{"id":5568,"date":"1996-08-16T07:46:49","date_gmt":"1996-08-16T07:46:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=5568"},"modified":"1996-08-16T07:46:49","modified_gmt":"1996-08-16T07:46:49","slug":"das-recht-auf-freien-zugang-zu-informationen-oeffentlicher-stellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=5568","title":{"rendered":"Das Recht auf freien Zugang zu Informationen \u00f6ffentlicher Stellen"},"content":{"rendered":"<h3>von Peter Schaar<\/h3>\n<p>Ein Blick \u00fcber den Zaun macht es deutlich: Auf dem Feld des freien Zugangs zu Informationen hat Deutschland &#8211; gemeinsam mit Gro\u00dfbritannien &#8211; die Rolle der europ\u00e4ischen Nachhut und des Bremsers \u00fcbernommen. Anders als in vielen anderen Staaten gibt es hier weder ein konstitutionell noch ein einfachgesetzlich verb\u00fcrgtes Recht auf freien und voraussetzungslosen Zugang zu Informationen, die bei \u00f6ffentlichen Stellen vorhanden sind. Dabei gibt es im internationalen Bereich eine Vielzahl von Beispielen, die belegen, da\u00df ein allgemeines Informationszugangsrecht handhabbar ist und in den jeweiligen Gesellschaften allgemein akzeptiert wird.<!--more--><\/p>\n<h4>USA<\/h4>\n<p>In der amerikanischen Rechtstradition ist der Zugang zu Informationen staatlicher Stellen tief verankert. Zwar bezieht sich der erste Zusatzartikel zur Verfassung von 1791 explizit nur auf die Pressefreiheit im allgemeinen, doch gibt es auch Stimmen, die bereits im 19. Jahrhundert aus diesen Vorgaben der Verfassung den Grundsatz der Akten\u00f6ffentlichkeit ableiteten. Mit dem &#8218;Freedom of Information Act&#8216; (FoIA) aus dem Jahr 1966 wird den B\u00fcrgerInnen die Einsicht in die Akten der Bundesverwaltung gesetzlich garantiert. Allerdings gingen dieser bundesgesetzlichen Regelung bereits Informationszugangsgesetze in verschiedenen US-Bundesstaaten voraus. Das \u00e4lteste, das &#8218;open records law&#8216; ist das von Wisconsin; es stammt aus dem Jahr 1849. Nach dem Inkrafttreten des FoIA auf Bundesebene haben die meisten Bundesstaaten entsprechende Gesetze verabschiedet.<\/p>\n<p>Der FoIA soll der \u00d6ffentlichkeit ein m\u00f6glichst gro\u00dfes Ma\u00df an Transparenz der Verwaltungsvorg\u00e4nge gew\u00e4hrleisten. Ausgenommen sind solche Vorg\u00e4nge, die der Geheimhaltung unterliegen. Die Rechtsprechung hat weitgehenden Einflu\u00df auf den Umfang des Informationsanspruchs des einzelnen gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden. (1)<\/p>\n<p>Der FoIA wurde in den 70er Jahren mehrfach erg\u00e4nzt &#8211; zuletzt im Jahr 1982. Die wohl gravierendsten Versch\u00e4rfungen stammen von 1974; sie wurden stark gepr\u00e4gt von den Erfahrungen des Machtmi\u00dfbrauchs durch die Nixon-Administration. So wurde eine Frist von zehn Arbeitstagen f\u00fcr die Beantwortung von Auskunftsersuchen festgelegt. Allerdings wird diese Frist auch heute kaum eingehalten. Frist\u00fcberschreitungen werden in der Rechtsprechung haupts\u00e4chlich deshalb akzeptiert, weil den Auskunftsstellen die notwendigen Ressourcen fehlen. So ergab eine Untersuchung im Jahr 1993 eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 85 Tagen bis 517 Tagen, wobei die Bearbeitungsfristen zwischen den verschiedenen Bereichen, von denen Ausk\u00fcnfte verlangt wurden, deutlich schwanken.(2)<\/p>\n<p>Die Clinton-Administration hat sich des Problems der Frist\u00fcberschreitungen nun angenommen und die Beh\u00f6rden zu z\u00fcgiger Arbeit ermahnt. (3) Ob allerdings mit derartigen Appellen etwas zu bewirken ist, bleibt abzuwarten.<\/p>\n<p>Eine Besonderheit des amerikanischen FoIA ist das sog. &#8218;in camera&#8216; &#8211; Verfahren, das ebenfalls durch die \u00c4nderung von 1974 eingef\u00fchrt wurde. Dabei haben die Gerichte in nicht\u00f6ffentlicher Verhandlung die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Nichterf\u00fcllung des Informationsbegehrens zu pr\u00fcfen. Die Beh\u00f6rden haben dem Gericht die betreffenden Unterlagen vorzulegen und zu begr\u00fcnden, weshalb sie nicht der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht werden d\u00fcrfen. (4) 1981 scheiterte ein von der Regierung eingebrachter \u00c4nderungsvorschlag im Kongre\u00df, der den \u00f6ffentlichen Zugang zu den Akten unter anderem deshalb beschr\u00e4nken sollte, weil die Verwaltungskosten zu hoch seien. (5)<\/p>\n<p>Die aktuelle Diskussion behandelt insbesondere die Frage, inwieweit der durch den FoIA gew\u00e4hrleistete Zugang nicht nur die in Papierform, sondern auch die elektronisch gespeicherten Informationen umfassen soll. Zwar hat die Rechtsprechung wiederholt auch einen freien Informationszugriff auf Daten, die in Computern gespeichert sind, durchgesetzt, doch scheinen entsprechende Klarstellungen angebracht, um etwaige Zweifel auszur\u00e4umen (6).<\/p>\n<p>Diese Diskussionen stehen in Zusammenhang mit den Ank\u00fcndigungen der Clinton-Administration f\u00fcr die Schaffung einer nationalen Informationsinfrastruktur. (7) So hat Pr\u00e4sident Bill Clinton 1993 zusammen mit der Generalstaatsanw\u00e4ltin Janet Reno in einem Memorandum f\u00fcr die Spitzen der Ministerien und nachgeordneten Einheiten die besondere Bedeutung einer m\u00f6glichst weitgehenden Transparenz des Verwaltungshandelns betont. Janet Reno hat das Justizministerium und die Staatsanwaltschaften angewiesen, Informationszugangsbegehren nur dann abzulehnen, wenn im Einzelfall der Eintritt von Nachteilen zu erwarten ist, die eine Ablehnung nach dem gesetzlichen Ausnahmekatalog rechtfertigen, und es nicht bei einer blo\u00df pauschalen Pr\u00fcfung m\u00f6glicher Nachteile zu belassen. Ferner hat sie die Bundesanwaltschaft angewiesen, alle laufenden F\u00e4lle mit Bezug zum &#8218;Freedom of Information Act&#8216; so zu behandeln, da\u00df ein m\u00f6glichst weitgehender Informationszugang erfolgen kann. (8)<\/p>\n<p>Die Statistik weist eine deutliche Zunahme der FoIA-Anfragen auf. So stieg die Gesamtzahl der Anfragen von 491.299 im Jahr 1990 auf 589.391 Anfragen in 1991 mit weiter zunehmender Tendenz; die Gesamtkosten f\u00fcr die Ausk\u00fcnfte beliefen sich im Jahr 1991 auf 91.405.744 Dollar. (9)<\/p>\n<h4>Kanada<\/h4>\n<p>In Kanada ist das Recht auf Informationszugang seit 1982 gesetzlich geregelt. (10) Eine verfassungsrechtliche Gew\u00e4hrleistung des Informationszugangsrechts gibt es jedoch nicht. Die Datenschutzregelungen und die Informationszugangsbestimmungen sind weitgehend aufeinander abgestimmt. Die beiden Teilgesetze &#8211; der &#8218;Privacy Act&#8216; und der &#8218;Access to Information Act&#8216; &#8211; bilden ein gemeinsames Regelungswerk. Dabei wurde besonderer Wert darauf gelegt, die Informationsrechte mit der Wahrung der Privatsph\u00e4re von Betroffenen abzustimmen. Die Funktion des &#8218;Access to Information Act&#8216; ist es dabei, die bereits bestehenden Informationsrechte gegen\u00fcber der Regierung zu erweitern und dem Prinzip, da\u00df Regierungsinformationen allgemein zug\u00e4nglich sein sollen, durchzusetzen. Jede Person, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Kanada aufh\u00e4lt, hat danach das Recht, Regierungsunterlagen einzusehen. Der Begriff der Unterlage schlie\u00dft sowohl traditionelle als auch elektronische Datentr\u00e4ger ein. Vom Einsichtsrecht ausgenommen sind jedoch insbesondere Kabinettsunterlagen. Dar\u00fcber hinaus werden weitere Ausnahmen vorgesehen, vor allem zum Schutz der Privatsph\u00e4re und wirtschaftlicher Interessen Dritter. Sowohl die Antragsteller als auch betroffene Dritte haben das Recht, die Verwaltungsentscheidung \u00fcber den Informationszugang gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>Die Einhaltung des &#8218;Access to Information Act&#8216; wird durch einen &#8218;Information Commissioner&#8216; unterst\u00fctzt. Ihm steht insbesondere auch ein Einsichtsrecht in alle begehrten Informationen zu.<\/p>\n<p>Das individuelle Informationszugangsrecht wird erg\u00e4nzt durch die Verpflichtung f\u00fcr alle \u00f6ffentlichen Stellen, regelm\u00e4\u00dfig Organisations- und Aufgabenbeschreibungen zu ver\u00f6ffentlichen, einschlie\u00dflich \u00dcbersichten der Arten von Unterlagen, auf die zugegriffen werden kann. (11)<\/p>\n<h4>Australien<\/h4>\n<p>Der australische &#8218;Freedom of Information Act&#8216; von 1982 gew\u00e4hrleistet ein weitgehendes Informationszugangsrecht bei \u00f6ffentlichen Stellen der F\u00f6deration. Auch in den Provinzen gibt es jeweils Informationszugangsgesetze. Die Gew\u00e4hrleistung des freien Informationszugangs wird von &#8218;Freedom of Information Ombutsmen&#8216; \u00fcberwacht und gef\u00f6rdert, die auf Bundes- und Provinzebene eingesetzt sind. (12)<\/p>\n<h4>Skandinavien<\/h4>\n<p>In den skandinavischen Staaten gibt es eine sehr lange Tradition allgemeiner Informationszugangsrechte. So geht der allgemeine Informationsanspruch gegen \u00f6ffentliche Stellen in Schweden auf das Jahr 1766 zur\u00fcck (13) &#8211; die l\u00e4ngste Tradition eines rechtlich abgesicherten Informationsanspruchs. Heute bilden die schwedische Verfassung von 1975 und insbesondere das Pressegesetz in seiner Fassung von 1978 die Grundlagen des Informationsanspruchs gegen\u00fcber Beh\u00f6rden. In Kapitel 2 \u00a7 1 Abs. 2 der schwedischen Verfassung ist das Informationszugangsrecht als &#8222;die Freiheit, Ausk\u00fcnfte einzuholen und zu erhalten (&#8230;)&#8220; aufgenommen. Gem\u00e4\u00df Kap. 2 \u00a7 1 Pressegesetz ist zur &#8222;F\u00f6rderung eines freien Meinungsaustausches und einer allseitigen Orientierung (&#8230;) jeder schwedische Staatsb\u00fcrger zur Einsichtnahme in offizielle Akten befugt.&#8220; Dieses Recht besteht unabh\u00e4ngig von einer eigenen pers\u00f6nlichen Betroffenheit.(14)<\/p>\n<p>Einschr\u00e4nkungen dieses Rechts sind nur in Ausnahmef\u00e4llen zul\u00e4ssig, insbesondere im Hinblick auf die \u00e4u\u00dfere Sicherheit, die zentrale Finanz- und W\u00e4hrungspolitik, die T\u00e4tigkeiten von Aufsichts- und Kontrollbeh\u00f6rden und das Interesse an der Vorbeugung und Verfolgung von Verbrechen. Weitere Einschr\u00e4nkungen ergeben sich f\u00fcr den Schutz der berechtigten pers\u00f6nlichen oder finanziellen Verh\u00e4ltnisse des einzelnen.<\/p>\n<p>Auch in Finnland, Norwegen und D\u00e4nemark wird der freie Zugang zu den Informationen der \u00f6ffentlichen Verwaltung vergleichbar gesetzlich garantiert.<\/p>\n<h4>Frankreich<\/h4>\n<p>In Frankreich ist der freie Zugang zu Verwaltungsdokumenten seit 1978 in dem &#8218;Gesetz \u00fcber die Begr\u00fcndung von Verwaltungsakten und die Verbesserung der Beziehungen zwischen der Verwaltung und der \u00d6ffentlichkeit&#8216; (LOI No. 78-753 du 17 Juillet 1978) geregelt. Eine besondere Verwaltungseinheit, die &#8218;Commission d&#8217;acc\u00e8s aux documents administratifs&#8216; (CADA), soll den freien Informationszugang durchsetzen. Sie wird insbesondere in Streitf\u00e4llen t\u00e4tig, in denen ein Informationsbegehren von einer Stelle zur\u00fcckgewiesen wurde. Die betroffenen Stellen haben die Pflicht, der CADA alle Ausk\u00fcnfte zu erteilen, die diese zur Beurteilung des Sachverhalts ben\u00f6tigt. Zwar hat die CADA nur ein Beratungs- und kein Weisungsrecht gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden; im Ergebnis folgen die Beh\u00f6rden allerdings in 80% bis 90% aller F\u00e4lle ihren Vorschl\u00e4gen. (15)<\/p>\n<h4>Niederlande<\/h4>\n<p>Die niederl\u00e4ndische Verfassung von 1983 garantiert in Art. 110 ein Zugangsrecht f\u00fcr beh\u00f6rdliche Informationen. Das Ausf\u00fchrungsgesetz hierzu ist der &#8218;Openess of Administration Act&#8216; von 1978, zuletzt ge\u00e4ndert 1991. (16) Nach dem Gesetz ist es in das Ermessen der Verwaltung gestellt, ob sie den Informationszugang durch Einsicht oder Auskunftserteilung gew\u00e4hrt. Ferner enth\u00e4lt das Gesetz Bestimmungen zum Ausschlu\u00df vom Informationszugang in F\u00e4llen, in denen wichtige staatliche Interessen, der Datenschutz oder Gesch\u00e4ftsund Fabrikgeheimnisse Dritter betroffen sind. (17)<\/p>\n<h4>\u00d6sterreich<\/h4>\n<p>Durch das Bundesverfassungsgesetz vom Mai 1987 wird ein allgemeiner Anspruch auf Ausk\u00fcnfte gegen\u00fcber den Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltungen festgeschrieben, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Dieser verfassungsrechtliche Auskunftsanspruch ist durch ein Bundesgrundsatzgesetz und ein Bundesgesetz (ebenfalls 1987) konkretisiert. In letzterem wird eine Auskunftserteilung &#8222;ohne unn\u00f6tigen Aufschub, sp\u00e4testens aber acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens&#8220; vorgeschrieben.<\/p>\n<h4>Spanien und Portugal<\/h4>\n<p>Das allgemeine Recht auf Zugang zu den Informationen ist in den Verfassungen verankert. Art. 268 der portugiesischen Verfassung von 1976 enth\u00e4lt sowohl einen allgemeinen Informationsanspruch als auch ein Zugangsrecht zu Verwaltungsarchiven und -registern. Die spanische Verfassung von 1978 garantiert ebenfalls ein Zugangsrecht zu Verwaltungsarchiven und -registern mit Ausnahme von F\u00e4llen, die die Sicherheit und Verteidigung des Staates, die Ermittlung strafbarer Handlungen und die Intimsph\u00e4re von Personen betreffen. Neben den verfassungsrechtlichen Garantien bestehen besondere bereichsspezifische Informationszugangsrechte auf verschiedenen Gebieten. (18)<\/p>\n<h4>Osteuropa<\/h4>\n<p>In einigen osteurop\u00e4ischen Staaten gibt es &#8211; seit dem Zusammenbruch der stalinistischen Regimes und wohl auch als Reaktion auf die totale staatliche Informationskontrolle &#8211; allgemeine Informationszugangsrechte, die z.T. auch in den Verfassungen verankert sind. Beispielhaft sei hier auf die ungarische und bulgarische Verfassung hingewiesen. Auch die Verfassung der russischen F\u00f6deration sieht in Art. 24 einen Informationsanspruch vor, wonach die &#8222;Organe der Staatsgewalt und die Organe der lokalen Selbstverwaltung sowie ihre Amtstr\u00e4ger (&#8230;) verpflichtet (werden), jedem die M\u00f6glichkeit zu geben, in Dokumente und Materialien Einsicht zu nehmen, die seine Rechte und Freiheiten unmittelbar ber\u00fchren, soweit vom Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.&#8220; (19) \u00dcber die Nutzung dieser Regelungen durch die B\u00fcrgerInnen und \u00fcber die Qualit\u00e4t der erlangten Ausk\u00fcnfte ist ggw. nichts bekannt. Allerdings ist zu bef\u00fcrchten, da\u00df auch auf dem Gebiet der Informationsfreiheit zwischen Theorie und Praxis eine deutliche L\u00fccke klafft.<\/p>\n<h4>Empfehlung des Europarats<\/h4>\n<p>Bereits 1979 hat die parlamentarische Versammlung des Europarats Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Verbesserung des Informationszugangs beschlossen. (20) Daraufhin hat der Ministerrat die folgenden Empfehlungen formuliert:<\/p>\n<p>1. Jeder hat gem\u00e4\u00df den nationalen Vorschriften auf Anfrage das Recht, Informationen von Beh\u00f6rden mit Ausnahme der legislativen K\u00f6rperschaften und Gerichte zu erhalten.<br \/>\n2. Hierzu sind wirksame und geeignete Mittel bereitzustellen.<br \/>\n3. Der Zugang zu der Information darf nicht mit der Begr\u00fcndung abgelehnt werden, da\u00df die ersuchende Person kein eigenes Interesse an der Sache habe.<br \/>\n4. F\u00fcr den Zugang zu der Information gilt der Grundsatz der Gleichheit.<br \/>\n5. Begrenzungen und Restriktionen sind nur insoweit zul\u00e4ssig, als sie in einer demokratischen Gesellschaft f\u00fcr den Schutz der legitimen \u00f6ffentlichen und privaten Interessen notwendig sind. Beispiele sind die nationale Sicherheit und \u00f6ffentliche Ordnung, das wirschaftliche Wohlergehen des Landes, die Verhinderung von Verbrechen, die Verhinderung der Enth\u00fcllung vertraulicher Informationen, der Schutz des Privatlebens und andere legitime private Interessen, soweit die Person pers\u00f6nlich betroffen ist.<br \/>\n6. \u00dcber Informationsgesuche ist in angemessener Zeit zu entscheiden.<br \/>\n7. Ablehnungen sind nach Gesetz oder Verwaltungspraxis zu begr\u00fcnden.<br \/>\n8. Ablehnungen m\u00fcssen auf Antrag nachgepr\u00fcft werden. (21)<\/p>\n<h4>Europ\u00e4ische Union<\/h4>\n<p>Auch im Rahmen der &#8218;Europ\u00e4ischen Union&#8216; (EU) gibt es Bem\u00fchungen, den Zugang zu Informationen von Organen der Gemeinschaft und von \u00f6ffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten zu st\u00e4rken. So haben parallel zur Unterzeichnung des Vertrages \u00fcber die EU am 15.12.91 in Maastricht die versammelten Ministerpr\u00e4sidenten der EG-Staaten folgende Erkl\u00e4rung \u00fcber die Verbesserung des Zugangs zu Verwaltungsinformationen angenommen: &#8222;Die Konferenz ist der Auffassung, da\u00df die Transparenz des Beschlu\u00dfverfahrens den demokratischen Charakter der Organe und das Vertrauen der \u00d6ffentlichkeit in die Verwaltung st\u00e4rkt. Die Konferenz empfiehlt daher, da\u00df die Kommission dem Rat sp\u00e4testens 1993 einen Bericht \u00fcber Ma\u00dfnahmen vorlegt, mit denen die den Organen vorliegenden Informationen der \u00d6ffentlichkeit besser zug\u00e4nglich gemacht werden.&#8220; (22)<\/p>\n<p>Im Herbst 1993 hat die Kommission einen entsprechenden Bericht (23) erstattet. Sie hat dabei die Auffassung vertreten, da\u00df der Grundsatz des freien Zugangs zu Informationen in der Gemeinschaft auch von den Mitgliedstaaten anerkannt werden sollte, in denen ein entsprechender Rechtsanspruch des B\u00fcrgers noch nicht besteht, wobei das Informationsersuchen &#8211; anders etwa als im deutschen Verwaltungsverfahrensrecht &#8211; nicht begr\u00fcndet werden mu\u00df. Der Antrag auf Akteneinsicht soll nach Auffassung der Kommission nur aus folgenden Gr\u00fcnden abgelehnt werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>&#8211; Schutz der Pers\u00f6nlichkeitssph\u00e4re;<br \/>\n&#8211; Schutz von Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen;<br \/>\n&#8211; Wahrung der \u00f6ffentlichen Sicherheit;<br \/>\n&#8211; Schutz vertraulicher Informationen.<\/p>\n<p>Mit dem Verhaltenskodex f\u00fcr den Zugang der \u00d6ffentlichkeit zu Ratsdokumenten (24) wird jedermann ein m\u00f6glichst umfassender Zugang zu den Dokumenten der Organe der EU er\u00f6ffnet. Die Kommission hat ihre Auffassung, da\u00df die Transparenz der Gemeinschaftsentscheidungen gegen\u00fcber dem B\u00fcrger gew\u00e4hrleistet werden mu\u00df, j\u00fcngst noch einmal bekr\u00e4ftigt. (25) Allerdings entspricht die Praxis nicht immer diesem hehren Anspruch. (26)<\/p>\n<p>Auch die Entschlie\u00dfung des Europ\u00e4ischen Parlaments zur Verfassung der Europ\u00e4ischen Union vom 10.2.94 (27) enth\u00e4lt ein Recht auf Zugang zu Informationen als Bestandteil der von der Union verb\u00fcrgten Menschenrechte.<\/p>\n<p>Anfang Juni 1990 hat der Rat der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften die Richtlinie (28) \u00fcber den freien Zugang zu Informationen \u00fcber die Umwelt erlassen, die von den Mitgliedstaaten bis zum 31.12.92 in nationales Recht umzusetzen war. Dies ist inzwischen in der Bundesrepublik Deutschland &#8211; wenn auch unbefriedigend &#8211; mit dem &#8218;Bundesgesetz \u00fcber den freien Zugang zu Informationen \u00fcber die Umwelt&#8216; vom 8.7.90 (29) geschehen.<\/p>\n<p>Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, jeder Person den Anspruch auf Zugang zu den bei den Beh\u00f6rden vorhandenen Informationen \u00fcber die Umwelt einzur\u00e4umen sowie zur Information der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber den Zustand der Umwelt.<\/p>\n<h6>(1) Breunig, Ch., Kommunikationsfreiheiten, Konstanz 1994, S. 120ff.<br \/>\n(2) Sinrod, E.J., Specific recommendations for improving media access to government information, in: Medi Law &amp; Practice, Vol 15, No.3 (1994), S. 79<br \/>\n(3) The White House, Office of the Press Secretary, Clinton- Memorandum on Administration of Freedom of Information Act v. 4.10.93<br \/>\n(4) medium, April 1979<br \/>\n(5) Breunig, Ch., Kommunikationsfreiheiten, &#8230;, S. 120<br \/>\n(6) Splichial, S.L.\/Chamberlin, B.F., The Fight for Access to Government Records Round Two: Enter the Computer, in: Journalism Quarterly, Vol. 71 (1994) S. 550<br \/>\n(7) Vgl. Kubicek, H., Duale Informationsordnung als Sicherung des \u00f6ffentlichen Zugangs zu Informationen, in: Computer und Recht, 6\/95, S. 370<br \/>\n(8) The White House, Office of the Press Secretary, a.a.O.<br \/>\n(9) Sinrod, E.J., Specific recommendations &#8230;, S. 80ff.<br \/>\n(10) Vgl. http:\/\/www.ola.bc.ca\/ola\/library\/foipp.html<br \/>\n(11) Burkert, H., Informationszugang und Datenschutz &#8211; Ein kanadisches Beispiel, Baden-Baden 1992<br \/>\n(12) Vgl. http:\/\/www.its.newnham.utas.edu.au\/dept\/comlaw\/law\/foi\/aus_comm.html<br \/>\n(13) Schindel, J., Das Recht auf Information als Kontrollrecht des B\u00fcrgers gegen\u00fcber der Staatsmacht, in: Datenschutz und Datensicherung, 1989, S. 594<br \/>\n(14) Breunig, Ch., Kommunikationsfreiheiten, &#8230;, S. 119ff.<br \/>\n(15) Burkert, H., An Overview on Access to Government Information Legislation in Europe, in: Media Law &amp; Practice, March 1990, S. 7ff.<br \/>\n(16) Staatsblad 1991, S. 703.<br \/>\n(17) Kneifel, R., Erfahrungen mit dem Gesetz zur Verwaltungs\u00f6f- fentlichkeit in den Niederlanden, in: Datenschutz und Datensiche- rung 2\/84, S. 103.<br \/>\n(18) Mitteilung der Kommission \u00fcber Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung des Zugangs der \u00d6ffentlichkeit zu Informationen und Dokumenten, die sich im Besitz der Gemeinschaftsorgane befinden, KOM(93) 191 endg.; Ratsdok. 7084\/93; BR-Drs. 409\/93 v. 9.6.93.<br \/>\n(19) Breunig, Ch., Kommunikationsfreiheiten, &#8230;, S. 121.<br \/>\n(20) Vgl. Humanistische Union Berlin (Hg.), Freie Akteneinsicht, S. 38.<br \/>\n(21) Empfehlungen des Ministerrats No. R (81) 19, zit.: nach Burkert, H., An Overview &#8230;, 1990, S. 8.<br \/>\n(22) EU-Vertrag v. 7.2.92, Schlu\u00dfakte, Erkl\u00e4rung zum Recht auf Zugang auf Informationen, zit.: nach BPA-Bulletin 16\/1992 v. 12.2.92.<br \/>\n(23) Bericht an den Rat, das Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschu\u00df erstattet (Mitteilung 93\/C 156\/05)<br \/>\n(24) Amtsblatt L340\/41 v. 31.12.93.<br \/>\n(25) Stellungnahme der Kommission zur Regierungskonferenz 1996, Thesen 7 und 19.<br \/>\n(26) Vgl. Bundestags-Drs.13\/4908, Frage 58.<br \/>\n(27) BR-Drucksache 182\/94, Titel VIII Ziff. 15.<br \/>\n(28) Richtlinie des Rates \u00fcber den freien Zugang zu Informationen \u00fcber die Umwelt v. 7.6.90 (90\/313\/EWG).<br \/>\n(29) BGBl I, S. 1490.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Peter Schaar Ein Blick \u00fcber den Zaun macht es deutlich: Auf dem Feld des<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,60],"tags":[],"class_list":["post-5568","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-054"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5568","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5568"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5568\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5568"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5568"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5568"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}