{"id":5566,"date":"1996-08-16T07:45:08","date_gmt":"1996-08-16T07:45:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=5566"},"modified":"1996-08-16T07:45:08","modified_gmt":"1996-08-16T07:45:08","slug":"gesetzentwuerfe-der-gruenen-zu-einem-allgemeinen-akteneinsichtsrecht-datenschutz-kontra-informationszugang","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=5566","title":{"rendered":"Gesetzentw\u00fcrfe der GR\u00dcNEN zu einem allgemeinen Akteneinsichtsrecht &#8211; Datenschutz kontra Informationszugang?"},"content":{"rendered":"<h3>von Lena Schraut<\/h3>\n<p><strong>Unter dieser Fragestellung diskutierten die Gr\u00fcnen\/ Alternativen Anfang der 80er Jahre ein allgemeines Akteneinsichtsrecht, als (ausgel\u00f6st durch den &#8218;Volksz\u00e4hlungsboykott&#8216; und das im Volksz\u00e4hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983 postulierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung) Datenschutzfragen die bundesrepublikanische \u00d6ffentlichkeit stark besch\u00e4ftigten. <\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend in den angels\u00e4chsischen L\u00e4ndern die B\u00fcrgerInnen bereits seit l\u00e4ngerem ein Recht auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen besitzen, entwickelte sich in der Bundesrepublik der Datenschutz als reines Abwehrrecht gegen informationelle Zumutungen des Staates. Dies gilt auch f\u00fcr die Auskunfts- und Akteneinsichtsregelungen der Datenschutz- und Spezialgesetze, da sie als reine Betroffenenrechte nur den Zugang zu Informationssammlungen \u00fcber die eigene Person er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Bestandteil des in Art. 2 Grundgesetz (GG) garantierten allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts. Als Herr der Informationen \u00fcber seine Lebenssachverhalte entscheidet jeder Einzelne grunds\u00e4tzlich selbst \u00fcber deren Preisgabe. In dieser Verf\u00fcgungsgewalt wird er\/sie erst eingeschr\u00e4nkt, wenn ein \u00fcberwiegendes Allgemeininteresse an &#8217;seinen\/ ihren Daten&#8216; besteht. Dazu bedarf es jedoch eines Gesetzes. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verwaltung ist somit nur dann zul\u00e4ssig, wenn entweder die Betroffenen eingewilligt haben oder eine entsprechende Rechtsvorschrift dies erlaubt. Daraus folgt, da\u00df jeder, der von einer Verwaltung Informationen \u00fcber einen Dritten begehrt, an dessen Recht auf informationeller Selbstbestimmung scheitert, wenn letzterer der Informations\u00fcbermittlung nicht vorher zugestimmt hat, oder wenn ein Gesetz sie nicht ausdr\u00fccklich gestattet.<!--more--><\/p>\n<p>Das Grundgesetz stellt den einzelnen jedoch nicht nur als sch\u00fctzenswertes &#8218;Informationsobjekt&#8216; dar, sondern auch als ein mit Rechten ausgestattetes &#8218;Informationssubjekt&#8216;. Art. 2 GG garantiert ihm\/ihr das Recht auf die freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit und Art. 5 GG stattet die B\u00fcrgerInnen mit dem Recht aus, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu \u00e4u\u00dfern und zu verbreiten sowie sich aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Zu der aus Art. 2 GG abzuleitenden allgemeinen Handlungsfreiheit geh\u00f6rt es auch, den Bereich, in dem man sich als Pers\u00f6nlichkeit entfalten m\u00f6chte, selbst zu bestimmen. Grunds\u00e4tzlich mu\u00df leider festgestellt werden, da\u00df im Zuge der Entwicklung des Datenschutzrechts das Recht des einzelnen auf Informationsbeschaffung und -verarbeitung ins Hintertreffen geraten ist. Mit dem berechtigten oder vorgeschobenen Verweis auf den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz personenbezogener Daten Dritter, wird den B\u00fcrgerInnen, die sich bei Beh\u00f6rden \u00fcber \u00f6ffentliche Belange informieren wollen, regelm\u00e4\u00dfig der Informationszugang verwehrt. Der gern zitierte &#8218;m\u00fcndige B\u00fcrger&#8216;, der sich an der Gestaltung der Gesellschaft und seiner Umwelt beteiligen will, scheitert so h\u00e4ufig schon im Ansatz.<\/p>\n<p>Art. 2 und Art. 5 GG begr\u00fcnden indes keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf nicht allgemein zug\u00e4ngliche Informationen. Damit das Recht auf Informationsbeschaffung und Informationsverarbeitung wahrgenommen werden kann, bedarf es eines Gesetzes. Bei der Ausarbeitung eines solchen Gesetzes kann es nicht darum gehen, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zugunsten eines Informationszugangsrecht aufzuhebeln, sondern die Bereiche des \u00f6ffentlichen Lebens zu bestimmen, in denen ein \u00fcberwiegendes Allgemeininteresse es gebietet, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des einzelnen einzuschr\u00e4nken und festzulegen, welche personenbezogenen Angaben offenbart werden k\u00f6nnen, um ein funktionierendes allgemeines Akteneinsichtsrecht zu schaffen. Dies ist der Partei der GR\u00dcNEN in ihren unterdessen vorgelegten Entw\u00fcrfen zur Informationsfreiheit gelungen.<\/p>\n<h4>Gr\u00fcne Gesetzentw\u00fcrfe<\/h4>\n<p>Am 23.11.85 fand in Bonn eine \u00f6ffentliche Anh\u00f6rung zu einem Entwurf f\u00fcr ein &#8218;Gesetz \u00fcber das Einsichtsrecht in Umweltakten&#8216; (AERG) statt. Der AERG wurde von der Fraktion der GR\u00dcNEN im Bundestag vorgelegt. (1) Im Juni 1990 hat dann die ALTERNATIVE LISTE in Berlin das erste &#8218;Gesetz zur F\u00f6rderung der Informationsfreiheit&#8216; (Informationsfreiheitsgesetz &#8211; IFG) (2) in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Es fiel in zweiter Lesung allerdings dem abrupten rot-gr\u00fcnen Koalitionsende zum Opfer. (3) Ebenso erging es einem im April 1994 von der Brandenburgischen Fraktion B\u00dcNDNIS 90 in den dortigen Landtag eingebrachten &#8218;Gesetzentwurf zur Regelung des Rechts auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der \u00f6ffentlichen Verwaltung im Land Brandenburg&#8216; (Brandenburgisches Akteneinsichtsgesetz) (4). Im selben Jahr hat auch die GR\u00dcN-ALTERNATIVE-LISTE (GAL) in der Hamburgischen B\u00fcrgerschaft einen &#8218;Gesetzentwurf zur Gew\u00e4hrleistung des freien Zugangs zu Informationen&#8216; (Hamburgisches Informationsgesetz &#8211; HmbIFG) (5) eingebracht, der ebenfalls von der Regierungsmehrheit abgelehnt wurde. Seither ruhen die gesetzgeberischen Aktivit\u00e4ten von gr\u00fcnen Landtagsfraktionen hinsichtlich eines allgemeinen Akteneinsichtsrechtes, obwohl \u00fcberall auf die jeweiligen Landesgegenbenheiten abgestimmte Entw\u00fcrfe in den Schubladen liegen. Sie \u00e4hneln sich im gro\u00dfen und ganzen. Allen merkt man an, da\u00df sie ihren Ursprung im Streit um Zugangsregelungen zu Umweltakten haben und die einzelnen Regelungen erst im Zuge eines langen Diskussionsprozesses auf Akten der gesamten \u00f6ffentlichen Verwaltung ausgeweitet wurden.<\/p>\n<h4>Allgemeine Konzeption und Verfahren<\/h4>\n<p>In allen Gesetzen ist der Anwendungsbereich der Informationsfreiheit umfassend gestaltet. Er umfa\u00dft alle Beh\u00f6rden, Einrichtungen und sonstigen \u00f6ffentlichen Stellen des Landes und der Kommunen. Die Definition des Begriffes &#8218;Akte&#8216; ist so weit gefa\u00dft, da\u00df unabh\u00e4ngig von der Speicherungsform alle amtlichen Unterlagen darunter fallen. In diese sollen die B\u00fcrgerInnen dann grunds\u00e4tzlich selbst Einsicht nehmen k\u00f6nnen. Die Entw\u00fcrfe sehen einen allgemeinen Rechtsanspruch vor, der an keine n\u00e4heren Voraussetzungen gebunden ist. AntragstellerInnen sollen keine Rechenschaft \u00fcber die Motive ihres Informationsbegehrens ablegen m\u00fcssen. Der Zugang zu Unterlagen der \u00f6ffentlichen Verwaltung soll deshalb nicht l\u00e4nger in das Ermessen der \u00f6ffentlichen Stellen gestellt bleiben. Die Entw\u00fcrfe wollen zudem ein ggf. einklagbares Akteneinsichtsrecht garantieren. Alle Entw\u00fcrfe enthalten weiterhin detaillierte Festlegungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft. So ist u.a. vorgesehen, eine &#8218;unzust\u00e4ndige&#8216; \u00f6ffentliche Stelle, die einen Auskunfts- oder Einsichtsantrag erh\u00e4lt, zu verpflichten, den Antrag unverz\u00fcglich an die &#8218;zust\u00e4ndige&#8216; Verwaltung weiterzuleiten und den Antragsteller davon zu unterrichten. Ebenfalls vorgesehen ist, da\u00df die Verwaltung dem von einem Auskunfts- oder Einsichtsbegehren Betroffenen mitteilt, da\u00df in Unterlagen, die personenbezogene Daten zu seiner Person enthalten, Einsicht genommen werden soll und der Betroffene nunmehr zwei Wochen Zeit habe, sich dazu zu \u00e4u\u00dfern. Da\u00df Akteneinsicht oder -auskunft geb\u00fchrenfrei sein soll, ist dabei selbstverst\u00e4ndlich. Die Verwaltung soll lediglich ihr entstehende Kosten einfordern d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Wie eingangs dargestellt, besteht das wesentliche Regelungsproblem bei der Ausgestaltung der Informationsfreiheit darin, das Verh\u00e4ltnis von allgemeinem Rechtsanspruch und notwendigen Ausnahmen so zu gestalten, da\u00df einerseits die von der Akteneinsicht ber\u00fchrten Belange Dritter und die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabenerf\u00fcllung der Verwaltung nicht beeintr\u00e4chtigt werden, andererseits aber die Ausnahmebestimmungen nicht so weit und unbestimmt gefa\u00dft sind, da\u00df das Informationszugangsrecht ins Leere l\u00e4uft.<\/p>\n<h4>Einschr\u00e4nkungen des Informationszugangs<\/h4>\n<p>Vorrangig regeln die Entw\u00fcrfe die Ausnahmetatbest\u00e4nde f\u00fcr die Offenlegung personenbezogener Daten, die ansonsten grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen sind. Hier erfolgt die verfassungsm\u00e4\u00dfig gebotene Abstimmung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen, \u00fcber die Angaben in Verwaltungsunterlagen gespeichert sind, und dem Informationszugangsrecht der Antragssteller, die auch in solche Akten Einblick nehmen wollen. Als Ausnahmetatbest\u00e4nde, von dem ansonsten grunds\u00e4tzlichen Schutz personenbezogener Daten, sollen z.B. die personenbezogenen Daten eines Amtstr\u00e4gers gelten, soweit sie seine Mitwirkung an einem Verwaltungsverfahren betreffen und amtsbezogen sind. Weiterhin sollen Name, Titel, akademischer Grad, Beruf, Branchen- oder Gesch\u00e4ftsbezeichnung, dienstliche Anschrift u.\u00e4. \u00fcber diejenigen Personen offengelegt werden k\u00f6nnen, die als Beteiligte in einem Verwaltungsverfahren oder als Anzeigende, Anmelder, Eigent\u00fcmer, P\u00e4chter, Mieter, Gutachter, Sachverst\u00e4ndige usw. in den Akten registriert sind. F\u00fcr diesen Personenkreis ist jedoch stets eine Einzelfallpr\u00fcfung vorgesehen.<\/p>\n<p>Am besten l\u00f6st wohl ein f\u00fcr die GR\u00dcNEN in Nordrhein-Westfalen erarbeiteter (bislang unver\u00f6ffentlichter) Entwurf das Problem: Darin soll die Verwaltung verpflichtet werden zu pr\u00fcfen, ob \u00fcberhaupt personenbezogene Daten offenbart werden und daher einer Akteneinsicht evtl. schutzw\u00fcrdige Belange von Betroffenen entgegenstehen und ob das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen \u00fcberwiegt. Im weiteren z\u00e4hlt dieser Entwurf dann abschlie\u00dfend bestimmte Angaben auf, bei denen in der Regel keine schutzw\u00fcrdigen Belange des Betroffenen vorliegen, so da\u00df sie offenbart werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine allgemeine Informationsfreiheit wird nicht nur durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingeschr\u00e4nkt, sondern auch durch gesetzlich geregelte Geheimhaltungspflichten. So enthalten alle Entw\u00fcrfe eine Klausel hinsichtlich eines Bundes- oder Landeswohls, bei dessen Vorliegen ein Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen wird. Der erw\u00e4hnte Entwurf der nordrhein-westf\u00e4lischen GR\u00dcNEN stellt dar\u00fcber hinaus in einem gesonderten Paragraphen klar, da\u00df immer dann kein Informationsrecht bestehen soll, wenn durch bereits bestehende gesetzliche Regelungen die Geheimhaltung bestimmter Akten oder Angaben vorgeschrieben ist. Dies trifft vor allem immer dann zu, wenn das Steuer- oder das Sozialgeheimnis ber\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Alle Entw\u00fcrfe enthalten zudem Regelungen, die den dienstlichen Entscheidungsproze\u00df sch\u00fctzen sollen, in dem sie Vorentw\u00fcrfe zu solchen Entscheidungen vom Informationszugang ausnehmen. Dem Einsichtsrecht offenstehen sollen allerdings die Ergebnisse von Beweiserhebungen, Tatsachenfeststellungen, Aktenvermerke u.\u00e4. soweit diese entscheidungserhebliche Tatsachen und Vorg\u00e4nge betreffen. Entscheidend f\u00fcr den Informationszugang ist dabei, da\u00df alle Unterlagen, die nach einer Beschlu\u00dffassung anfallen und diejenigen Unterlagen, die Tatsachenfeststellungen u.\u00e4. enthalten, zur Einsichtnahme offenstehen sollen.<\/p>\n<h4>Schutz der Rechtsdurchsetzung und von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen<\/h4>\n<p>Diese Normen in den IFG-Entw\u00fcrfen stellen sicher, da\u00df Akteninhalte soweit und so lange nicht dem Informationszugangsrecht unterliegen, wie dadurch bevorstehende beh\u00f6rdliche Strafverfolgungsma\u00dfnahmen oder \u00dcberwachungst\u00e4tigkeiten allgemeiner Art vereitelt w\u00fcrden. Jedoch sehen alle Entw\u00fcrfe hier eine Befristung auf h\u00f6chstens drei Monate vor.<\/p>\n<p>In allen Gesetzentw\u00fcrfen ist weiterhin die Regelung zum Schutz von Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen an die Voraussetzung gekn\u00fcpft, da\u00df dem jeweiligen Betrieb durch die Offenbarung der betreffenden Unterlagen ein nicht unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen k\u00f6nnte. Auch hier soll die einsichtgew\u00e4hrende Verwaltung verpflichtet werden, die gegens\u00e4tzlichen Interessen abzuw\u00e4gen. Soweit tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine strafbare Handlung vorliegen, soll ein Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnis allerdings nicht geltend gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h4>&#8218;Informationszugangsbeauftragter&#8216;<\/h4>\n<p>Die Einrichtung einer solchen Funktion sieht nur der nordrhein- westf\u00e4lische Entwurf f\u00fcr ein Informationsfreiheitsgesetz vor. Hier soll neben einer beim &#8218;Landesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz&#8216; angesiedelten Kommission f\u00fcr den Schutz der Informationsfreiheit in jeder \u00f6ffentlichen Verwaltung ein &#8218;Informationszugangsbeauftragter&#8216; benannt werden, dem neben der Unterst\u00fctzung der auskunftbegehrenden B\u00fcrgerInnen auch Aufgaben des beh\u00f6rdlichen Datenschutzbeauftragten wie die F\u00fchrung von Aktenverzeichnissen und die Erstellung von Jahresberichten \u00fcbertragen werden sollen. Die beim &#8218;Landesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz&#8216; angesiedelte, in der Aus\u00fcbung ihres Amtes unabh\u00e4ngige Kommission soll auf Landesebene \u00e4hnliche Aufgaben erf\u00fcllen. Ungeachtet der Tatsache, da\u00df allen B\u00fcrgerInnen der Rechtsweg offensteht, wenn eine Verwaltung ihren Antrag auf Akteneinsicht oder -auskunft abschl\u00e4gig bescheidet, soll die Kommission des weiteren als Schiedsstelle zwischen der Verwaltung und den AntragstellerInnen fungieren.<\/p>\n<h4>Schlu\u00dfbemerkung<\/h4>\n<p>Es ist bezeichnend, da\u00df alle jene Entw\u00fcrfe, die bereits einmal ein Gesetzgebungsverfahren durchlaufen haben, solche &#8218;Informationszugangsbeauftragten&#8216; nicht (mehr) vorsehen. Erfahrungsgem\u00e4\u00df ist eine solche Stelle die erste H\u00fcrde, an der Informationsfreiheitsgesetze zu scheitern drohen. Deshalb nehmen die einbringenden Fraktionen die einschl\u00e4gigen Regelungen zumeist schon in der Vorverhandlungsphase aus ihren Gesetzesentw\u00fcrfen wieder heraus. Warum die b\u00fcndnisgr\u00fcnen Fraktionen in den Landtagen jedoch insgesamt nicht aktiver werden und mit ihren Entw\u00fcrfen nicht sehr viel offensiver umgehen, ist eines der Geheimnisse gr\u00fcner Politikgestaltung. Wenn sie schon nicht (mehr) in die Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden (sollen), so w\u00e4re doch zu erwarten, da\u00df sie zumindest \u00f6ffentlich gemacht w\u00fcrden, um die notwendige Diskussion um eine allgemeine Informationsfreiheit der B\u00fcrgerInnen wieder zu intensivieren und weiter voran zu bringen.<\/p>\n<h5>Lena Schraut ist Mitarbeiterin beim &#8218;Landesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz&#8216; in Brandenburg<\/h5>\n<h6>(1) B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 22 (3\/85), S. 27ff.<br \/>\n(2) Abgh.-Drs. 11\/958 v. 28.6.90<br \/>\n(3) Vgl. die tageszeitung v. 26.10.90<br \/>\n(4) LT.-Drs. 1\/2915 v. 20.4.94<br \/>\n(5) Drs. 15\/1355 v. 15.6.94<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Lena Schraut Unter dieser Fragestellung diskutierten die Gr\u00fcnen\/ Alternativen Anfang der 80er Jahre ein<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,60],"tags":[],"class_list":["post-5566","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-054"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5566","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5566"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5566\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5566"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5566"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5566"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}