{"id":5585,"date":"1996-08-16T07:58:51","date_gmt":"1996-08-16T07:58:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=5585"},"modified":"1996-08-16T07:58:51","modified_gmt":"1996-08-16T07:58:51","slug":"v-personen-als-beweismittel-eine-kritische-wuerdigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=5585","title":{"rendered":"V-Personen als Beweismittel &#8211; Eine kritische W\u00fcrdigung"},"content":{"rendered":"<h3>von Rainer Endri\u00df<\/h3>\n<p>Die Genehmigung von Eins\u00e4tzen Verdeckter Ermittler (VE) der Polizei, deren Befugnisse und die Verwertung der von VE zusammengetragenen Informationen zu Beweiszwecken sind in den \u00a7\u00a7 110b ff. der Strafproze\u00dfordnung (StPO) geregelt. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.2.95, (1) wonach die \u00a7\u00a7 110b ff. StPO auf Vertrauenspersonen (VP) der Polizei keine entsprechende Anwendung finden, hat sich dieses Instrument polizei-operativer Ma\u00dfnahmen als sch\u00e4rfste Waffe zur Bek\u00e4mpfung mittlerer (Drogen-) Kriminalit\u00e4t herausgebildet.<\/p>\n<p>Insbesondere gilt dies f\u00fcr den Geltungsbereich des baden-w\u00fcrttembergischen Polizeigesetzes, in dem keine Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr den Einsatz von Vertrauenspersonen normiert ist; (2) insoweit bleibt es bei der Rechtsgrundlage der \u00a7\u00a7 161, 163 StPO, welche die Ermittlungen und den Zugriff der Polizei allgemein regeln sowie bei der Definition der Richtlinie von 1986, wonach es sich bei der Vertrauensperson um &#8222;eine Person handelt, die ohne einer Strafverfolgungsbeh\u00f6rde anzugeh\u00f6ren, bereit ist, diese bei der Aufkl\u00e4rung von Straftaten auf l\u00e4ngere Zeit vertraulich zu unterst\u00fctzen, und deren Identit\u00e4t grunds\u00e4tzlich geheimgehalten wird.&#8220; (3)<!--more--><\/p>\n<p>Vorrangiges Ziel des Einsatzes von Vertrauenspersonen war urspr\u00fcnglich die rein polizeioperative Ma\u00dfnahme, in ausl\u00e4ndische T\u00e4tergruppen einzudringen und Sprachprobleme und Geschlossenheit der Gruppen zu durchbrechen. Dabei kamen Personen zum Einsatz, die insbesondere dem Drogenmilieu bzw. einem Randbereich des jeweiligen kriminellen Milieus zuzurechnen waren. (4)<\/p>\n<p>Aus Sicht der Verteidigung dient diese Methode der Polizei zunehmend zur Vereinfachung und Beschleunigung eines Ermittlungsverfahrens und zur Gewinnung gerichtsverwertbarer Beweismittel. Dabei werden die Verteidigungsm\u00f6glichkeiten des Betroffenen im Ermittlungsverfahren eingeschr\u00e4nkt. Dies ergibt sich bereits daraus, da\u00df allein die Polizei die Anordnungsbefugnis zum Einsatz einer bzw. mehrerer Vertrauenspersonen beh\u00e4lt. Die Staatsanwaltschaft &#8218;genehmigt&#8216; nur deren Einsatz.<\/p>\n<p>Dabei darf nicht au\u00dfer acht gelassen werden, da\u00df die Polizeipraxis ihren eigenen Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten folgt, insbesondere die berufstypische Motivation von Polizeibeamten, zur \u00dcberf\u00fchrung des Betroffenen beitragen zu m\u00fcssen. Beinahe zwangsl\u00e4ufig entsteht dabei in den K\u00f6pfen ein &#8218;Feindbild&#8216; von den Gerichten und den Strafverteidigern. (5)<\/p>\n<h4>Geschehensabl\u00e4ufe<\/h4>\n<p>Der Normalfall des Einsatzes einer VP im Drogenmilieu stellt sich f\u00fcr den Betroffenen meist so dar: \u00dcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hinweg sucht die V-Person das Gespr\u00e4ch und das Vertrauen eines geeigneten &#8218;Bekannten&#8216;. Sie wird dabei nicht in das Milieu eingeschleust, sondern ist selbst Teil davon. Eher &#8218;zuf\u00e4llig&#8216; wird dann das Gespr\u00e4ch auf Drogen und Drogenkonsum gelenkt. Nachdem eine &#8218;Vertrauensbasis&#8216; geschaffen wurde (nicht selten wird von Betroffenen berichtet, da\u00df kleine BtM-Gesch\u00e4fte im Wege des Tausches von Heroin gegen Kokain abgewickelt wurden bzw. man sich mit kleineren &#8218;Hits&#8216; gegenseitig ausgeholfen oder gemeinsam konsumiert hat), werden die Gespr\u00e4che zunehmend konkreter. In der Folge wird ein gr\u00f6\u00dferes Gesch\u00e4ft angebahnt, d.h. es wird eine Gr\u00f6\u00dfenordnung angestrebt die den Verbrechenstatbestand der \u00a7\u00a7 29, 29a BtMG erf\u00fcllt, insbesondere die sog. &#8222;nicht geringe Menge&#8220; von Drogen erreicht. Dies liegt sowohl im Interesse der Ermittlungsbeh\u00f6rden, die m\u00f6glichst gro\u00dfe Mengen vom Markt ziehen wollen und diese Sicherstellungen dann in der \u00d6ffentlichkeit als Erfolg der Polizeiarbeit darstellen, wie auch im Interesse der V-Person, die im Erfolgsfalle nicht unerheblich honoriert wird. Einen weiteren Eckpunkt stellt die Abwicklung eines &#8218;Vertrauenskaufes&#8216; dar, bei dem kleinere Mengen auf Qualit\u00e4t und Lieferf\u00e4higkeit des Betroffenen \u00fcberpr\u00fcft werden. Das &#8218;Hauptgesch\u00e4ft&#8216; wird in der Regel dann direkt an einen Verdeckten Ermittler (VE) der Polizei vermittelt. Kennzeichnend \u00fcber den gesamten Zeitraum hinweg sind die Bem\u00fchungen der VP, den Kontakt nicht abrei\u00dfen zu lassen und auf die &#8218;gute&#8216; Gelegenheit der schnellen Mark hinzuweisen.<\/p>\n<p>Da\u00df die ausgew\u00e4hlte T\u00e4tergruppe oftmals keiner gr\u00f6\u00dferen \u00dcberredungs- bzw. Anstiftungsgespr\u00e4che bedarf, soll dabei nicht verschwiegen werden. Der meist lange Zeitablauf bei der Anbahnung solcher Gesch\u00e4fte spricht jedoch gegen die Annahme eines gewerbsm\u00e4\u00dfigen Handeltreibens des Betroffenen, sondern eher daf\u00fcr, da\u00df es sich eben um Randfiguren des Milieus handelt, die zur Abwicklung des vermeintlich &#8218;guten Gesch\u00e4ftes&#8216; zun\u00e4chst erst einmal entsprechende Kontakte suchen und aufbauen m\u00fcssen. Dies wird von den Gerichten aufgrund der beschlagnahmten Mengen aber oft allzu schnell \u00fcbersehen.<\/p>\n<p>Erfolglose Eins\u00e4tze von V-Personen werden erfahrungsgem\u00e4\u00df in keinem Ermittlungsverfahren dokumentiert; es darf sogar bezweifelt werden, da\u00df die Staatsanwaltschaft immer davon Kenntnis erlangt.<\/p>\n<p>Die Arbeit des Strafverteidigers beginnt bei einem Ermittlungsverfahren unter Einsatz einer VP dann, wenn der Betroffene von der Tatsache eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens erf\u00e4hrt; dies ist meist erst bei seiner Verhaftung der Fall. Zu diesem Zeitpunkt ist der operative Polizeieinsatz abgeschlossen und der Sachverhalt ausermittelt; es fehlen die Aufarbeitung im Schlu\u00dfvermerk und die Vorlage bei der Staatsanwaltschaft. Hierbei ist von Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Betroffene bereits Angaben gemacht hat; danach richtet sich der Akteninhalt! Die Akte eines gest\u00e4ndigen Betroffenen f\u00e4llt in Hinblick auf die Dokumentation einzelner Ermittlungsabschnitte \u00e4u\u00dferst d\u00fcrftig aus. So besteht die Ermittlungsakte oftmals nur aus der sogenannten &#8218;A1-Meldung&#8216;, die dem Gest\u00e4ndnis und dem Haftbefehl vorgeheftet ist. Der Einsatz einer VP liest sich dann etwa so: Von einer im Bezirk der Polizeidirektion A gef\u00fchrten VP wurde ein Scheingesch\u00e4ft abgewickelt. Am &#8230; um &#8230; verkaufte der Betroffene die Menge XY an den als &#8217;nicht offen ermittelnden Polizeibeamten&#8216; (NoeP) Z zum Preis von x DM\/Gramm; anl\u00e4\u00dflich der \u00dcbergabe kam es zur vorl\u00e4ufigen Festnahme, es wurden &#8230; Gramm BtM-artige oder &#8211; farbige Substanzen beschlagnahmt, der Vortest verlief positiv; Festnahmevermerk ist dem Vorgang angeschlossen.<\/p>\n<p>Eine Verteidigung des Beschuldigten beschr\u00e4nkt sich in solch einem (nicht seltenen) Fall allein auf die Betreuung in der Haftanstalt und eine reine Strafma\u00dfverteidigung. Hintergr\u00fcnde und Einzelheiten der operativen Polizeima\u00dfnahme treten zur\u00fcck.<\/p>\n<h4>VP als Beweismittel<\/h4>\n<p>Anders liegen die F\u00e4lle, in denen die ermittelnden Beamten kein Gest\u00e4ndnis erlangen konnten. Hier wird der Akteninhalt f\u00fcr Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung aufbereitet und einzelne Kontakte einer oder mehrerer VP mit dem Beschuldigten dokumentiert, dies allerdings sehr eng am Tatbestand. Detailkenntnisse und Informationen \u00fcber die An- bzw. Vielzahl von Gespr\u00e4chen zwischen dem Betroffenem und der V-Person, selbst die Anzahl der in einem Sachverhalt eingesetzten VP werden nicht mitgeteilt. Erkenntnisse mehrerer VP verschmelzen somit zu einer einheitlichen Vernehmung. Aufgrund der d\u00fcrftigen Mitteilungen werden Teileinstellungen (6) in Kauf genommen, um die &#8218;polizeitaktischen Ermittlungsans\u00e4tze&#8216; nicht bekannt werden zu lassen und\/oder die Vertrauensperson zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Ergeben sich aus den Akten Hinweise auf die Identit\u00e4t einer eingesetzten VP, so hat das Gericht in eigener Verantwortung alle Bem\u00fchungen anzustellen, um den Namen dieser Person festzustellen und seine Vernehmung in der Hauptverhandlung zu erm\u00f6glichen. (7) Regelm\u00e4\u00dfig werden die Angaben der VP in der Hauptverhandlung jedoch durch das Zeugnis der Vernehmungsbeamten eingef\u00fchrt, um damit den Grunds\u00e4tzen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (8) und M\u00fcndlichkeit im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Schranken gen\u00fcge zu tun, da eine Zeugenvernehmung der VP selbst unter Wahrung ihrer Anonymit\u00e4t nicht m\u00f6glich ist. Handelt es sich bei dem Zeugen zugleich um den F\u00fchrungsbeamten der VP, so ist zu beachten, da\u00df die Darstellung der durch die verdeckte Ermittlungst\u00e4tigkeit erlangten Erkenntnisse im Hinblick auf das angestrebte Ergebnis einseitig ist und &#8218;unangenehme&#8216; Tatsachen, die dem F\u00fchrungs- und Vernehmungsbeamten u.U. auch bekannt sein k\u00f6nnen, nicht zum Gegenstand der Vernehmung gemacht werden. In diesem Sinne unangenehm sind z.B. s\u00e4mtliche Wahrnehmungen des Zeugen, die R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Glaubhaftigkeit der Angaben und auf die Glaubw\u00fcrdigkeit der VP selbst zulassen. Der Bundesgerichtshof hebt hierzu hervor, da\u00df der Tatrichter den Beweiswert des nicht unmittelbar benutzten Beweismittels besonders kritisch zu pr\u00fcfen hat, soweit damit Angaben einer im Hintergrund bleibenden anonymen Person eingef\u00fchrt werden. (9) Das Gericht mu\u00df sich der Grenzen seiner \u00dcberzeugungsbildung stets bewu\u00dft sein, sie wahren und dies in den Urteilsgr\u00fcnden zum Ausdruck bringen, (10) sowie andere wichtige Anhaltspunkte mitheranziehen. (11) Eine Verurteilung darf auf solche, nur in mittelbarer Weise erhobenen Erkenntnisse nur dann gest\u00fctzt werden, wenn sie nach \u00dcberzeugung des Richters durch andere wichtige Beweisanzeichen best\u00e4tigt werden. (12) In jedem Falle sind nicht nur die Angaben der VP, sondern auch die Angaben des VP-F\u00fchrers auf ihre Glaubw\u00fcrdigkeit hin sorgf\u00e4ltig zu \u00fcberpr\u00fcfen. Auch die Rechtsprechung hebt hervor, da\u00df der Beweiswert eines, nur anonyme Bekundungen enthaltenen Beweismittels in der Regel gering sein wird. (13) Die gerichtliche Praxis zeigt aber, da\u00df diese Einsch\u00e4tzung ein Lippenbekenntnis ist. Zumeist wird als bare M\u00fcnze hingenommen, was \u00fcber den VP-F\u00fchrer an &#8218;Wissen&#8216; wiedergegeben wird.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen, in denen die Betroffenen aus der Grauzone des Milieus, von gemeinsamem Konsum bzw. Dealgesch\u00e4ften berichten, darf zwar unterstellt werden, da\u00df die Ermittlungsbeh\u00f6rden von dieser Vorgehensweise ihrer VP Kenntnis haben, es kann jedoch nicht erwartet werden, da\u00df sie erfolgreich zum Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gemacht werden k\u00f6nnen. Verteidigungsans\u00e4tze ergeben sich allenfalls aus Beobachtungen des Beschuldigten. Kenntnisse von Einzelheiten der Begegnungen zwischen VP und Betroffenen k\u00f6nnen dann \u00fcber einen Beweisantrag in Form eines Fragenkatalogs, welcher der V-Person zur weiteren Vernehmung vorgelegt werden mu\u00df, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Die Verweigerung dieses Rechts kann die Revision begr\u00fcnden. (14) Erfolgreich kann an der Glaubw\u00fcrdigkeit des Belastungszeugen stets dann ger\u00fcttelt werden, wenn sich markante Begegnungen rekonstruieren lassen. Der Zeuge ist gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 1 Satz 1 StPO gehalten, im Zusammenhang von dem Gegenstand der Vernehmung zu berichten. L\u00e4\u00dft sich im Wege des Beweisantragsrechtes &#8218;ermitteln&#8216;, da\u00df herausragende &#8218;Nebens\u00e4chlichkeiten&#8216; in den Angaben der VP fehlen, wie z.B. ein markantes Treffen in der Wohnung des VP, bei dem der Betroffene auch noch \u00fcbernachtet hat, wird f\u00fcr jedes Gericht deutlich, da\u00df die Angaben und Bekundungen der VP unvollst\u00e4ndig sind, so da\u00df Zugest\u00e4ndnisse zumindest bei der Strafzumessung erreicht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h5>Rainer Endri\u00df ist Strafverteidiger in Freiburg\/Br. und Mitautor des Standardwerkes &#8218;Bet\u00e4ubungsmittelrecht&#8216;, 1986<\/h5>\n<h6>(1) BGH, Az.: 3 StR 552\/94, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht 10\/95, S. 513ff.<br \/>\n(2) Vgl. \u00a7 16 HSOG, \u00a7 36 NdsGefAG, \u00a7 19 NwPolG, \u00a7 38 PAG-MV, \u00a7 18 SOG-LSA<br \/>\n(3) Gemeinsame Richtlinien der Justizminister\/-senatoren und der Innenminister\/-senatoren \u00fcber die Inanspruchnahme von Informationen sowie \u00fcber den Einsatz von Vertrauenspersonen (V- Personen) und verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung, Nr. 2.2, in: Kleinknecht, Th.\/Meyer-Go\u00dfner. L., Strafproze\u00dfordnung, M\u00fcnchen 1995 (42. Aufl.), S. 1786, A 14 Anl. D<br \/>\n(4) Vgl. B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 49 (3\/94), S. 30<br \/>\n(5) Vgl. Unbequem 26\/96, S. 3<br \/>\n(6) \u00a7 170 II StPO<br \/>\n(7) Vgl. BGH, Az.: 1 StR 752\/92, in: Strafverteidiger 3\/93, S. 113<br \/>\n(8) \u00a7 270 StPO<br \/>\n(9) BGH, Az.: 3 StR 477\/85, in: Strafverteidiger 5\/86, S. 193<br \/>\n(10) BGH, Az.: 3 StR 28\/62, in: Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen (BGHST), Bd. 17, S. 382<br \/>\n(11) BGH, Az.: 4 StR 535\/84, in: Neue Juristische Wochenschrift 7\/85, S. 392<br \/>\n(12) BGH, Az.: 3 StR 477\/85, in: Strafverteidiger 5\/86, S. 193<br \/>\n(13) BGH, Az.: 4 StR 535\/84, in: Neue Juristische Wochenschrift 7\/85, S. 392 und BVerfG, Az.: 2 BvR 22\/93, in: Strafverteidiger Forum 4\/95, S. 116<br \/>\n(14) BGH, Az.: 3 StR 355\/80, in: BGHST, Bd. 29, S. 390<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Rainer Endri\u00df Die Genehmigung von Eins\u00e4tzen Verdeckter Ermittler (VE) der Polizei, deren Befugnisse und<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,60],"tags":[],"class_list":["post-5585","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-054"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5585","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5585"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5585\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5585"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5585"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5585"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}