{"id":7464,"date":"2007-08-17T19:38:51","date_gmt":"2007-08-17T19:38:51","guid":{"rendered":"http:\/\/cilip.site36.net\/?p=7464"},"modified":"2007-08-17T19:38:51","modified_gmt":"2007-08-17T19:38:51","slug":"zwei-seiten-einer-medaille-ueber-chancen-und-risiken-der-nebenklage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=7464","title":{"rendered":"Zwei Seiten einer Medaille &#8211;\u00a0\u00dcber Chancen und Risiken der Nebenklage"},"content":{"rendered":"<h3>von Daniel W\u00f6lky<\/h3>\n<p><strong>Das Instrument der Nebenklage erm\u00f6glicht es den Verletzten, aktiv ins Prozessgeschehen einzugreifen \u2013 um Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Gerichte zu kontrollieren, aber auch um eigene h\u00f6chst partikulare Interessen oder gar Rachebed\u00fcrfnisse zur Geltung zu bringen.<\/strong><\/p>\n<p>Ein Fall von Kindesentf\u00fchrung und Vergewaltigung von Anfang des Jahres 2006 sorgte im Herbst desselben Jahres erneut f\u00fcr Schlagzeilen. Hervorgerufen wurde das \u00f6ffentliche Aufsehen jedoch nicht durch die Straftaten des Mario M., sondern durch die offensive Medienstrategie der Anw\u00e4lte des 13-j\u00e4hrigen Opfers Stephanie R.: Es begann mit einem Artikel des \u201eSpiegel\u201c unter dem Titel: \u201eWillst Du mich umbringen?\u201c, in welchem das M\u00e4dchen detailreich von den erlittenen Qualen berichtete.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Kurze Zeit sp\u00e4ter wurde sie in Johannes B. Kerners Talkshow pr\u00e4sentiert.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Unabl\u00e4ssig gab die Nebenklagevertretung Stellungnahmen ab. Als Mario M. am 8. November auf das Dach der Haftanstalt kletterte, forderte der Anwalt von Stefanie R. gar eine Standleitung zum Justizminister und zur Gef\u00e4ngnisleitung, \u201edamit man immer informiert\u201c sei.<!--more--><\/p>\n<p>Schlie\u00dflich insistierte der Nebenklagevertreter darauf, das M\u00e4dchen in der Hauptverhandlung aussagen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft konnte das verhindern \u2013 mit guten Gr\u00fcnden: Stephanie R. sollte vor einer Sekund\u00e4rviktimisierung gesch\u00fctzt werden. Sie sollte nicht gezwungen sein, in einem \u00f6ffentlichen Verfahren im Beisein des Vergewaltigers ihre qualvollen Erfahrungen noch einmal ausbreiten zu m\u00fcssen. Ihre Vernehmung war ohnehin nicht notwendig, da Mario M. einen Gro\u00dfteil seiner Taten auf Video gebannt hatte. In der Folge entbrannte in fast allen gro\u00dfen Zeitungen eine Diskussion; nicht nur um Mario M. und Stephanie R., sondern auch um die Rolle der Nebenklagevertretung.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<h4>Verletzteninteressen<\/h4>\n<p>In den vergangenen Jahrzehnten ist die Stellung des Verletzten im Strafprozess deutlich gest\u00e4rkt worden. W\u00e4hrend man ihm noch vor drei\u00dfig Jahren kaum Beachtung schenkte, hat er heute die M\u00f6glichkeit, von verschiedenen Rechten Gebrauch zu machen. In bestimmten F\u00e4llen \u2013 z.B. bei Sexual- und Gewaltdelikten sowie Entf\u00fchrung \u2013 r\u00e4umt die Strafprozessordnung dem als Nebenkl\u00e4ger beteiligten Verletzten das Recht ein, sich einer \u00f6ffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft anzuschlie\u00dfen. Mit der M\u00f6glichkeit der Nebenklage erh\u00e4lt eine besonders schutzw\u00fcrdige Gruppe von Verletzten, deren Interessen sich nicht v\u00f6llig mit denen der Staatsanwaltschaft decken, die Anerkennung als Prozesssubjekt und eine eigenst\u00e4ndige Beteiligung am Verfahren.<\/p>\n<p>Die juristische Literatur schreibt der Nebenklage f\u00fcnf Funktionen zu: Sie dient erstens der Kontrolle der Wahrheitsfindung im Strafprozess, ihre Einbeziehung ist an diesem Punkt von \u00f6ffentlichem Interesse. Die anderen vier Funktionen \u2013 Transparenz durch Akteneinsichts- und Pr\u00e4senzrecht, Reduzierung der Sekund\u00e4rviktimisierung, Rehabilitation durch aktive Prozessrolle, Recht auf Darstellung der eigenen Sicht \u2013 stehen dagegen ausschlie\u00dflich im eigenen Interesse der Verletzten.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<p>Obwohl der Vergeltungsgedanke des Strafrechts als \u00fcberwunden gilt, sieht ein Teil der Literatur die Nebenklage auch als ein institutionalisiertes Rachebed\u00fcrfnis an. Ziel sei es, dem Nebenkl\u00e4ger Gelegenheit zu geben, im Verfahren seine pers\u00f6nlichen Interessen auf \u201eGenugtuung\u201c zu verfolgen.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Genugtuung bedeutet Wiedergutmachung im Sinne einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr zugef\u00fcgtes Unrecht, aber auch innere Befriedigung. Demzufolge variieren Sinn und Zweck der Nebenklage sehr stark, je nachdem, wodurch der Verletzte innere Befriedigung erf\u00e4hrt oder zu erfahren meint: seien es nun Entschuldigungen, Geldzahlungen oder eine harte Bestrafung (Rache).<\/p>\n<p>Teilweise ist Motiv der Nebenklage die Verurteilung des Angeklagten, um sich selbst vom Tatverdacht zu befreien (sog. angreifende Nebenklage; Fall M. Weimar), oder der Freispruch des Angeklagten, weil man einen Dritten f\u00fcr schuldig h\u00e4lt (sog. verteidigende Nebenklage; Fall S. Eid).<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<p>Immer aber liegt der Nebenklage die \u00dcberlegung zu Grunde, es werde notwendig sein, aktiv in das Prozessgeschehen einzugreifen. Neben den individuellen Verletzteninteressen besteht eine rechtspolitische Verpflichtung, wenn die staatliche Strafverfolgung versagt, weil die Motivation der Beh\u00f6rden und\/oder des Gerichts zweifelhaft ist.<\/p>\n<h4>Potsdam I und II: Zwei Auflagen eines Verfahrens<\/h4>\n<p>Insbesondere im Osten Deutschlands scheint die Strafverfolgung bei rechtsextremistisch motivierten Taten vielfach zahnlos. Exemplarisch hierf\u00fcr ist die juristische Aufarbeitung zweier Anschl\u00e4ge in K\u00f6nigs-Wusterhausen (Brandenburg) im Jahre 2001. Der erste ereignete sich in der Nacht des 14. Juli: Sechs Personen, von denen einige die B\u00fchne eines antirassistischen Konzertes bewachten, andere dort in ihren Schlafs\u00e4cken schliefen, wurden mit Molotowcocktails beworfen. Der zweite folgte am 30. Juli und richtete sich gegen ein Lager von Sinti und Roma: Ein Wohnwagen, in dem zwei Erwachsene und f\u00fcnf Kinder schliefen, wurde mit Brands\u00e4tzen angegriffen.<\/p>\n<p>In den folgenden Wochen gingen bei verschiedenen Polizeistellen<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> insgesamt vier anonyme Anrufe ein, die auf den in Berlin wohnenden Neonazi D. als T\u00e4ter hinwiesen. Die zust\u00e4ndige Kripo Potsdam bat den Berliner Staatsschutz um Unterst\u00fctzung bei den Ermittlungen gegen D., doch der Staatsschutz blockte. F\u00fcr die zweite Tat verhalf er D. sogar zu einem Alibi: Zun\u00e4chst hie\u00df es, D. habe sich zur Tatzeit in Sachsen aufgehalten. Einige Tage sp\u00e4ter korrigierten sich die Staatssch\u00fctzer und behaupteten nun, er sei in seiner Wohnung gewesen.<\/p>\n<p>Zu Beginn des Jahres 2002 wurde das Verfahren gegen D. aus Mangel an Anhaltspunkten f\u00fcr seine Tatbeteiligung eingestellt. F\u00fcnf der sechs Verletzten des Angriffs auf die Konzertb\u00fchne betrieben die Nebenklage und lie\u00dfen sich durch Rechtsanw\u00e4lte vertreten. Im M\u00e4rz 2002 bat ein Nebenklagevertreter um Aufkl\u00e4rung, was aus dem Ermittlungsersuchen an den Berliner Staatsschutz geworden sei. Die Kripo Potsdam fragte daraufhin erneut nach und bekam zur Auskunft, dass ein Hinweis auf die T\u00e4terschaft des D. nicht vorliege.<\/p>\n<p>Im Juni 2002 teilte der Staatsschutz \u00fcberraschend mit, ein Informant habe angegeben, dass D. sowohl f\u00fcr den ersten als auch f\u00fcr den zweiten Anschlag verantwortlich sei. Anhand von Geodaten seines Mobiltelefons wisse man, dass er in der Nacht des 14. Juli 2001 nahe des Tatortes gewesen sei. In der Nacht des 30. Juli 2001 sei er observiert und seine Wohnung per Monitor \u00fcberwacht worden. Da ein Verlassen der Wohnung \u00fcber den Hinterausgang nicht seinen Gewohnheiten entspreche, konstatierte der Staatsschutz, habe D. ein \u201efast sicheres Alibi\u201c f\u00fcr die zweite Tat. Die \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen seien vorgenommen worden, weil man bef\u00fcrchtet habe, D. und andere h\u00e4tten den Bau von Rohrbomben und einen Anschlag auf einen ausl\u00e4ndischen Imbiss geplant. Sp\u00e4ter stand derselbe Personenkreis im Verdacht, den Sprengstoffanschlag auf den j\u00fcdischen Friedhof in Berlin vom 16. M\u00e4rz 2002 ver\u00fcbt zu haben.<\/p>\n<p>Im September 2002 wurde D. erstmalig vom Berliner Staatsschutz vernommen. Dabei benannte er P. als Mitt\u00e4terin beim ersten Anschlag, den zweiten bestritt er jedoch. Noch am selben Tag wurde auch P. befragt. Diese belastete hinsichtlich des ersten Anschlags D., N. und A. Die beiden letzteren seien auch bei der zweiten Tat dabei gewesen \u2013 D. jedoch nicht. Hausdurchsuchungen bei N. und A. erbrachten keine Beweismittel, beide verweigerten die Aussage. Gegen sie folgten zun\u00e4chst weder weitere Ermittlungen noch Anklagen.<\/p>\n<p>Die Hauptverhandlung gegen D. und P. fand im Jahre 2005 vor dem Landgericht (LG) Potsdam statt. Wegen der ersten Tat lautete die Anklage gegen beide auf versuchten Mord, Versto\u00df gegen das Waffengesetz und versuchte Sachbesch\u00e4digung. Wegen der zweiten dagegen sollte sich P. nur wegen Versto\u00dfes gegen das Waffengesetz und Beihilfe zur versuchten Sachbesch\u00e4digung verantworten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Prozess war von den Aktivit\u00e4ten der Nebenklagevertretung bestimmt. Mit einer Vielzahl von Beweisantr\u00e4gen versuchte sie, die Taten und ihr wahres Ausma\u00df aufzudecken. Sie stie\u00df dabei auf den vehementen Widerstand von Staatsanwaltschaft und Gericht. Die Auseinandersetzungen spitzten sich derart zu, dass die Staatsanwaltschaft einem Nebenklagevertreter strafrechtliche Konsequenzen wegen eines Beweisantrages androhte. Aufgrund eines Antrages der Nebenklage auf Erteilung eines rechtlichen Hinweises<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> erfolgte letztlich auch im zweiten Fall eine Verurteilung wegen versuchten Mordes. Noch im Pl\u00e4doyer hatte die Staatsanwaltschaft daran festgehalten, dass P. nur wegen Beihilfe zur versuchten Sachbesch\u00e4digung zu bestrafen sei. Sie wurde schlie\u00dflich zu vier, D. zu f\u00fcnf Jahren Jugendstrafe verurteilt.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a><\/p>\n<p>In der Hauptverhandlung gegen D. und P. hatte das Gericht zwar den Antrag der Nebenklage, auch A. und N. zu vernehmen, abgelehnt. Allerdings erreichte sie durch ihre Prozessf\u00fchrung, dass die Ermittlungen gegen die beiden fortgef\u00fchrt wurden. Sie wurden schlie\u00dflich sowohl hinsichtlich des ersten als auch des zweiten Anschlags wegen versuchten Mordes, Versto\u00dfes gegen das Waffengesetz und versuchter Sachbesch\u00e4digung angeklagt.<\/p>\n<p>Im Oktober 2006 begann der Prozess ebenfalls vor dem LG Potsdam. Bereits vor Verhandlungsbeginn hatte sich N. schriftlich zum Geschehen eingelassen und dabei D. der (Mit-)T\u00e4terschaft an dem zweiten Anschlag beschuldigt, wegen dem dieser im ersten Verfahren nicht angeklagt gewesen war. N. wiederholte seine Aussagen auch in der Hauptverhandlung. Das Gericht setzte ihn jedoch solange unter Druck, bis er angab, sich nicht mehr erinnern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wie zuvor bestimmte die Nebenklage auch diesen Prozess. Der Angeklagte N. sagte aus, zusammen mit P. die NPD-F\u00fchrung vor Ort \u00fcbernommen zu haben, nachdem der vorherige lokale NPD-Chef Carsten Szczepanski als V-Mann des Verfassungsschutzes enttarnt worden war.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Im kleineren Kreis sei \u00fcber die Durchf\u00fchrung militanter Aktionen und das \u201eamerikanische Vorbild\u201c (terroristisches Konzept einer \u201eleaderless resistance\u201c der Oklahoma-Attent\u00e4ter) diskutiert worden. Dennoch sahen weder Gericht noch Staatsanwaltschaft weiteren Aufkl\u00e4rungsbedarf.<\/p>\n<p>P., die als Zeugin auftrat, verweigerte dazu jegliche Angaben. Allerdings behauptete sie, ihr sei vor der Vernehmung beim Staatsschutz gesagt worden, dass D. nicht an dem zweiten Anschlag beteiligt gewesen sei. Dann habe man ihr die Ermittlungsakten \u00fcberlassen und sie allein gelassen &#8230; Obwohl laut Protokoll tats\u00e4chlich ein undefinierter Zeitraum von ca. zwei Stunden bestand, bestritten die vernehmenden Beamten diese Version.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich gab P. an, dass nicht A., sondern der bislang nicht in das Licht der Ermittlungen geratene H. an der zweiten Tat beteiligt gewesen sei. Auf Antrag der Nebenklage wurde H. vernommen. Er best\u00e4tigte die Angaben von P. und belastete sich zum allseitigen Erstaunen selbst. Ein Prozess wird folgen.<\/p>\n<p>Die Pl\u00e4doyers der einzelnen Nebenklagevertreter waren h\u00f6chst unterschiedlich. Sie reichten vom Anschluss an die Strafma\u00dfforderungen der Staatsanwaltschaft \u00fcber versuchten Mord in beiden F\u00e4llen bis zu einer differenzierten Sicht, wonach die erste Tat als versuchte schwere bzw. gef\u00e4hrliche K\u00f6rperverletzung und nur die zweite als versuchter Mord einzustufen sei. N. wurde wegen beider Anschl\u00e4ge zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt. A. kassierte wegen des ersten Anschlags zwei Jahre und acht Monate Jugendstrafe. Bez\u00fcglich des zweiten Anschlags wurde er freigesprochen.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a><\/p>\n<h4>F\u00fcr und Wider \u2013 ganz oder gar nicht<\/h4>\n<p>In dem vorgestellten Fall war es mehr als notwendig, die Nebenklage zu betreiben. Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Gericht hatten erkennbar kein Interesse an der Erforschung des wahren Sachverhaltes, was eigentlich origin\u00e4re Aufgabe des Strafprozesses ist. Ohne die Nebenklage w\u00e4ren weder D. und P. noch N., A. oder H. strafrechtlich verfolgt worden. Obwohl es sehr schnell vielf\u00e4ltige Hinweise auf die T\u00e4ter gab, weigerten sich die Ermittlungsbeh\u00f6rden, diesen in dem erforderlichen Umfang nachzugehen. Und obwohl die zweite Tat weitaus schwerwiegender war als der Anschlag vom 14. Juli 2001, w\u00e4re sie ohne das Insistieren der Nebenklagevertreter lediglich als versuchte Sachbesch\u00e4digung eingestuft worden.<\/p>\n<p>\u00dcber die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aufkl\u00e4rungswiderst\u00e4nde etc. kann nur spekuliert werden. Es liegt jedoch nahe, dass die Polizei V-Leute sch\u00fctzen wollte, die (zumindest) an den in Rede stehenden Taten beteiligt waren. Doch nicht nur in solch besonderen Konstellationen ist die Aufkl\u00e4rungsmotivation zweifelhaft. Nicht nur die Verfassungsschutz\u00e4mter lassen sich offensichtlich von der Absicht leiten, die Zahl rechtsextremer Gewalttaten statistisch klein zu rechnen und kommen deshalb selten auf mehr als hundert F\u00e4lle.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Auch in ostdeutschen Gerichten beschleicht einen regelm\u00e4\u00dfig der Verdacht, es werde krampfhaft vermieden, den rechtsextremen Hintergrund von Taten zur Kenntnis zu nehmen, wie es auch im Prozess um den Deutsch-\u00c4thiopier Ermyas M. vor dem LG Potsdam der Fall war.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a><\/p>\n<p>Die Nebenklagevertretung wird oftmals von Strafverteidigern gef\u00fchrt und kann diese schnell in ein moralisches und rechtspolitisches Dilemma f\u00fchren. Im Fall der Stephanie R. lie\u00df die Nebenklagevertretung die origin\u00e4ren Interessen des M\u00e4dchens, die in Opferschutz und -f\u00fcr\u00adsor\u00adge bestanden h\u00e4tten, g\u00e4nzlich au\u00dfer Acht. Stattdessen ordnete sie alles in einer h\u00f6chst fragw\u00fcrdigen Art und Weise der Vorbereitung von Schadensersatzanspr\u00fcchen gegen das Land Sachsen unter.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a><\/p>\n<p>Doch auch im vorgestellten Fall wurden die bestehenden Probleme schnell sichtbar. Wollten einige lediglich den rechtsextremen Tathintergrund hervorheben, kam es anderen darauf an, das Ausma\u00df der organisatorischen Struktur und die vermutete Verbindung mit staatlichen Beh\u00f6rden herauszuarbeiten. Einem Teil der Nebenklagevertreter ging es auch darum, durch m\u00f6glichst lange Freiheitsstrafen f\u00fcr die Angeklagten den organisierten Rechtsextremismus nachhaltig zu schw\u00e4chen.<\/p>\n<p>Die Organisationsstrukturen und die geforderte harte Bestrafung f\u00fchrten unter den beteiligten Anw\u00e4lten zu Kontroversen. So \u00fcberlegten einige, ob ein Antrag auf die Erteilung eines rechtlichen Hinweises zu stellen sei, dass auch eine Bestrafung wegen der Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung in Betracht komme. Das wurde mit dem Hinweis darauf, dass es sich um Straftatbest\u00e4nde handele, die traditionell der Ausforschung und Bek\u00e4mpfung der politischen Linken dienten, von anderen Anw\u00e4lten scharf zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Auch die in Kauf genommene Verurteilung wegen versuchten Mordes hinsichtlich der ersten Tat zog scharfe Kritik nach sich. Nur aufgrund der v\u00f6llig unzureichenden Verteidigung war es dem Gericht m\u00f6glich, die tats\u00e4chliche Gef\u00e4hrlichkeit der Molotowcocktails anhand der angeblichen eigenen Sachkunde zu bestimmen und so ein versuchtes T\u00f6tungsdelikt anzunehmen. Obwohl die mit der Revision angegriffene Verurteilung vom 5. Strafsenat des BGH gehalten wurde, ist diese Beurteilung mehr als fragw\u00fcrdig. Juristisch zutreffender w\u00e4re wohl eine Verurteilung wegen versuchter gemeinschaftlicher Brandstiftung und versuchter schwerer bzw. gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung gewesen, wie von manchen Nebenkl\u00e4gern gefordert.<\/p>\n<p>Obgleich mit der harten Verurteilung ein sicherlich ehrbares Ziel angestrebt wurde, wirft dieses nicht nur moralische, sondern in erster Linie rechtspolitische Probleme auf. Schlie\u00dflich hat man in der Funktion der Nebenklagevertretung ma\u00dfgeblich zu einer Rechtsprechung beigetragen, die aus Verteidigersicht unvertretbar ist. Zwar k\u00f6nnte man meinen, dass das Urteil quasi als Notwehrakt gegen Rechtsextremismus gerechtfertigt sei und keinen Falschen treffe. Jedoch entpuppt sich dieser Gedanke schnell als herbeigerufener Geist, der schwerlich wieder ausgetrieben werden kann. Es ist selbstverst\u00e4ndlich, dass solche Rechtsprechung nicht nur auf Rechtsextreme Anwendung finden wird.<\/p>\n<p>Trotz dieses Bumerangeffekts muss nicht nur f\u00fcr die Strafverteidigung, sondern auch f\u00fcr die Nebenklage das Mandanteninteresse das einzig ma\u00dfgebliche Kriterium anwaltlicher T\u00e4tigkeit darstellen.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> Vor der Mandats\u00fcbernahme ist daher sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, ob man bereit und in der Lage ist, das Mandanteninteresse auf Kosten der pers\u00f6nlichen Ansichten wirkungsvoll zu vertreten. Insbesondere f\u00fcr Anw\u00e4lte, die von der Strafverteidigung gepr\u00e4gt sind, bedeutet die Wahrnehmung der Verletzteninteressen immer gleichsam seitenverkehrt die Schw\u00e4chung der Beschuldigteninteressen; eine voranschreitende Tendenz, die aus Verteidigersicht \u00fcberaus gef\u00e4hrlich ist.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a><\/p>\n<p>Kann man sich nicht von der gewohnten Verteidigerposition l\u00f6sen, um die dazu in Konfrontation stehende Haltung der Nebenklage einzunehmen, ist man gezwungen, das Mandat abzulehnen. Alles andere w\u00e4re Verrat an dem Mandanten.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Der Spiegel v. 11.9.2006<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> ZDF v. 14.9.2006<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> z.B. Zeit v. 16.11.2006, FAZ v. 15.11.2006 und 8.12.2006<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Velten, P. in: Rudolphi, H.-J.; Wolter, J. (Hg.): Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Loseblattsammlung, 50. Lieferung, Neuwied u.a. 2006, Vor \u00a7\u00a7 395, Rn. 3 ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Hilger, H. in: Rie\u00df, P. (Hg.): L\u00f6we\/Rosenberg. Die Strafproze\u00dfordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 25., neubearb. Aufl., Berlin 1998, Vor \u00a7 395, Rn. 1, 2<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Altenhain, K.: Angreifende und verteidigende Nebenklage, in: Juristenzeitung (JZ) 2001, H. 15\/16, S. 791-801 (791)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> \u201eInfohotline rechts\u201c der Berliner Polizei, Dauerdienst des polizeilichen Staatsschutzes Berlin, Innenministerium Brandenburg, B\u00fcrgertelefon des Polizeipr\u00e4sidiums Potsdam<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Zur Gew\u00e4hrleistung eines fairen Verfahrens muss das Gericht einen rechtlichen Hinweis erteilen, wenn die Verurteilung wegen einer in der Anklageschrift nicht genannten Straftat in Betracht kommt (\u00a7 265 StPO).<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> LG Potsdam: Urteil v. 18.5.2005, Az.: 22 KLs 140\/04<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> taz v. 23.1.2002; Berliner Zeitung v. 29.1.2002; Telepolis v. 6.10.2003<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> LG Potsdam: Urteil v. 15.11.2006, Az.: 22 KLs 39\/05<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> vgl. Bundesministerium des Innern: Verfassungsschutzbericht 2005, Berlin 2006, S. 38<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> Berliner Morgenpost v. 10.2.2007<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 8.12.2006<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> vgl. Dahs, H.: Handbuch des Strafverteidigers, 7. Aufl., K\u00f6ln 2005, Rn. 115<\/h6>\n<p><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> vgl. Bundesgerichtshof: Beschluss v. 11.1.2005, Az.: 1 StR 498\/04; Beschluss v. 31.8.2006, Az.: 3 StR 237\/06<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Daniel W\u00f6lky Das Instrument der Nebenklage erm\u00f6glicht es den Verletzten, aktiv ins Prozessgeschehen einzugreifen<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,93],"tags":[820,986,1358,1387],"class_list":["post-7464","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-087","tag-justiz","tag-nebenklage","tag-staatsanwaltschaft","tag-strafrecht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7464","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7464"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7464\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7464"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7464"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7464"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}