{"id":6922,"date":"2002-08-07T10:15:28","date_gmt":"2002-08-07T10:15:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=6922"},"modified":"2002-08-07T10:15:28","modified_gmt":"2002-08-07T10:15:28","slug":"polizeirecht-nach-landgrafenart-ueber-den-versuch-des-thueringischen-gesetzgebers-alle-ueberwachungsluecken-zu-schliessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=6922","title":{"rendered":"Polizeirecht nach Landgrafenart &#8211; \u00dcber den Versuch des th\u00fcringischen Gesetzgebers, alle \u00dcberwachungsl\u00fccken zu schlie\u00dfen"},"content":{"rendered":"<h3>von Martin Kutscha<\/h3>\n<p><strong>Bei der Vorstellung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) f\u00fcr das Jahr 2001 pries Th\u00fcringens Innenminister Christian K\u00f6ckert (CDU) sein Bundesland wegen der allj\u00e4hrlich sinkenden Fallzahlen noch als eines der sichersten der Republik. Dennoch meinte die regierende CDU, auf der allgemeinen Versch\u00e4rfungswelle reiten zu m\u00fcssen und gew\u00e4hrte der Polizei und dem Verfassungsschutz mit dem \u201eGesetz zur \u00c4nderung des Polizei- und Sicherheitsrechts\u201c weitreichende neue Befugnisse. Am 28. Juni 2002 trat die Novelle in Kraft.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><br \/>\n<\/strong><br \/>\nDie urspr\u00fcngliche Fassung des Th\u00fcringer Polizeiaufgabengesetzes (PAG) stammt von 1992 und folgte dem Vorbild Baden-W\u00fcrttembergs. Schon damals befand man sich in der Gruppe der L\u00e4nder mit dem \u201esch\u00e4rfsten\u201c Polizeirecht. 1997 und 1999 sorgten Novellen daf\u00fcr, dass der Anschluss an diese Spitzengruppe erhalten blieb:<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Die \u201eSchleierfahndung\u201c wurde eingef\u00fchrt, die gesetzlichen Voraussetzungen des \u201eUnterbindungsgewahrsams\u201c sowie des Einsatzes technischer Mittel in Wohnungen wurden gelockert. Auch ein Teil der jetzt neu eingef\u00fchrten Bestimmungen kn\u00fcpft an \u00e4hnliche Regelungen in anderen Bundesl\u00e4ndern an, geht punktuell aber dar\u00fcber hinaus.<\/p>\n<p>So haben inzwischen mehrere L\u00e4nder nach dem Vorbild von Niedersachsen (1996) das polizeirechtliche Instrument des Aufenthaltsverbots neben der nur kurzfristigen Ma\u00dfnahme der Platzverweisung eingef\u00fchrt. Das Verbot, einen bestimmten \u00f6rtlichen Bereich f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum \u2013 im th\u00fcringischen Fall bis zu drei Monaten \u2013 zu betreten, stellt einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht der Freiz\u00fcgigkeit (Art. 11 Grundgesetz, GG) dar. <!--more--><\/p>\n<p>Diese Grundrechtseinschr\u00e4nkung ist schon wegen der mangelnden Bestimmtheit der Tatbestandsvoraussetzung (\u201eAnnahme, dass eine bestimmte Person eine Straftat begehen wird\u201c) problematisch, vor allem aber auch wegen der mangelnden Zust\u00e4ndigkeit des Landesgesetzgebers, da Art. 73 Nr. 3 GG f\u00fcr Einschr\u00e4nkungen der Freiz\u00fcgigkeit eine ausschlie\u00dfliche Gesetzgebungszust\u00e4ndigkeit des Bundes begr\u00fcndet.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Die Behauptung, Aufenthaltsverbote k\u00f6nnten zur \u201eVerhinderung von rechtsextremistischen Veranstaltungen\u201c dienen \u2013 so die Gesetzesbegr\u00fcndung \u2013, ignoriert schlicht die \u201ePolizeifestigkeit\u201c der Versammlungsfreiheit und die Spezialit\u00e4t des Versammlungsgesetzes, das als Bundesgesetz eine abschlie\u00dfende Regelung f\u00fcr unmittelbar versammlungsbezogene Ma\u00dfnahmen enth\u00e4lt.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<p>Auch die Video\u00fcberwachung ist bereits in mehreren L\u00e4ndern verankert worden. Die th\u00fcringische Neufassung l\u00e4sst sowohl die \u201eoffene Beobachtung\u201c als auch die Bildaufzeichnung von Personen an bestimmten \u00f6ffentlichen Orten zu, ohne eine Differenzierung durch unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen vorzunehmen. Danach kann nun jede Person, die sich auf solchen Pl\u00e4tzen bewegt, \u201ezur Gefahrenabwehr\u201c per Videotechnik identifiziert und gespeichert werden. Zumindest die Speicherung der Aufnahmen stellt unstreitig einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Eine solche Speicherung ist bis zu einem Monat zul\u00e4ssig, ohne dass der oder die Betroffene einer Straftat verd\u00e4chtig oder als St\u00f6rerIn in Erscheinung getreten ist. Diese Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat zu einem unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zweck ist nach dem Volksz\u00e4hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts unzul\u00e4ssig.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<h4>Ausweitung der verdeckten Datenerhebung<\/h4>\n<p>Schon in der urspr\u00fcnglichen Fassung enthielt das Th\u00fcringer PAG Regelungen \u00fcber \u201ebesondere Mittel der Datenerhebung\u201c: L\u00e4ngerfristige Observationen, den verdeckten Einsatz technischer Mittel, den Einsatz von Verdeckten Ermittlern (VE) und V-Personen. Hinzu kommen jetzt sog. \u201enicht offen ermittelnde Polizeibeamte\u201c. Die neuen Tatbestandsvoraussetzungen, unter denen die Polizei mit diesen geheimdienstlichen Mitteln agieren darf, sind von uferloser Weite und erm\u00f6glichen heimliche Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Vielzahl von Personen. So d\u00fcrfen nicht nur Daten \u00fcber die f\u00fcr eine Gefahr Verantwortlichen sowie von solchen Personen erhoben werden, von denen die Polizei annimmt, dass sie eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sondern auch von \u201eKontakt- oder Begleitpersonen\u201c. Diese werden in \u00a7 34 Abs. 3 Nr. 3 nur in sehr vager Weise definiert: Es reicht schon eine n\u00e4here pers\u00f6nliche oder gesch\u00e4ftliche Beziehung zu den eingangs genannten Personen. Danach kann k\u00fcnftig auch derjenige, der einer der Polizei verd\u00e4chtigen Person z.B. eine Wohnung vermietet oder freundschaftliche Beziehungen mit ihr pflegt, mit geheimdienstlichen Mitteln \u00fcberwacht werden.<\/p>\n<p>Dem gegen\u00fcber hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 25.4.2001 ein restriktives Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Kontakt- oder Begleitperson postuliert: \u201eVorausgesetzt sind konkrete Tatsachen f\u00fcr einen objektiven Tatbezug und damit f\u00fcr eine Einbeziehung in den Handlungskomplex der Straftatenbegehung, insbesondere eine Verwicklung in den Hintergrund oder das Umfeld der Straftaten.\u201c<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Diesen Anforderungen wird die Neuregelung nicht gerecht.<\/p>\n<p>Zu bef\u00fcrchten steht, dass auch unbescholtene B\u00fcrgerInnen mehr als bisher Gegenstand heimlicher polizeilicher \u00dcberwachung werden. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr die vorgesehene Erm\u00e4chtigung zu sog. Strukturermittlungen, die an keinerlei Tatverdacht gegen eine bestimmte Person gebunden sind. Dass damit elementare rechtsstaatliche Eingriffsvoraussetzungen des Polizeirechts, n\u00e4mlich die Ankn\u00fcpfung an einen Tatverdacht oder die St\u00f6rereigenschaft, preisgegeben werden, r\u00e4umt auch die Gesetzesbegr\u00fcndung ein: Auf die \u201evorbeugende Bek\u00e4mpfung von Straftaten\u201c seien die Begriffe der \u201ekonkreten Gefahr\u201c und des \u201eSt\u00f6rers\u201c nicht anwendbar. \u201eF\u00fcr die Schaffung von Befugnissen ist daher nicht an eine konkrete Gefahr oder die St\u00f6rereigenschaft anzukn\u00fcpfen, sondern daran, dass aufgrund von tats\u00e4chlichen Anhaltspunkten im Einzelfall und nach kriminalpolizeilicher Erfahrung zu erwarten ist, dass zuk\u00fcnftig erneut Straftaten begangen werden.\u201c<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a><\/p>\n<p>Dies muss freilich die Gegenfrage provozieren: Wann steht denn <em>nicht<\/em> zu erwarten, dass \u201ezuk\u00fcnftig erneut Straftaten begangen werden\u201c? Auf den ersten Blick scheint hier der alte Traum von der v\u00f6lligen Ausrottung der Kriminalit\u00e4t die Feder gef\u00fchrt zu haben. In Wahrheit geht es allerdings um die Schaffung von Scheintatbest\u00e4nden, von praktisch voraussetzungslosen Blanko-Erm\u00e4chtigungen f\u00fcr polizeiliches Eingriffshandeln, wann immer es f\u00fcr \u201eerforderlich\u201c gehalten wird. Damit verlieren die polizeirechtlichen Befugnisnormen ihren den staatlichen Eingriff begrenzenden und damit zugleich grundrechtssch\u00fctzenden Charakter. Auf dieser Grundlage kann praktisch jede Person zum Objekt polizeilicher Eingriffe werden, mag sie sich noch so rechtstreu verhalten.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a><\/p>\n<h4>Pr\u00e4ventive \u00dcberwachung der Telekommunikation und Kostenabw\u00e4lzung auf den Belauschten<\/h4>\n<p>Bisher war die \u00dcberwachung der Telekommunikation nur auf der Grundlage der \u00a7\u00a7 100a ff. der Strafprozessordnung zur Aufkl\u00e4rung einer Straftat sowie auf der Grundlage des Gesetzes zu Art. 10 (G 10) durch die Geheimdienste zul\u00e4ssig. Erweiterungen des Deliktkatalogs des \u00a7 100a StPO und neue technische M\u00f6glichkeiten sorgten f\u00fcr eine st\u00e4ndige Ausdehnung der \u00dcberwachungst\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Mit dem neuen \u00a7 34a PAG schlie\u00dft Th\u00fcringen als erstes Bundesland die \u201e\u00dcberwachungsl\u00fccke\u201c<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> hinsichtlich des <em>pr\u00e4ventiven <\/em>Handlungsbereichs der Polizei. Da es sich dabei um einen gravierenden Eingriff in das durch Art. 10 GG gesch\u00fctzte Fernmeldegeheimnis handelt, h\u00e4tte man vom Gesetzgeber hohe tatbestandliche Anforderungen erwarten m\u00fcssen, zumal nach dem heutigen Stand der Kommunikationstechniken nicht nur der Gespr\u00e4chsinhalt, sondern auch die Verbindungsdaten (Zeitpunkt, Teilnehmer etc.) sowie im Falle der Mobiltelefonie die Standorte \u00fcberwachbar und auswertbar sind.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Auch diese Modalit\u00e4ten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Schutzbereich des Art. 10 GG umfasst.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a><\/p>\n<p>Nach \u00a7 34a PAG sollen sich pr\u00e4ventive \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen indessen nicht nur gegen vermutliche Straft\u00e4ter oder die f\u00fcr eine Gefahr f\u00fcr elementare Rechtsg\u00fcter Verantwortlichen richten, sondern auch gegen (vermutliche) \u201eKontakt- oder Begleitpersonen\u201c. Dies bedeutet wiederum eine erhebliche Ausweitung des Personenkreises, der von einem solchen schwerwiegenden Eingriff betroffen sein kann. Opfer einer solchen \u00dcberwachungsma\u00dfnahme k\u00f6nnen mithin v\u00f6llig Unbeteiligte sein, wie auch der Th\u00fcringer Landesdatenschutzbeauftragte in der Anh\u00f6rung am 28. Februar 2002 feststellte. Schon unter diesem Gesichtspunkt erscheinen die vorgesehenen Grundrechtseingriffe als kaum vereinbar mit dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip.<\/p>\n<p>An Chuzpe kaum zu \u00fcberbieten ist die am Schluss der Bestimmung versteckte Kostenregelung: Danach k\u00f6nnen die Kosten der Telefon\u00fcberwachung k\u00fcnftig den Betroffenen selbst auferlegt werden, aber nur dann, wenn gegen sie kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird und sie von der Ma\u00dfnahme im Nachhinein benachrichtigt wurden. Die Logik dieser Regelung ist verbl\u00fcffend: Wer in Verdacht ger\u00e4t, hat offenbar selbst Schuld \u2013 anders l\u00e4sst sich dieser Abschied von rechtsstaatlichen Haftungsprinzipien kaum legitimieren!<\/p>\n<h4>Lauschangriff<\/h4>\n<p>Beim sog. Gro\u00dfen Lauschangriff, d.h. dem heimlichen Belauschen der Gespr\u00e4che in Wohnungen durch technische Mittel wie \u201eAbh\u00f6rwanzen\u201c, Richtmikrophone u.\u00e4. handelt es sich um einen der schwersten staatlichen Eingriffe in die Privatsph\u00e4re, die durch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) gesch\u00fctzt wird. Dies erkl\u00e4rt die heftigen Debatten um die Erg\u00e4nzung des Grundgesetzes um eine Erm\u00e4chtigung sowohl zum strafprozessualen als auch zum gefahrenabwehrenden Lauschangriff im Jahre 1998.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Immerhin sprechen gute Argumente daf\u00fcr, dass diese Verfassungserg\u00e4nzung wegen der Verletzung der durch Art. 1 GG absolut gesch\u00fctzten Menschenw\u00fcrde gegen die Unver\u00e4nderbarkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG verst\u00f6\u00dft.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> \u2013 Unabh\u00e4ngig davon ist nach dem neuen Art. 13 Abs. 4 GG der gefahrenabwehrende Lauschangriff aber nur zul\u00e4ssig \u201ezur Abwehr dringender Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr\u201c. Damit hat der verfassungs\u00e4ndernde Gesetzgeber die Eingriffsschwelle bewusst hoch angesetzt und den Eingriff nicht schon beim Bestehen einer einfachen Gefahr zugelassen.<\/p>\n<p>Diesen Vorgaben des Grundgesetzes wird die Neuregelung des \u00a7 35 PAG nicht gerecht, weil danach der Lauschangriff u.a. schon dann zul\u00e4ssig ist, wenn Personen \u201emit hinreichender Wahrscheinlichkeit\u201c bestimmte Verbrechen oder Vergehen begehen wollen. Dabei ist weder der Grad einer \u201e<em>dringenden<\/em> Gefahr\u201c noch die Gef\u00e4hrdung besonders hochrangiger Rechtsg\u00fcter erreicht, wie es Art. 13 Abs. 4 GG vorschreibt.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a><\/p>\n<p>Am 18. Mai 2000 hat das Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpom\u00admern die der Neuregelung in Th\u00fcringen entsprechende Regelung des mecklenburg-vorpommerischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (\u00a7 33 Abs. 4) deshalb zurecht f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. In den Leits\u00e4tzen der Entscheidung hei\u00dft es u.a.: \u201eArt. 13 Abs. 4 GG bietet keine Grundlage f\u00fcr die \u00dcberwachung von Wohnungen mit technischen Mitteln zur vorbeugenden Bek\u00e4mpfung von Straftaten im Sinne der polizeilichen Aufgabenzuweisung nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG M-V &#8230; Die organisierte Begehung von Straftaten ist kein Umstand, der generell oder auch nur regelm\u00e4\u00dfig geeignet w\u00e4re, ihnen ein solches Gewicht zu geben, dass sie in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 4 GG hineinw\u00fcchsen &#8230; Der Begriff \u201aAbwehr\u2018 in Art. 13 Abs. 4 Satz 1 GG schlie\u00dft es aus, dass Wohnungen mit technischen Mitteln zur Verh\u00fctung von St\u00f6rungen der \u00f6ffentlichen Sicherheit, die nicht unmittelbar bevorstehen, und zur m\u00f6glichen Verfolgung k\u00fcnftiger Straftaten \u00fcberwacht werden.\u201c<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> Auch der S\u00e4chsische Verfassungsgerichtshof hat am 14.5.1996 Lauschangriffe zur \u201evorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung\u201c mit \u00e4hnlicher Argumentation f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a> In der Begr\u00fcndung des th\u00fcringischen Gesetzentwurfs wird diese Entscheidung zwar genannt, ohne jedoch die darin vertretene Rechtsposition angemessen zu ber\u00fccksichtigen. Die Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichts von Mecklenburg-Vorpommern wird schlicht ignoriert, anderenfalls w\u00e4re die Unvereinbarkeit der beabsichtigten Neuregelung des Lauschangriffs mit der Vorgabe des Art. 13 Abs. 4 GG wohl zu deutlich ins Auge gesprungen.<\/p>\n<h4>Rasterfahndung<\/h4>\n<p>Erheblich ausgedehnt wird durch die PAG-Novelle auch der Anwendungsbereich der Befugnis zur Rasterfahndung. Praktisch k\u00f6nnen nun alle Beh\u00f6rden, Unternehmen und datenverarbeitende Privatpersonen in der Bundesrepublik \u2013 von \u00f6ffentlichen Bibliotheken und Sozial\u00e4mtern \u00fcber die Reinigungsfirma bis zum Versicherungsvertreter mit seiner Kundendatei \u2013 von der Polizei in die Pflicht genommen werden, sofern nur nach Auffassung der Polizei der Abgleich mit den Dateien dieser Stellen \u201ezur vorbeugenden Bek\u00e4mpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist\u201c. Umfassender und voraussetzungsloser kann kaum ein polizeirechtlicher Eingriffstatbestand formuliert sein.<\/p>\n<p>Die kriminalistische Eignung dieses Instruments ist \u00fcberdies h\u00f6chst fragw\u00fcrdig: Sein Einsatz hat weder bei der Fahndung nach Terroristen der RAF noch bei der Suche nach fundamental-islamistischen \u201eSchl\u00e4fern\u201c nennenswerte Erfolge gezeitigt.<\/p>\n<p>Auch in der Neuregelung der Rasterfahndung verzichtet Th\u00fcringen auf einen Richtervorbehalt, der im Polizeirecht der meisten anderen Bundesl\u00e4nder verankert ist. Wie die Entscheidungen der Landgerichte Berlin und Wiesbaden sowie des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a. M. zur gegenw\u00e4rtigen Rasterfahndung belegen, ist die richterliche Entscheidung \u00fcber eine solche Praxis aber unabdingbar, um eine unter politischem Handlungsdruck agierende Polizei in die rechtsstaatlichen Schranken zu weisen.<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a> \u201eMit der \u00dcbertragung der Entscheidungskompetenz und Verantwortung auf die Gerichte\u201c, so die Mahnung des OLG Frankfurt a. M., \u201eist zugleich die Erwartung verbunden, dass sich die zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter \u2013 auch in Krisenzeiten \u2013 nicht von eigenen Emotionen oder Emotionen anderer, sondern ausschlie\u00dflich vom Gesetz leiten lassen.\u201c In Th\u00fcringen wird eine richterliche Pr\u00fcfungskompetenz offenbar als l\u00e4stige Fessel f\u00fcr eine ausgreifende, \u201eeffiziente\u201c Polizeiarbeit empfunden.<\/p>\n<h4>Verfassungsschutz gegen Organisierte Kriminalit\u00e4t<\/h4>\n<p>Mit der Erweiterung der Zust\u00e4ndigkeit des Landesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz auf die Beobachtung der Organisierten Kriminalit\u00e4t (\u00a7 2 des Landesverfassungsschutzgesetzes) folgt Th\u00fcringen dem Vorbild Bayerns, das schon 1994 eine entsprechende Aufgabenerweiterung f\u00fcr seinen Verfassungsschutz vornahm. Die damals vorgebrachte Kritik an einer solchen Erweiterung hat inzwischen nichts von ihrer \u00dcberzeugungskraft eingeb\u00fc\u00dft.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> Wie auch immer der schillernde Begriff der \u201eOrganisierten Kriminalit\u00e4t\u201c definiert wird<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> \u2013 den T\u00e4tern geht es dabei um rasche und m\u00f6glichst gro\u00dfe Gewinne, nicht aber um eine Infragestellung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Begriff \u201eVerfassungsschutz\u201c f\u00fcr eine Beh\u00f6rde, die zus\u00e4tzlich zur Polizei die Organisierte Kriminalit\u00e4t ausforscht, ist mithin Etikettenschwindel.<\/p>\n<p>Weit gravierender ist aber die faktische Preisgabe des Trennungsgebots f\u00fcr Polizei und Geheimdienste, wie es von den Westalliierten 1949 festgelegt wurde.<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a> Dieses mit Verfassungsrang auch heute noch geltende Gebot betrifft nicht nur die rein organisatorische Trennung, sondern bezieht sich auch auf die unterschiedliche Aufgabenstellung sowie die unterschiedlichen Eingriffs- und \u00dcberwachungsbefugnisse von Polizei und Geheimdiensten. Mit dieser Kompetenzabgrenzung soll Machthemmung bewirkt und Machtmissbrauch vermieden werden. Der rechtsstaatliche Kern des Trennungsgebots l\u00e4sst sich mithin auch so kennzeichnen: \u201eWer (fast) alles wei\u00df, soll nicht alles d\u00fcrfen; und wer (fast) alles darf, soll nicht alles wissen.\u201c<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a><\/p>\n<p>Mit der Aufgabenerweiterung f\u00fcr den Verfassungsschutz bildet sich im Ergebnis ein funktionaler Fahndungsverbund zwischen Polizei und Verfassungsschutz heraus, der den rechtsstaatlichen Impetus des Trennungsgebots nachgerade zu Makulatur werden l\u00e4sst.<\/p>\n<h4>Ein kurzes Fazit<\/h4>\n<p>Die Notwendigkeit des Gesetzesnovelle wurde u.a. damit begr\u00fcndet, dass durch die Einarbeitung der Ergebnisse der j\u00fcngeren Verfassungsrechtsprechung ein h\u00f6heres datenschutzrechtliches Niveau erreicht werden sollte. Abgesehen von einigen marginalen Verbesserungen sind die Neuregelungen jedoch eher durch Ignoranz gegen\u00fcber dieser Verfassungsjudikatur gepr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Zur Legitimation des Entwurfs werden v\u00f6llig heterogene Konfliktfelder \u2013 von Staatsschutzdelikten \u00fcber Geiselnahmen, die Bet\u00e4ubungsmittel- und die organisierte Kriminalit\u00e4t, die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bis zur \u201eAusbreitung des Extremismus\u201c \u2013 ins Feld gef\u00fchrt \u2013 wenig \u00fcberzeugend angesichts der Polizeilichen Kriminalstatistik 2001, die f\u00fcr Th\u00fcringen gerade einmal sieben Ermittlungsverfahren im Bereich der Organisierten Kriminalit\u00e4t ausweist und Geiselnahmen \u201ewegen geringf\u00fcgiger Fallzahlen\u201c erst gar nicht anf\u00fchrt. Auch extremistische Straftaten seien deutlich zur\u00fcckgegangen.<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\">[23]<\/a> Konkrete Belege, warum die angeblichen Defizite in diesen Bereichen gerade durch die exorbitante Ausweitung \u201everdeckter\u201c Grundrechtseingriffe durch Polizei und Verfassungsschutz behoben werden sollen, gibt es nicht.<\/p>\n<p>Auf jeden Fall wird offenbar die Stimmung in der Bev\u00f6lkerung nach den Terroranschl\u00e4gen am 11. September 2001 gezielt ausgenutzt, um lange gehegte Pl\u00e4ne von Akteuren der Sicherheitsbeh\u00f6rden endlich gesetzgeberisch umsetzen und f\u00fcr Th\u00fcringen damit eine (zweifelhafte) Spitzenstellung gegen\u00fcber anderen Bundesl\u00e4ndern im <em>security benchmarking <\/em>erringen zu k\u00f6nnen. Auf der Strecke bleibt dabei freilich der Schutz, wie ihn die Grundrechte unserer Verfassung gerade auch gegen\u00fcber einer Durchleuchtung und Ausforschung der Privatsph\u00e4re durch staatliche Beh\u00f6rden gew\u00e4hrleisten sollen. Mit der Gesetzesnovelle werden weit reichende Befugnisse, die urspr\u00fcnglich f\u00fcr Ausnahmesituationen erdacht waren, mehr und mehr Eingang in die polizeiliche Alltagsroutine finden. Damit wird der Ausnahmezustand zur Regel erhoben \u2013 zumindest nach den gesetzlichen Eingriffsm\u00f6glichkeiten.<\/p>\n<p>Man h\u00fcte sich dabei vor der Illusion, diese Eingriffsma\u00dfnahmen w\u00fcrden ja nur Kriminelle treffen.<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\">[24]<\/a> Gerade wegen ihrer Heimlichkeit, aber auch wegen der h\u00e4ufig nur vagen und unbestimmten Tatbestandsvoraussetzungen werden von solchen Ma\u00dfnahmen zwangsl\u00e4ufig viele unbescholtene B\u00fcrgerInnen betroffen sein. Dies gilt f\u00fcr die k\u00fcnftig nahezu uferlose Rasterfahndung, aber auch f\u00fcr so gravierende Grundrechtseingriffe wie den Lauschangriff auf Wohnungen. Schon vor Jahren \u00e4u\u00dferte der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz die berechtigte Bef\u00fcrchtung, dass heimliche Lauschangriffe \u201ein der \u00fcberwiegenden Mehrzahl doch unschuldige B\u00fcrger\u201c treffen w\u00fcrden.<a href=\"#_ftn25\" name=\"_ftnref25\">[25]<\/a><\/p>\n<p>Der untaugliche Versuch, durch die Preisgabe grundrechtlicher Freiheit ein h\u00f6heres Ma\u00df an Sicherheit zu erkaufen, wird einen hohen, f\u00fcr die demokratische Zivilgesellschaft existenzbedrohenden Preis fordern: Er wird letztlich mit dem Verlust sowohl von Freiheit als auch von staatsb\u00fcrgerlicher Sicherheit bezahlt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<h5>Martin Kutscha ist Professor f\u00fcr Staats- und Verwaltungsrecht an der Fachhochschule f\u00fcr Verwaltung und Rechtspflege Berlin und Bundesvorsitzender der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V. (VDJ).<\/h5>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> GVBl. Th\u00fcringen 2002, S. 247-257; siehe den Gesetzentwurf LT-Drs. 3\/2128 v. 15.1.2002<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> GVBl. Th\u00fcringen 1992, S. 199 ff.; 1997, S. 422-425; 1999, S. 454-455<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> vgl. Kutscha, M.: \u201eSchleierfahndung\u201c und Aufenthaltsverbot, in: Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 2000, H. 4, S. 134-137 (136) m.w.N.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> LT-Drs. 3\/2128, S. 25<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> vgl. Roggan, F.: Die Video\u00fcberwachung von \u00f6ffentlichen Pl\u00e4tzen, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht (NVwZ) 2001, H. 2, S. 134-141 (135)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Bundesverfassungsgericht Entscheidungen (BVerfGE) Bd. 65, S. 1 ff. (46)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> BVerfG, Az.: 1 BvR 1104\/92 vom 25.4.2001, Absatz 54, im Internet unter: http:\/\/ www.bverfg.de\/entscheidungen\/frames\/rk20010425_1bvr110492.htm<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> LT-Drs. 3\/2128, S. 34<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> kritisch zu dieser Entwicklung u.a. Lisken, H.: Jedermann als Betroffener, in: B\u00e4umler, H. (Hg.): Polizei und Datenschutz, Neuwied 1999, S. 32-42<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> dazu Schenke, R.P.: Verfassungsrechtliche Probleme einer pr\u00e4ventiven \u00dcberwachung der Telekommunikation, in: Archiv des \u00f6ffentlichen Rechts (A\u00f6R) 2000, Bd. 125, S. 1-44<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> vgl. im einzelnen Kutscha, M.: \u00dcberwachung durch moderne Technik \u2013 Schutz oder Gef\u00e4hrdung der Demokratie? in: Paech, N. u.a. (Hg.): Demokratie \u2013 wo und wie?, Hamburg 2002, S. 153-161 (155 ff.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> BVerfGE 100, S. 313<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> vgl. Zwiehoff, G. (Hg.): Gro\u00dfer Lauschangriff, Baden-Baden 2000<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> vgl. jetzt die \u00fcberzeugende Begr\u00fcndung bei Mozek, M.: Der \u201egro\u00dfe Lauschangriff\u201c, Aachen 2001, S. 206f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> ausf\u00fchrlich zur Problematik Kutscha, M.; M\u00f6ritz, M.: Lauschangriffe zur vorbeugenden Straftatenbek\u00e4mpfung?, in: Strafverteidiger 1998, H. 10, S.564-568 (567f.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> VerfG Mecklenburg-Vorp., in: Neue Justiz (NJ) 2000, H. 9, S. 480-482 (Anm. Kutscha)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> S\u00e4chsVerfGH, in: Juristenzeitung (JZ) 1996, H. 19, S. 957-969; Kutscha, M.: Polizeirecht auf dem Pr\u00fcfstand der Landesverfassungsgerichte, in: NJ 2000, H. 2, S. 63-66<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> siehe die Dokumentation unter www.cilip.de\/terror\/raster.htm<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> Koch, M.: \u00dcberwachung der Organisierten Kriminalit\u00e4t durch den bayerischen Verfassungsschutz, in: Zeitschrift f\u00fcr Rechtspolitik (ZRP) 1995, H. 1, S. 24-28; Lisken, H.: Vorfeldeingriffe im Bereich der \u201eOrganisierten Kriminalit\u00e4t\u201c, in: ZRP 1994, H. 7, S. 264-270<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> Geh\u00f6rt dazu \u2013 diese Frage sei hier erlaubt \u2013 auch der in gro\u00dfem Stil betriebene illegale Transfer von Parteifinanzen, wie er von bekannten Politikern (offenbar ohne Unrechtsbewusstsein) betrieben wurde? Und wie ist es mit den j\u00fcngst aufgedeckten Korruptionsf\u00e4llen?<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> s. dazu die Beitr\u00e4ge von R. G\u00f6ssner und E. Schwan, in: G\u00f6ssner, R. (Hg.): Mythos Sicherheit, Baden-Baden 1995 sowie Kutscha, M.: Die Aktualit\u00e4t des Trennungsgebots f\u00fcr Polizei und Verfassungsschutz, in: ZRP 1986, H. 8, S. 194-198<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> vgl. auch Lisken, H.: Polizei im Verfassungsgef\u00fcge, in: ders.; Denninger, E.: Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., M\u00fcnchen 2001, S. 58-134 (Rdnr. C 126 ff.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a> PKS-Th\u00fcringen 2001 s.u. www.polizei.thueringen.de\/lka\/pks\/pks2001.pdf<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a> vgl. We\u00dflau, E.: Waffengleichheit mit dem \u201eOrganisierten Verbrechen\u201c?, in: Kritische Vierteljahresschrift 1997, H. 3, S. 238-247(242); Kutscha, M.: Verfassungsprobleme des Polizeirechts in den neuen Bundesl\u00e4ndern und Berlin, in: NJ 1994, H. 12, S. 545-550 (549f.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref25\" name=\"_ftn25\">[25]<\/a> Bundesbeauftragter f\u00fcr den Datenschutz: 14. T\u00e4tigkeitsbericht 1993, unter 5.1.3<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Martin Kutscha Bei der Vorstellung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) f\u00fcr das Jahr 2001 pries<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,78],"tags":[723,1124,1443,1491],"class_list":["post-6922","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-072","tag-grundrechte","tag-polizeiliche-kriminalstatistik","tag-trennungsgebot","tag-verfassungsschutz"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6922","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6922"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6922\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6922"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6922"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6922"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}