{"id":6232,"date":"2015-06-02T21:37:02","date_gmt":"2015-06-02T21:37:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=6232"},"modified":"2015-06-02T21:37:02","modified_gmt":"2015-06-02T21:37:02","slug":"mehr-personal-mehr-geld-mehr-macht-novellierung-des-bundesverfassungsschutzgesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=6232","title":{"rendered":"Mehr Personal, mehr Geld, mehr Macht &#8211; Novellierung des BfV-Gesetzes"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Bundesregierung hat es eilig: Der am 25. M\u00e4rz 2015 vom Kabinett verabschiedete Gesetzentwurf \u201ezur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes\u201c soll schon im September \u00fcber die parlamentarische B\u00fchne gebracht sein.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\"><strong>[1]<\/strong><\/a> <\/strong><\/p>\n<p>261 neue Stellen soll das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV) f\u00fcr die \u201eSt\u00e4rkung der Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbeh\u00f6rden\u201c und f\u00fcr die Aus\u00fcbung seiner neuen \u201eZentralstellenfunktion\u201c erhalten. Damit verbunden seien j\u00e4hrlich rund 17 Millionen Euro mehr an Personal- und Personalnebenkosten. So steht es im allgemeinen Teil der Begr\u00fcndung dieses Gesetzentwurfs unter der \u00dcberschrift \u201eErf\u00fcllungsaufwand der Verwaltung\u201c. 17 Millionen Euro, das sind etwa 8,5 Prozent des gesamten Budgets des BfV, das sich 2013 auf rund 206 Millionen Euro belief. Noch nicht kalkulieren lasse sich der \u201eMehrbedarf\u201c, der sich aus der Unterst\u00fctzung der Landes\u00e4mter (LfV) \u201eim Bereich besonderer technischer und fachlicher F\u00e4higkeiten\u201c ergebe.<!--more--><\/p>\n<p>Wer die Debatte seit der Selbstaufdeckung des \u201eNationalsozialistischen Untergrunds\u201c im November 2011 verfolgt hat, kann sich weder \u00fcber die personelle und materielle Aufstockung des BfV noch \u00fcber die geplanten \u00c4nderungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfschG) wundern. Die Sto\u00dfrichtung und die Inhalte waren l\u00e4ngst weitgehend festgelegt: Von Anfang an waren sich die Innenministerien, die etablierten Parteien und die Verfassungsschutz\u00e4mter selbst dar\u00fcber einig, dass der NSU-Skandal im Grunde nur ein Betriebsunfall gewesen sei, der in Zukunft durch mehr Koordination und Kooperation zwischen Polizei und Geheimdiensten und zwischen Bund und L\u00e4ndern verhindert werden sollte. Schnell waren die Rechtsextremismusdatei und die neuen Zentren der Zusammenarbeit (GAR und GETZ) etabliert. Was die \u201eNeuausrichtung des Verfassungsschutzes\u201c und die Kooperation im \u201eVerfassungsschutzverbund\u201c betrifft, hatte sich die Innenministerkonferenz bereits im Dezember 2012 auf die St\u00e4rkung der Rolle des BfV verst\u00e4ndigt.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n<h4>Zentralstelle oder Zentrale?<\/h4>\n<p>Das BfV hatte bisher schon eine hervorgehobene Rolle gegen\u00fcber den Landes\u00e4mtern. Es gab politisch den Ton an, f\u00fchrte das gemeinsame Da\u00adten\u00adsystem, verf\u00fcgte \u00fcber gr\u00f6\u00dfere Ressourcen und konnte in bestimmten F\u00e4llen auch selbst in einem Bundesland t\u00e4tig werden \u2013 und zwar nicht nur auf Ersuchen und mit Zustimmung des jeweiligen LfV. Das BfV musste das betreffende Landesamt nur ins \u201eBenehmen\u201c setzen. M\u00f6glich war dies bisher bei l\u00e4nder\u00fcbergreifenden und bei \u201eBestrebungen, die sich ganz oder teilweise gegen den Bund richten\u201c oder wenn \u201eausw\u00e4rtige Belange\u201c betroffen sind. In den L\u00e4ndern aktiv werden kann das BfV k\u00fcnftig auch in F\u00e4llen von \u201egewaltorientierten Bestrebungen\u201c. Was wie eine weitere begrenzte Ausnahme klingt \u2013 schlie\u00dflich sind \u201elegalistische\u201c Bestrebungen weiterhin ausgeklammert \u2013 ist bei genauerem Hinsehen eine Entgrenzung. Denn als \u201egewaltorientiert\u201c sollen \u201eBestrebungen\u201c dann gelten, wenn sie \u201edarauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden, Gewaltanwendung vorzubereiten, zu unterst\u00fctzen oder zu bef\u00fcrworten\u201c (\u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 Nr.\u00a02 neu). Durch den \u00e4u\u00dferst dehnbaren Gewaltbegriff sind die Handlungsm\u00f6glichkeiten des BfV praktisch allein von seinem Gutd\u00fcnken abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Ausgeweitet wird auch die Kompetenz des BfV zur zentralen Auswertung von Informationen. Diese war bisher nicht gesetzlich, sondern nur in der Koordinierungsrichtlinie, einer Verschlusssache, vorgesehen \u2013 und zwar als Ausnahme: In der Ursprungsfassung der Richtlinie von 1993 galt sie nur f\u00fcr Spionagef\u00e4lle, ab 2004 auch f\u00fcr den \u201eislamistischen Terrorismus\u201c und ab Dezember 2011 f\u00fcr den \u201egewaltbereiten Rechtsextremismus\u201c. Was bisher Ausnahme war, wird nun zur Regel. Die zentrale Auswertung sei der \u201eKern der Zentralstellenaufgabe\u201c, hei\u00dft es in der Begr\u00fcndung. Der generellen Auswertungskompetenz des BfV entspricht die Verpflichtung der Landes\u00e4mter, ihre Informationen zu \u00fcbermitteln (\u00a7 6 Abs. 1 neu). Zwar ist in dem Entwurf nach wie vor von einer gegenseitigen \u00dcbermittlungspflicht die Rede. Tats\u00e4chlich kann jedoch kein Zweifel bestehen, dass vor allem die Landes\u00e4mter liefern m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Bisher betraf das nur die Informationen, die f\u00fcr die \u201eErf\u00fcllung der Aufgaben erforderlich\u201c waren. Damit wurde eine wenn auch nur vage Begrenzung der zentralen Speicherung und Verarbeitung von Daten vorgenommen. Was nur von lokaler Bedeutung war, musste nicht an das BfV weitergegeben werden. Statt nur der \u201eerforderlichen\u201c sollen jetzt alle \u201erelevanten\u201c Informationen \u00fcbermittelt werden. Als Rechtfertigung taucht in der Begr\u00fcndung erneut die verzerrte offizielle Interpretation des NSU-Skandals als eines blo\u00dfen Mangels an Kooperation auf: \u201eIn der Vergangenheit\u201c seien \u201eEinsch\u00e4tzungsdivergenzen\u201c aufgetreten, \u201eaus denen auch Defizite beim Informationsaustausch resultierten.\u201c<\/p>\n<p>Damit das BfV aber nicht mit Daten \u00fcberflutet wird, braucht es eine \u201eRelevanzabschichtung\u201c. Die Koordination bei der Vereinbarung von \u201eRelevanzkriterien\u201c wie bei der Erstellung von \u201eeinheitlichen Vorschriften zur Gew\u00e4hrung der Zusammenarbeitsf\u00e4higkeit\u201c und bei der Festlegung der Arbeitsschwerpunkte\u201c soll \u2013 wen wundert\u2019s \u2013 erneut das BfV \u00fcbernehmen (\u00a7 5 Abs. 3 neu).<\/p>\n<h4>Technik definiert Recht<\/h4>\n<p>Die Zentralisierung spiegelt sich auch bei der Datenverarbeitung. Seit 2008 arbeitet der Verfassungsschutz an einer Rundumerneuerung seiner Informationstechnik. Das alte Nachrichtendienstliche Informationssystem (NADIS), wie es in den 1970er Jahren konzipiert und 1990 im Bundesverfassungsschutzgesetz auch rechtlich fixiert wurde, war in erster Linie ein Indexsystem. Es sollte grunds\u00e4tzlich nur Daten \u201ezum Auffinden von Akten und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen\u201c enthalten. Alle weiteren Informationen und insbesondere die Akte selbst wurden nur bei dem Amt gef\u00fchrt, das sie erhoben hatte, und mussten jeweils angefordert werden. Die F\u00fchrung von Dateien mit dar\u00fcber hinaus gehenden Informationen \u2013 Text- oder Multimedia-Daten \u2013 sollte nur \u201ef\u00fcr eng umgrenzte Anwendungsgebiete\u201c zul\u00e4ssig sein und das auch nur zur \u201eAufkl\u00e4rung\u201c von Spionage oder \u201egewaltorientierten\u201c sowie ab 2012 auch von rechtsextremistischen Bestrebungen.<\/p>\n<p>Seit Mitte der 2000er Jahre war klar, dass das neue NADIS-Wissensnetz (NADIS-WN) kein blo\u00dfes Aktenhinweissystem mehr sein w\u00fcrde. Die Planung seit 2005 und der konkrete Aufbau seit 2009 waren systematisch darauf ausgelegt, auch Volltexte und multimediale Daten zentral zu erfassen und recherchierbar zu machen. \u201eDiese Vorgehensweise bedeutet\u201c, so kommentierte der hessische Datenschutzbeauftragte schon 2010, \u201edass die Technik mit umfangreichen Investitionen vorangeht und dem Gesetzgeber \u2013 will er die Investitionen nicht ins Leere laufen lassen \u2013 nichts anderes \u00fcbrig bleibt, als die erforderliche Neuregelung vorzunehmen.\u201c<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Im neuen \u00a7 6 Abs. 2 fallen denn auch erwartungsgem\u00e4\u00df die bisherigen Begrenzungen samt und sonders weg. Begr\u00fcndung: Die \u201ef\u00f6derale Organisation der einheitlichen Gesamtaufgabe Verfassungsschutz\u201c d\u00fcrfe nicht zu einer \u201eZersplitterung der Informationsbasis\u201c f\u00fchren, weswegen auch im \u201enicht-gewaltorientierten Beobachtungsbereich\u201c eine \u201eumfassende strukturierte Speicherung vorhandener Erkenntnisse\u201c zu erfolgen habe. \u201eBlinde Flecken\u201c d\u00fcrfe es f\u00fcr die l\u00e4nder\u00fcbergreifende Zusammenarbeit und Auswertung nicht geben.<\/p>\n<p>Das sei alles nicht so schlimm, gaukelt die Begr\u00fcndung vor, denn die Recherche dieser umfassenden Daten werde \u201ebereits auf gesetzlicher Ebene eingeschr\u00e4nkt\u201c. Die Abfrage von Daten \u2013 einschlie\u00dflich der dabei angezeigten \u201eBeziehungsgeflechte\u201c \u2013 soll \u201enur\u201c zul\u00e4ssig sein, \u201esoweit dies zur Erf\u00fcllung von Aufgaben mit denen der Abfragende unmittelbare betraut ist, erforderlich ist\u201c \u2013 eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit. Die Zugriffsberechtigung auf Daten soll beschr\u00e4nkt sein auf Personen, die \u201emit der Erfassung von Daten oder mit Analysen betraut sind\u201c \u2013 und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sie mit dem jeweiligen \u201eAnwendungsgebiet\u201c (z.B. Rechts\u00adextremismus) befasst sind. Der Kreis der Zugangsberechtigten ist damit erheblich gr\u00f6sser als bei den bisher nur ausnahmsweise zugelassenen \u201eTextdateien\u201c. Zudem sieht der Gesetzentwurf k\u00fcnftig die elek\u00adtro\u00adnische Aktenf\u00fchrung vor und erlaubt sowohl die Abfrage als auch \u2013 mit minimalen Einschr\u00e4nkungen \u2013 den automatischen Abgleich der darin enthaltenen Personendaten (\u00a7 13 Abs. 4 neu). Zusammengefasst erlauben die neuen rechtlichen Regelungen die volle Entfaltung der neuen Technik. Angesichts dessen grenzt es fast an ein Wunder, dass die AutorInnen des Entwurfs auf die von der Innenministerkonferenz bef\u00fcrwortete generelle Verl\u00e4ngerung der Speicherfristen auf 15 Jahre nach dem letzten Eintrag verzichtet haben. Allerdings soll es f\u00fcr eine Aufbewahrung \u00fcber die Zehn-Jahres-Grenze hinaus k\u00fcnftig nicht mehr die Entscheidung des BfV-Pr\u00e4sidenten oder seines Stellvertreters brauchen, sondern nur noch die der jeweiligen Abteilungsspitze (\u00a7 12 Abs. 3 neu).<\/p>\n<h4>\u201eMenschliche Quellen\u201c und lasche Grunds\u00e4tze<\/h4>\n<p>Bisher enthielt das BVerfSchG nur eine \u00e4u\u00dferst \u201eschlanke\u201c Regelung zum V-Leute-Einsatz. \u00a7 8 Abs. 2 erlaubte dem BfV grunds\u00e4tzlich \u201eMethoden, Gegenst\u00e4nde und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gew\u00e4hrspersonen\u201c anzuwenden. \u00a7 9 Abs. 1 erm\u00f6glichte die Erhebung auch personenbezogener Informationen mit diesen Mitteln. Die eigentlichen Regelungen stehen bisher jedoch nicht im Gesetz, sondern in der nach wie vor geheimen \u201eDienstvorschrift Beschaffung\u201c.<\/p>\n<p>Der NSU-Skandal war nur der letzte deutliche Beleg daf\u00fcr, dass diese Vorschriften weder auf Bundes- noch auf Landesebene verhinderten, dass zwielichtiges Personal mit einer kriminellen Vorgeschichte rekrutiert wurde, dass die angeheuerten Spitzel ihre eigenen Interessen verfolgten, dass sie mit den saftigen Honoraren nicht nur sich selbst, sondern auch ihre Nazi-Organisationen finanzierten, dass sie weiterhin Straftaten begingen. Dennoch war von Anfang an klar, dass die Innenministerien des Bundes und der L\u00e4nder und die staatstragenden Parteien nicht auf die T\u00e4tigkeit ihrer \u201emenschlichen Quellen\u201c verzichten wollten.<\/p>\n<p>Die Bund-L\u00e4nder-Kommission Rechtsterrorismus fand denn auch die Dienstvorschriften grunds\u00e4tzlich in Ordnung und beschr\u00e4nkte sich auf die Empfehlung, die dort enthaltenen Standards zu vereinheitlichen und die gesetzlichen Vorschriften auszubauen \u2013 zur \u201eSt\u00e4rkung der Akzeptanz\u201c, wie es jetzt in der Begr\u00fcndung des Entwurfs hei\u00dft. Der Empfehlung sind bisher drei Bundesl\u00e4nder gefolgt: Nordrhein-Westfalen, Bremen und Th\u00fcringen (vor Amtsantritt der neuen rot-rot-gr\u00fcnen Regierung, die den Einsatz der Spitzel weitgehend herunterfahren will). Die neuen \u00a7\u00a7 9a und 9b, die der Gesetzentwurf nun f\u00fcr die V-Leute und Verdeckten (hauptamtlichen) MitarbeiterInnen des BfV parat h\u00e4lt, gleichen denen der drei L\u00e4nder. Allerdings wird hier vollends deutlich, dass die neuen Regelungen butterweich sind und jederzeit aus Gr\u00fcnden einer angeblichen Effizienz durchbrochen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das beginnt beim Einsatzgebiet: Ein \u201edauerhafter\u201c Einsatz der \u201emenschlichen Quellen\u201c soll \u201enur bei Bestrebungen von erheblicher Bedeutung zul\u00e4ssig (sein), insbesondere wenn sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewalt vorzubereiten\u201c (\u00a7 9a Abs. 1). Diese Einschr\u00e4nkung diene der \u201eeffizienten Ressourcensteuerung\u201c, sie schafft aber keine Rechtssicherheit: Denn erstens ist schon die Einstufung als \u201egewaltorientiert\u201c keine Tatsachenfeststellung, sondern eine Entscheidung, die der Geheimdienst (und seine ministeriellen Dienstherren) auf\u00adgrund ihrer politischen Kriterien vornehmen, und zweitens sollen laut Begr\u00fcndung auch \u201elegalistische\u201c Bestrebungen \u201eausnahmsweise\u201c unterwandert werden k\u00f6nnen. Entscheidend sei die \u201eGesamtw\u00fcrdigung der Gef\u00e4hrlichkeit der Bestrebung \u2013 insbesondere im Hinblick auf Gr\u00f6\u00dfe, Einfluss und Abschottung\u201c. Praktisch kann das BfV selbst bestimmen, wann es seine Verdeckten MitarbeiterInnen oder V-Leute einsetzen will.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Verpflichtung von V-Leuten soll in Zukunft beim BfV-Pr\u00e4sidenten oder seinem Stellvertreter liegen (\u00a7 9b Abs.\u00a02 neu). Dort werden nun auch Ausschlussgr\u00fcnde genannt. So \u201ed\u00fcrfen\u201c keine Minderj\u00e4hrigen, keine Leute in Aussteigerprogrammen, keine Abgeordneten und auch keine MitarbeiterInnen von ParlamentarierInnen angeworben oder eingesetzt werden. Ebenfalls unzul\u00e4ssig soll die Rekrutierung von Leuten sein, die \u201evon den Geld- oder Sachzuwendungen f\u00fcr die T\u00e4tigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abh\u00e4ngen w\u00fcrden\u201c. Solche Abh\u00e4ngigkeiten k\u00f6nnten sich laut Begr\u00fcndung nachteilig auf die Nachrichtenbeschaffung auswirken und zum Beispiel dazu f\u00fchren, dass die V-Leute \u201eerfundene Sachverhalte\u201c mitteilen. Dieser \u201epers\u00f6nliche Ausschlussgrund\u201c sei aber \u201enicht einschl\u00e4gig, wenn \u2026 aus operativen Gr\u00fcnden zu diesem Vertrauensleute-Einsatz keine Aufkl\u00e4rungsalternative besteht.\u201c Anders ausgedr\u00fcckt: Wenn gerade kein anderer Spitzel zur Hand ist, kann die BfV-F\u00fchrung auch auf eine Person zur\u00fcckgreifen, die nur vom V-Leute-Honorar lebt. Denselben Eiertanz vollf\u00fchren Entwurf und Begr\u00fcndung bei der strafrechtlichen Vorgeschichte m\u00f6glicher V-Personen: Verurteilungen wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe ohne Bew\u00e4hrung sollen \u201egrunds\u00e4tzlich\u201c Anwerbung und Einsatz ausschlie\u00dfen. Die Grund\u00adsatz wird jedoch zur Makulatur, wenn es an die \u201eAbw\u00e4gung der konkreten Umst\u00e4nde\u201c geht: um den \u201eStand der Resozialisierung\u201c und um das \u201eAusma\u00df der Bedrohung und die Verf\u00fcgbarkeit alternativer Informationszug\u00e4nge\u201c.<\/p>\n<p>Wo es um Straftaten w\u00e4hrend des Einsatzes geht, pr\u00e4sentiert der Entwurf in \u00a7 9a Abs. 2 eine Serie von Rechtfertigungsklauseln f\u00fcr die Spitzel selbst und damit gleichzeitig f\u00fcr ihre F\u00fchrungspersonen im Amt: V-Leute und Verdeckte MitarbeiterInnen sollen zwar selbst keine strafbaren Vereinigungen gr\u00fcnden oder eine \u201esteuernde Einflussnahme\u201c auf sie aus\u00fcben d\u00fcrfen, aber sehr wohl Mitglieder oder Unterst\u00fctzerInnen solcher Organisationen sein. Vergeblich sucht man irgendeine Einlassung dar\u00fcber, ob und wie denn die in staatlichem Auftrag handelnden Mitglieder krimineller oder terroristischer Vereinigungen vor Gericht auszusagen h\u00e4tten, wenn es denn zu einem Verfahren gegen diese Organisationen oder deren Anh\u00e4ngerInnen kommt.<\/p>\n<p>V-Leute und Verdeckte MitarbeiterInnen sollen sich auch sonst an den \u201eBestrebungen\u201c beteiligen d\u00fcrfen \u2013 und dabei auch entsprechende Straftaten begehen k\u00f6nnen, unter anderem um eine Enttarnung zu vermeiden. In der Begr\u00fcndung ist von verfassungswidrigen Kennzeichen, von Verst\u00f6\u00dfen gegen das Vermummungsverbot und von Sachbe\u00adsch\u00e4\u00addi\u00adgungen bei Demos die Rede. Bei dar\u00fcber hinausgehenden \u201eerheb\u00adlichen\u201c Straftaten \u201e<em>soll <\/em>der Einsatz unverz\u00fcglich beendet werden\u201c (\u00a7\u00a09a Abs. 2 Satz 3). Einen automatischen Abbruch wird es jedoch auch in Zukunft nicht geben, denn: \u201e\u00dcber Ausnahmen entscheidet der Beh\u00f6rdenleiter oder dessen Vertreter.\u201c<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erhalten auch die Staatsanwaltschaften noch Vorgaben, wie sie mit Strafverfahren gegen V-Leute oder Verdeckte MitarbeiterInnen umgehen sollen (\u00a7 9a Abs. 3). Bei der Frage \u201everfolgen oder nicht\u201c sollen sie nicht nur \u201edie Schwere der begangenen Straftat und die Schuld des T\u00e4ters\u201c in Rechnung stellen, sondern auch die \u201eBedeutung der Aufkl\u00e4rung der Bestrebungen\u201c. Eine Einstellung oder der R\u00fcckzug der Klage k\u00e4men demnach \u201ein jeder Lage des Verfahrens\u201c in Frage, wenn die Tat zur \u201eGewinnung und Sicherung der Informationszug\u00e4nge\u201c begangen worden ist und zur \u201eAufkl\u00e4rung\u201c auch eine Telekommunikations\u00fcberwachung nach \u00a7 3 Abs. 1 des G-10-Gesetzes m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, das hei\u00dft wenn \u201etats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr den Verdacht\u201c einer Straftat aus dem gro\u00dfen Katalog des politischen Strafrechts behauptet werden. Die Grenze f\u00fcr das Absehen von der Strafverfolgung soll erst dann erreicht sein, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und keine Aussetzung zur Bew\u00e4hrung zu erwarten ist.<\/p>\n<p>Kann man freundlicher sein? Das BfV, das eine ma\u00dfgebliche Rolle im NSU-Skandal gespielt hat, wird reichlich belohnt: mit mehr Personal und Geld, mit mehr Befugnissen und einem gesetzlichen Heiligenschein f\u00fcr seine Spitzel. Dreieinhalb Jahre nach der Selbstaufdeckung des NSU sind wir von den notwendigen Konsequenzen, von einer Einschr\u00e4nkung der Macht des Geheimdienstes oder gar seiner Abschaffung weiter entfernt denn je.<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td><strong>Datenstaubsauger und Informationsdienstleister<\/strong><\/p>\n<p>\u201eDer Informationsfluss auch von anderen Beh\u00f6rden wird verbessert. Datenschutzbelange durch klare Regelungen zu den Voraussetzungen der \u00dcbermittlung an Polizeibeh\u00f6rden aufgegriffen\u201c, hei\u00dft es lapidar auf Seite 1 des Gesetzentwurfs zur geplanten Novellierung der \u00dcbermittlungsvorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG). Bislang gilt, dass die Polizeien, der Zoll, die Staatsanwaltschaften und der Bundesnachrichtendienst (BND) \u201ealle ihnen bekannt gewordenen Informationen\u201c zu vermeintlich verfassungsfeindlichen Bestrebungen fakultativ, also auf freiwilliger Basis und im eigenen Ermessen, an den Verfassungsschutz weitergeben, wenn sie meinen, dass dies f\u00fcr dessen Aufgabenerf\u00fcllung erforderlich sei. Eine Pflicht zur Daten\u00fcbermittlung besteht nur bei mutma\u00dflichen Spionagef\u00e4llen und f\u00fcr Informationen zu \u201eBestrebungen\u201c, denen Gewaltbereitschaft unterstellt wird. Durch eine Neufassung von \u00a7 18 BVerfSchG soll sich dies nun \u00e4ndern: Geplant ist die Einf\u00fchrung einer umfassenden \u00dcbermittlungspflicht f\u00fcr Polizei, Zoll und Staatsanwaltschaften auch wenn jeglicher Bezug zu Gewalt fehlt. Einzig der BND beh\u00e4lt das Privileg, frei \u00fcber die Preisgabe seiner Informationen zu entscheiden.<\/p>\n<p>Ge\u00e4ndert werden soll auch der \u00a7 19 BVerfSchG zur \u00dcbermittlung von Informationen durch den Verfassungsschutz. Angeblich reagiert man damit auf die deutlichen Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Vorschrift, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Antiterrordateigesetz ge\u00e4u\u00dfert hatte. Die Idee des Gerichts von einem \u201einforma\u00adtionellen Trennungsprinzip\u201c f\u00fchrt das Bundesinnenministerium (BMI) mit einer sophistischen Argumentation jedoch ad absurdum und pr\u00e4sentiert stattdessen eine \u201epraxisgerechte Regelung\u201c. Wollte Karlsruhe eine geheimdienstliche Daten\u00fcbermittlung an die Polizei auf Ausnahmef\u00e4lle von \u201eherausragendem \u00f6ffentlichen Interesse\u201c beschr\u00e4nkt sehen, wird der Verfassungsschutz nun zum \u201eInformationsdienstleister\u201c stilisiert. Die or\u00adga\u00adni\u00adsatorische Trennung von Polizei und Diensten sei nicht Ausfluss unterschiedlicher Auf\u00adga\u00adben. Vielmehr habe sie eine Filterfunktion, die im Sinne der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gew\u00e4hr\u00adleiste, dass geheimdienstliche Analysen dazu beitragen, die Treffgenauigkeit der Ma\u00df\u00adnahmen von Polizei und Staatsanwaltschaft sowie Zoll- und Finanzbeh\u00f6rden zu erh\u00f6hen. Selbst die vorbeugende Bek\u00e4mpfung von mittlerer Kriminalit\u00e4t kann nach Auffas\u00adsung des BMI ein \u201eherausragendes \u00f6ffentliches Interesse\u201c bedienen und somit eine Da\u00adten\u00fcbermittlung durch den Verfassungsschutz rechtfertigen. Im Klartext: Es soll kein Prob\u00adlem sein, wenn Geheimdienstinformationen in die Erstellung polizeilicher Lagebilder zum Beispiel zu Serien von Brandstiftungen oder Wohnungseinbr\u00fcchen einflie\u00dfen. Nicht, dass dies bisher rechtlich ausgeschlossen gewesen w\u00e4re. Nur, dass solche Praktiken auch nach dem Spruch aus Karlsruhe rechtlich abgesichert werden sollen, zeigt wohin die Reise geht.<\/p>\n<h5>(Eric T\u00f6pfer)<\/h5>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> BT-Drs. 18\/4654 v. 20.4.2015<br \/>\n<a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a>\u00a0s. Busch, H.: Verfassungsschutz neu ausgerichtet?, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 101-102 (2012), S. 51-58<br \/>\n<a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Hessischer Datenschutzbeauftragter: 39. T\u00e4tigkeitsbericht, Wiesbaden Dezember 2010, Abschnitt 3.1., <a href=\"http:\/\/www.datenschutz.hessen.de\/tb39k03.htm\">www.datenschutz.hessen.de\/tb39k03.htm<\/a><\/h6>\n<h3>Foto: Blackbox VS<\/h3>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung hat es eilig: Der am 25. 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