{"id":6895,"date":"2005-08-07T00:06:47","date_gmt":"2005-08-07T00:06:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=6895"},"modified":"2005-08-07T00:06:47","modified_gmt":"2005-08-07T00:06:47","slug":"eu-haftbefehl-nach-der-verfassungsgerichtsentscheidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=6895","title":{"rendered":"EU-Haftbefehl nach der Verfassungsgerichts-Entscheidung"},"content":{"rendered":"<p>Am 5.\u00a0April dieses Jahres warnte die \u201etageszeitung\u201c ihre LeserInnen: \u201eN\u00e4chste Woche wird in Karlsruhe die europ\u00e4ische Integration in Frage gestellt. Einfach so, weil den Verfassungsrichtern des Zweiten Senats danach ist.\u201c Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich erdreistet, eine ungew\u00f6hnlich umfangreiche Anh\u00f6rung zum Europ\u00e4ischen Haftbefehl anzusetzen und nach den verfassungs- und vor allem grundrechtlichen Grenzen der EU-europ\u00e4ischen Integration auf dem Gebiet des Strafrechts zu fragen.<!--more--><\/p>\n<p>Anlass dazu hatte die Verfassungsbeschwerde Mamoun Darkanzalis, eines deutschen Staatsb\u00fcrgers syrischer Herkunft, geboten, dessen Auslieferung die spanischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden mit einem Europ\u00e4ischen Haftbefehl beantragt hatten, weil er durch in Deutschland begangene Handlungen den Terrorismus der Al Qaida unterst\u00fctzt habe \u2013 und zwar vor dem Jahre 2001, also zu einem Zeitpunkt, da der \u00a7\u00a0129b des Strafgesetzbuchs, der die Mitgliedschaft in ausl\u00e4ndischen terroristischen Vereinigungen und deren Unterst\u00fctzung unter Strafe stellt, noch nicht in Kraft getreten war. Der von den spanischen Beh\u00f6rden ausgestellte Europ\u00e4ische Haftbefehl bezog sich also auf eine Handlung, die in Deutschland (noch) nicht strafbar war. Am 24.\u00a0November letzten Jahres stoppte das BVerfG die Auslieferung Darkanzalis im letzten Moment durch eine einstweilige Anordnung.<\/p>\n<p>Das Urteil, das das BVerfG am 18.\u00a0Juli f\u00e4llte, erkl\u00e4rt zwar das Gesetz f\u00fcr nichtig, mit dem der Bundestag den Rahmenbeschluss des EU-Rates zum Europ\u00e4ischen Haftbefehl in deutsches Recht \u00fcberf\u00fchrt hat (EuHbG). Die \u201etageszeitung\u201c kann aber beruhigt sein: Der Rahmenbeschluss selbst und mit ihm die gesamte EU-Strafrechtspolitik bleiben unangetastet.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><\/p>\n<p>Das Gesetz, so die Argumentation der VerfassungsrichterInnen, versto\u00dfe gegen Art.\u00a016 Abs.\u00a02 des Grundgesetzes (GG). Dieser untersagte vor seiner \u00c4nderung im Jahre 2000 jede Auslieferung deutscher Staatsb\u00fcrgerInnen. Die neue im Vorgriff auf die EU-Strafrechtsharmonisierung beschlossene Fassung erlaubt eine Auslieferung an einen EU-Staat auf der Grundlage eines Gesetzes und, \u201esoweit rechtsstaatliche Grunds\u00e4tze gewahrt sind.\u201c Das EuHbG konkretisiert zwar den Gesetzesvorbehalt, greift aber nach Ansicht des BVerfG unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig in das Grundrecht ein. Die Grundrechtstr\u00e4gerInnen, d.h.\u00a0die Deutschen, m\u00fcssten sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtstreues Verhalten nicht nachtr\u00e4glich kriminalisiert werde. Dies gelte bei allen Handlungen, die im Inland begangen wurden. Bei Strafvorw\u00fcrfen, die sich auf Handlungen im EU-Ausland beziehen, sei das anders: Wer in einer anderen Rechtsordnung handele, m\u00fcsse damit rechnen, dort zur Verantwortung gezogen zu werden.<\/p>\n<p>Der Rahmenbeschluss erlaubt es den Mitgliedstaaten, Hindernisse f\u00fcr eine Auslieferung festzulegen \u2013 u.a.\u00a0dass eine Straftat Gegenstand eines inl\u00e4ndischen Verfahrens ist oder dass ein Verfahren im Inland eingestellt wurde. Das EuHbG stelle aber die Bewertung dieser Hindernisse und damit den Eingriff in das Grundrecht der Deutschen auf Auslieferungsfreiheit ins Ermessen der Bewilligungsbeh\u00f6rden \u2013 d.h.\u00a0der Bundesregierung resp. der Landesjustizministerien. Es entziehe sie damit einer \u00dcberpr\u00fcfung durch die Gerichte und versto\u00dfe gegen die Rechtsweggarantie des Art.\u00a019 Abs.\u00a04 GG.<\/p>\n<p>Solange kein neues Gesetz erlassen ist, k\u00f6nnen deutsche Staatsb\u00fcrgerInnen nicht ausgeliefert werden. Diejenigen, die in Auslieferungshaft sa\u00dfen, wurden entlassen. Dennoch bleibt das Verfassungsgericht mit seinem Urteil weit hinter der Kritik am EU-Haftbefehl aus Kreisen der Strafrechtslehrer zur\u00fcck:<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Es thematisiert weder die Form des Rahmenbeschlusses, dessen Zustandekommen ausschlie\u00dflich in der Hand des Rates, also der Exekutiven, liegt. Noch l\u00e4sst es sich \u00fcber die Folgen dieser straf(verfahrens)rechtlichen Harmonisierung aus: Die Gefahr einer Auslieferung aufgrund eines im Inland straffreien Verhaltens wird nur f\u00fcr die Deutschen gesehen. Die Gefahr des \u201eforum shoppings\u201c, d.h. der Auswahl des f\u00fcr die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden g\u00fcnstigsten Gerichtsstandes, taucht in dem Urteil nicht auf. Der Grund f\u00fcr diese Zur\u00fcckhaltung d\u00fcrfte in der ungekl\u00e4rten Zust\u00e4ndigkeit des BVerfG liegen: Schon bei der Anh\u00f6rung im April hatte die Bundesregierung gedroht, die Angelegenheit an den Luxemburger EU-Gerichtshof weiterzuziehen.<\/p>\n<p>Das BVerfG fordert letztlich nur, die Spielr\u00e4ume des Rahmenbeschlusses (f\u00fcr die deutschen Grundrechtstr\u00e4gerInnen) weitest m\u00f6glich auszusch\u00f6pfen, so wie das die Parlamente anderer Mitgliedstaaten getan haben. Selbst diese Vorgehensweise st\u00f6\u00dft jedoch bei der EU-Kommis\u00adsion auf Missfallen: In einem Bericht an den Rat vom Februar dieses Jahres beklagt sie sich nicht nur \u00fcber die Langsamkeit, mit der die Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss in ihr Recht \u00fcberf\u00fchrt haben, sondern auch die Art, wie dieses geschehen sei.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Einige Mitgliedstaaten h\u00e4tten die im Rahmenbeschluss vorgesehenen \u201efakultativen Ausschlussgr\u00fcnde\u201c, aus denen eine Auslieferung abgelehnt werden kann, zu \u201eobligatorischen\u201c gemacht, andere h\u00e4tten gar zus\u00e4tzliche Auslieferungshindernisse in ihre Gesetze eingebaut. Zum Teil sei auch die nur in der Pr\u00e4ambel des Rahmenbeschlusses angedeutete M\u00f6glichkeit, dass die Vollstreckung eines EU-Haftbefehls zu einer Verfolgung oder Bestrafung aus rassischen, religi\u00f6sen oder politischen Motiven f\u00fchren k\u00f6nnte, als Ausschlussgrund verrechtlicht worden, was die Kommission als Zeichen daf\u00fcr interpretiert, dass die Mitgliedstaaten nur bedingtes Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit ihrer EU-Partnerstaaten haben.<\/p>\n<p>(Heiner Busch)<\/p>\n<h5><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 www.bverfg.de\/entscheidungen\/frames\/rs20050718_2bvr223604; EuHbG: in: Bundesgesetzblatt I Nr. 38 v. 26.7.2004, S. 1748; Rahmenbeschluss: Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (ABl. EG) L 190 v. 18.7.2002, S. 1<\/h5>\n<h5><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 m.w.N. Sturm, M.: Strafrechtssetzung in der EU, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 79 (3\/2004), S. 38-50<\/h5>\n<h5><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ratsdok. 6815\/05 v. 1.3.2005<\/h5>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 5.\u00a0April dieses Jahres warnte die \u201etageszeitung\u201c ihre LeserInnen: \u201eN\u00e4chste Woche wird in Karlsruhe die<\/p>\n","protected":false},"author":9,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[87,145],"tags":[],"class_list":["post-6895","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-cilip-081","category-meldungen-europa"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6895","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/9"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6895"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6895\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6895"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6895"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6895"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}