{"id":6797,"date":"2007-02-06T22:55:56","date_gmt":"2007-02-06T22:55:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=6797"},"modified":"2007-02-06T22:55:56","modified_gmt":"2007-02-06T22:55:56","slug":"terrorismuspraevention-ausufernde-befugnisse-und-ihre-resultate","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=6797","title":{"rendered":"Terrorismuspr\u00e4vention &#8211; Ausufernde Befugnisse und ihre Resultate"},"content":{"rendered":"<h3>von Stefan Waterkamp und Mark Eidam<\/h3>\n<p><strong>Ein ins Vorfeld verlagertes Strafrecht sowie ausgedehnte Befugnisse von Polizei und Geheimdiensten bestimmen das Recht der Terrorismuspr\u00e4vention. Ihre Ergebnisse sind wenige Verurteilungen aber auch schlichte Gewalt gegen Einzelne.<\/strong><\/p>\n<p>Ein Video, das anl\u00e4sslich einer Entf\u00fchrung im Irak offensichtlich f\u00fcr die deutsche und \u00f6sterreichische \u00d6ffentlichkeit erstellt wurde, heizt die Alarmstimmung an. Politik und Sicherheitskreise verweisen auf eine \u201eerh\u00f6hte, abstrakte Terrorgefahr\u201c, von konkreten Pl\u00e4nen wisse man aber nichts. Das ist beruhigend, denn schlie\u00dflich m\u00fcssten die Beh\u00f6rden inzwischen alles wissen k\u00f6nnen, was islamistische Terrorkrieger in Deutschland aushecken. In der Folge der Attentate vom 11. September 2001 wurden die Befugnisse von Polizei, Justiz und Geheimdiensten zur Abwehr der terroristischen Gefahr exzessiv ausgeweitet.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Fr\u00fchzeitige Information \u00fcber m\u00f6gliche Planungen der Terroristen ist nach Ansicht von Bundesinnenminister Wolfgang Sch\u00e4uble zentral, um Anschl\u00e4ge zu verhindern. Und die Vernetzung von Informationen sei das wichtigste Mittel, um die Effizienz der Terrorismusbek\u00e4mpfung zu steigern.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><!--more--><\/p>\n<p>Anschl\u00e4ge und Terrorismus sind rechtlich betrachtet aus einer politischen Motivation heraus begangene Straftaten. Bei Terrorpr\u00e4vention handelt es sich demnach zun\u00e4chst um vorbeugende Verbrechensbek\u00e4mpfung. Die Straftaten sollen im Vorfeld verhindert werden. Gleichzeitig sind aber schon die Planung und Vorbereitung von Anschl\u00e4gen oder die Bildung von Gruppierungen mit terroristischer Zielsetzung mit Strafe bewehrt. Nach \u00a7\u00a7 129, 129a und b StGB ist die Bildung und Unterst\u00fctzung von Vereinigungen, die sich die Begehung von Straftaten zum Ziel gesetzt haben, eine Straftat, auch wenn von diesen Vereinigungen noch keine Straftat begangen oder auch nur zu begehen versucht wurde. Durch diese Vorverlagerung der Strafbarkeit in den Bereich der Organisierung terroristischer Gruppierungen ist Terrorpr\u00e4vention zugleich repressive Strafverfolgung. Selbst das bei den Hamburger Strafverfahren gegen Mounir el Motassadeq und Abdelghani Mzoudi wegen der Beteiligung an den Anschl\u00e4gen des 11. Septembers noch bestehende Problem der Anklagebeh\u00f6rde, dass eine ausl\u00e4ndische terroristische Vereinigung in Deutschland noch nicht unter Strafe stand,<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> existiert heute nicht mehr. Nach \u00a7 129b StGB w\u00e4re selbst eine aus Afghanistan, dem Irak oder dem europ\u00e4ischen Ausland operierende islamistische Gruppierung, die Anschl\u00e4ge in Deutschland plant, grunds\u00e4tzlich von deutschen Polizeibeh\u00f6rden zu verfolgen.<\/p>\n<p>Anders als im \u00fcblichen Strafrecht liegt die Grenze der Strafbarkeit beim Terrorismus also weit vor dem Versuchsbeginn. Diese Vorverlagerung zeigt nicht nur, dass hier die Pr\u00e4vention ins Strafrecht hineingenommen wurde. Sie k\u00f6nnte auch einen Gradmesser f\u00fcr den Erfolg oder Misserfolg der Pr\u00e4ventionsleistungen von Polizei und Geheimdiensten abgeben, deren Befugnisse in den vergangenen Jahren unter dem Label der Terrorismusbek\u00e4mpfung stetig ausgeweitet wurden (und werden). Die erweiterten Informations- und Zusammenarbeitsbefugnisse m\u00fcssten sie in die Lage versetzt haben, nicht nur bereits die Vorbereitung von Anschl\u00e4gen zu unterbinden und islamistische Terrorgruppierungen aufzusp\u00fcren, sondern auch Gerichtsverwertbares zu liefern, das f\u00fcr Anklagen und Verurteilungen nach dem weitl\u00e4ufigen Terrorismusstrafrecht gen\u00fcgen w\u00fcrde. Allerdings k\u00f6nnte es sich auch erweisen, dass es bei der Terrorpr\u00e4vention im Gro\u00dfen und Ganzen gar nicht um die Verfolgung \u201ekonkreter\u201c Terroristen und die Verhinderung \u201ekonkreter\u201c Anschl\u00e4ge geht, sondern vielmehr um die Ausleuchtung bestimmter Milieus und um das Sammeln von Daten ausgew\u00e4hlter Teile der Bev\u00f6lkerung.<\/p>\n<h4>Das pr\u00e4ventive Repertoire von Polizei und Geheimdiensten<\/h4>\n<p>Schon kurz nach dem 11. September 2001 hat die Bundesregierung zwei \u201eSicherheitspakete\u201c auf den Weg gebracht, die inzwischen erweitert und erg\u00e4nzt wurden. Dabei hatte die BRD auch vor den Anschl\u00e4gen in den USA keinen Mangel an Sicherheitsgesetzen. Polizeiliche Vorfeldmethoden sind seit Mitte der 80er Jahre St\u00fcck f\u00fcr St\u00fcck verrechtlicht worden \u2013 und zwar sowohl zu pr\u00e4ventiven Zwecken in den Polizeigesetzen der L\u00e4nder als auch in der Strafprozessordnung. Die \u00a7\u00a7 129 und 129a (und mittlerweile der \u00a7 129b) StGB geh\u00f6ren dabei, auch da wo sie nicht ausdr\u00fccklich in Deliktkatalogen genannt sind, wie selbstverst\u00e4ndlich zu den Anlassstraftaten und sorgen mit ihrer breiten Kriminalisierung des Vorfeldes daf\u00fcr, dass die neuen Befugnisse auch da quasi-pr\u00e4ventiv wirken, wo sie eigentlich zu repressiven Zwecken vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Rechtliche Grundlagen existierten zum einen f\u00fcr \u201eoperative\u201c Methoden von der l\u00e4ngerfristigen Observation \u00fcber den Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern bis hin zum Gro\u00dfen Lauschangriff, dessen Regelung von 1998 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil von M\u00e4rz 2004 f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rte.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Zum andern verf\u00fcgte die Polizei \u00fcber ein breites Repertoire informationeller Befugnisse allgemeiner Art \u2013 zur verdeckten Datenerhebung und zur Umwidmung strafprozessual erhobener Daten zu pr\u00e4ventiven Zwecken und umgekehrt \u2013 sowie spezieller informationstechnischer Methoden wie der \u201epolizeilichen Beobachtung\u201c und der Rasterfahndung.<\/p>\n<p>Als die Landeskriminal\u00e4mter und das Bundeskriminalamt (BKA) im Oktober 2001 mit der Rasterfahndung begannen, existierten nur in drei Bundesl\u00e4ndern \u201eGesetzesl\u00fccken\u201c, die im Eilverfahren geschlossen wurden. Daten \u00fcber rund acht Millionen Personen wurden erhoben, verarbeitet und gerastert. Rund 32.000 landeten in der BKA-Datei \u201eSchl\u00e4fer\u201c und wurden dann zun\u00e4chst durch einen automatischen Abgleich auf rund 2.000 verdichtet, die anschlie\u00dfend genauer \u00fcberpr\u00fcft wurden. Dass die Rasterfahndung erfolglos blieb und keine \u201eSchl\u00e4fer\u201c entdeckt wurden, lag also sicher nicht an der Rechtsgrundlage.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a><\/p>\n<p>Dennoch bildete die Terrorismusbek\u00e4mpfung die Rechtfertigung f\u00fcr einen weiteren Ausbau polizeilicher Befugnisse. So hat etwa Hamburg 2005 Rasterfahndungen auch ohne drohende Gefahr legalisiert und die pr\u00e4ventive Video\u00fcberwachung ganzer Stra\u00dfenz\u00fcge erm\u00f6glicht.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> In einigen Bundesl\u00e4ndern wurden Befugnisse zur pr\u00e4ventiven Telekommunikations\u00fcberwachung eingef\u00fchrt. Die nieders\u00e4chsische Regelung erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht im Juni 2005 f\u00fcr verfassungswidrig.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Auf Bundesebene existiert bereits ein Entwurf, der die sechsmonatige Vorratsspeicherung von Verbindungsdaten des Internet- und Telefonverkehrs und den polizeilichen Zugriff auf diese Daten in der Strafprozessordnung festschreibt.<\/p>\n<p>Mit den Geheimdienstgesetzen von 1990 und dem G 10-Gesetz verf\u00fcgte die BRD im Herbst 2001 auch auf dieser Ebene \u00fcber breite gesetzliche Grundlagen, die in dem Ende 2001 verabschiedeten Terrorismusbek\u00e4mpfungsgesetz erweitert wurden. Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV), der Milit\u00e4rische Abschirmdienst (MAD) sowie der Bundesnachrichtendienst (BND) wurden erm\u00e4chtigt, bei Kreditinstituten, Luftverkehrsunternehmen, Post- und Kommunikationsdienstleistern Daten abzufragen und Ausk\u00fcnfte einzuholen. Diese Ma\u00dfnahmen unterliegen keiner juristischen Kontrolle.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Im Evaluationsbericht vom Mai 2005 erkl\u00e4rte das Bundesinnenministerium erwartungsgem\u00e4\u00df, dass die bis dahin insgesamt 67 Anfragen \u201eaufgabendienliche Erkenntnisse\u201c gebracht h\u00e4tten, ohne zu einer \u201eunangemessen breiten \u00dcberwachung\u201c gef\u00fchrt zu haben. Mit dem Terrorismusbek\u00e4mpfungserg\u00e4nzungsgesetz (TBEG) verl\u00e4ngerte der Bundestag im Dezember 2006 diese Befugnisse um weitere f\u00fcnf Jahre und schraubte die Voraussetzungen herunter, so dass die bisher vergleichsweise geringe Zahl solcher Anfragen steigen d\u00fcrfte.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a><\/p>\n<p>Das verfassungsm\u00e4\u00dfige Trennungsgebot von Polizei und Geheimdiensten ist mittlerweile in eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit uminterpretiert und damit auf den Kopf gestellt worden. Mit unmittelbaren und institutionalisierten Formen der Kooperation sowie gemeinsamen Datenbest\u00e4nden erlebt die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Geheimdiensten nun aber eine Auspr\u00e4gung, die weit \u00fcber den seit Jahrzehnten betriebenen, nicht gerade unproblematischen Datenaustausch hinausgeht. Ohne zus\u00e4tzliche gesetzliche Grundlage wurde im Dezember 2004 das Gemeinsame Terror-Abwehrzentrum (GTAZ) installiert. Nur noch formal bestehen hier zwei getrennte Informations- und Analysezentren, ein polizeiliches unter Leitung des BKA und ein geheimdienstliches unter F\u00fchrung des BfV. Praktisch sind beide durch die r\u00e4umliche N\u00e4he und t\u00e4gliche Lagebesprechungen, vor allem aber durch hier angegliederte gemeinsame Instrumente wie das seit 2001 bestehende \u201eInformationsboard\u201c zum internationalen Terrorismus und die seit 2002 betriebenen \u201eProjekte\u201c \u00fcber Netzwerke und Ausbildungslager \u201earabischer Mudjaheddin\u201c verschmolzen. Polizei und Geheimdienste mussten hier den gemeinsamen Datenbestand zun\u00e4chst noch formell doppelt in einer polizeilichen und einer geheimdienstlichen Version speichern, die regelm\u00e4\u00dfig abgeglichen wurden. Das Gemeinsame-Dateien-Gesetz von Ende 2006 enthebt die Beteiligten nun dieser M\u00fche. Es erlaubt BKA, BfV und BND nicht nur die F\u00fchrung von Projektdateien, sondern schuf auch die Rechtsgrundlage f\u00fcr die gemeinsame Anti-Terror-Datei, in der 38 unterschiedliche Beh\u00f6rden, vom BKA und den Landeskriminal\u00e4mtern \u00fcber die Bundes- und Landesverfassungsschutz\u00e4mter bis hin zum MAD und zum BND ihre Terrorismus-relevanten Daten speichern m\u00fcssen Alle involvierten Beh\u00f6rden sollen dann auch Zugriff auf diese Daten erhalten, um besser bevorstehende, existierende oder vermeintliche Gefahren bek\u00e4mpfen zu k\u00f6nnen.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a><\/p>\n<p>Auch auf EU-Ebene sind deutsche Polizeibeh\u00f6rden und Geheimdienste \u00fcber diverse Koordinationsgruppen und vor allem \u00fcber Europol in die pr\u00e4ventive Terrorismusbek\u00e4mpfung eingebunden. Im Dezember 2003 hatte Europol in einer Arbeitsdatei zum internationalen Terrorismus bereits rund 10.000 Personen gespeichert.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a><\/p>\n<h4>Das strafrechtliche Ergebnis<\/h4>\n<p>Trotz des gro\u00dfen Repertoires an Befugnissen und obwohl die Kriminalisierung weit im Vorfeld eigentlicher terroristischer Handlungen ansetzt, ist das strafrechtliche Ergebnis relativ mager. Zwar waren im Mai 2004 nach Angaben von Justizministerin Brigitte Zypries etwa 80 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 177 Beschuldigte islamistisch-funda\u00admen\u00ad\u00adtalistischer Glaubensrichtungen anh\u00e4ngig.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Anfang 2005 war von \u201e164 Ermittlungsverfahren mit islamistisch-terroristischem Hintergrund\u201c die Rede, in 107 F\u00e4llen lie\u00df die Bundesanwaltschaft wegen Unterst\u00fctzung oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ermitteln.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Diese hohen Zahlen von begonnenen Ermittlungen kontrastiert jedoch mit einer kleinen Zahl von einschl\u00e4gigen Anklagen oder Verurteilungen seit Herbst 2001. Neben den beiden Hamburger Verfahren gegen Mzoudi und El Motassadeq wegen der Anschl\u00e4ge des 11. September 2001 wurden in Deutschland insgesamt acht F\u00e4lle bekannt, in denen gerichtlich gegen vermeintliche islamistische Terrorhelfer und Terroristen verhandelt wurde.<\/p>\n<ul>\n<li>Im M\u00e4rz 2003 wurden im Frankfurter Terrorprozess wegen eines geplanten Bombenanschlags auf den Stra\u00dfburger Weihnachtsmarkt vier Algerier zu Haftstrafen von zehn bis zw\u00f6lf Jahren verurteilt.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a><\/li>\n<li>Das D\u00fcsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) verhandelte im November 2003 gegen den mit recht abenteuerlichen Geschichten in den Hamburger Al Qaida- und D\u00fcsseldorfer Al Tahwid-Verfahren aufgefallenen Kronzeugen Shadi Abdallah. Wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, Passf\u00e4lschung und der Planung von Anschl\u00e4gen in Deutschland wurde er zu einer recht milden Freiheitsstrafe von vier Jahren Gef\u00e4ngnis verurteilt.<\/li>\n<li>In einem Berliner Terrorprozess reichte es nicht zu der von der Staatsanwaltschaft angestrebten Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Das Kammergericht verurteilte Ihsan G. im April 2005 wegen Verst\u00f6\u00dfen gegen das Ausl\u00e4ndergesetz, Urkundenf\u00e4lschung, unerlaubtem Besitzes einer Schusswaffe sowie Steuerhinterziehung zu drei Jahren und neun Monate Freiheitsstrafe. Im M\u00e4rz 2003 war der Angeklagte unter gro\u00dfer Beachtung der Presse von der Polizei mit mutma\u00dflichen Komplizen in Berlin festgenommen worden, weil Attentate bef\u00fcrchtet wurden.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a><\/li>\n<li>Im Al Tahwid-Prozess von Oktober 2005 verurteilte das D\u00fcsseldorfer OLG drei der angeklagten Pal\u00e4stinenser als Mitglieder einer terroristischen Vereinigung zu Strafen zwischen sechs und acht Jahren wegen der Vorbereitung von Anschl\u00e4gen in D\u00fcsseldorf und Berlin.<\/li>\n<li>Im ersten Prozess wegen Mitgliedschaft in einer ausl\u00e4ndischen terroristischen Vereinigung wurde der Iraker Lokman M. im Januar 2006 vom OLG M\u00fcnchen zu sieben Jahren Haft wegen Mitgliedschaft in der irakischen Terrorgruppe Ansar el Islam, sowie sechs F\u00e4llen des banden- und gewerbsm\u00e4\u00dfigen Einschleusens von Ausl\u00e4ndern verurteilt.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Derzeit finden drei Prozesse gegen vermeintliche Terroristen statt:<\/p>\n<ul>\n<li>Im Hochsicherheitstrakt des OLG D\u00fcsseldorf wurde im Mai 2006 der Prozess gegen drei mutma\u00dfliche Mitglieder und Unterst\u00fctzer der Terrororganisation Al Qaida er\u00f6ffnet. Den drei M\u00e4nnern im Alter zwischen 28 und 32 Jahren wird unter anderem Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und gemeinschaftlicher Versicherungsbetrug zur Last gelegt.<\/li>\n<li>Im Juni 2006 begangen vor dem OLG Stuttgart und dem OLG M\u00fcnchen zwei Verfahren wegen Mitgliedschaft in der ausl\u00e4ndischen Terroristischen Vereinigung Ansar al Islam. Die irakischen Angeklagten m\u00fcssen sich wegen Mitgliedschaft in einer ausl\u00e4ndischen terroristischen Vereinigung, Verabredung zur T\u00f6tung und Verst\u00f6\u00dfen gegen das Au\u00dfenwirtschaftsgesetz verantworten. Die Bundesanwaltschaft wirft den Stuttgarter Angeklagten unter anderem vor, einen Mordanschlag auf den ehemaligen irakischen Ministerpr\u00e4sidenten Ijad Allawi geplant zu haben.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Ob diese Aufz\u00e4hlung vollst\u00e4ndig ist, l\u00e4sst sich nicht definitiv beurteilen. Sie zeigt zwar, dass es nicht nur bei Ermittlungen bleibt und einige F\u00e4lle vor Gericht kommen, doch ob dies nur dank der neuen M\u00f6glichkeiten der Informationsgewinnung und dem Aufweichen der Trennung von Polizei und Geheimdiensten m\u00f6glich war, l\u00e4sst sich bezweifeln.<\/p>\n<h4>Jenseits des Strafrechts<\/h4>\n<p>Geheimdienstliche und pr\u00e4ventivpolizeiliche Informationen und Bewertungen k\u00f6nnen aber l\u00e4ngst nicht nur in Strafverfahren einflie\u00dfen. Ihr gef\u00e4hrlicher Charakter zeigt sich insbesondere dort, wo administrativer Zwang oder schlichte regierungsamtliche Gewalt auch ohne strafrechtliche Verurteilung stattfinden.<\/p>\n<p>Das Terrorismusbek\u00e4mpfungsgesetz von 2002 und das Zuwanderungsgesetz von 2005 haben derartige Instrumente im Ausl\u00e4nderrecht geschaffen. \u00a7 54 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes erm\u00f6glicht eine Regelausweisung, wenn \u201eTatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen\u201c, dass die Betroffenen einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung angeh\u00f6ren oder eine solche unterst\u00fctzen. Die Regelung \u00fcbernimmt zwar die strafrechtliche Formulierung (\u201eterroristische Vereinigung\u201c), f\u00fcr eine Ausweisung soll aber eine Verurteilung gerade nicht n\u00f6tig sein. Hingegen k\u00f6nnen geheimdienstliche Informationen unmittelbar in die Entscheidung einflie\u00dfen. F\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung entsprechender F\u00e4lle hat Bayern im Herbst 2004 als erstes Bundesland eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung von Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, Landeskriminalamt und Verfassungsschutz gebildet. Bis M\u00e4rz 2006 hatte sie Ausweisungsverf\u00fcgungen gegen 48 Personen produziert, 28 von ihnen waren abgeschoben worden. Die M\u00f6glichkeiten des neuen Ausl\u00e4nderrechts macht sich auch die im Juni 2005 auf Bundesebene beim GTAZ gebildete Arbeitsgruppe \u201eStatusrechtliche Begleitma\u00dfnahmen\u201c zunutze, an der neben MitarbeiterInnen des Bundesamts f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge st\u00e4ndig auch das BfV und das BKA beteiligt sind. Bis November 2006 hatte die Arbeitsgruppe in 17 F\u00e4llen \u201eaufenthaltsbeendende Ma\u00dfnahmen\u201c empfohlen. In 32 F\u00e4llen seien die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden von sich aus mit Ausweisungen aktiv geworden.<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a><\/p>\n<p>Dass Terrorismuspr\u00e4vention f\u00fcr die davon Betroffenen extreme Folgen haben kann, wenn sie von jeglicher Kontrolle losgel\u00f6st und einzig ins Belieben einer Regierung gestellt wird, zeigt das Schicksal von Murat Kurnaz. Der in Bremen geborene T\u00fcrke war am 3. Oktober 2001, vier Tage vor den ersten US-Bombardements auf Afghanistan, von Frankfurt nach Pakistan geflogen. Nach eigenen Angaben wollte er dort den Islam studieren. Gegenteilige Absichten oder gar die Beteiligung an Kampfhandlungen konnten ihm nicht nachgewiesen werden. Ende 2001 nahmen ihn die pakistanischen Beh\u00f6rden fest und \u00fcbergaben ihn den US-Truppen, die ihn Anfang 2002 nach Guant\u00e1namo brachten. Bereits Mitte 2002 wurde Kurnaz von Mitarbeitern des BND und des BfV in Guant\u00e1namo verh\u00f6rt. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass der Inhaftierte unschuldig sei und lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort war.<\/p>\n<p>Obwohl die schweren Menschenrechtsverletzungen in dem US-Gefangenenlager auf Kuba bekannt waren, hat die rot-gr\u00fcne Bundesregierung nichts unternommen, um die Freilassung von Kurnaz aus der US-Haft zu erreichen. Im Gegenteil: F\u00fcr die Spitzen vom BKA und BfV und ihre Minister Otto Schily und Frank-Walter Steinmeier blieb Kurnaz auch nach dem Verh\u00f6r in Guant\u00e1namo ein \u201eSicherheitsrisiko\u201c. Sie setzten alles daran, Beweismittel gegen Kurnaz zusammen zu basteln, um ihn als persona non grata aus Deutschland fernzuhalten.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> Sie verteidigen auch heute noch ihr Vorgehen.<\/p>\n<p>Der Fall Kurnaz zeigt exemplarisch, wohin die Pr\u00e4ventionslogik f\u00fchrt, wenn sich die Exekutive von ihr leiten l\u00e4sst. Der Untersuchungsausschuss des Bundestages m\u00fcsste an diesem Punkt Klarheit schaffen. Klarheit ist auch hinsichtlich der Frage gefordert, ob die Bundesregierung von der \u201eTerrorismuspr\u00e4vention\u201c der CIA wusste oder diese gar duldete. Rund 400 Mal benutzte die CIA deutschen Luftraum, um verschleppte \u201eTerrorverd\u00e4chtige\u201c nach Guant\u00e1namo oder in Geheimgef\u00e4ngnisse in Europa und im Nahen und Mittleren Osten zu bringen.<\/p>\n<h4>Res\u00fcmee<\/h4>\n<p>Die Maschinerie der Terrorpr\u00e4vention l\u00e4uft offenbar rund. Still und heimlich werden Informationen gesammelt und vernetzt ausgewertet. Gelegentlich kommt es zu mehr oder weniger spektakul\u00e4ren Anklagen und auch Verurteilungen, wobei die Terroristen in den meisten F\u00e4llen nicht wegen konkreter Pl\u00e4ne f\u00fcr Anschl\u00e4ge in Deutschland angeklagt und verurteilt wurden. Die andere Seite der Medaille zeigen der Fall Kurnaz, die Gefangenenfl\u00fcge oder die Frage, ob m\u00f6glicherweise unter Folter gewonnene Erkenntnisse in deutschen Prozessen verwertet werden d\u00fcrfen. Der Staat agiert in diesem Bereich einerseits mit rechtsstaatlichem Anstrich, durch Gerichtsverfahren, andererseits handelt er offen menschenrechtswidrig, wenn ein in Deutschland aufgewachsener Bremer B\u00fcrger in dem von der Bundesregierung als gegen die Menschenrechtskonvention versto\u00dfende Guant\u00e1namo-Gef\u00e4ngnis schmoren gelassen wird. Die Sch\u00e4den dieser Art der \u201ePr\u00e4vention\u201c sind absehbar. Die Grenzen der Rechtsstaatlichkeit verschwimmen im Nebel.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> ausf\u00fchrlich dazu: http:\/\/www.cilip.de\/terror\/index.htm<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 16\/58 v. 8.11.2005, S. 5706<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> siehe Waterkamp, S.: Nur die halbe Wahrheit, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 79 (3\/2004), S. 51-58<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> BVerfG: Urteil v. 4.3.2004, Az.: 1 BvR 2378\/98 (www.bundesverfassungsgericht.de)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Nachweise bei Kant, M.: Au\u00dfer Spesen nichts gewesen, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 80 (1\/2005), S. 13-20<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Siehe Hamburger Gesetz zum Schutz der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> BVerfG: Urteil v. 27.7.2005, Az.: 1 BvR 668\/04<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> vgl. Gesetz zur Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbek\u00e4mpfungsgesetz) v. 9. Januar 2002, BGBl. 2002 Teil 1 Nr.3 v. 11. Januar 2002<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Evaluationsbericht sowie Entwurf und Text des TBEG unter www.cilip.de\/terror<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibeh\u00f6rden und Nachrichtendiensten des Bundes und der L\u00e4nder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz), der Gesetzestext und Erl\u00e4uterungen sind abrufbar unter www.bmi.bund.de.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> s. B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 77 (1\/2004), S. 90-92<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Zypries, B.: Rede in Washington am 10.5.2004; siehe www.bmj.bund.de unter Ministerin, Reden<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> FAZ v. 13.1.2005<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> www.abendblatt.de\/daten\/2003\/03\/11\/132985.html.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> www.tagesspiegel.de\/politik\/archiv\/07.04.2005\/1744176.asp.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> www.123recht.net\/article.asp?a=15480&amp;f=nachrichten<u>_<\/u>vor~gericht 20060112-1011flr &amp; p=1<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> Hamburger Abendblatt v. 21.6. 2006<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> m.w.N. Holzberger, M.: Was nicht zusammen geh\u00f6rt, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 85 (3\/2006), S. 60-65<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> Spiegel-Online v. 8.3.2007, www.spiegel.de\/politik\/deutschland\/0,1518,470663,00.html<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Stefan Waterkamp und Mark Eidam Ein ins Vorfeld verlagertes Strafrecht sowie ausgedehnte Befugnisse von<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,92],"tags":[309,667,728,1387,1428],"class_list":["post-6797","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-086","tag-bundeskriminalamt","tag-geheimdienste","tag-gtaz","tag-strafrecht","tag-terrorismuspraevention"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6797","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6797"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6797\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6797"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6797"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6797"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}