{"id":5583,"date":"1996-08-16T07:56:56","date_gmt":"1996-08-16T07:56:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=5583"},"modified":"1996-08-16T07:56:56","modified_gmt":"1996-08-16T07:56:56","slug":"die-schweiz-mit-oder-ohne-schnueffelpolizei-staatsschutzgesetz-versus-abschaffungsinitiative","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=5583","title":{"rendered":"Die Schweiz &#8211; mit oder ohne Schn\u00fcffelpolizei? Staatsschutzgesetz versus Abschaffungsinitiative"},"content":{"rendered":"<h3>von Catherine Weber und Heiner Busch<\/h3>\n<p>Der 1994 vom &#8218;Eidgen\u00f6ssischen Justiz- und Polizeidepartement&#8216; (EJPD), dem Justizministerium der Schweiz, vorgelegte Entwurf eines Staatsschutzgesetzes ist am 4.\/5.6.96 vom Nationalrat, der gro\u00dfen Parlamentskammer, beraten worden. Der Nationalrat hat den Entwurf zwar in einigen Punkten gegen\u00fcber der im Vorjahr beschlossenen Version des St\u00e4nderats, der kleinen Kammer, entsch\u00e4rft, bereits jetzt steht aber fest: Eine Einsicht in Staatsschutzakten, wie sie nach der &#8218;Fichenaff\u00e4re&#8216; 1989 erk\u00e4mpft wurde, wird es nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr geben.<\/p>\n<p>In der Schweiz leben ca. 6 Mio. Menschen. In den Archiven der Bundespolizei, so stellte die &#8218;Parlamentarische Untersuchungskommission&#8216; (PUK) \u00fcber &#8222;besondere Vorkommnisse im Eidgen\u00f6ssischen Justiz- und Polizeidepartement&#8220; fest, waren 1989 \u00fcber 900.000 Personen auf Karteikarten &#8211; sog. Fichen &#8211; erfa\u00dft.(1) Der Bericht der PUK l\u00f6ste den &#8218;Fichenskandal&#8216; aus, der in der Schweiz kurz vor dem 700j\u00e4hrigen Jubil\u00e4um der Eidgenossenschaft zu breiter Emp\u00f6rung f\u00fchrte. (2) Zwei Schlu\u00dffolgerungen zog die Linke aus der fl\u00e4chendeckenden \u00dcberwachung: Sie startete eine Volksinitiative zur Abschaffung der politischen Polizei und forderte umfassende Einsicht in die Akten des Staatsschutzes.<!--more--><\/p>\n<p>350.000 Menschen wollten innerhalb weniger Monate wissen, ob \u00fcber sie eine Fiche angelegt worden war. Bei mehr als 10% der AntragstellerInen war dies tats\u00e4chlich der Fall. Rund 40.000 Personen und Organisationen erhielten ab 1990 eine zensierte und mit Abdeckungen versehene Kopie ihrer Fiche. Kaum war die erste Emp\u00f6rungswelle abgeflaut, sollte es mit der Transparenz auch zu Ende sein. Gegen den Widerstand von Justizminister Koller, der die Vernichtung der Akten plante, mu\u00dfte 1992\/93 die Einsicht in die zu den Fichen geh\u00f6rigen, aber erheblich umfangreicheren Aktendossiers erneut erstritten werden. Den Betroffenen wurde ein weiteres Gesuch und die Darlegung eines nicht geringen Interesses bzw. einer materiellen oder ideellen Sch\u00e4digung abverlangt. Die Zensur, bei der u.a von ausl\u00e4ndischen Polizeien und Geheimdiensten stammende Aktenst\u00fccke abgedeckt wurden, bewirkte, da\u00df sich der Einsichtsproze\u00df \u00fcber sechs Jahre hinzog. Trotz aller Einschr\u00e4nkungen hat die schweizerische Linke damit die umfangreichste \u00d6ffnung von Geheimdienstarchiven erk\u00e4mpft, die es je in Westeuropa gab. (3)<\/p>\n<h4>Modernisierung und Computerisierung<\/h4>\n<p>Auch im Umgang mit der Initiative spielte die Regierung, der Bundesrat, auf Zeit. Das Volksbegehren zur Abschaffung des Staatsschutzes war 1991 mit \u00fcber 100.000 Unterschriften eingereicht worden. Ziel ist die Einf\u00fcgung eines neuen Artikels 65 bis in die Bundesverfassung: &#8222;Die politische Polizei ist abgeschafft. Niemand darf bei der Wahrnehmung ideeller und politischer Rechte \u00fcberwacht werden. Die Verfolgung strafbarer Handlungen bleibt vorbehalten.&#8220; Statt z\u00fcgig dar\u00fcber abstimmen zu lassen, betrieb das EJPD seit Anfang der 90er Jahre den Ausbau und die Computerisierung von Staatsschutz und Polizei sowie deren Verrechtlichung und schuf auf diese Weise vollendete Tatsachen. (4) Die Schweiz machte damit einen \u00e4hnlichen Proze\u00df wie andere westeurop\u00e4ische Staaten durch, der aber aufgrund der spezifischen Organisation und Rechtstradition der Schweiz andere Formen annahm als beispielsweise in der Bundesrepublik.<\/p>\n<p>Ein ausgebautes Polizeirecht wie in Deutschland gibt es in der Schweiz nicht. Ein gro\u00dfer Teil der kantonalen Polizeigesetze sind bisher blo\u00dfe Dienstreglements und umfassen keine oder nur wenige origin\u00e4re polizeiliche Befugnisse. Die T\u00e4tigkeit der Polizei und Untersuchungsbeh\u00f6rden der Schweiz richtet sich nahezu ausschlie\u00dflich nach dem Strafgesetzbuch und den Strafproze\u00dfordnungen der Kantone und des Bundes. Origin\u00e4re Strafverfolgungskompetenzen kommen dem Bund dabei nur in einer Reihe von politischen Straftaten (Hoch- und Landesverrat, Sprengstoffdelikte) sowie im Drogenbereich zu, wo die Bundesanwaltschaft und das ihr unterstellte &#8218;Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen&#8216; (BAP) mit den Kantonen konkurrieren. Mit dem 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetz \u00fcber kriminalpolizeiliche Zentralstellen (5) wurde im BAP neben der bereits bestehenden Bet\u00e4ubungsmittel-Zentralstelle eine Zentralstelle f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung der Organisierten Kriminalit\u00e4t errichtet. Die Zentralstellendienste des BAP sollen die internationale und interkantonale Zusammenarbeit koordinieren. Das Zentralstellengesetz sieht auch die F\u00fchrung von Datensystemen vor: Die Drogendatenbank DOSIS existiert bereits, ein Datensystem in Sachen OK befindet sich im Aufbau. Das Gesetz war auch insofern beispielgebend, als es die Auskunft \u00fcber die gespeicherten Daten generell verweigerte. Erst nach Ende der Aufbewahrungsdauer und dem &#8222;Dahinfallen der Interessen der Strafverfolgung an der Geheimhaltung&#8220; kann, gem\u00e4\u00df Art. 14 des Gesetzes, Auskunft an die Betroffenen gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Durch die Einf\u00fchrung des Tatbestandes der &#8218;kriminellen Organisation&#8216; (Art. 260ter StGB) war bereits 1993 die T\u00e4tigkeit der Kriminalpolizei weit ins Vorfeld ausgedehnt worden. Ein Gesetzentwurf \u00fcber verdeckte Ermittlungen, der \u00c4nderungen im Bundesstrafproze\u00df und im Bet\u00e4ubungsmittelgesetz vorsieht, liegt bereits vor. (6)<\/p>\n<h4>Staatsschutz per Gesetz<\/h4>\n<p>Neben dieser Vorverlagerung der kriminalpolizeilichen Aktivit\u00e4ten strebte das EJPD eine Verrechtlichung des (pr\u00e4ventiven) Staatsschutzes an. Dessen bisherige Rechtsgrundlage bestand in einem 1945 in den Bundesstrafproze\u00df eingef\u00fcgten Absatz 2 in Art. 17: &#8222;Der Bundesanwaltschaft wird zur einheitlichen Durchf\u00fchrung des Fahndungs- und Informationsdienstes im Interesse der Wahrung der inneren und \u00e4u\u00dferen Sicherheit der Eidgenossenschaft das n\u00f6tige Personal beigegeben. Sie arbeiten in der Regel mit den zust\u00e4ndigen kantonalen Polizeibeh\u00f6rden zusammen.&#8220; Die der Bundesanwaltschaft unterstellte Bundespolizei (BUPO, nicht zu verwechseln mit dem &#8218;Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen&#8216;, BAP) war damit einerseits Gerichtspolizei f\u00fcr die politischen Delikte, andererseits geheimer Nachrichtendienst des Bundes, der auch den ebenso wenig rechtlich verankerten kantonalen Nachrichtendiensten Weisungen und Auftr\u00e4ge erteilte. Zus\u00e4tzlich erf\u00fcllte die BUPO Aufgaben des milit\u00e4rischen Geheimdienstes.<\/p>\n<p>An die Stelle der zitierten lapidaren Erm\u00e4chtigung soll nun ein ganzes Gesetz treten, das &#8211; so das EJPD &#8211; im Bereich der Pr\u00e4ventivpolizei f\u00fcr Rechtsstaatlichkeit sorgen und Ausw\u00fcchse wie vor 1989 verhindern soll. An den alten Staatsschutz soll in dem 1994 vorgelegten Entwurf des Bundesrates nicht einmal mehr der Name erinnern. Trotzdem beinhaltet das &#8218;Bundesgesetz \u00fcber Ma\u00dfnahmen zur Wahrung der Inneren Sicherheit&#8216; (7) nichts anderes als die Verrechtlichung des Staatsschutzes in einer modernisierten Form, d.h. einschlie\u00dflich des seit 1992 aufgebauten Datensystems ISIS (8) und einer modernisierten Aufgabenstellung: Neben Terrorismus, Spionage und gewaltt\u00e4tigem Extremismus sollen die BUPO und ihre Helfer in den Kantonen nun auch das Gespenst der 90er Jahre, die &#8218;organisierte Kriminalit\u00e4t&#8216;, beobachten. (9) Eine Trennung zwischen einer Polizei mit strafprozessualen Zwangsbefugnissen und einem Geheimdienst, wie sie in anderen westeurop\u00e4ischen Staaten existiert, soll es weiterhin nicht geben. Wie der deutsche Verfassungsschutz soll auch die BUPO an der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung des Bundespersonals mitwirken (Art. 17-19). Insbesondere dagegen hatten sich bei einem Hearing in der Rechtskommission des Nationalrats die Gewerkschaften und Standesorganisationen des \u00f6ffentlichen Dienstes eingesetzt.<\/p>\n<h4>Einigkeit<\/h4>\n<p>In seinen Grundz\u00fcgen ist dieses Gesetz zwischen dem Bundesrat und der b\u00fcrgerlichen Mehrheit der beiden Parlamentskammern unumstritten. Der Staatsschutz soll auch im pr\u00e4ventiven Bereich Befugnisse der geheimen Informationsbeschaffung, -bearbeitung und -weitergabe haben. Dies umfa\u00dft u.a.<\/p>\n<p>&#8211; das &#8222;Beobachten von Vorg\u00e4ngen&#8220; d.h. auch privater Kommunikation &#8222;an \u00f6ffentlichen und allgemein zug\u00e4nglichen Orten, auch mittels Bild- und Ton-aufzeichnungen&#8220; sowie die Erstellung von Kontaktprofilen und Bewegungsbildern,<\/p>\n<p>&#8211; die &#8222;Entgegennahme und Auswertung von Meldungen&#8220;, im Klartext: Spitzelberichten und Denunziationen von privater Seite, welche die Fichen und Akten der BUPO bereits vor 1989 f\u00fcllten;<\/p>\n<p>&#8211; die Einsichtsm\u00f6glichkeit in amtliche Akten (alles in Art. 12 &#8211; Informationsbeschaffung),<\/p>\n<p>&#8211; die M\u00f6glichkeit, andere \u00f6ffentliche Stellen (Art. 11) sowie die kantonalen Polizeibeh\u00f6rden (Art. 6 und 7) zur Zusammenarbeit und zur Lieferung von Informationen zu verpflichten,<\/p>\n<p>&#8211; die Befugnis zur Weitergabe von Daten an andere Beh\u00f6rden und an ausl\u00e4ndische Stellen (Art. 15), und schlie\u00dflich<\/p>\n<p>&#8211; die Verarbeitung von Daten im Datensystem (Art. 13): Die hier vorgesehene Trennung von pr\u00e4ventiven Daten und Strafverfolgungsdaten bleibt unwesentlich, da sie von derselben Beh\u00f6rde benutzt werden.<\/p>\n<p>&#8222;Ausdr\u00fccklich abgelehnt hat das Parlament einen Antrag, da\u00df die Staatssch\u00fctzer wenigstens die intimsten und besonders sch\u00fctzenswerte Personendaten, n\u00e4mlich die \u00fcber Gesundheit, Intimsph\u00e4re und Rassenzugeh\u00f6rigkeit zu pr\u00e4ventivpolizeilichen Zwecken nicht bearbeiten d\u00fcrfen&#8220;, so der sozialdemokratische Abgeordnete und Pr\u00e4sident des &#8218;Komitees Schlu\u00df mit dem Schn\u00fcffelstaat&#8216; Paul Rechsteiner. (10)<\/p>\n<p>Abgesegnet ist auch die Abschaffung des Rechts auf Akteneinsicht. Der urspr\u00fcngliche Entwurf des Bundesrates sah hier eine &#8218;Selbstbezichtigung&#8216; vor: Die AntragstellerInnen sollten einen konkreten Sachverhalt benennen, der zur Speicherung gef\u00fchrt haben k\u00f6nnte und au\u00dferdem ein besonderes Interesse an der Auskunft nachweisen. (11) Statt dieser &#8218;deutschen&#8216; L\u00f6sung entschied sich das Parlament schlie\u00dflich f\u00fcr die britische Variante: An die Stelle der beschr\u00e4nkten Auskunft trat auf Initiative des St\u00e4nderats, der kleinen Kammer, die schon im Zentralstellengesetz enthaltene blo\u00dfe nicht\u00f6ffentliche Pr\u00fcfung durch den Datenschutzbeauftragten, der dann den Betroffenen &#8222;in einer stets gleichlautenden Antwort&#8220; mitteilt, da\u00df &#8211; so der Wortlaut der vorgeschlagenen Alternative &#8211; &#8222;entweder keine Daten unrechtm\u00e4\u00dfig bearbeitet w\u00fcrden oder da\u00df er bei Vorhandensein allf\u00e4lliger Fehler in der Datenbearbeitung eine Empfehlung zu deren Behebung an das Bundesamt gerichtet habe.&#8220; (12)<\/p>\n<h4>Differenzen<\/h4>\n<p>Im St\u00e4nderat, in dem die sozialdemokratischen und gr\u00fcnen StaatsschutzgegnerInnen kaum vertreten sind, gingen die Hardliner aus den b\u00fcrgerlichen Parteien noch weiter. Sie f\u00fcgten einen Artikel 12a in den Gesetzentwurf ein, welcher es der BUPO ohne jeglichen Verdacht auf eine Straftat und ohne nachtr\u00e4gliche Kontrolle erlauben soll, Telefone abzuh\u00f6ren und Wohnungen durch Wanzen und per Video zu \u00fcberwachen. Diese Art der Informationsbeschaffung war bisher nur im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren, d.h. aufgrund richterlicher Anordnung, m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Versch\u00e4rfungen durch den St\u00e4nderat gingen selbst liberalen Kreisen zu weit: Heftige Proteste kamen von dem auf diese Weise zum blo\u00dfen Textautomaten degradierten Datenschutzbeauftragten Odilo Guntern, einem Christdemokraten, sowie dem Sonderbeauftragten f\u00fcr die Einsicht in die alten Staatsschutzakten, Ren\u00e9 Bacher, ehemals Pr\u00e4sident des Basell\u00e4ndischen Obergerichts, der zudem der gr\u00f6\u00dften staatstragenden Partei, den Freisinnigen, angeh\u00f6rt. Ihre Kritik schien die B\u00fcrgerlichen zumindest in der Rechtskommission des Nationalrates zu verunsichern. Den Korrekturen am Gesetzentwurf, welche die Kommission vorschlug, folgte das Plenum des Nationalrates am 4.\/5.6.96 aber nur in zwei Punkten: Die OK-Beobachtung durch die BUPO wurde abgelehnt. F\u00fcr diese Entscheidung d\u00fcrften insbesondere die Interventionen von Staatsanw\u00e4lten und hohen Kripo-Beamten ausschlaggebend gewesen sein, die wenige Tage vor der Nationalratsdebatte in der Presse die T\u00e4tigkeit der BUPO als ineffizient und als eine Verdoppelung der kriminalpolizeilichen Untersuchungen bezeichnet hatten. (13) Abgelehnt wurde auch der Gro\u00dfe Lauschangriff als Methode der Informationsbeschaffung im pr\u00e4ventiven Bereich.<\/p>\n<p>&#8222;Die politische Polizei&#8220;, so Paul Rechsteiner, &#8222;wird trotz einiger zus\u00e4tzlicher Schranken nicht etwa ungef\u00e4hrlich oder gar sinnvoll. Im Ergebnis hei\u00dft Staatsschutz in Zukunft wie auch in der Vergangenheit \u00dcberwachung und Registrierung von abweichenden Gesinnungen, Meinungs\u00e4u\u00dferungen und politischen Aktivit\u00e4ten.&#8220; (14)<\/p>\n<p>Voraussichtlich im Herbst des Jahres werden die beiden Kammern ihre Differenzen bereinigen. Mit \u00dcberraschungen wird nicht mehr gerechnet. Der St\u00e4nderat, so wird vermutet, k\u00f6nnte auf den Gro\u00dfen Lauschangriff verzichten und der Nationalrat seine Bedenken gegen die Beobachtung der OK fallen lassen.<\/p>\n<h4>Volkes Wort &#8211; letztes Wort?<\/h4>\n<p>Danach allerdings steht der Gang an die Urnen an. Auf seiner Tagung am 1.6.96 hat das &#8218;Komitee Schlu\u00df mit dem Schn\u00fcffelstaat&#8216; (15) erstmals \u00f6ffentlich dar\u00fcber beraten, ob es zus\u00e4tzlich zu seiner Volksinitiative zur Abschaffung des Staatsschutzes auch noch ein Referendum gegen das Gesetz durchf\u00fchren solle. Auch bei einem Scheitern der Initiative b\u00f6te sich so die Chance, zumindest das vorliegende Gesetz vom Tisch zu r\u00e4umen. Das Komitee sieht dabei insbesondere zwei Faktoren zu seinen Gunsten: Zum einen die Unterst\u00fctzung von Liberalen wie Ren\u00e9 Bacher, dem &#8217;schweizerischen Gauck&#8216;, f\u00fcr den die Abschaffung des Einsichtsrechts der Grund ist, &#8222;das Gesetz unter allen Umst\u00e4nden zu bek\u00e4mpfen.&#8220; (16) Zum anderen eine historische Besonderheit der Eidgenossenschaft: In der Geschichte des Landes sind bisher alle Staatsschutzgesetze auf diese Weise am Volk gescheitert. Bei allen Unzul\u00e4nglichkeiten ist die schweizerische Form der direkten Demokratie immer wieder f\u00fcr \u00dcberraschungen gut.<\/p>\n<h5>Catherine Weber ist Sekret\u00e4rin des &#8218;Komitee Schlu\u00df mit dem Schn\u00fcffelstaat&#8216; in Bern<br \/>\nHeiner Busch ist Mitherausgeber von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP<\/h5>\n<h6>(1) Vorkommnisse im EJPD. Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission v. 22.11.89 (Gesch.Nr. 89.006)<br \/>\n(2) B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 42 (2\/92), S. 69ff. und 50 (1\/95), S. 65ff.<br \/>\n(3) Vgl. Der Sonderbeauftragte f\u00fcr Staatsschutzakten: (Hg.) Schlu\u00dfbericht \u00fcber die T\u00e4tigkeit des Sonderbeauftragten f\u00fcr Staatsschutzakten des Bundes, Bern 1996<br \/>\n(4) Vgl. B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 48 (2\/94), S. 72ff.<br \/>\n(5) in: Bundesblatt Nr. 41, Band III, v. 18.10.94, S. 1850ff.<br \/>\n(6) Bundesgesetz \u00fcber die verdeckte Ermittlung, Vorentwurf v. 27.6.95<br \/>\n(7) Botschaft zum Bundesgesetz \u00fcber Ma\u00dfnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und zur Volksinitiative &#8222;S.o.S. Schweiz ohne Schn\u00fcffelpolizei&#8220; v. 7.3.94, Gesch. Nr. 94.028, (im folgenden Bundesratsentwurf)<br \/>\n(8) Verordnung des Bundesrates \u00fcber das provisorische Staatsschutzinformationssystem (ISIS-Verordnung) v. 31.8.92<br \/>\n(9) Art. 2, Abs. 1 Bundesratsentwurf<br \/>\n(10) Vortrag auf der Tagung &#8222;Schlanker Staat &#8211; Weg mit dem Staatsschutz&#8220; v. 1.6.96 in Bern; Ausz\u00fcge in: Fichenfritz 25, Bern 1996<br \/>\n(11) Art. 16 Bundesratsentwurf<br \/>\n(12) Art. 16 i.d.F. von Nationalrat und St\u00e4nderat<br \/>\n(13) Vgl. Sonntagszeitung v. 2.6.96<br \/>\n(14) Vortrag &#8230;<br \/>\n(15) Siehe: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 50 (1\/95), S. 65ff.<br \/>\n(16) Vortrag &#8230;<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Catherine Weber und Heiner Busch Der 1994 vom &#8218;Eidgen\u00f6ssischen Justiz- und Polizeidepartement&#8216; (EJPD), dem<\/p>\n","protected":false},"author":9,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,60],"tags":[],"class_list":["post-5583","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-054"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5583","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/9"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5583"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5583\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5583"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5583"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5583"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}