wie die immer wieder auftauchenden F\u00fchrungsprobleme mit Susak anging.<br \/>\nDie dahinterstehenden deutschen Unternehmen konnte der Ausschu\u00df ebensowenig feststellen wie die tats\u00e4chliche Finanzierung der Mauss-Aktivit\u00e4ten. Es existiert allerdings ein Vermerk des HUK-Verbandes, wonach &#8222;die deutsche Indu-strie&#8220; sich ab Juli 1978, also zum Zeitpunkt der letzten Reise von Susak nach Algerien, mit 200.000 DM zu einem Drittel an den j\u00e4hrlichen Kosten des Ehepaares Mauss beteiligen wollte. Weitere 200.000 DM sollten vom &#8222;Bund&#8220; sowie gemeinsam vom HUK-Verband und dem Verband der Sachversicherer aufgebracht werden. Es liegt aber auf der Hand, da\u00df etwa die deutsche Touristikindustrie an einem Zur\u00fcckdr\u00e4ngen der Aktivit\u00e4ten der MPAIAC auf den Kanarischen Inseln ein massives Interesse hatte. Diese These wird durch den Umstand gest\u00fctzt, da\u00df es im Rahmen dieser Operation Kontakte zwischen der in Hannover ans\u00e4ssigen Firma TUI und dem VfS gegeben hat.<\/p>\n<p>Anders als dem Ausschu\u00df urspr\u00fcnglich dargestellt, ging die Initiative zu der Operation entscheidend von Mauss und nicht so sehr von bundesrepublikanischen oder spanischen Sicherheitsbeh\u00f6rden aus. Mauss hatte sogar angeboten, einen eigenen V-Mann &#8222;K.&#8220; einzusetzen. Es mu\u00df davon ausgegangen werden, da\u00df Mauss als Lobbyist der deutschen Wirtschaft innerhalb der Sicherheitsorgane ma\u00dfgeblich an der Planung und Durchf\u00fchrung der &#8222;Aktion Neuland&#8220; beteiligt war. Mauss hatte zun\u00e4chst berichtet, der spanische Dienst habe ihm und dem BKA angeboten, einen geeigneten Vertrauensmann in Cherchell einzuschleusen. So gelang es auf seine Initiative, mehrere Interessenschwerpunkte zu verkn\u00fcpfen. Zum einen bot sich f\u00fcr Mauss die M\u00f6glichkeit, eventuell mit Hilfe deutscher und spanischer Geheimdienste einen Zutritt zu der kanarischen Befreiungsbewegung zu erhalten. Gleichzeitig konnten auf diesem Wege weitere Erfahrungen mit dem Einsatz von Lockspitzeln durch den Geheimdienst gemacht und operative Ma\u00dfnahmen erprobt werden. Aus der Sicht von Werner Mauss war dieses nachrichtendienstliche Interesse allerdings nebens\u00e4chlich und lediglich ein Vorwand, um die Sicherheitsbeh\u00f6rden f\u00fcr die Interessen der deutschen Privatindustrie nutzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ebenso wie die Aktivit\u00e4ten in Niedersachsen waren letztendlich auch die Eins\u00e4tze von Susak in Algerien gepr\u00e4gt von &#8222;agent provocateur&#8220;-Handlungen. Zum einen versuchte Susak im Auftrag des VfS bei seinem ersten Besuch, Cubillo Pa\u00dfformulare anzudienen, um ihm auf diesem Wege die M\u00f6glichkeit der Urkundenf\u00e4lschung zu er\u00f6ffnen. Es kann dahinstehen, ob &#8211; wie Susak behauptet hat &#8211; Cubillo tats\u00e4chlich die P\u00e4sse entgegengenommen oder ob &#8211; wie Cubillo behauptet &#8211; er dieses Angebot abgelehnt hat. Auf jeden Fall sollte Susak hierdurch bei Cubillo den Entschlu\u00df zur Begehung strafbarer Handlungen wecken.<br \/>\nNeben dieser rechtswidrigen Handlung scheint Susak bei dieser Gelegenheit noch versucht zu haben, Cubillo zu \u00fcberreden, Deutsche, die auf den Kanarischen In-seln wohnten, zu entf\u00fchren. Die von Cubillo geschilderten Vorschl\u00e4ge von Susak, dieser werde selbst mit Freunden die Entf\u00fchrungen bewerkstelligen, es m\u00fcsse aber nach au\u00dfen der Eindruck erweckt werden, als ob die Operation von der MPAIAC durchgef\u00fchrt worden sei, stimmen zumindest mit den Operationszielen des VfS \u00fcberein, durch diesen Auslandseinsatz eine bessere Legende f\u00fcr Susak zu erhalten.<\/p>\n<p>Auch der angeblich von Cubillo zu verantwortende Versuch, deutsche Reiseunternehmen zu erpressen, weist in Richtung Anstiftung. Cubillo hat vor dem 11. PUA betont, da\u00df es sich hierbei um eine vom spanischen Geheimdienst inszenierte und der MPAIAC untergeschobenen Aktion gehandelt habe. F\u00fcr diese Aussage spricht, da\u00df die Erpresserbriefe an die TUI am 27.3.1978 in Algerien aufgegeben wurden &#8211; d.h. zu einem Zeitpunkt, da sich Susak zusammen mit &#8222;Paco&#8220; in Algier aufhielt. \u00dcber den Ablauf dieses Tages gibt es ausweislich der Akten zwischen den Berichten des &#8222;Paco&#8220; und Susak erhebliche Widerspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Auch die dem Ausschu\u00df von Mauss vorgelegte Ablichtung einer Visitenkarte, mit der Cubillo Susak angeblich die T\u00fcr zur RAF \u00f6ffnen wollte, weist darauf hin, da\u00df Mauss beziehungsweise der spanische Geheimdienst nach dem Motto, &#8222;Terrorismusbek\u00e4mpfung ist ein schmutziger Krieg&#8220;, entsprechende Aktivit\u00e4ten veranla\u00dft haben. Es ist schlicht weltfremd, zu glauben, man k\u00f6nne mit Hilfe von Visitenkarten Kontakt zur RAF aufnehmen.<\/p>\n<p>Sowohl die angebliche Visitenkarte wie die Erpresserschreiben wurden, so ein BKA-Gutachten, mit der gleichen Schreibmaschinentype gefertigt.<br \/>\nF\u00fcr Cubillos Darstellung zu diesem Punkt spricht das offenkundige Interesse des spanischen Geheimdienstes an einer Zerschlagung der MPAIAC. Sogar der VfS-Mitarbeiter Wiehe bef\u00fcrchtete in einem Vermerk schlie\u00dflich, da\u00df Susak m\u00f6glicherweise f\u00fcr Nahziele des spanischen Geheimdienstes verheizt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<h4>Rechtliche Bewertung<\/h4>\n<p>Dieser gesamte Auslandseinsatz ist unter allen in Betracht kommenden Aspekten rechtswidrig gewesen. Die nieders\u00e4chsische VfS-Beh\u00f6rde ist im Rahmen der gesetzlich definierten Aufgabenzuweisung \u00f6rtlich nur f\u00fcr das Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen zust\u00e4ndig. F\u00fcr Operationen im Ausland fehlt jede Rechtsgrundlage.<\/p>\n<p>Dar\u00fcberhinaus rechtfertigt die in 3 NVerfSchG definierte Aufgabenzuweisung keine Eins\u00e4tze mit dem Ziel, spanische Beh\u00f6rden in dem Bem\u00fchen zu unterst\u00fctzen, in Spanien t\u00e4tige deutsche Firmen bzw. spanische Niederlassungen deutscher Firmen vor Anschl\u00e4gen von Befreiungsbewegungen zu sch\u00fctzen. Schlie\u00dflich h\u00e4tte die VfS-Beh\u00f6rde sp\u00e4testens nach Bekanntwerden des Mordauftrages des spanischen Geheimdienstes unverz\u00fcglich die &#8222;Operation Neuland&#8220; abbrechen m\u00fcssen, um sich nicht den Vorwurf gefallen zu lassen, m\u00f6glicherweise Beihilfe geleistet zu haben.<\/p>\n<p>Bereits im Februar 1978 hatte Susak brieflich berichtet, da\u00df sein Mit-V-Mann Paco ihm offenbart habe, er habe den Auftrag, Cubillo umzubringen. Am 5. April 1978, einen Tag bevor Cubillo \u00fcber Rom nach New York zu einem Vortrag vor einer UNO-Unterorganisation fahren wollte, stachen ihn die Spanier Alfredo Perez Gonzalez und Cortes Rodrigues nieder. Die T\u00e4ter wurden in Algerien gefa\u00dft, gestanden und wurden verurteilt &#8211; mittlerweile leben sie wieder in Spanien.<br \/>\nSie hatten schon vor Gericht ausgesagt und best\u00e4tigen es heute, sie h\u00e4tten die Tat im Auftrage eines gewissen Espinoza Pardo begangen. Dieser habe im Auftrag des spanischen Geheimdienstes gehandelt &#8211; was von eben diesem Pardo nicht bestritten wird. Angesichts dieser Umst\u00e4nde ist nachgerade grotesk, wenn CDU und FDP immer noch die Unschuld der Spanier suggerieren: &#8222;Wenn eine Verwicklung des spanischen Dienstes in die (Attentats-, d. Verf)Pl\u00e4ne tats\u00e4chlich bestanden h\u00e4tte&#8230;&#8220; ( )<\/p>\n<p>Dennoch f\u00fchrten die Niedersachsen ihre Operation weiter. Susak mu\u00dfte auch noch nach dem Attentat zweimal nach Algerien reisen. Bei seinem letzten Besuch im Sommer 1978 &#8211; nur wenige Tage nach dem Celler Bombenanschlag &#8211; wurde er in Algerien verhaftet. Er packte aus, nannte seine Auftraggeber und wurde schlie\u00dflich abgeschoben. Zu keinem Zeitpunkt wurde ernsthaft erwogen, die Kooperation mit den Spaniern zu beenden &#8211; was zwangsl\u00e4ufig den Abbruch der &#8222;Operation Neuland&#8220; bedeutet h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Das Nichtanzeigen einer geplanten Straftat ist gem\u00e4\u00df 138 StGB strafbar &#8211; aber inzwischen verj\u00e4hrt. Wenn Cubillo oder algerische Beh\u00f6rden rechtzeitig \u00fcber das Vorhaben des spanischen Geheimdienstes informiert worden w\u00e4ren, h\u00e4tte der Mordanschlag erschwert, ja mit gewisser Wahrscheinlichkeit verhindert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Ausrede der verantwortlichen Mitarbeiter, sie h\u00e4tten \u00fcber keine Einwirkungsm\u00f6glichkeiten verf\u00fcgt, um das Attentat zu verhindern, verf\u00e4ngt nicht. Es w\u00e4re sehr wohl m\u00f6glich gewesen, in geeigneter Weise Cubillo zu warnen. Es w\u00e4re sehr wohl m\u00f6glich gewesen, die vorhandenen Kan\u00e4le zu Algerien, mit dem seit 1963 diplomatische Beziehungen bestanden, zu nutzen.<\/p>\n<p>Fraglich ist allerdings, ob dieses im Interesse der deutschen Industrie w\u00fcnschenswert gewesen w\u00e4re. Mit der Ermordung des Anf\u00fchrers der Kanarischen Befreiungsbewegung bestand die Chance, nach dessen Tod wesentlich ungest\u00f6rter die eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen zu k\u00f6nnen. Der weitere Verlauf der Operation und das Ergebnis des Attentats auf Cubillo zeigen, da\u00df die Spekulationen erfolgreich waren. Die MPAIAC zerfiel in Fraktionsk\u00e4mpfen.<\/p>\n<p>Die &#8222;Operation Neuland&#8220; wurde gemeinsamen vom nieders\u00e4chsischen VfS und vom BKA geplant und angegangen, wenn auch dem Geheimdienst dann die Durchf\u00fchrung \u00fcberlassen wurde, wobei Niedersachsen aber keine Kosten entstehen sollten. Daf\u00fcr sorgte schlie\u00dflich Mauss mit seinen Finanzmitteln.<\/p>\n<p>Diese Kooperation verst\u00f6\u00dft in eklatanter Weise gegen das Trennungsgebot polizeilicher und geheimdienstlicher T\u00e4tigkeit.Es wird aufgehoben, wenn das BKA zum einen seine &#8222;Geheimwaffe&#8220;, den als &#8222;Bundesratte&#8220; titulierten Werner Mauss, an den VfS ausleiht und gleichzeitig darauf hinweist, da\u00df offiziell der nieders\u00e4chsische VfS die &#8222;Operation Neuland&#8220; in eigener Verantwortung durchf\u00fchren m\u00fcsse, da das BKA keine nachrichtendienstlichen Mittel einsetzen d\u00fcrfe. Im Ergebnis bedeutet dies, da\u00df das BKA mit Hilfe des VfS die M\u00f6glichkeit erh\u00e4lt, nachrichtendienstlich t\u00e4tig zu sein.<\/p>\n<p>Dieses Trennungsgebot wird in zynischer Weise verh\u00f6hnt, wenn der damalige BKA-Beamte und heutige Pr\u00e4sident des Bundesamtes f\u00fcr VfS Boeden als Zeuge vor dem Ausschu\u00df ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt, da\u00df die Zuweisung der Operation an den nieders\u00e4chsischen Nachrichtendienst deshalb erfolgt sei, weil dem BKA in einer solchen Operation das Legalit\u00e4tsprinzip st\u00e4ndig im Weg gestanden h\u00e4tte. ( )<\/p>\n<p>Die festgestellte enge Zusammenarbeit der Sicherheitsbeh\u00f6rden und die hieraus resultierenden Absprachen und Informations\u00fcbermittlungen bewirkten im Ergebnis eine inoffizielle Organisationseinheit, die sowohl exekutiv als auch nachrichtendienstlich agierte und damit alle notwendigen Voraussetzungen besa\u00df, um als Staatspolizei im Geheimen pr\u00e4ventiv wie repressiv t\u00e4tig zu werden.<\/p>\n<h4>2. Polizeiliche Lockspitzel<\/h4>\n<p>Die Praxis polizeilichen Lockspitzeleinsatzes gerade in Zusammenarbeit mit Werner Mauss erwies sich als nicht weniger fragw\u00fcrdig als das Vorgehen des Geheimdienstes. Die untersuchten Ermittlungen im Rahmen der &#8222;SOKO Zitrone&#8220; wie der &#8222;SOKO 304\/D\u00fce&#8220; belegen dies.<\/p>\n<h4>Die Rechtslage nach derzeitiger Rechtssprechung<\/h4>\n<p>Die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, da\u00df der Einsatz von V-Personen\/verdeckten Ermittlern sowie &#8222;agent provocateur&#8220;-Ma\u00dfnahmen grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig ist zur Bek\u00e4mpfung besonders gef\u00e4hrlicher und schwer aufkl\u00e4rbarer Kriminalit\u00e4t.<\/p>\n<p>Allerdings handelt es sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts um ein subsidi\u00e4res Instrumentarium einer effektiven Strafrechtspflege.<br \/>\nEiner m\u00f6glichen Kollision mit dem Legalit\u00e4tsprinzip wird mit dem Hinweis begegnet, der verdeckt arbeitende Polizeibeamte sei zwar verpflichtet, wegen einer Straftat einzuschreiten. Er d\u00fcrfe aber das erforderliche Einschreiten zeitweise aufschieben, wenn die Annahme gerechtfertigt sei, da\u00df durch das vor\u00fcbergehende Warten ein besseres Aufkl\u00e4rungsergebnis erzielt werden k\u00f6nne.( ) Dieses &#8222;zeitweise Zur\u00fcckstellen&#8220; des Legalit\u00e4tsprinzips wird als lediglich &#8222;taktische Variante&#8220; definiert.<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung ist es unstreitig, da\u00df es unerl\u00e4\u00dflich ist, die notwendigen Beweise rechtzeitig zu sichern und rechtzeitig vor Verj\u00e4hrung etwaiger Straftaten die zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs erforderlichen Ma\u00dfnahmen durchzuf\u00fchren. Anderenfalls k\u00f6nne der zust\u00e4ndige Amtstr\u00e4ger respektive die Vertrauensperson den Tatbestand der Strafvereitelung erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Das im Grundgesetz und der Strafproze\u00dfordnung immanente Rechtsstaatsprinzip untersagt es den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, durch Einsatz von &#8222;agent provocateurs&#8220; auf die Ver\u00fcbung von Straftaten hinzuwirken, wenn die Gr\u00fcnde daf\u00fcr vor diesem Prinzip nicht bestehen k\u00f6nnen und der Angestiftete zum blo\u00dfen Objekt staatlichen Handelns herabgew\u00fcrdigt w\u00fcrde. Wesentlich f\u00fcr die Beurteilung sind dabei Grundlagen und Ausma\u00df des gegen den T\u00e4ter bestehenden Verdachts, Art, Intensit\u00e4t und Zweck der Einflu\u00dfnahmen des Lockspitzels, Tatbereitschaft und eigene, nicht fremdgesteuerte Aktivit\u00e4ten dessen, auf den er einwirkt.( )<\/p>\n<p>Innerhalb dieses Rahmens, so die Rechtsprechung, darf der Staat seine B\u00fcrger ungestraft zu Straftaten provozieren und sie anschlie\u00dfend zu Straft\u00e4tern bef\u00f6rdern. Sollten die Ermittlungshandlungen des &#8222;agent provocateur&#8220; die oben skizzierten Grenzen \u00fcberschreiten, so solle nach einem Urteil des BGH v. 06.02.1981 ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vorliegen mit der Folge, da\u00df der &#8222;angestiftete&#8220; T\u00e4ter wegen der provozierten Tat nicht bestraft werden k\u00f6nne. Bei \u00dcberschreiten der Grenzen setze sich der Staat dem Vorwurf widerspr\u00fcchlichen und arglistigen Verhaltens aus, wenn sein &#8222;agent provocateur&#8220; den T\u00e4ter erst durch eine erhebliche Einwirkung vom Wege des Rechts abbringe, ihn dann strafrechtlich verfolge, um ihn wieder auf den Weg des Rechts zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Diese Rechtsauffassung wurde inzwischen aufgegeben. Ein \u00dcberschreiten der Grenzen soll als ein dem Staat zuzurechnender Rechtsversto\u00df zwar noch in das Strafverfahren hineinwirken. Eine sachgerechte L\u00f6sung sei allerdings in allen F\u00e4llen dergestalt m\u00f6glich, da\u00df die \u00dcberschreitung der Grenzen f\u00fcr die Bemessung von Schuld und\/oder Strafe des T\u00e4ters von Bedeutung sein k\u00f6nnen. Es sei sachgerecht, auf jeden Beteiligten der Tat die Ma\u00dfst\u00e4be anzuwenden, die das Strafrecht oder Strafverfahrensrecht f\u00fcr sein Verhalten zur Verf\u00fcgung stellt und vorschreibt. Gem\u00e4\u00df der Rechtsprechung des Gro\u00dfen Senats f\u00fcr Strafsachen kann dar\u00fcberhinaus jede Fremdeinwirkung, also auch diejenige innerhalb der zul\u00e4ssigen Grenzen, von Schuld- und\/oder Strafzumessungsrelevanz sein.( )<\/p>\n<h4>2.1 &#8222;SOKO Zitrone&#8220;<\/h4>\n<p>Im norddeutschen Raum waren etwa seit Mitte der 70er Jahre eine H\u00e4ufung von Br\u00e4nden italienischer Restaurants, Diskotheken, Eisdielen und Pizzerien festzustellen, die zun\u00e4chst dezentral von den jeweils zust\u00e4ndigen Polizeidienststellen bearbeitet wurden. Da diese Ermittlungen keine erfolgversprechenden Erkenntnisse erbrachten, wurde am 12. Februar 1981 im nds. Innenministerium entschieden, eine Sonderkommission beim LKA in Hannover einzurichten &#8211; die &#8222;SOKO Zitrone&#8220; war geboren. Ihren Name hatte sie bekommen, weil die vermuteten T\u00e4ter wie Opfer aus dem Land k\u00e4men, in dem die Zitronen bl\u00fchen, und weil man sich nicht ganz sicher war, ob man bei dem Konzept nicht &#8222;mit Zitronen gehandelt&#8220; habe. Beides erwies sich nachtr\u00e4glich als richtig.<\/p>\n<p>Die nunmehr zentral durchgef\u00fchrten Ermittlungen erh\u00e4rteten zwar die vorhandenen Verdachtsmomente gegen bestimmte Personen, aber nicht in einer Form, die geeignet gewesen w\u00e4re, bereits strafprozessuale Ma\u00dfnahmen vollziehen zu k\u00f6nnen &#8211; so die zust\u00e4ndigen Ermittlungsbeamten. Die SOKO entschlo\u00df sich deshalb mit Zustimmung des zust\u00e4ndigen Staatsanwaltes Dr. Reents, der bemerkenswerterweise seinen Schreibtisch unmittelbar in das LKA verlegt hatte, Werner Mauss als V-Mann in die angebliche kriminelle Gruppe einzuschleusen.<\/p>\n<p>Nachdem Mauss als verdeckter Ermittler seine T\u00e4tigkeit f\u00fcr die &#8222;SOKO Zitrone&#8220; begonnen hatte, versuchte er recht dilettantisch, als \u00fcberm\u00e4\u00dfig gro\u00dfz\u00fcgiger Hehler aufzutreten, um so Zugang zur vermuteten kriminellen Organisation zu erhalten.<\/p>\n<p>Er stellte sich gegen\u00fcber mehreren Tatverd\u00e4chtigen als &#8222;weltweiter Hehler mit einer Organisation&#8220; dar, der bereit sei, umfangreich Diebesgut anzukaufen; u.a. mehrere Fahrzeuge, die er sp\u00e4ter &#8222;in den Nahen Orient&#8220; verschieben wolle. Neben diesen Fahrzeugank\u00e4ufen nahm Mauss mindestens zwei weitere &#8222;Vertrauensk\u00e4ufe&#8220; vor, indem er acht Brillanten f\u00fcr 24.000 DM und sp\u00e4ter weiteren Schmuck erwarb. Dieser Schmuck war zuvor im Oldenburger Raum gestohlen bzw. &#8222;abhanden gekommen&#8220;, wobei die Ermittlungsbeh\u00f6rden einen Versicherungsbetrug vermuteten.<\/p>\n<p>Mag dieses Vorgehen noch als zul\u00e4ssig, wenn auch ergebnislos durchgehen, so unterlie\u00dfen es die ermittelnden Beamten jedoch, die ihnen bekannt gewordenen Straftaten zu verfolgen. Sie stellten die Verfolgung nicht nur zeitweilig zur\u00fcck sondern lie\u00dfen sie sein &#8211; ein klassischer Versto\u00df gegen das Legalit\u00e4tsprinzip gem\u00e4\u00df 251 StPO. Im Ergebnis liegt zumindest der objektive Tatbestand der Strafvereitelung im Amt nach 258a StGB vor.<\/p>\n<p>Der Vollst\u00e4ndigkeit halber sei erw\u00e4hnt, da\u00df die Vertreter von CDU, FDP und SPD in diesem Punkt keinen Rechtsversto\u00df gesehen haben.<\/p>\n<p>Nun wollte die SOKO die vermeintliche Brandstifterbande in ihrem eigentlichen Metier \u00fcberf\u00fchren. Anf\u00e4nglich war versucht worden, die angeblich gut durchorganisierte Bande zu einer Brandstiftung in einer M\u00f6belfabrik bei Dissen zu \u00fcberreden. Tats\u00e4chlich gelang es Mauss unter dem Versprechen, f\u00fcr die anvisierte Brandstiftung 1 Mio. DM Belohnung zu zahlen, mehrere Tatverd\u00e4chtige nach Deutschland zu locken. Wegen einsatztechnischer Probleme wie rechtlicher Bedenken wurde dieser Plan dann fallengelassen.<\/p>\n<p>Der PUA mu\u00dfte feststellen, da\u00df keiner der von Mauss ermittelten Verd\u00e4chtigen Mitglied einer fest strukturierten Gruppe war, &#8222;die die Projekte lediglich ausbaldowern und f\u00fcr die Illegalen vorbereiten&#8220; sollten. Die Anzustiftenden waren bisher nicht wegen Brandstiftungsdelikten in Erscheinung getreten oder bislang unbestraft. Sie d\u00fcrften vor allem wegen der zugesicherten Bezahlung von 1 Mio. DM Interesse bekundet haben.<\/p>\n<p>Der Tatort wurde ins Ausland, nach Griechenland verlegt. Neben den Planspielen im Zusammenhang mit der M\u00f6belfabrik hatte sich der Plan entwickelt, einzelne Tatverd\u00e4chtige f\u00fcr eine Brandstiftung an einer Yacht in Griechenland zu interessieren. Im Rahmen der Untersuchungsarbeit konnte nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt werden, wessen Idee dies war. Allerdings weist das Ergebnis einer durchgef\u00fchrten Telefon\u00fcberwachung daraufhin, da\u00df Mauss Initiator dieser Operation war.<br \/>\nNach mehreren intensiven Bem\u00fchungen gelang es Mauss schlie\u00dflich mit dem Versprechen, 380.000 DM f\u00fcr diese Brandstiftung zu zahlen, den Bremer Kneipier Vittorio Pilleri f\u00fcr diese Aktion zu gewinnen. Gemeinsam mit einem weiteren Bekannten, dem Deutschen Karl Langenitz, flog Pilleri am 4. November 1981 nach Athen. Die Tickets f\u00fcr diese Fl\u00fcge waren von Mauss f\u00fcr beide Personen am Flughafen in Frankfurt hinterlegt worden.<\/p>\n<p>In der Nacht vom 5. auf den 6. November 1981 wurden beide von griechischen Polizeibeamten im Hafen von Rhodos in der N\u00e4he einer Yacht festgenommen. Am 22. November flogen zwei SOKO-Beamte, darunter KHK Hofmann, nach Griechenland und versuchten Pilleri und Langenitz gegen das Angebot einer \u00dcberf\u00fchrung nach Deutschland zu einer &#8222;Lebensbeichte&#8220; zu bewegen. Die Beiden schwiegen jedoch eisern.<\/p>\n<p>Ab dem 14. Januar 1982 mu\u00dften sich Pilleri und Langnitz vor einem griechischen Gericht verantworten. Aus dem Urteil ergibt sich, da\u00df die Gendamerie Rhodos von Interpol &#8222;Westdeutschland&#8220; informiert worden war, zwei ausl\u00e4ndische Terroristen aus Deutschland w\u00fcrden mit dem Ziel ankommen, eine Yacht anzuz\u00fcnden. Die tats\u00e4chlichen Hinterm\u00e4nner dieser Operation waren den griechischen Beh\u00f6rden nicht mitgeteilt worden.<\/p>\n<p>Pilleri und Langenitz wurden in erster Instanz wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und wegen versuchter vors\u00e4tzlicher Brandstiftung zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt. Bez\u00fcglich der &#8222;Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung&#8220; st\u00fctzte sich das Gericht lediglich auf Informationen der &#8222;SOKO Zitrone&#8220; und des Lockspitzels Mauss. Die tats\u00e4chlichen Hintergr\u00fcnde und die &#8222;agent provocateur&#8220;-T\u00e4tigkeit deutscher Beh\u00f6rden waren dem Gericht vors\u00e4tzlich verschwiegen woren.<\/p>\n<p>Pilleri und Langenitz wurden so durch gezielte (Falsch-) Information der griechischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden in eine Zwangssituation gebracht, von der die Verantwortlichen wu\u00dften, da\u00df die R\u00fccknahme dieser Informationen und die Enth\u00fcllung der Hintergr\u00fcnde diesen Zwang vermindert oder gar beseitigt h\u00e4tte. So ist den beiden vom Zeugen Hoffmann ausdr\u00fccklich die Entlassung aus griechischer Haft als Gegenleistung versprochen worden. Es handelt sich mithin um den Versuch einer &#8211; strafbaren &#8211; Aussageerpressung.<\/p>\n<p>Zudem haben die verantwortlichen Polizeibeamten und Werner Mauss gegen Artikel 46 des griechischen Strafgesetzbuches versto\u00dfen. Gem\u00e4\u00df Nr.2 dieser Vorschrift wird derjenige, der vors\u00e4tzlich jemanden veranla\u00dft, eine strafbare Handlung zu begehen, zu dem einzigen Zwecke, ihn beim Versuch oder bei Vorbereitungshandlungen zu ertappen, mit dem Willen, ihn nicht zur Vollendung kommen zu lassen, mit der auf die H\u00e4lfte erm\u00e4\u00dfigten Strafe des T\u00e4ters bestraft. Die bundesdeutsche &#8222;moderne Form der Verbrechensbek\u00e4mpfung&#8220; ist nach griechischem Recht eine Straftat.<\/p>\n<p>Auf Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahre 1981 war Pilleris und Langenitz versuchte Brandstiftung auf Rhodos nach deutschem Recht nicht strafbar:<\/p>\n<p>Mauss hat \u00fcber mehrere Monate auf den Zeugen Pilleri eingewirkt. Nachdem die zun\u00e4chst ausgew\u00e4hlten Zielpersonen bereits Ende Oktober 1981 &#8211; offenbar zur Entt\u00e4uschung von Mauss und der &#8222;SOKO Zitrone&#8220; &#8211; von der geplanten Aktion Abstand genommen hatten, versprach Mauss einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Geldbetrag als Belohnung f\u00fcr diese Tat, zeigte Pilleri und Langenitz unmittelbar vor der Tat 380.000 DM vor und \u00fcbernahm ihre Reisekosten samt Spesen, um doch noch eine Bereitschaft zur Brandstiftung zu erreichen. Vor diesem massiven Einwirken durch Mauss war nach den Erkenntnissen des Untersuchungsausschu\u00df eine Bereitschaft zu dieser Brandstiftung nicht vorhanden. Konkrete Anhaltspunkte, die den von der &#8222;SOKO Zitrone&#8220; vermuteten Verdacht best\u00e4tigen, hier seien Mitglieder einer kriminellen Organisation t\u00e4tig, konnten nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Ergebnis der Operation war, da\u00df der Versuch einer Brandstiftung aufgekl\u00e4rt und die angestifteten &#8222;T\u00e4ter&#8220; daf\u00fcr bestraft wurden, den massiven Verlockungen von Mauss nachgegeben zu haben. Die rechtsstaatlichen Grenzen des Einsatzes eines &#8222;agent provocateur&#8220; wurden eindeutig \u00fcberschritten.<\/p>\n<h4>2.2 Erwirken einer Telefon\u00fcberwachung gegen Ren\u00e9 D\u00fce<\/h4>\n<p>Konnte Mauss in diesem Verfahren mit Hilfe deutscher Sicherheitsbeh\u00f6rden Gerichte t\u00e4uschen, so fand er in dem spektakul\u00e4ren Verfahren gegen den Juwelier D\u00fce die Unterst\u00fctzung staatlicher Beh\u00f6rden, um Verdachtsmomente gegen den Gesch\u00e4digten mit dem Ziel konstruieren zu k\u00f6nnen, dem am 31. 10. 1981 in seinem Gesch\u00e4ft \u00fcberfallenen, verletzten und beraubten D\u00fce einen Versicherungsbetrug anzuh\u00e4ngen. Die zust\u00e4ndige Mannheimer Versicherung vereinbarte mit Mauss f\u00fcr den Fall der Leistungsfreiheit ein Erfolgshonorar von 700.000 DM. Der uns hier zur Verf\u00fcgung stehende Raum reicht bei weitem nicht aus, um alle &#8222;dirty tricks&#8220; und Hintergr\u00fcnde aufzuzeigen.( )<\/p>\n<p>Wir k\u00f6nnen allenfalls exemplarisch an den Vorbereitungen von Werner Mauss, eine Genehmigung zur Telefon\u00fcberwachung zu erhalten, die L\u00f6chrigkeit eines Richtervorbehalts bei verdeckten Fahndungsma\u00dfnahmen verdeutlichen.<\/p>\n<p>Am 29.04.1982 erhielt das LKA Niedersachsen einen &#8222;Bericht des Polizeichefs von La Palma&#8220;. Mit diesem Brief, der nicht zu den Gerichtsakten genommen wurde, sondern in den Durchschriftenakten des LKA verblieb, wird der Nachweis versucht,da\u00df ausl\u00e4ndische Polizeibeh\u00f6rden eigene belastende Ermittlungsergebnisse gegen den Gesch\u00e4digten D\u00fce h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Da\u00df sich Mauss zu dem entscheidenden Zeitpunkt auf den Kanaren aufhielt, da\u00df der dortigen Polizei keine andere Quellen als Mauss zur Verf\u00fcgung standen, und da\u00df er den Transport des Berichts gegen\u00fcber dem Staatsanwalt Dr. Grasemann einger\u00e4umt haben soll &#8211; dies rechtfertigt die Vermutung, da\u00df Werner Mauss auf diesem Wege belastendes Material konstruiert hat, um so eine Telefon\u00fcberwachung gegen D\u00fce erschleichen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das st\u00fctzen auch die \u00dcbereinstimmungen zwischen dem Bericht und dem Antrag auf Telefon\u00fcberwachung. In beiden wird auf die angebliche Absicht Busses verwiesen, den Schmuck in andere L\u00e4nder zu verkaufen, &#8222;um so die Ermittlungen auf andere Personen zu lenken&#8220; (Bericht vom 29.04.89), beziehungsweise &#8222;einen geringen Teil der Beute durch die Polizei im Ausland auffinden zu lassen, um diese auf eine falsche F\u00e4hrte zu f\u00fchren&#8220; (Antrag vom 03.05.1982).<\/p>\n<p>Im sp\u00e4teren Strafverfahren gegen D\u00fce vor dem Landgericht Braunschweig wurde best\u00e4tigt, da\u00df Mauss den Plan entwickelte, Schmuckst\u00fccke im Ausland auffliegen zu lassen.<\/p>\n<p>Neben diesen k\u00fcnstlich produzierten &#8222;Ermittlungsergebnissen&#8220; fehlte im Antrag auf Telefon\u00fcberwachung auch nicht der Hinweis auf die zeit- und kostenaufwendigen weltweiten Reisebewegungen von Busse, des Schwagers des Herrn D\u00fce, ohne hierbei zu erw\u00e4hnen, da\u00df s\u00e4mtliche Reisen auf Veranlassung und mit Finanzierung von Mauss beziehungsweise der hinter ihm stehenden Versicherung erfolgt sind.<\/p>\n<p>Mit diesen &#8222;Ermittlungsergebnissen&#8220; gelang es dem hannoverschen Oberstaatsanwalt Lobback, die gerichtliche Genehmigung einer Telefon\u00fcberwachung zu erreichen. Mehrere Polizeibeamte der &#8222;SOKO 304\/D\u00fce&#8220; haben in der Zwischenzeit erkl\u00e4rt, da\u00df Oberstaatsanwalt Lobback \u00fcber alles informiert gewesen ist.<br \/>\nIm Ergebnis d\u00fcrfte der zugrundeliegende Gerichtsbeschlu\u00df erschlichen worden sein, da bei wahrheitsgem\u00e4\u00dfer Wiedergabe der bis dahin vorgenommenen Ermittlungshandlungen und bei wahrheitsgem\u00e4\u00dfer Wiedergabe der bis dahin vorliegenden Ermittlungsergebnisse eine Telefon\u00fcberwachung nicht angeordnet worden w\u00e4re, weil es keinerlei tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr einen Anfangsverdacht gegen Busse gab.<\/p>\n<p>Bereits dieser Sachverhalt rechtfertigt den strafrechtlichen Vorwurf des Verdachts der versuchten Verfolgung Unschuldiger gem\u00e4\u00df 344 StGB.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang ist erw\u00e4hnenswert, da\u00df nach den bisherigen Ermittlungen Oberstaatsanwalt Lobback sp\u00e4ter daf\u00fcr sorgte, da\u00df die anstiftenden Aktivit\u00e4ten von Mauss dem Zugang der Verteidigung entzogen wurden. Ausweislich eines Vermerks, der die Unterschrift von Lobback tr\u00e4gt, sollen die Niederschriften der Telefon\u00fcberwachungen, insgesamt 14 Tonb\u00e4nder und 6 Ordner, vernichtet worden sein.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df 100b V StPO sind die aus Telefon\u00fcberwachung erlangten Unterlagen zu vernichten, wenn sie &#8222;zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich&#8220; sind. Die Unterlagen aus der Telefon\u00fcberwachung-&#8222;Busse&#8220; waren jedoch beweiserheblich, weil sich aus ihnen die Rolle von Mauss in vollem Umfang ergeben h\u00e4tte.<br \/>\nTats\u00e4chlich k\u00f6nnen auch nicht s\u00e4mtliche Telefon\u00fcberwachung-Unterlagen vernichtet worden sein. Am 03.11.1987 wurden in der N\u00e4he des LKA Niedersachsen auf der Stra\u00dfe Teile des Telefon\u00fcberwachungsantrages betreffend der angeblich vernichteten Unterlagen gefunden.<\/p>\n<p>Das Ermittlungs- wie das Gerichtsverfahren wurden von der &#8222;SOKO Zitrone&#8220; zu Lasten D\u00fces manipuliert. Ein Beamter nahm wissentlich eine falsche, den Juwelier belastende Zeugenaussage zu den Akten. der Leiter der SOKO soll, so die j\u00fcngsten Feststellungen eines Braunschweiger Gerichts, einen Strafgefangenen gar zu einem Meineid angestiftet haben. Der inzwischen rechtskr\u00e4ftig freigesprochene D\u00fce wartet bis heute auf eine Entsch\u00e4digung des Landes.<\/p>\n<h4>III.Legislative Konsequenzen aus den Feststellungen des Untersuchungsausschusses<\/h4>\n<p>Aus Sachverhalt und Bewertung ergibt sich, da\u00df nds. Sicherheitsbeh\u00f6rden bei den untersuchten Operationen gegen eine Reihe von rechtlichen Bestimmungen versto\u00dfen haben.<\/p>\n<p>Durch die immense \u00f6ffentliche, von Seiten der Politik wie der Presse gesch\u00fcrte Erwartungshaltung an die Sicherheitsbeh\u00f6rden, aber auch durch den beh\u00f6rdeninteren Zwang zum Erfolg, ging die Orientierung staatlichen Handelns an Recht und Gesetz gerade bei jenen Einheiten von Polizei und VfS verloren, die an &#8222;vorderster Front&#8220; &#8211; mit einem entsprechenden Elitebewu\u00dftsein &#8211; ihrer Arbeit nachgingen. Sie wurden hierbei wohlwollend von F\u00fchrungsbeamten begleitet.<\/p>\n<p>Die Legislative ist gefordert, die Grenzen polizeilicher und nachrichtendienstlicher T\u00e4tigkeit in aller Klarheit neu zu ziehen.<\/p>\n<h4>1. Beh\u00f6rden f\u00fcr Verfassungsschutz abschaffen<\/h4>\n<p>Das geltende VfS-Gesetz kollidiert in verfassungswidriger Weise mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Es war nicht Gegenstand des Untersuchungsauftrages, die Notwendigkeit eines geheimen Nachrichtendienstes zu \u00fcberpr\u00fcfen. Ungeachtet der tats\u00e4chlichen \u00dcberfl\u00fcssigkeit bis Sch\u00e4dlichkeit einer geheimdienstlich organisierten Einrichtung zum Zwecke des Verfassungsschutzes haben die Feststellungen des Ausschusses jedoch eines in aller Deutlichkeit belegt:<br \/>\nGeheime Nachrichtendienste sind per definitionem unkontrollierbar.<\/p>\n<h4>2 Beschr\u00e4nkung\/Verbot des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel<\/h4>\n<p>Das ebenfalls im Widerspruch zum Volksz\u00e4hlungsurteil stehende nds. Polizeigesetz wird zur Zeit novelliert. Der von CDU und FDP vorgelegte Entwurf wird den Feststellungen des 11.PUA nicht gerecht. Mit seinen Regelungen gerade hinsichtlich der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Informationen zielt er weniger darauf, die festgestellten Mi\u00dfst\u00e4nde zu verhindern, als die &#8222;Methode Mauss&#8220; nachtr\u00e4glich zu legalisieren.<\/p>\n<p>Zu fordern ist:<br \/>\nDer Einsatz bestimmter nachrichtendienstlicher Mittel ist der Polizei generell zu verbieten, der Einsatz von Lockspitzeln zu untersagen. Polizeiarbeit hat sich im Prinzip offen zu vollziehen.<br \/>\nSoweit es zum Einsatz verdeckter ErmittlerInnen kommt, ist diesen die Beteiligung an und die Anstiftung zu Straftaten zu untersagen. Der Einsatz verdeckter ErmittlerInnen ist im Strafverfahren &#8211; wie in den USA selbstverst\u00e4ndliche Regel &#8211; zu offenbaren. Denn die gerichtliche Kontrolle des Einsatzes verdeckter ErmittlerInnen im Rahmen des \u00f6ffentlichen Strafverfahrens erweist sich nicht nur als vorbeugendes Mittel gegen illegale Ermittlungsmethoden. Der damit verbundene Aufwand ist die beste Garantie gegen den willk\u00fcrlichen und beliebigen Einsatz dieses Instruments.<\/p>\n<h4>3.Erweiterung der parlamentarischen Kontrollm\u00f6glichkeiten der Sicherheitsbeh\u00f6rden<\/h4>\n<p>Wird ungeachtet der oben gemachten Feststellungen an der Existenz von VfS-\u00c4mtern festgehalten, dann sind an die Kompetenzen wie an Aufsicht und Kontrolle die folgend genannten Mindestanforderungen zu stellen. Sie sind keine Versicherung gegen Operationen vom Typ &#8222;Neuland&#8220;, &#8222;Emsland&#8220; oder Aktionen wie &#8222;Feuerzauber&#8220;, sondern dienen lediglich einer Schadensminderung und -begrenzung.<\/p>\n<p>* Die Aufgabenbeschreibung f\u00fcr den geheimen Nachrichtendienst mu\u00df beschr\u00e4nkt und pr\u00e4zisiert werden.<br \/>\n* Die Sammlung von Informationen \u00fcber politisch motivierte Straftaten ist ausschlie\u00dfliche Angelegenheit der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden.<br \/>\n* Im Interesse des Trennungsgebots zwischen polizeilichen und geheimdienstlichen Einrichtungen ist dem Nachrichtendienst hier jede T\u00e4tigkeit zu untersagen.<br \/>\n* Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist nicht l\u00e4nger pauschal zu legitimieren, sondern pr\u00e4zise und abschlie\u00dfend zu regeln. Hierzu geh\u00f6rt neben dem Verbot, etwa Wanzen einzusetzen, auch die Regelung, da\u00df im Bereich der sogenannten &#8222;Beobachtung des politischen Extremismus&#8220; der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel generell zu untersagen ist.<br \/>\n* Zum Zwecke der Klarstellung ist die Begehung von und die Anstiftung zu Straftaten dem geheimen Nachrichtendienst ausdr\u00fccklich zu untersagen.<br \/>\n* Die Parlamentarische Kontrollkommission hat sich als ineffektiv erwiesen. Statt der Kontrolle diente sie der Einbindung von Parlamentariern in die rechtswidrigen Handlungen des Nachrichtendienstes. Sie ist zu ersetzen durch einen Ausschu\u00df f\u00fcr VfS des Landtages. Dieser Ausschu\u00df, in dem alle Landtagsfraktionen vertreten sein m\u00fcssen, tagt im Prinzip \u00f6ffentlich. Er hat, neben den \u00fcblichen Kompetenzen eines Landtagsausschusses, das Recht, sich auf Beschlu\u00df des Landtages als Untersuchungsausschu\u00df zu konstituieren &#8211; mit allen damit verbunden Rechten, von der Akteneinsicht bis zur Vereidigung von ZeugInnen.<\/p>\n<h6>Mit Fu\u00dfnoten im <a href=\"http:\/\/archiv.cilip.de\/Hefte\/CILIP_034.pdf\">PDF der Gesamtausgabe<\/a>.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Uwe Behnsen* und J\u00fcrgen Trittin** Unter dem Datum vom 9.10.1989 legte der 11. 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