{"id":7406,"date":"2006-12-17T18:14:52","date_gmt":"2006-12-17T18:14:52","guid":{"rendered":"http:\/\/cilip.site36.net\/?p=7406"},"modified":"2006-12-17T18:14:52","modified_gmt":"2006-12-17T18:14:52","slug":"grundrechtseingriffe-auf-vorrat-gesetzentwurf-zur-vorratsdatenspeicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=7406","title":{"rendered":"Grundrechtseingriffe auf Vorrat &#8211;\u00a0Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung"},"content":{"rendered":"<h3>von Mark A. Z\u00f6ller<\/h3>\n<p><strong>Der Kampf um die Speicherung sog. Vorratsdaten \u00fcber das Telekommunikationsverhalten der B\u00fcrgerInnen und die Nutzung dieser Daten f\u00fcr die Strafverfolgung geht in die n\u00e4chste Runde. Am 8.\u00a0No\u00advember 2006 stellte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries einen Referentenentwurf vor, der u.a. die umstrittene EU-Richtli\u00adnie vom M\u00e4rz dieses Jahres umsetzen soll.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\"><strong>[1]<\/strong><\/a><\/strong><\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit, f\u00fcr Strafverfolgungszwecke auf Informationen \u00fcber Telekommunikations-(TK)-Verbindungen zuzugreifen, l\u00e4sst sich bis ins Jahr 1928 zur\u00fcckverfolgen, als mit \u00a7 12 des damaligen Fernmeldeanlagengesetzes (FAG) eine entsprechende Befugnisnorm geschaffen wurde. Zu einem wichtigen Ermittlungswerkzeug wurden Daten \u00fcber hergestellte Fernmeldeverbindungen allerdings erst, als die heutige Telekom 1989 begann, die bis dahin manuelle und elektromechanische durch digitale Vermittlungstechnik zu ersetzen. Seitdem wird f\u00fcr jede Kommunikationsbeziehung ein Datensatz erzeugt und digital auf den Servern der TK-Unternehmen abgelegt, um auf dieser Grundlage den KundInnen die in Anspruch genommenen Leistungen in Rechnung zu stellen.<!--more--><\/p>\n<p>Der sowohl technisch als auch rechtlich \u00fcberholte \u00a7 12 FAG a.F. wurde im Jahre 2002 durch die \u00a7\u00a7 100g und 100h der Strafprozessordnung (StPO) ersetzt. Diese erm\u00f6glichen es den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, bei bestehendem Anfangsverdacht in Bezug auf Straftaten von \u201eerheblicher Bedeutung\u201c oder Straftaten, die mittels einer \u201eEndeinrichtung\u201c begangen werden (z.B. beleidigende oder bedrohende Anrufe), von denjenigen, die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig TK-Dienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft \u00fcber Verbindungsdaten zu verlangen. Sofern die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w\u00e4re, ist auch eine \u201eZielwahlsuche\u201c m\u00f6glich. Dadurch k\u00f6nnen unbekannte Anschlussnummern ermittelt werden, von denen Verbindungen <em>zu<\/em> dem Anschluss des Beschuldigten hergestellt werden. Diese Ma\u00dfnahme stellt schon deshalb einen intensiveren Grundrechtseingriff dar, weil dabei die Datens\u00e4tze <em>aller<\/em> TeilnehmerInnen daraufhin gerastert werden, ob von ihren Anschl\u00fcssen aus Verbindungen zu dem \u201everd\u00e4chtigen\u201c Anschluss hergestellt worden sind.<\/p>\n<p>Als TK-Verbindungsdaten, \u00fcber die Auskunft erteilt werden kann, nennt \u00a7 100g Abs. 3 StPO Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung, Rufnummer oder Kennung des angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung, sofern eine Verbindung zustande gekommen ist. Dar\u00fcber hinaus werden auch Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit, die vom Kunden in Anspruch genommene TK-Dienstleistung, die Endpunkte festgeschalteter Verbindungen sowie ihr Beginn und Ende erfasst.<\/p>\n<p>Damit die Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden nicht ins Leere laufen, hat der Gesetzgeber durch TK-rechtliche Vorschriften die Erhebung und Bevorratung entsprechender Datens\u00e4tze abgesichert. So d\u00fcrfen die Diensteanbieter in Bezug auf ihre KundInnen auch \u201eVerkehrsdaten\u201c i.S.d. \u00a7 96 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erheben und verwenden, die inhaltlich weitgehend dem Katalog des \u00a7 100g Abs. 3 StPO entsprechen. Der \u00fcberwiegende Zweck der Erhebung besteht jedoch nach wie vor in der Rechnungslegung. Die Daten d\u00fcrfen zwar bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden, allerdings k\u00f6nnen die KundInnen (nach \u00a7 97 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 TKG) auch verlangen, dass die Zielnummer mit Versendung der Rechnung gel\u00f6scht wird. Da die meisten TK-Unternehmen monatliche Rechnungen stellen, bietet eine solche Vorgehensweise den Telefon- und InternetkundInnen die M\u00f6glichkeit, dass die sie betreffenden Verbindungsdaten nur ca. einen Monat lang in einer f\u00fcr die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden interessanten, d.h. vollst\u00e4ndigen Form vorr\u00e4tig gehalten werden.<\/p>\n<h4>Umfassende Erhebungsbefugnis<\/h4>\n<p>Der nun vorgelegte Referentenentwurf, den das Kabinett im Fr\u00fchjahr 2007 beraten soll, br\u00e4chte weitreichende \u00c4nderungen der geltenden Rechtslage und beruft sich dabei auf die Pflicht zur Umsetzung der EU-Richtlinie.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> So schl\u00e4gt das Bundesjustizministerium (BMJ) nunmehr die Schaffung einer umfassenden Befugnis zur Erhebung von Verkehrsdaten vor (\u00a7 100g Abs. 1 S. 1 StPO-E).<\/p>\n<p>In Ankn\u00fcpfung an die Vorgaben von Art. 20 des Europarats-\u00dcber\u00adeinkommens zur Computerkriminalit\u00e4t<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> sollen Verkehrsdaten nun auch \u201ein Echtzeit\u201c erhoben werden k\u00f6nnen. Das Kommunikationsverhalten von Beschuldigten oder Personen, die diesen Nachrichten \u00fcbermitteln oder ihren Anschluss \u00fcberlassen, w\u00e4re damit live anhand der entstehenden Datenprotokolle auf dem Computerbildschirm mitzuverfolgen. Solche Ermittlungsma\u00dfnahmen waren bislang nur auf der Grundlage der (inhaltlichen) TK-\u00dcberwachung nach den \u00a7\u00a7 100a, 100b StPO m\u00f6glich. Der bisherige \u00a7 100g StPO w\u00fcrde damit seinen Charakter als blo\u00dfe gesetzliche Verankerung des beh\u00f6rdlichen Auskunftsanspruchs verlieren.<\/p>\n<p>Mit einer umfassenden Befugnisnorm zur Verkehrsdatenerhebung h\u00e4lt das BMJ eine eigenst\u00e4ndige Regelung der Zielwahlsuche f\u00fcr \u00fcberfl\u00fcssig. Der Unterschied zwischen der \u201eklassischen\u201c Verbindungsdatenauskunft und der wesentlich eingriffsintensiveren Zielwahlsuche, bei der notwendigerweise alle vorhandenen Datens\u00e4tze unverd\u00e4chtiger Personen gerastert werden, w\u00fcrde damit nivelliert.<\/p>\n<p>Objekte der vorgeschlagenen Ermittlungsbefugnisnorm sind nach dem Wortlaut des Entwurfs auch nicht mehr \u201eVerbindungsdaten\u201c. Vielmehr kn\u00fcpft nun auch das Strafprozessrecht an die Terminologie des \u00a7 96 Abs. 1 TKG an und spricht von \u201eVerkehrsdaten\u201c, d.h. Daten, die bei der Erbringung eines TK-Dienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Dass diese Verkehrsdaten in Umsetzung von Art. 5 der EU-Richtlinie deutlich \u00fcber den Katalog der bislang auskunftsf\u00e4higen Verbindungsdaten hinausreichen, d\u00fcrfte kaum \u00fcberraschen. Wann h\u00e4tte schon jemals ein StPO-Gesetzgeber freiwillig, d.h. ohne klaren Auftrag aus Karlsruhe, auf Ermittlungskompetenzen verzichtet, m\u00f6gen sie in der Praxis auch noch so \u00fcberfl\u00fcssig sein? Die vielleicht entscheidende \u00c4nderung folgt jedoch aus der Tatsache, dass die Verkehrsdaten nach \u00a7 110 a TKG-E nunmehr ohne Ausnahme sechs Monate lang zu speichern w\u00e4ren. Zwar folgt der Entwurf dem Votum des Bundestages und bewegt sich mit dieser Speicherungsfrist am unteren Ende des in Art. 6 der Richtlinie vorgesehenen Rahmens (sechs Monate bis zwei Jahre).<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Die KundInnen verlieren jedoch die Option, die L\u00f6schung der Daten nach Versendung der jeweiligen Rechnung zu verlangen. Die Sechsmonatsfrist wird unab\u00e4nderbar.<\/p>\n<p>Die Art der nach dem Referentenentwurf zu speichernden Verkehrsdaten d\u00fcrfte insbesondere bei den Internet-Nutzern und den Datensch\u00fctzern auf einen h\u00f6chst sensiblen Nerv treffen. Dies l\u00e4sst sich an folgenden drei Beispielen verdeutlichen: \u00a7 110 a Abs. 1 S. 1 TKG-E umschreibt den Kreis der zur Speicherung Verpflichteten mit den Worten: \u201ewer Telekommunikationsdienste f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit erbringt oder daran mitwirkt\u201c. Von dieser Formulierung w\u00e4ren zwar nicht Universit\u00e4ten oder die Administratoren unternehmensinterner Netze betroffen, wohl aber diejenigen, die einen Anonymisierungsdienst anbieten und hierbei die Ausgangskennung des Nutzers durch eine andere ersetzen (z.B. der vom Unabh\u00e4ngigen Landeszentrum f\u00fcr den Datenschutz Schleswig-Holstein, ULD, mit betriebene Dienst AN.ON). Die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung w\u00fcrde solche Dienste entwerten. F\u00fcr User, die ihre Identit\u00e4t im Netz f\u00fcr sich behalten wollen, bleibt daher nur der R\u00fcckgriff auf Anonymisierungsdienste, die von Servern au\u00dferhalb der EU operieren.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus deuten sich auch f\u00fcr das Datenaufkommen beim E-Mail-Verkehr drastische \u00c4nderungen an. Schlie\u00dflich sollen die Anbieter von E-Mail-Diensten (z.B. GMX.de, Web.de oder Yahoo.com) nicht nur zur Erhebung von Verkehrsdaten, sondern \u00fcber den nunmehr vorgeschlagenen \u00a7 111 TKG-E auch zur Erfassung von Kundendaten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum oder der Kennung des elektronischen Postfachs verpflichtet sein. Damit d\u00fcrfte die anonyme oder unter fremden Namen erfolgende Anmeldung eines E-Mail-Accounts \u2013 jedenfalls bei deutschen Webmail-Diensten \u2013 ausgeschlossen sein.<\/p>\n<p>Von besonderer Brisanz ist im \u00dcbrigen die Tatsache, dass die Erfassung und Vorratsspeicherung von sog. Internet-Protokoll-Adressen (IP-Adressen) nunmehr ausdr\u00fccklich vorgeschrieben sein soll (\u00a7 110a Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 TKG-E). Die Frage, ob Anbieter die verwendeten IP-Adressen \u00fcberhaupt speichern d\u00fcrfen, war in den letzten Jahren wiederholt Gegenstand (zivil-)gerichtlicher Entscheidungen. Zuletzt hatte das Landgericht (LG) Darmstadt in einem Urteil vom 7. Dezember 2005<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> entschieden, dass ein Kunde mit einem \u201eFlat\u00adrate-Tarif\u201c gegen\u00fcber seinem Zugangs-Provider einen Anspruch auf Unterlassung der Erhebung und der Speicherung des bei der Internetnutzung \u00fcbertragenen Datenvolumens und der (dynamischen, d.h. bei jedem Einw\u00e4hlvorgang an den Nutzer vergebenen) IP-Adresse hat, da diese Informationen weder f\u00fcr die Entgeltermittlung noch f\u00fcr die Entgeltabrechnung erforderlich sind. Im Zusammenspiel mit sog. \u201eLogfiles\u201c, in denen die Adressen der besuchten Internetseiten enthalten sind, erm\u00f6glichen aber gerade IP-Adressen auch eine inhaltliche \u00dcberwachung der Internetnutzung. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 hat nun auch der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> eine Beschwerde von T-Online gegen die Nichtzulassung der Revision als unzul\u00e4ssig verworfen, so dass das Darmst\u00e4dter Urteil rechtskr\u00e4ftig ist. Der ber\u00fchmte \u201eFederstrich des Gesetzgebers\u201c soll nun dieses eindeutige Votum der Rechtsprechung gegen die Speicherung von IP-Adressen in sein Gegenteil verkehren.<\/p>\n<h4>Verkehrsdaten ohne Verbindung<\/h4>\n<p>Mit dem Verzicht auf die Formulierung \u201eim Falle einer Verbindung\u201c in \u00a7 100g StPO will der Entwurf den Weg daf\u00fcr frei machen, auch Daten \u00fcber solche technischen Vorg\u00e4nge zu erlangen, bei denen \u00fcberhaupt keine (erfolgreiche) Kommunikationsverbindung zustande gekommen ist. Diese Neuerung ist nicht durch die EU-Richtlinie erzwungen, sondern entspricht offenbar einem Interesse der deutschen Ermittlungsbeh\u00f6rden. Was zun\u00e4chst wie eine harmlose Klarstellung wirkt, hat f\u00fcr den Beschuldigten weit reichende Konsequenzen.<\/p>\n<p>Es bedeutet, dass Verbindungsdaten nicht nur dann anfallen und in die H\u00e4nde der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden gelangen k\u00f6nnen, wenn ein Verbindungsversuch scheitert (z.B. weil sich der angerufene Mobiltelefonkunde gerade in einem \u201eFunkloch\u201c befindet). Vielmehr w\u00fcrde gerade durch die bei Mobilfunkteilnehmern zu erhebenden Standortdaten (\u00a7 110a Abs. 2 Nr. 4c TKG-E) die Ortung eingeschalteter Handys in einer Funkzelle m\u00f6glich. Auf diese Weise k\u00f6nnen nicht nur umfassende Bewegungsprofile erstellt werden. Zwar bleibt eine solche Standortbestimmung je nach Gr\u00f6\u00dfe der Funkzelle ungenau. Angesichts der bereits beschriebenen \u00dcberwachung in Echtzeit w\u00fcrde das mitgef\u00fchrte Handy zu einer Art ungewolltem Peilsender, der bis zu einem gewissen Grad die Ortung des Anschlussnutzers mit anderen technischen Methoden wie dem Global-Positioning-System (GPS) ersetzt.<\/p>\n<p>Damit w\u00e4re zugleich die Diskussion dar\u00fcber, ob und auf welcher rechtlichen Grundlage die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zur Lokalisierung eines Beschuldigten eine \u201estille SMS\u201c (Stealth-Ping-Verfahren) an dessen Mobiltelefon senden d\u00fcrfen, erledigt und auch diese technische Ermittlungsmethode still und heimlich legalisiert.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Zwar sieht der Referentenentwurf (\u00a7 100g Abs. 1 S. 3 StPO-E) die Erhebung von Standortdaten nur f\u00fcr schwere Straftaten i.S. des \u00a7 100a Abs. 2 StPO vor.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Allerdings zeigt ein Blick auf die zahlreichen dort genannten Vergehenstatbest\u00e4nde, dass durch diese Einschr\u00e4nkung lediglich Erscheinungsformen der leichten Kriminalit\u00e4t ausgeklammert w\u00e4ren. Kaum beruhigen kann da der beschwichtigende Hinweis, dass die Beh\u00f6rden nur dann auf Daten \u00fcber \u201eerfolglose Anrufversuche\u201c nach \u00a7 110 a Abs. 5 TKG-E zugreifen k\u00f6nnen, wenn der Anbieter sie ohnehin zu eigenen Zwecken speichert oder protokolliert.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Schlie\u00dflich sind die Mobilfunkanbieter l\u00e4ngst dazu \u00fcbergegangen, ihren KundInnen erfolglose Anrufversuche per SMS mitzuteilen, so dass \u00a7 110a Abs. 5 weitgehend leer laufen d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist unter der Vielzahl der \u00c4nderungen noch auf \u00a7 100g Abs. 3 StPO-E hinzuweisen. Diese Bestimmung legt fest, dass sich die Erhebung von Verkehrsdaten, die sich nicht im Gewahrsam eines TK-Diensteanbieters befinden, nach den \u201eallgemeinen Vorschriften\u201c bestimmt. Hinter diesem unscheinbaren Verweis steckt eine praktisch bedeutsame Weichenstellung. So wurde in der Vergangenheit verst\u00e4rkt diskutiert, ob z.B. f\u00fcr ein Auslesen der Ruflisten aus einem im Zuge einer Durchsuchung aufgefundenen und sichergestellten Mobiltelefon die Regelung der \u00a7\u00a7 100g, 100h StPO anwendbar ist. Insofern spricht sich der Referentenentwurf in Anlehnung an die j\u00fcngste verfassungsgerichtliche Stellungnahme zu dieser Problematik<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> daf\u00fcr aus, dass die Auswertung solcher Informationen (z.B. auch bei vorgefundenen Verbindungsnachweisen in Papierform) f\u00fcr Polizei und Staatsanwaltschaft schon auf der Grundlage der Beschlagnahmevorschriften (\u00a7\u00a7 94 ff. StPO) zul\u00e4ssig sein sollen.<\/p>\n<h4>Geeignet, erforderlich, angemessen?<\/h4>\n<p>Dass die Neuregelung zur Vorratsdatenspeicherung nunmehr in ein umfangreiches Reformpaket verpackt wird, das auch positive und l\u00e4ngst \u00fcberf\u00e4llige Reformen (z.B. Ber\u00fccksichtigung von Zeugnisverweigerungsrechten, Datenkennzeichnungs- und Benachrichtigungspflichten) enth\u00e4lt, vermag \u00fcber ihre Schw\u00e4chen nicht hinwegzut\u00e4uschen. Schon eine formale Berufung auf die durch die bis zum 15. September 2007 umzusetzende EG-Richtlinie kann nur bedingt \u00fcberzeugen. Schlie\u00dflich soll sie gem\u00e4\u00df Art. 1 Abs. 1 sicherstellen, dass unionsweit Kommunikationsdaten \u201ezum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten\u201c zur Verf\u00fcgung stehen. Damit geht es der Sache nach nicht um Fragen der Verwirklichung des EG-Binnenmarkts, die im Rahmen der Ersten S\u00e4ule der Europ\u00e4ischen Union anzusiedeln w\u00e4ren. Vielmehr ist das Strafrecht und folglich die Dritte S\u00e4ule betroffen<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a>. In seinem Urteil vom 30. Mai 2006<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der \u00dcbermittlung europ\u00e4ischer Fluggastdaten an die USA hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) bereits darauf hingewiesen, dass aus der Tatsache, dass Daten von privaten Wirtschaftsteilnehmern erhoben werden, noch nicht die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts folgt, wenn deren anschlie\u00dfende \u00dcbermittlung in einem von staatlichen Stellen geschaffenen Rahmen stattfindet und prim\u00e4r der \u00f6ffentlichen Sicherheit dient. Insofern ist zu erwarten, dass der EuGH im Verfahren \u00fcber die von Irland und der Slowakei mittlerweile erhobenen Nichtigkeitsklage<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> auch die Richtlinie 2006\/24\/EG \u2013 ungeachtet etwaiger Eingriffe in die Garantien des Art. 8 EMRK \u2013 schon mangels gemeinschaftsrechtlicher Kompetenzgrundlage f\u00fcr ihren Erlass f\u00fcr nichtig erkl\u00e4ren wird.<\/p>\n<p>Aber auch auf nationaler Rechtsumsetzungs-Ebene l\u00e4sst sich die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der nun im Referentenentwurf vorgeschlagenen Regelungen bezweifeln. Schlie\u00dflich stellt die \u00dcbermittlung von Verkehrsdaten an die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden einen Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 GG gew\u00e4hrleistete Fernmeldegeheimnis bzw. \u2013 in Bezug auf blo\u00dfe Positionsmeldungen aktiv geschalteter Mobiltelefone (sog. Stand-by-Daten) \u2013 das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> Die Zweifel betreffen vor diesem Hintergrund bereits die <em>Geeignetheit<\/em> der geplanten Ma\u00dfnahmen. Zwar l\u00e4sst sich nicht bestreiten, dass Ausk\u00fcnfte \u00fcber Verkehrsdaten ein wichtiges Werkzeug f\u00fcr die Strafverfolgung darstellen. Sie zeigen auf, zwischen welchen Anschl\u00fcssen wann, wie lange und auf welche Weise kommuniziert worden ist bzw. noch kommuniziert wird. Daraus lassen sich wiederum R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Verhalten, das soziale Umfeld oder den Aufenthaltsort der \u00fcberwachten Person ziehen. Gerade TeilnehmerInnen aus dem Umfeld schwerer Kriminalit\u00e4tsbereiche wie Terrorismus und Organisierter Kriminalit\u00e4t d\u00fcrften die Verfolgbarkeit ihrer Daten leicht zu verhindern wissen \u2013 durch den Erwerb von Telefonkarten durch Strohm\u00e4nner, den wechselnden Einsatz von Mobiltelefonen ausl\u00e4ndischer Anbieter, die Nutzung von \u00f6ffentlichen Telefonzellen und Internetcaf\u00e9s, die Ver\u00e4nderung von E-Mail- und IP-Adressen oder die Nutzung von Internet -Service-Providern au\u00dferhalb der EU.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> Insofern d\u00fcrften von den Speicherungen der TK-Diensteanbieter allenfalls Beteiligte an leichter bis mittelschwerer Kriminalit\u00e4t, vor allem aber unbescholtene B\u00fcrger betroffen sein.<\/p>\n<p>Auch unter dem Blickwinkel der <em>Erforderlichkeit<\/em> sind die Pl\u00e4ne des BMJ fragw\u00fcrdig. Gleicherma\u00dfen geeignete, aber in Bezug auf Grundrechtseingriffe mildere Mittel wurden vernachl\u00e4ssigt. Zum einen ist bislang weder auf EU- noch auf nationaler Ebene schl\u00fcssig dargelegt worden, dass k\u00fcrzere Aufbewahrungsfristen f\u00fcr Verkehrsdaten den Bed\u00fcrfnissen der Strafverfolgungspraxis nicht gerecht w\u00fcrden. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages verwies in einem Gutachten vom August 2006 auf Analysen britischer und schwedischer Stellen, wonach sich die Datenabfragen der dortigen Beh\u00f6rden zu 80 bis 85 Prozent auf den Zeitraum der letzten <em>drei<\/em> Monate beziehen.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a> Zum anderen k\u00e4me als milderes Mittel die in den USA praktizierte \u201eData Preservation\u201c in Betracht, bei der die Verkehrsdaten einer verd\u00e4chtigen Person erst ab einem bestimmten Zeitpunkt auf richterliche Anordnung hin gespeichert werden (\u201eData Freeze\u201c). Dies k\u00f6nnte geschehen beim Verdacht auf Straftaten von erheblicher Bedeutung oder auf mittels Telekommunikation begangener Straftaten \u2013 in jenen F\u00e4llen also, die der Referentenentwurf jetzt als Voraussetzung einer umfassenden Erhebung auflistet. Eine solche anlassbezogene Datenspeicherung ist nicht nur in Art. 16 Abs. 2 des Europarats\u00fcbereinkommens \u00fcber Computerkriminalit\u00e4t vorgesehen, sondern w\u00fcrde auch die Belastungen f\u00fcr die Anbieter durch eine Absenkung des Datenvolumens verringern.<\/p>\n<p>Die im Referentenentwurf vorgesehenen Eingriffsm\u00f6glichkeiten sind im \u00dcbrigen auch nicht a<em>ngemessen<\/em>. Mit der Verpflichtung zur Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten in erheblichem Umfang und f\u00fcr erhebliche Zeit werden alle Nutzer von TK-Dienstleistungen, de facto also nahezu alle EinwohnerInnen der EU, unter Generalverdacht gestellt. Zwar werden die B\u00fcrgerInnen, deren Verkehrsdaten erfasst werden, formal weder als Beschuldigte geschweige denn bereits als Schuldige behandelt. Ein schaler Nachgeschmack bleibt dennoch \u2013 umso mehr, als in Zukunft auch die Nachrichtendienste mit ihren Zugriffsm\u00f6glichkeiten von den erweiterten TK-Datenbest\u00e4nden profitieren.<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a> Das BVerfG hat bereits in seinem Volksz\u00e4hlungsurteil auf die Gefahr hingewiesen, dass Personen, die damit rechnen, dass ihre Verhaltensweisen beh\u00f6rdlich registriert werden und ihnen dadurch Risiken entstehen k\u00f6nnen, m\u00f6glicherweise vollends auf eine Aus\u00fcbung ihrer Grundrechte verzichten.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> Aber nicht einmal dieser traurige Ausweg bleibt den um ihre Privatheit besorgten Personen in einer modernen Industriegesellschaft, die ohne Telefon und Internet kaum noch lebensf\u00e4hig erscheint. Hinzu kommt, dass die Leistungssteigerung im Bereich der Strafverfolgung durch eine Abw\u00e4lzung der Kosten auf private Unternehmen erreicht wird, die die Kapazit\u00e4ten ihrer EDV-Systeme entsprechend ausbauen m\u00fcssen, ohne daf\u00fcr von Seiten des Bundes oder der L\u00e4nder eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr Investitionen oder gesteigerte Betriebskosten zu erhalten. Der Bundesverband der Deutschen Industrie geht bei gr\u00f6\u00dferen Festnetz- und Mobilfunkunternehmen zusammen allein von Investitionskosten in dreistelliger Millionenh\u00f6he und zus\u00e4tzlichen Betriebskosten von mindestens 50 Mio. Euro pro Jahr aus.<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> Dennoch soll lediglich die schon bislang geltende Entsch\u00e4digungspflicht nach \u00a7 23 des Justizverg\u00fctungs- und Entsch\u00e4digungsgesetzes (JVEG) beibehalten werden, die pro Auskunftsersuchen eine Bearbeitungszeit von einer Stunde bei einem maximalen Stundensatz von 17 Euro vorsieht. Alle dar\u00fcber hinausgehenden Kosten f\u00fcr weitere Server oder zus\u00e4tzlich ben\u00f6tigtes Personal werden die Anbieter also notgedrungen an ihre KundInnen weitergeben m\u00fcssen. Diese m\u00fcssen letztlich f\u00fcr ihre eigene Bespitzelung auch noch einen Aufpreis in Kauf nehmen. Auf diese Weise bietet die nationale Entsch\u00e4digungsregelung, die in den EU-Staaten unterschiedlich ausgestaltet werden kann, zugleich die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Binnenmarkts.<\/p>\n<p>Auch der nun vorgelegte Gesetzentwurf konnte der Versuchung nicht widerstehen, unter dem Deckmantel eines (tats\u00e4chlich oder vermeintlich) bestehenden gesetzlichen Reformbedarfs en passant auch noch weitere, damit inhaltlich nur bedingt zusammenh\u00e4ngende W\u00fcnsche der Sicherheitsbeh\u00f6rden nach Ausweitung der \u00dcberwachungsbefugnisse zu befriedigen. Das ist nicht nur unehrlich und der Schaffung bereichsspezifischer und normenklarer Datenschutzregelungen abtr\u00e4glich. Es verlagert einmal mehr die Last auf den Einzelnen, vor nationalen und europ\u00e4ischen Gerichten, insbesondere dem Bundesverfassungsgericht, dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof und dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte f\u00fcr die notwendigen Korrekturen zu sorgen.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Richtlinie 2006\/24\/EG, in: Amtsblatt der EU L 105\/54 v. 13.4.2006; s. Holzberger, M.: Aktenberge bis zum Mond, in: B\u00fcrgerrechte und Polizei\/CILIP 82 (3\/2005), S. 59-67; zu weiteren Inhalten des Entwurfs siehe den Artikel von N. P\u00fctter in diesem Heft, S. 31-37<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Der Referentenentwurf v. 8.11.2006 ist abrufbar unter www.cilip.de\/terror.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> http:\/\/conventions.coe.int\/Treaty\/GER\/Treaties\/Html\/185.htm<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> so die Legaldefinition in \u00a7 3 Nr. 30 TKG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> vgl. die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 16\/690 v. 23.3.2006, und den entsprechenden Antrag der Koalitionsfraktionen, BT-Drs. 16\/545 v. 7.2.2006<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> LG Darmstadt, in: Datenschutz und Datensicherheit 2006, H. 3, S. 178-181; vgl. dazu K\u00f6cher, J.K.; Kaufmann, N.C.: Speicherung von Verkehrsdaten bei Internet-Access-Providern, in: Datenschutz und Datensicherheit 2006, H. 6, S. 360-364; generell gegen die Erforderlichkeit der IP-Adressen-Speicherung zur Entgeltermittlung: W\u00fcstenberg, D.: Argumente gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Vorratsdatenspeicherung, in: Recht der Datenverarbeitung 2005, H. 3, S. 102-104<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Aktenzeichen: 3 AZR 40\/06; abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> s. dazu Gercke, B.: Telekommunikations\u00fcberwachung, in: Roggan, F.; Kutscha, M. (Hg.): Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit, Berlin 2006, S. 145-182 (157 f.) m.w.N.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> zur geplanten \u00c4nderung des \u00a7 100a siehe den Artikel von N. P\u00fctter in diesem Heft<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> vgl. die Begr\u00fcndung zu \u00a7 110a Abs. 5 TKG-E auf S. 147 des Referentenentwurfs<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> BVerfG, in: Neue Juristische Wochenschrift 2006, H. 15, S. 976-978<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Auch der Rat hatte sich vor Erlass der Richtlinie zun\u00e4chst auf die Kompetenz f\u00fcr einen Rahmenbeschluss nach Art. 31 Abs. 1 Buchstabe c und Art. 34 Abs. 2 Buchstabe b des EU-Vertrags berufen; vgl. Alvaro, A.: Positionspapier zur Einf\u00fchrung einer Vorratsspeicherung von Daten, in: Recht der Datenverarbeitung 2005, H. 2, S. 47-50 (48).<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> EuGH, in: Europ\u00e4ische Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht 2006, H. 13, S. 403-406 (405) m. Anm. Westphal, ebd., S. 406-408 sowie Ehricke, U.; Becker, T.; Walzel, D.: \u00dcbermittlung von Fluggastdaten, in: Recht der Datenverarbeitung 2006, H. 4, S. 149-156<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> Aktenzeichen: Rs. C-301\/06<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> n\u00e4her dazu Z\u00f6ller, M.A.: Die Jagd nach den Verbindungsdaten, in: Wolter, J.; Schenke, W.-R.; Rie\u00df, P.; Z\u00f6ller, M.A. (Hg.): Daten\u00fcbermittlungen und Vorermittlungen, Heidelberg 2003, S. 291-323 (307 ff.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> Alvaro a.a.O. (Fn. 12), S. 48<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> Bundestag, Wissenschaftlicher Dienst: Zul\u00e4ssigkeit der Vorratsdatenspeicherung nach europ\u00e4ischem und deutschem Recht, Berlin 2006, S. 12 f.; allgemeine rechtsvergleichende Angaben bei B\u00fcllingen, F.: Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten im internationalen Vergleich, in: Datenschutz und Datensicherheit 2005, H. 6, S. 349-353<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> Die Nachrichtendienste (Verfassungsschutz, BND, MAD) k\u00f6nnen \u00fcber \u00a7 8 Abs. 8 S. 3 Bundesverfassungsschutzgesetz, \u00a7 8 Abs. 3a S. 3 Bundesnachrichtendienstgesetz und \u00a7 10 Abs. 3 MAD-Gesetz nicht nur Ausk\u00fcnfte \u00fcber Telekommunikationsverbindungsdaten, sondern auch \u00fcber Teledienstenutzungsdaten erlangen.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> BVerfG-Entscheidungen Bd. 65, S. 1 (43)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> BDI-Position zur Vorratsdatenspeicherung, in: Datenschutz und Datensicherheit 2004, H. 10, S. 606-608<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Mark A. 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