{"id":6932,"date":"2002-08-07T10:27:03","date_gmt":"2002-08-07T10:27:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=6932"},"modified":"2002-08-07T10:27:03","modified_gmt":"2002-08-07T10:27:03","slug":"per-gesetz-gegen-ein-grundrecht-eine-kurze-geschichte-des-demonstrationsrechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=6932","title":{"rendered":"Per Gesetz gegen ein Grundrecht &#8211; Eine kurze Geschichte des Demonstrationsrechts"},"content":{"rendered":"<h3>von Heiner Busch<\/h3>\n<p><strong>Das Versammlungsgesetz, autorit\u00e4re Traditionsbest\u00e4nde im Strafrecht und flexible Regelungen des \u201emodernen\u201c Polizeirechts bewirkten seit Gr\u00fcndung der Bundesrepublik, dass die Versammlungsfreiheit nicht grenzenlos wurde.<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Mutig waren sie nicht, die V\u00e4ter und wenigen M\u00fctter des Grundgesetzes (GG). Sie verankerten zwar in Art. 8 Abs. 1 GG das Recht aller Deutschen, \u201esich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln\u201c, sorgten jedoch in Abs. 2 daf\u00fcr, dass das Grundrecht \u201ef\u00fcr Versammlungen unter freiem Himmel &#8230; durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschr\u00e4nkt werden\u201c kann. Die Formulierung der Versammlungsfreiheit ist halbgar, diktiert von der Angst vor dem Volk \u2013 ein \u201etypisches Kompromissprodukt der deutschen Verfassungsgeschichte\u201c, in der einer Opposition au\u00dferhalb der verstaatlichten Formen immer polizeiliche Grenzen gesetzt wurden. \u201eDer Gesetzesvorbehalt in Art. 8 Abs. 2 GG, der seine Schranke erst in der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG findet, war das gesetzestechnische Einfallstor, mit dem an staatsautorit\u00e4re Traditionsbest\u00e4nde reibungslos angekn\u00fcpft werden konnte.\u201c<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<!--more--><\/a>Wie offen dieses Tor stand, zeigte sich im Versammlungsgesetz (VersG), dessen erste Fassung 1953 verabschiedet wurde.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Das Recht, \u201e\u00f6ffentliche Versammlungen und Aufz\u00fcge zu veranstalten\u201c oder an ihnen teilzunehmen, gilt nach \u00a7 1 VersG bis heute weder f\u00fcr Personen, denen die Grundrechte abgesprochen wurden, noch f\u00fcr verbotene Vereinigungen und Parteien und auch nicht f\u00fcr diejenigen, die mit \u201eeiner solchen Veranstaltung die Ziele einer &#8230; f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation f\u00f6rdern\u201c wollen.<\/p>\n<p>Von einem Recht, sich \u201eohne Anmeldung und Erlaubnis\u201c zu versammeln, konnte (und kann) nach dem Versammlungsgesetz nicht die Rede sein. Versammlungen unter freiem Himmel und Demonstrationen m\u00fcssen 48 Stunden vorher angemeldet sein. Sie k\u00f6nnen verboten werden, wenn den Beh\u00f6rden resp. der Polizei die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung \u201eunmittelbar gef\u00e4hrdet\u201c erscheint. Sie k\u00f6nnen aufgel\u00f6st werden, wenn sie nicht angemeldet sind, vorboten wurden oder wenn gegen Auflagen versto\u00dfen wurde. Nach \u00a7 26 der alten Fassung des Gesetzes konnten Veranstalter oder Leiter, die den Verbots- oder Aufl\u00f6sungsanordnungen nicht gehorchten oder eine unangemeldete Versammlung durchf\u00fchrten, mit bis zu einem halben Jahr Gef\u00e4ngnis bestraft werden. Auch TeilnehmerInnen drohten Haft oder Geldstrafen (\u00a7 29 a.F.).<\/p>\n<p>Der dem Gesetz zu Grunde liegende autorit\u00e4re Versammlungs- und Demonstrationsbegriff (\u201eAufzug\u201c) kommt deutlich in der Figur des Leiters zum Ausdruck, der \u201eden Ablauf der Versammlung bestimmt (und) die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schlie\u00dfen kann &#8230; Er kann ehrenamtliche Ordner bestellen und ist verpflichtet, falls er sich nicht durchsetzen kann, die Demonstration f\u00fcr beendet zu erkl\u00e4ren. F\u00fcr den einzelnen Teilnehmer gilt, dass er aus der Versammlung ausgeschlossen werden kann und sie dann \u201asofort zu verlassen\u2018 hat &#8230;\u201c.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Auch den Linken schien eine Demonstration undenkbar, die nicht straff durch die Funktion\u00e4re einer Partei oder Gewerkschaft organisiert, sondern in erster Linie durch die eigenen K\u00f6pfe der Teilnehmenden bestimmt ist. \u201eDie Grundtendenz dieses Gesetzes, Sauberkeit und Ordnung miteinander f\u00fcr das Versammlungsleben zu paaren,\u201c sei, so der SPD-Abgeord\u00adnete Werner Jacobi 1950 im Bundestag, zu bejahen. Niemandem drohten Gefahren, wenn er \u201esich in eine saubere politische Praxis einordnet und Versammlungen und Umz\u00fcge in einer Form durchf\u00fchrt, wie das unter anst\u00e4ndigen politischen Menschen \u00fcblich ist.\u201c<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<p>Seitdem sich die BRD Ende der 60er Jahre demonstrierend zu bewegen begann, war es mit dem \u201eAnstand\u201c vorbei. Weder Gro\u00dfdemonstrationen noch die neuen kleineren Aktionsformen \u2013 von der Blockade bis zur Haus- und Platzbesetzung \u2013 entsprechen dem vom Gesetz vorgegebenen Schema der straff organisierten Kundgebungen oder Aufz\u00fcge.<\/p>\n<h4>Amnestie und Liberalisierung 1970<\/h4>\n<p>Mit den Demonstrationen der Studentenbewegung erhielten nicht nur die Strafbestimmungen des Versammlungsgesetzes, sondern vor allem die seit 1871 erhalten gebliebenen Bestimmungen des sechsten und siebten Abschnitts des Strafgesetzbuchs (Widerstand gegen die Staatsgewalt \u2013 \u00a7\u00a7 110 ff., Verbrechen und Vergehen gegen die \u00f6ffentliche Ordnung \u2013 \u00a7\u00a7 123 ff.) eine zentrale Bedeutung.<\/p>\n<p>Wer sich nach dreimaliger Aufforderung nicht aus einer Menschenmenge entfernte, konnte wegen Auflaufs (\u00a7 116) zu drei Monaten Gef\u00e4ngnis verurteilt werden. Wer sich in einem solchen Auflauf den Polizeibeamten \u201emit vereinten Kr\u00e4ften t\u00e4tlich\u201c widersetzte, erf\u00fcllte den Tatbestand des \u201eaufr\u00fchrerischen Auflaufs\u201c. Auch auf eine passive Teilnahme an einer \u201eZusammenrottung\u201c, in der den Beamten mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand geleistet wurde, stand eine Gef\u00e4ngnisstrafe \u201enicht unter sechs Monaten\u201c (Aufruhr, \u00a7 115). Mit dieser gestaffelten Folge von Strafbestimmungen besa\u00df die Exekutive ein Instrumentarium, das bei Versammlungen und Aufz\u00fcgen jede Gehorsamsverweigerung des B\u00fcrgers unter Strafe stellte. Der Landfriedensbruch (\u00a7 125) hatte in diesem System eine erg\u00e4nzende Bedeutung: Auch er bedrohte alle passiv Anwesenden \u2013 nach der Aufforderung, sich aus der Menge zu entfernen \u2013, wenn aus ihr heraus Gewalt gegen Sachen oder Personen begangen wurden. Richteten sich die Angriffe gegen Polizeibeamte, so war gleichzeitig der Tatbestand des Widerstandes (\u00a7 113) erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Amnestie von 1970, von der rund 6.000 Personen betroffen waren, sowie die Liberalisierung des Demonstrationsstrafrechts geh\u00f6ren zu den wenigen gro\u00dfen Leistungen der sozialliberalen Koalition.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Der Aufruhrparagraf wurde ganz gestrichen, der Auflauf zu einer Ordnungswidrigkeit der Teilnahme an einer unerlaubten Versammlung herabgestuft (\u00a7 29 Abs. 1 Nrn. 1-3 VersG) und der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte enger gefasst. F\u00fcr eine Verurteilung wegen Landfriedensbruch oder dem neuen \u201eschweren Landfriedensbruch\u201c (\u00a7 125a) musste nun die aktive Aus\u00fcbung von Gewalt nachgewiesen werden. Die blo\u00dfe Teilnahme an einer Menschenmenge reichte nicht mehr aus.<\/p>\n<h4>Landfriedensbruch und Vermummungsverbot<\/h4>\n<p>Bei der rechtlichen Entspannung von 1970 sollte es jedoch nicht bleiben. Der Landfriedensbruch wurde ab den 70er Jahren zum Dreh- und Angelpunkt des Demonstrationsstrafrechts. Da eine Verurteilung nach dem Motto \u201emitgefangen \u2013 mitgehangen\u201c nicht mehr m\u00f6glich war, drehte sich die Rechtsprechung zum einen um die Frage, ob einE AngeklagteR tats\u00e4chlich Gewalt ausge\u00fcbt hatte. Die Aussagen polizeilicher ZeugInnen wurden nunmehr von entscheidender Bedeutung, um so mehr als auch die Strafen bei den \u2013 verglichen zu vor 1970 \u2013 selteneren Verurteilungen h\u00f6her ausfielen. Zum anderen erfuhr der Gewaltbegriff in der Folge eine fast inflation\u00e4re Ausdehnung.<\/p>\n<p>Auf der politischen Ebene scheiterte die konservative Opposition 1974, 1977 und 1981 mit Versuchen, den Landfriedensbruch in seiner alten Fassung wieder herzustellen. Immerhin erreichte sie 1978, dass das Waffenverbot in \u00a7 2 Abs. 3 VersG auf Gegenst\u00e4nde ausgedehnt wurde, \u201edie ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Besch\u00e4digung von Sachen geeignet und bestimmt sind.\u201c<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Schon auf das Mitf\u00fchren solcher Gegenst\u00e4nde auf dem Weg zur Demonstration steht seitdem eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.<\/p>\n<p>Mit dem Ende der sozialliberalen Koalition 1982 begann auch bei der FDP der Damm, der bis dahin gr\u00f6\u00dfere Ver\u00e4nderungen des Demonstrationsrechts verhindert hatte, zu br\u00f6ckeln. 1985 verabschiedete der Bundestag das Verbot der \u201eVermummung\u201c und \u201eSchutzbewaffnung\u201c im VersG. Bis zu diesem Zeitpunkt waren \u201eVermummungsverbote\u201c regelm\u00e4\u00dfig als administrative Auflagen f\u00fcr Demonstrationen erteilt worden, nun wurden Helme und Schals zu Ordnungswidrigkeiten (\u00a7\u00a7 17a, 29 Abs. 1 Nrn. 1a und b). Nach dem mit demselben Paket ge\u00e4nderten Landfriedensbruch-Paragrafen (\u00a7 125 Abs. 2 StGB) wurde die \u201eVermummung\u201c dagegen eine Straftat sein, sofern sich die Betreffenden in einer \u201egewaltt\u00e4tigen Menschenmenge\u201c aufhalten und die Polizei zum Auseinandergehen aufgefordert hatte.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a><\/p>\n<p>1989 erfolgte in einem Artikelgesetz, das u.a. auch die Kronzeugenregelung enthielt, die n\u00e4chste Versch\u00e4rfung des Demonstrationsrechts: \u201eVermummung\u201c und \u201eSchutzbewaffnung\u201c wurden nun generell zu Straftaten hochgestuft (\u00a7\u00a7 17a, 27 Abs. 2 VersG). Das Verbot galt nun nicht nur bei Demonstrationen selbst, sondern auch auf Anfahrtswegen. Auch der fast vergessen geglaubte Begriff der \u201eZusammenrottung\u201c \u2013 \u201eim Anschluss oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen\u201c \u2013 stand wieder von den Toten auf.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a><\/p>\n<p>Wieder eingef\u00fchrt wurde zus\u00e4tzlich der 1970 abgeschaffte Straftatbestand der \u00f6ffentlichen Aufforderung zur Teilnahme an einer verbotenen oder aufgel\u00f6sten Versammlung (\u00a7 23 VersG) sowie die Befugnis zu Bild- und Tonaufzeichnungen bei \u00f6ffentlichen Versammlungen, \u201ewenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen\u201c (\u00a7 12a VersG). Der schwere Landfriedensbruch fand Aufnahme in die Liste der Delikte, die nach \u00a7 112 der Strafprozessordnung die Verh\u00e4ngung von U-Haft wegen Wiederholungsgefahr erm\u00f6glichen.<\/p>\n<h4>Flexibles Polizeirecht<\/h4>\n<p>Das strafbewehrte Vermummungsverbot kritisierte die SPD 1989 u.a. mit dem Argument, es sei nicht praktikabel. Das Legalit\u00e4tsprinzip zwinge die Polizei zur Verfolgung aller Straftaten und damit auch zur Aufl\u00f6sung oder zum gewaltsamen Einschreiten gegen alle Vermummten in einer Demonstration. Das Argument war falsch, denn das polizeirechtliche Opportunit\u00e4tsprinzip erlaubt es der Polizei durchaus, auf eine solche Provokation zu verzichten. Die Novellierung engte deshalb keineswegs die polizeiliche \u201eHandlungsfreiheit\u201c bei Demonstrationen ein, sondern versch\u00e4rfte lediglich die Strafandrohung und erh\u00f6hte damit die einsch\u00fcchternde Wirkung auf die Demonstrierenden. Im Vergleich zu den Strafbestimmungen aus der Zeit vor 1970 ist das neue Instrumentarium keineswegs weniger autorit\u00e4r, aber es ist flexibler. Es entspricht damit den seit den 70er Jahren flexibilisierten polizeilichen Einsatzkonzepten gegen politischen und sozialen Protest.<\/p>\n<p>So war die Befugnis zu \u201eBild- und Tonaufzeichnungen bei \u00f6ffentlichen Versammlungen\u201c in einigen Bundesl\u00e4ndern bereits Gegenstand von Polizeigesetz\u00e4nderungen, bevor sie im Versammlungsgesetz festgeschrieben wurde. Die Ausdehnung des Vermummungsverbots auf Anfahrtswegen stellt eine zus\u00e4tzliche Legitimation f\u00fcr Identit\u00e4tskontrollen und Durchsuchungen weit im Vorfeld von Demonstrationen dar. Erg\u00e4nzt wird dieses Neben-Polizeirecht durch Befugnisse in den Polizeigesetzen selbst, die zum Teil eigens f\u00fcr den Umgang mit Demonstrationen geschaffen wurden. Zu nennen sind hier nicht nur die Kontrollstellenparagrafen, die seit der ersten Fassung des \u201eMusterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes\u201c von 1975 Eingang in die Landespolizeigesetze fanden, sondern auch die Bestimmungen \u00fcber den \u201eUnterbindungsgewahrsam\u201c bzw. die \u201evorbeugende Festnahme\u201c, Aufenthaltsverbote oder die finanzielle Keule, mit denen Kosten des Polizeieinsatzes auf DemonstrantInnen abgew\u00e4lzt werden sollen (\u201eHeranziehungsbescheide\u201c).<\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, ob die CDU\/CSU im Falle eines Wahlsieges im September die Vorst\u00f6\u00dfe zur erneuten Versch\u00e4rfung des Versammlungsgesetzes durchsetzt, die sie in der zu Ende gehenden Legislaturperiode eingebracht hat.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Erweiterte M\u00f6glichkeiten des Demonstrationsverbots \u2013 zum Schutz der \u201eW\u00fcrde von Orten\u201c oder im Interesse (au\u00dfenpolitischer) Belange der Bundesrepublik Deutschland \u2013 m\u00f6gen zwar mit der \u201eBek\u00e4mpfung\u201c neonazistischer Aufm\u00e4rsche gerechtfertigt werden; sicher ist jedoch, dass sie die Versammlungsfreiheit generell noch weiter ins Belieben von Polizei und Exekutive r\u00fccken, als das ohnehin schon der Fall ist.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Blanke, T.; Sterzel, D.: Demonstrationsfreiheit \u2013 Geschichte und demokratische Funktion, in: Kritische Justiz 1981, H. 4, S. 347-369 (351f.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Bundesgesetzblatt (BGBl.) I, 1953, S. 684<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> vgl. Geulen, R.: Versammlungsfreiheit und Gro\u00dfdemonstration, in: Kritische Justiz 1983, H. 2, S. 189-197 (189f.); erst der Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1985 hat diese autorit\u00e4re Konzeption ansatzweise korrigiert; siehe den Beitrag von W. Kaleck in diesem Heft (S. 18-22)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> BT-Plenarprotokoll 1\/83 v. 12.9.1950, S. 3125<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Straffreiheitsgesetz, in: BGBl. I 1970, S. 509 ff.; 3. Strafrechtsreformgesetz, in: BGBl. I 1970, S. 505 ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> BGBl. I 1978, S. 1790<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> BGBl. I 1985, S. 1511 ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Text des Entwurfs und Kommentar in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 29 (1\/1988), S. 134-167; zur Verabschiedung, B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 32 (1\/1989), S. 121-124<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Wolf, H.: Ein \u201esch\u00e4rferes\u201c Versammlungsrecht?, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 66 (1\/2001), S. 50-59<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Heiner Busch Das Versammlungsgesetz, autorit\u00e4re Traditionsbest\u00e4nde im Strafrecht und flexible Regelungen des \u201emodernen\u201c Polizeirechts<\/p>\n","protected":false},"author":9,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,78],"tags":[429,1384,1495,1501],"class_list":["post-6932","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-072","tag-demonstrationen","tag-strafgesetzbuch","tag-vermummungsverbot","tag-versammlungsgesetz"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6932","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/9"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6932"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6932\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6932"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6932"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6932"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}