{"id":5563,"date":"1996-08-16T07:42:01","date_gmt":"1996-08-16T07:42:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=5563"},"modified":"1996-08-16T07:42:01","modified_gmt":"1996-08-16T07:42:01","slug":"grundsaetzliches-zu-aktenauskunft-und-akteneinsicht-mehr-licht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=5563","title":{"rendered":"Grunds\u00e4tzliches zu Aktenauskunft und Akteneinsicht &#8211; Mehr Licht!"},"content":{"rendered":"<h3>von Peter Schaar und Otto Diederichs<\/h3>\n<p>Mit dem immer umfassenderen Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechniken wird eine alte Forderung der B\u00fcrgerrechtsbewegung aktueller denn je: Das Recht auf Zugang zu Informationen der \u00f6ffentlichen Verwaltung. Im Kern geht es dabei um die Ersetzung des \u00b4Prinzips der Geheimhaltung\u00b4 durch das \u00b4Prinzip der \u00d6ffentlichkeit\u00b4. Die Forderung nach &#8222;prinzipiell freiem Zugang zu Amtsunterlagen, Akten und Datenbest\u00e4nden staatlicher und kommunaler Beh\u00f6rden&#8220;, wie es die \u00b4Humanistische Union\u00b4 als eine der ersten bereits 1980 forderte (1), steht dabei keineswegs im Widerspruch zum Datenschutz, der immer dann besonders strapaziert wird, wenn es darum geht, staatliches Handeln m\u00f6glichst im Dunkeln zu halten.<\/p>\n<p>Das Gegenteil ist indes der Fall: Bei ihrer Argumentation k\u00f6nnen sich die Bef\u00fcrworter eines allgemeinen Aktenauskunfts- und Akteneinsichtsrechtes sogar auf fr\u00fche Forderungen von Datenschutzexperten selbst st\u00fctzen.<!--more--><\/p>\n<h4>Fr\u00fche Forderungen von Datensch\u00fctzern<\/h4>\n<p>So hei\u00dft es etwa im ersten Bericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten Dr. Spiros Simitis, dem ersten deutschen Datenschutzbericht \u00fcberhaupt: &#8222;Gegen\u00fcber einer Regierung, die sich auf die Objektivit\u00e4t ihrer Computerergebnisse beruft, k\u00f6nnte eine pauschale Kritik wenig bewirken. Vielmehr wird eine Kritik erst dann sinnvoll, wenn sie den Schein der Objektivit\u00e4t durchbricht, indem sie aufzeigt, aufgrund welcher Bedingungen und Entscheidungen die Computer zu diesen Ergebnissen gekommen sind. Um aber herauszufinden, ob ungenaue Daten, unzureichende Programme oder politische Entscheidungen in Form von Vorgaben oder Annahmen im Spiel sind, ist nicht nur eine gewisse Transparenz des Informationssystems erforderlich. Vor allem m\u00fcssen die Kritiker \u00fcber die entsprechende Kenntnis verf\u00fcgen, damit sie die neuralgischen Punkte aufsp\u00fcren und damit den Weg f\u00fcr Alternativen \u00f6ffnen k\u00f6nnen&#8220;. (2) Auch der erste Bundesdatenschutzbeauftragte Professor Hans-Peter Bull trat in seinem ersten Rechenschaftsbericht 1979 (noch) f\u00fcr eine weitergehende Offenlegung von Unterlagen der Sicherheitsbeh\u00f6rden ein und empfahl f\u00fcr die Bundesrepublik eine \u00e4hnliche Gesetzesl\u00f6sung wie sie in den USA seit 1967 mit dem \u00b4Freedom of Information Act\u00b4 (FoIA) besteht. (3) Dieses Gesetz verpflichtet jede Bundesbeh\u00f6rde zur Offenlegung amtlicher Richtlinien bez\u00fcglich der Verwaltungsvorg\u00e4nge, Gesetzesinterpretationen, Handb\u00fccher, Unterlagen, Dokumente, Akten und allgemeinen Amtsvorg\u00e4nge. Im Klartext: Der Auskunftsanspruch gilt f\u00fcr jedermann und ist an keine Voraussetzungen gebunden. Obwohl auch dieses Auskunftsrecht nicht ohne Ausnahmen ist, sind jedoch auch Akten und Unterlagen von Geheimdienst- und Polizeibeh\u00f6rden nicht generell von einer Offenlegungsverpflichtung ausgenommen (siehe S. 20ff.).<\/p>\n<h4>Argumente der B\u00fcrgerrechtsbewegung<\/h4>\n<p>Integrierte und (insbesondere durch die moderne Kommunikationstechnologie) koordinierte Information wird zu Wissen &#8211; und Wissen bedeutet zugleich Macht. Wenn sich aber ein Kreis von Nutznie\u00dfern solcher Informationsquellen in bevorzugter Stellung befindet, wie dies bei den Sicherheitsbeh\u00f6rden und der \u00f6ffentlichen Verwaltung insgesamt, aber auch bei Parteien und Industrieunternehmen der Fall ist, dann konzentriert sich dort ein Wissen, das der \u00fcberragenden Mehrheit der Bev\u00f6lkerung nicht zug\u00e4nglich ist. Der dadurch entstehende Informationsvorsprung verursacht zwangsl\u00e4ufig Machtverschiebungen in der Gesellschaft, die in letzter Konsequenz den Fortbestand der Demokratie gef\u00e4hrden k\u00f6nnen, wenn durch das Informationsungleichgewicht eine Beteiligung der B\u00fcrgerInnen an der Gestaltung und Kontrolle der gesellschaftlichen Vorg\u00e4nge nicht mehr oder nicht ausreichend m\u00f6glich ist. Ohne ausreichende Informationen k\u00f6nnen die B\u00fcrgerInnen nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt am staatlichen Geschehen teilnehmen. Information, so zurecht die Definition des amerikanischen B\u00fcrgerrechtlers Ralph Nader, ist die W\u00e4hrung der Demokratie. (4)<\/p>\n<p>Von diesen Intentionen ging auch die \u00b4Humanistische Union\u00b4 (HU) 1980 aus, nachdem die \u00b4Parlamentarische Versammlung des Europarates\u00b4 in Stra\u00dfburg im Jahr zuvor eine entsprechende Empfehlung \u00b4Informationsfreiheit und Zugang der \u00d6ffentlichkeit zu Regierungsunterlagen\u00b4 verabschiedet hatte. (5) &#8222;Die Forderung nach \u00b4freiem Zugang zu Amtsunterlagen\u00b4&#8220;, so die HU, &#8222;verlangt einen Informationsanspruch des B\u00fcrgers auf zwei Ebenen: Zum einen geht es um Informationen \u00fcber personenbezogene Daten, d.h. um das Recht des B\u00fcrgers, in Erfahrung bringen zu k\u00f6nnen, welche Daten welche B\u00fcrokratien \u00fcber ihn gesammelt haben. (&#8230;) Zum zweiten geht es mit dieser Forderung aber auch darum, Zugang zu sachbezogenen, bisher verwaltungsinternen Informationen und Daten zu bekommen &#8211; seien es verwaltungsinterne Gutachten, seien es sonstige Entscheidungsgrundlagen und Akten. Hier herrscht das Recht der Beh\u00f6rdenwillk\u00fcr. Gibt eine Beh\u00f6rde dennoch Daten preis, dann hat dies den Charakter beh\u00f6rdlicher public relations; immer ist es aber ein obrigkeitlicher Gnadenakt, wenn einem \u00b4Auskunftsersuchen nachgekommen\u00b4 wird. Hier gilt es, den Rechtfertigungszwang umzukehren. Nicht der B\u00fcrger sollte verpflichtet sein, seine Auskunftsanspr\u00fcche zu begr\u00fcnden, sondern die Verwaltung sollte in die Pflicht genommen werden, die Verweigerung von Ausk\u00fcnften begr\u00fcnden zu m\u00fcssen&#8220;. (6)<\/p>\n<p>Politische Forderungen sind das eine, ihre gesetzm\u00e4\u00dfige Umsetzung ist das andere. Hier steckt der Teufel &#8211; wie so h\u00e4ufig &#8211; dann im Detail. Um einen freien Zugang zu Beh\u00f6rdenunterlagen auch tats\u00e4chlich zu gew\u00e4hrleisten, und ihn nicht durch die b\u00fcrokratische Praxis zu unterlaufen waren nach Ansicht der HU folgende Grundvoraussetzungen notwendig:<\/p>\n<p>&#8222;- Durch klare und kurz terminierte Fristen-Regelungen (&#8230;) ist zu garantieren, da\u00df der Auskunftsanspruch nicht durch uferloses Hinausz\u00f6gern der Ausk\u00fcnfte durch die Beh\u00f6rden entwertet wird.<br \/>\n&#8211; Durch eine klare Kostenregelung ist sicher zu stellen, da\u00df Beh\u00f6rden nicht \u00fcber hohe Geb\u00fchren den Auskunftsanspruch zum Privileg finanzkr\u00e4ftiger Personen einengen.<br \/>\n&#8211; Ausnahmeregelungen sind m\u00f6glichst eng und eindeutig zu formulieren. Ausnahmeregelungen d\u00fcrfen keinesfalls pauschal ganze Beh\u00f6rden- oder Verwaltungsgebiete ausgrenzen, (&#8230;).<br \/>\n&#8211; Im Streitfall hat die Entscheidung bei einem unabh\u00e4ngigen Kontrollorgan (Gericht) zu liegen, dem vorbehaltlos Einsicht in die strittigen Akten und Daten zu geben ist. (&#8230;).<br \/>\n&#8211; Nach amerikanischem Vorbild ist den Parlamenten der L\u00e4nder bzw. des Bundes j\u00e4hrlich ein \u00f6ffentlicher Bericht \u00fcber die Handhabung des Auskunftsrechts vorzulegen, (&#8230;).<br \/>\n&#8211; (&#8230;)<br \/>\n&#8211; Es ist sicher zu stellen, da\u00df der Schutz pers\u00f6nlicher Daten Dritter garantiert ist, ohne da\u00df \u00fcber diesen berechtigten Schutz der Privatsph\u00e4re der generelle Auskunftsanspruch unterlaufen werden kann. (&#8230;).<br \/>\n&#8211; Die Einl\u00f6sung eines Auskunftsanspruchs verlangt vorab die Kenntnis dar\u00fcber, welche Beh\u00f6rden personenbezogene Datenbest\u00e4nde und andere Akten und Entscheidungsunterlagen f\u00fchren und anlegen. Deshalb ist j\u00e4hrlich ein Bundes- bzw. Landesregister (&#8230;) zu ver\u00f6ffentlichen, das Auskunft dar\u00fcber gibt, welche Beh\u00f6rden zu welchen (spezifizierten) Themen- und Sachbereichen Unterlagen und Datenbest\u00e4nde anlegen und verwalten&#8220;. (7)<\/p>\n<p>Da die \u00f6ffentliche Diskussion Ende der 70er\/Anfang der 80er Jahre insgesamt etwas k\u00fcmmerlich war, kann es nicht verwundern, da\u00df solche Forderungen weitgehend ungeh\u00f6rt blieben.<\/p>\n<h4>Die Diskussion im politischen Bereich<\/h4>\n<p>Dabei hatte es urspr\u00fcnglich auch im politischen Raum gar nicht so schlecht ausgesehen. In ihrer oben erw\u00e4hnten Empfehlung, hatte es die \u00b4Parlamentarische Versammlung des Europarates\u00b4, bereits Anfang 1979 f\u00fcr &#8222;w\u00fcnschenswert&#8220; erkl\u00e4rt, &#8222;da\u00df die \u00d6ffentlichkeit vorbehaltlich einiger unvermeidlicher Ausnahmen Zugang zu den Regierungsunterlagen hat&#8220;; und die Auffassung ge\u00e4u\u00dfert, &#8222;da\u00df jeder Zugang zu den ihn betreffenden Aufzeichnungen und das Recht haben sollte, falsche Angaben zu seiner Person korrigieren zu lassen (&#8230;)&#8220;. (8) Weiterhin empfahl die Versammlung dem Ministerkomitee, alle jene Regierungen der Mitgliedstaaten, die seinerzeit noch keine Regelungen zur Sicherung der Informationsfreiheit getroffen hatten &#8211; und dazu z\u00e4hlte auch die Bundesrepublik Deutschland, &#8222;aufzufordern, ein System der Informationsfreiheit, d.h. des Zugangs zu Regierungsakten, einzuf\u00fchren, (&#8230;)&#8220; sowie &#8222;in die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention eine Bestimmung \u00fcber das Recht auf Informationsrecherche einzuf\u00fcgen&#8220;. (9) Es wurde bis heute nichts daraus.<\/p>\n<p>Doch machte sich die FDP den Gedanken zun\u00e4chst zueigen. Auf einem Fachkongre\u00df \u00b4Datenschutz in einem freiheitlichen Rechtsstaat\u00b4 im Dezember 1979 erkl\u00e4rte G\u00fcnter Verheugen, damals noch Generalsekret\u00e4r der Liberalen: &#8222;Wenn man den Grundsatz anerkennt, da\u00df in einer Demokratie der B\u00fcrger nicht nur indirekt, mittelbar beteiligt werden darf, \u00fcber Wahlen oder \u00fcber die Mitgliedschaft in einer Partei &#8211; sondern da\u00df er das Recht zur direkten, pers\u00f6nlichen Beteiligung hat, dann d\u00fcrfen ihm die dazu notwendigen Informationen nicht vorenthalten bzw. es darf ihm der Zugang dazu nicht erschwert werden. Die vielfach festgestellte Verdrossenheit h\u00e4ngt auch mit dem Informationsgef\u00e4lle zwischen Verwaltung und B\u00fcrger zusammen. Dies allerdings kann man beheben. Ich erinnere Sie an die Beispiele USA und Schweden. Ich pl\u00e4diere f\u00fcr ein weitgehendes Recht auf Akteneinsicht aller B\u00fcrger. Schutz der Privatheit und freier Zugang zu \u00f6ffentlich relevanten Informationen &#8211; das sollte zusammengeh\u00f6ren. Und sage mir keiner: Das kann man doch nicht machen, dann bricht alles zusammen. Was allenfalls zusammenbricht, ist die Vorstellung, der B\u00fcrger sei f\u00fcr die Verwaltung da, aber nicht die Verwaltung f\u00fcr den B\u00fcrger&#8220;. (10)<\/p>\n<p>Mit einem umfangreichen Katalog von Vorschl\u00e4gen zum Abbau der B\u00fcrokratie, zur Liberalisierung des Staates und zur Verbesserung des Umweltschutzes versuchte die FDP dann im Bundestagswahlkampf 1980 auch kritische Stimmen f\u00fcr sich zu gewinnen. Einen Abbau des Mi\u00dftrauens gegen\u00fcber Beh\u00f6rden versprachen sich die Liberalen dabei u.a. auch von der Einf\u00fchrung eines sogenannten \u00b4Informationsfreiheitsrechts\u00b4. Danach sollten alle B\u00fcrgerInnen die M\u00f6glichkeit erhalten, &#8222;sich weitgehend \u00fcber alle Akten- und Verwaltungsvorg\u00e4nge zu unterrichten&#8220;. (11) Noch im Herbst des gleichen Jahres trat auch der Parlamentarische Staatssekret\u00e4r im Bundesinnenministerium Andreas von Schoeler \u00f6ffentlich f\u00fcr die Forderungen seiner damaligen Partei ein: &#8222;Im Regelfall sollte der B\u00fcrger Einblick bekommen. Und nur im Ausnahmefall sollte der Staat sich auf Geheimhaltungsprinzipien berufen k\u00f6nnen, (&#8230;). Das ist in Deutschland nat\u00fcrlich angesichts einer langj\u00e4hrigen Tradition mit dem Geheimhaltungsprinzip eine Revolution; aber ich glaube, wir m\u00fcssen dar\u00fcber nachdenken (&#8230;)&#8220;. (12)<\/p>\n<p>Selbst bis in die Reihen der \u00b4Jungen Union\u00b4 war die Frage nach Aktenausk\u00fcnften und -einsichtnahmen seinerzeit nachdenkenswert. Der Berliner Landesverband der CDU-Nachwuchsorganisation schlug sogar vor, den Artikel 5 des Grundgesetzes um den Satz zu erweitern: &#8222;Das Recht auf Einsicht in alle Beh\u00f6rdenakten, Dateien und sonstigen Unterlagen wird gew\u00e4hrleistet&#8220; (13), und im Bonner Innenministerium befa\u00dfte sich gar eine speziell eingerichtete Arbeitsgruppe mit der Frage, unter welchen Voraussetzung und in welcher Form Zugangsm\u00f6glichkeiten zu beh\u00f6rdlichen Akten verwirklicht werden k\u00f6nnten. (14) Wirklich mehrheitsf\u00e4hig waren solche Vorstellungen in den Parteien allerdings nie und so verschwanden solche \u00dcberlegungen rasch wieder in den Schubladen. Erst DIE GR\u00dcNEN griffen die Forderung 1985 mit einer Anh\u00f6rung im Bundestag und 1990 mit ersten eigenen Gesetzentw\u00fcrfen wieder auf. (siehe S. 14ff.)<\/p>\n<p>Dagegen steht heute jedoch eine feste Ablehnungsfront, die von der Verwaltung \u00fcber die Bonner Regierungsparteien bis weit hinein in die SPD reicht:<\/p>\n<p>F\u00fcr die CDU\/CSU ist es \u00fcberhaupt nicht einzusehen, da\u00df jedermann auch ohne Nachweis eines berechtigten oder rechtlichen Interesses gegen\u00fcber der Verwaltung ein umfassendes Informationsrecht haben soll. (15)<\/p>\n<p>Die Sozialdemokraten, die in der 11. Wahlperiode, die 1990 endete, selbst noch eine Initiative zur Informationsfreiheit eingebracht und 1991 in einer \u00b4Gro\u00dfen Anfrage\u00b4 darauf hingewiesen hatten, da\u00df &#8222;die Schere zwischen dem Wissen der \u00f6ffentlichen Verwaltung \u00fcber die B\u00fcrger und den Informationsm\u00f6glichkeiten der B\u00fcrger \u00fcber ihre Verwaltung immer weiter aufgeht&#8220; und daraus den Schlu\u00df zog, da\u00df eine wirksame Kontrolle des Verwaltungshandelns nicht nur weniger denn je m\u00f6glich sei und au\u00dferdem &#8222;heute n\u00f6tiger als jemals zuvor&#8220; sei, (16) will erst einmal weiter abwarten, welche Erfahrungen mit dem 1994 in Kraft getretenen erweiterten Informationszugang im Umweltrecht gemacht werden. (17)<\/p>\n<p>Vergleichbar auch die heutige Position der FDP: Angesichts des Konfliktfeldes zwischen der Informationsfreiheit des B\u00fcrgers und staatlichen Erfordernissen hei\u00dfe es weiter abzuwarten und sich des Themas sehr sorgf\u00e4ltig anzunehmen. (18)<\/p>\n<p>Auf der EU-Ebene sieht es &#8211; zumindest hinsichtlich der Praxis &#8211; kaum besser aus. Nachdem dort mit Beginn des Jahres 1994 der Verhaltenskodex \u00fcber den Zugang der \u00d6ffentlichkeit zu den Rats- und Kommissionsdokumenten in Kraft getreten war, (19) testete die britische Zeitung \u00b4The Guardian\u00b4 die neue Informationsfreiheit und forderte drei Dokumente an. Vor allem wollten die Briten wissen, mit welchen Argumenten es ihr Au\u00dfenminister erneut geschafft hatte, da\u00df einzig f\u00fcr Gro\u00dfbritannien die Direktive zum Verbot der Kinderarbeit nicht bindend ist. Weiterhin wurden Entscheidungen des Rechtsausschusses zur Immigrationspolitik und Dokumente des Agrarrates angefordert. Tats\u00e4chlich erhielt die Zeitung die Protokolle zur Kinderarbeit, die \u00fcbrigen wurden ihr jedoch verweigert. Als der \u00b4Guardian\u00b4 dieser Ungleichbehandlung seines Antrages auf den Grund ging, stellte sich heraus, da\u00df der Herausgabe der Papiere zur Kinderarbeit ein &#8222;administrativer Fehler&#8220; zugrunde lag. (20) (Vom \u00b4Europ\u00e4ischen Gerichtshof\u00b4 in Den Haag wurde die Entscheidung des Rates, die Herausgabe der Protokolle zu verweigern, im Oktober 1995 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt (21)). Auch als Ende 1995 und Anfang 1996 der britische Journalist Tony Bunyan wiederholt um Informationen aus dem Bereich der EU-Justiz- und Innenminister ersuchte, erhielt er nur Einsicht in einen Teil der Dokumente. Die weitergehenden Ersuchen wurden stets von einer Phalanx aus Deutschland, Frankreich, Belgien, Luxemburg, Italien, \u00d6sterreich und Spanien abgelehnt. Insbesondere wurde die Herausgabe derjenigen Dokumente verweigert, aus denen sich auf das Abstimmungsverhalten einzelner Mitliedstaaten schlie\u00dfen lie\u00df. (22)<\/p>\n<h4>Freier Zugang zu Umweltinformationen?<\/h4>\n<p>Im Sommer 1994 ist die \u00b4EG-Richtlinie \u00fcber den freien Zugang zu Umweltinformationen\u00b4 (UIR) (23) &#8211; wenn auch mit vierj\u00e4hriger Verz\u00f6gerung &#8211; formal auch in deutsches Recht umgesetzt worden. Allerdings entspricht das \u00b4Umweltinformationsgesetz\u00b4 (UIG) (24) kaum den Intentionen der Richtlinie und ist bereits Gegenstand eines Anfechtungsverfahrens auf europ\u00e4ischer Ebene. Mit gro\u00dfer Phantasie hat es der Gesetzgeber verstanden, s\u00e4mtliche denkbaren Ausnahmeregelungen der UIR zugunsten amtlicher Geheimhaltung und zum Ausschlu\u00df eines direkten Informationszuganges f\u00fcr die B\u00fcrgerInnen auszulegen. &#8222;Das UIG&#8220;, so die Kritik Arno Scherzbergs, &#8222;bleibt in weiten Teilen hinter dem gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Minimum an Publizit\u00e4t zur\u00fcck. Ein Anspruch auf Akteneinsicht wird dem B\u00fcrger verwehrt, der Kreis der zugangsgew\u00e4hrenden Stellen ist auf Spezialbeh\u00f6rden eingegrenzt, die Ausnahmebestimmungen sind derart unbestimmt und weit gefa\u00dft, da\u00df ihr Anwendungsbereich den des verbleibenden Zugangsrechts bei weitem \u00fcbersteigt, und dem noch nicht entmutigten Antragsteller wird sein Informationsbegehren durch Androhung einer kostendeckenden Geb\u00fchr von bis zu 2.000 DM verleidet. So ist die von der Richtlinie vorgegebene Regel der Informationsfreiheit in ihr Gegenteil verkehrt&#8220;. (25) Die schlechten praktischen Erfahrungen, die in den wenigen Versuchen, die B\u00fcrgerInnen bisher unternommen haben, um ihr Informationszugangsrecht trotzdem durchzusetzen, gemacht wurden, best\u00e4tigen diese Kritik. Es fragt sich daher, um welche Art von Erfahrungen, die abzuwarten seien, es der SPD eigentlich geht.<\/p>\n<h4>Fazit<\/h4>\n<p>Im Gegensatz zu dem rasanten, allgegenw\u00e4rtigen technischen Fortschritt in der Informationstechnologie hat sich das politische Bewu\u00dftsein nicht in gleichem Ma\u00dfe weiterentwickelt. Auch nach mehr als f\u00fcnfzehnj\u00e4hrigem politischen Ringen um einen Informationszugang der B\u00fcrgerInnen, der zumindest dem z.T. seit Jahren bestehenden Standard in anderen L\u00e4ndern entspricht, ist es im Ergebnis zu keinem Fortschritt gekommen. Die Bundesregierung zeigt sich von allen Initiativen unbeeindruckt. Konsequent wird das Anliegen nach mehr Verwaltungstransparenz ignoriert. Nicht viel anders sieht es bei der SPD aus. Diese Zur\u00fcckhaltung steht dabei in einem geradezu absurden Mi\u00dfverh\u00e4ltnis gegen\u00fcber Forderungen nach mehr Transparenz privaten Handelns der B\u00fcrgerInnen, wie sie etwa f\u00fcr die Verbrechensbek\u00e4mpfung oder zur Verhinderung von Sozialleistungs- oder Asylmi\u00dfbrauch erhoben werden.<\/p>\n<h5>Peter Schaar ist stellvertretender Datenschutzbeauftragter in Hamburg<\/h5>\n<h6>(1) Humanistische Union, LV Berlin (Hg.), Freie Akteneinsicht, Berlin 1980, S. 5<br \/>\n(2) Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Erster T\u00e4tigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten vorgelegt zum 31. M\u00e4rz 1972 gem\u00e4\u00df \u00a7 14 des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 7. Oktober 1970, in: T\u00e4tigkeitsberichte des Hessischen Datenschutzbeauftragten und die Stellungnahmen der Hessischen Landesregierung aus der Zeit von 1972 bis 1977, Wiesbaden 1977, Tz. 4.2.1., S. 28v<br \/>\n(3) Der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz, Erster T\u00e4tigkeitsbericht des Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), in: Deutscher Bundestag (Hg.), Zur Sache 2\/79, S. 87<br \/>\n(4) journalist 5\/80, S. 42<br \/>\n(5) Parlamentarische Versammlung des Europarates, Empfehlung Nr. 854 (1979) v. 1.2.79<br \/>\n(6) Humanistische Union, LV Berlin (Hg.), Freie Akteneinsicht, Berlin 1980, S. 5-6<br \/>\n(7) Humanistische Union, LV Berlin, F\u00fcr einen vorbehaltslosen Auskunftsanspruch des B\u00fcrgers gegen\u00fcber der \u00f6ffentlichen Verwaltung &#8211; ein Forderungskatalog der Humanistischen Union, Landesverband Berlin v. 4.7.80<br \/>\n(8) Parlamentarische Versammlung des Europarates, Empfehlung Nr. 854 (1979) v. 1.2.79<br \/>\n(9) Ebd.<br \/>\n(10) Zit. nach: Humanistische Union, LV Berlin (Hg.), Freie Akteneinsicht, Berlin 1980, S. 16<br \/>\n(11) Der Tagesspiegel v. 12.1.80<br \/>\n(12) PANORAMA v. 5.8.80, zit. nach: Humanistische Union, LV Berlin (Hg.), Freie Akteneinsicht, Berlin 1980, S. 15<br \/>\n(13) Der Abend v. 8.8.80<br \/>\n(14) Zeitschrift f\u00fcr Rechtspolitik 11\/81, S. 278<br \/>\n(15) BT-Drucksache 12\/7568 v. 17.5.94, S. 4<br \/>\n(16) BT-Drucksache Drs. 12\/1273, S. 1<br \/>\n(17) SPD-MdB Dorle Marx im Innenausschu\u00df am 27.4.94<br \/>\n(18) FDP-MdB H.J.Otto, ebd.<br \/>\n(19) Amtsblatt der EG, L340\/41 v. 31.12.93<br \/>\n(20) Neue Zeit v. 14.6.94<br \/>\n(21) Urteil v. 19.10.95 &#8211; Rs. T-194\/94, in: Computer und Recht 6\/96, S. 368<br \/>\n(22) statewatch, No. 3\/96, S. 1 u. 22<br \/>\n(23) 90\/313\/EWG<br \/>\n(24) BGBl 1994 I, S. 1490<br \/>\n(25) DVBl. 1994, S. 745<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Peter Schaar und Otto Diederichs Mit dem immer umfassenderen Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechniken<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,60],"tags":[],"class_list":["post-5563","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-054"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5563","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5563"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5563\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5563"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5563"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5563"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}