{"id":5417,"date":"1989-11-15T19:26:19","date_gmt":"1989-11-15T19:26:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=5417"},"modified":"1989-11-15T19:26:19","modified_gmt":"1989-11-15T19:26:19","slug":"der-regierungsentwurf-eines-strafverfahrensaenderungsgesetzes-1989-eine-strafprozessordnung-nach-polizeilichem-geschmack","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=5417","title":{"rendered":"Regierungsentwurf eines Strafverfahrens-\u00c4nderungsgesetzes 1989: Eine Strafproze\u00dfordnung nach polizeilichem Geschmack"},"content":{"rendered":"<p>Zum 26. Juni d.J. ist der Regierungsentwurf eines &#8222;Gesetzes zur \u00c4nderung und Erg\u00e4nzung des Strafverfahrensrechts &#8211; Strafverfahrens\u00e4nderungsgesetz 1989&#8220; vorgelegt worden. Diesem StV\u00c4G 1989 gingen voraus ein &#8222;Problempapier&#8220; aus dem Jahre 1985 (vgl. Cilip 23), zwei Arbeitsentw\u00fcrfe aus den Jahren 1986 und &#8217;87 (vgl. Cilip 29) sowie ein noch nicht zwischen den Ressorts abgestimmter Entwurf (StV\u00c4G 1988 &#8211; vgl. Cilip 33). Die heftige Kritik u.a. von seiten der Anwaltsverb\u00e4nde am Entwurf &#8217;88 hat &#8211; so zeigt der Entwurf &#8217;89 &#8211; offensichtlich wenig gefruchtet.<!--more--><\/p>\n<h4>1. Vorgeschichte<\/h4>\n<p>Was der Polizei nach dem Polizeirecht erlaubt ist, darf ihr nach dem Strafproze\u00dfrecht nicht verboten sein &#8211; dies ist das Logik der seit Mitte der 70er Jahre kontinuierlich verfolgten &#8222;Harmonisierung&#8220; von Polizeigesetzen und StPO. Mitte der 70er Jahre legte die IMK ihren ersten &#8222;Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes&#8220; (MEPolG) vor, dessen Umsetzung in L\u00e4ndergesetze sich zwar nur schleppend, aber in den zentralen Neuerungen (Aufl\u00f6sung des Begriffs der konkreten Gefahr als Voraussetzung polizeilichen Eingriffshandelns) letztlich erfolgreich vollzog. Wie heute mit dem StV\u00c4G &#8217;89 wurde auch Mitte der 70er Jahre Bedarf angemeldet, die alte StPO mit dem neuen Polizeirecht zu &#8222;harmonisieren&#8220;. Das erste Ergebnis war die StPO-\u00c4nderung von 1978 &#8211; die sog. Razziengesetze.<\/p>\n<p>Schon in dieser Zeit ging es um einen Bruch mit der traditionellen Logik des Polizeirechts und der StPO:<br \/>\nDer Bindung polizeilicher Grundrechtseingriffe daran, da\u00df ein konkreter Verdacht (einer Straftat respektive der Verursachung einer konkreten Gefahr) gegen eine konkrete Person vorliegt. Schon die Kontrollenstellenregelung, der Kern der Razziengesetze und des MEPolG der 70er Jahre, richtete sich nicht mehr gegen konkret verd\u00e4chtigte Personen (Strafproze\u00dfrecht) und auch nicht gegen einzelne St\u00f6rer (Verursacher einer konkreten Gefahr), wie dies der traditionellen Logik des Polizeirechts und der StPO entsprach. Betroffen von den neuen polizeilichen Eingriffs-\/Kontrollbefugnissen war und ist jedermann.<\/p>\n<p>Dieser neue Zugriff auf jederman gilt nun um so mehr f\u00fcr die polizeiliche Datenverarbeitung allgemein und die speziellen z.T. elektronischen operativen Ma\u00dfnahmen, die Gegenstand der jetzigen Verrechtlichungswelle sind und die schon seit Jahren ohne Rechtsgrundlage betrieben werden. Eingef\u00fchrt wurde eine neue Rechtsfigur, die in den Aufgabengeneralklauseln der meisten neueren Polizeigesetze inzwischen Eingang gefunden hat: der Begriff der vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung.<\/p>\n<p>Dieser Begriff war auch der zentrale Ansatzpunkt in den ersten \u00dcberlegungen und Entw\u00fcrfen zur erneuten &#8222;Harmoniserung&#8220; von Polizeirecht und StPO in den 80er Jahren &#8211; den Arbeitsentw\u00fcrfen von 1986 und 1987. Im Entwurf &#8217;88 und im nun vorliegenden Regierungsentwurf &#8217;89 ist auf diesen Begriff verzichtet worden. Einen Grund daf\u00fcr hat die FDP gesetzt, die 1988 als ihre rechtspolitische Position formulierte, da\u00df auch im Polizeirecht am traditionellen Gefahrenbegriff als Aufgabengeneralklausel festzuhalten sei. Nur: Verzicht auf den Begriff bedeutet noch nicht Verzicht auf die Sache &#8211; so sehr der lautstarke Verzicht auf den Begriff gerade dieses suggerieren soll.<\/p>\n<p>Der Entwurf &#8217;89 kommt aus dem FDP-gef\u00fchrten Bundesjustizministerium und bef\u00fcrwortet, wie schon der Entwurf &#8217;88, eine F\u00fclle neuer, meist pr\u00e4ventiver Befugnisse zur Strafverfolgung, die vom &#8222;Musterentwurf eines einheitl. Polizeigesetzes der IMK&#8220; aus dem Jahre 1986 (dok. in CILIP 24) abgekupfert worden sind.<\/p>\n<h4>2. Die Neuerungen des Entwurfs vom Juni 1989<\/h4>\n<p>Nach der umfangreichen Stellungnahme zum Entwurf &#8217;89 in unsere Ausgabe 32 k\u00f6nnen wir uns zum Regierungsentwurf knapp halten, denn das StV\u00c4G von 1989 unterscheidet sich vom Vorentwurf nur unwesentlich. Folgend eine \u00dcbersicht \u00fcber die wichtigsten Regelungen:<\/p>\n<p>* Rasterfahndung ( 98a und b):<br \/>\nIm Unterschied zum Vorentwurf soll die RaFa jetzt auch erlaubt sein f\u00fcr konventionelle Dateien, &#8222;wenn die darin gespeicherten Daten maschinell ausgewertet werden&#8220; (amtl. Begr. zum 98a). Die Beschlagnahmem\u00f6glichkeit erstreckt sich daher auch konsequent auf die Durchsicht von Papieren. Wie 1988 soll die Anordnung im Regelfall durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch den Staatsanwalt (im folgenden kurz: StA) erfolgen. Hie\u00df es 1988 in 98b Abs.2: Abgleich und Abfrage &#8222;werden auf Verlangen&#8220; im Beisein des StA durchgef\u00fchrt, so hei\u00dft es jetzt nur noch: &#8222;&#8230; sollen im Beisein des StA&#8220; durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>* Abgleich von Daten aus einem Strafverfahren mit anderen Strafverfahrens- und mit Gefahrenabwehrdaten ( 98c):<br \/>\nNach dem Vorentwurf sollte nur ein Abgleich mit Strafverfahrennsdaten zul\u00e4ssig sein; jetzt sind die pr\u00e4ventivpolizeilichen Daten mit eingeschlossen. Dies ist in sich konsequent, da der neue 479 (478 a.F.) die generelle Umwidmung von Ermittlungs- in pr\u00e4ventivpolizeiliche Daten zul\u00e4\u00dft. Sollte der Abgleich in der Fassung von &#8217;88 nur m\u00f6glich sein, &#8222;wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, da\u00df die Auswertung der Daten zur Aufkl\u00e4rung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person f\u00fchren kann&#8220;, so ist diese Beschr\u00e4nkung jetzt entfallen.<\/p>\n<p>* Verwendung von Daten aus strafprozessualen Telefonkontrollen zu anderen Zwecken der Strafverfolgung ( 100b Abs.5):<br \/>\nHier sind die Regelungen des Entwurfs &#8217;89 \u00fcbernommen worden.<\/p>\n<p>* Fahndung und \u00d6ffentlichkeitsfahndung zur Festnahme und zur<br \/>\nAufenthaltsermittlung ( 131 ff.):<br \/>\nHier sind nur formale Umstellungen erfolgt, ansonsten ist der identisch mit dem des Vorentwurfs.<\/p>\n<p>* Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ( 160 Abs.4):<br \/>\nAus diesem Paragraphen, der ein sowieso geltendes Verfassungsprinzip nur wiederholt, wurde die 1988 noch enthaltene floskelhafte Verpflichtung zur Wahl des geringsten Mittels gestrichen.<\/p>\n<p>* Umwidmung von Daten aus pr\u00e4ventivpolizeilichen Rasterfahndungen f\u00fcr Strafverfolgungszwecke ( 161):<br \/>\nZugelassen wird dies &#8222;nur&#8220; f\u00fcr eine Reihe von Katalogstraftatbest\u00e4nden, die im neuen 98a definiert sind. Dasselbe gilt f\u00fcr Daten aus dem Einsatz technischer Mittel und verdeckter Ermittler ( 163g und k). Diese Regelung entspricht der des Jahres &#8217;88.<\/p>\n<p>* Ermittlungsgeneralklausel ( 163 Abs.1 Satz 2 neu):<br \/>\nAuch diese Norm entspricht der Fassung &#8217;89.<\/p>\n<p>* Polizeiliche Beobachtung ( 163e):<br \/>\nHier sind nur minimale \u00c4nderungen gegen\u00fcber der Vorfassung erfolgt.<\/p>\n<p>* Observation ( 163f):<br \/>\nGegen\u00fcber dem Entwurf &#8217;88 sind die Zeitspannen verl\u00e4ngert worden, innerhalb derer ohne ausdr\u00fcckliche Genehmigung ein Beschuldigter observiert werden darf.<\/p>\n<p>* Bild- und Videoaufzeichnungen\/ Einsatz besonderer technischer Mittel\/ Aufzeichnungen des nicht \u00f6ffentlich gesprochenen Wortes (auch in Wohnungen) ( 163g):<br \/>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr diese Ma\u00dfnahmen haben sich gegen\u00fcber der Fassung &#8217;88 nur unwesentlich ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>* Verdeckte Ermittler ( 163k-n):<br \/>\nAuch hier gibt es nur unwesentliche Ver\u00e4nderungen gegen\u00fcber &#8217;88.<\/p>\n<p>* Einsicht in Daten und Akten aus Strafverfahren ( 474 ff.):<br \/>\nInsbesondere f\u00fcr Justizbeh\u00f6rden ( 474 Abs.1) und andere \u00f6ffentliche Beh\u00f6rden (Abs.2); entspricht Fassung &#8217;88.<\/p>\n<p>* Umwidmung von Strafverfahrensdaten in Polizeidaten ( 479):<br \/>\nDies ist auch zul\u00e4ssig, wenn die Daten aus operativen Ma\u00dfnahmen (Abh\u00f6rma\u00dfnahmen, Videoaufzeichnungen etc.) stammen (Abs.2); entspricht der Fassung &#8217;88.<\/p>\n<p>* \u00dcbermittlung von Strafverfahrensdaten an die Geheimdienste ( 481):<br \/>\nHier wird auf Parallelregelung im Entwurf BND-G. Bezug genommen (vgl. Dokumentation in CILIP 32). \u00dcbermittelt werden d\u00fcrfen auch Daten aus operativen Ma\u00dfnahmen; entspricht der Fassung &#8217;88.<\/p>\n<p>* Dateiregeln ( 482-489):<br \/>\nGegen\u00fcber der Fassung &#8217;88 gibt es nur formale Umstellungen. Das Speichern, Ver\u00e4ndern und Nutzen von Strafverfahrensdaten wird den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, den Gerichten und den Gnadenbeh\u00f6rden (weiterhin) erlaubt. Der Streit zwischen Polizei und StA \u00fcber die Datenhoheit in den polizeilichen Datenbanken und die Berechtigung zur Speicherung von Justizdaten bleibt weiterhin offen ( 483). In Aktenhinweissystemen (z.B. Kriminalaktennachweis) d\u00fcrfen sowohl Personalien und Aktenhinweise als auch bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr dar\u00fcber hinausgehende Daten gespeichert werden. F\u00fcr die &#8222;k\u00fcnftige Strafverfolgung von erheblichen Straftaten&#8220; d\u00fcrfen auch Daten von Zeugen, m\u00f6glichen Opfern, Kontakt- und Begleitpersonen etc. gespeichert werden. Die \u00dcbermittlung an Justiz und Polizei (allgemein 486) kann im online-Verfahren erfolgen ( 487). Die Normen f\u00fcr Berichtigung, L\u00f6schung und Sperrung entsprechen den \u00fcblichen Floskeln ( 488). Die Regelung der \u00dcberpr\u00fcfungsfristen f\u00fcr die weitere Speicherung folgt den bisher schon geltenden KpS-Richtlinien (Abs.3). 489 schreibt die Festsetzung von Errichtungsanordnungen vor.<\/p>\n<p>* Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister beim Bundeszentralregister ( 490 f.):<br \/>\nEine solche Norm gab es in der Fassung von &#8217;88 nicht. Sie ersetzt einen 1988 vorgelegten Erg\u00e4nzungsentwurf zur Relegelung eines &#8222;zentralen staatsanwaltlichen Informationssystemes&#8220;.<\/p>\n<h4>3. Res\u00fcmee<\/h4>\n<p>Im wesentlichen weist der Entwurf dieselben Probleme auf wie die Vorentw\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Zum ersten ist er vollkommen un\u00fcbersichtlich, was daraus resultiert, da\u00df eine exekutivpolizeiliche Praxis in die Form eines Gesetzes gepre\u00dft werden soll, dessen Bestimmung es einmal war, die Rechte des Verd\u00e4chtigten und Beschuldigten zu formulieren.<\/p>\n<p>Zum zweiten f\u00fchrt dieser Entwurf zu keiner Einschr\u00e4nkung der bisherigen Praxis von Datenverarbeitung und operativen Ma\u00dfnahmen. Derartige Regelungen sind nur vorget\u00e4uscht oder allenfalls symbolisch. Uferlose Straftatenkataloge (z.B. der des 100a StPO) begrenzen nicht Befugnisse, sondern entgrenzen sie. Und Begriffe wie &#8222;erhebliche Straftaten&#8220; oder &#8222;erhebliche Gefahren&#8220; lassen entsprechend &#8222;erhebliche&#8220; Interpretationsspielr\u00e4ume f\u00fcr die Polizei zu.<\/p>\n<p>Zum dritten verkommt der Datenschutz auch in diesem Entwurf zur Floskel, wie wir es bereits wortidentisch aus den Entw\u00fcrfen zum VfS-Gesetz, BND-Gesetz etc. kennen. Von &#8222;bereichsspezifischem Datenschutz&#8220; kann nicht die Rede sein.<\/p>\n<p>Heinz Wagner hat die Gesetzgebungstechnik bei den neuen Polizeigesetzen als &#8222;Scheinvertatbestandlichung&#8220; charakterisiert. Dieser Vorwurf gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr diesen StPO-Novellierungsentwurf.<\/p>\n<h4>Literatur:<\/h4>\n<p>Da sich am Regierungsentwurf gegen\u00fcber dem Entwurf &#8217;88 kaum etwas ge\u00e4ndert hat, gilt weiterhin die am Vorentwurf ge\u00fcbte Kritik.<\/p>\n<p>Strafverteidigervereinigungen (Hg.), Brosch\u00fcre zum Referentenentwurf eines Strafverfahrens\u00e4nderungsgesetzes 1988 (Entwurf, Begr\u00fcndung, Stellungnahme),<br \/>\n(Zu beziehen \u00fcber RA L\u00fctkes, Siemensstr.15, 5000 K\u00f6ln 30)<\/p>\n<p>Strate, Gerhard, Stellungnahme des Strafrechtsausschussses des DVA zum StV\u00c4G 1988, in: Strafverteidiger 9\/1989<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum 26. 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