{"id":5491,"date":"1989-12-15T19:48:19","date_gmt":"1989-12-15T19:48:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=5491"},"modified":"1989-12-15T19:48:19","modified_gmt":"1989-12-15T19:48:19","slug":"auslaendergesetz-2-referentenentwurf-wenig-integration-viel-abschottung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=5491","title":{"rendered":"Ausl\u00e4ndergesetz: 2. Referentenentwurf: Wenig Integration &#8211; viel Abschottung"},"content":{"rendered":"<h3>von Germ\u00e1n Meneses Vogel*\/Dieter Liehmann**<\/h3>\n<p>Nachdem die Neufassung des Ausl\u00e4nderrechts unter dem fr\u00fcheren Innenminister Zimmermann (Referentenentwurf vom 1.2.88) erst in der \u00d6ffentlichkeit zerpfl\u00fcckt, dann auch innerhalb der Regierungskoalition zu Fall gebracht wurde, liegt mit Datum vom 27.09.89 ein weiterer Referentenentwurf des BMI f\u00fcr ein neues Ausl\u00e4ndergesetz vor. Die Voraussetzungen sind dieses Mal anders; be-reits im Fr\u00fchsommer einigte sich eine Arbeitsgruppe aus den Koalitionsparteien auf sogenannte &#8222;Eckwerte&#8220; und steckte damit den Rahmen f\u00fcr den neuen Entwurf ab.<!--more--><\/p>\n<p>Um eine Beurteilung vorwegzunehmen: Zwar wurde im neuen &#8222;Sch\u00e4uble-Entwurf&#8220; auf allzu nationalen Pathos verzichtet (&#8222;Bewahrung des deutschen Volkstums&#8220;), aber ansonsten kn\u00fcpft er nahtlos an den Zimmermann-Entwurf an &#8211; den Inhalten, dem Zweck und der Zielsetzung nach. Das neue Ausl\u00e4ndergesetz soll, so die Referenten des BMI in ihrer Einleitung, zu mehr Erwartens- und Rechtssicher-heit f\u00fchren.<\/p>\n<p>Erstens gehe es um die &#8222;aufenthaltsrechtliche Sicherung der Integration&#8220; f\u00fcr diejenigen Ausl\u00e4nder, die bereits dauerhaft in der Bundesrepublik leben und hier bleiben wollen. Die &#8222;Integrationszusage&#8220; richtet sich in erster Linie an die Ausl\u00e4nder(generationen), die, zum Teil mit ihren Familien, vor dem Anwerbestopp von 1973 bewu\u00dft von den damaligen Bundesregierungen ins Land geholt wurden, um die Nachfragel\u00fccken nach Arbeitskr\u00e4ften zu schlie\u00dfen. Bei der damaligen Anwerbung handelte es sich, so die Autoren des Entwurfs, um einen &#8222;historisch&#8220; in diesem Umfang &#8222;einmaligen, das hei\u00dft endlichen Vorgang&#8220;, mit dem die These von der Bundesrepublik als &#8222;Einwanderungsland&#8220; nicht begr\u00fcndet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Integrationszusage gilt nach wie vor f\u00fcr diejenigen Ausl\u00e4nder, die sich als integrationsf\u00e4hig und -bereit erweisen, sich nicht der deutschen Umwelt und Kultur verschlie\u00dfen und die ihre &#8222;\u00fcberkommene kulturelle Identit\u00e4t&#8220; nicht zum Vorwand nehmen, eine &#8222;rein negative Abwehrhaltung gegen deutsche kulturelle Einfl\u00fcsse&#8220; einzunehmen.<\/p>\n<p>Die im Zimmermann-Entwurf angeschlagenen deutsch-nationalen T\u00f6ne fehlen zwar, aber in der Sache hat sich nicht viel ge\u00e4ndert. Die bereits erfolgte und abgeschlossene Integration im Sinne einer Akzeptanz bundesdeutscher Sitten und Normen wird zur Voraussetzung einer &#8222;Integrationszusage&#8220; gemacht.<br \/>\nZweitens diene das neue Ausl\u00e4nderrecht der &#8222;F\u00f6rderung der grenz\u00fcberschreitenden internationalen Zusammenarbeit&#8220;. Die Bundesrepublik Deutschland im Zentrum Europas und als ein wichtiges Ziel- und Transitland ben\u00f6tige eine &#8222;weltoffene und liberale Ausl\u00e4nderpolitik&#8220;. Weltoffenheit, so die Autoren, bedeute jedoch nicht den Verzicht auf Zuwanderungsbeschr\u00e4nkungen, sondern &#8222;setzt diese notwendig voraus&#8220;.<\/p>\n<p>&#8222;Weltoffenheit&#8220; bezieht sich ausschlie\u00dflich auf den befristeten, vor\u00fcbergehenden Aufenthalt, der auf gar keinen Fall zu einem Daueraufenthalt von Ausl\u00e4ndern f\u00fchren darf.<\/p>\n<p>Drittens schlie\u00dflich gehe es im neuen Ausl\u00e4nderrecht darum, die &#8222;Zuwanderung weiterer Ausl\u00e4nder aus Nicht-EG-Staaten&#8220; zu begrenzen.<\/p>\n<p>Punkt 1 und Punkt 3 decken sich vollst\u00e4ndig mit dem zur\u00fcckgezogenen Zimmermann-Entwurf, in dem die integrativen und die den weiteren Zuzug beschr\u00e4nkenden Aufgaben des Ausl\u00e4nderrechts in zwei Gesetzesteile, dem Ausl\u00e4nderintegrations- und dem Ausl\u00e4nderaufenthaltsgesetz zerlegt wurden. Zumindest darauf haben die Referenten nunmehr verzichtet.<\/p>\n<p>Schon vom Umfang her unterscheidet sich der neue Ausl\u00e4ndergesetzentwurf vom geltenden Ausl\u00e4ndergesetz aus dem Jahre 1965; bestand letzteres aus insgesamt 51 Paragraphen, so umfa\u00dft der Sch\u00e4uble-Entwurf 95, wobei ein gro\u00dfer Teil bestehender Verwaltungsvorschriften zur Ausf\u00fchrung des Ausl\u00e4ndergesetzes in das Gesetzeswerk integriert wurden.<\/p>\n<p>Im folgenden soll der Sch\u00e4uble-Entwurf einer kritischen W\u00fcrdigung im einzelnen unterzogen werden, wobei folgende Parameter ausgew\u00e4hlt wurden: (1) Inwieweit entsprechen die vorgeschlagenen Einreiseregelungen der selbst proklamierten &#8222;Weltoffenheit&#8220;? (2) Erf\u00fcllt das Gesetz das Ziel der Integration? (3) Inwieweit wird das Ziel einer Zuzugsbegrenzung erreicht und inwieweit wird damit das Grundrecht auf Asyl in Frage gestellt?<\/p>\n<h4>1. Einreise<\/h4>\n<p>Die Einreisebestimmungen werden zum Teil erheblich versch\u00e4rft und tragen dem absoluten Vorrang der nicht n\u00e4her definierten &#8222;\u00f6ffentlichen Interessen&#8220; Rechnung.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist bei der Einreise von Nicht-EG-Ausl\u00e4ndern eine Pa\u00df- und Sichtvermerkspflicht (Visum) vorgeschrieben ( 3), nach wie vor auch f\u00fcr Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren (der diesbez\u00fcgliche 2 II des geltenden Ausl\u00e4nderrechts, der diese Personengruppe von der Aufenthaltser-laubnis ausdr\u00fccklich ausnahm, wurde erst vor kurzem von der Regierungskoalitionsmehrheit gestrichen).<\/p>\n<p>Neu ist auch, da\u00df die Grenzbeh\u00f6rden zu &#8222;erkennungsdienstlichen Ma\u00dfnahmen&#8220; bei der Einreise von Ausl\u00e4ndern berechtigt sind ( 4 III), um &#8211; gerade in F\u00e4llen der mehrmaligen Einreise &#8211; eventuellen Pa\u00dff\u00e4lschungen oder anderen Un-regelm\u00e4\u00dfigkeiten auf die Spur zu kommen. Dieser Passus ist auch insofern von Belang, als mit dem angestrebten EG-weiten Abbau der Grenzkontrollen die datenm\u00e4\u00dfige Erfassung und der damit verbundene personenbezogene Datenaustausch \u00fcber Ausl\u00e4nder zur Verhinderung von angeblichen Mi\u00dfbr\u00e4uchen noch erheblich zunehmen wird. (Siehe hierzu die Kritik am Entwurf eines Ausl\u00e4nderzentralregistergesetzes in dieser Ausgabe.)<\/p>\n<p>In 6 werden weitere &#8222;Versagungsgr\u00fcnde&#8220; f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung genannt, wobei sich die Beh\u00f6rden weiter Ermessensspielr\u00e4ume bedienen k\u00f6nnen. So kann eine Genehmigung verwehrt werden, &#8222;wenn der Aufenthalt des Ausl\u00e4nders aus einem sonstigen Grunde Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintr\u00e4chtigt oder gef\u00e4hrdet&#8220; ( 6 II 4.). Was ist ein &#8222;sonstiger Grund&#8220;? Und vor allem: was ist unter einer blo\u00dfen &#8222;Beeintr\u00e4chtigung&#8220; der Interessen dieses Staates zu verstehen?<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich wird eine Aufenthaltsgenehmigung nur noch befristet erteilt ( 11); sie kann auch nachtr\u00e4glich mit Auflagen versehen werden ( 11 und 13). Ausdr\u00fccklich aufgenommen wurde die Auflage, da\u00df Dritte &#8222;den Unterhalt des Ausl\u00e4nders und die erforderlichen Ausreisekosten zu tragen bereit&#8220; sind ( 13 I 2.).<\/p>\n<p>Dieser Punkt ist bereits geltende Praxis gegen\u00fcber polnischen Touristen, die im Falle ihrer Einreise 50 DM pro Tag nachweisen m\u00fcssen und deren Angeh\u00f6rige in der Bundesrepublik im Falle von Verwandtenbesuchen von der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen, ob sie f\u00fcr den Unterhalt ihrer polnischen G\u00e4ste aufzukommen in der Lage sind.<\/p>\n<p>Doch damit nicht genug. Das als &#8222;weltoffen und liberal&#8220; bezeichnete Ausl\u00e4ndergesetz sieht eine Zur\u00fcckweisung eines Ausl\u00e4nders an der Grenze bereits dann vor, wenn ein blo\u00dfer, nicht n\u00e4her begr\u00fcndeter &#8222;Verdacht&#8220; eines m\u00f6glichen Ausweisungsgrundes vorliegt oder wenn vom Ausl\u00e4nder &#8222;nicht ausger\u00e4umte Zweifel bestehen, da\u00df sein Aufenthalt dem angegebenen Zweck dient&#8220; ( 57 II 1 und II 2). Solche blo\u00dfen &#8222;Verdachtszur\u00fcckweisungen&#8220; widersprechen jedem rechtsstaatlichen Verst\u00e4ndnis.<\/p>\n<p>Neu einreisende Ausl\u00e4nder, die erst hierzulande eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, werden so behandelt wie Asylsuchende; ihr Aufenthalt wird r\u00e4umlich beschr\u00e4nkt, ansonsten kann ausgewiesen werden. Au\u00dferdem ist der betreffende Ausl\u00e4nder nur &#8222;geduldet&#8220;, er h\u00e4lt sich also nach dem Verst\u00e4ndnis der Referenten rechtswidrig in der Bundesrepublik auf ( 65 II). Nach geltendem Recht gilt der Aufenthalt nach einer Antragstellung als vorl\u00e4ufig erlaubt und unterliegt in der Regel keinen r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkungen.<\/p>\n<p>Auch Fl\u00fcchtlingen wird die M\u00f6glichkeit, bei uns Zuflucht zu suchen, weiter erschwert. Gelingt es einem zur Flucht Entschlossenen, die gut bewachte bundesdeutsche Botschaft zu erreichen und dort ein Visum zu beantragen, dann kann ihm dieses ohne Begr\u00fcndung, ohne Rechtshilfemittelbelehrung und ohne schriftliche Form der Ablehnung verwehrt werden ( 67). Auch ein Widerspruch gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung ist ausdr\u00fccklich ausgeschlossen ( 68).<\/p>\n<p>In Anlehnung an den geltenden 18 IV AuslG werden die Bef\u00f6rderungsunternehmen noch st\u00e4rker an die staatliche Kandarre genommen. Fluggesellschaften d\u00fcrfen Ausl\u00e4nder nur noch bef\u00f6rdern, wenn diese einen g\u00fcltigen Pa\u00df und ein Visum besitzen; die Fluggesellschaften k\u00f6nnen neuerdings dazu verpflichtet werden, die Reisep\u00e4sse ihrer Passagiere vor Abflug einzusammeln, um sie bei Ankunft in der Bundesrepublik sogleich dem Bundesgrenzschutz zur \u00dcberpr\u00fcfung vorzulegen.<\/p>\n<p>H\u00e4lt sich die Fluggesellschaft nicht daran, wird sie mit 2.000 DM pro Person bestraft; au\u00dferdem ist das Bef\u00f6rderungsunternehmen nach wie vor dazu verpflichtet, die zur\u00fcckgewiesenen Fl\u00fcchtlinge unverz\u00fcglich wieder au\u00dfer Landes zu bringen. Diese Verpflichtung gilt f\u00fcr 3 Jahre und auch dann, wenn Fl\u00fcchtlinge einen Asylantrag stellen, dann aber doch ausgewiesen werden ( 75).<\/p>\n<p>In Anlehnung an das Schweizer Rotationsmodell sollen ausl\u00e4ndische Arbeitskr\u00e4fte aus Nicht-EG-Staaten, die k\u00fcnftig zur Nachfragedeckung ben\u00f6tigt werden &#8211; von diesem Bedarf gehen alle ma\u00dfgeblichen Wirtschaftsforschungsinstitute einschlie\u00dflich des &#8222;Instituts der deutschen Wirtschaft&#8220; (IW) aus &#8211; nur noch eine zeitlich befristete Aufenthaltsbewilligung erhalten, um von vornherein einen Daueraufenthalt auszuschlie\u00dfen. Eine entsprechende Regelung \u00fcber eine eventuelle Arbeitskr\u00e4ftebedarfsdeckung beh\u00e4t sich der Bundesminister per Rechtsverordnung vor, &#8222;soweit es zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland &#8230; erforderlich ist&#8220; (vgl. 7). Mit dieser Regelung wird nochmals unterstrichen, da\u00df die sogenannte &#8222;Integrationszusage&#8220; nur f\u00fcr die vor 1973 angeworbenen Arbeitsimmigranten gilt und eine etwaige Wiederholung unter allen Umst\u00e4nden ausgeschlossen werden soll. Theoretisch ist es also denkbar, da\u00df ausl\u00e4ndische Arbeitskr\u00e4fte sich zweckgebunden 10 Jahre in der Bundesrepublik aufhalten, hier arbeiten und leben, Steuern zahlen usw. und dennoch ausgewiesen werden k\u00f6nnen, denn eine Umwandlung einer befristeten, zweckgebundenen Aufenthaltsbewilligung in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist nur m\u00f6glich, &#8222;wenn es im \u00f6ffentlichen Interesse geboten ist&#8220; (Begr\u00fcndung zu 18 III).<\/p>\n<p>Von einer &#8222;weltoffenen und liberalen&#8220; Ausl\u00e4ndergesetzgebung kann schon im Falle der Einreisebestimmungen mitnichten gesprochen werden. Im Gegenteil, die Einreisekontrollen und -voraussetzungen werden weiter perfektioniert, alle Ausl\u00e4nder m\u00fcssen ein grenz- und ausl\u00e4nderpolizeiliches Raster \u00fcberwinden, und den Fl\u00fcchtlingen wird allein schon durch die erschwerte Sichtvermerksgew\u00e4hrung in den bundesdeutschen Auslandsvertretungen, dem generellen Visumszwang usw. ihr Grundrecht auf Asyl genommen &#8211; weil es ihnen kaum noch m\u00f6glich sein wird, die ersehnten bundesdeutschen Grenzhindernisse zu \u00fcberwinden.<\/p>\n<h4>2. Die Integration<\/h4>\n<p>Aus dem Zimmermann-Entwurf \u00fcbernommen und noch weiter verfeinert haben die Referenten die st\u00e4rkere Differenzierung der Aufenthaltstitel. Sie sortiert Ausl\u00e4ndergruppen nach bestimmten Kriterien, verbunden mit der Erf\u00fcllung bestimmter Bedingungen, Auflagen und Voraussetzungen. Die Unterscheidung zwischen der Aufenthaltserlaubnis, -berechtigung, unbefristeten -erlaubnis, -bewilligung, -befugnis, der Duldung und der Familienaufenthaltsgenehmigung (FAG) soll, so die Begr\u00fcndung, einen &#8222;Zugewinn an Klarheit&#8220; f\u00fcr die betreffenden Ausl\u00e4nder bringen. Tats\u00e4chlich handelt es sich um einen regelrechten Normen-Dschungel.<br \/>\nGrob l\u00e4\u00dft sich zwischen den Aufenthaltstiteln, die der Integration dienen oder zu einem Daueraufenthalt f\u00fchren k\u00f6nnen, und den Titeln, die einen nur befristeten Aufenthalt normieren, unterscheiden.<\/p>\n<p>Weniger als halbherzig tr\u00e4gt der Entwurf dem Ziel Rechnung, eine &#8222;Integrationszusage&#8220; an Generationen von Arbeitsimmigranten umzusetzen. Als &#8222;integriert&#8220; und mit einem gesicherten Daueraufenthaltsstatus versehen d\u00fcrfen sich diejenigen Ausl\u00e4nder bezeichnen, die die verschiedenen H\u00fcrden und Stufen von Rechtsanspr\u00fcchen und Auflagen \u00fcberwunden haben. Da ist zun\u00e4chst die Aufenthaltserlaubnis ( 14), die geltendem Recht entspricht, nicht zweckgebunden erteilt wird, ein selbst\u00e4ndiges Aufenthaltsrecht begr\u00fcndet und eine Option auf den Daueraufenthalt enth\u00e4lt. Auch Bezieher von Arbeitslosengeld k\u00f6nnen neuerdings eine Verl\u00e4ngerung ihrer Aufenthaltserlaubnis erwirken ( 14 II).<\/p>\n<p>Schon st\u00e4rker ist die unbefristete Aufenthaltserlaubnis ( 16). Auf sie hat einen Rechtsanspruch, wer sich seit mindestens 5 Jahren im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, eine g\u00fcltige Arbeitserlaubnis nach 19 VI Arbeitsf\u00f6rderungsgesetz besitzt, sich in deutscher Sprache verst\u00e4ndigen kann, \u00fcber &#8222;ausreichenden Wohnraum&#8220; verf\u00fcgt, gegen den keine Ausweisungsgr\u00fcnde vorliegen und dessen Kinder ihrer Schulpflicht nachkommen. Die unbefristete Erlaubnis ist auch dann zu gew\u00e4hren, wenn ein Ausl\u00e4nder binnen 2 Jahren seinen Lebensunterhalt aus Arbeitslosengeld und -hilfe bestreitet; er mu\u00df jedoch den Nachweis erbringen, da\u00df sein k\u00fcnftiger Lebensunterhalt vor Ablauf dieser 2 Jahre durch unbefristete und ungek\u00fcndigte Arbeitsverh\u00e4ltnisse gesichert ist. Ansonsten kann ihm die unbefristete Erlaubnis auch nachtr\u00e4glich wieder entzogen werden ( 16). Wehe also dem Ausl\u00e4nder, der angesichts der heutigen Wohnungsnot keinen &#8222;ausreichenden Wohnraum&#8220; nachweisen kann; wehe dem, der einen der bei dem Arbeitgebern beliebten befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisse eingeht oder gar auf Sozialhilfe angewiesen ist. Hier endet die &#8222;Integrationszusage&#8220; des Staates abrupt &#8211; auch f\u00fcr Menschen, die hier bereits 7 Jahre leben.<\/p>\n<p>Der nach wie vor st\u00e4rkste Aufenthaltstitel ist wie bisher die Aufenthaltsberechtigung ( 17), die es nunmehr erst nach 8 Jahren (bisher: 5 Jahre) gibt: vorausgesetzt, die Auflagen aus 16 (unbefristete Erlaubnis) sind erf\u00fcllt worden.<\/p>\n<p>Ein &#8222;Quereinstieg&#8220; ist m\u00f6glich \u00fcber die sogenannte Aufenthaltsbefugnis, die die de-facto-Fl\u00fcchtlinge erhalten sollen. Nach 33 (&#8222;Daueraufenthalt aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden&#8220;) k\u00f6nnen diese Ausl\u00e4nder mit einer 6j\u00e4hrigen &#8222;Befugnis&#8220; zun\u00e4chst eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bei Erf\u00fcllung der entsprechenden Auflagen erhalten und nach 3 Jahren &#8222;Bew\u00e4hrungszeit&#8220; schlie\u00dflich auch die Aufenthaltsberechtigung. Doch halt, so einfach ist das nicht. Um dem vorgeschriebenen &#8222;Zugewinn an Klarheit&#8220; zum Durchbruch zu verhelfen, mu\u00df man wissen, da\u00df mit der Befugnis ausdr\u00fccklich kein Rechtsanspruch verbunden ist, sondern diese allein eine Erm\u00e4chtigung des Staates darstellt ( 28); einer Befugnis vorausgehen mu\u00df eine mindestens einj\u00e4hrige &#8222;Duldung&#8220;, solange Abschiebungshindernisse der Ausreisepflicht entgegenstehen ( 53 und 54).<\/p>\n<p>Nach diesem &#8222;Duldungsjahr&#8220; kann ein Fl\u00fcchtling, der z.B. wegen Folter in seinem Land nicht abgeschoben werden darf, eine Befugnis erhalten, die jedoch &#8222;keine rechtsbegr\u00fcndende Funktion&#8220; beinhaltet. Die Verl\u00e4ngerung um jeweils 1 Jahr ist m\u00f6glich, falls die &#8222;Abschiebungshindernisse&#8220; noch fortbestehen. Ein Fl\u00fcchtling, der bei uns zun\u00e4chst &#8222;geduldet&#8220;, dann &#8222;befugt&#8220; sein soll, sich hier aufzuhalten, mu\u00df also mindestens 7 Jahre im Ungewissen leben, immer &#8211; nach der j\u00e4hrlichen \u00dcberpr\u00fcfung &#8211; die drohende Ausweisung oder Abschiebung vor Augen.<\/p>\n<p>Wer meint, diese Regelungen seien etwa inhuman, wird bald eines besseren belehrt. Nein, der Staat m\u00f6chte &#8222;um der echten privaten Barmherzigkeit keine unn\u00f6tigen Schranken (zu) setzen&#8220;, aber auch der &#8222;Allgemeinheit&#8220; keine zus\u00e4tzlich Kosten aufzub\u00fcrden, auch solchen Fl\u00fcchtlingen eine Befugnis gew\u00e4hren, f\u00fcr die Dritte eine mindestens 8j\u00e4hrige B\u00fcrgschaft \u00fcbernehmen (im Zimmermann-Ent-wurf: 10 Jahre) und f\u00fcr diesen Zeitraum die (einklagbaren) Kosten f\u00fcr den Lebensunterhalt, die eventuelle Abschiebung usw. tragen &#8211; Subsidiarit\u00e4t einmal anders.<\/p>\n<p>Der staatlich einger\u00e4umten Barmherzigkeit, sofern sie den Staat entlasten, k\u00f6nnten sich allerdings nicht nur die Kirchen bedienen. Mi\u00dfbrauch durch zwielichtige Firmen oder durch die Halb- und Unterwelt ist nicht auszuschlie\u00dfen, wenn solche Institutionen oder Personen Ausl\u00e4nder gewisserma\u00dfen als Geiseln benutzen.<\/p>\n<p>Der Zugang zum Daueraufenthalt ist all denen verbaut, die \u00fcber eine Aufenthaltsbewilligung verf\u00fcgen ( 18); sie ist grunds\u00e4tzlich zeitlich befristet und zweckgebunden. Studierende etwa oder Arbeitskr\u00e4fte mit befristeten Vertr\u00e4gen erhalten die &#8222;Bewilligung&#8220; f\u00fcr zun\u00e4chst 2 Jahre. Sie wird um jeweils zwei weitere Jahre verl\u00e4ngert, wenn &#8222;der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist&#8220; ( 18, Begr\u00fcndung).<\/p>\n<p>Die &#8222;Integrationszusage&#8220; gilt, allerdings in einem engen Sinne, auch f\u00fcr junge Ausl\u00e4nder, die bei uns aufwuchsen, in ihr Herkunftsland zogen und sich dort nicht mehr zurechtfinden. Die sogenannte Wiederkehroption bezieht sich auf Ausl\u00e4nder, die seit 8 Jahren im Bundesgebiet leben und mindestens 6 Jahre eine allgemeinbildende Schule besucht haben, ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten oder dieser durch Dritte f\u00fcr 5 Jahre gesichert ist und wenn ein Antrag auf eine FAG (Familienaufenthaltsgenehmigung) zwischen dem 15. und 21. Lebensjahr &#8222;vor Ablauf von 5 Jahren seit der Ausreise gestellt wird&#8220; ( 15).<\/p>\n<p>In 15 IV findet sich eine weitere wichtige Einschr\u00e4nkung des Rechts auf Wiederkehr: die Aufenthaltserlaubnis wird n\u00e4mlich nur befristet verl\u00e4ngert, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert werden kann oder die Unterhaltsverpflichtung (beispielsweise der Eltern) entfallen ist.<\/p>\n<p>Nach wie vor wird die Einb\u00fcrgerung nicht als Anfangs-, sondern als Endpunkt einer fortgeschrittenen Integrationsbereitschaft und -f\u00e4higkeit aufgefa\u00dft. Eine &#8222;erleichterte Einb\u00fcrgerung&#8220; gilt f\u00fcr Ausl\u00e4nder zwischen 16 und 21 Jahren, wenn sie ihre bisherige Staatsb\u00fcrgerschaft aufgeben (also eine klare Absage an die M\u00f6glichkeit einer doppelten Staatsb\u00fcrgerschaft), wenn sie seit 8 Jahren im Bundesgebiet leben (nach den bisherigen Einb\u00fcrgerungsrichtlinien nach 10 Jahren), und die Schule f\u00fcr 6 Jahre (davon 4 Jahre allgemeinbildende Schulen) besuchten. Straftaten &#8211; au\u00dfer einigen &#8222;Jugends\u00fcnden&#8220; &#8211; schlie\u00dfen eine Einb\u00fcrgerung aus, die Inanspruchnahme von Sozialhilfe soll hingegen dem nicht mehr entgegenstehen. Es bleibt also fast alles beim alten: Wer hier geboren und aufgewachsen ist, hat keinen Anspruch auf einen deutschen Pa\u00df &#8211; im Unterschied etwa zum Nachbarn Frankreich. Und wer sich einb\u00fcrgern lassen will, mu\u00df nicht nur nach wie vor hierzulande hohe Geb\u00fchren entrichten, sondern obendrein mit den Beh\u00f6rden des Heimatlandes um die Entlassung aus der bisherigen Staatsb\u00fcrgerschaft ringen, denn eine doppelte Staatsb\u00fcrgerschaft wird nur dann &#8222;hingenommen&#8220;, wenn eine Entlassung aus der bisherigen nicht zu erwirken ist ( 79 bis 81).<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Nachzugs von Ehegatten und Kindern und des Anspruchs auf eine eigenst\u00e4ndige Aufenthaltsgenehmigung ( 19 bis 27) sind gewisse Fortschritte zu verzeichnen. Voraussetzung f\u00fcr den Nachzug bleibt allerdings der &#8222;ausreichende Wohnraum&#8220;, der &#8222;gesicherte Lebensunterhalt&#8220; und die &#8222;Herstellung und Wahrung der h\u00e4uslichen Gemeinschaft&#8220; ( 19).<\/p>\n<p>In den Genu\u00df eines eigenst\u00e4ndigen Aufenthaltsrechts kommen Ehegatten bei &#8222;Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft&#8220;, wenn die Ehe seit mindestens 4 Jahren im Bundesgebiet bestand (in H\u00e4rtef\u00e4llen auch 3 Jahre), oder im Falle des Todes des Ehepartners.<\/p>\n<p>Kinder d\u00fcrfen bis zum 16., in Ausnahmef\u00e4llen bis zum 18. Lebensjahr nachziehen und haben Anspruch auf ein eigenst\u00e4ndiges Aufenthaltsrecht, wenn sie seit 8 Jahren hier leben, die deutsche Sprache sprechen und sich in Arbeit oder Ausbildung befinden ( 23 bis 24).<\/p>\n<h4>3. Ausweisung<\/h4>\n<p>W\u00e4hrend<br \/>\n&#8211; die &#8222;Integrationszusagen&#8220; nach fr\u00fchestens 5 respektive 8 Jahren zu einem halbwegs gesicherten Daueraufenthalt f\u00fchren k\u00f6nnen, dabei allerdings erheblichen staatlichen Restriktionen unterliegen,<br \/>\n&#8211; die M\u00f6glichkeiten der Einb\u00fcrgerungen nicht wesentlich erleichtert und an das Ablegen der bisherigen Staatsb\u00fcrgerschaft gekn\u00fcpft sind,<br \/>\n&#8211; der Erwerb eines eigenst\u00e4ndigen Aufenthaltsrechts &#8211; in der \u00fcberwiegenden Mehrheit f\u00fcr die ausl\u00e4ndischen Frauen &#8211; eher die Ausnahme von der Regel bleibt,<br \/>\nsind die staatlichen Ausweisungsnormen \u00fcber das schon bestehende Ausma\u00df hinaus weiter versch\u00e4rft worden.<br \/>\nDie Referenten kn\u00fcpfen gerade in diesen Punkten reibungslos an den Zimmermann-Entwurf an und geben den hiesigen Beh\u00f6rden ein weit gef\u00e4chertes Instrumentarium in die Hand, auch jahrzehntelang hier lebende Ausl\u00e4nder au\u00dfer Landes zu weisen. Hier seien nur die wichtigsten Neuregelungen angef\u00fchrt.<br \/>\nSo ist staatlich-pr\u00e4ventiv ein Verbot oder eine Beschr\u00e4nkung der politischen Bet\u00e4tigung von Ausl\u00e4ndern vorgesehen, wenn sie &#8222;geeignet ist, die politische Willensbildung &#8230; oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausl\u00e4ndern, &#8230; die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung &#8230; zu beintr\u00e4chtigen&#8220; ( 36 I), wenn gegen die bundesdeutsche Rechtsordnung versto\u00dfen wird und wenn sie &#8222;den au\u00dfenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann&#8220;. Begriffe wie &#8222;beeintr\u00e4chtigen&#8220; oder &#8222;Interessen zuwiderlaufen kann&#8220; sind auch im juristischen Sinne h\u00f6chst vage und bewu\u00dft so gew\u00e4hlt worden, um ein ausreichendes (und willk\u00fcrliches) staatliches Abschreckungsinstrumentarium bereit zu halten.<\/p>\n<p>Das setzt sich fort, wenn Ausl\u00e4ndern die Teilnahme an \u00f6ffentlichen Veranstaltungen untersagt werden kann ( 36 II), oder wenn nach 36 III Ausl\u00e4ndern ein anderer Aufenthaltsort zugewiesen werden kann, um Veranstaltungen oder hohe ausl\u00e4ndische Staatsg\u00e4ste zu sch\u00fctzen. Wenn z.B. der t\u00fcrkische Staatspr\u00e4sident die Bundesrepublik besucht, k\u00f6nnen zwar alle bundesdeutschen Staatsb\u00fcrger dagegen demonstrieren, nicht jedoch etwa T\u00fcrken oder Kurden.<br \/>\nIn 40 wird eine bestehende Ausreisepflicht mit einer 6-monatigen Frist verbunden, um eine &#8222;mi\u00dfbr\u00e4uchliche&#8220; Verl\u00e4ngerung des Aufenthalts zu verhindern. In Bezug auf die Rechtsangleichung des Ausl\u00e4nderrechts im Rahmen der EG setzt die Ausreise eines Ausl\u00e4nders in ein anderes EG-Land deren Einreiseerlaubnis voraus ( 40 III). In Absatz 5 des gleichen Paragraphen wird die Pa\u00dfhinterlegungspflicht im Falle der Ausreise auf alle ausreisepflichtigen Ausl\u00e4nder ausgedehnt; bisher wurden die P\u00e4sse von Asylbewerbern ( 26 Asylverfahrensgesetz) in Verwahrung genommen, um die Ausreise auch durchzusetzen.<br \/>\nIn den 43 bis 46 wird zwischen der Kann-, Regel- und Ist-Ausweisung unterschieden. Es &#8222;kann&#8220; demnach ausgewiesen werden, wenn auch &#8222;sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintr\u00e4chtigt&#8220; sind. &#8222;In der Regel&#8220; kann auch ein lange Jahre hier lebender Ausl\u00e4nder bei der Verb\u00fc\u00dfung einer Freiheitsstrafe oder bei &#8222;wiederholtem widerrechtlichen Verhalten&#8220; ausgewiesen werden; die Ist-Ausweisung erfolgt im Falle schwerer Straftaten. Um eventuell vorhandene liberale &#8222;Schlupfl\u00f6cher&#8220; zu schlie\u00dfen &#8211; etwa im rot-gr\u00fcnen Berlin &#8211; bedarf es ausdr\u00fccklich des Einvernehmens mit dem Bundesinnenminister, wenn eine oberste Landesbeh\u00f6rde nicht oder in der Regel nicht ausweist ( 43). Dies wird vordergr\u00fcndig mit der &#8222;Wahrung der Bundeseinheitlichkeit&#8220; begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>\u00dcber die Abschiebung bzw. die Abschiebungshindernisse wird noch unter dem Stichwort &#8222;Fl\u00fcchtlinge&#8220; zu reden sein, und auf die M\u00f6glichkeit der Zur\u00fcckweisung an der Grenze auf den blo\u00dfen Verdacht hin ( 57) ist bereits eingangs hingewiesen worden.<\/p>\n<p>Es zeigt sich also, da\u00df die Staatsr\u00e4son absolut \u00fcber den pers\u00f6nlichen Interessen der Ausl\u00e4nder steht. Die gemachte &#8222;Integrationszusage&#8220; wird durchg\u00e4ngig durch die in jedem Fall h\u00f6herrangigen &#8222;\u00f6ffentlichen Interessen&#8220; der Bundesrepublik stark relativiert, so da\u00df der dauernde Aufenthalt eines Ausl\u00e4nders schon fast einem Gnadenakt gleichkommt. Da\u00df dem so ist, begr\u00fcnden die Sch\u00e4uble-Referenten selber. Ein Aufenthalt eines Ausl\u00e4nders, so die Autoren, k\u00f6nne auch dann versagt werden, &#8222;wenn die Anwesenheit des einzelnen Ausl\u00e4nders \u00f6ffentliche Interessen nicht beeintr\u00e4chtigt&#8220; (Hervorhebung durch uns).<\/p>\n<h4>4. Die Fl\u00fcchtlinge<\/h4>\n<p>Bekanntlich hat die CSU ihre Zustimmung zum neuen Ausl\u00e4nderrecht von der Beschr\u00e4nkung des Asylrechts abh\u00e4ngig gemacht. Diesem Junktim tr\u00e4gt der neue Entwurf in vielen Punkten Rechnung.<br \/>\nDie vom Gesetzgeber geforderte Zuzugsbegrenzung kommt in der generellen Sichtvermerkspflicht zum Ausdruck, wobei die bundesdeutschen Botschaften ohne Angabe von Gr\u00fcnden, ohne schriftlichen Beleg und ohne Widerspruchs- und Klagem\u00f6glichkeiten der Betroffenen die Visumserteilung verweigern k\u00f6nnen ( 67 und 68). Fl\u00fcchtlinge mit g\u00fcltigem Visum k\u00f6nnen dar\u00fcber hinaus noch an der bundesdeutschen Grenze aus blo\u00dfen Verdachtsgr\u00fcnden zur\u00fcckgewiesen werden. Diese Regelung d\u00fcrfte kaum mit der grundgesetzlichen Rechtsweggarantie (Artikel 19, 4) in Einklang zu bringen sein.<\/p>\n<p>Doch sollte es ein Fl\u00fcchtling dennoch schaffen, hiesigen Boden zu erreichen und einen Asylantrag stellen, kommen neue H\u00fcrden auf ihn zu.<br \/>\nNach 11 etwa gelten die bestehenden zeitlichen und r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkenden f\u00fcr Asylsuchende fort. Der 10 schlie\u00dft ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeiten aus, da\u00df sich Asylbewerber \u00fcber die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung einen l\u00e4ngerfristigen Aufenthalt sichern k\u00f6nnten. (Das ist zwar eh kaum m\u00f6glich, aber sicher ist sicher, dachten sich wohl die Referenten.) Nach 20 gilt die Familienaufenthaltsgenehmigung nicht f\u00fcr Angeh\u00f6rige von Asylsuchenden; auch ein Familiennachzug wird nahezu ausgeschlossen ( 29).<\/p>\n<p>Nach Asylantragstellung erh\u00e4lt ein Fl\u00fcchtling zun\u00e4chst eine Aufenthaltsgestattung mit Arbeits- und Reiseverbot; er hat sich einer Unterbringung in Sammellagern und Gemeinschaftsverpflegungzu unterwerfen. Sodann kann eine Duldung erteilt werden, solange eine Abschiebung aus rechtlichen (laufendes Asylverfahren) oder materiellen (Abschiebungshindernisse) Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich ist ( 53 und 54).<\/p>\n<p>Duldung ist und bleibt demnach die Aussetzung der Abschiebung; die Ausreisepflicht besteht nach wie vor ( 53). Ist die Abschiebung rechtskr\u00e4ftig, dann ist eine Abwendung nur noch durch eine richterliche Anordnung m\u00f6glich; es gibt au\u00dferdem keine M\u00f6glichkeit mehr, durch das Vorbringen neuer Gr\u00fcnde eine Neuaufnahme des Asylverfahrens zu erreichen, was rechtlich mehr als bedenklich ist.<\/p>\n<p>Nach einj\u00e4hriger \u00fcberstandener Duldung kann einem Fl\u00fcchtling eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn nach wie vor Abschiebungshindernisse, die er nicht zu vertreten hat (z.B. Folter in seinem Land), bestehen oder wenn Dritte f\u00fcr 8 Jahre beim Staat eine B\u00fcrgschaft \u00fcbernehmen ( 28 und 32). Die Befugnis hat keine &#8222;rechtsbegr\u00fcndende Funktion&#8220;, sondern wird ausschlie\u00dflich im Ermessen der Beh\u00f6rden erteilt, wenn &#8222;dringende humanit\u00e4re Gr\u00fcnde&#8220; oder &#8222;au\u00dfergew\u00f6hnliche H\u00e4rten&#8220; die Abschiebung nicht m\u00f6glich machen ( 28 II).<\/p>\n<p>Auch bereits abgelehnte Asylantragsteller k\u00f6nnen eine Befugnis erhalten, wenn eine Abschiebung binnen eines Jahres erfolglos versucht wurde ( 28 VI). Die Befugnis wird um jeweils ein Jahr verl\u00e4ngert, wenn die Abschiebungshindernisse fortbestehen ( 32); erst nach einer 6j\u00e4hrigen \u00dcberpr\u00fcfungstortur ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis m\u00f6glich ( 33).<\/p>\n<p>&#8222;Politisch Verfolgte genie\u00dfen Asyl&#8220;, hei\u00dft es im Grundgesetz. Von einem &#8222;Genu\u00df&#8220; kann wirklich keine Rede mehr sein, wenn hinter dem Fl\u00fcchtling das drohende Damoklesschwert der Abschiebung aufrechterhalten wird. Der Entwurf macht Fl\u00fcchtlinge zu Menschen unter Abschiebevorhalt.<\/p>\n<p>Nach dem neuen 30 kann der Bundesinnenminister aus &#8222;humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden&#8220; Ausl\u00e4ndern aufgrund 28 des Entwurfs (siehe oben) eine Aufenthaltsbefugnis im Einvernehmen mit den Bundesl\u00e4ndern erteilen. Dies soll der Bundeseinheitlichkeit dienen und somit ausschlie\u00dfen, da\u00df einzelne L\u00e4nderbeh\u00f6rden &#8222;humanit\u00e4rer&#8220; verfahren als andere. Angesichts der derzeitigen politischen Machtverh\u00e4ltnisse in diesem Land kann dies nur eine Nivellierung zuungunsten der Fl\u00fcchtlinge bedeuten; so werden derzeit etwa polnische, tamilische oder pal\u00e4stinensische Fl\u00fcchtlinge in sehr unterschiedlichem Ausma\u00dfe in den jeweiligen Bundesl\u00e4ndern geduldet &#8211; oder eben auch nicht.<\/p>\n<p>Im 49 I wird der geltende 14 AuslG w\u00f6rtlich \u00fcbernommen, wonach ein Fl\u00fcchtling auf der Grundlage der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention nicht abgeschoben werden darf, wenn sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner &#8222;Rasse, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit, seiner Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \u00dcberzeugung bedroht ist&#8220;.<\/p>\n<p>Nach wie vor bleibt es aber dabei, da\u00df die Abschiebung trotzdem angedroht wird. Neu ist jedoch, da\u00df Ausl\u00e4nder, die sich auf dieses Abschiebungsverbot berufen und keinen Asylantrag stellen, k\u00fcnftig dem Asylverfahren und damit automatisch der Entscheidung des Bundesamtes f\u00fcr die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtlinge in Zirndorf unterliegen sollen ( 49 I).<\/p>\n<p>Neu ist auch, da\u00df das Bundesamt \u00fcber jene F\u00e4lle entscheidet, in denen neue Verfolgungsgr\u00fcnde zum Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung auftreten, wenn also aktuell z.B. in einem Herkunftsland ein Milit\u00e4rputsch stattgefunden hat. Dabei hat das Bundesamt generell die Abschiebungshindernisse (ob also Verfolgungsgr\u00fcnde vorliegen oder nicht) &#8222;hinreichend&#8220; zu kl\u00e4ren ( 50).<\/p>\n<p>Die Tatsache, da\u00df nunmehr auch Fl\u00fcchtlinge, die keinen Asylantrag stellen, sondern sich allein auf die von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention berufen (also die de-facto-Fl\u00fcchtlinge), dem normalen Asylverfahren unterzogen werden, hat fatale Konsequenzen, die sich aus anderen Paragraphen des Gesetzentwurfs ergeben.<\/p>\n<p>Derzeit ist es so, da\u00df Asylantragsteller und de-facto-Fl\u00fcchtlinge, die keinen Antrag vorbringen, unterschiedlich behandelt werden. Die ersten unterliegen dem Asylverfahren, dem 5j\u00e4hrigen Arbeitsverbot usw., die zweiten den jeweiligen Ermessensentscheidungen der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden. H\u00e4ufig ist es so, da\u00df etwa iranischen Fl\u00fcchtlingen ausdr\u00fccklich geraten wird, keinen Asylantrag zu stellen, da die Anerkennungsquote sehr niedrig liegt. Die einzige M\u00f6glichkeit zur Zuflucht bleibt dann die Berufung auf das Verbot der Abschiebung. Wird diese Gruppe von Fl\u00fcchtlingen nunmehr dem Asylverfahren unterzogen, so ist zu bef\u00fcrchten, da\u00df viele der sogenannten de-facto-Fl\u00fcchtlinge nach den sehr restriktiven Anerkennungskriterien des Bundesamtes in Zirndorf mit ihrer Abschiebung rechnen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Da\u00df dem so sein wird, falls dieser Entwurf Gesetzeskraft erlangen sollte, ist aus den 66 und 70 herzuleiten. Denn demnach tr\u00e4gt der betreffende Fl\u00fcchtling allein die Darlegungslast und Beweisf\u00fchrung \u00fcber die bestehenden Abschiebungshindernisse wie etwa Folter oder Verfolgung in seinem Herkunftsland. 66 befreit ausdr\u00fccklich die bundesdeutschen Botschaften vom Amtsermittlungsprinzip, das hei\u00dft von der Pflicht, zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung der Lage in den Herkunftsl\u00e4ndern beizutragen, da dies einen &#8222;unvertretbaren Verwaltungsaufwand&#8220; und eine &#8222;unvertretbare Verz\u00f6gerung der ausl\u00e4nderrechtlichen Entscheidung&#8220; bedeuten w\u00fcrde ( 66, Begr\u00fcndung). Bisher waren die Auslandsvertretungen noch zur Amtshilfe verpflichtet.<br \/>\nEinen, allerdings nur scheinbaren, Bonbon halten die Autoren im 51 (&#8222;Abschiebungshindernisse&#8220;) bereit. Demnach &#8222;kann&#8220; ein Ausl\u00e4nder nicht abgeschoben werden, wenn 1. die konkrete Gefahr besteht, &#8222;der Folter oder einer sonstigen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden&#8220; ( 51 I), oder wenn 2. &#8222;feststeht&#8220;, da\u00df die &#8222;erhebliche Gefahr der Todesstrafe besteht&#8220; ( 51 II).<\/p>\n<p>Hier flie\u00dfen sowohl Art. 3 der UN-Konvention gegen Folter, die die Bundesrepublik erst k\u00fcrzlich ratifiziert hat, als auch Art. 3 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein, wobei das Abschiebungshindernis jedoch ausdr\u00fccklich eine &#8222;individuell konkrete&#8220; Gefahr voraussetzt und eine &#8222;generelle Gefahr&#8220; nicht gen\u00fcgt. Damit soll ein generelles Abschiebungsverbot gerade verhindert werden.<\/p>\n<p>Und es ist ausgeschlossen, da\u00df Fl\u00fcchtlinge aus Kriegs- und B\u00fcrgerkriegsgebieten nicht abgeschoben werden d\u00fcrfen. Ein kurdischer oder tamilischer Fl\u00fcchtling etwa, der auf die Zust\u00e4nde in seinem Land hinweist, mu\u00df eine individuelle Verfolgung oder Bedrohung geltend machen. Auch im Falle der Todesstrafe reicht als Begr\u00fcndung der Hinweis, da\u00df diese dort praktiziert wird und auch dem betroffenen Fl\u00fcchtling drohen k\u00f6nnte, nicht aus; verlangt wird von den hiesigen Beh\u00f6rden der konkrete Nachweis, da\u00df der Verfolgerstaat den Geflohenen bereits zum Tode verurteilt oder die Todesstrafe angedroht hat. Damit entfallen Abschiebungshindernisse etwa f\u00fcr viele iranische Fl\u00fcchtlinge.<\/p>\n<p>Es sei hier am Rande vermerkt, da\u00df die rechtliche Gleichstellung von Asylbegehrenden mit Fl\u00fcchtlingen, die den Schutz vor Abschiebung suchen, entsprechende \u00c4nderungen im Asylverfahrensgesetz nach sich zieht. Auch daran haben die Referenten, gewissenhaft wie deutsche Beamte nun einmal sind, gedacht.<br \/>\nDie Neuregelungen sind in sich widerspr\u00fcchlich und werfen eine Reihe von Fragen auf. Zum einen ist es vom Ansatz her durchaus zu begr\u00fc\u00dfen, da\u00df Fl\u00fcchtlinge nicht mehr \u00fcber zwei rechtliche Verfahrenswege selektiert werden: in diejenigen, die einen Asylantrag stellen, und in jene, die sich auf den Abschiebungsschutz gem\u00e4\u00df der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention berufen. Eine solche Regelung m\u00fc\u00dfte dann aber eine generelle Infragestellung und Neuformulierung der Anerkennungskriterien nach sich ziehen. Dies w\u00fcrde etwa bedeuten, da\u00df alle Fl\u00fcchtlinge, die Krieg, B\u00fcrgerkrieg, Katastrophen, wirtschaftliche Not, geschlechtsspezifische Verfolgung geltend machen, auch als Asylberechtigte anerkannt werden.<\/p>\n<p>Fl\u00fcchtlinge d\u00fcrften generell nicht mehr gegen ihren erkl\u00e4rten Willen abgeschoben werden. Statt dessen sollen nun auch die Fl\u00fcchtlinge, die Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat suchen, vom Bundesamt in Zirndorf einem individuellen Asylverfahren unterzogen werden. Erstens ist zu fragen, nach welchen Kriterien das Bundesamt in diesen F\u00e4llen entscheidet, und zweitens, ob solche Entscheidungen allein auf der Basis von amtsinternen Lageberichten des Ausw\u00e4rtigen Amtes, die vielfach gesch\u00f6nt sind, gef\u00e4llt werden sollen. Denkbar w\u00e4re z.b. auch, Berichte von Menschenrechtsorganisationen &#8211; wie amnesty international &#8211; in die Entscheidung miteinzubeziehen.<\/p>\n<p>Widerspr\u00fcchlich bleibt, da\u00df dieses Verfahren vom Bundesinnenminister per Erm\u00e4chtigung aufgehoben werden kann, wenn &#8222;humanit\u00e4re Gr\u00fcnde&#8220; vorliegen.<br \/>\nIn jedem Fall wird f\u00fcr die sogenannten de-facto-Fl\u00fcchtlinge nicht mehr, sondern entschieden weniger &#8222;Rechtssicherheit&#8220; \u00fcber ihren Aufenthalt geschaffen, denn sie unterliegen nach diesem Gesetzentwurf entweder dem normalen Asylverfahren aufgrund Artikel 16, 2 Grundgesetz, dem Verfahren nach 49 und 51 Sch\u00e4uble-Entwurf oder direkt dem Gnadenakt des Bundesinnenministers ( 52).<\/p>\n<p>Wie weit die nahezu vollst\u00e4ndige Aush\u00f6hlung des Grundrechts auf Asyl bereits geht, wird an dem Zur\u00fcckweisungs-Paragraphen 57 deutlich. Fl\u00fcchtlinge besitzen demnach &#8222;kein materielles Zufluchtsrecht in das Bundesgebiet&#8220;, hei\u00dft es in der Gesetzesbegr\u00fcndung zu 57 IV; verboten ist nur die unmittelbare &#8222;R\u00fcck\u00fcberstellung&#8220; eines Fl\u00fcchtlings in den Staat, in dem Gefahr f\u00fcr Leib, Leben und Freiheit besteht. &#8222;Die Zur\u00fcckweisung (an der Grenze) in andere Staaten ist uneingeschr\u00e4nkt zul\u00e4ssig&#8220;. Damit raubt dieser Staat auf blo\u00dfen &#8222;Verdacht&#8220; hin dem Fl\u00fcchtling das Recht, hier Asyl oder Schutz vor Verfolgung zu suchen.<\/p>\n<p>Mit 91 enth\u00e4lt der Entwurf eine sogenannte &#8222;Altfallregelung&#8220; f\u00fcr ehemalige Asylbewerber. Wenn sich diese Personen seit mindestens 8 Jahren &#8222;geduldet&#8220; oder rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufhalten, ohne als asylberechtigte anerkannt worden zu sein, &#8222;kann&#8220; nach Ermessen der Beh\u00f6rden eine Aufenthaltsbefugnis (!) erteilt werden. Von &#8222;liberal&#8220; oder gar &#8222;human&#8220; kann in diesem Fall wohl kaum gesprochen werden, wenn rechtskr\u00e4ftig abgelehnte, aber bereits seit 8 Jahren bei uns lebende Asylbewerber unter die Kuratel einer nur auf ein, h\u00f6chstens 2 Jahre befristete &#8222;Befugnis&#8220; mit Abschiebungsoption gestellt werden.<\/p>\n<h4>5. Resumee<\/h4>\n<p>Es bleibt zu hoffen, da\u00df die \u00f6ffentlichen Proteste der Oppositionsparteien, Wohlfahrtsverb\u00e4nde, Kirchen und Fl\u00fcchtlingsorganisationen sich mit gleichem Erfolg gegen den Sch\u00e4uble-Entwurf richten werden wie einst gegen die Zimmermann-Fassung. Denn die T\u00fccken sind geblieben: &#8211; Nur halbherzige, an bestimmte Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen gekn\u00fcpfte &#8222;Integrationszusagen&#8220; an lange Jahre bei uns lebende Ausl\u00e4nder und ihre Familienangeh\u00f6rigen,<br \/>\n&#8211; das Rotationsprinzip f\u00fcr k\u00fcnftige Arbeitsemigranten<br \/>\n&#8211; und meterhohe H\u00fcrden gegen\u00fcber den Ausl\u00e4ndern und besonders den Fl\u00fcchtlingen, die k\u00fcnftig einreisen wollen bzw. Zuflucht suchen.<br \/>\nDer Sch\u00e4uble-Entwurf ist die Fortsetzung der Zimmermann-Politik mit den gleichen Referenten.<br \/>\nDer innenpolitische Sprecher der CDU\/CSU-Bundestagsfraktion, Gerster, hat schon Recht: dieser Gesetzentwurf dient mitnichten einer &#8222;weltoffenen und liberalen Ausl\u00e4nderpolitik&#8220;, sondern &#8222;der Befriedung der deutschen Bev\u00f6lkerung&#8220;.<\/p>\n<h5>* MdB, Fraktion Die Gr\u00fcnen<br \/>\n** wiss. Mitarbeiter der Fraktion Die Gr\u00fcnen<\/h5>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Germ\u00e1n Meneses Vogel*\/Dieter Liehmann** Nachdem die Neufassung des Ausl\u00e4nderrechts unter dem fr\u00fcheren Innenminister Zimmermann<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,40],"tags":[254,257,259,275,317],"class_list":["post-5491","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-034-archiv","tag-auslaendergesetz","tag-auslaenderrecht","tag-auslaenderzentralregister","tag-bamf","tag-bmi"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5491","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5491"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5491\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5491"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5491"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5491"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}