{"id":5571,"date":"1996-08-16T07:48:52","date_gmt":"1996-08-16T07:48:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=5571"},"modified":"1996-08-16T07:48:52","modified_gmt":"1996-08-16T07:48:52","slug":"auskuenfte-bei-sicherheitsbehoerden-viele-vorbehalte-und-kaum-genutzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=5571","title":{"rendered":"Ausk\u00fcnfte bei Sicherheitsbeh\u00f6rden &#8211; Viele Vorbehalte und kaum genutzt"},"content":{"rendered":"<h3>von Otto Diederichs<\/h3>\n<p><strong>Da Ausk\u00fcnfte und Einsichten aus bzw. in Akten von deutschen Beh\u00f6rden im allgemeinen schon au\u00dferordentlich schwer zu erhalten sind &#8211; bis hin zur faktischen Unm\u00f6glichkeit, ist es um so erstaunlicher, da\u00df ein solches Recht auch bei den Sicherheitsbeh\u00f6rden besteht. Dennoch ist die Aktenauskunft f\u00fcr Betroffene (und zwar nur f\u00fcr Betroffene) in s\u00e4mtlichen Polizeigesetzen der L\u00e4nder und in fast allen Verfassungsschutzgesetzen verankert. Interessant wird somit die Frage, unter welchen Voraussetzungen Aktenauskunft gew\u00e4hrt wird und in welchem Umfange die B\u00fcrgerInnen von diesem Recht Gebrauch machen.<\/strong><\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 1980 teilte der seinerzeitige parlamentarische Staatssekret\u00e4r im Bundesinnenministerium Andreas von Schoeler (damals FDP) dem Innenausschu\u00df des Bundestages mit, im Sommer des Jahres sollten neue &#8218;Richtlinien f\u00fcr die Errichtung und F\u00fchrung von Dateien \u00fcber personenbezogene Daten beim Bundeskriminalamt&#8216; (Dateirichtlinien) in Kraft treten. Darin werde erstmalig auch ein Auskunftsanspruch f\u00fcr die B\u00fcrgerInnen geregelt. Wesentliche Schwierigkeiten beim Abstimmungsproze\u00df mit den L\u00e4ndern (als den Datenlieferanten) seien nicht zu bef\u00fcrchten. &#8222;K\u00fcnftig wird grunds\u00e4tzlich Auskunft erteilt &#8211; bis auf begrenzte Ausnahmen&#8220;, so von Schoeler. (1) Der f\u00fcr das Bundeskriminalamt (BKA) zust\u00e4ndige Ministerialrat Kurt Fritz sch\u00e4tzte die polizeilichen Dateien, die k\u00fcnftig auskunftsf\u00e4hig sein w\u00fcrden, gar auf 80%. (2) Bereits im zweiten Halbjahr 1980 verlangten daraufhin 370 B\u00fcrgerInnen Auskunft dar\u00fcber, ob beim BKA Daten \u00fcber sie gespeichert seien. Im Vorgriff auf die zu erwartende neue Regelung teilte das BKA daraufhin 240 Personen mit, da\u00df keine Erkenntnisse \u00fcber sie vorhanden seien, 100 erhielten die Mitteilung, da\u00df \u00fcber sie Informationen vorhanden seien und in 30 F\u00e4llen wurde die Auskunft verweigert. (3) Im Fr\u00fchjahr 1981 traten die Dateirichtlinien schlie\u00dflich in Kraft &#8211; und parallel dazu ebenfalls die bundeseinheitlich geltenden &#8218;Richtlinien f\u00fcr die F\u00fchrung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen&#8216;, kurz &#8218;KpS-Richtlinien&#8216;, die ebenfalls eine Auskunftsregelung f\u00fcr Betroffene enthielten. (4)<!--more--><\/p>\n<h4>Ausk\u00fcnfte bei den Polizeien<\/h4>\n<p>Sowohl die BKA- wie auch die KpS-Richtlinien besa\u00dfen jedoch bereits eine entscheidende Vorbehaltsklausel: &#8222;Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit<\/p>\n<p>&#8211; die Auskunft die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung gef\u00e4hrden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten w\u00fcrde,<br \/>\n&#8211; die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der \u00fcberwiegenden berechtigten Interessen einer dritten Person, geheimgehalten werden m\u00fcssen,<br \/>\n&#8211; die Auskunft sich auf die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten an die in \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 BDSG genannten Beh\u00f6rden bezieht, falls diese nicht zustimmen,<br \/>\n&#8211; die Stelle, die die Daten angeliefert hat, die Auskunftserteilung ausgeschlossen hat&#8220;. (5)<\/p>\n<p>Dieser Sicherheitsvorbehalt gewann in der Folge zunehmend die Oberhand. F\u00fcr die Berliner Polizei z.B. best\u00e4tigte deren Landeskriminaldirektor Manfred Kittlaus 1985 die Existenz einer &#8222;Zehner-Patsche&#8220;, nach der jedem zehnten unbescholtenen B\u00fcrger &#8222;zur Abwehr sogenannter Ausforschungsversuche&#8220; die Auskunft verweigert werde. Ausdr\u00fccklich bezog sich Kittlaus dabei auf die Vorbehaltsklausel der KpS-Richtlinien, die dies bei einer &#8222;Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit&#8220; ausdr\u00fccklich zulie\u00dfe. (6)<\/p>\n<p>Ungeachtet des &#8218;Volksz\u00e4hlungsurteils&#8216; von 1983 sind die KpS- Richtlinien auch heute noch g\u00fcltig, die eigentlich notwendige Novellierung fand nicht statt.<\/p>\n<p>Ebenso gelten f\u00fcr Auskunftsantr\u00e4ge beim Bundeskriminalamt die &#8218;Dateirichtlinien&#8216; von 1981 bislang unver\u00e4ndert. Sie sehen vor, da\u00df das BKA neben einer eigenen Auskunft auch &#8222;denjenigen Verbundteilnehmer, der die Daten angeliefert hat, um \u00dcbernahme der Bearbeitung des Antrages bitten&#8220; kann; &#8222;bei Anlieferung durch mehrere Verbundteilnehmer richtet sich die Bitte an das Land, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte&#8220;. (7) \u00dcbernimmt das BKA die Beantwortung selbst und werden dabei auch Daten betroffen, die von anderen als den L\u00e4nderpolizeien (Verfassungsschutz\u00e4mter, Interpol u.a.) angeliefert wurden, so hat es die Antwort zuvor mit diesen abzustimmen.<\/p>\n<p>Da ein Gesetz stets Vorrang vor einer Verwaltungsvorschrift hat, sind bei den Polizeien der L\u00e4nder f\u00fcr eine zu erteilende Auskunft aus Dateien und Akten die jeweiligen Polizeigesetze ma\u00dfgebend. Dementsprechend unterschiedlich fallen die Regelungen aus, und ein Blick in diese Paragraphenwerke birgt manche \u00dcberraschung.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst einmal enthalten (mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern und dem Saarland) alle Gesetze die Forderung an die Anfragenden, bereits im Antrag Gr\u00fcnde und\/oder Hinweise zum Auffinden der Daten anzugeben. (8)<\/p>\n<p>Vergleichsweise gro\u00dfz\u00fcgige Auskunftsregelungen bestehen in Brandenburg, in Mecklenburg-Vorpommern, dem Saarland und Schleswig- Holstein, wo den PetentInnen auf Antrag Ausk\u00fcnfte \u00fcber die gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung sowie die Herkunft (Brandenburg\/Saarland) und Empf\u00e4nger von \u00dcbermittlungen und die Teilnehmer an automatisierten Abrufverfahren (Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein) zu erteilen sind. In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein besteht zudem f\u00fcr die Betroffenen die M\u00f6glichkeit der Akteneinsicht. (9) In Bremen ist anstelle einer Aktenauskunft auch die M\u00f6glichkeit der Akteneinsicht gegeben.<\/p>\n<p>In Baden-W\u00fcrttemberg, Hamburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt enthalten die Gesetze keine eigene Auskunftsregelung sondern lediglich Verweise auf das entsprechende Landesdatenschutzgesetz, das in solchen F\u00e4llen dann stets greift. (10) In Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen fehlen Auskunftsregelungen im Polizeigesetz g\u00e4nzlich, (11) womit auch hier der Weg \u00fcber den Datenschutzbeauftragten f\u00fchrt.<\/p>\n<h4>Nutzung des Auskunftsrechtes I<\/h4>\n<p>Interessant wird angesichts dieser Voraussetzung die Frage, in welchem Umfange die B\u00fcrgerInnen ihr Recht auf Aktenauskunft\/- einsicht nutzen. Eine stichprobenartige Pr\u00fcfung in den Berichten der Datenschutzbeauftragten und die Nachfrage bei verschiedenen Landeskriminal\u00e4mtern ergab dabei folgendes Bild:<\/p>\n<p>&#8211; Beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden gingen 1994 insgesamt 145 Auskunftsantr\u00e4ge ein, die vom BKA selbst bearbeitet wurden; 1995 waren es 227. Bis auf eine Anfrage aus dem Jahre 1995 wurden alle Antr\u00e4ge beantwortet. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer betr\u00e4gt dabei zwei bis drei Wochen. (12)<\/p>\n<p>&#8211; Im bayerischen Landeskriminalamt gehen j\u00e4hrlich zwischen 100 und 200 Auskunftsantr\u00e4ge ein; eine eigene Statistik hierzu wird nicht gef\u00fchrt. In 5% bis max. 10% der F\u00e4lle wird die Auskunft verweigert. Ein einfacher Auskunftsvorgang ben\u00f6tigt dabei bis zum Abschlu\u00df ca. vier bis sechs Wochen; Anfragen mit gleichzeitigem L\u00f6schungsbegehren (und dies ist die Mehrzahl) k\u00f6nnen sich allerdings ein Jahr und l\u00e4nger hinziehen. (13)<\/p>\n<p>&#8211; Die zentrale Auskunftsstelle des Berliner Landeskriminalamtes z\u00e4hlte 1994 insgesamt 323 und in 1995 immerhin 272 Auskunftsantr\u00e4ge. In beiden Jahren wurden jeweils 10 Anfragen aus Geheimhaltungsgr\u00fcnden nicht beantwortet, wobei die durchschnittliche Bearbeitungsdauer ca. drei bis vier Monate dauert. Die &#8222;Zehnerpatsche&#8220; des Herrn Kittlaus existiert heute nicht mehr. (14)<\/p>\n<p>&#8211; In Brandenburg gingen im vergangenen Jahr als Folge einer Aktion des Datenschutzbeauftragten beim Landeskriminalamt und den f\u00fcnf Polizeipr\u00e4sidien jeweils rund 80-100 Anfragen mittels einer standardisierten Postkarte aus dem sog. &#8218;Datenscheckheft&#8216; ein. (15)<\/p>\n<p>&#8211; Seit Bestehen des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern sind dort insgesamt erst drei Auskunftsantr\u00e4ge eingegangen. Die Bearbeitungsdauer betr\u00e4gt zwischen sechs und zehn Wochen, da die Petenten zun\u00e4chst aufgefordert werden, zu ihrer Person eine Best\u00e4tigung des Landeseinwohneramtes nachzureichen. (16)<\/p>\n<p>&#8211; Beim nieders\u00e4chsischen LKA sind in den Jahren 1994\/95 jeweils 17 Antr\u00e4ge zur Auskunft aus den Kriminalakten eingegangen und bis auf einen Fall s\u00e4mtlich beantwortet worden. Die Gesamtzahl der eingegangenen Auskunftsantr\u00e4ge l\u00e4\u00dft sich indes nicht ermitteln, da die Abt. 6 (Polizeilicher Staatsschutz) hierzu keine Statistik f\u00fchrt; es seien jedoch &#8222;relativ wenig&#8220;. Ungew\u00f6hnlich schnell ist das LKA in Hannover mit der Bearbeitung; zwischen einem Tag und zwei Wochen ben\u00f6tigt man dort lediglich. (17)<\/p>\n<p>&#8211; Das Landeskriminalamt des Saarlandes erhielt 1994 insgesamt 11 Antr\u00e4ge auf Aktenauskunft und im Jahre 1995 ebenfalls lediglich 12, von denen alle beantwortet wurden. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer betr\u00e4gt dabei ca. zwei bis drei Wochen. (18)<\/p>\n<h4>Ausk\u00fcnfte von Verfassungsschutzbeh\u00f6rden<\/h4>\n<p>Eine \u00e4hnliche Bandbreite an Auskunftsregelungen wie bei der Polizei findet sich auch in den Verfassungsschutzgesetzen:<\/p>\n<p>Das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV) erteilt auf Antrag dann Auskunft, wenn der\/die Anfragende &#8222;hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt&#8220;.(19) Die Auskunftsverpflichtung umfa\u00dft dabei nicht die Herkunft oder die Empf\u00e4nger der Daten. Ebenso bedarf eine Auskunftsverweigerung keiner Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>Nahezu wortgleiche Regelungen bestehen f\u00fcr die Verfassungsschutz\u00e4mter in Baden-W\u00fcrttemberg und Mecklenburg-Vorpommern. (20) In Berlin ist eine Auskunftsverweigerung zumindest &#8222;insoweit zu begr\u00fcnden, da\u00df eine verwaltungsgerichtliche Nachpr\u00fcfung der Verweigerungsgr\u00fcnde gew\u00e4hrleistet wird, (&#8230;)&#8220;. (21)<\/p>\n<p>Keine eigenen Auskunftsregelungen besitzen das Bremische und das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz; hier gilt f\u00fcr Auskunftsverlangen das Landesdatenschutzgesetz. (22)<\/p>\n<p>F\u00fcr die \u00c4mter in Bayern und Rheinland-Pfalz besteht eine Verpflichtung zur Auskunft ausdr\u00fccklich nicht.(23) Somit greift auch hier das Datenschutzgesetz.<\/p>\n<p>Einen grunds\u00e4tzlichen Anspruch auf Auskunft ohne eigene Vorleistungen der FragestellerInnen sehen die Verfassungsschutzgesetze in Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Th\u00fcringen vor. (24) Gleiches gilt f\u00fcr das Saarland, soweit es sich um personenbezogene Daten handelt. F\u00fcr weitergehende Ausk\u00fcnfte m\u00fcssen zun\u00e4chst n\u00e4here Angaben gemacht werden, &#8222;die das Auffinden der Informationen mit angemessenem Aufwand erm\u00f6glichen&#8220;. (25)<\/p>\n<p>Das in seinen Auskunftsregelungen &#8218;b\u00fcrgerfreundlichste&#8216; Gesetz gilt in Brandenburg. Dort ist den Anfragenden auf Antrag auch eine Akteneinsicht zu gew\u00e4hren. &#8222;Auskunft und Akteneinsicht k\u00f6nnen sich auf Antrag auch auf die Herkunft der Daten, den Zweck ihrer \u00dcbermittlung und die Empf\u00e4nger von \u00dcbermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre erstrecken&#8220;.<\/p>\n<p>Eine (allerdings erheblich eingeschr\u00e4nktere) Akteneinsichtsregelung kennt auch das Berliner Gesetz (\u00a7 32 LfVG).<\/p>\n<p>Ebenso wie bei den Regelungen f\u00fcr den Polizeibereich gelten allerdings auch f\u00fcr die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden wieder diverse Vorbehaltsklauseln, die Ausk\u00fcnfte und Einsichtnahme nicht unerheblich einschr\u00e4nken k\u00f6nnen.<\/p>\n<h4>Nutzung des Auskunftsrechtes II<\/h4>\n<p>Die ebenfalls stichprobenartige Ermittlung von Auskunftsantr\u00e4gen an die Verfassungsschutz\u00e4mter ergab folgendes Bild:<\/p>\n<p>-Vom Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz selbst war bis zum Druckbeginn keine Auskunft zu erhalten. Dem aktuellen Bericht des &#8218;Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz&#8216; sind folgende Zahlen zu entnehmen: Von insgesamt 72 im Jahre 1994 eingegangenen Antr\u00e4gen wurden 53 vollst\u00e4ndig beantwortet und in zwei F\u00e4llen gab es eine Teilauskunft. Bei den restlichen 17 Antr\u00e4gen wurde die Auskunft abgelehnt. (26) R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Bearbeitungsdauer sind somit nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>&#8211; Beim bayerischen LfV gehen j\u00e4hrlich ca. 60-70 Auskunftsantr\u00e4ge ein. Obgleich ein Auskunftsanspruch nicht besteht, beantwortet das LfV eingehende Anfragen nach &#8222;pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen&#8220;. \u00c4hnlich wie beim dortigen LKA wird der Prozentsatz der Auskunftsverweigerung mit 5% bis 10% angegeben; die Dauer der Vorgangsbearbeitung schwankt zwischen zwei bis drei Tagen und drei bis vier Wochen. (27)<\/p>\n<p>&#8211; Aufschlu\u00dfreich ist die Situation in Berlin. Dort trat 1989 ein neues, von der rot-gr\u00fcnen Regierungskoalition verabschiedetes Verfassungsschutzgesetz in Kraft, in dem erstmalig eine Aktenauskunfts- und Akteneinsichtsregelung enthalten war. Ein formloser Antrag gen\u00fcgte. (28) Bis zum Jahresende 1989 gingen beim LfV, das eigens eine &#8218;Arbeitsgruppe Aktenauskunft&#8216; gebildet hatte, insgesamt 1.238 Antr\u00e4ge ein. (29) Nach dem Regierungswechsel 1990 wurde das Gesetz 1992 ge\u00e4ndert und die Auskunftsvoraussetzung erschwert. Bis Ende 1993 z\u00e4hlte das Amt daraufhin noch 211 Antr\u00e4ge, 1994 waren es 68, 1995 insgesamt 81 und bis zum Mai 1996 noch 14. In siebeneinhalb Jahren Berliner Auskunftspraxis ergibt dies eine Gesamtzahl von gerade einmal 1.612 Antr\u00e4gen. In wievielen dieser F\u00e4lle die Auskunft verweigert worden ist, war nicht zu erfahren; statt dessen wies man darauf hin, in nicht unerheblichem Ma\u00dfe blieben Antr\u00e4ge schon deshalb unerledigt, weil sich die PetentInnen nach einer Weile einfach nicht mehr meldeten.<\/p>\n<p>&#8211; Beim LfV Brandenburg sind 1995 nach der bereits erw\u00e4hnten Aktion des Datenschutzbeauftragten insgesamt 101 Antr\u00e4ge eingegangen und s\u00e4mtlich beantwortet worden. In diesem Jahr sind es bislang 19 Antr\u00e4ge, die ebenfalls abschlie\u00dfend erledigt wurden, wobei die durchschnittliche Bearbeitungsdauer zwei bis vier Wochen betr\u00e4gt. Ein Antrag auf Akteneinsicht wurde in keinem Falle gestellt. (30)<\/p>\n<p>&#8211; Das LfV in Bremen erhielt w\u00e4hrend der letzten zwei Jahre lediglich 1995 einen einzigen Auskunftsantrag. Allerdings bearbeitet das Amt nur &#8222;qualifizierte Anfragen&#8220;, d.h. bei den PetentInnen wird zun\u00e4chst nach Gr\u00fcnden f\u00fcr ihren Antrag nachgefragt. Erfolgt daraufhin keine entsprechende R\u00fcckmeldung, ist der Vorgang abgeschlossen. (31)<\/p>\n<p>&#8211; Vom Inkrafttreten des Nieders\u00e4chsischen Verfassungsschutzgesetzes am 21.11.92 bis zum Ende des Jahres 1993 gingen beim LfV in Hannover insgesamt 41 Auskunftsbegehren ein. (32) Eine Zahl von ca. 30 Antr\u00e4gen pro Jahr best\u00e4tigt das Amt auch f\u00fcr 1995. Bei zwei bis drei Antr\u00e4gen werde die Auskunft zumeist verweigert. F\u00fcr die Dauer des Auskunftsvorganges werden drei bis vier Wochen angegeben. (33)<\/p>\n<p>&#8211; Auffallend abstinent sind auch die B\u00fcrgerInnen in Th\u00fcringen. Seit Inkrafttreten des dortigen Verfassungsschutzgesetzes Ende Oktober 1991 bis Ende Juni 1996 haben dort insgesamt erst f\u00fcnf B\u00fcrgerInnen bei der Beh\u00f6rde um Auskunft nachgesucht. Die Bearbeitungsdauer eines solchen Antrages liegt bei ca. 10 Tagen. (34)<\/p>\n<p>F\u00fcr den &#8218;Milit\u00e4rischen Abschirmdienst&#8216; (MAD) und den &#8218;Bundesnachrichtendienst&#8216; (BND) ist die Auskunft &#8222;entsprechend \u00a7 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes&#8220; geregelt. (35) Ebenso wie beim BfV waren auch bei MAD und BND keine eigenen Angaben zu erhalten. Der BND verwies immerhin an den Datenschutzbeauftragten. Laut dessen T\u00e4tigkeitsbericht gingen 1994 beim MAD 31 Auskunftsantr\u00e4ge ein, von denen 29 beantwortet wurden und in einem Falle eine Teilauskunft erteilt wurde. An den BND wurden 1994 insgesamt 13 Antr\u00e4ge gerichtet; Auskunft wurde allerdings nur in f\u00fcnf F\u00e4llen gegeben. (36) \u00dcber die Bearbeitungsdauer kann nichts gesagt werden.<\/p>\n<p>\u00dcber die Qualit\u00e4t der erteilten Aktenausk\u00fcnfte ist mit diesen Zahlen allerdings noch nichts ausgesagt. (siehe S. 38ff.) Wieweit bspw. das BfV seinen Spielraum bei der Auskunftserteilung nutzt, illustriert ein Beispiel: Dem Verfasser ist im Rahmen eines unterdessen mehrj\u00e4hrigen Verwaltungsgerichtsprozesses gegen das LfV Berlin bekannt geworden, da\u00df das K\u00f6lner Amt im Juni 1986 in Berlin eine Anfrage zu seiner Person gestellt hat. Obgleich damit sowohl ein &#8218;konkreter Sachverhalt&#8216; benannt werden konnte, wie auch ein besonderes Interesse an einer umfassenden Auskunft gegeben ist, wurde ein an das BfV gerichteter Auskunftsantrag lapidar damit beantwortet, da\u00df &#8222;keine Daten beim BfV zu Ihrer Person gespeichert sind. Eine Beantwortung der in diesem Zusammenhang von Ihnen gestellten Fragen er\u00fcbrigt sich daher&#8220;. (37)<\/p>\n<h4>Schlu\u00dfbetrachtung<\/h4>\n<p>W\u00e4hrend die recht weitreichenden M\u00f6glichkeiten einer Aktenauskunft\/Akteneinsicht in die Unterlagen der ehemaligen Stasi rege genutzt werden (bis Ende 1995 gingen bei der sog. &#8218;Gauck-Beh\u00f6rde&#8216; insgesamt fast drei Millionen Antr\u00e4ge ein, davon ca. ein Drittel von Privatpersonen (38)) ist das Interesse an den Unterlagen der aktiven Sicherheitsbeh\u00f6rden \u00e4u\u00dferst gering.<\/p>\n<p>Festzustellen bleibt demnach, da\u00df selbst die beschr\u00e4nkten Auskunftsrechte von den B\u00fcrgerInnen der Bundesrepublik kaum genutzt werden. Die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr d\u00fcrften zu jeweils gleichen Teilen sowohl bei der Unkenntnis eines solchen Rechtes wie auch bei einem allgemeinen Desinteresse der Bev\u00f6lkerung liegen. Es bedeutet zugleich auch, da\u00df da, wo Betroffenenrechte kaum wahrgenommen werden, die Bef\u00fcrworterInnen eines allgemeinen Informationsfreiheitsgesetzes noch eine harte &#8218;Kernerarbeit&#8216; vor sich haben werden.<\/p>\n<h6>(1) Der Tagesspiegel v. 22.3.80<br \/>\n(2) Ebd.<br \/>\n(3) Frankfurter Rundschau v. 19.2.81<br \/>\n(4) GMBl. Nr. 7\/1981, S. 114-123<br \/>\n(5) Vgl. BKA-Richtlinien v. 26.2.81, Pkt. 6, in: GMBl. Nr. 7\/1981; KpS-Richtlinien v. 26.2.81, Pkt. 4, in: ebd.<br \/>\n(6) Der Tagesspiegel v. 15.9.85<br \/>\n(7) Dateirichtlinien Pkt. 6<br \/>\n(8) Bay: PAG v. 14.9.90, \u00a7 48, in: GVBl. Nr. 18\/1990; Bln: ASOG v. 14.4.92, \u00a7 50, in: GVBl. 48 Jg. Nr. 18; Brem: BremPolG v. 21.3.83, \u00a7 34, in: Brem.GBl. S. 141, ber. 301; Hs: HSOG v. 26.6.90, \u00a7 29, in: GVBl. I S. 174, 284; Rh-Pf: POG v. 10.11.93, \u00a7 25f, in: GVBl. Nr. 31\/1993; Th\u00fc: PAG v. 4.6.92, \u00a7 47, in: GVBl. S. 199<br \/>\n(9) Bbg: BbgPolG v. 19.3.96, \u00a7 71, in: GVBl. 7. Jg. Nr. 7, Teil I; MV: SOG MV v. 4.8.92, \u00a7 48, in: GS Meckl.-Vorp. GL. Nr. 2011-1; SH: LVwG v. 2.6.92, \u00a7 198, in: GVBl. Nr. 12<br \/>\n(10) BW: PolG v. 13.1.92, \u00a7 45, in: GBl. Nr. 1 v. 31.1.92; Hmbg: SOG v. 2.5.91, \u00a7 25, in: GVBl. Nr. 25 v. 7.5.91; Sa: S\u00e4chsPolG v. 15.8.94, \u00a7 51, in: GVBl. Nr. 53\/1994 v. 19.9.94; SA: SOG LSA v. 19.12.91, \u00a7 34, in: GVBl. LSA Nr. 43\/1991 v. 27.12.91<br \/>\n(11) PolG NW v. 24.2.90, in: GVBl. Nr. 10; NGefAG v. 13.4.94, \u00a7 48, in: Nieders. GVBl. Nr. 9\/1994<br \/>\n(12) Auskunft der Pressestelle v. 4.7.96<br \/>\n(13) Auskunft der Pressestelle v. 1.7.96<br \/>\n(14) Auskunft der Pressestelle v. 5.7.96<br \/>\n(15) Auskunft des Landesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz v. 27.6.96<br \/>\n(16) Auskunft der Pressestelle v. 3.7.96<br \/>\n(17) Auskunft der Pressestelle v. 10.7.96<br \/>\n(18) Auskunft der Pressestelle v. 8.7.96<br \/>\n(19) BVerfSchG v. 20.12.90, \u00a7 15, in: BGBl. Nr. 73\/1990, Teil I<br \/>\n(20) BW: LVSG v. 22.10.91, \u00a7 13, in: GBl. Nr. 26\/1991; MV: LVerfSchG v. 18.3.92, \u00a7 22, in: GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 12-1<br \/>\n(21) LfVG v. 25.3.95, \u00a7 31, in: GVBl. 51. Jg. Nr. 20<br \/>\n(22) Brem: BremVerfSchG v. 8.3.82, in: BremGBl. Nr. 17\/1982; Hmb: HmbVerfSchG v. 7.3.95, \u00a7 23, in: HmbGVBl. Teil I &#8211; Nr. 12<br \/>\n(23) Bay: BayVSG v. 24.8.90, \u00a7 11, in: GVBl. S. 323; Rh-Pf: VerfSchG v. 22.3.89, \u00a7 10, in: GVBl. S. 80<br \/>\n(24) Bbg: BbgVerfSchG v. 5.4.93, \u00a7 12, in: GVBl. Teil I &#8211; Nr. 4; Hs: HsVSG v. 19.12.90, \u00a7 18, in: GVBl. Teil I &#8211; Nr. 35; Nds: NVerfSchG v. 3.11.95, \u00a7 13, in: Nds. GVBl. S. 103; NW: VSG NW v. 20.12.94, \u00a7 14, in: GV NW Nr. 5; Sa: S\u00e4chsVSG v. 16.10.92, \u00a7 9, in: S\u00e4chsGVBl., S. 459; SA: VerfSchG-LSA v. 14.7.92, \u00a7 14, in: GVBl. LSA Nr. 30\/1992; SH: LVerfSchG v. 23.3.91, \u00a7 25, in: GVBl. Nr. 7\/1991; Th\u00fcr: Th\u00fcrVSG v. 29.10.91, \u00a7 11, in: GVBl. 24 1991<br \/>\n(25) SVerfSchG v 24.3.93, \u00a7 21, in: Amtsblatt des Saarlandes v. 16.4.93<br \/>\n(26) Der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz, T\u00e4tigkeitsbericht 1993-1994 &#8211; 15. T\u00e4tigkeitsbericht, BT-Drs. 13\/1150, S. 381<br \/>\n(27) Auskunft des Pressereferates v. 1.7.96<br \/>\n(28) Siehe hierzu: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 35 (1\/90), S. 61ff. und 36 (2\/90), S. 75ff.<br \/>\n(29) Auskunft des Pressereferates v. 26.6.96; alle folgenden Zahlen ebd.<br \/>\n(30) Auskunft des Pressereferates v. 25.6.96<br \/>\n(31) Auskunft der Senatsverwaltung f\u00fcr Inneres v. 3.7.96<br \/>\n(32) XII. T\u00e4tigkeitsbericht des Landesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz Niedersachsen f\u00fcr die Jahre 1993 und 1994, Hannover 1995, S. 126<br \/>\n(33) Auskunft des Pressereferates v. 1.7.96<br \/>\n(34) Auskunft des Pressereferates v. 1.7.96<br \/>\n(35) MADG v. 20.12.90, \u00a7 9, in: BGBl. Teil I &#8211; Nr. 73; BNDG v. 20.12.90, \u00a7 7, in: ebd.<br \/>\n(36) 15. T\u00e4tigkeitsbericht, S. 387 und 396<br \/>\n(37) BfV-Schreiben v. 19.4.96<br \/>\n(38) Der Tagesspiegel v. 10.1.96<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Otto Diederichs Da Ausk\u00fcnfte und Einsichten aus bzw. in Akten von deutschen Beh\u00f6rden im<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,60],"tags":[],"class_list":["post-5571","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-054"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5571","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5571"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5571\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5571"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5571"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5571"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}