{"id":5496,"date":"1989-12-15T19:51:23","date_gmt":"1989-12-15T19:51:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=5496"},"modified":"1989-12-15T19:51:23","modified_gmt":"1989-12-15T19:51:23","slug":"das-katastrophenschutzergaenzungsgesetz-die-vervollkommnung-der-notstandsgesetze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=5496","title":{"rendered":"Das Katastrophenschutz-Erg\u00e4nzungsgesetz: Die Vervollkommnung der Notstandsgesetze"},"content":{"rendered":"<h3>von Christian Busold*<\/h3>\n<p>Am 15.11.1989 hat der Bundestag den Regierungsentwurf eines &#8222;Katastrophenschutzerg\u00e4nzungsgesetzes&#8220; (BT-Drs. 11\/4728) in 2. und 3. Lesung verabschiedet. Sofern der Bundesrat zustimmt bzw. von seinem Einspruchsrecht keinen Gebrauch macht, kann das Gesetz bereits Anfang 1990 in Kraft treten. Dieses &#8222;Notstandsrecht&#8220; beinhaltet gravierende neue Befugnisse zu Zwangsma\u00dfnahmen im Rahmen der Gesamtverteidigung.<!--more--><\/p>\n<h4>1. Das System der Gesamtverteidigung und des Notstandsrechts<\/h4>\n<p>Gesamtverteidigung, fr\u00fcher auch als totaler Krieg bezeichnet, meint die Mobilisierung aller staatlichen und gesellschaftlichen Ressourcen zur Kriegsf\u00fchrung bzw. Abschreckung und beinhaltet neben der milit\u00e4rischen auch die zivile Verteidigung. Deren Bedeutung wird von den Verteidigungsplanern zunehmend betont.<\/p>\n<p>Die Aufgaben der zivilen Verteidigung werden \u00fcblicherweise in vier Bereiche unterteilt:<\/p>\n<p>* Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen (Gesetzgebung, Rechtspflege, Regierung\/ Verwaltung, \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung, Informationswesen);<br \/>\n* Zivilschutz (Warndienst, Bunkerbau, Katastrophenschutz, Selbstschutz, Gesundheitswesen, Aufent-haltsregelung, Kulturg\u00fcterschutz);<br \/>\n* Versorgung der Zivilbev\u00f6lkerung (Ern\u00e4hrung, Wasser, Energie, Verkehr, Geld, Fernmeldewesen\/ Post, Arbeitskr\u00e4fte, Instandsetzung);<br \/>\n* Unterst\u00fctzung der Streitkr\u00e4fte (Nutzung materieller und personeller ziviler Leistungen, operative Unterst\u00fctzung).<\/p>\n<p>Die Vorbereitung bzw. Umsetzung all dieser Aufgabenbereiche durch die Zivilbeh\u00f6rden wird einerseits durch entsprechende NATO-Gremien koordiniert und vollzieht sich andererseits auf allen Verwaltungsebenen in enger Abstimmung mit bestimmten milit\u00e4rischen Kommandoebenen von Bundeswehr und NATO (&#8222;Zivil-Milit\u00e4rische-Zusammenarbeit&#8220; &#8211; ZMZ).<\/p>\n<p>Die Planung und Realisierung dieser Kriegsfunktionen erfolgt \u00fcberwiegend auf Grundlage des Notstandsrechts. Urspr\u00fcnglich enthielt das Grundgesetz keine be-sonderen Regelungen f\u00fcr Kriegszeiten. Gegen diesen &#8222;Notstand&#8220; wurde schon in den 50er Jahren vermehrt eingewendet, in solchen &#8222;Stunden der Exekutive&#8220; k\u00f6nne diese nach dem Motto &#8222;Not kennt kein Gebot&#8220; verfahren. Im Zuge der Re-militarisierung der BRD (mit NATO-Beitritt, Einf\u00fchrung von Bundeswehr und Wehrpflicht) sowie unter dem Eindruck von Korea-Krieg, Suez- und Kuba-Krise, in deren Verlauf auch hierzulande Weltkriegs- und Versorgungs\u00e4ngste st\u00e4rker zutage getreten waren, wurden mehr legislative Planungs- und Regelungsvorgaben verlangt. Mit rudiment\u00e4ren Vorl\u00e4ufern 1951 \/56\/59 wurden zun\u00e4chst 1965 sog. Sicherstellungsparagraphen f\u00fcr die Bereiche Wirtschaft, Ern\u00e4hrung, Verkehr und Wasserversorgung in Kraft gesetzt. Das 1961 erlassene Bundesleistungsgesetz erm\u00f6glichte die Requirierung von Sach- und Werkleistungen schon im Frieden.<\/p>\n<p>Ab Beginn der 60er Jahre f\u00fchrten mehrere Notstands-Gesetz-Entw\u00fcrfe auf der Stra\u00dfe und im Parlament zum intensiven Streit. Das 1968 verabschiedete Paket an Notstandsgesetzen enth\u00e4lt grundgesetzliche Erm\u00e4chtigungen f\u00fcr den inneren (Br\u00fcgerkrieg) und \u00e4u\u00dferen (Krieg) Notstand mit einem Restchen parlamentarischer Mitsprachem\u00f6glichkeiten. Hierauf fu\u00dfen wiederum zahlreiche &#8222;einfache&#8220; Notstandsgesetze, z.B. das Arbeitssicherstellungsgesetz, das Katastrophenschutzgesetz u.a.<\/p>\n<p>Diese erlauben einerseits zwar schon heute diverse Kriegsvorbereitungsma\u00dfnahmen, entfalten jedoch volle Wirksamkeit meist erst ab Feststellung des sogenannten Spannungs- oder Verteidigungsfalls durch Parlament, Regierung oder NATO-Rat.<\/p>\n<h4>2. Verteidungs-Themen in CILIP?<\/h4>\n<p>Vor der Antwort auf die Frage, wie sich das Katastrophenschutzerg\u00e4nzungsgesetz (offiziell abgek\u00fcrzt: KatSErgG) in dies System des Notstandsrechts einf\u00fcgt, noch eine vielleicht notwendige Erl\u00e4uterung f\u00fcr erstaunte LeserInnen. Tats\u00e4chlich erf\u00e4hrt, wer CILIP regelm\u00e4\u00dfig verfolgt, hierin viel \u00fcber die Praxis und Entwicklung der sog. inneren, nicht aber der \u00e4u\u00dferen Sicherheit, also \u00fcber Verteidigungsfragen. Beide Bereiche haben jedoch ihre Ber\u00fchrungspunkte, nicht nur in der teils gemeinsamen Grundlage der Notstandsgesetze.<\/p>\n<p>Wenn heute z.B. Geheimdienste Telefone abgeh\u00f6ren oder Briefsendungen mitlesen, so fu\u00dft dies auf den 1968 mitverabschiedeten Befugnissen nach Art.10 Abs.2 GG und nach dem G-10-Gesetz. Der damals ge\u00e4nderte Art.35 GG erm\u00f6glicht der Bundeswehr, etwa bei Demonstrationen in Wackersdorf oder anderswo der Polizei per Amtshilfe mit Logistik auszuhelfen. Ebenfalls wuchs dem Bundesgrenzschutz seine heutige Rolle als Polizei des Bundes erst auf Grundlage des Notstandsrechts zu.<\/p>\n<p>Bis 1968 war der BGS daf\u00fcr organisiert, bewaffnet und ausgebildet worden, im offenen B\u00fcrgerkrieg mit Granatwerfern, Panzerf\u00e4usten und leichten Kanonen einzugreifen. Seit 1968 ist dies verfassungsrechtlich zur Aufgabe der Bundeswehr erkl\u00e4rt worden. In der Folge wurde der BGS f\u00fcr Einsatzsituationen unterhalb der Schwelle des offenen B\u00fcrgerkriegs umgebaut zur Polizei des Bundes.<\/p>\n<p>Ein zweiter Ber\u00fchrungspunkt zwischen Planungen im Rahmen von innerer und \u00e4u\u00dferer Sicherheit liegt &#8211; neben diesen formalen rechtlichen Wurzeln &#8211; darin, da\u00df letztere &#8222;Ruhe an der Heimatfront&#8220; erfordert, welche von Polizei etc. durchgesetzt werden soll. Denn jegliche Verteidigungsplanungen kalkulieren den Menschen nicht nur als n\u00fctzliches und notwendiges R\u00e4dchen in der Kriegsmaschinerie &#8222;Gesamtverteidigung&#8220; ein, sondern auch als potentiellen<\/p>\n<p>Pazifisten, Opponenten oder gar Saboteur in diesem st\u00f6ranf\u00e4lligen System. Zur Bew\u00e4ltigung dieses &#8222;Sicherheitsrisikos Mensch&#8220; sind uns auf dem Gebiet der inneren Sicherheit die Trends zur Pr\u00e4ventiv-Polizei, Vorverlagerung des Staatsschutzes, Schaffung von Notstandsgesetzen zum t\u00e4glichen Gebrauch und \u00e4hnliche Stichworte gel\u00e4ufig.<\/p>\n<p>Auf dem Gebiet der Zivilverteidigung sind entsprechend zu nennen die Planungen zur Internierung von Oppositionellen (die im NATO-Bereich immer wieder mal an die Oberfl\u00e4che drangen), zur Ruhigstellung von St\u00f6rern mit Hilfe der massenweise bevorrateten Psychopharmaka, zur Unterbindung privater Kommunikation durch Sperrung der Telefonanschl\u00fcsse, bis hin zur Aufenthaltsregelung (&#8222;stay put&#8220;), durch die die Aufmarschwege von st\u00f6renden Fl\u00fcchtlingen freigehalten werden sollen.<\/p>\n<p>Was hier nur kurz angerissen werden kann, ist ausreichend Anla\u00df, die CILIP-Leserschaft einmal mit einem anderen &#8211; zudem aktuellen &#8211; Aspekt von Notstands- und Sicherheitsplanungen zu konfrontieren.<\/p>\n<h4>3. Das KatSErgG im System des Notstandsrechts<\/h4>\n<p>Das Themenfeld Zivilverteidigung (ZV) war bei den PolitikerInnen seit jeher nicht sonderlich beliebt. Durch \u00f6ffentliche Initiativen in diesem Bereich, die an die latente Kriegsgefahr erinnerten und ggf. um eine Thematisierung der geheimgehaltenen Repressiv-Planungen nicht herumgekommen w\u00e4ren, war in der Bev\u00f6lkerung gewi\u00df kein Blumentopf zu gewinnen. Erst ab Ende der siebziger Jahre setzten intensive parlamentarische \u00dcberlegungen ein, das ZV-Konzept zu erg\u00e4nzen, fehlende Befugnisse zu schaffen und eine Bundeszentrale Koordinierung zu st\u00e4rken. Mitte 1980 forderten die damals im Bundestag vertretenen Altparteien die Bundesregierung einstimmig auf, entsprechende Rahmenrichtlinien f\u00fcr die Gesamtverteidigung auszuarbeiten. Aufgrund einer mittelfristigen ZV-Richtlinie des NATO-Ministerrats vom Dezember 1988 sind diese inzwischen im Januar 1989 vom Bundeskabinett verabschiedet worden.<\/p>\n<p>Ferner sollte diesem Bundestagsbeschlu\u00df zufolge ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, welcher insbesondere eine aktuellere und vollst\u00e4ndigere Erfassung und Heranziehung des medizinischen Erg\u00e4nzungspersonals erm\u00f6glichen und das ZV-Recht im \u00fcbrigen zusammenfassen sollte.<\/p>\n<p>Grund f\u00fcr den erstgenannten Wunsch war eine zutage getretene L\u00fccke im System der ZV. Seit dem 1. Weltkrieg bis zum Vietnamkrieg hatte sich das Verh\u00e4ltnis der Anzahl verletzter Milit\u00e4rs gegen\u00fcber Zivilisten umgekehrt. In Erwartung derartiger &#8222;Ausfallquoten&#8220; im Hinterland ist nat\u00fcrlich dauerhaft weder die Motivation der Soldaten noch die Zustimmung der Zivilbev\u00f6lkerung zur geltenden Verteidigungsstrategie zu sichern. Daher &#8222;mu\u00dften&#8220; die geltenden M\u00f6glichkeiten zur gesundheitlichen Versorgung der Zivilbev\u00f6lkerung ausgebaut werden, insbesondere durch mehr spezialisiertes Personal. Das bestehende Arbeitssicherstellungsgesetz von 1968 lie\u00df zwar die Verpflichtung von Ar-beitskr\u00e4ften aus allen Berufsgruppen zu. Jedoch vermi\u00dften die ZV-Planer noch die Befugnis zur Installierung eines Meldesystems, welches mit Informationen \u00fcber sachliche Qualifikation und aktuelle Wohnadressen von im Gesundheitswesen Besch\u00e4ftigten die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen sollte, die &#8222;passenden Leute&#8220; im Bedarfsfall zu erreichen und an den richtigen Ort dienstverpflichten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Seither wurde eine Vielzahl entsprechender Gesetzentw\u00fcrfe unter wechselnden Titeln vorgelegt: bis zur Wende zwei &#8222;Gesundheitssicherstellungsgesetze&#8220; durch sozialdemokratische Gesundheitsministerinnen, ein &#8222;Gesundheitsschutzgesetz&#8220; durch die CDU\/CSU-Bun-destagsfraktion sowie ein &#8222;Zivilschutzgesetz&#8220; durch den damaligen Bundesinnenminister Baum (FDP). Schon zu dieser Zeit f\u00fchrten diese Vorst\u00f6\u00dfe zu breiten Protesten insbesondere aus dem Gesundheitswesen.<\/p>\n<p>Innenminister Zimmermann unternahm 1984\/85 drei Anl\u00e4ufe zu einem &#8222;Zivilschutzgesetz&#8220;, welche u.a. an der massiven Kritik aus der Friedensbewegung scheiterten. Jedoch r\u00fcgten auch f\u00fchrende Politiker aus SPD und FDP, welche heute hieran nicht mehr erinnert werden m\u00f6gen, die Vorlagen auffallend heftig.<\/p>\n<p>Ab 1987 wurde eine weitere Serie von Entw\u00fcrfen unter der irref\u00fchrenden Bezeichnung &#8222;Katastrophenschutz&#8220; produziert, deren letzter nun vom Bundestag verabschiedet worden ist.<\/p>\n<h4>4. Wesentlicher Inhalt<\/h4>\n<p>Irref\u00fchrend ist die \u00dcberschrift insofern, als der friedensm\u00e4\u00dfige Katastrophenschutz allein in der Zust\u00e4ndigkeit von L\u00e4ndern und Kommunen liegt, w\u00e4hrend der Bund nach Art.73 Nr.1 nur Verteidigungsangelegenheiten einschlie\u00dflich des &#8222;Schutzes der Zivilbev\u00f6lkerung&#8220; regeln darf. Der Bund hat erstmals 1968 ein Gesetz \u00fcber die Erweiterung (Kriegsverwendung) des Katastrophenschutzes erlassen. Darin ist den Einheiten des zivilen Katastrophenschutzes als zus\u00e4tzliche Aufgabe die Beteiligung auch an Kriegseins\u00e4tzen auferlegt worden.<\/p>\n<p>Die nun vom Bundestag verabschiedete &#8222;Erg\u00e4nzung&#8220;, die zu Ihrer Rechtskraft nur noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf, beinhaltet alten Wein in neuen Schl\u00e4uchen und regelt u.a.:<\/p>\n<p>* da\u00df im &#8222;erweiterten Katastrophenschutz&#8220;, \u00f6ffentlichen Feuerwehren, THW, Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter-Unfallhilfe, Malteser-Hilfsdienst, DRK, DLRG mitwirken ( 7a), ihre Aufgaben auch im Krieg im Bundesauftrag ( 2) sowie unter Aufsicht der kommunalen KatS-Beh\u00f6rden wahrnehmen ( 7) und hierf\u00fcr vom Bund zus\u00e4tzlich ausgestattet werden ( 5);<br \/>\n* da\u00df die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk im Ausland sowie auch zu Alltagsaufgaben im eigentlichen Zust\u00e4ndigkeitsbereich der L\u00e4nder nach Ma\u00dfgabe gesonderter Regelungen eingesetzt werden darf ( 7b);<br \/>\n* da\u00df im Rahmen einer pers\u00f6nlichen Dienstpflicht M\u00e4nner und Frauen vom 18. bis vollendeten 60. Lebensjahr verpflichtet werden k\u00f6nnen, bei Personalmangel bis zu 10 Werktage Dienste zu leisten ( 9a);<br \/>\n* da\u00df die Befugnis zur Aufenthaltsregelung (&#8222;Hausarrest&#8220;) vom gew\u00f6hnlichen Wohn- auf den jeweiligen Aufenthaltsort erweitert und erst ab dem Spannungsfall gegeben ist ( 12);<br \/>\n* da\u00df die Gesundheitsbeh\u00f6rden der L\u00e4nder zusammen mit den Berufsverb\u00e4nden, Kassen und Einrichtungen im Gesundheitswesen organisatorische Vorbereitungen zu dessen Kriegsausbau vorzunehmen ( 13) und im Einsatzfall umzusetzen haben ( 13 a I);<br \/>\n* da\u00df per Rechtsverordnung eine Meldepflicht auch f\u00fcr die nicht mehr berufst\u00e4tigen Angeh\u00f6rigen der &#8222;Heil- und Heilhilfsberufe&#8220; (Wehrpflichtige und Frauen zwischen 18-55 Jahren) eingef\u00fchrt werden kann ( 13a II);<br \/>\n* da\u00df pensionierte BeamtInnen zum Kriegseinsatz auch im Ausland reaktiviert werden k\u00f6nnen (Abschnitt IV).<\/p>\n<h4>5. Kritik an einzelnen Regelungen<\/h4>\n<p>Die Detailkritik entz\u00fcndet sich im wesentlichen an den Dienstpflichten f\u00fcr jedermann\/ -frau und f\u00fcr BeamtInnen sowie den Ma\u00dfnahmen im Gesundheitswesen.<\/p>\n<h4>5.1 Hilfsdienstpflicht<\/h4>\n<p>Die Vorschrift ist klar verfassungswidrig!<br \/>\na) Es fehlt zun\u00e4chst an einer grundgesetzlichen Erm\u00e4chtigung. Die amtliche Begr\u00fcndung st\u00fctzt sich auf Art.12 Abs.2 GG, wonach trotz des generellen Verbots von Zwangsarbeit &#8222;herk\u00f6mmliche, allgemeine und f\u00fcr alle gleiche \u00f6ffentliche Dienstleistungspflichten&#8220; zugelassen werden. Um ein solche handelt es sich hier jedoch nicht. Nach \u00fcberwiegender Auffassung werden hierunter vielmehr nur die traditionell bestehenden Hand- und Spanndienste der Gemeinden sowie Hilfeleistungen f\u00fcr die Feuerwehren verstanden. Allein solche Dienste werden auch in den L\u00e4nderkatastrophenschutzgesetzen geregelt, wenn auch im einzelnen sehr unterschiedlich ausgestaltet. Insofern kann sich der Bund mit Blick auf diese Vorschriften nicht auf die \u00dcblichkeit und \u00dcbereinstimmung mit seinem Entwurf berufen.<\/p>\n<p>Auch jeglicher Versuch, diese Pl\u00e4ne unter Verweis auf die 1935 von den NS-Machthabern durchgesetzte allgemeine Luftschutzdienstpflicht als &#8222;herk\u00f6mmlich&#8220; i.S. des GG zu rechtfertigen, d\u00fcrfte sich aus naheliegenden Gr\u00fcnden verbieten.<\/p>\n<p>Die dem Art.12 vorgehende und f\u00fcr Kriegsdienstpflichten spezielle Grundgesetz-Erm\u00e4chtigung ist vielmehr allein Art.12a GG. Tats\u00e4chlich bezogen sich alle Vorg\u00e4nger-Entw\u00fcrfe des KatSErgG auch auf diese Norm. Demgegen\u00fcber hei\u00dft es in der akutellen Fassung, die Befugnis &#8222;d\u00fcrfe nicht mit der Einf\u00fchrung einer allgemeinen Dienstpflicht im Zivilschutz auf der Grundlage des Art.12 a GG verwechselt werden.&#8220;<\/p>\n<p>b) Hintergrund dieser Frage ist das dringende Bedr\u00fcfnis der ZV-Planer, auch Frauen allgemein und \u00fcber die bestehenden M\u00f6glichkeiten hinaus zu Dienstleistunge verpflichten zu k\u00f6nnen. Aber nach Art.12 a GG k\u00f6nnen keine Frauen, sondern lediglich wehrpflichtige M\u00e4nner von 18-45\/60 Jahren herangezogen werden, und das auch nur in einen &#8222;Zivilschutz-verband&#8220;. In den Begr\u00fcndungen der fr\u00fcheren Gesetzesentw\u00fcrfe hatte es denn auch stets gehei\u00dfen, &#8222;aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden&#8220; m\u00fcsse man sich &#8222;auf wehrpflich-tige M\u00e4nner beschr\u00e4nken&#8220;.<\/p>\n<p>c) Die Einziehung von Frauen u.a. zum zivilen oder milit\u00e4rischen Gesundheitsdienst ist gem\u00e4\u00df Art.12a Abs.4 GG erst ab f\u00f6rmlicher Feststellung des Verteidigungsfalls (Art.115a GG) m\u00f6glich.<br \/>\nDas KatSErgG unterl\u00e4uft diese Begrenzung. In der aktuellen Fassung bleibt unklar, ab wann Dienstverpflichtungen ausgesprochen werden k\u00f6nnen. Nach den Vorg\u00e4nger-Entw\u00fcrfen sollte dies ab dem Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten, teils ausdr\u00fccklich erst ab deren parlamentarischer Feststellung. Statt einer Heranziehung im Verteidigungsfall o.\u00e4. wird diese nun allgemein erm\u00f6glicht zur &#8222;Bek\u00e4mpfung der besonderen Gefahren und Sch\u00e4den, die im Verteidigungsfall drohen&#8220;.<\/p>\n<p>d) Ob damit nun der Einsatz bei Br\u00e4nden, Versch\u00fcttungen u.a. auch im Alltag vorkommenden Ungl\u00fccke, wie sie von den L\u00e4ndern bef\u00fcrchtet wurden, ausgeschlossen ist, mag hier offen bleiben. Fest steht jedoch hinsichtlich der Einsatzbereiche, da\u00df die lediglich fakultative Zuweisung der Verpflichtungen an die KatS-Hilfsorganisationen die M\u00f6glichkeit offenh\u00e4lt, die Betroffenen z.B. dem BGS, dem THW oder den NATO-Partner zuzuteilen. Aufgrund des &#8222;Wartime-Host-Nation-Support&#8220;-Abkommens ist die BRD ohnehin verpflichtet, den USA im &#8222;Krisenfall&#8220; ziviles Personal zu stellen.<br \/>\nZur Bek\u00e4mpfung der kriegstypischen Gefahr von Munitionsmangel w\u00e4re schlie\u00dflich auch die Zuweisung in die R\u00fcstungsproduktion oder zu anderen Zwangsarbeiten nicht auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>e) Die vorgesehene Einsatzdauer von 10 Werktagen stellt angesichts aktueller Kriegsszenarien keine wesentliche Begrenzung dar, sondern scheint eher von Realismus gekennzeichnet zu sein.<\/p>\n<p>f) Obwohl das Gesetz lediglich eine Erm\u00e4chtigung der (kommunalen) Katastrophenschutzbeh\u00f6rden zu solchen Verpflichtungen vorsieht, verbleibt die Initiativm\u00f6glichkeit dem Bund: mit Hilfe der in diesem Bereich geltenden Bundesauftragsverwaltung kann er entsprechende Anweisungen erlassen.<\/p>\n<p>g) Gegen\u00fcber den bisherigen M\u00f6glichkeiten zu Dienstverpflichtungen nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz bringt das KatSErgG einerseits eine personelle Ausweitung auf &#8211; dort nicht erfa\u00dfte &#8211; m\u00e4nnliche Ausl\u00e4nder, Staatenlose, Frauen bis 60 (statt bis 55) Jahren. Andererseits wird g\u00e4nzlich auf die im ArbSiG noch vorgesehenen formellen Anwendbarkeitsvoraussetzungen verzichtet: Feststellung des Spannungs- bzw. Verteidigungsfalls durch Parlament, Regierung oder NATO-Rat. Letzeres d\u00fcrfte der wahrscheinlichste Fall sein (vgl. zu diesem Einwand bereits oben c).<\/p>\n<p>h) Da\u00df die Einbeziehung von Frauen an den Beschr\u00e4nkungen des Grundgesetzes scheitern mu\u00df, wurde bereits unter b) ausgef\u00fchrt. Doch nach Art.12a Abs.2 GG d\u00fcrften auch M\u00e4nner per Bundes-Zivilschutz-Dienstpflicht allenfalls in ein vom Bund getragenes Zivilschutz-Korps, nicht jedoch in die der L\u00e4nder-Aufsicht unterstehen-den Einheiten des friedensm\u00e4\u00dfigen Katastrophenschutzes integriert werden. Sonst droht eine verfassungswidrige Mischverwaltung, wie selbst der GG-Kommentator und Ex-Verteidigungsminister Prof. Scholz anerkennt. Die 1965 beschlossene Aufstellung eines solchen Zivilschutzverbandes des<br \/>\nBundes ist jedoch nie realisiert worden.<\/p>\n<h4>5.2 Die vorbereitenden Organisationspflichten der Gesundheitsein-richtungen<\/h4>\n<p>Sie lassen strukturelle Unterschiede in der Gesundheitsversorgung in Friedens- und Kriegszeiten au\u00dfer acht: etwa die dann vorgesehene Nicht-Behandlung nach dem Kriterium zivil-milit\u00e4rischer Weiterverwendbarkeit. Statt dessen suggeriert der vorgesehene blo\u00dfe &#8222;Aufwuchs&#8220; der Friedens-Kapazit\u00e4ten, die Gesundheitsversorgung im Krieg k\u00f6nne einigerma\u00dfen geplant und organisatorisch gew\u00e4hrleistet werden. Zudem fehlen hierf\u00fcr konkrete Planungsvorgaben aufgrund aktueller Bedrohungsanalysen und Schadensannahmen. Art und Umfang der Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der Gesundheitseinrichtungen sind unpr\u00e4zise; wegen fehlender datenschutzrechtlicher Pr\u00e4zisierungen geht der Bundesdatenschutzbeauftragte davon aus, da\u00df nur Zahlen, aber keine personenbezogenen Angaben verarbeitet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Auf Anordnung der lokalen Katastrophenschutzbeh\u00f6rden sollen Gesundheitseinrichtungen ihre Kriegsbereitschaft herstellen m\u00fcssen. Indem diese Anordnungen nach der &#8222;Freigabe durch die Bundesregierung&#8220; keiner Billigung des Parlaments bed\u00fcrfen, sondern lediglich auf dessen Veto hin aufgehoben werden k\u00f6nnen, wird der grunds\u00e4tzliche Parlamentsvorbehalt des Art.80a I GG verdreht. Zudem d\u00fcrfte statt einer Freigabe eher eine Anweisung per Auftragsverwaltung praktisch gewollt sein.<\/p>\n<h4>5.3 Meldepflicht f\u00fcr Besch\u00e4ftigte im Gesundheitswesen<\/h4>\n<p>Die Vorschrift erm\u00e4chtigt die Bundesregierung &#8211; unter Widerrufs-Vorbehalt von Bundestag und -rat (siehe obige Kritik) -, ohne formelle Anwendbarkeits-Voraussetzungen per Rechtsverordnung den betroffenen Personenkreis zur Meldung bei den Arbeits\u00e4mtern zu verpflichten. Der Bedarfsfall wird lediglich mit dem m\u00f6glichen Ausbleiben von ausreichend freiwilligen Hilfsangeboten umrissen. Die Meldepflicht ist Bu\u00dfgeld-bewehrt.<\/p>\n<p>Die Regelung erg\u00e4nzt die nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz geltende blo\u00dfe Auskunftspflicht (Problem der aktuellen Erreichbarkeit!) sowie die in den L\u00e4ndern uneinheitlich praktizierten Erfassungsvorschriften f\u00fcr Berufst\u00e4tige im Gesundheitswesen. Es mu\u00df davon ausgegangen werden, da\u00df hiervon auch ehemalige Zivildienstleistende aus Gesundheitseinrichtungen betroffen sind.<\/p>\n<p>Diese Meldepflicht-Befugnis ist auf besonders breite Kritik gesto\u00dfen. So hat der Bundesdatenschutzbeauftragte moniert, da\u00df es sich um eine unzul\u00e4ssige Vorratsspeicherung handele, die das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung &#8222;erheblich&#8220; ber\u00fchre. Seiner Forderung, in der Verordnungs-Erm\u00e4chtigung wenigstens Inhalt und Voraussetzungen der Meldeangaben sowie die Datenverarbeitungsmodalit\u00e4ten konkret und ersch\u00f6pfend zu nennen, wurde nicht entsprochen.<\/p>\n<h4>5.4 Beamtenrecht<\/h4>\n<p>Nach Auffassung von \u00d6TV- und DGB-Sprechern w\u00e4ren Tarif-Autonomie und Grundgesetz durch diese Normen &#8222;teilweise au\u00dfer Kraft gesetzt&#8220;. In zahlreichen Punkten weichen die Regelungen f\u00fcr BeamtInnen von den f\u00fcr ArbeitsnehmerInnen geltenden Vorschriften nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz ab:<\/p>\n<p>* fehlende Verankerung des Freiwilligkeits-Vorrangs ( 1 Satz 2 ArbSiG);<br \/>\n* von 2 Nr.1 ArbSiG abweichende Altersgrenzen f\u00fcr Frauen bez. K\u00fcndigungsverboten (bis 65 statt bis 55 Jahren);<br \/>\n* von 2 Nr.2 ArbSiG abweichende Altersgrenzen f\u00fcr die Arbeitsverpflichtung von wehrpflichtigen Beamten (bis 65 statt bis 45\/60 Jahren);<br \/>\n* fehlende Beschr\u00e4nkung der Einsatzbereiche f\u00fcr Frauen\/ BeamtInnen (entgegen Art.12a IV, VI GG, 2 Nr.3 ArbSiG);<br \/>\n* fehlende Beschr\u00e4nkung der Einsatzbereiche f\u00fcr M\u00e4nner entsprechend Art.12a III Satz 1 GG (Polizei etc.).<\/p>\n<h4>6. Widerstand und Protest<\/h4>\n<p>Zahlreiche Organisationen, Verb\u00e4nde, Friedensinitiativen etc. haben w\u00e4hrend der fast zehnj\u00e4hrigen Diskussion um dieses Vorhaben das Machwerk in allen Einzelaspekten mit dezidierter Kritik zu konfrontieren. Au\u00dferdem haben die Bundesl\u00e4nder w\u00e4hrend der vorbereitenden Beteiligungs- und Anh\u00f6rungsverfahren im BMI massive Detailkritik ge\u00e4u\u00dfert. So wurde etwa die auch hier in den Mittelpunkten gestellten neuen Verpflichtungen von allen L\u00e4ndern (einschlie\u00dflich der von CDU\/CSU regierten) einhellig abgelehnt. Erst als das BMI auf einer letzten Sitzung Ende Oktober 1988 verdeutlichte, diese Vorschriften seien politisch unverhandelbar, hatten zumindest die Unions-gef\u00fchrten L\u00e4nder ein &#8222;Einsehen&#8220;; das Bundesrats-Plenum beschr\u00e4nkte sich danach auf Detail-Einwendungen. Auch dabei wurde jedoch verdeutlicht, da\u00df man sich gegen ein &#8222;Hinein-Regieren&#8220; des Bundes in Angelegenheiten des friedensm\u00e4\u00dfigen Katastrophenschutzes der L\u00e4nder wehre.<\/p>\n<p>Neben der Internationalen \u00c4rztevereinigung f\u00fcr die Verh\u00fctung des Atomkriegs (IPPNW) sowie den \u00c4rztekammern Baden-W\u00fcrttemberg, Schleswig-Holstein und Berlin wiesen zahlreichen Initiativen und Personen aus dem Gesundheitsbereich insbesondere darauf hin, da\u00df die Folgen eines atomaren oder modernen konventionellen Kriegs &#8211; auch angesichts der in Mitteleuropa angesammelten industriellen &#8222;Zeitbomben&#8220; &#8211; nicht durch Gesetze oder medizinische Vorkehrungen zu bew\u00e4ltigen seien. Verb\u00e4nde von Kriegsdienstverweigerern und Zivildienstleistenden monierten die Einplanung von KDVlern f\u00fcr Kriegsdienste ohne Waffe sowie den fehlenden Gewissensschutz. Von den am Katastrophenschutz beteiligten Hilfsorganisationen wurde vielfach zuvor die bedingungslose Ratifizierung der Zusatzprotokolle zum IV. Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilbev\u00f6lkerung angemahnt. 1977 bereits unterzeichnet, hatten alle Bundesregierungen die Einleitung der Ratifizierung bisher verz\u00f6gert, weil das im Abkommen enthaltende Verbot &#8222;unterschiedslos t\u00f6tender Waffen&#8220; die geltende Nuklear-Strategie in Frage gestellt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Auch wurde seitens einiger Beteiligter verlangt, die vorgelegten Pr\u00fcfberichte des Bundesrechnungshofs (BRH) zur Organisation des Zivilschutzes st\u00e4rker zu ber\u00fccksichtigen. Darin war der BRH zu massiver Kritik und Forderungen nach einschneidenden Ver\u00e4nderungen gelangt. So sollte u.a. das THW aufgel\u00f6st, der Bau von Schutzbunkern und Hilfskrankenh\u00e4usern eingestellt und Beschaffungen auf ihre Notwendigkeit hin intensiv \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<h4>7. Zusammenfassende Kritik<\/h4>\n<p>Zivilschutz-Vorkehrungen sind bestenfalls \u00fcberfl\u00fcssig, weil die Zivilbev\u00f6lkerung unter modernen Kriegsbedingungen gem\u00e4\u00df geltender Nuklearstrategie nicht wirksam gesch\u00fctzt werden kann; schlimmstenfalls sind sie gef\u00e4hrlich, weil sie Illusionen genau in solche Schutzm\u00f6glichkeiten aufbauen und konservieren helfen und damit die notwendigen Anstrengungen zur politischen Friedensssicherung tendenziell schw\u00e4chen.<\/p>\n<p>Der Ausbau von Sicherstellungs- und anderen Repressiv-Befugnissen im Rahmen der sonstigen Zivilverteidigung schreibt ungeachtet der rasanten Ver\u00e4nderungen im Ost-West-Verh\u00e4ltnis die &#8222;Durchhalte-Parolen&#8220; der NATO sowie die mit dem Notstandskonzept einschlagende Linie fort. Hinterfragung und Aktualisierungen von Bedrohungsanalysen erfolgen ebensowenig wie eine kritische Bestandsaufnahme der bestehenden ZV-Kapazit\u00e4ten.<\/p>\n<p>Die schon aus Akzeptanzgr\u00fcnden betriebene organisatorische und auch sprachliche Vermischung von Alltagsgefahren und kriegsbezogener Zivilverteidigung zu &#8222;Katastrophenschutz&#8220; gegen wird weiter verst\u00e4rkt, je mehr sich die Legitimationskrise des Gesamtverteidigungsapparates beschleunigt. Ange-sichts zunehmender Aufgaben der im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen sind diese verst\u00e4rkt auf Zuwendungen des Bundes angewiesen.<\/p>\n<p>Teures Spezialger\u00e4t f\u00fcr Nuklearunf\u00e4lle oder entsprechende Zusatzausbildungen der Helfer finanziert der Bund jedoch nur im Hinblick auf deren Kriegsverwendung, gestattet aber zu \u00dcbungszwecken deren Mitnutzung auch bei Alltagsungl\u00fccken. Dies ist die &#8222;Leimrute&#8220;, \u00fcber die die Organisationen sich auch zur Mitwirkung im und zur Einplanung f\u00fcr den Krieg bereit erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Zur Durchbrechung dieses Systems und zur organisatorischen Abkoppelung der Organisationen aus dem ZV-System haben u.a. die Gr\u00fcnen im Bundestag vorgeschlagen, den friedensm\u00e4\u00dfigen Katastrophenschutz durch eine Erg\u00e4nzung von Art.91a GG zur neuen Gemeinschaftsaufgabe von Bund und L\u00e4ndern zu machen. Auf Grundlage entsprechender Vereinbarungen \u00fcber die Kostenverteilung h\u00e4tte der Bund dann jedenfalls bedingungslos einen h\u00f6heren Finanzierungsanteil zu entrichten.<\/p>\n<p>Zwar ist die Verringerung industrieller Gefahren-Quellen nach wie vor der beste Katastrophenschutz; auf dem Weg dahin mu\u00df den Organisationen jedoch die Freiheit erm\u00f6glicht werden, ihrer Kriegseinplanung ohne \u00f6konomische Zw\u00e4nge zu widersprechen.<\/p>\n<p>Nach entsprechenden Empfehlungen von Verfassungsrechtlern pr\u00fcft die der Gr\u00fcnen Bundestagsfraktion z.Zt., ob das Katastrophenschutzgesetz per Normenkontrollklage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden soll. Trotz der bisweilen zutage getretenen politischen Grundhaltung der Richter unter den roten Roben scheinen die Chancen einer solchen Initiative nicht schlecht zu stehen.<\/p>\n<p>Daneben mu\u00df jedoch k\u00fcnftig auch politisch st\u00e4rker versucht werden, die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber die sie betreffenden Planungen der Zivilverteidigung zu informieren und den Widerstand gegen das Notstandskonzept insgesamt zu intensivieren.<\/p>\n<h6>Hinweis:<br \/>\nSoweit m\u00f6glich ist auf die Angabe von Quellen verzichtet worden. Diese k\u00f6nnen nachgelesen werden in einem ausf\u00fchrlichen Kommentar des Verf. zum ErwKatSG, der zusammen mit vielen anderen Beitr\u00e4gen zu anderen Aspekten der Zivilverteidigung enthalten ist in der k\u00fcrzlich erschienenen Brosch\u00fcre &#8222;Der Tag X hat schon begonnen&#8220;, 3. v\u00f6llig \u00fcberarbeitete Auflage 1989; Bezug f\u00fcr 6,&#8211; DM Schutzgeb\u00fchr plus 1,&#8211; DM Porto \u00fcber: Die Gr\u00fcnen, Colmantstra\u00dfe 36, 5300 Bonn 1<\/h6>\n<h5>* Mitarbeiter der Fraktion &#8222;Die Gr\u00fcnen&#8220; im Bundestag<\/h5>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Christian Busold* Am 15.11.1989 hat der Bundestag den Regierungsentwurf eines &#8222;Katastrophenschutzerg\u00e4nzungsgesetzes&#8220; (BT-Drs. 11\/4728) in<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,40],"tags":[831,959,985,1564],"class_list":["post-5496","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-034-archiv","tag-katastrophenschutz","tag-militaer","tag-nato","tag-zivil-militaerische-zusammenarbeit"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5496","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5496"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5496\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5496"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5496"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5496"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}