{"id":7051,"date":"2003-02-07T20:11:41","date_gmt":"2003-02-07T20:11:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=7051"},"modified":"2003-02-07T20:11:41","modified_gmt":"2003-02-07T20:11:41","slug":"gesetze-gegen-geldwaesche-ok-bekaempfung-ohne-grenzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=7051","title":{"rendered":"Gesetze gegen Geldw\u00e4sche &#8211; OK-Bek\u00e4mpfung ohne Grenzen!?"},"content":{"rendered":"<h3>von Norbert P\u00fctter<\/h3>\n<p><strong>Seit mehr als zehn Jahren ist die \u201eGeldw\u00e4sche\u201c in Deutschland strafbar. In diesem Jahrzehnt wurden die entsprechenden Gesetze mehrfach \u201enachgebessert\u201c und erweitert. Statt \u2013 wie versprochen \u2013 Organisierte Kriminalit\u00e4t (OK) effektiv \u201ebek\u00e4mpfen\u201c zu k\u00f6nnen, hat die Geldw\u00e4sche-Gesetzgebung vor allem die weitere Entgrenzung des Strafrechts bewirkt.<\/strong><\/p>\n<p>\u201eGeldw\u00e4sche\u201c bezeichnet die \u00dcberf\u00fchrung illegal erlangten Geldes in den legalen Wirtschaftskreislauf. Die \u201eW\u00e4sche\u201c besteht darin, dass eine legale Herkunft des Geldes vorget\u00e4uscht wird.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Um die Aktivit\u00e4ten des Gesetzgebers gegen die Geldw\u00e4sche zu verstehen, muss man sich deren kriminalstrategische Bedeutung vor Augen f\u00fchren. Ihr Ausgangspunkt ist die sogenannte \u201eOrganisierte Kriminalit\u00e4t\u201c. Dieser Begriff steht als Chiffre f\u00fcr besonders schwere, professionelle, arbeitsteilig und international begangene Kriminalit\u00e4t, die zu erheblichen Gewinnen bei den OK-T\u00e4tern f\u00fchre. Da \u2013 so die kriminalistische \u00dcberlegung \u2013 die bisherigen Bem\u00fchungen, diese T\u00e4ter zu entdecken, zu \u00fcberf\u00fchren und der Strafjustiz zuzuf\u00fchren nicht ausreichten, m\u00fcssten neue Instrumente und Strategien eingesetzt werden. Zu diesen Instrumenten geh\u00f6rt der \u201eKampf\u201c gegen die Geldw\u00e4sche, der nicht an den \u201eeigentlichen\u201c OK-Delikten ansetzt, sondern an deren Folgen: der Verwandlung der illegal erlangten Werte in legale.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Die Anti-Geldw\u00e4sche-Gesetzgebung dient der rechtlichen Absicherung dieser strategischen Verschiebung.<!--more--><\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Sinn des Strafrechts nach herrschender Lehre darin besteht, einem gesellschaftlichen Unwerturteil mit Sanktionsdrohungen Nachdruck zu verleihen, und das Eingriffsrecht (Strafprozessordnung) die Verfahren regelt, wie die verbotenen Handlungen sanktioniert werden, ist dieses Verh\u00e4ltnis bei der Geldw\u00e4sche umgekehrt.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Zwar lassen sich auch Gef\u00e4hrdungen und Sch\u00e4den ausmachen, die durch die Geldw\u00e4sche entstehen (etwa die Verletzung der Regeln des legalen Marktgeschehens oder das Ermittlungsinteresse der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden), aber die eigentliche Sch\u00e4digung geschieht durch die \u201eVortat\u201c, aus der der Erl\u00f6s stammt, der \u201egewaschen\u201c werden soll. Die kriminalstrategische Wende besteht darin, dass \u00fcber das Delikt \u201eGeldw\u00e4sche\u201c Hinweise auf jene Vortaten gewonnen werden sollen; die Spur des (Papier-)Geldes (\u201epaper trail\u201c) soll schlie\u00dflich zu den \u201eHinterm\u00e4nnern\u201c Organisierter Kriminalit\u00e4t f\u00fchren. Das Eingriffsrecht dient deshalb nicht der Durchsetzung des Strafrechts, sondern das Strafrecht wird in den Dienst von Ermittlungsstrategien gestellt.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Weil nicht der Unrechtsgehalt der Geldw\u00e4sche deren Strafbarkeit bestimmt, sondern die kriminalistischen Interessen an erweiterter Verdacht\u00adsch\u00f6pfung und an erfolgreicher Sanktionierung, unterliegen die Geldw\u00e4sche-Bestimmungen einem raschen Wandel. Denn es soll sichergestellt werden, dass m\u00f6glichst l\u00fcckenlos Verdacht gesch\u00f6pft wird und alle gewonnenen Erkenntnisse in strafrechtliche Sanktionen umgesetzt werden k\u00f6nnen. Die Regelungen zur Geldw\u00e4sche m\u00fcssen deshalb im Kontext mit den Bestimmungen \u00fcber die Verdachtsch\u00f6pfung und \u00fcber jene Strafen gesehen werden, die auf das Verm\u00f6gen von Straft\u00e4tern zielen.<\/p>\n<h4>Der Straftatbestand<\/h4>\n<p>\u201eGeldw\u00e4sche\u201c war bis 1992 in Deutschland nicht strafbar. Erst durch das \u201eGesetz zur Bek\u00e4mpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalit\u00e4t\u201c (OrgKG) wurde mit dem \u00a7 261 des Strafgesetzbuches (StGB) die Geldw\u00e4sche unter Strafe gestellt.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Weil es um die \u201eBek\u00e4mpfung &#8230; der Organisierten Kriminalit\u00e4t\u201c gehen sollte, wurde nicht das Waschen von Erl\u00f6sen aus allen strafbaren Handlungen verboten, sondern nur von solchen Delikten, die der \u201eOrganisierten Kriminalit\u00e4t\u201c zugerechnet wurden. Diese \u201eVortaten\u201c waren nach der Fassung des OrgKG: alle Verbrechen, das Herstellen, der Handel mit und der Verkauf von Bet\u00e4ubungsmitteln (\u00a7 29 Abs. 1 Nr. 1 des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes) und Vergehen, die von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung (\u00a7 129 StGB) begangen worden waren.<\/p>\n<p>Bereits diese Vortaten waren nicht auf OK beschr\u00e4nkt, da etwa Mord, Geiselnahme, Raub oder Versicherungsbetrug zwar Verbrechen sind (Mindeststrafe von wenigstens einem Jahr Freiheitsstrafe), diese aber nicht als besonders OK-typisch gelten. In den folgenden Jahren wurde der Katalog der Vortaten und damit die Strafbarkeit der Geldw\u00e4sche mehrfach erheblich erweitert. Hier die wichtigsten Stationen:<\/p>\n<ul>\n<li>1994 erkl\u00e4rte das \u201eVerbrechensbek\u00e4mpfungsgesetz\u201c eine Reihe von Delikten zu Geldw\u00e4sche-Vortaten, sofern diese gewerbsm\u00e4\u00dfig oder von einem Bandenmitglied begangen wurden: Unterschlagung, Betrug, Untreue, Urkundenf\u00e4lschung, Bestechung und Bestechlichkeit.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/li>\n<li>Durch das \u201eGesetz zur Verbesserung der Bek\u00e4mpfung der Organisierten Kriminalit\u00e4t\u201c<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> wurde 1998 jede Form von Bestechung oder Bestechlichkeit zur Geldw\u00e4sche-Vortat. Zudem wurde die Liste jener Delikte, die nur dann Vortaten sind, wenn sie gewerbsm\u00e4\u00dfig oder von einem Bandenmitglied begangen wurden, um ein gutes Dutzend erweitert. Das Spektrum reicht von Diebstahl, Hehlerei und Erpressung \u00fcber Menschenhandel, die F\u00f6rderung der Prostitution oder die Veranstaltung illegalen Gl\u00fccksspiels bis zur umweltgef\u00e4hrdenden Abfallbeseitigung. Au\u00dferdem wurden das Waschen von Erl\u00f6sen, die aus dem Einschleusen von Ausl\u00e4ndern und der Verleitung zu \u201emissbr\u00e4uchlicher\u201c Asylantragstellung sowie aus bandenm\u00e4\u00dfigem oder gewerblichem Schmuggel oder der Steuerhehlerei resultierten, unter Strafe gestellt.<\/li>\n<li>Im Rahmen des \u201eSteuerverk\u00fcrzungsbek\u00e4mpfungsgesetzes\u201c<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> wurde die \u201eGewerbsm\u00e4\u00dfige und bandenm\u00e4\u00dfige Steuerhinterziehung\u201c zum 1.1.2002 in die Abgabenordnung eingef\u00fcgt (\u00a7 370a). Durch die Mindeststrafe von einem Jahr stufte der Gesetzgeber sie als Verbrechen ein. Sie wurde damit zu einer weiteren Vortat der Geldw\u00e4sche.<\/li>\n<li>Seit 2002 stellt der neue \u00a7 129b StGB die Mitgliedschaft, Unterst\u00fctzung und Werbung f\u00fcr eine kriminelle oder terroristische Vereinigung im Ausland unter Strafe. \u00a7 129b wurde ebenso in den Katalog der Geldw\u00e4sche-Vortaten aufgenommen wie Unterst\u00fctzen und Werben f\u00fcr eine inl\u00e4ndische terroristische Vereinigung.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Vortatenkatalog hat sich l\u00e4ngst davon verabschiedet, auf \u201eOrganisierte Kriminalit\u00e4t\u201c zielen zu wollen. Das wird nicht allein daran deutlich, dass auf Eingrenzungen wie \u201ebandenm\u00e4\u00dfig\u201c verzichtet wurde oder Taten aufgenommen wurden, die eher der gew\u00f6hnlichen als der \u201eOrganisierten Kriminalit\u00e4t\u201c zugerechnet werden, wie etwa Betrug oder Diebstahl. Besonders eklatant ist der Widerspruch zwischen dem vermeintlichen Anspruch des Gesetzgebers und den geschaffenen Normen bei der Steuerhinterziehung. Sofern das Geldw\u00e4schemodell zutrifft, versuchen die OK-Straft\u00e4ter gerade durch die Geldw\u00e4sche ihr Geld zu legalisieren \u2013 und das hei\u00dft auch, es der Steuerpflicht zu unterwerfen.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Hier wird offenkundig, dass es nicht um die Sicherung der Steuerehrlichkeit mit den Mittel des Strafrechts geht, sondern dass \u00fcber den Geldfluss Hinweise auf andere illegale Handlungen \u2013 gleich welcher \u201eQualit\u00e4t\u201c oder Gef\u00e4hrlichkeit \u2013 erlangt werden sollen.<\/p>\n<h4>Zwischen Verdachtsch\u00f6pfung und Sanktionierung<\/h4>\n<p>Auch andere Bestimmungen sollen daf\u00fcr sorgen, dass ein m\u00f6glichst weites Netz der Verdachtsch\u00f6pfung ausgeworfen wird. Entgegen der urspr\u00fcnglichen \u00dcberschrift des \u00a7 261 StGB,<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> ist nicht nur das \u201eWaschen\u201c von illegal erlangtem Geld unter Strafe gestellt, sondern von allen \u201eGegenst\u00e4nden\u201c, die aus den Katalogtaten \u201eherr\u00fchren\u201c. Durch diese Formulierung ist die \u201eW\u00e4sche\u201c nicht auf den Geldverkehr beschr\u00e4nkt, sondern jeder Kauf oder Verkauf kann unter die Bestimmungen des \u00a7 261 StGB fallen, sofern entsprechende Vortaten im Spiel sind. Dabei reicht aus, dass lediglich ein Teil des Wertes aus jenen Taten \u201eherr\u00fchrt\u201c.<\/p>\n<p>Wie weit die Strafandrohung geht, wird daran deutlich, dass der \u201eGeldw\u00e4sche\u201c-Paragraf bereits unter Strafe stellt, wenn jemand \u201eleichtfertig nicht erkennt\u201c, dass ein Gegenstand, den er erwirbt oder annimmt, aus einer der Katalogtaten stammt. Diese Regelung zielt zun\u00e4chst auf alle, die beruflich Geld- und andere Verm\u00f6gensgesch\u00e4fte abwickeln, also insbesondere f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten in der Finanzwirtschaft. Aber \u201eleichtfertig\u201c k\u00f6nnen alle handeln, denen sich nach Sachlage aufdr\u00e4ngt, dass ein Gegenstand aus einer Katalogtat stammt, und die dies aus besonderer Gleichg\u00fcltigkeit oder grober Unachtsamkeit au\u00dfer acht lassen.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a><\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hatte der Gesetzgeber nur das \u201eWaschen\u201c von Gegen\u00adst\u00e4nden \u201eeines anderen\u201c unter Strafe gestellt. Wer etwa den Verdienst aus dem eigenen Drogenhandel selbst \u201elegalisierte\u201c, konnte durch die Bestimmung nicht bestraft werden. Diese Konstruktion entsprach dem kriminalstrategischen Konzept, dem es eigentlich um die Vortat der Geldw\u00e4sche ging. Wer aber wegen dieser Vortat bereits bestraft wurde, f\u00fcr den war die zus\u00e4tzliche Bestrafung wegen Geldw\u00e4sche \u00fcberfl\u00fcssig. In der Praxis zeigte sich schnell, dass mit dieser Konstruktion die Strafbarkeit der Geldw\u00e4sche vor Gericht ausgehebelt werden konnte: Ein vermeintlicher Geldw\u00e4scher bezichtigte sich selbst der Vortat und konnte wegen Geldw\u00e4sche nicht mehr belangt werden. F\u00fcr den gerichtlichen Nachweis der Vortat reichten jedoch die Beweise nicht f\u00fcr eine Verurteilung, so dass der Angeklagte straffrei blieb.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Das \u201eOK-Bek\u00e4mpfungs-Verbesserungsgesetz\u201c \u00e4nderte diese Konstruktion 1998:<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> Seither ist die Geldw\u00e4sche aus eigenen Vortaten ebenfalls strafbar. Damit ist der Bezug zur denkbar kleinsten Form organisierter Kriminalit\u00e4t (dass wenigstens zwei Personen zusammenwirken) aufgegeben: auch ein Alleint\u00e4ter kann Geldw\u00e4scher sein.<\/p>\n<h4>Das Geldw\u00e4schegesetz<\/h4>\n<p>Die Strafbarkeit der Geldw\u00e4sche war die Voraussetzung f\u00fcr ein weiteres Gesetz, mit dem die Aufdeckung von Geldw\u00e4sche-Vorg\u00e4ngen erm\u00f6glicht werden sollte. Das \u201eGeldw\u00e4schegesetz\u201c zielt auf die Schnittstelle, an der Bargeld in andere Verm\u00f6gensformen des legalen Wirtschaftskreislaufs \u00fcberf\u00fchrt wird. Da, so die Vermutung, bei illegalen Gesch\u00e4ften bar bezahlt werde, fielen bei gro\u00dfen illegalen Gesch\u00e4ften gro\u00dfe Bargeldmengen an, die in andere Werte \u00fcberf\u00fchrt werden m\u00fcssten. Das Geldw\u00e4schegesetz (GwG)<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> schuf deshalb zwei Verpflichtungen f\u00fcr Kredit- und Finanzinstitute und f\u00fcr Spielbanken: die zur Identifizierung und die zur Meldung von Verdachtsf\u00e4llen. Die Identifizierung, die auch f\u00fcr sonstige gewerbliche Verm\u00f6gensverwalter (etwa Notare) gilt, wurde f\u00fcr Bareinzahlungen ab 20.000 DM eingef\u00fchrt (1998 wurde dieser Betrag auf 30.000 DM erh\u00f6ht; seit 1.1.2002 betr\u00e4gt er 15.000 EUR). Seit 1993 m\u00fcssen Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Bargeld Einzahlenden registriert werden; seit 2002 m\u00fcssen zus\u00e4tzlich der Geburtsort und die Nationalit\u00e4t des Kunden oder der Kundin festgehalten werden.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren; sie k\u00f6nnen zur Verfolgung der Geldw\u00e4sche herangezogen werden. Die Identifizierungspflicht ist f\u00fcr laufende Ermittlungen und f\u00fcr gerichtliche Sanktionen von Bedeutung. Sie erlaubt der Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen Einblick in die finanziellen Transaktionen von Tatverd\u00e4chtigen; und sie erlaubt dem Gericht Sanktionen, die auf das Verm\u00f6gen der Verurteilten zielen (Verfall, Verm\u00f6gensstrafe<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a>).<\/p>\n<p>Nicht zur Unterst\u00fctzung laufender Verfahren, sondern zur Initiierung neuer Verfahren dient die Meldepflicht von Verdachtsf\u00e4llen, die das Gesetz Instituten und Spielbanken auferlegt. Diese Pflicht besteht unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he der Zahlungen. Die Meldung hat zu erfolgen \u201ebei der Feststellung von Tatsachen, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass eine Finanztransaktion einer Geldw\u00e4sche nach \u00a7 261 des Strafgesetzbuches dient\u201c. Eine derart verd\u00e4chtige Transaktion darf erst nach zwei Werktagen oder nach der Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfolgen.<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a><\/p>\n<p>Durch das GwG wird den Kredit- und Finanzinstituten und den Spielbanken sowie ihren MitarbeiterInnen die Aufgabe der Verdachtsch\u00f6pfung \u00fcbertragen. Sie m\u00fcssen bei jeder Zahlung pr\u00fcfen, ob \u201eTatsachen\u201c vorliegen, die auf eine Geldw\u00e4sche hindeuten. Das Gesetz schweigt dar\u00fcber, wie die kriminalistischen Laien in der Finanzwirtschaft einen Geldw\u00e4scheverdacht erkennen k\u00f6nnen. Die zust\u00e4ndigen Aufsichts\u00adbeh\u00f6rden haben zu diesem Zweck umfangreiche Merkmalslisten erarbeitet, die es den MitarbeiterInnen erm\u00f6glichen sollen, \u201everd\u00e4chtige\u201c Transaktionen zu erkennen. Das Bundesaufsichtsamt f\u00fcr das Kreditwesen legte z.B. 1998 ein \u201eGeldw\u00e4sche-Typologiepapier\u201c vor, das insgesamt 112 \u201espezielle Problem-Indikatoren\u201c auflistete.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> Bereits nach der Verabschiedung des GwG hatten der Zentrale Kreditausschuss und das Bundeskriminalamt eine Zusammenstellung von \u201eAnhaltspunkten\u201c, die auf Geldw\u00e4sche hindeuten, zur Sensibilisierung der Besch\u00e4ftigten vorgelegt.<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> Wie im \u201eTypologiepapier\u201c wird die Aufmerksamkeit auf untypisches Finanzverhalten (gemessen an den Usancen des jeweiligen Marktes oder am bisherigen Verhalten des Kunden) gelenkt; die Anhaltspunkte benennen aber auch konkrete Umst\u00e4nde, wie den Transport gro\u00dfer Mengen Geld in Plastikt\u00fcten, \u00dcberweisungen in Drogenproduktionsl\u00e4nder oder die Herkunft der Einzahlenden (\u201es\u00fcdeurop\u00e4ische Gastwirte\u201c etc). Es ist offenkundig, dass in diesem Raster vor allem die \u201ekleinen Fische\u201c, die Dummen oder die \u201e\u00fcblichen Verd\u00e4chtigen\u201c h\u00e4ngen bleiben.<\/p>\n<p>Durch das \u201eGeldw\u00e4schebek\u00e4mpfungsgesetz\u201c von 2001 ist der Kreis derjenigen, die ihre Kunden identifizieren und etwaige Verdachtsf\u00e4lle auf Geldw\u00e4sche melden m\u00fcssen, erheblich erweitert worden. Seither gelten beide Pflichten u.a. auch f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte und Notare, wenn sie im Namen ihrer Mandanten Transaktionen durchf\u00fchren, Wirtschaftspr\u00fcfer, Buchpr\u00fcfer, Steuerberater und Immobilienmakler.<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a><\/p>\n<p>Da bereits die fahrl\u00e4ssige Geldw\u00e4sche unter Strafe steht, ist gew\u00e4hrleistet, dass die Meldepflichtigen gewissenhaft pr\u00fcfen und im Zweifelsfall eher einen Verdachtsfall zu viel als zu wenig melden. Ein hohes Meldeaufkommen entspricht der Logik der Anti-Geldw\u00e4sche-Strategie; schlie\u00dflich sollen aus den Finanztransaktionen Hinweise auf (bislang unentdeckte) OK-Strukturen gewonnen werden. Das GwG gab deshalb zugleich den Startschuss f\u00fcr die Einrichtung von polizeilichen (und zum Teil staatsanwaltschaftlichen) Spezialdienststellen f\u00fcr \u201eFi\u00adnanzermittlungen\u201c.<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a> Die polizeilichen Finanzermittler \u00fcberpr\u00fcfen die Verdachtsanzeigen und werten die Informationen aus. Im Rahmen von \u201everfahrensunabh\u00e4ngigen Finanzermittlungen\u201c sollen, angesto\u00dfen durch die Verdachtsmeldungen, neue Ermittlungen gegen Organisierte Kriminalit\u00e4t eingeleitet werden. Hierin manifestiert sich die kriminalstrategische Wende am sinnf\u00e4lligsten: Im Idealfall soll der Verdacht eines Bankangestellten zur Zerschlagung \u201eder Organisierten Kriminalit\u00e4t\u201c f\u00fchren.<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\">[23]<\/a><\/p>\n<h4>Eingriffsbefugnisse<\/h4>\n<p>Der Aufstieg der \u201eGeldw\u00e4sche\u201c in das Repertoire polizeilich-straf\u00adrechtlicher OK-Bek\u00e4mpfung war mit der Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse verbunden. Durch das Gesetz zur Verbesserung der OK-Be\u00adk\u00e4mpfung wurde die Fernmelde\u00fcberwachung f\u00fcr Ermittlungen wegen Geldw\u00e4sche erlaubt. Mit der Aufnahme in den entsprechenden \u00a7 100a der Strafprozessordnung (StPO) sind seither nicht nur \u00dcberwachungen der Telefon-, Fax- oder E-Mail-Kommunikation zul\u00e4ssig (einschlie\u00dflich des mittlerweile legalisierten Zugriffs auf die entsprechenden Verbindungsdaten), sondern auch die \u00dcberwachung mit technischen Mitteln au\u00dferhalb von Wohnungen und das Abh\u00f6ren von Wohnungen (\u00a7 100c StPO).<\/p>\n<p>Weil \u00fcber die Spur des Geldes die OK-Strukturen und die Hinterm\u00e4nner ermittelt werden sollen, entfalten die Verdachtsmeldungen erst ihre eigentliche Wirkung, wenn die verd\u00e4chtigen Zahlungen nicht gestoppt oder verweigert, sondern ausgef\u00fchrt werden. Erst dann lie\u00dfe sich verfolgen, wer am Ende des Geldwaschens von den legalisierten Werten profitieren m\u00f6chte. 1994 unternahm Bayern einen erfolglosen Vorsto\u00df im Bundesrat,<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\">[24]<\/a> durch den Geldw\u00e4sche-\u201eHandlungen, die zur Strafverfolgung erforderlich sind\u201c, legalisiert werden sollten. Das GwG sieht die M\u00f6glichkeit zur staatlich \u201ekontrollierten Geldw\u00e4sche\u201c (analog zur \u201ekontrollierten Lieferung\u201c) bislang nicht vor. Weil man Geldwerten ihre Herkunft nicht ansieht und weil im Zeitalter des EDV-gest\u00fctzten globalen Zahlungsverkehrs Werte in nahezu jedes Land in Sekundenschnelle transferiert werden k\u00f6nnen, erscheint eine solche Erm\u00e4chtigung wenig sinnvoll. Einschl\u00e4gige Gerichtsverfahren belegen jedoch, dass die \u201ekontrollierte Geldw\u00e4sche\u201c praktiziert wird.<a href=\"#_ftn25\" name=\"_ftnref25\">[25]<\/a> Den Finanzinstituten wird dabei Straffreiheit zugesagt, da es ihnen am n\u00f6tigen Vorsatz f\u00fcr die Geldw\u00e4sche fehle. In wie vielen F\u00e4llen diese staatlich geduldete Geldw\u00e4sche durchgef\u00fchrt wurde, sie aber nicht zur Ermittlung der Hinterm\u00e4nner, sondern zum \u201eerfolgreichen\u201c Waschen f\u00fchrte, ist nicht bekannt.<\/p>\n<h4>Flankierende Ma\u00dfnahmen (an den Grenzen)<\/h4>\n<p>Durch die Novellierung des Zollverwaltungsgesetzes<a href=\"#_ftn26\" name=\"_ftnref26\">[26]<\/a> wurden 1998 die Zollbeh\u00f6rden erm\u00e4chtigt, die Ein- oder Ausfuhr von Bargeld oder anderen Wert- oder Zahlungsmitteln zu kontrollieren. Personen, die mehr als 15.000 Euro mit sich f\u00fchren, m\u00fcssen Angaben \u00fcber die H\u00f6he des Betrages, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck machen. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen die Z\u00f6llner die Vorlage von Ausweispapieren verlangen, Fahrzeuge und mitgef\u00fchrte Sachen durchsuchen und bei zureichenden Anhaltspunkten die Person durchsuchen. Mittel, die zum Zweck der Geldw\u00e4sche ins Ausland verbracht werden sollen, k\u00f6nnen sichergestellt und f\u00fcr maximal drei Werktage in zollamtliche Verwahrung genommen werden. Durch richterliche Entscheidung kann diese Frist auf einen Monat verl\u00e4ngert werden. Die Zollbeh\u00f6rden d\u00fcrfen ihre Erkenntnisse aus den Bargeldkontrollen an die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden sowie an andere Finanzbeh\u00f6rden weiterleiten.<a href=\"#_ftn27\" name=\"_ftnref27\">[27]<\/a> Durch das Finanzministerium kann der Bundesgrenzschutz beauftragt werden, die Bargeldkontrollen f\u00fcr den Zoll vorzunehmen. Zudem wurden den Zollfahndungs\u00ad\u00e4mtern zur Verfolgung der international organisierten Geldw\u00e4sche die entsprechenden Befugnisse aus der StPO \u00fcbertragen.<\/p>\n<h4>Kosten der Geldw\u00e4schebek\u00e4mpfung<\/h4>\n<p>Der \u201eKampf gegen die Geldw\u00e4sche\u201c findet weltweit statt. Neben einigen internationalen \u00dcbereink\u00fcnften, denen Deutschland beigetreten ist, verpflichten auch zwei EU-Richtlinien den deutschen Gesetzgeber zu entsprechenden Bestimmungen.<a href=\"#_ftn28\" name=\"_ftnref28\">[28]<\/a> F\u00fcr die bundesrepublikanischen Umsetzungen dieser Vorgaben ist jedoch kennzeichnend, dass sie regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber das hinausgehen, was international verlangt wird: Dass die Vortatenkataloge st\u00e4ndig ausgeweitet werden, dass es keine Straflosigkeit f\u00fcr Bagatellbetr\u00e4ge gibt oder dass bereits die \u201eleichtfertige\u201c Geldw\u00e4sche strafbar ist, entspringt nicht den internationalen Vorgaben, sondern sind Leistungen des deutschen Gesetzgebers.<\/p>\n<p>Die deutsche Anti-Geldw\u00e4sche-Gesetzgebung ist eine Geschichte st\u00e4ndiger Ausweitungen:<a href=\"#_ftn29\" name=\"_ftnref29\">[29]<\/a> Der strafrechtliche Geldw\u00e4sche-Begriff l\u00f6st sich immer mehr von seinem urspr\u00fcnglichen Bezug zu organisierter Kriminalit\u00e4t. Nach den Finanzinstituten sind mittlerweile auch viele freie Berufe, die Finanzdienstleistungen erbringen, zur vorpolizeilichen Verdachtsch\u00f6pfung verpflichtet. Dabei wirkt offenkundig ein sich selbst verst\u00e4rkender Kreislauf: Die Verdachtsmeldungen der kriminalistischen Laien verlangen nach einer Ausweitung der Vortatenkataloge, weil nur so die Meldungen als Geldw\u00e4sche sanktioniert werden k\u00f6nnen. Verdeckte Polizeimethoden m\u00fcssen dann legalisiert werden, um den Verdacht zu erh\u00e4rten. Die ausgeweiteten Vortatenkataloge f\u00fchren wiederum zu neuen Verdachtsanzeigen, weil man sich immer weniger sicher sein kann, dass die Gelder oder Gegenst\u00e4nde nicht aus einer Vortat stammen. Im Namen der Geldw\u00e4schebek\u00e4mpfung sind alle verd\u00e4chtig \u2013 und besonders die, bei denen man Geld oder anderen Besitz nicht erwartet. Die gr\u00f6\u00dften Gefahren der Geldw\u00e4sche liegen deshalb in ihrer Bek\u00e4mpfung: \u201eDas Konzept selbst gef\u00e4hrdet wom\u00f6glich die Grundlagen dessen, was es zu sch\u00fctzen verspricht.\u201c<a href=\"#_ftn30\" name=\"_ftnref30\">[30]<\/a><\/p>\n<h5>Norbert P\u00fctter ist Redakteur von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP.<\/h5>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Daher der Begriff \u201eGeldw\u00e4sche\u201c (money laundering): Im Amerika der Alkoholprohibition sollen die Erl\u00f6se aus dem Alkoholverkauf als Einnahmen von Waschsalons (launderettes) deklariert worden sein, weil dort regelm\u00e4\u00dfig viel Bargeld anfiel.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> s. exemplarisch f\u00fcr die deutsche Diskussion die BKA-Jahrestagung von 1986: Bundeskriminalamt (Hg.): Macht sich Kriminalit\u00e4t bezahlt?, Wiesbaden 1987<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> s. Tr\u00f6ndle, H.; Fischer, T.: Strafgesetzbuch, 51. Aufl., M\u00fcnchen 2003, S. 1618 ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> s. Kaufmann, M.: Die Bedeutung der Einbeziehung von Bankmitarbeitern in die strafrechtliche Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4sche, Bremen 2000, S. 201<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> BGBl. I 1992, S. 1302<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Gesetz zur \u00c4nderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbek\u00e4mpfungsgesetz) vom 28.10.1994, BGBl. I, S. 3186<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> vom 4.5.1998, BGBl. I, S. 845<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Gesetz zur Bek\u00e4mpfung von Steuerverk\u00fcrzungen bei der Umsatzsteuer und zur \u00c4nderung anderer Steuergesetze (StVBG) vom 19.12.2001, BGBl. I, S. 3922 (ge\u00e4ndert 2002 durch das F\u00fcnfte Gesetz zur \u00c4nderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur \u00c4nderung von Steuergesetzen v. 23.7.2002, BGBl. I, S. 2715<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Vierunddrei\u00dfigstes Strafrechts\u00e4nderungsgesetz \u2013 \u00a7 129b StGB v. 22.8.2002, BGBl. I, S. 3390<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Flatten, T.: Zur Strafbarkeit von Bankangestellten bei der Geldw\u00e4sche, Frankfurt\/M. u.a. 1996, S. 168<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> Das Verbrechensbek\u00e4mpfungsgesetz (a.a.O., Fn. 6) trug diesem Umstand Rechnung und erweiterte die \u00dcberschrift \u201eGeldw\u00e4sche\u201c um \u201eVerschleierung unrechtm\u00e4\u00dfiger Verm\u00f6genswerte\u201c.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Tr\u00f6ndle; Fischer a.a.O. (Fn. 3), S. 1637<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> ebd., S. 1627<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> a.a.O. (Fn. 7)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> Gesetz \u00fcber das Aufsp\u00fcren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldw\u00e4schegesetz \u2013 GwG) v. 25.10.1993, BGBl. I, S. 1770<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> Gesetz zur Verbesserung der Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4sche und der Finanzierung des Terrorismus (Geldw\u00e4schebek\u00e4mpfungsgesetz) v. 8.8.2002, BGBl. I, S. 3105 (\u00a7 1 Abs. 5 (neu) GwG)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> Die Bestimmungen \u00fcber die Verm\u00f6gensstrafe \u2013 1992 zusammen mit denen \u00fcber die Geldw\u00e4sche in das StGB eingef\u00fchrt \u2013 wurden am 20.3.2002 vom Bundesverfassungsgericht f\u00fcr verfassungswidrig und nichtig erkl\u00e4rt, s. www.bundesverfassungsgericht.de.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> GwG a.a.O. (Fn. 15), \u00a7 11 Abs. 1<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> Abdruck in: F\u00fclbier, A.; Aepfelbach, Rolf R.: GwG \u2013 Kommentar zum Geldw\u00e4schegesetz, K\u00f6ln 1999, S. 519-529<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> Abdruck in: K\u00f6rner, H.H.; Dach: E.: Geldw\u00e4sche, M\u00fcnchen 1994, S. 162 f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> Geldw\u00e4schebek\u00e4mpfungsgesetz a.a.O. (Fn. 16), \u00a7 3 Abs. 1 (neu), \u00a7 11 (neu) GwG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> zur ersten Umsetzungsphase s. P\u00fctter, N.: Geldw\u00e4sche und die Achillesferse des \u201eorganisierten Verbrechens\u201c, in: Kriminologisches Journal 1995, H. 4, S. 257-275 (S. 267 ff.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a> zum Scheitern dieses Ansatzes s. S. 50 ff. in diesem Heft<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a> Flatten a.a.O. (Fn. 10), S. 173<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref25\" name=\"_ftn25\">[25]<\/a> s. einige F\u00e4lle bei F\u00fclbier; Aepfelbach a.a.O. (Fn. 19), S. 401 und 404<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref26\" name=\"_ftn26\">[26]<\/a> Verbrechensbek\u00e4mpfungsgesetz a.a.O. (Fn. 6), Art. 4<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref27\" name=\"_ftn27\">[27]<\/a> s. Bundesbeauftragter f\u00fcr den Datenschutz: 18. T\u00e4tigkeitsbericht 1999-2000, www.bfd. bund.de\/information\/18tb9900.pdf, Kap. 13.5<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref28\" name=\"_ftn28\">[28]<\/a> s. FATF-Artikel in diesem Heft, S. 56-61<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref29\" name=\"_ftn29\">[29]<\/a> Nur der Vollst\u00e4ndigkeit halber sei erw\u00e4hnt, dass seit 1994 auch der Bundesnachrichtendienst eine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die internationale Geldw\u00e4sche bei bestimmten Vortaten besitzt.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref30\" name=\"_ftn30\">[30]<\/a> Tr\u00f6ndle, H.; Fischer, T. a.a.O. (Fn. 3), S. 1622<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Norbert P\u00fctter Seit mehr als zehn Jahren ist die \u201eGeldw\u00e4sche\u201c in Deutschland strafbar. 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