{"id":6839,"date":"2006-12-06T23:34:30","date_gmt":"2006-12-06T23:34:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=6839"},"modified":"2006-12-06T23:34:30","modified_gmt":"2006-12-06T23:34:30","slug":"boecke-als-gaertner-die-eu-polizeien-erarbeiten-sich-einen-datenschutzrahmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=6839","title":{"rendered":"B\u00f6cke als G\u00e4rtner &#8211; Die EU-Polizeien erarbeiten sich einen Datenschutzrahmen"},"content":{"rendered":"<h3>von Tony Bunyan<\/h3>\n<p><strong>Die EU arbeitet derzeit an einem Rahmenbeschluss, der den Datenschutz bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit regeln soll. Da die Diskussion jedoch in einem vom \u201eKrieg gegen den Terror\u201c bestimmten Klima stattfindet, werden die Rechte der B\u00fcrgerInnen erneut den Bed\u00fcrfnissen der Strafverfolgung untergeordnet.<br \/>\n<\/strong><br \/>\nAm 4.\u00a0Oktober 2005 pr\u00e4sentierte die EU-Kommission ihren Vorschlag f\u00fcr einen Rahmenbeschluss \u201e\u00fcber den Schutz personenbezogener Daten, die bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden\u201c.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Der EU-Datenschutzbeauftragte nahm im Dezember 2005 dazu Stellung, und das Europ\u00e4ische Parlament (EP) verabschiedete im September 2006 einen Bericht, in dem es insgesamt sechzig \u00c4nderungen empfahl. Fragen der polizeilichen und strafrechtlichen Kooperation, der Dritten S\u00e4ule der EU, sind ausschlie\u00dfliche Dom\u00e4ne des (Minister-)Rates. Das EP wird hier nur konsultiert. Seine \u00c4nderungsw\u00fcnsche kann der Rat theoretisch ignorieren \u2013 und das tut er auch in der Praxis regelm\u00e4\u00dfig.<!--more--><\/p>\n<p>Wie die Minister mit dem vorliegenden Rahmenbeschluss umzugehen gedachten, wurde deutlich, als sie die \u201eMultidisziplin\u00e4re Gruppe Or\u00adganisierte Kriminalit\u00e4t\u201c (MDG) mit dessen Beratung beauftragten. Die Datenschutzarbeitsgruppe des Rates war bereits 2001 aufgel\u00f6st worden \u2013 just zu dem Zeitpunkt, als sie \u00fcber die Notwendigkeit einer Datenschutzregelung f\u00fcr den Polizeibereich diskutierte. Die MDG repr\u00e4sentiert die Interessen der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden. Wie Lord Avebury am 3.\u00a0Oktober 2006 im EU-Ausschuss des britischen Oberhauses festhielt, besteht\u00a0 ihre \u201eprim\u00e4re Aufgabe darin, den Kriminellen das Leben schwer zu machen und nicht, sich um den Datenschutz zu k\u00fcmmern.\u201c Ganz in diesem Sinne machte sich die Gruppe daran, die Rechte der Betroffenen weiter auszuh\u00f6hlen. Weder dem gegenseitigen Zugriff der Mitgliedstaaten auf ihre nationalen Polizeidaten noch dem Austausch mit den Beh\u00f6rden befreundeter Staaten wie den USA sollten Hindernisse im Weg stehen.<\/p>\n<p>Die Verhandlungen der MDG waren geheim. Ihre Dokumente waren nicht zug\u00e4nglich, bis Statewatch sie im September 2006 ver\u00f6ffentlichte.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Der EU-Datenschutzbeauftragte sah sich daraufhin zu einer un\u00fcblichen \u2013 sehr kritischen \u2013 zweiten Stellungnahme veranlasst, und der B\u00fcrgerrechtsausschuss des EP forderte den R\u00fcckruf des Rahmenbeschlusses f\u00fcr eine zweite Konsultierung. All das mag am Ergebnis letztlich nicht viel \u00e4ndern, aber immerhin zu einer \u00f6ffentlichen Debatte f\u00fchren, die andernfalls nicht stattfinden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Es ist zwar zweifellos eine ern\u00fcchternde Diagnose \u00fcber den Zustand der demokratischen Kultur der EU, wenn hinsichtlich der Pers\u00f6nlichkeitsrechte ihrer BewohnerInnen nichts besseres zu erwarten ist, als eine \u00f6ffentliche Debatte mit wenig Effekt. Bei der Verabschiedung der Rechtsgrundlagen f\u00fcr das Schengener Informationssystem der zweiten Generation \u2013 zwei Verordnungen und ein Beschluss \u2013 lie\u00df es die EU jedoch selbst an dieser minimalen \u00d6ffentlichkeit fehlen. Die Schlussfassungen der Texte wurden hinter verschlossenen T\u00fcren bei geheimen \u201eTrialog\u201c-Treffen zwischen VertreterInnen des Rates, der Kommission und des EP ausgehandelt und dann im Eilverfahren ohne \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit angenommen.<\/p>\n<h4>Das Prinzip der Verf\u00fcgbarkeit<\/h4>\n<p>Die Idee einer umfassenden Datenschutzregelung f\u00fcr die Dritte S\u00e4ule stand seit Mitte der 90er Jahre schon mehrmals auf der Tagesordnung der EU. Die Datenschutzrichtlinie von 1995 gilt nicht f\u00fcr Polizei und Strafjustiz. In diesem Bereich hat die EU bisher nur Regelungen produziert, die sich auf die einzelnen gemeinsamen Datenbanken (SIS, Europol-Dateien etc.) beziehen. Der sonstige polizeiliche Datenaustausch st\u00fctzt sich nach wie vor auf die nationalen Gesetze sowie die rudiment\u00e4ren Bestimmungen des Europaratsabkommens \u201e\u00fcber den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten\u201c von 1981. Sp\u00e4testens seit sich die Mitgliedstaaten im Haager Programm vom 5.\u00a0November 2004, dem F\u00fcnfjahresplan der EU f\u00fcr die Innen- und Justizpolitik, darauf geeinigt haben, den Austausch von Polizeidaten ab 2008 nach dem \u201ePrinzip der Verf\u00fcgbarkeit\u201c zu organisieren, schien eine umfassende datenschutzrechtliche Regelung f\u00fcr den Polizeibereich unausweichlich.<\/p>\n<p>Der Grundsatz beinhaltet, dass Daten, die f\u00fcr die Polizei- und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden eines Mitgliedstaates \u201everf\u00fcgbar\u201c sind, auch den Beh\u00f6rden der anderen EU-L\u00e4nder unmittelbar zug\u00e4nglich sein m\u00fcssen. F\u00fcr die Umsetzung dieses Prinzips, das vorgeblich der besseren Bek\u00e4mpfung des Terrorismus dienen soll, liegen mittlerweile eine Reihe von Vorschl\u00e4gen auf dem Tisch, die in einem ersten Schritt den gegenseitigen Online-Zugriff auf Fingerabdruck- und DNA-Profil-Dateien sowie Fahrzeugregister vorsehen.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Die Kommission nimmt in ihrem Entwurf des Datenschutz-Rah\u00admenbeschlusses auf das Prinzip der Verf\u00fcgbarkeit in Art.\u00a01.2 Bezug, indem sie von den Mitgliedstaaten verlangt, sicherzustellen, \u201edass die Offenlegung personenbezogener Daten gegen\u00fcber den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden anderer Mitgliedstaaten nicht aus Gr\u00fcnden, die mit dem Schutz personenbezogener Daten gem\u00e4\u00df diesem Rahmenbeschluss zusammenh\u00e4ngen, eingeschr\u00e4nkt oder untersagt wird.\u201c In der von der MDG produzierten Version des Rates bleibt diese Intention \u2013 allerdings mit einer drastischeren Formulierung \u2013 erhalten. Der Rat fordert schlicht und einfach, dass keine nationalen Datenschutzregelungen den Austausch personenbezogener Daten \u201eeinschr\u00e4nken oder untersagen\u201c d\u00fcrfen.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Damit ist gleich von Anfang an sichergestellt, dass der Datenschutz eine zahnlose Angelegenheit bleibt.<\/p>\n<p>Konsequenterweise geht der Vorschlag des Rates auf eine ganze Reihe zentraler Fragen gar nicht erst ein: Er behandelt nicht den automatisierten Zugriff auf Datenbanken in einem anderen EU-Staat. Er unter\u00adscheidet nicht zwischen \u201eharten\u201c Daten wie z.B.\u00a0Verurteilungen und weichen Informationen (\u201eintelligence\u201c), die auf blo\u00dfen \u201eAnhaltspunkten\u201c oder Spekulationen beruhen k\u00f6nnen. Daten \u00fcber Unverd\u00e4chtige, die ohne ihr Zutun in eine Ermittlung geraten (Familie, Freunde, ArbeitskollegInnen etc.), aber auch \u00fcber Opfer von Straftaten erhalten keinen besonderen Schutz. Ein programmiertes Vergessen bei abgesessenen Strafen gibt es nicht, obwohl die nationalen Gesetze in dieser Frage stark voneinander abweichen. Der Rahmenbeschluss betrifft alle personenbezogenen Daten, wie geringf\u00fcgig die jeweiligen Straftaten auch immer sein m\u00f6gen.<\/p>\n<p>Dass der Rahmenbeschluss nicht dem Datenschutz gilt, sondern im Gegenteil, der polizeilichen Datenverarbeitung und vor allem der Weitergabe von Daten \u00fcber die nationalen Grenzen hinweg zu einer rechtlichen Grundlage verhelfen soll, zeigen die Vorschl\u00e4ge zu den einzelnen Bestimmungen:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Gegenstand:<\/strong> Die Mitgliedstaaten streiten sich im Rat dar\u00fcber, ob der Rahmenbeschluss nur den grenz\u00fcberschreitenden und internationalen Datenaustausch oder auch die nationale polizeiliche Datenverarbeitung betreffen soll. Gem\u00e4\u00df Art.\u00a01.4 soll es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, auf nationaler Ebene Schutzvorkehrungen zu treffen, die \u00fcber das Niveau des Rahmenbeschlusses hinausgehen. Solche Vorschriften d\u00fcrften aber den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten weder \u201eeinschr\u00e4nken\u201c noch \u201euntersagen\u201c. Die finnische Ratspr\u00e4sidentschaft dr\u00fcckt das in einer Note so aus: \u201eDie Mitgliedstaaten werden verpflichtet, ihre nationalen Datenschutzbestimmungen dem Rahmenbeschluss anzupassen.\u201c<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a><\/li>\n<li><strong>Datenaustausch mit Drittstaaten: <\/strong>Umstritten ist ebenfalls, ob die Weitergabe von Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen an die Voraussetzung gebunden sein soll, dass diese ein vergleichbares, angemessenes Datenschutzniveau bieten (Art.\u00a015.d).<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> F\u00fcnf Staaten unterst\u00fctzen diese Forderung \u2013 Finnland, Griechenland, Portugal, Tschechien sowie die an Schengen assoziierte Schweiz. Sieben Staaten sind dagegen: Britannien, D\u00e4nemark, Deutschland, Irland, Schweden und das ebenfalls nur assoziierte Norwegen.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die USA, die \u00fcber \u201ehochrangige\u201c Treffen mit EU-VertreterInnen an dieser Diskussion beteiligt sind, wehren sich gegen diese Forderung nach einem angemessenen Datenschutzniveau, weil sie \u00fcber keine Datenschutzbestimmungen f\u00fcr Nicht-US-B\u00fcrgerInnen verf\u00fcgen. Art.\u00a015 w\u00fcrde \u201edie exzellenten informellen Kontakte beeintr\u00e4chtigen, die die US-Straf\u00adverfolgungsbeh\u00f6rden mit ihren Partnern in den EU-Mitgliedstaaten entwickelt haben.\u201c<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Der Austausch von Daten, z.B. mit den USA, soll sich gem\u00e4\u00df den Vorstellungen des Rates nach bilateralen Vereinbarungen richten, die keinen Datenschutz f\u00fcr EU-B\u00fcrgerInnen beinhalten \u2013 weder hinsichtlich der \u00dcbermittlung noch in Bezug auf die weitere Verarbeitung der Informationen.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Nationale Sicherheit:<\/strong> Gem\u00e4\u00df der bereits zitierten Note der finnischen Pr\u00e4sidentschaft gibt es im Rat einen \u201ebreiten Konsens\u201c dar\u00fcber, dass Daten \u201emit einer Verbindung zu Zwecken der nationalen Sicherheit\u201c nicht zum Gegenstand des Rahmenbeschlusses geh\u00f6ren sollen. Der Austausch zwischen den Staatsschutz- bzw. Inlandsgeheimdiensten m\u00fcsste dann in einem zus\u00e4tzlichen Beschluss oder Rahmenbeschluss geregelt werden.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a><\/li>\n<li><strong>Weitere Verarbeitung bei den Empf\u00e4ngern: <\/strong>Der Rahmenbeschluss-Entwurf erlaubt die weitere Verarbeitung auch zu Zwecken, die nichts mehr mit dem der Erhebung und auch nichts mit Strafverfolgung oder der Verh\u00fctung von Straftaten zu tun haben.<\/li>\n<li><strong>Besonders sensible Daten: <\/strong>In Art.\u00a06 Abs.\u00a01 sah der Kommissionsentwurf folgende Formulierung vor: \u201eDie Mitgliedstaaten untersagen die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religi\u00f6se oder philosophische \u00dcberzeugungen oder die Gewerkschaftszugeh\u00f6rigkeit hervorgehen sowie von Daten \u00fcber Gesundheit oder Sexualleben.\u201c In Abs.\u00a02 folgten die Ausnahmen, n\u00e4mlich dass die Verarbeitung gesetzlich vorgeschrieben und unabdingbar f\u00fcr die \u201eVerh\u00fctung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung\u201c von Straftaten sein m\u00fcsse. Der Rat hat diese Regelung umgekehrt: Die Mitgliedstaaten sollen die Verarbeitung solcher Daten zulassen, \u201ewenn dies unbedingt erforderlich ist.\u201c Die Ausnahme ist damit zur Regel geworden.<\/li>\n<li><strong>Rechte der Betroffenen:<\/strong> Der Kommissionsentwurf enthielt in den Art.\u00a019 und 20 ein Recht, unaufgefordert \u00fcber die Speicherung und Weitergabe von Daten informiert zu werden. In der MDG ist weiterhin umstritten, ob diese Regelung nicht generell zu streichen sei. \u201eViele Delegationen\u201c, so bemerkt die Pr\u00e4sidentschaft, \u201ehaben sich gefragt, ob ein Prinzip sinnvoll ist, das aufgrund der vielen Ausnahmen in kaum einem Fall angewandt worden w\u00e4re.\u201c<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Hinsichtlich der eigentlich gef\u00e4hrlichen Informationen, die hinter dem R\u00fccken der Betroffenen erhoben wurden, ist dieses Recht in der derzeit letzten Fassung zur Unkenntlichkeit geschrumpft. Informationen soll es nur geben, wenn die jeweilige polizeiliche \u201eAktivit\u00e4t\u201c nicht mehr gef\u00e4hrdet und kein \u201eunverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Aufwand\u201c zu erwarten ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zusammengestrichen hat die MDG auch das Auskunftsrecht auf Antrag: Die Betroffenen sollen nur noch die \u201eBest\u00e4tigung\u201c erhalten, ob Daten zu ihrer Person vorhanden sind und an wen sie weitergegeben wurden, sowie eine \u201eMitteilung in verst\u00e4ndlicher Form\u201c \u00fcber den Inhalt. Die Kommission hatte zus\u00e4tzlich \u00fcber Datenkategorien, Zwecke und Rechtsgrundlage der Speicherung sowie \u00fcber die Herkunft der Daten informieren wollen. Solche \u201eoperativen Informationen\u201c d\u00fcrfe man im Rahmen des Datenschutzes nicht erteilen, entschied die MDG.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a><\/p>\n<p>Nach Art.\u00a022 des Kommissionsentwurfs sollten die von den Betroffenen erstrittenen Berichtigungen, Sperrungen und L\u00f6schungen auch an die Stellen mitgeteilt werden, denen man zuvor die Daten \u00fcbermittelt hatte. Die MDG hat hier erg\u00e4nzt: \u201e&#8230; sofern es sich nicht als unm\u00f6glich herausstellt oder mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden ist.\u201c Selbst wenn falsche Daten an einen EU- oder einen Drittstaat weitergegeben wurden, soll es keine Pflicht zur Korrektur geben.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Verh\u00e4ltnis zu internationalen Abkommen:<\/strong> Der Rahmenbeschluss ist zwar auf Vertr\u00e4ge und Vereinbarungen anwendbar, die EU-Staaten untereinander geschlossen haben. \u201eBi- und multilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittl\u00e4ndern sind nicht vom Rahmenbeschluss betroffen, und f\u00fcr die Mitgliedstaaten gilt keine Verpflichtung, diese Abkommen zu \u00e4ndern.\u201c<\/li>\n<\/ul>\n<p>Sofern es um Abkommen geht, die die EU selbst mit Drittstaaten geschlossen hat, bef\u00fcrchtet der Rat, dass jede \u00c4nderung \u201edie Glaubw\u00fcrdigkeit der Europ\u00e4ischen Union als Verhandlungspartnerin beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnte\u201c. Dies sei umso mehr der Fall, \u201eals die wenigen Vereinbarungen, die bisher auf der Grundlage von Art. 24\/38 des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union getroffen wurden, neueren Datums sind.\u201c<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Der Rat ist offensichtlich weniger besorgt um seine Glaubw\u00fcrdigkeit bei den EU-B\u00fcrgerInnen, als um jene bei der US-Regierung, mit der er Vertr\u00e4ge \u201eneueren Datums\u201c \u00fcber den Datenaustausch mit Europol, \u00fcber Rechtshilfe und Auslieferung und \u00fcber die Weitergabe von Flugpassagierdaten geschlossen hat.<\/p>\n<h4>Schlussfolgerungen<\/h4>\n<p>Der Rahmenbeschluss wird erhebliche Auswirkungen haben \u2013 auf die nationalen Datenschutzgesetze in den EU-Staaten, auf den Datenaustausch zwischen den Polizei- und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden in der EU, aber auch rund um den Globus. Er bildet die Grundlage f\u00fcr eine ganze Serie schon geplanter und zuk\u00fcnftiger Ma\u00dfnahmen, die mit dem \u201ePrinzip der Verf\u00fcgbarkeit\u201c, dem gegenseitigen direkten Zugang der Polizeien der Mitgliedstaaten zu ihren Datenbest\u00e4nden, auf die EU und ihre BewohnerInnen zukommen.<\/p>\n<p>Schon hinter dem Kommissionsvorschlag stand die \u00dcberlegung, dass es f\u00fcr die Umsetzung dieses Prinzips eines datenschutzrechtlichen Ger\u00fcsts in der EU bed\u00fcrfe. Bei all seinen Schw\u00e4chen enthielt dieser erste Entwurf immerhin noch einige grundlegende Rechte f\u00fcr die Betroffenen. Die ausschlie\u00dflich an den Interessen der Strafverfolgung orientierte Ratsarbeitsgruppe hat auch diese Reste beseitigt.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 KOM(2005) 475 endg. v. 4.10.2005 (= Ratsdok. 13019\/05 v. 11.10.2005)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 s\u00e4mtliche hier zitierten Texte unter www.statewatch.org\/eu-dp.htm<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Das ist auch das Ziel des Vertrags von Pr\u00fcm, den bisher acht EU-Staaten unterzeichnet haben, siehe m.w.N. Bunyan, T.: Freier Markt f\u00fcr Polizeidaten \u2013 das Prinzip der Verf\u00fcgbarkeit, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 84 (2\/2006), S. 21-28<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 derzeit letzte Version: Ratsdok. 13246\/5\/06 v. 22.11.2006, Art. 1.4<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ratsdok. 12924\/06 v. 19.9.2006<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Gem\u00e4\u00df dem Kommissionsvorschlag soll dies die Weitergabe von solchen Daten an Drittstaaten betreffen, die ein EU-Staat von einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat. F\u00fcnf Staaten unterst\u00fctzen diese Position: die Niederlande, Polen, Tschechien, Spanien und die Schweiz. Belgien und Ungarn wollen das angemessene Datenschutzniveau auch dann fordern, wenn die Daten aus dem EU-Staat, in dem sie erhoben wurden, an Drittstaaten weitergereicht werden, Ratsdok. 12924\/06 v. 19.9.2006.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ratsdok. 11547\/3\/06 v. 13.7.2006<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 so die Ergebnisse eines hochrangigen Treffens zu justiz- und innenpolitischen Fragen am 18.7.2006 in Helsinki, Ratsdok. 12064\/06 v. 27.7.2006<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ein \u00e4hnliches Verfahren hat die EU beim Visa-Informationssystem angewandt, siehe den Entwurf eines Ratsbeschlusses \u00fcber den Zugang der \u201ef\u00fcr die innere Sicherheit zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Mitgliedstaaten\u201c zum VIS, KOM(2005) 600 endg. v. 24.11.2005.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a>\u00a0\u00a0 Ratsdok. 12925\/06 v. 19.9.2006<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0 Ratsdok. 11547\/3\/06 v. 13.9.2006, Fu\u00dfnote 102<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a>\u00a0\u00a0 Ratsdok. 12924\/06 v. 19.9.2006<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Tony Bunyan Die EU arbeitet derzeit an einem Rahmenbeschluss, der den Datenschutz bei der<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,91],"tags":[154,413,416,532],"class_list":["post-6839","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-085","tag-krieg-gegen-den-terror","tag-datenbanken","tag-datenschutz","tag-eu-innen-und-justizpolitik"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6839","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6839"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6839\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6839"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6839"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6839"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}