{"id":7058,"date":"2003-02-07T20:18:18","date_gmt":"2003-02-07T20:18:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=7058"},"modified":"2003-02-07T20:18:18","modified_gmt":"2003-02-07T20:18:18","slug":"von-der-festung-zum-sportstadion-auch-2003-keine-demonstration-gegen-das-wef-in-davos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=7058","title":{"rendered":"Von der Festung zum Sportstadion?\u00a0Auch 2003: keine Demonstration gegen das WEF in Davos"},"content":{"rendered":"<h3>von Viktor Gy\u00f6rffy<\/h3>\n<p><strong>Ihr Ziel, das j\u00e4hrliche Treffen des World Economic Forum in Davos vor Kritik von der Stra\u00dfe abzuschirmen, wollten die Beh\u00f6rden dieses Jahr nicht durch ein Demonstrationsverbot erreichen. Sie setzten statt dessen auf ein breit angelegtes Sicherheitskonzept, das u.a. ein pr\u00e4ventives Ausfiltern von Demonstrationswilligen durch Polizei und Staatsschutz beinhaltete.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><\/strong><\/p>\n<p>Noch nie hatten in Davos bewilligte Proteste gegen das Jahrestreffen des World Economic Forum (WEF) stattfinden k\u00f6nnen. Jahrelang hatte die Gemeinde Davos Demonstrationen w\u00e4hrend des Jahrestreffens generell verboten, bis das Verwaltungsgericht des Kantons Graub\u00fcnden 1999 entschied, dass dies nicht zul\u00e4ssig sei.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Seither gilt \u2013 theoretisch \u2013 das in der Schweiz f\u00fcr Demonstrationen \u00fcbliche Prozedere, gem\u00e4\u00df dem von der Gemeinde auf Gesuch hin eine Demonstrationsbewilligung erteilt wird. Praktisch mussten jedoch auch nach 1999 regelm\u00e4\u00dfig Rechtsmittel gegen die Entscheide der Gemeinde ergriffen werden: Im Jahr 2000 gaben die Demo-OrganisatorInnen ein Gesuch f\u00fcr einen Samstag ein, erhielten aber stattdessen eine Bewilligung f\u00fcr den darauf folgenden Sonntag. Im Jahr 2001 war die Gemeinde Davos der Auffassung, den OrganisatorInnen gehe es gar nicht um die Durchf\u00fchrung einer Demonstration, sondern nur um Ausschreitungen und Randale, und lehnte das Bewilligungsgesuch ab. (Im Jahr 2002 fand das WEF-Jahrestreffen in New York statt, wodurch sich sowohl das Demonstrationsgesuch als auch der Rechtsstreit er\u00fcbrigten.) Dieses Jahr h\u00e4tte alles anders sein sollen: F\u00fcr den 25. Januar 2003 \u2013 einen Samstag \u2013 war eine Demonstration bewilligt worden, zwischen Organisierenden und Beh\u00f6rden herrschte ausnahmsweise Einigkeit \u00fcber Zeit und Route der Bewilligung.<!--more--><\/p>\n<p>Es waren wohl nicht zuletzt die Erfahrungen aus dem Jahr 2001, die dazu f\u00fchrten, dass dieses Jahr eine Demonstration bewilligt wurde. Trotz des Verbotes waren damals Tausende nach Davos gereist, um zu demonstrieren. Zwar gelang es der Polizei, den Zugang zu dem Wintersportort mehr oder weniger dicht zu machen. Die Demonstrationswilligen l\u00f6sten sich allerdings deswegen nicht einfach in Luft auf, sondern versuchten, irgendwo anders zu demonstrieren. Aus Sicht der Polizei waren sie jedoch nirgends willkommen. Zuletzt gab es statt einer Demonstration gegen die in Davos versammelten \u201eGlobal Leaders\u201c Ausschreitungen in Z\u00fcrich.<\/p>\n<p>Danach begann sich bei den verantwortlichen Beh\u00f6rden offenbar die Einsicht durchzusetzen, wie wenig effektiv es ist, Gro\u00dfdemonstrationen gegen derartige Veranstaltungen einfach zu verbieten. Zudem machte das Bundesgericht in drei Urteilen zum WEF 2000 und 2001 klar, dass die Grundrechte der Demonstrierenden geb\u00fchrend zu ber\u00fccksichtigen sind, und dass ein v\u00f6lliges Verbot von Demonstrationen nicht leichthin zu rechtfertigen ist.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Die mit dem WEF verbundenen Sicherheitsbed\u00fcrfnisse bringen die Sicherheitskr\u00e4fte in der Schweiz an den Rand ihrer Kapazit\u00e4ten: Die Polizeieinheiten der Schweizer Kantone sind nicht gerade gro\u00df. Das Jahrestreffen des WEF in Davos setzt voraus, dass alle zahlenm\u00e4\u00dfig ins Gewicht fallenden kantonalen und st\u00e4dtischen Polizeikorps zu dessen Sicherung mobilisiert werden k\u00f6nnen. So bot man f\u00fcr dieses Jahr alles auf, was aufzubieten war: Die Kantonspolizei Graub\u00fcnden erhielt Unterst\u00fctzung von allen gr\u00f6\u00dferen Polizeieinheiten (bis auf die \u2013 zahlenm\u00e4\u00dfig nicht unbedeutende \u2013 Stadtpolizei Z\u00fcrich, die es vorzog, sicherheitshalber in Z\u00fcrich zu bleiben). Zus\u00e4tzlich setzte die Schweizer Armee 1.200 Milizsoldaten und ca. 300 Berufsmilit\u00e4rs des Festungswachtkorps f\u00fcr den Objekt- und Personenschutz ein. Ein im April 1999 mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossener Staatsvertrag \u00fcber polizeiliche Zusammenarbeit erm\u00f6glichte sogar, benachbarte Bundesl\u00e4nder um Unterst\u00fctzung anzugehen: Baden-W\u00fcrttemberg und Bayern entsandten je drei Wasserwerfer mit kompletter Besatzung in die B\u00fcndner Berge. Die Kosten f\u00fcr den gesamten Sicherheitsaufwand beliefen sich auf 13,5 Millionen Franken (9,1 Millionen Euro), wovon je drei Achtel von Bund und Kanton sowie je ein Achtel von der Gemeinde Davos und dem WEF selbst getragen wurden.<\/p>\n<h4>Kontrollposten in den Bergen<\/h4>\n<p>All das schien dem Sicherheitsbed\u00fcrfnis der Schweizer Beh\u00f6rden noch nicht zu gen\u00fcgen: Der Zugang zur Demonstration sollte mit pr\u00e4ventiven Kontrollen und Fernhaltema\u00dfnahmen eingeschr\u00e4nkt werden. Bereits vier Wochen vor dem Demonstrationstermin hatten die Bundesbeh\u00f6rden Einreisesperren gegen \u00fcber 100 ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige verh\u00e4ngt.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Zus\u00e4tzlich wurde entschieden, die Anreise zur Demonstration mit einem ausgekl\u00fcgelten Zugangskonzept zu versehen, dessen Kernst\u00fcck ein speziell eingerichteter Kontrollposten in der N\u00e4he von Fideris, einem kleinen Dorf knapp 30 Kilometer vor Davos, bilden sollte. Die spezielle Lage von Davos d\u00fcrfte ein wesentlicher Grund f\u00fcr diesen Entscheid gewesen sein: Der Ort liegt mitten in den Bergen, die Zugangsm\u00f6glichkeiten sind bereits aufgrund topografischer Gegebenheiten begrenzt. F\u00fcr die Demonstration wurden sie mittels polizeilicher Anordnungen und durch Auflagen in der Demonstrationsbewilligung weiter beschr\u00e4nkt: Die Anreise wurde ausdr\u00fccklich nur \u00fcber eine bestimmte Route mit der Bahn oder mit privaten Bussen gestattet. Auf dieser Route wurde der Kontrollposten installiert, mit Gittern eingez\u00e4unt und mit Polizeieinheiten versehen. F\u00fcr Demonstrierende sollte kein Weg an der Schleuse vorbeif\u00fchren.<\/p>\n<p>Die B\u00fcndner Beh\u00f6rden stellten sich das Passieren dieses Kontrollpostens so vor: Alle, die an der Demonstration teilnehmen wollen, h\u00e4tten Bahn oder Bus verlassen, das Kontrollgel\u00e4nde durchschreiten und dahinter wieder einsteigen sollen \u2013 au\u00dfer, sie w\u00fcrden zur\u00fcckgewiesen. Als erstes h\u00e4tten Beamte der Z\u00fcrcher Flughafenpolizei stichprobenweise das Gep\u00e4ck kontrolliert. Danach h\u00e4tte man sich in eine Warteschlange stellen m\u00fcssen, an deren Ende Angeh\u00f6rige verschiedener kantonaler Polizeieinheiten und Beamte der Bundespolizei gewartet h\u00e4tten \u2013 alles so genannte \u201eSzenenkenner\u201c. Deren Aufgabe w\u00e4re es gewesen, unter den Anreisenden jene auszufiltern, die man nicht nach Davos reisen lassen wollte. Ihnen h\u00e4tte man eine Verf\u00fcgung er\u00f6ffnet, die die Weiterfahrt nach Davos und den Aufenthalt in den so genannten Kontroll- und Durchsuchungszonen um Davos herum untersagt h\u00e4tte \u2013 bei Androhung einer Bestrafung im Falle der Zuwiderhandlung.<\/p>\n<p>Wen dieses Verdikt genau h\u00e4tte treffen sollen, ist unklar geblieben. Die beh\u00f6rdlichen Ausk\u00fcnfte dazu waren d\u00fcrr und teilweise widerspr\u00fcchlich. Mal war zu h\u00f6ren, zur\u00fcckgewiesen w\u00fcrden jene, die in mindestens zwei F\u00e4llen einschl\u00e4gig vorbestraft sind, sprich: wegen Teilnahme an einer gewaltt\u00e4tigen Demonstration verurteilt worden waren.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Dann wieder hie\u00df es, es gen\u00fcge die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration. Nicht restlos gekl\u00e4rt bleibt auch, wie die unerw\u00fcnschten Personen genau h\u00e4tten erkannt werden sollen. Es ist nicht anzunehmen, dass die \u201eSzenenkenner\u201c die Gesichter aller \u201eeinschl\u00e4gigen\u201c Personen erkannt h\u00e4tten. In Zweifelsf\u00e4llen w\u00e4re wohl nur die Variante \u00fcbrig geblieben, Identit\u00e4tskontrollen durchzuf\u00fchren und die Namen mit den Eintr\u00e4gen einer schwarzen Liste zu vergleichen bzw. in den Staatsschutzcomputer einzutippen. Beamte der zust\u00e4ndigen Bundesstelle, des so genannten Dienstes f\u00fcr Analyse und Pr\u00e4vention (DAP), waren jedenfalls zugegen. F\u00fcr den Fall, dass es bei den Kontrollen zu Problemen gekommen w\u00e4re, standen Polizeigrenadiere (Bereitschaftspolizisten) aus der franz\u00f6sischsprachigen Schweiz bereit, ausger\u00fcstet mit entsprechender Vollmontur. Zus\u00e4tzlich waren zur Unterst\u00fctzung die Wasserwerfer aus Baden-W\u00fcrttemberg in der N\u00e4he.<\/p>\n<h4>\u201eDurch dieses Viehgatter gehen wir nicht\u201c<\/h4>\n<p>Die Zugangsbeschr\u00e4nkungen und den Vorbehalt, missliebigen Personen pr\u00e4ventiv den Zugang zur Demonstration zu verweigern, integrierte die Gemeinde Davos als Auflagen in die Demonstrationsbewilligung.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Das Polizeikommando Graub\u00fcnden erlie\u00df am 16. Dezember 2002 spezielle polizeiliche Anordnungen, die Mitte Januar 2003 publiziert wurden.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Gut zwei Wochen vor dem Termin durfte eine Delegation der Demo-Organisation den Kontrollposten inspizieren und \u00e4u\u00dferte danach harsche Kritik. Es sei niemandem zuzumuten, durch dieses \u201eViehgatter\u201c zu gehen. Die im \u201eOltner B\u00fcndnis\u201c zusammengeschlossenen Organisationen, die zur Demo aufriefen, verlangten die Aufhebung der Zugangsbeschr\u00e4nkungen und fochten die diesbez\u00fcglichen Auflagen in der Demobewilligung auf dem Rechtsweg an. Die Beh\u00f6rden zeigten sich unnachgiebig.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a><\/p>\n<p>Die Anreise zur Demonstration wurde damit zu einer Reise ins Ungewisse. Der Versuch, den ersten Sonderzug mit Demonstrationswilligen getreu dem beh\u00f6rdlichen Sicherheitskonzept abzufertigen, m\u00fcndete in einen mehrst\u00fcndigen Nervenkrieg zwischen Demo-Organisation und Beh\u00f6rden. Die Leute blieben im Zug sitzen und verlangten den Verzicht auf Kontrollen. Hinter ihnen staute sich der gesamte Reiseverkehr w\u00e4hrend Stunden. Unter Vermittlung einer Beobachtungsdelegation der Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz (DJS) und eines Gemeinderats von Davos wurde schlie\u00dflich ein Kompromiss erzielt: Im Zug wurden Gep\u00e4ckkontrollen durchgef\u00fchrt, auf das Ausfiltern von missliebigen Personen wurde verzichtet. Kaum hatte der Zug das Gel\u00e4nde verlassen, widerrief die Polizei ihre Zusage und setzte wieder die urspr\u00fcngliche Regelung in Kraft. Dabei blieb es, was schlie\u00dflich dazu f\u00fchrte, dass nur ein kleiner Teil der DemonstrantInnen in Davos ankam.<\/p>\n<p>Alle andern lie\u00dfen sich nicht von der Polizei kontrollieren oder hatten schlicht keine M\u00f6glichkeit mehr, rechtzeitig nach Davos zu gelangen. Aus Sicht der Polizei hatten sie damit offenbar ihr Recht verwirkt, an diesem Tag \u00fcberhaupt noch irgendwo zu demonstrieren. Dies bekamen all jene zu sp\u00fcren, die beschlossen, statt in Davos in Bern zu demonstrieren. Als sie nach stundenlanger Reise in Bern ankamen, wurden sie von der Polizei mit Tr\u00e4nengas, Gummigeschossen und Wasserwerfern empfangen. W\u00e4hrend in Davos und in Z\u00fcrich alles ruhig blieb, kam es in Bern zu heftigen Auseinandersetzungen mit der Polizei und zu Sachbesch\u00e4digungen in gr\u00f6\u00dferem Ausma\u00df.<\/p>\n<h4>Konzept \u201eSportstadion\u201c<\/h4>\n<p>Vor zwei Jahren hatte Davos w\u00e4hrend des WEF einer Festung geglichen. DemonstrantInnen hatten drau\u00dfen zu bleiben. F\u00fcr dieses Jahr hatten sich die Beh\u00f6rden den Zugang zur Demonstration in Davos ungef\u00e4hr so vorgestellt wie den Zugang der Fans zu einem Fu\u00dfball- oder Eishockeystadion. Der Raum um Davos wurde zum Stadion, die \u201eFideriser Schleuse\u201c zum Eintrittsbereich: Wer ins Stadion will, muss sich einer Kontrolle unterziehen. Wer fr\u00fcher mal als \u201eHooligan\u201c geoutet wurde, erh\u00e4lt Stadionverbot.<\/p>\n<p>Bei Licht besehen hinkt dieser Vergleich freilich auf allen Beinen: Die von den Beh\u00f6rden angeordneten Zugangsbeschr\u00e4nkungen betrafen nicht eine private Veranstaltung in einem privaten Sportstadion, sondern eine ganze Region. Sie trafen im Ergebnis nicht nur mehrere Tausend DemonstrantInnen, sondern alle, die an diesem Tag in die Gegend von Davos reisen wollten. Die beh\u00f6rdlichen Ma\u00dfnahmen zielten nicht auf Fans einer Sportmannschaft, die ein Spiel ansehen und ihre Mannschaft anfeuern, sondern auf Personen, die sich versammeln und ihre politische Meinung \u00e4u\u00dfern wollten. Damit stand ein ganz anderer Grundrechtsschutz zur Debatte. Und f\u00fcr all jene, die f\u00fcr das Schleusenkonzept nur ein \u201eNein, danke\u201c \u00fcbrig hatten, ersch\u00f6pften sich die polizeilichen Interventionen nicht darin, dass sie keinen Zugang zur Demonstration in Davos erhielten. Nach Auffassung der beteiligten Polizeikr\u00e4fte schienen diese Personen ihr Recht, gegen das WEF zu demonstrieren, in der gesamten Schweiz verwirkt zu haben.<\/p>\n<h4>Pr\u00e4ventives Demonstrationsverbot &#8230;<\/h4>\n<p>Knackpunkt des gesamten Konzepts war letztlich die Absicht der Polizei, einem Teil der Demonstrationswilligen pr\u00e4ventiv den Zugang zur Demonstration zu verbieten. Den Betroffenen wird damit das Recht, an der Demonstration teilzunehmen, g\u00e4nzlich versagt.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Ist dies zu rechtfertigen? Die Polizei st\u00fctzte sich f\u00fcr die entsprechende Anordnung auf Art. 8a der Kantonalen Polizeiverordnung Graub\u00fcndens, einen Artikel, der eigens f\u00fcr das WEF geschaffen worden ist. Das Schweizerische Bundesgericht hatte sich auch mit der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieses Artikels zu befassen gehabt. Es kam zum Ergebnis, die darin enthaltenen Bestimmungen seien rechtm\u00e4\u00dfig, aber nur deshalb, weil die damit einger\u00e4umten Kompetenzen nicht \u00fcber das hinausgingen, was die Kantonspolizei aufgrund der polizeilichen Generalklausel ohnehin schon darf.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Vorgehens der Polizei h\u00e4ngt damit an der Frage, ob die Polizei gest\u00fctzt auf die polizeiliche Generalklausel berechtigt war, aufgrund von Staatsschutzinformationen pr\u00e4ventiv Personen, die an der Demonstration in Davos teilnehmen wollten, auszufiltern und zur\u00fcckzuweisen. Die polizeiliche Generalklausel dient in der Schweiz als generelle Grundlage f\u00fcr polizeiliches Handeln. Sie erlaubt, polizeiliche Ma\u00dfnahmen zum Schutz der Polizeig\u00fcter zu treffen, um eine schwere und unmittelbare Gefahr abzuwenden oder eine bereits eingetretene schwere St\u00f6rung zu beheben. Auf die Generalklausel kann einzig in F\u00e4llen zeitlicher Dringlichkeit zur\u00fcckgegriffen werden.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a><\/p>\n<h4>&#8230; durch den Staatsschutz?<\/h4>\n<p>Die B\u00fcndner Beh\u00f6rden scheinen damit der Auffassung zu sein, sie k\u00f6nnen es dem Staatsschutz \u00fcberlassen, festzulegen, von wem eine schwere und unmittelbare Gefahr ausgeht, sofern er oder sie gedenkt, an einer Demonstration teilzunehmen. Allerdings ist nirgends vorgesehen, dass der f\u00fcr den Staatsschutz verantwortliche Dienst f\u00fcr Analyse und Pr\u00e4vention derartige Kompetenzen h\u00e4tte. Dar\u00fcber hinaus ist zu bedenken, dass Staatsschutzinformationen oft von zweifelhafter Herkunft und G\u00fcte sind. Es liegt in der Natur des Staatsschutzes, seine Daten geheim zu halten. In der Schweiz ist diese Haltung Gesetz: Das Einsichtsrecht in Staatsschutzakten ist gesetzlich ausgeschlossen, von einer Ausnahmebestimmung abgesehen, die derart restriktiv gefasst ist, dass sie toter Buchstabe geblieben ist.<\/p>\n<p>Anstelle eines Einsichtsrechts r\u00e4umt einem das Gesetz unter dem Titel \u201eAuskunftsrecht\u201c den Anspruch ein, folgendes Prozedere in Gang zu setzen: \u201eJede Person kann beim Eidgen\u00f6ssischen Datenschutzbeauftragten verlangen, dass er pr\u00fcfe, ob im Informationssystem des Bundesamtes rechtm\u00e4\u00dfig Daten \u00fcber sie bearbeitet werden. Der Datenschutzbeauftragte teilt der gesuchstellenden Person in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass in Bezug auf sie entweder keine Daten unrechtm\u00e4\u00dfig bearbeitet w\u00fcrden oder dass er bei Vorhandensein allf\u00e4lliger Fehler in der Datenbearbeitung eine Empfehlung zu deren Behebung an das Bundesamt gerichtet habe. Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann von der Eidgen\u00f6ssischen Datenschutzkommission verlangen, dass diese die Mitteilung des Eidgen\u00f6ssischen Datenschutzbeauftragten oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung \u00fcberpr\u00fcfe. Die Datenschutzkommission teilt ihr in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass die Pr\u00fcfung im begehrten Sinne durchgef\u00fchrt wurde.\u201c<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a><\/p>\n<p>Kafka l\u00e4sst gr\u00fc\u00dfen. Wenn die Daten, die als Grundlagen f\u00fcr ein pr\u00e4ventives Teilnahmeverbot an einer Demonstration dienen, aus einem derart undurchdringlichen Gebilde stammen, dann wird der Anspruch auf Demonstrationsfreiheit f\u00fcr die Betroffenen zur blo\u00dfen Makulatur. Zwar haben die Betroffenen die M\u00f6glichkeit, sich mit einem Rechtsmittel gegen die R\u00fcckweisung zu wehren.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Dadurch kommt die Person allerdings auch nicht rechtzeitig an die Demo, und es ist keineswegs sicher, ob die verwendeten Staatsschutzakten im Rechtsmittelverfahren offen gelegt w\u00fcrden. Da es die meisten DemonstrantInnen vorzogen, nicht durch die \u201eFideriser Schleuse\u201c hindurch am Staatsschutz vorbei zu defilieren, bleibt dies alles Spekulation. Konkret kam es zu keinen polizeilichen R\u00fcckweisungen von Einzelpersonen.<\/p>\n<h5>Viktor Gy\u00f6rffy ist Rechtsanwalt in Z\u00fcrich und St. Gallen und Mitglied der Demokratischen JuristInnen Schweiz.<\/h5>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> mehr zum ganzen Ablauf vgl. Wochenzeitung (WoZ) v. 23. u. 30.1.2003, www.woz.ch\/ wozhomepage\/davos\/davos.html; vorw\u00e4rts v. 31.1.2003 u. 7.2.2003, www.vorwaerts.ch; Demokratische JuristInnen Schweiz (DJS): Bericht der DJS-Delegation beim Kontrollpunkt Fideris v. 25.1.2003, www.djs-jds.ch; s.a. www.oltenerbuendnis.ch<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Verwaltungsgericht des Kantons Graub\u00fcnden: Urteil v. 30.6.1999 (Az.: U 99 33)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Schweizerisches Bundesgericht: Urteil v. 30.6.2000 (Az.: 1P.117.\/2000), teilweise abgedruckt in: pl\u00e4doyer 2000, H. 6, S. 74; Urteil v. 20.9.2001 (Az.: 1P.53\/2001), abgedruckt in: Europ\u00e4ische Grundrechte-Zeitschrift v. 30.11.2001, S. 504; Urteil v. 20.9.2001 (Az.: 1P.147\/2001, BGE 127 I 164); www.bger.ch<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Neue Z\u00fcrcher Zeitung am Sonntag v. 29.12.2002<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Nach Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist \u2013 \u00e4hnlich wie in der BRD vor 1970 \u2013 bereits die Teilnahme an einer gewaltt\u00e4tigen Demonstration als Landfriedensbruch strafbar, ein Nachweis individueller gewaltsamer Handlungen ist nicht n\u00f6tig.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Beschluss des kleinen Landrats Landschaft Davos Gemeinde v. 17.12.2002; www.<br \/>\noltenerbuendnis.ch<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> www.wef.gr.ch; http:\/\/afp.gr.ch<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Sonntagszeitung v. 19.1.2003<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> In der Schweiz ist dieses Recht gesch\u00fctzt durch die Meinungsfreiheit, Art. 16 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) in Kombination mit dem Recht auf Versammlungsfreiheit, Art. 22 BV, au\u00dferdem durch das in Art. 11 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention und in Art. 21 UNO-Pakt II gew\u00e4hrleistete Recht, sich friedlich zu versammeln.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Schweizerisches Bundesgericht: Urteil v. 26.8.2002 (Az.: 1P.91\/2002, BGE 128 I 327)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> H\u00e4felin, U.; M\u00fcller, G.: Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Z\u00fcrich 1998, Rz. 1913<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Art. 18 des Bundesgesetzes \u00fcber Ma\u00dfnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), www.admin.ch\/ch\/d\/sr\/c120.html<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> so das Bundesgericht im Urteil v. 7.5.2002 (Az.: 1P.605\/201, BGE 128 I 167) und im Urteil v. 26.8.2002 (Az.: 1P.91\/2002, BGE 128 I 327)<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Viktor Gy\u00f6rffy Ihr Ziel, das j\u00e4hrliche Treffen des World Economic Forum in Davos vor<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,80],"tags":[420,699,722,1264,1539],"class_list":["post-7058","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-074","tag-davos","tag-gipfelprotest","tag-grosslagen","tag-schweiz","tag-wef"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7058","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7058"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7058\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7058"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7058"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7058"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}