{"id":7428,"date":"2007-02-17T18:55:44","date_gmt":"2007-02-17T18:55:44","guid":{"rendered":"http:\/\/cilip.site36.net\/?p=7428"},"modified":"2007-02-17T18:55:44","modified_gmt":"2007-02-17T18:55:44","slug":"auslieferung-contra-asyl-die-nie-endende-furcht-vor-verfolgung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=7428","title":{"rendered":"Auslieferung contra Asyl &#8211;\u00a0Die nie endende Furcht vor Verfolgung"},"content":{"rendered":"<h3>von Jutta Hermanns<\/h3>\n<p><strong>Der t\u00fcrkische Staat verfolgt vermeintliche und wirkliche GegnerInnen auch Jahre nach ihrer Flucht. Die Anerkennung als Asylberechtigte sch\u00fctzt die Betroffenen nicht davor, aufgrund eines t\u00fcrkischen Auslieferungsersuchens festgenommen zu werden.<\/strong><\/p>\n<p>Aus Furcht vor der ihm drohenden Auslieferung an die t\u00fcrkische Milit\u00e4rdiktatur st\u00fcrzte sich Cemal Kemal Altun am 30. August 1983 aus dem sechsten Stock des Berliner Verwaltungsgerichts. Die Selbstt\u00f6tung des 23-j\u00e4hrigen t\u00fcrkischen Asylbewerbers erregte damals bundesweites Aufsehen. Altun gilt als Erster in einer Reihe politischer Fl\u00fcchtlinge, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aus Angst vor der \u00dcbergabe an ein Unrechtsregime das Leben nahmen. Sechs Monate nach seiner Selbstt\u00f6tung erkannte ihn das Verwaltungsgericht als asylberechtigt an \u2013 ein verzweifelter, aber nutzloser Versuch einer Wiedergutmachung.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><!--more--><\/p>\n<p>In der Folgezeit vollstreckte die Bundesrepublik Deutschland Auslieferungsersuchen der T\u00fcrkei gegen im eigenen Land anerkannte Asylberechtigte \u00fcber lange Zeit nicht. Das hat sich ge\u00e4ndert, seit die T\u00fcrkei Beitrittsverhandlungen mit der EU f\u00fchrt. Schon bisher liefen anerkannte politisch Verfolgte Gefahr, au\u00dferhalb des Landes, das ihnen Asyl gew\u00e4hrt hat, in die Falle eines internationalen Haftbefehls der T\u00fcrkei zu laufen. Heute m\u00fcssen Asylberechtigte jederzeit und an jedem Ort auch im Inland damit rechnen, festgenommen zu werden. Da bei einer Festnahme zwecks Auslieferung zun\u00e4chst lediglich die Personenidentit\u00e4t gepr\u00fcft wird, folgt in den meisten F\u00e4llen monatelange Auslieferungshaft, an deren Ende im schlimmsten Fall die \u00dcberstellung an den Verfolgerstaat stehen kann.<\/p>\n<h4>Die rechtliche Situation<\/h4>\n<p>Auslieferung ist nicht zu verwechseln mit \u201eAbschiebung\u201c oder \u201eAusweisung\u201c. Auslieferung nennt man denjenigen Akt, mit welchem ein Staat dem Ersuchen eines anderen Staates um \u00dcbergabe einer bestimmten Person zwecks Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nachkommt. Das Auslieferungsverfahren ist durch bi- oder multilaterale v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge (z.B. das Europ\u00e4ische Auslieferungs\u00fcbereinkommen, EuAl\u00ad\u00dcbk) sowie durch die Vorschriften des Gesetzes \u00fcber die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt.<\/p>\n<p>Weder auf europ\u00e4ischer Ebene noch auf nationaler Gesetzesebene verhindert eine bestandskr\u00e4ftige Asylanerkennung die Auslieferung. In \u00a7 4 des Asylverfahrensgesetzes hei\u00dft es ausdr\u00fccklich, dass die Entscheidung \u00fcber den Asylantrag allgemein verbindlich ist, aber: \u201eDas gilt nicht f\u00fcr das Auslieferungsverfahren.\u201c \u00dcber die Zul\u00e4ssigkeit der Auslieferung entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) des jeweiligen Bundeslandes (\u00a7 13 IRG), also ein ganz anderer Gerichtszweig als derjenige des Asylverfahrens. In fast allen F\u00e4llen aus der j\u00fcngeren Zeit war das Verfahren mit mehrmonatiger Haft, der so genannten vorl\u00e4ufigen Auslieferungshaft, verbunden. Auch wenn die Auslieferung im Ergebnis f\u00fcr nicht zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wird, ist eine Haftentsch\u00e4digung hier nicht vorgesehen (es sei denn, die deutschen Beh\u00f6rden h\u00e4tten die unberechtigte Verfolgung, z.B. wegen Personenverwechslung, selbst zu vertreten).<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Die Auslieferung ist nur dann unzul\u00e4ssig,<\/p>\n<ul>\n<li>wenn die \u00fcbermittelten Auslieferungsunterlagen nicht den formellen Anforderungen entsprechen (\u00a7 10 IRG, Art. 12, 13, 16 und 23 EuAl\u00dcbk),<\/li>\n<li>wenn die Auslieferung \u201ewegen einer politischen Tat\u201c verlangt wird (\u00a7 6 IRG, Art. 3 EuAl\u00dcbk), wobei die Formulierung \u201ewegen einer politischen Tat\u201c recht eng interpretiert wird und mit der Feststellung der drohenden \u201epolitischen Verfolgung\u201c im Asylverfahren nicht gleichzusetzen ist, oder<\/li>\n<li>wenn die Auslieferung v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen des ersuchten Staates widersprechen w\u00fcrde, also z.B. einem Versto\u00df gegen die Vorschriften der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Vorschub leisten w\u00fcrde. Hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass allein die Erm\u00f6glichung von Verst\u00f6\u00dfen gegen v\u00f6lkerrechtliche Verbote \u2013 wie z.B. demjenigen des absoluten Folterverbots \u2013 durch einen anderen Staat ebenfalls einen Konventionsversto\u00df darstellt.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Asylanerkennung bindet das OLG in seiner Wertung und Einsch\u00e4tzung jedoch nicht. Die letztendliche Entscheidung \u00fcber eine tats\u00e4chliche Auslieferung, die Bewilligung, ist dem Justizministerium vorbehalten (\u00a7 12 IRG).<\/p>\n<p>So wie die Asylanerkennung auf nationaler Ebene im Auslieferungsverfahren nicht bindend ist, so bindet sie ein anderes Land als dasjenige, welches die Anerkennung ausgesprochen hat, auch auf europ\u00e4ischer Ebene nicht. Das wiederum hat zur Folge, dass selbst dann, wenn ein Land die Auslieferung des von ihm anerkannten Asylberechtigten ablehnt, die betroffene Person sp\u00e4testens bei einem Grenz\u00fcbertritt mit Festnahme und anschlie\u00dfender Auslieferungshaft rechnen muss. Dies gilt auch f\u00fcr Personen, die nach jahrelangem Aufenthalt die Staatsb\u00fcrgerschaft desjenigen europ\u00e4ischen Landes erhalten haben, durch welches sie zuvor als asylberechtigt anerkannt worden waren.<\/p>\n<h4>Die T\u00fcrkei<\/h4>\n<p>Seit dem letzten Milit\u00e4rputsch in der T\u00fcrkei am 12. September 1980 haben Tausende Oppositionelle das Land verlassen und leben seitdem im Exil. Nicht wenige von ihnen sind als politisch Verfolgte anerkannt und haben sich m\u00fchsam eine neue Existenz aufgebaut.<\/p>\n<p>In der T\u00fcrkei fanden und finden bis heute erhebliche und systematische Menschenrechtsverletzungen statt, weswegen das Land durch den Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte unz\u00e4hlige Male verurteilt wurde. Zu den h\u00e4ufigsten Verst\u00f6\u00dfen gegen v\u00f6lkerrechtliche Verbote z\u00e4hlen: die Anwendung systematischer Folter, \u00fcberlange Incomunicado-Haft (Kontaktsperre), die Verwendung unter Folter erlangter Aussagen in Strafverfahren gegen die Betroffenen selbst, aber auch gegen Dritte, die Verurteilung politisch missliebiger Personen, die Teilnahme von Milit\u00e4rrichtern an (politischen) Strafverfahren, unfaire Gerichtsverfahren, erhebliche Einschr\u00e4nkungen der Verteidigung (Verst\u00f6\u00dfe gegen Art. 3, 5 und 6 EMRK), um nur einige zu nennen.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<p>Die T\u00fcrkei ist sehr aktiv bem\u00fcht, geflohene tats\u00e4chliche oder vermeintliche Regimegegner \u00fcberstellt zu erhalten, um entweder existierende Strafurteile zu vollstrecken oder Strafverfahren durchzuf\u00fchren. Da das Land nicht Schengen-Mitglied ist und damit das Schengener Informationssystem (SIS) nicht nutzen kann, beantragt die T\u00fcrkei die Festnahme zwecks Auslieferung einer Person entweder direkt in demjenigen Staat, in welchem sich die Person ihrer Kenntnis nach befindet, oder sie schreibt diese Person international zur Festnahme \u00fcber Interpol aus. Nicht selten handelt es sich bei den zugrunde liegenden Strafurteilen oder Anschuldigungen um exakt die gleichen Lebenssachverhalte, welche im jeweiligen Aufenthaltsland des betroffenen Menschen zur Asylanerkennung f\u00fchrten. Zusagen der T\u00fcrkei, dass sie sich im Falle einer Auslieferung an v\u00f6lkerrechtliche Verpflichtungen halten werde, sind in Anbe\u00adtracht der Tatsache, dass dieses Land trotz etlicher ratifizierter v\u00f6lkerrechtlicher Vertr\u00e4ge regelm\u00e4\u00dfig und systematisch seine hieraus resultierenden Verpflichtungen verletzt hat und verletzt, nicht glaubw\u00fcrdig.<\/p>\n<h4>Festnahmen im Ausland<\/h4>\n<p>Der Fl\u00fcchtlingspass gew\u00e4hrt Asylberechtigten Reisefreiheit auch au\u00dferhalb des Landes, das ihn ausgestellt hat. Tats\u00e4chlich ist f\u00fcr anerkannte Fl\u00fcchtlinge aus der T\u00fcrkei diese Freiheit selbst dann mit gro\u00dfen Gefahren verbunden, wenn sie eingeb\u00fcrgert wurden. Sie riskieren seit langem, dass sie jenseits der Grenzen des Asyl gebenden Staates aufgrund eines t\u00fcrkischen Haftbefehls festgenommen werden. Hier zwei Beispiele:<\/p>\n<p>Am 21. Mai 2004 wurde der Kurde B.S., der seit 1980 au\u00dferhalb der T\u00fcrkei lebt und seit Jahren in der BRD als asylberechtigt anerkannt ist, beim Grenz\u00fcbertritt nach Polen festgenommen. Grund daf\u00fcr war ein Auslieferungsersuchen der T\u00fcrkei, das auf einen Haftbefehl des Milit\u00e4rregimes aus dem Jahre 1982 zur\u00fcck ging. S. befand sich fast drei Monate in polnischer Auslieferungshaft, bevor das zust\u00e4ndige Gericht die Auslieferung wegen Foltergefahr f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rte. Nur weil sich in der Zwischenzeit Freunde und Bekannte um seine Angelegenheiten k\u00fcmmerten, war er in dieser Zeit nicht obdachlos geworden.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a><\/p>\n<p>Bei einer Routinekontrolle auf der deutschen Seite der Grenze in L\u00f6rrach nahmen Beamte der Bundespolizei am 29. Mai 2006 den seit 2004 in der Schweiz und zuvor in Italien als Fl\u00fcchtling anerkannten D.G. fest. Auch hier lag ein internationaler Haftbefehl vor, dem die T\u00fcrkei nach der Festnahme ein formelles Auslieferungsersuchen folgen lie\u00df. Erst am 12. Februar 2007, achteinhalb Monate nach der Festnahme, erkl\u00e4rte das OLG Karlsruhe die Auslieferung f\u00fcr unzul\u00e4ssig, weil einer der drei Tatvorw\u00fcrfe mittlerweile verj\u00e4hrt war und weil auch die von der T\u00fcrkei auf Anforderung des OLG im Dezember 2006 nachgereichten Unterlagen in allen drei F\u00e4llen keine Verdachtsmomente gegen G. erkennen lie\u00dfen.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> G. und seine Familie haben nicht nur die psychischen Kosten der Haft und der langen Trennung zu tragen, sondern m\u00fcssen auch f\u00fcr das von der deutschen Prozesskostenhilfe nicht gedeckte Honorar eines Anwalts in der T\u00fcrkei aufkommen, der entlastende Dokumente aus den Archiven der t\u00fcrkischen Justiz besorgte.<\/p>\n<p>In Deutschland kann jede Person gest\u00fctzt auf \u00a7 19 des Bundesdatenschutzgesetzes beim Bundeskriminalamt (BKA) Auskunft \u00fcber ein eventuell vorliegendes Festnahmeersuchen der T\u00fcrkei verlangen. Liegt ein solches vor, wird die Auskunftserteilung aber \u00fcblicherweise mit dem Hinweis verweigert, die Information unterliege der Geheimhaltung, da ansonsten die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der in der Zust\u00e4ndigkeit der verantwortlichen Stelle (also: der T\u00fcrkei) liegenden Aufgaben gef\u00e4hrdet w\u00e4re. Diese Argumentation ist im Hinblick auf asylberechtigt anerkannte Personen und wom\u00f6glich bereits eingeb\u00fcrgerte deutsche Staatangeh\u00f6rige zwar \u00e4u\u00dferst zweifelhaft, man kann jedoch bei Erhalt einer derartigen Antwort davon ausgehen, dass tats\u00e4chlich ein Festnahmeersuchen vorliegt. Da die Verantwortung f\u00fcr die Daten beim ausschreibenden Staat, also der T\u00fcrkei, liegt, ist die Veranlassung der L\u00f6schung lediglich dort und nur in absoluten Ausnahmef\u00e4llen \u00fcber die Daten-Kontrollkommission beim Interpol-Generalsekretariat in Lyon m\u00f6glich.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a><\/p>\n<p>Auch das schweizerische Bundesamt f\u00fcr Justiz (BJ) verweigerte bisher die Auskunft \u2013 und zwar auch dann, wenn es kein Fahndungsersuchen gegen den Betroffenen gab oder das Amt selbst die Auslieferung abgelehnt hatte, weil die Schweiz anerkannte Fl\u00fcchtlinge generell nicht ausliefert.<\/p>\n<p>Am 9. Oktober 2006 traf das schweizerische Bundesgericht eine Entscheidung, die das Bundesamt zu einer \u00c4nderung seiner Praxis zwingen wird. Es verurteilte das BJ zur Leistung von Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung an den eingeb\u00fcrgerten ehemaligen Asylberechtigten H.S., der beim Grenz\u00fcbertritt nach Deutschland aufgrund eines t\u00fcrkischen Fahndungsersuchens festgenommen worden war und sich vom 25. Oktober 2003 bis zum 12. Februar 2004 in vorl\u00e4ufiger Auslieferungshaft befand.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Das BJ sei verantwortlich f\u00fcr die erlittene Haft, weil es S. nicht gewarnt habe. Das Gericht lie\u00df zwar offen, ob das BJ generell verpflichtet ist, anerkannte Fl\u00fcchtlinge \u00fcber internationale Haftbefehle ihres Herkunftsstaates zu informieren, hielt aber fest, dass das Amt die Betroffenen in Kenntnis setzen muss, sobald es selbst ein Auslieferungsersuchen ablehnt, wie es das nicht nur im Fall S., sondern auch in dem oben genannten Fall G. getan hat.<\/p>\n<h4>Auslieferungsverfahren in der BRD<\/h4>\n<p>W\u00e4hrend Festnahmen au\u00dferhalb des Asylstaates seit l\u00e4ngerem \u00fcblich waren, sind in den letzten zwei bis drei Jahren auch innerhalb der BRD etliche asylanerkannte Menschen auf Betreiben der T\u00fcrkei in Auslieferungshaft genommen worden.<\/p>\n<p>Beispielhaft daf\u00fcr ist der Fall des D.O., der am 13. September 2006 aufgrund eines t\u00fcrkischen Fahndungsersuchens festgenommen wurde. Sein Rechtsanwalt reichte zwar umgehend etliche Unterlagen des behandelnden Folterrehabilitationszentrums ein, die \u00fcber die bei seinem Mandanten vorliegenden erheblichen Krankheitsbilder informierten. Bis zur Feststellung der Haftunf\u00e4higkeit durch den zust\u00e4ndigen Arzt in der Justizvollzugsanstalt musste O. jedoch knapp eine Woche gefesselt und fixiert sowie z.T. in seinem eigenen Urin liegend in einem Kellerraum des Haftkrankenhauses Moabit verbringen.<\/p>\n<p>Am 10. Januar 2007 stellte das Berliner Kammergericht dann nachtr\u00e4glich fest, was eigentlich selbstverst\u00e4ndlich sein sollte, n\u00e4mlich dass eine Auslieferung bei Haftunf\u00e4higkeit der betreffenden Person unzul\u00e4ssig ist.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Nach Bekanntwerden dieses Vorfalls brach in Berlin unter den asylberechtigt anerkannten Menschen in \u00e4hnlicher Situation Panik aus, zu deren Beilegung auch deren Anw\u00e4ltInnen nur schwer beitragen konnten, da die jederzeitige M\u00f6glichkeit einer Festnahme mit Auslieferungshaft auf Betreiben der T\u00fcrkei Realit\u00e4t ist.<\/p>\n<p>Nicht selten sind eingeleitete Auslieferungsverfahren mit dem Versuch verbunden, die Asylanerkennung zu widerrufen. Auch mussten Rechtsanw\u00e4ltInnen beobachten, dass das Bundesjustizministerium als letztendlich bewilligende Stelle den Oberlandesgerichten noch vor einer Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Auslieferung mitteilte, aus seiner Sicht best\u00fcnden keine Gr\u00fcnde, welche gegen eine Bewilligung der Auslieferung spr\u00e4chen.<\/p>\n<h4>Auslieferung unzul\u00e4ssig<\/h4>\n<p>Bisher haben die Oberlandesgerichte in den meisten F\u00e4llen die Auslieferung f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Nur wenige Gerichte vertreten allerdings die Position des saarl\u00e4ndischen OLG, dass es in der T\u00fcrkei im Rahmen der Strafverfolgung als \u201eseparatistisch und\/oder terroristisch\u201c eingestufter Personen trotz eingeleiteter Reformbem\u00fchungen nach wie vor zu Folter und menschenrechtwidriger Behandlung kommt und dass bei der Verfolgung von Staatsschutzdelikten die Gefahr \u201epolitischer Verfolgung\u201c zudem besonders genau zu pr\u00fcfen sei.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a><\/p>\n<p>Anderer Ansicht ist z.B. das OLG Frankfurt\/Main, das in einem spektakul\u00e4ren Fall im Mai 2006 einen vorl\u00e4ufigen Auslieferungshaftbefehl mit Fluchtgefahr rechtfertigte, weil \u201edie vom Verfolgten vorgetragenen Umst\u00e4nde\u201c, u.a. die \u201eweiterhin drohende Folter\u201c, einen Anreiz darstellten, sich dem Auslieferungsverfahren zu entziehen. Erst nach Monaten der Haft erkl\u00e4rte das OLG die Auslieferung f\u00fcr unzul\u00e4ssig, da Zweifel daran best\u00fcnden, ob das Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht der T\u00fcrkei einem rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechendem fairen Verfahren entsprochen habe.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a><\/p>\n<p>Bei Auslieferungsersuchen zur Strafvollstreckung bereits existierender Urteile in der T\u00fcrkei ist insbesondere zu pr\u00fcfen, wie diese Urteile zustande gekommen sind. Die Verwertung unter Folter erlangter Aussagen, die Teilnahme von Milit\u00e4rrichtern an der Urteilsfindung, die Behinderung von Verteidigungsrechten m\u00fcssen als Verst\u00f6\u00dfe gegen die EMRK dazu f\u00fchren, dass die Auslieferung zur Vollstreckung derartiger Urteile auf Grund der Bindung der BRD an v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge (Art. 25 GG) unzul\u00e4ssig ist.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a><\/p>\n<p>Nicht selten wird die Auslieferung f\u00fcr unzul\u00e4ssig gehalten, da die von der T\u00fcrkei \u00fcbermittelten Auslieferungsunterlagen so allgemein und unkonkret gehalten sind, dass sich ihnen eine \u201estrafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung\u201c nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen l\u00e4sst. Auch Ungenauigkeiten bei der \u00dcbersetzung sowie pauschale Vorw\u00fcrfe in Haftbefehlen oder Anklageschriften, welche mit rechtsstaatlichen Anforderungen an die konkrete Tatbenennung nicht \u00fcbereinstimmen, f\u00fchrten in der Vergangenheit wiederholt zur Unzul\u00e4ssigkeit der Auslieferung, da eine Subsumtion nach deutschem Recht nicht m\u00f6glich erschien. Eine Tat- und Schuldverdachtspr\u00fcfung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 2 IRG ausnahmsweise dann zul\u00e4ssig, wenn \u201ebesondere Umst\u00e4nde einen hinreichend begr\u00fcndeten Tatverdacht in Frage stellen.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> H\u00e4ufig sind die Unterlagen unzureichend und widerspr\u00fcchlich oder werden nicht innerhalb der 40-Tagesfrist des \u00a7 15 IRG eingereicht, so dass der vorl\u00e4ufige Auslieferungshaftbefehl aufzuheben ist.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a><\/p>\n<h4>Dringender Handlungsbedarf<\/h4>\n<p>Eine Sicherheit daf\u00fcr, dass die Gerichte auch weiterhin derartige Auslieferungen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4ren, gibt es nicht. Die lange Auslieferungshaft, ja schon allein das Wissen, trotz Anerkennung als politisch Verfolgter jederzeit festgenommen, inhaftiert und wom\u00f6glich ausgeliefert werden zu k\u00f6nnen, verunm\u00f6glicht den Betroffenen den Aufbau eines menschenw\u00fcrdigen Lebens. Die Beendigung dieses Zustandes dem Goodwill des Verfolgerstaates oder der tagespolitischen Konjunktur zu \u00fcberlassen, ist Europa, das sich der Errungenschaft des Schutzes vor politischer Verfolgung nach den Erfahrungen mit dem deutschen Faschismus r\u00fchmt, unw\u00fcrdig. Es besteht dringender Handlungsbedarf:<\/p>\n<p>Auf EU-Ebene ist daf\u00fcr zu sorgen, dass das \u201eR\u00fcckf\u00fchrverbot\u201c des Art. 33 Abs. 1 der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention ohne weitere Pr\u00fcfung ausdr\u00fccklich in Auslieferungsverfahren Anwendung findet, wenn das Ersuchen Lebenssachverhalte enth\u00e4lt, die in einem europ\u00e4ischen Land zur Fl\u00fcchtlings- bzw. Asylanerkennung f\u00fchrten. Zugleich muss die Verbindlichkeit der Fl\u00fcchtlings- und Asylanerkennung durch einen EU- (bzw. Schengen-)Staat auch in Auslieferungsverfahren auf gesamteurop\u00e4ischer Ebene verankert werden, um einen wirksamen Schutz vor Verfolgung auf europ\u00e4ischer Ebene zu implementieren. Nur dann ist sichergestellt, dass sich anerkannte Fl\u00fcchtlinge in der EU tats\u00e4chlich frei bewegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bis zu diesem Schritt muss auf nationaler Ebene ein Anspruch auf Auskunft installiert werden, der durch kein \u201eGeheimhaltungsinteresse\u201c ausgehebelt werden kann.<\/p>\n<p>Des Weiteren sollte auf nationaler Ebene darauf gedr\u00e4ngt werden, dass die Asylanerkennung auch in Auslieferungsverfahren verbindlich ist. Vorbild daf\u00fcr kann der von Polen eingelegte Vorbehalt zum EuAl\u00ad\u00dcbk sein, wonach Personen, welche in Polen Asylrecht genie\u00dfen, eigenen Staatsangeh\u00f6rigen im Hinblick auf das Auslieferungsverbot gleichzustellen sind.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a><\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> s.a. http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Cemal<u>_<\/u>Kemal<u>_<\/u>Altun<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Schomburg, W.; Lagodny, O.: IRG, Kommentar, M\u00fcnchen 1999 (3. Aufl.), vor \u00a7 15, Anm. 10, m.w.N.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Frowein, J.; Peukert, W.: EMRK, Kommentar, Kehl, Stra\u00dfburg, Arlington 1996 (2. Aufl.), Art. 3, Anm. 18 m.w.N.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Oberdiek, H.: Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der T\u00fcrkei, Gutachten im Auftrag von Amnesty International, Pro Asyl und der Holtfort-Stiftung, Januar 2006, www.proasyl.de\/de\/tuerkeigutachten\/index.html<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Bezirksgericht Lublin, Beschluss v. 23.7.2004, Az.: IV Kop 8\/04, unver\u00f6ffentlicht; s.a.: www.nadir.org\/nadir\/initiativ\/isku\/erklaerungen\/2004\/06\/07.htm<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.2.2007, Az.: 1 AK24\/06, www.sosf.ch<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Ahlf, H.: BKA-Gesetz, Boorberg Taschen-Kommentar, Stuttgart 2000, \u00a7 3, Anm. 37-42<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Urteil v. 9.10.2006, Az.: 2A.212\/2006, zu finden \u00fcber: www.bger.ch<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Kammergericht Berlin, Beschl. v. 10.1.2007, Az.: (4) Ausl.A. 915\/06 (183\/06), unver\u00f6ffentlicht; unver\u00f6ffentlichte Entscheidungen k\u00f6nnen in anonymisierter Fassung beim jeweiligen OLG bestellt werden.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> OLG Saarland, Beschl. v. 13.12.2006, Az.: OLG Ausl. 35\/06, unver\u00f6ffentlicht<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> OLG Frankfurt\/Main, Beschl .v. 23.5.2006 sowie vom 23.8.2006, Az.: 2 Ausl A 36\/06<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> OLG Saarland, a.a.O. (Fn 11); OLG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2006, Az.: Ausl 32\/06, in: Schnelldienst Ausl\u00e4nder- und Asylrecht (AuAS) 2006, Nr. 23, S. 268f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> OLG K\u00f6ln, Beschl. .v. 8.9.2003, Az.: 2 Ausl 175\/03 \u2013 30\/03, unver\u00f6ffentlicht; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.12.2006, Az.: 1 AK 57\/06, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.2.2007, Az.: 1 AK 24\/06, unver\u00f6ffentlicht; Th\u00fcringer OLG, Beschl. v. 18.10.2006, Az.: Ausl 8\/06 -, in: Asylmagazin 2006, H. 12, S. 40<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> streitig, s. hiesige Ansicht in: OLG Bamberg, Beschl. v. 1.3.2005, Az.: 4 Ausl.Reg. 3\/05<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> Europ\u00e4isches Auslieferungs\u00fcbereinkommen, Anhang Vorbehalte und Erkl\u00e4rungen, Polen, siehe auch unter <a href=\"http:\/\/www.coe.int\/\">www.coe.int<\/a>, SEV-Nr. 24<\/h6>\n<h3>Foto: Manfred Kraft\/Umbruch Bildarchiv<\/h3>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Jutta Hermanns Der t\u00fcrkische Staat verfolgt vermeintliche und wirkliche GegnerInnen auch Jahre nach ihrer<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":11055,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,92],"tags":[233,261,1200,1449],"class_list":["post-7428","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-artikel","category-cilip-086","tag-asyl","tag-auslieferung","tag-rechtssprechung","tag-tuerkei"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7428","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7428"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7428\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/11055"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7428"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7428"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7428"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}