{"id":5573,"date":"1996-08-16T07:50:45","date_gmt":"1996-08-16T07:50:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=5573"},"modified":"1996-08-16T07:50:45","modified_gmt":"1996-08-16T07:50:45","slug":"aktenauskunft-und-akteneinsicht-bei-der-berliner-polizei-betrachtung-aus-sicht-des-datenschutzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=5573","title":{"rendered":"Aktenauskunft und Akteneinsicht bei der Berliner Polizei &#8211; Betrachtung aus Sicht des Datenschutzes"},"content":{"rendered":"<h3>von Claudia Schmid<\/h3>\n<p><strong>Das Recht der B\u00fcrger auf Zugang zu ihren Daten ist von elementarer Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat dies im Volksz\u00e4hlungsurteil von 1983 besonders hervorgehoben: &#8222;Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung w\u00e4re eine Gesellschaftsordnung und eine diese erm\u00f6glichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der B\u00fcrger nicht mehr wissen k\u00f6nnen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit \u00fcber sie wei\u00df&#8220;.<br \/>\n<\/strong><br \/>\nZwar auf das Volksz\u00e4hlungsgesetz bezogen, aber durchaus auch auf andere Bereiche \u00fcbertragbar, hei\u00dft es in der Entscheidung an anderer Stelle: &#8222;W\u00fcrde das Volksz\u00e4hlungsgesetz 1983 demnach verhindern, da\u00df der B\u00fcrger Kenntnis erlangen k\u00f6nnte, wer wo \u00fcber welche seiner personenbezogenen Daten in welcher Weise und zu welchen Zwecken verf\u00fcgt, so w\u00e4re sein Rechtsschutz verfassungsrechtlich unzureichend.&#8220;<!--more--><\/p>\n<p>Erstmals wurde dieses Recht auf Zugang zu den zur eigenen Person vorhandenen Daten im Bundesdatenschutzgesetz von 1977 und den anschlie\u00dfend erlassenen Landesdatenschutzgesetzen normiert. Allerdings mit erheblichen Einschr\u00e4nkungen: Es wurde nur ein Auskunftsrecht und kein Einsichtsrecht zugestanden. Die Auskunftspflicht der Beh\u00f6rden beschr\u00e4nkte sich auf die personenbezogenen Daten, die in Dateien gespeichert waren; ein Anspruch auf Auskunft \u00fcber die in Akten enthaltenen Daten war nicht vorgesehen. Die Polizei und die Nachrichtendienste sowie die Staatsanwaltschaft und die Finanzbeh\u00f6rden wurden pauschal von der Auskunftspflicht ausgenommen.<\/p>\n<p>Die Herausnahme ganzer Bereiche von der Auskunftsverpflichtung war jedoch nicht durchzuhalten. Zun\u00e4chst von den Datenschutzbeauftragten postuliert, sp\u00e4ter von den Gerichten best\u00e4tigt, mu\u00dfte man davon ausgehen, da\u00df die Datenschutzgesetze zwar bei den genannten Stellen ein subjektives Recht auf Auskunft nicht gew\u00e4hrten, die privilegierten Beh\u00f6rden dennoch zu einer Ermessensaus\u00fcbung verpflichtet waren, die dann zumindest zu einer eingeschr\u00e4nkten Auskunftspflicht f\u00fchrte. Dies akzeptierte auch der Polizeipr\u00e4sident in Berlin, als er sich Anfang der 80er Jahre mit einer Vielzahl von Auskunftsersuchen von B\u00fcrgern konfrontiert sah.<\/p>\n<h4>Auskunftspraxis<\/h4>\n<p>Sp\u00e4testens nach dem Volksz\u00e4hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts war klar, da\u00df f\u00fcr das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht weitergehende Regelungen, die auch die Polizei und die anderen sog. Sicherheitsbeh\u00f6rden einschlie\u00dfen, erforderlich werden w\u00fcrden. Nach jahrelangen Diskussionen wurden schlie\u00dflich in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der L\u00e4nder hierf\u00fcr neue Rechtsgrundlagen geschaffen.<\/p>\n<p>Das Berliner Datenschutzgesetz von 1990 (1) beseitigte dabei s\u00e4mtliche pauschalen Einschr\u00e4nkungen des Auskunftsrechts und ersetzte sie durch die Verpflichtung, im Einzelfall abzuw\u00e4gen, ob \u00fcberwiegende Geheimhaltungsgr\u00fcnde bestehen. Der B\u00fcrger kann nun w\u00e4hlen, ob er Auskunft oder Akteneinsicht begehrt. Eine Unterscheidung danach, ob die Daten in Dateien oder in Akten gespeichert sind, erfolgt nicht mehr. Die Privilegierung bestimmter Beh\u00f6rden ist entfallen. Auch f\u00fcr den Polizeibereich sieht das Datenschutzgesetz ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht vor. Durch spezialgesetzliche Sonderregelungen ist jedoch das im Datenschutzgesetz gro\u00dfz\u00fcgig und b\u00fcrgerfreundlich gestaltete Einsichtsrecht in eigene Daten wieder zur\u00fcckgenommen worden.<\/p>\n<p>Bei der Novellierung des &#8218;Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung&#8216; in Berlin (ASOG) vom 14.4.92 (2) wurde nur der Auskunftsanspruch des Datenschutzgesetzes \u00fcbernommen. Die Polizei hat nun nach \u00a7 50 Abs. 1 ASOG Auskunft \u00fcber die gespeicherten Daten zu erteilen, unabh\u00e4ngig davon, ob sie in Akten oder Dateien enthalten sind. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine in jedem Einzelfall vorzunehmende Abw\u00e4gung ergibt, da\u00df die schutzw\u00fcrdigen Belange des auskunftsbegehrenden B\u00fcrgers hinter dem \u00f6ffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem \u00fcberwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zur\u00fccktreten m\u00fcssen. Dies entspricht der Regelung im Datenschutzgesetz.<\/p>\n<p>Beschnitten wurde dagegen das Recht des B\u00fcrgers, neben der Auskunft auch Akteneinsicht zu verlangen. Die Einsichtnahme in \u00fcber ihn vorhandene Unterlagen steht nunmehr im Ermessen der Polizei (\u00a7 50 Abs. 6 ASOG).<\/p>\n<p>In der Praxis des Berliner Landeskriminalamtes f\u00fchrte das zun\u00e4chst dazu, da\u00df B\u00fcrger auf ihr Auskunftsersuchen eine Auflistung der im &#8218;Informationssystem Verbrechensbek\u00e4mpfung&#8216; (ISVB) registrierten Vorg\u00e4nge (Ermittlungen, Anzeigen usw.) erhielten. Weitere im ISVB gespeicherte Daten, z.B. als &#8222;zum Teil erl\u00e4uternde Daten&#8220; bezeichnete Angaben, wurden anfangs ebensowenig mitgeteilt, wie die in der Kriminalakte enthaltenen Daten. Inzwischen werden auch Ausk\u00fcnfte \u00fcber in Kriminalakten gespeicherte Daten erteilt. Der Umfang dieser Auskunft wurde nach Beschwerden Betroffener und Kritik durch den Berliner Datenschutzbeauftragten erheblich erweitert und gibt inzwischen den Inhalt jedes Blattes der Kriminalakte wieder. Dennoch ist diese Auskunft \u00fcber den Akteninhalt nur eine allgemein gehaltene Inhaltsangabe. Um vollst\u00e4ndig Kenntnis \u00fcber die Informationen zu erhalten, welche die Polizei besitzt, mu\u00df der B\u00fcrger auf seinem Einsichtsrecht bestehen. Die dem Wortlaut nach anscheinend unverbindliche Kann- Vorschrift in \u00a7 50 Abs. 6 ASOG nutzt die Polizei allerdings als M\u00f6glichkeit, die Einsichtnahme grunds\u00e4tzlich zu verweigern. Die dem Charakter des Einsichtsrechts hohnsprechende Begr\u00fcndung lautet dabei, das Einsichtsrecht des ASOG sei nur als M\u00f6glichkeit zur Arbeitserleichterung gedacht. Auf Wunsch der Polizei durften daher anfangs auch die an das Berliner Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz \u00fcbermittelten Unterlagen bei einer evtl. dort gew\u00e4hrten Akteneinsicht dem Betroffenen nicht vorgelegt werden. Sp\u00e4ter wurde die Vorlage der beim Verfassungsschutz vorhandenen polizeilichen Mitteilungen zumindest in wenigen Einzelf\u00e4llen aus Gr\u00fcnden der Verwaltungsvereinfachung f\u00fcr m\u00f6glich gehalten.<\/p>\n<h4>Forderungen<\/h4>\n<p>Das Akteneinsichtsrecht ist Ausflu\u00df des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, und auch \u00a7 50 Abs. 6 ASOG ist im Lichte dieses Grundrechts auszulegen. Es ist daher in jedem Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob die Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht m\u00f6glich ist. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df es f\u00fcr den Betroffenen ein fundamentaler Unterschied ist, ob ihm der Inhalt seiner Akte geschildert wird oder ob er Gelegenheit hat, die Akte selbst einzusehen. Die von der Polizei vorgenommene Auslegung der Norm stellt einseitig die Interessen der Polizei in den Vordergrund und ist somit rechtswidrig. Zudem belegt die Begr\u00fcndung des Referentenentwurfs zum ASOG, der von den Regierungsfraktionen im Berliner Abgeordnetenhaus eingebracht wurde, da\u00df nicht die &#8218;Arbeitserleichterung&#8216; das Motiv f\u00fcr die einschr\u00e4nkende Regelung zur Akteneinsicht war. Vielmehr sollte verhindert werden, da\u00df durch ein vorzeitiges Bekanntwerden von Informationen polizeiliche Aufgaben unterlaufen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Bei der Polizei und dem Datenschutzbeauftragten besteht inzwischen dahingehend Einigkeit, da\u00df der B\u00fcrger, der einen Antrag auf Auskunft \u00fcber die zu seiner Person gespeicherten Daten gestellt hat, in die Lage versetzt werden mu\u00df, die ihm erteilte Auskunft nachvollziehbar einzuordnen. Voraussetzung daf\u00fcr ist, da\u00df dem B\u00fcrger Art und Umfang der Datenspeicherung sowie Anla\u00df und Umst\u00e4nde der Datenerhebung mitgeteilt werden. Diese Kriterien gelten unabh\u00e4ngig davon, ob \u00fcber den Betroffenen nur einige wenige oder aber eine F\u00fclle von personenbezogenen Daten zu einer Vielzahl von Sachkomplexen gespeichert sind. Auch der Umstand, da\u00df der Betroffene mittelbar an der Datenerhebung (z.B. im Rahmen einer Vernehmung) mitgewirkt hat, ist in diesem Zuammenhang nicht relevant. Das in \u00a7 50 ASOG geregelte Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht des Betroffenen dient auch dem Zweck, ihm die \u00dcberpr\u00fcfung polizeilichen Handelns im Zusammenhang mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu erm\u00f6glichen. Die auch im ASOG vorgesehenen Berichtigungs-, L\u00f6schungs- bzw. Sperrungsanspr\u00fcche k\u00f6nnen nur effektiv umgesetzt werden, wenn dem B\u00fcrger zuvor umfassend und f\u00fcr ihn nachvollziehbar Auskunft \u00fcber die zu seiner Person gespeicherten Daten gew\u00e4hrt wird. Bei korrekter Rechtsanwendung hat dies zur Folge, da\u00df im Rahmen der Auskunftserteilung aus jeder vorhandenen Unterlage ein Extrakt zu fertigen ist, der den Auskunftsbegehrenden auch in die Lage versetzt, die \u00fcber seine Person im einzelnen gespeicherten Daten auf ihre Richtigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Trotz des erheblich erweiterten Umfangs der Aktenauskunft entsprechen die Auskunftsbescheide der Polizei diesen Anforderungen nicht.<\/p>\n<p>Nicht zuletzt auch unter dem Aspekt des erheblichen Arbeitsaufwandes, der mit einer den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechenden Auskunft verbunden ist, d\u00fcrfte die Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht deutlich weniger aufwendig und damit zweckm\u00e4\u00dfiger sein. In anderen Bereichen, f\u00fcr die das ASOG ebenfalls anwendbar ist, wurden hieraus schon Konsequenzen gezogen: So wird bspw. das Landeseinwohneramt zuk\u00fcnftig bei F\u00fchrerscheinakten regelm\u00e4\u00dfig dem Betroffenen die M\u00f6glichkeit geben, von der Akteneinsicht Gebrauch zu machen. Diese Verfahrensweise sollte auch von der Polizei \u00fcbernommen werden. Gedacht werden k\u00f6nnte aber auch an ein zweistufiges Verfahren: In der ersten Stufe kann, in dem von der Polizei weiterentwickelten Umfang, Auskunft \u00fcber den Akteninhalt gew\u00e4hrt werden. In der zweiten Stufe sollte dem Betroffenen dann die M\u00f6glichkeit einer Akteneinsicht angeboten werden. Eine Beschr\u00e4nkung allein auf die Auskunftserteilung kommt nur in Betracht, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbed\u00fcrftigen Daten derart verbunden sind, da\u00df ihre Trennung auch durch Vervielf\u00e4ltigung und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfem Aufwand m\u00f6glich ist. Dies d\u00fcrfte allerdings bei Kriminalakten, die zu dem Betroffenen angelegt sind und deshalb nur Daten zu seiner Person enthalten d\u00fcrfen, die Ausnahme sein.<\/p>\n<p>Welchen Weg auch immer die Polizei w\u00e4hlt, die bisherige Praxis, den Betroffenen ihre Akte grunds\u00e4tzlich vorzuenthalten, wird sich nicht aufrechterhalten lassen. Eine Klage hierzu war beim Berliner Verwaltungsgericht 1995 schon anh\u00e4ngig und hat sich nur erledigt, weil die Daten schlie\u00dflich mit Einverst\u00e4ndnis des Betroffenen vorzeitig gel\u00f6scht wurden.<\/p>\n<h5>Claudia Schmid ist stellvertretende Datenschutzbeauftragte in Berlin<\/h5>\n<h6>(1) in: GVBl. 1991, S. 16, 54; zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz v. 3.7.95, in: GVBl. 1995, S. 404<br \/>\n(2) in: GVBl. 1992, S. 119ff.; zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz v. 19.7.94, in: GVBl. 1994, S. 241<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Claudia Schmid Das Recht der B\u00fcrger auf Zugang zu ihren Daten ist von elementarer<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,60],"tags":[],"class_list":["post-5573","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-054"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5573","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5573"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5573\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5573"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5573"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5573"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}