{"id":7420,"date":"2006-12-17T18:31:12","date_gmt":"2006-12-17T18:31:12","guid":{"rendered":"http:\/\/cilip.site36.net\/?p=7420"},"modified":"2006-12-17T18:31:12","modified_gmt":"2006-12-17T18:31:12","slug":"verdeckte-methoden-im-strafprozess-zum-entwurf-der-aktuellen-stpo-novellierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=7420","title":{"rendered":"Verdeckte Methoden im Strafprozess &#8211;\u00a0Zum Entwurf der aktuellen StPO-Novellierung"},"content":{"rendered":"<h3>von Norbert P\u00fctter<\/h3>\n<p><strong>Bereits seit Jahren angek\u00fcndigt, legte das Bundesjustizministerium im November 2006 einen Gesetzentwurf vor, der die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) \u00fcber verdeckte Ermittlungsmethoden reformieren soll.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\"><strong>[1]<\/strong><\/a> Indem der Entwurf versucht, ein rechtsstaatlich einwandfreies Fundament f\u00fcr geheime Polizeiarbeit zu liefern, wird er zu deren Ausweitung beitragen.<\/strong><\/p>\n<p>Nach eigenem Bekunden ist die Novelle aus drei Gr\u00fcnden erforderlich: Erstens verlangten technischer Fortschritt und praktische Schwierigkeiten der Strafverfolgung nach neuen und \u00fcbersichtlicheren Regelungen f\u00fcr verdeckte Ermittlungsmethoden. Zweitens m\u00fcsse der Gesetzgeber Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus der j\u00fcngeren Vergangenheit Rechnung tragen \u2013 namentlich den Urteilen zum Gro\u00dfen Lauschangriff, zur Erhebung von Verkehrsdaten der Telekommunikation (TK) sowie den in verschiedenen Entscheidungen formulierten Ma\u00dfst\u00e4ben f\u00fcr Rechts- und Datenschutz bei verdeckten Ermittlungen. Drittens erg\u00e4ben sich die \u00c4nderungen aus den Vorgaben der Cyber\u00adcrime-Konvention des Europarats, die demn\u00e4chst ratifiziert werde, sowie aus der EU-Richtlinie zur Vorratsspeicherung von TK-Verkehrsdaten.<!--more--><\/p>\n<p>Es ist kein Zufall, dass in dieser Motivliste die politische Diskussion um den massenhaften Einsatz verdeckter Polizeimethoden und insbesondere das ungebremste Wachstum der Telekommunikations\u00fcberwachungen (TK\u00dc) fehlt. Vielmehr liegt dem Entwurf die \u00dcberzeugung zugrunde, dass die Strafverfolgung grunds\u00e4tzlich \u00fcber alle Instrumente verf\u00fcgen m\u00fcsse, um die \u201eErmittlung des wahren Sachverhalts\u201c zu erreichen. Dabei gehe es nicht allein um das \u201eInteresse an einer umfassenden Wahrheitsermittlung und die Aufkl\u00e4rung von schweren Straftaten\u201c, die \u201ewesentlicher Auftrag des Rechtsstaates\u201c seien. Es gehe auch \u201eum die M\u00f6glichkeit des Beschuldigten, einen gegen ihn erhobenen Verdacht auszur\u00e4umen\u201c. Diese Chance werde beschnitten, wenn der Polizei nicht alle Methoden zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Im Klartext bedeutet das: Alle rechtschaffenen B\u00fcrgerInnen m\u00fcssen die verdeckten Methoden begr\u00fc\u00dfen, denn wer nichts zu verbergen hat &#8230; So wird aus der liberalen Idee, dass die B\u00fcrgerInnen in demokratischen Staaten frei von staatlicher Kontrolle leben sollen, eine Rechtfertigung umfassender staatlicher<br \/>\n\u00dcberwachung. In dieser Logik kann es nur darum gehen, geheime Polizeiarbeit rechtlich abzusichern \u2013 genau das versucht der Entwurf.<\/p>\n<h4>Die wichtigsten Neuerungen<\/h4>\n<p>Das Bundesjustizministerium will mit der Novelle \u201edie verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und grundrechtssichernden Ausgestaltungen der verdeckten strafprozessualen Ermittlungsma\u00dfnahmen harmonisieren\u201c. Zu diesem Zweck fasst der Entwurf die Verfahrensvorschriften f\u00fcr \u201eeingriffsintensivere\u201c Methoden in einer gemeinsamen Vorschrift zusammen. \u00a7 101 StPO-neu betrifft die Rasterfahndung, Postbeschlagnahme, TK\u00dc, technische \u00dcberwachungen, Verkehrsdatenerhebung, l\u00e4ngerfristige Observationen, Verdeckte Ermittler, Schleppnetzfahndung und polizeiliche Beobachtung. Eingef\u00fchrt werden sollen<\/p>\n<ul>\n<li>die Pflicht zur Kennzeichnung der verdeckt gewonnenen Daten<\/li>\n<li>die Pflicht zur nachtr\u00e4glichen Unterrichtung der betroffenen Personen: Festgelegt wird hier auch der zu benachrichtigende Personenkreis. Die Zur\u00fcckstellung der Benachrichtigung wird an die Zustimmung des Gerichts gebunden<\/li>\n<li>die M\u00f6glichkeit nachtr\u00e4glichen Rechtsschutzes f\u00fcr Betroffene und<\/li>\n<li>die Pflicht zur L\u00f6schung der verdeckt gewonnenen Daten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Verfahrensschutz soll weiterhin dadurch verbessert werden, dass die gerichtliche Anordnungskompetenz an den Sitz der ermittelnden Staatsanwaltschaft gebunden wird, die Anordnungskompetenzen vereinheitlicht und die Anordnungsdauer verk\u00fcrzt werden. So soll eine TK\u00dc nicht mehr drei Monate, sondern nur noch zwei dauern d\u00fcrfen; freilich kann sie um jeweils einen Monat verl\u00e4ngert werden. Nach einem halben Jahr muss das \u00fcbergeordnete Gericht \u00fcber die Fortsetzung entscheiden.<\/p>\n<p>Bedeutsam f\u00fcr alle verdeckten Methoden ist die Neuformulierung des \u00a7 477 StPO: Verdeckt gewonnene Daten w\u00e4ren demnach nur noch dann in anderen Ermittlungsverfahren nutzbar, wenn diese Straftaten betreffen, zu deren Aufkl\u00e4rung die jeweilige Methode ebenfalls zul\u00e4ssig gewesen w\u00e4re. Neu geregelt wird ferner das Zeugnisverweigerungsrecht.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt der Entwurf einige spezifische Bestimmungen zur TK\u00dc: Der Katalog der Anlassstraftaten wird neu gestaltet. Der \u201eKernbereich privater Lebensgestaltung\u201c, der gem\u00e4\u00df BVerfG nicht angetastet werden darf, soll auch bei einer TK\u00dc gesch\u00fctzt sein. Die j\u00e4hrlichen TK\u00dc-Statistiken erhalten eine Rechtsgrundlage in der StPO.<\/p>\n<p>Insgesamt scheint der Entwurf tendenziell b\u00fcrgerrechtsfreundlich zu sein. Aus diesem Rahmen fallen nur die aus dem Cybercrime-Abkom\u00admen resultierende Ausweitung des Zugriffs auf Datentr\u00e4ger sowie die Vorratsdatenspeicherung, zu der die EU-Richtlinie verpflichtet.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<h4>Dauerbrenner TK\u00dc<\/h4>\n<p>Betrachtet man die scheinbar liberalen Vorschl\u00e4ge etwas genauer, so zeigt sich jedoch sehr schnell, dass unter der Fahne \u201egrundrechtssichernder Ausgestaltung\u201c nur das Minimum verfassungsgerichtlich definierter Standards realisiert werden soll, das nicht nur deutliche Leerstellen aufweist, sondern zudem durch Ausweitungen an anderer Stelle ausgeglichen wird. Die TK\u00dc ist das Paradebeispiel f\u00fcr diese Logik. Auf der einen Seite wird die Anordnungsdauer begrenzt, der Kernbereich wird gesch\u00fctzt und die Berichtsstatistik wird verpflichtend. Die Verk\u00fcrzung der \u00dcberwachungsfrist war leichten Herzens m\u00f6glich, weil \u2013 darauf weisen die Verfasser selbst hin \u2013 das Gutachten des Max-Planck-Instituts (MPI) festgestellt hat, dass Erkenntnisse in aller Regel in den ersten beiden Monaten der TK\u00dc anfallen.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Der Schutz des \u201eKernbereichs\u201c ergab sich zwingend aus den Verfassungsgerichtsentscheidungen zum Gro\u00dfen Lauschangriff und zum Nieders\u00e4chsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz. Immerhin erweitert der Entwurf die Berichtspflicht auf Angaben \u00fcber \u201edie Anzahl der Beteiligten der \u00fcberwachten Telekommunikation\u201c. Nimmt man dies w\u00f6rtlich, so w\u00e4re zuk\u00fcnftig immerhin der genauere Umfang polizeilich-strafprozessualer TK\u00dc absch\u00e4tzbar. In eckigen Klammern wird angeregt zu pr\u00fcfen, ob die Statistik auch Aussagen \u00fcber die Relevanz der TK\u00dc-Erkenntnisse f\u00fcr das Anlassstrafverfahren oder f\u00fcr andere Strafverfahren liefern soll. Da jedoch weder die Kriterien der Relevanz offen liegen, noch die entsprechende Bewertung \u00fcberpr\u00fcft werden kann, sind solche Angaben wenig hilfreich. Nimmt man die Befunde der MPI-Studie, so blieben rund die H\u00e4lfte aller \u00dcberwachungen ohne jeden Ertrag.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Die neuen Vorschriften werden an dieser Quote nichts \u00e4ndern; die verk\u00fcrzten Fristen werden allenfalls daf\u00fcr sorgen, dass unn\u00fctze \u00dcberwachungen nicht noch l\u00e4nger dauern.<\/p>\n<p>Besondere Sorgfalt widmet der Entwurf den Katalogtaten, zu deren Aufkl\u00e4rung eine TK\u00dc zul\u00e4ssig sein soll. Im Unterschied zur geltenden Fassung wird betont \u2013 auch hier den verfassungsgerichtlichen Vorgaben folgend \u2013, dass es sich um eine im Einzelfall schwer wiegende Tat aus dem Spektrum des Katalogs handeln muss. Das historisch gewachsene Sammelsurium an Katalogtaten wird im Entwurf neu geordnet, von einigen Ladenh\u00fctern befreit, aber um neue Katalogtaten erweitert. Nicht mehr zul\u00e4ssig sein soll die TK\u00dc bei Anstiftung etc. zur Fahnenflucht, bei Straftaten gegen die NATO-Streitkr\u00e4fte und bei fahrl\u00e4ssiger Begehung von Straftaten nach dem Waffengesetz. Demgegen\u00fcber wird der TK\u00dc-Katalog erweitert um:<\/p>\n<ul>\n<li>eine Reihe von Korruptionsdelikten (Abgeordnetenbestechung, be\u00adstimmte F\u00e4lle von Bestechung und Bestechlichkeit)<\/li>\n<li>weitere bandenm\u00e4\u00dfig begangene Delikte (F\u00e4lschung von Zahlungsmitteln, Urkundenf\u00e4lschungen, Schmuggel, Steuerhinterziehung, Steuerhehlerei)<\/li>\n<li>Delikte im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Kin\u00adderpornographie<\/li>\n<li>alle Menschenhandelsdelikte des Strafgesetzbuchs<\/li>\n<li>Verbrechen gegen die Menschlichkeit und bestimmte Kriegsverbrechen sowie<\/li>\n<li>einige Betrugsdelikte (Computer-, Subventionsbetrug, Bankrott).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese Ausweitungen seien aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden erforderlich: Zum Teil handele es sich um typische Erscheinungsformen organisierter Kriminalit\u00e4t, zum Teil seien durch diese Delikte besonders gesch\u00fctzte Rechtsg\u00fcter bedroht und zum Teil m\u00fcsse ein Delikt aus systematischen Gr\u00fcnden aufgenommen werden, weil es bislang bereits im Katalog der Wohnraum\u00fcberwachung enthalten sei und bei TK\u00dc nicht fehlen d\u00fcrfe, da diese den \u201emilderen\u201c Eingriff darstelle. Die Katalogausweitung hat Folgen \u00fcber die TK\u00dc hinaus, weil sie auch f\u00fcr den \u201eKleinen Lauschangriff\u201c (Abh\u00f6ren au\u00dferhalb von Wohnungen), die Erhebung von Verkehrsdaten und den Einsatz des IMSI-Catchers gilt. Au\u00dferdem verweisen einige Landespolizeigesetze auf den \u00a7 100a StPO, wenn sie \u201eStraftaten von erheblicher Bedeutung\u201c genauer bestimmen, die wiederum das polizeirechtlich zul\u00e4ssige Spektrum verdeckter Methoden festlegen.<\/p>\n<p>Angesichts des erheblich ausgeweiteten Katalogs der Vortaten relativiert sich auch die Bedeutung der vorgeschlagenen neuen \u00a7\u00a7 161 Abs. 2 und 477 Abs. 2 StPO, die die Verwertung verdeckt gewonnener Daten begrenzen sollen. Denn je mehr Delikte im Katalog erfasst sind, desto gr\u00f6\u00dfer ist die Chance, dass die verdeckt gewonnenen Zufallsfunde solche Delikte betreffen, die ebenfalls im Katalog stehen. In diesen F\u00e4llen sind zuf\u00e4llig verdeckt erlangte Informationen unmittelbar f\u00fcr Strafverfolgung und -prozess verwertbar. Die Verwertungsbeschr\u00e4nkungen beziehen sich zudem generell nur auf die Verwendung \u201ezu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren\u201c. An der bestehenden Rechtslage, derzufolge Zufallserkenntnisse mittelbar genutzt werden k\u00f6nnen, indem sie Anlass zu weiteren Ermittlungen geben, will der Gesetzentwurf ausdr\u00fccklich nichts \u00e4ndern. Mit Ausnahme der aus dem Abh\u00f6ren von Wohnungen gewonnenen Daten bleiben Verwertungen zu anderen polizeilichen Zwecken weiterhin zul\u00e4ssig. Der neue \u00a7 477 schr\u00e4nkt zwar die Verwendung verdeckt gewonnener personenbezogener Informationen auf die \u201eAbwehr einer erheblichen Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit\u201c ein (im geltenden Recht fehlt der Bezug auf die \u201e\u00f6ffentliche Sicherheit\u201c), aber auch in der neuen Version bleibt der \u00a7 481 StPO \u201eunber\u00fchrt\u201c. Dieser erlaubt der Polizei, Daten aus Strafverfahren nach Ma\u00dfgabe ihres jeweiligen Polizeirechts zu verwenden, und erm\u00e4chtigt die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden personenbezogene Daten an die Polizeien weiterzugeben.<\/p>\n<h4>Schutz der Betroffenen<\/h4>\n<p>Zu den positiven Elementen des Entwurfs geh\u00f6ren die st\u00e4rkere Beteiligung der Gerichte an der Anordnung und Kontrolle der verdeckten Methoden sowie die detaillierten nachtr\u00e4glichen Mitteilungspflichten, die den nachtr\u00e4glichen Rechtsschutz verbessern sollen. Ein besserer Grundrechtsschutz soll auch dadurch erreicht werden, dass die Informationen aus TK\u00dcs, die aufgrund staatsanwaltschaftlicher Eilanordnungen geschaltet wurden, nur dann verwertbar sind, wenn die Ma\u00dfnahme durch ein Gericht best\u00e4tigt wird. Durch die Verk\u00fcrzung der \u00dcberwachungsfristen, die erwartbare Zunahme des Umfangs der \u00dcberwachungen, die Ausweitung der Benachrichtigungspflichten und die \u201eEntwertung\u201c der staatsanwaltschaftlichen Eilanordnung wird die zeitliche Belastung f\u00fcr die Gerichte erheblich wachsen.<\/p>\n<p>Die MPI-Studie zitiert einen Richter mit der Aussage, dass er und seine KollegInnen schon heute nur zwischen zehn und drei\u00dfig Minuten pro \u00dcberwachungsanordnung aufwenden.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Die wachsende Belastung ist deshalb kaum allein durch die Verlagerung der gerichtlichen Zust\u00e4ndigkeiten an den Sitz der Staatsanwaltschaften auszugleichen, von der sich der Entwurf eine Spezialisierung an den Gerichten erhofft. Wenn die neuen Regelungen nicht ins Leere laufen sollen, bed\u00fcrfte es also dringend einer personellen Verst\u00e4rkung der Gerichte. Ein solcher Ausbau, der nicht erwartbar ist, liefe jedoch nicht auf eine Begrenzung verdeckter Polizeiarbeit hinaus, sondern w\u00fcrde im Gegenteil ihren \u201erechtsstaatlichen Ausbau\u201c vervollst\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>Im neuen \u00a7 101 StPO wird f\u00fcr jede der verdeckten Methoden aufgelistet, welche Personen nachtr\u00e4glich informiert werden m\u00fcssen. Zwar erlaubt auch die nun vorgeschlagene Regelung nach wie vor, unter bestimmten Bedingungen von der Benachrichtigungspflicht abzusehen, was allerdings gerichtlich best\u00e4tigt werden muss. Die eigentliche Neuerung des Entwurfs liegt in der erheblichen Ausweitung des zu benachrichtigenden Personenkreises: So sind von einer Rasterfahndung alle Personen zu informieren, gegen die \u201eweitere Ermittlungen\u201c gef\u00fchrt wurden. \u00dcber eine TK\u00dc oder Verkehrsdatenerhebung sind die \u201eBeteiligten der \u00fcberwachten (bzw. betroffenen) Telekommunikation\u201c zu unterrichten. Bei \u201ekleinen Lauschangriffen\u201c, Bildaufnahmen und technischen \u00dcberwachungen sowie beim Einsatz Verdeckter Ermittler gilt dies sowohl f\u00fcr die Zielpersonen als auch f\u00fcr die \u201eerheblich mit betroffenen Personen\u201c. Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht werden entscheiden m\u00fcssen, wann eine solche Mit-Betroffenheit gegeben ist. Damit ist eine zus\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, aus der Benachrichtigungspflicht eine Benachrichtigungsoption f\u00fcr die Beh\u00f6rden zu machen. Auch in dieser Frage entscheiden nicht gesetzliche Normen, sondern pragmatische Zw\u00e4nge.<\/p>\n<h4>Leerstellen<\/h4>\n<p>Trotz der grundrechtsfreundlichen Rhetorik und trotz einiger begr\u00fc\u00dfenswerter Elemente ist der Entwurf weit davon entfernt, Schutz- und Kontrollniveau den Gefahren verdeckter Polizeiarbeit anzupassen. Der Gesetzgeber tut nur das N\u00f6tigste, um den Forderungen des Verfassungs\u00adgerichts nachzukommen. Nicht dass man \u2013 angesichts der Regelun\u00adgen in den Polizeigesetzen \u2013 an einen StPO-Paragraphen \u00fcber V-Per\u00adso\u00adnen zu hohe Erwartungen richten d\u00fcrfte; auffallend bleibt aber, dass die V-Per\u00adso\u00adnen weiterhin ohne gesetzliche Grundlage an der Strafverfolgung mitwirken.<\/p>\n<p>Wer der Verrechtlichungslogik folgt, muss auch andere L\u00fccken im Entwurf entdecken. Nur ein Teil der verdeckten Ma\u00dfnahmen sind an Straftatenkataloge gebunden. Andere (etwa die Rasterfahndung oder der Einsatz Verdeckter Ermittler) k\u00f6nnen bei bestimmten Straftatengruppen oder Begehungsformen (\u201egewerbs- oder gewohnheitsm\u00e4\u00dfig\u201c, \u201evon einem Bandenmitglied\u201c etc.) eingesetzt werden. Letztere Variante ist erheblich beh\u00f6rdenfreundlicher, weil das Kriterium weicher ist als das einer bestimmten Straftat. Warum aber der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers weniger streng geregelt sein sollte als die technische \u00dcberwachung au\u00dferhalb von Wohnungen, ist nicht plausibel. Denn der Verdeckte Ermittler kann erheblich intensiver in das Leben und die Rechtsg\u00fcter von Ziel- und anderen Personen eingreifen als das durch Filmen oder Tonaufnahmen in der \u00d6ffentlichkeit geschehen kann. Hier wird deutlich, wie begrenzt die Perspektive ist, wenn die verdeckten Methoden allein unter dem Gesichtspunkt des \u201eDatenschutzes\u201c legalisiert werden.<\/p>\n<p>Bemerkenswert ist auch, dass die Berichtspflichten (welche selbst nur an sp\u00e4rliche Inhalte gebunden sind) keineswegs f\u00fcr alle verdeckten Methoden eingef\u00fchrt werden: Die Beh\u00f6rden sollen weder \u00fcber den Umfang des Einsatzes Verdeckter Ermittler noch \u00fcber die Zahl der technischen \u00dcberwachungen au\u00dferhalb von Wohnungen, der l\u00e4ngerfristigen Observationen oder der Postbeschlagnahmen berichten m\u00fcssen. F\u00fcr ein transparentes Strafverfolgungssystem w\u00e4re dies selbstverst\u00e4ndlich.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> s. www.humanistische-union.de\/fileadmin\/hu_upload\/doku\/vorratsdaten\/de-recht\/RefE Teil1neu.pdf<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Allgemeine Begr\u00fcndung, III.3.c, S. 53, s. www.humanistische-union.de\/fileadmin\/hu\/up<br \/>\nload\/doku\/vorratsdaten\/de-recht\/RefETeil2neu.pdf<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> s. hierzu den Beitrag von Mark A. Z\u00f6ller in diesem Heft, S. 21-30<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Albrecht, H.-J.; Dorsch, C.; Kr\u00fcpe, C.: Rechtswirklichkeit und Effizienz der \u00dcberwachung der Telekommunikation nach den \u00a7\u00a7 100a, 100b StPO und anderer verdeckter Ermittlungsma\u00dfnahmen, Freiburg 2003<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> ebd., S. 344 f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> ebd., S. 258<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Norbert P\u00fctter Bereits seit Jahren angek\u00fcndigt, legte das Bundesjustizministerium im November 2006 einen Gesetzentwurf<\/p>\n","protected":false},"author":10,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,91],"tags":[668,1381,1435,1482],"class_list":["post-7420","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-085","tag-geheime-polizeiarbeit","tag-stpo","tag-tkue","tag-verdeckte-ermittlungen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7420","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/10"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7420"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7420\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7420"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7420"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7420"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}