{"id":6341,"date":"2013-03-05T23:10:57","date_gmt":"2013-03-05T23:10:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=6341"},"modified":"2013-03-05T23:10:57","modified_gmt":"2013-03-05T23:10:57","slug":"das-zweite-oury-jalloh-verfahren-polizeiliche-gewaltverhaeltnisse-und-ihre-toedlichen-folgen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=6341","title":{"rendered":"Das zweite Oury Jalloh-Verfahren &#8211; Polizeiliche Gewaltverh\u00e4ltnisse und ihre t\u00f6dlichen Folgen"},"content":{"rendered":"<h3>von Dirk Vogelskamp<\/h3>\n<p><strong>Das zweite Strafverfahren um den Verbrennungstod Oury Jallohs im Polizeigewahrsam ist am 13. Dezember 2012 zu Ende gegangen. Die 1. Gro\u00dfe Strafkammer des Landgerichts Magdeburg verurteilte nach insgesamt 67 Verhandlungstagen den angeklagten Dienstgruppenleiter des Dessauer Polizeireviers wegen fahrl\u00e4ssiger T\u00f6tung zu einer Geldstrafe in H\u00f6he von 10.800,- \u20ac. Dieser habe es unterlassen, den an H\u00e4nden und F\u00fcssen geketteten und alkoholisierten Oury Jalloh unter st\u00e4ndiger Beobachtung zu halten. Das zumindest w\u00e4re seine Pflicht gewesen, hie\u00df es in der m\u00fcndlichen Urteilsbegr\u00fcndung. Zudem habe er das Ausl\u00f6sen des Rauchmelders anfangs ignoriert und diesen zweifach ausgeschaltet.<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hatte drei Jahre zuvor im Januar 2010 den Freispruch des wegen K\u00f6rperverletzung mit Todesfolge angeklagten Dienstgruppenleiters durch das Dessauer Landgerichts aufgehoben und das Verfahren zur Neuverhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg verwiesen. Es sei weiterhin nicht nachvollziehbar, wie sich der Brand im Einzelnen entwickelt habe und wie viel Zeit zum Eingreifen den Beamten zwischen erstem Rauchalarm und vermutlichen t\u00f6dlichem Inhalationsschock Oury Jallohs verblieben sei. <!--more--><\/p>\n<p>Zudem beanstandete der 4. Strafsenats des BGH die Annahme, der Dienstgruppenleiter h\u00e4tte sich pflichtgem\u00e4\u00df verhalten, obwohl er das Alarmsignal zweifach ignorierte, anschlie\u00dfend ein Telefongespr\u00e4ch f\u00fchrte, die Fu\u00dffesselschl\u00fcssel verga\u00df mitzunehmen, so dass er auf dem Weg zum Gewahrsamstrakt habe umkehren m\u00fcssen.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Die nun erfolgte Verurteilung des damals f\u00fcr den Gewahrsamsbereich verantwortlichen Polizeibeamten zu einer blo\u00dfen Geldstrafe scheint das Ziel zu verfolgen, das aufw\u00e4ndige, fast zwei Jahre dauernde und mit gro\u00dfer \u00f6ffentlicher Aufmerksamkeit verfolgte Strafverfahren zu einem rechtsstaatlich annehmbaren Ende zu bringen: Der \u00f6ffentliche Polizeiskandal, dass ein schwarzer Asylsuchender, vollst\u00e4ndig der f\u00fcrsorglichen Aufsicht der Polizei ausgeliefert, im Gewahrsam hilflos verbrennt, wird strafgerichtlich zumindest an einem der mitverantwortlichen Polizeibeamten symbolisch geahndet. Dabei hatte die Magdeburger Strafkammer weithin Aufkl\u00e4rung lediglich simuliert. Denn die vielen Ungereimtheiten im unterstellten Geschehensablauf, der am 7. Januar 2005 zum Tod des 36-j\u00e4hrigen Asylsuchenden aus Sierra Leone im Polizeigewahrsam f\u00fchrte, wurden gerichtlich weder nachgegangen noch aufgel\u00f6st. Entsprechend widerspr\u00fcchlich blieb in der m\u00fcndlichen Urteilsbegr\u00fcndung die Ausf\u00fchrungen zur Brandentstehung im Gewahrsamstrakt des Dessauer Polizeireviers.<\/p>\n<h4>Oury Jalloh ger\u00e4t in die Gewalt der Polizei<\/h4>\n<p>Nach den Feststellungen der 6. Strafkammer des Landgerichts Dessau-Ro\u00dflau im schriftlichen Urteil kann Nachfolgendes angenommen werden:<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> An jenem Januarmorgen vor acht Jahren war Oury Jalloh st\u00e4dtische Reinigungskr\u00e4fte wegen eines Telefons angegangen. Man verstand ihn nicht. Er war angetrunken \u2013 sp\u00e4terhin wurden fast drei Promille Blutalkohol bei ihm festgestellt \u2013 und \u201ekonnte sich kaum noch auf den Beinen halten\u201c. Er grabschte nach dem Rucksack einer der Frauen. Diese entwich ihm. Die Frauen f\u00fchlten sich von ihm bel\u00e4stigt. Deshalb riefen sie die Polizei. Als ein Streifenwagen eintraf, sa\u00df Oury Jalloh abseits der Frauen ruhig in einem Hauseingang. Keine von ihnen war zu Schaden gekommen. Keine Grenze zur Gewaltt\u00e4tigkeit \u00fcberschritten. Dennoch wollte einer der Streifenbeamten den Ausweis Oury Jallohs sehen. Dieser weigerte sich, seine Papiere vorzuzeigen. Daraufhin wurde er von den beiden Polizeibeamten gewaltsam im Unterarmw\u00fcrgegriff, verharmlosend als Schwitzkasten bezeichnet, in den Streifenwagen gezwungen. Er widersetzte sich seinem Freiheitsentzug. Ihm wurden Handfesseln angelegt. Man durchsuchte ihn nach Waffen. Im Polizeirevier sollte seine Identit\u00e4t festgestellt werden. Man entkleidete und durchsuchte ihn. Die Fu\u00dffesselung folgte. Im Revier kannte man ihn bereits. Seine \u00fcber die Leibesvisitation aufgefundene aufenthaltsrechtliche \u201eDuldung\u201c gen\u00fcgte den Beamten jedoch nicht, um ihn zu identifizieren. Das Geburtsdatum sei unkenntlich gewesen. Dann wurde ihm gegen seinen Widerstand eine Blutprobe entnommen. Wider besseres Wissen attestierte der Polizeiarzt, Oury Jalloh sei gewahrsamstauglich. Gewaltsam wurde er daraufhin in den Zellentrakt bugsiert und vorgeblich zu seiner eigenen Sicherheit, \u00e4rztlich empfohlen, an H\u00e4nden und F\u00fc\u00dfen auf eine vermeintlich feuerfeste Matratze r\u00fccklings fixiert. Als \u201eeine Eskalation der Gewalt\u201c, bezeichnete selbst die S\u00fcddeutsche Zeitung die Festnahme Oury Jallohs.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Erst bei einer zweiten, von der \u201eInitiative in Gedenken an Oury Jalloh\u201c bewirkten Obduktion wurde festgestellt, das Nasenbein war gebrochen, ein Trommelfell zerst\u00f6rt. Verletzungen, die er sich angeblich selbst zuf\u00fcgte. Schlie\u00dflich wurde er, unterbrochen von unregelm\u00e4\u00dfigen Kontrollen, \u00fcber zwei Stunden sich selbst \u00fcberlassen. Die diensthabenden Polizeibeamten handelten routiniert wider die vorgeschriebenen Gewahrsamsregeln: Statt den ihnen vollst\u00e4ndig ausgelieferten, alkoholisierten und ob seiner widerrechtlichen Inhaftierung erregten Mann st\u00e4ndig zu beaufsichtigen, gingen sie ihrem gewohnten Dienst nach oder in die Kantine.<\/p>\n<h4>Polizeiliche Gewaltroutinen<\/h4>\n<p>An diesem rechtswidrigen polizeilichen Zwangs- und Gewalthandeln nahmen weder das Dessauer noch das Magdeburger Landgericht Ansto\u00df. Auch der 4. Strafsenat des BGH beanstandete im Revisionsverfahren diese Polizeipraxis nicht. Als ob die Frage, wie Oury Jalloh \u00fcberhaupt in den polizeilichen Gewahrsam geriet, keine Bedeutung f\u00fcr das weitere, schlie\u00dflich t\u00f6dlich endende Geschehen im Revier bes\u00e4\u00dfe. Als w\u00e4ren polizeilicher Zwang und Ingewahrsamnahme angemessen und rechtskonform erfolgt. Als sei es \u00fcblich, alkoholisierte Immigranten, denen keine Straftat vorgeworfen werden kann, zwecks Identifizierung \u00fcber Stunden an H\u00e4nden und F\u00fc\u00dfen gefesselt in Gewahrsam zu nehmen; als ob diese vors\u00e4tzliche Misshandlung, die Oury Jallohs Grundrechte auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit und Freiheit verletzte, noch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zu nennen sei.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Es blieb der Staatsanwaltschaft vorbehalten, das rechtswidrige Polizeihandeln anzusprechen. Am 13. M\u00e4rz 2012 regte sie an, dem Angeklagten Dienstgruppenleiter aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme den rechtlichen Hinweis zu erteilen, es k\u00e4me eine Bestrafung nicht nur wegen K\u00f6rperverletzung mit Todesfolge (ggf. fahrl\u00e4ssige T\u00f6tung) gem\u00e4\u00df der Anklage, sondern wegen K\u00f6perverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Todesfolge in einem minder schweren Fall in Betracht. Eine h\u00f6here Strafzumessung h\u00e4tte demnach die Folge sein k\u00f6nnen. Nach der Strafprozessordnung (\u00a7 265 Abs. 1 StPO) muss ein solcher Hinweis durch das Gericht erfolgen, da ansonsten nur die zur Anklage zugelassenen Strafrechtsbestimmungen zugrunde gelegt werden d\u00fcrfen. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Begr\u00fcndung fest: Es habe \u00fcberhaupt kein Grund bestanden, Oury Jallohs Identit\u00e4t feststellen zu wollen und ihn dazu zwangsweise zu durchsuchen. Es habe ebenso kein Grund vorgelegen, ihn gewaltsam seiner Freiheit zu berauben und auf das Revier mitzunehmen. Diese Ma\u00dfnahmen seien nicht durch die Vorschriften des SOG (Gesetz \u00fcber die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalts) gedeckt und insofern rechtswidrig gewesen. Nach \u00dcberzeugung der Staatsanwaltschaft habe auch \u201ekein strafbarer Widerstand\u201c Oury Jallohs vorgelegen. F\u00fcr eine fortgesetzte Ingewahrsamnahme habe jede rechtliche Grundlage gefehlt. Sp\u00e4testens aber mit der Absicht des angeklagten Dienstgruppenleiters, Oury Jalloh bis zum Nachmittag gefesselt einzusperren, h\u00e4tte er nach den gesetzlichen Bestimmungen (\u00a7 38 Abs.1 SOG LSA und \u00a7 163 c Abs. 1 StPO) unverz\u00fcglich einem Richter vorgef\u00fchrt werden m\u00fcssen, der \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung zu entscheiden gehabt h\u00e4tte. Auch dieses war nicht erfolgt. Da f\u00fcr den zust\u00e4ndigen Dienstgruppenleiter eine zeitnahe Identit\u00e4tsfeststellung m\u00f6glich gewesen w\u00e4re und er bereits angelegte erkennungsdienstliche Unterlagen leicht h\u00e4tte einsehen k\u00f6nnen, setzte die Staatsanwaltschaft ein vors\u00e4tzliches Handeln voraus. Der Tod Oury Jallohs sei auch \u201ein unmittelbarem Zusammenhang\u201c mit der als Freiheitsberaubung zu wertenden Ingewahrsamnahme eingetreten.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Oury Jalloh vors\u00e4tzlich der Freiheit beraubt? \u00dcber den Entzug der Freiheit und die Dauer der exekutiven Ma\u00dfnahme entschied jedenfalls grundrechtswidrig kurzerhand die Dessauer Polizei selbst.<\/p>\n<h4>Die gerichtliche Hinnahme der Grundrechtsverletzungen im Dessauer Polizeirevier<\/h4>\n<p>Die 1. Gro\u00dfe Strafkammer des Landgerichts Magdeburg, die das Verfahren bereits zuvor gegen einen Geldauflage nach \u00a7 153 a StPO einzustellen gedachte und damit den polizeibewirkten Tod Oury Jallohs auf das Niveau eines bedauerlichen \u2013 fahrl\u00e4ssigen \u2013 Unfalls minimierte, folgte der Anregung der Staatsanwaltschaft nicht. Der Antrag der Staatsanwaltschaft wurde zur\u00fcckgewiesen. Dass im Verlauf von zehn Jahren, von 1994 an bis zum Tod Oury Jallohs in der Gewahrsamszelle, bei keiner Festnahme eine richterliche Entscheidung \u00fcber den Freiheitsentzug eingeholt worden war, legte sie in der m\u00fcndlichen Urteilsbegr\u00fcndung sogar zugunsten des angeklagten Polizeibeamten aus. Die Grundrechtsverletzungen infolge organisierter Verantwortungslosigkeit, Inkompetenz, Ignoranz, mangelnde Empathie und Unkenntnisse der Rechtslage werden als irrt\u00fcmliche polizeiliche Gepflogenheit ausgelegt. Das Gericht rechtfertigte damit im Nachhinein die schon gewohnheitsm\u00e4\u00dfige grundrechtswidrige Praxis des Dessauer Polizeireviers (Artikel 104 Abs. 2 GG), \u00fcber den Freiheitsentzug machtanma\u00dfend selbst zu entscheiden und die vermeintlichen Delinquenten staatsgewaltig zu traktieren.<\/p>\n<p>Das Gericht hingegen konzentrierte sich ausdr\u00fccklich auf das letzte Glied einer polizeibewirkten Ereigniskette, an deren Ende Oury Jalloh im Todestrakt verbrannte: N\u00e4mlich auf die Frage, ob der damalige Dienstgruppenleiter Oury Jalloh h\u00e4tte retten k\u00f6nnen, h\u00e4tte er gleich auf den ersten Feueralarm reagiert. Ausgehend von dieser gerichtlichen Vorentscheidung, konnte auch in diversen Brandsimulationen eines erst auf Dr\u00e4ngen der \u201eInitiative in Gedenken an Oury Jalloh\u201c und der Nebenklage neu hinzugezogen Brandgutachters der vermutliche Todeszeitpunkt nicht exakt angegeben werden. Insofern lie\u00df sich auch die Zeitspanne nicht genau rekonstruieren, in der der Verbrennungstod Oury Jallohs m\u00f6glicherweise noch h\u00e4tte verhindert werden k\u00f6nnen. Im Zweifel f\u00fcr den Angeklagten, darin muss dem Gericht gefolgt werden. Die Kammerentscheidung blieb insofern konsequent im Rahmen der engen prozessualen Urteilsfindung. Das Gericht hatte \u00fcber die personale Verantwortung des angeklagten Dienstgruppenleiters zu befinden wie jedes andere Strafgericht. Dabei sah sich das Magdeburger Landgericht wie zuvor das Landgericht in Dessau mit den Erinnerungsblockaden der Polizeizeugen konfrontiert. Dennoch: Die polizeilichen Gewaltroutinen, die damit einhergehenden Grundrechtsverletzungen nicht in die gerichtliche Urteilsfindung einzubeziehen, ist eine bewusste Entscheidung des Gerichts, die damit in erster Linie die Dessauer Polizei und die \u00fcbergeordneten Beh\u00f6rden sch\u00fctzt. Allein schon aus diesem Grunde muss die gerichtliche Aufkl\u00e4rung des Verbrennungstodes von Oury Jalloh erneut als gescheitert angesehen werden.<\/p>\n<h4>Gerichtliches Aufkl\u00e4rungsdesinteresse<\/h4>\n<p>Dieses gerichtliche Aufkl\u00e4rungsdesinteresse sei exemplarisch nachgezeichnet: Trotz vieler gegenteiliger Indizien hielt das Gericht bis zur Urteilsverk\u00fcndung unbeirrt an polizeientlastenden Annahme der von Anfang an wenig engagiert ermittelnden Staatsanwaltschaft fest, Oury Jalloh selbst habe das Feuer in der Gewahrsamszelle gelegt. Diese Darstellung insinuierte und koordinierte die Polizeif\u00fchrung bereits kurz nach dem Tod Oury Jallohs. Die Vermutung unterstellt, Oury Jalloh habe, mehrfach durchsucht und an H\u00e4nden und F\u00fcssen gefesselt, einem der Beamten ein Feuerzeug w\u00e4hrend der Tortur entwenden oder anderweitig in Besitz nehmen k\u00f6nnen. Unbeantwortet bleibt jedoch bis heute die aufkl\u00e4rungszentrale Frage, wie Feuerzeugreste, die sich nicht bei der ersten Spurensicherung, sondern erst nachtr\u00e4glich bei den Asservaten angefunden haben, die Existenz eines Feuerzeuges belegen sollen, mit dem Oury Jalloh vorgeblich in der Gewahrsamszelle das Feuer entfachte, obwohl an eben diesen Feuerzeugresten weder DNA-Spuren des Opfers noch Faserspuren seiner Kleidung oder der Matratze festgestellt werden konnten. Das Ergebnis m\u00fcsste ein Gericht stutzig werden lassen. Erst recht der fragw\u00fcrdige polizeiliche Umgang mit erheblichen Beweismitteln in dieser alles entscheidenden Frage: Der geringer verbrannte R\u00fccken des Toten war von dem Videographen des polizeilichen Ermittlungsteams auf gesonderter Anordnung des Einsatzleiters gefilmt worden. Ein Feuerzeug war dabei, laut Aussage des Videographen, erst einmal nicht entdeckt worden. Diese Videosequenz ist allerdings gel\u00f6scht worden und bei den Polizeibeh\u00f6rden nicht mehr auffindbar. \u201eDie Wahrheit\u201c des unterstellten Feuerzeuges blieb sprichw\u00f6rtlich im Dunklen. Das Gericht aber will keine Beweismanipulationen erkennen, denn das m\u00fcsste als Beweismittelunterschlagung gewertet werden. Das Gericht blieb dabei, dass Oury Jalloh selbst das Feuer gelegt haben m\u00fcsse, um m\u00f6glicherweise Aufmerksamkeit zu erregen. Im Zweifel f\u00fcr die Polizei, selbst wenn dadurch das Opfer zum brandentfachenden T\u00e4ter gemacht wird.<\/p>\n<p>Das Verfahren hat noch viele weitere Widerspr\u00fcchlichkeiten geborgen, ohne dass Gericht und Staatsanwaltschaft diesen ernsthaft nachgegangen w\u00e4ren. Diverse Beweisantr\u00e4ge der Nebenklage wurden abgelehnt. An dieser Stelle k\u00f6nnen die Widerspr\u00fcche nicht alle angef\u00fchrt werden.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Das gerichtliche Urteil deckt jedenfalls den polizeigemachten Tod Oury Jallohs voreilig zu, ganz offensichtlich mit dem Ziel, den \u00f6ffentlichen Skandal, dass ein an H\u00e4nden und F\u00fc\u00dfen gefesselter Fl\u00fcchtling im Polizeigewahrsam verbrennt, endlich rechtsstaatlich zu befrieden. Mit dieser gerichtlichen Entscheidung wird allerdings die Verantwortung der Polizei in Sachsen-Anhalt f\u00fcr den Tod Oury Jallohs eskamotiert. Die gerichtliche Kontrolle staatlicher Gewalt hat versagt. Das Unrecht, der Feuertod Oury Jallohs, bleibt politisch folgenlos. Denn die institutionellen Strukturen der Polizeiarbeit, in denen ein \u00dcberma\u00df an Gewalt und Diskriminierung nisten, bleiben durch das Urteil unangefochten und wirken fort.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a><\/p>\n<h4>Ein Prozess der Polizei<\/h4>\n<p>Die Polizei war angeklagt, sie ermittelte, sie trat zugleich als Zeuge und Gutachter auf. Bewaffnete Zivilpolizisten und ein undurchsichtiger Polizeipfarrer, stets zu instruktiven seelsorgerlichen Gespr\u00e4chen mit in Aussagenot geratenen Beamten bereit, sa\u00dfen mit im Gericht. Der Corpsgeist in der Polizei reichte in diesem Verfahren bis hinauf in die Polizeif\u00fchrung und Innenverwaltung. Das Aussageverhalten und die kollektiven Erinnerungsl\u00fccken der Polizisten bestimmte das Verfahren wesentlich. Die gew\u00f6hnliche institutionelle N\u00e4he von Staatsanwaltschaft und Polizei war nicht dazu angetan, diesen Corpsgeist ernsthaft anzukratzen.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Gelegentlich half die Staatsanwaltschaft sogar notleidenden Polizeizeugen auf die Spr\u00fcnge. Wie aber sollte das Gericht die durch die Polizei <em>verletzten<\/em> Rechtsnormen urteilssprechend wiederherstellen und damit ihre Geltung bekr\u00e4ftigen, wenn sie dabei in Abgr\u00fcnde der schon gewohnheitsm\u00e4\u00dfig ausge\u00fcbten widerrechtlichen Polizeigewalt blickte? Eben jener mit dem staatlichen Gewaltmonopol ausgestatteten Institution, die die Rechtsordnung allt\u00e4glich \u2013 notfalls mit legitimer Gewalt \u2013 zu gew\u00e4hrleisten hat. Polizeiverfahren sind immer von dieser nur schwer aufl\u00f6sbaren, staatlich-strukturellen Verfochtenheit gekennzeichnet. Gerichtlich wird deshalb eine <em>Kontrolle<\/em> und \u201eBegrenzung der in der Polizei verk\u00f6rperten Staatsgewalt\u201c selten gelingen.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Umso dringlicher ist die Forderung der verschiedener B\u00fcrgerrechtsorganisation nach unabh\u00e4ngigen Untersuchungskommissionen von Polizeigewalt.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Diese k\u00f6nnten zumindest einen kleinen Schritt in die demokratische B\u00e4ndigung des staatlichen Gewaltmonopols darstellen.<\/p>\n<p>Der Rechtsfrieden ist trotz der Verurteilung des verantwortlichen Dienstgruppenleiters noch lange nicht hergestellt. Denn die Staatsanwaltschaft hat Revision beantragt, weil die rechtswidrige Freiheitsberaubung als Versto\u00df gegen das Polizeirecht durch das Gericht nicht rechtlich detailliert gew\u00fcrdigt worden sei; die Verteidigung hingegen will zusammen mit der Gewerkschaft der Polizei in Sachsen-Anhalt in der Revision kl\u00e4ren lassen, ob ein einzelner Beamte f\u00fcr die institutionellen Defizite bei der Gewahrsams\u00fcberwachung (Personal und technische Ausstattung) verantwortlich gemacht werden k\u00f6nne.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Die Loyalit\u00e4t der Polizeibeamten untereinander festigend, sammelt die Polizeigewerkschaft unterdessen f\u00fcr die Prozessauslagen des Angeklagten Spenden unter den Kolleginnen und Kollegen. Auch die Nebenklage legt Rechtsmittel ein, da das Gericht zahlreichen Indizien nicht nachgegangen sei, die erhebliche Zweifel an der Annahme, Oury Jalloh habe das Feuer selbst gelegt, aufwerfen. Auch im Interesse des Angeklagten h\u00e4tte man weiter ermitteln m\u00fcssen und k\u00f6nnen.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Die \u201eInitiative in Gedenken an Oury Jalloh\u201c hat inzwischen einen britischen Brandexperten mit einem unabh\u00e4ngigen Gutachten beauftragt. Zu dessen Finanzierung ben\u00f6tigt sie dringend Spenden. F\u00fcr den sachsenanhaltinischen Ministerpr\u00e4sidenten hingegen ist die Welt wieder in Ordnung. Beim traditionellen Empfang der Landesregierung zum Jahresende lobte er die Polizei: \u201eEs geh\u00f6rt zu den entscheidenden Grundlagen eines demokratischen Gemeinwesens, dass sich die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger auf die Polizei \u2013 und das hei\u00dft immer auf den einzelnen Polizisten \u2013 vollst\u00e4ndig verlassen k\u00f6nnen.\u201c<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Oury Jalloh konnte es nicht. Er war ja auch kein Staatsb\u00fcrger!<\/p>\n<h4>Spendenkonto:<\/h4>\n<p>Initiative in Gedenken an Oury Jalloh e.V.<br \/>\nKontonummer: 12 33 601<br \/>\nBank f\u00fcr Sozialwirtschaft (BLZ: 100 205 00)<br \/>\nZweck: Brandgutachter<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Bundesgerichtshof: Beschluss v. 7.1.2010 \u2013 4 StR 413\/09<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Landgericht Dessau-Ro\u00dflau: Beschluss v. 8.12.2008 \u2013 6 Ks 4\/05<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> S\u00fcddeutsche Zeitung v. 14.12.2012<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> vgl. Narr, W.-D.; Vogelskamp, D.: Der Mord in Dessau im Scho\u00df der Polizei \u2013 mit gerichtlichen Nachspielen; hrsg. Komitee f\u00fcr Grundrechte und Demokratie, K\u00f6ln 2010.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Magdeburg an die Vorsitzende der Strafkammer vom 12.3.2012 \u2013 141 Js 13260\/10, m\u00fcndl. vorgetragen, Dokument liegt vor.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> vgl. die diversen Erkl\u00e4rungen der Internationalen Liga f\u00fcr Menschenrechte und des Komitee f\u00fcr Grundrechte und Demokratie, die den Prozess beobachtet haben: http:\/\/www.grundrechtekomitee.de\/start<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> vgl. Vogelskamp, D.: Polizei\u00fcbergriffe auf ImmigrantInnen \u2013 Gewollte Ungleichheit und die Normalit\u00e4t der Gewalt, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 95, 1\/2010, S. 36 ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> vgl. Singelnstein. T.: Polizisten vor Gericht. Strafverfahren wegen K\u00f6rperverletzungen im Amt, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 95, 1\/2010, S. 55 ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> ebd, S. 62<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> vgl. Amnesty International u.a.: Kriterien f\u00fcr eine unabh\u00e4ngige Kontrollinstanz zur Untersuchung von Polizeigewalt: www.amnesty-polizei.de\/2012\/05\/gemeinsames-papier-zu-den-kriterien-fur-eine-unabhangige-kontrollinstanz-zur-untersuchung-von-polizeigewalt\/<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> vgl. Gemeinsame Presserkl\u00e4rung der Verteidigung und der Gewerkschaft der Polizei Sachsen-Anhalts vom 13.12.2012<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> junge Welt v. 20.12.2012<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> Staatskanzlei Pressemitteilung Nr. 672\/2012 vom 19.12.2012<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Dirk Vogelskamp Das zweite Strafverfahren um den Verbrennungstod Oury Jallohs im Polizeigewahrsam ist am<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,108],"tags":[245,666,820,1186],"class_list":["post-6341","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-103","tag-aufklaerungsdesinteresse","tag-gefluechtete","tag-justiz","tag-rassismus"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6341","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6341"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6341\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6341"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6341"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6341"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}