{"id":7469,"date":"2007-08-17T19:42:27","date_gmt":"2007-08-17T19:42:27","guid":{"rendered":"http:\/\/cilip.site36.net\/?p=7469"},"modified":"2007-08-17T19:42:27","modified_gmt":"2007-08-17T19:42:27","slug":"terrorlisten-vor-den-eu-gerichten-zum-stand-der-europaeischen-rechtsprechung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=7469","title":{"rendered":"Terrorlisten vor den EU-Gerichten &#8211;\u00a0Zum Stand der europ\u00e4ischen Rechtsprechung"},"content":{"rendered":"<h3>von Heiner Busch und Jan W\u00f6rlein<\/h3>\n<p><strong>Seit Ende 2001 haben sich die Gerichte der EU mit einer Reihe von Klagen gegen das Regime der Terror-Listen auseinandersetzen m\u00fcssen.<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidungen des Europ\u00e4ischen Gerichts erster Instanz (EuGI) und des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) als Rekursinstanz lassen sich in zwei Fallgruppen unterscheiden.<!--more--><\/p>\n<h4>Klagen gegen die Umsetzung der UN-Listen in EU-Recht<\/h4>\n<p>Mit einer Ausnahme (Fall C-117\/06, siehe unten) fordern die Kl\u00e4gerInnen allesamt, die Verordnung 467\/2001 des Rates oder deren jeweils aktualisierte Fassung f\u00fcr nichtig oder hilfsweise f\u00fcr nicht anwendbar zu erkl\u00e4ren. Sie beklagen die Verletzung von Grundrechten und Verfahrensgarantien und machen insbesondere geltend, dass ihnen die Gr\u00fcnde f\u00fcr die \u00c4chtung und das Einfrieren ihrer Gelder nicht mitgeteilt und sie dazu auch nicht angeh\u00f6rt wurden. Sowohl das EuGI als auch der EuGH haben bisher alle Klagen mit dem Hinweis auf die v\u00f6lkerrechtliche Verpflichtung der EU zur Umsetzung von Resolutionen des UN-Sicherheits\u00adrats abgewiesen. Deren \u00dcber\u00adpr\u00fcfung auf eine Vereinbarkeit mit den in der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen Grundrechten sei nicht m\u00f6glich. Damit ist jeglicher Rechtsschutz ausgeschlossen.<!--more--><\/p>\n<p>Im Fall Ayadi (T-253\/02, Urteil v. 12. Juli 2006) hat das EuGI seine bis dahin wortgleichen Ausf\u00fchrungen modifiziert: Es weist die Klage zwar wiederum ab, verpflichtet aber die Mitgliedstaaten, die Antr\u00e4ge ihrer B\u00fcrgerInnen auf Streichung von der Liste \u201eloyal\u201c zu pr\u00fcfen. Sie d\u00fcrfen eine \u00dcbermittlung an das UN-Sanktionskomitee nicht allein deswegen verweigern, weil die Betroffenen in Unkenntnis der konkreten Vorw\u00fcrfe keine genauen Angaben machten. Die Betroffenen k\u00f6nnen gegen die Entscheidung ihrer Regierung, einen Antrag nicht weiterzuleiten, vor den nationalen Gerichten klagen. Die Sanktionen des Sicherheitsrates selbst bleiben jedoch weiterhin unanfechtbar.<\/p>\n<p><strong>Aden, Abdirisak; Ali, Abdulaziz; Yusuf Ahmed; Al-Barakaat Schweden<\/strong><\/p>\n<p>EuGI \u2013 T-306\/01: Klage vom 10.12.2001; Beschluss des EuGI-Pr\u00e4si\u00adden\u00adten vom 7.5.2002: Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Sanktionen bis zum Urteil in der Hauptsache; Urteil vom 21.9.2005: Abweisung der Klage. Nachdem Aden und Ali bereits am 22.8.2002 von der UN-Liste gestrichen wurden, zieht Yusuf am 23.11.2005 das Urteil zum EuGH weiter (C-415\/05). Am 24.8.2006 wird auch er von der Liste gestrichen.<\/p>\n<p><strong>Kadi, Yassin<\/strong> (Saudischer Gesch\u00e4ftsmann)<\/p>\n<p>EuGI \u2013 T-315\/01: Klage vom 18.12.2001; Urteil vom 21.09.2005: Abweisung der Klage.<\/p>\n<p><strong>Othman, Omar<\/strong> (Jordanier, wohnhaft in London zur Zeit in Auslieferungshaft)<\/p>\n<p>EuGI \u2013 T-318\/01: Klage vom 17.12.2001, bisher noch kein Urteil.<\/p>\n<p><strong>Ayadi, Chafiq<\/strong> (wohnhaft in Irland)<\/p>\n<p>EuGI \u2013 T-253\/02: Klage vom 22.8.2002; Urteil vom 12.07.2006: Abweisung der Klage.<\/p>\n<p><strong>Faraj, Hassan<\/strong> (wohnhaft in Gro\u00dfbritannien)<\/p>\n<p>EuGI \u2013 T-49\/04: Klage vom 12.2.2004; Urteil vom 12.7.2006: Abweisung der Klage.<\/p>\n<p><strong>El Sayyed, Hani; Yusef, Elsebai<\/strong> (wohnhaft in Gro\u00dfbritannien)<\/p>\n<p>EuGI \u2013 T-2\/06: Klage vom 6.1.2006; Urteil vom 31.05.2006: Abweisung. Die Frist zur Annullierung der Verordnung sei abgelaufen.<\/p>\n<p><strong>Al-Faqih, Al-Baschir<\/strong><\/p>\n<p>EuGI \u2013 T-135\/06: Klage vom 15.7.2006; bisher noch kein Urteil.<\/p>\n<p><strong>Sanabel Relief Agency<\/strong> (mit Sitz in Gro\u00dfbritannien)<\/p>\n<p>EuGI \u2013 T-136\/06: Klage vom 5.5.2006; bisher noch kein Urteil.<\/p>\n<p><strong>Abdrabba, Ghunia<\/strong> (wohnhaft in Gro\u00dfbritannien)<\/p>\n<p>EuGI \u2013 T-137\/06: Klage vom 5.5.2006; bisher noch kein Urteil.<\/p>\n<p><strong>Nasuf, Taher<\/strong> (wohnhaft in Grobritannien)<\/p>\n<p>EuGI \u2013 T-138\/06: Klage vom 5.5.2006; bisher noch kein Urteil.<\/p>\n<p><strong>Gerda und Christiane M\u00f6llendorf<\/strong><\/p>\n<p>(betrifft El Rafei, Salem-Abdul; Rafehi, Kamal; Ageel, Al Ageel)<\/p>\n<p>EuGH \u2013 C-117\/06: Vorlage zur Vorabentscheidung vom 21.2.2006 durch das Kammergericht Berlin. Betrifft die Umschreibung eines Grundbucheintrags an eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, zu der eine Person geh\u00f6rt, die nach Abschluss des Kaufvertrages und nach Zahlung des Kaufpreises auf die UN-Liste gesetzt wurde. Bisher noch kein Urteil.<\/p>\n<h4>Klagen gegen die EU-eigene Liste<\/h4>\n<p>Anders als in den obigen F\u00e4llen geht es hier um Ma\u00dfnahmen der Europ\u00e4ischen Union bzw. der Gemeinschaft, die auch Personen und Organisationen als \u201eterroristisch\u201c \u00e4chtet und ihre Gelder einfriert, die nicht auf der Liste der UN stehen. Dennoch brauchte das EuGI bis zum Urteil im Fall der iranischen Volksmudjahedin vom Dezember 2006 (T-228\/02, siehe unten) um festzustellen, dass das Verfahren zur Aufnahme in die EU-Liste rechtswidrig ist, weil es \u201ebestimmte grundlegende Rechte und Garantien, u.a. die Verteidigungsrechte, die Begr\u00fcndungspflicht und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz\u201c verletzt.<\/p>\n<p>Die Wahrung der Verteidigungsrechte setze aber nicht voraus, dass die Betroffenen vor den Sanktionen angeh\u00f6rt w\u00fcrden, sondern nur, dass ihnen \u201edie genauen Informationen bzw. die einschl\u00e4gigen Akten so weit wie m\u00f6glich mitgeteilt werden\u201c und der Rat seine Entscheidung begr\u00fcndet. Allerdings habe der Rat einen weiten Ermessensspielraum, weswegen die Kontrolle der Rechtsm\u00e4\u00dfigkeit durch das EuGI (bzw. den EuGH in der zweiten Instanz) \u00e4u\u00dferst beschr\u00e4nkt sein m\u00fcsse \u2013 n\u00e4mlich auf die Frage, \u201eob die Verfahrensvorschriften und die Begr\u00fcndungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Fehler in der Beurteilung der Tatsachen oder Ermessensmissbrauch vorliegt.\u201c<\/p>\n<h4>PKK und andere kurdische Organisationen<\/h4>\n<p>Gegen die Aufnahme der Kurdischen Arbeiterpartei und ihrer Nachfolgeorganisationen auf die EU-Terror-Liste richten sich mehrere Klagen:<\/p>\n<p>EuGI \u2013 T-206\/02: Klage des Kurdischen Nationalkongresses (KNK, vertreten durch Serif Vanly) vom 2.7.2002; der KNK steht selbst nicht auf der Liste, ist aber durch die \u00c4chtung seiner gr\u00f6\u00dften Mitgliedsorganisation mittelbar betroffen. EuGI \u2013 T-229\/02: gemeinsame Klage des KNK und der PKK (letztere vertreten durch Osman \u00d6calan) vom 31.7.2002; beide Klagen verweisen darauf, dass die PKK seit 1989 eine friedliche L\u00f6sung des t\u00fcrkisch-kurdischen Konflikts suche. Mit zwei gleichlautenden Beschl\u00fcssen vom 15.2.2005 weist das EuGI die Klagen als unzul\u00e4ssig ab: Da sich die PKK 2002 aufgel\u00f6st habe, sei auch keine Klage in ihrem Namen m\u00f6glich. Der KNK k\u00f6nne nicht im Namen einer seiner ehemaligen Mitgliedsorganisationen sprechen. Am 18.2.2005 ziehen beide Orga\u00adnisationen die Klage an den EuGH weiter (C-229\/05), der der Beschwer\u00adde am 18.1.2007 statt gibt. Das EuGI muss nun in der Sache entscheiden.<\/p>\n<p>EuGI \u2013 T-253\/04: Klage der Kongra-Gel (vertreten durch Z\u00fcbeyir Aydar u.a.) vom 25.6.2004; Kongra-Gel wird als Nachfolgeorganisation der PKK ebenfalls auf der EU-Liste ge\u00e4chtet. Bisher noch kein Urteil.<\/p>\n<h4>Organisationen der baskischen Linken<\/h4>\n<p>Eine ganze Reihe von baskischen Organisationen sind seit 2002 als angebliche Untergliederungen von ETA auf der EU-Terror-Liste. Zwei haben bisher dagegen geklagt: Die Gefangenenhilfsorganisation Gestoras Pro Amnist\u00eda und als deren Mitglieder Juan Mari Olano und Julen Zelarain Errasti (T-333\/02 Klage vom 20.9.2002) sowie die Jugendorganisation SEGI mit Araitz Zubimendi Izaga und Aritza Galarraga ((T-338\/02 Klage vom 13.11.2002): In beiden F\u00e4llen wurden 1,2 Millionen Euro Schadenersatz gefordert. Mit gleichlautenden Beschl\u00fcssen vom 7.6.2004 lehnte das EuGI beide Klagen als teilweise unzul\u00e4ssig und teilweise unbegr\u00fcndet ab. Zum einen sei ein Schadenersatz im Gemeinsamen Standpunkt nicht vorgesehen und zum anderen habe die Gemeinschaft und damit der Gerichtshof keine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Fragen von Polizei und Sicherheit. Gegen die Urteile reichten die Kl\u00e4gerInnen am 17.8.2004 Beschwerden (C-354\/04 und C-355\/04) beim EuGH ein, die am 27.2.2007 ebenfalls abgewiesen wurden.<\/p>\n<h4>Volksmudjahedin des Iran (MEK)<\/h4>\n<p>EuGI \u2013 T-228\/-2: Klage vom 26.7.2002; Urteil vom 12.12.2006: das Gericht annulliert den Ratsbeschluss zur Aufnahme der MEK in die Terrorliste; der Beschluss verletze die Verteidigungsrechte, die Begr\u00fcndungspflicht und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Nachdem der Rat die MEK dennoch nicht von der Liste nahm, reicht die Organisation am 9.5.2007 eine weitere Klage beim EuGI ein (T-157\/07) und fordert die Durchsetzung des Urteils. Bisher noch kein Urteil.<\/p>\n<h4>Jos\u00e9 Maria Sison<\/h4>\n<p>EuGI \u2013 T-47\/03 \u2013 Klage vom 6.2.2003;  mit Beschluss vom 15.5.2003 lehnt der EuGI-Pr\u00e4sident zun\u00e4chst den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Sanktionen bis zum Urteil in der Hauptsache ab. Am 24.3.2003, 30.4.2003 und 12.12.2003 erhebt Sison erneut Klage vor dem EuGI (T-110\/03; T-150\/03; T-405\/03) und fordert die Annullierung der Entscheidungen, mit denen der Rat nacheinander drei Antr\u00e4ge auf Offenlegung s\u00e4mtlicher Dokumente, die zur Aufnahme Sisons und der NPA (National People\u2019s Army) auf die Terrorliste gef\u00fchrt hatten, abgelehnt hat. Mit identischen Urteilen weist das EuGI am 26.4.2005 alle drei Klagen ab: Die Verordnung 1049\/2001 \u00fcber den Zugang zu Dokumenten erlaube es nicht nur den EU-Organen, die Offenlegung von Unterlagen in bestimmten F\u00e4llen \u2013 z.B. bei Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit \u2013 zu verweigern, sondern verpflichte vielmehr zur Geheimhaltung, wenn ein Dokument unter eine der Ausnahmeregelungen falle. Dies gelte auch dann, wenn die Dokumente die Person des Antragstellers individuell betreffen. Am 27.6.2005 erhebt Sison Beschwerde beim EuGH (C-266\/05), die der Gerichtshof mit Urteil vom 1.2.2007 verwirft. Am 11.7.2007, drei Jahre nach Einreichung, gibt das EuGI der urspr\u00fcnglichen Klage Sisons statt und erkl\u00e4rt den Beschluss f\u00fcr seine Aufnahme in die Liste f\u00fcr rechtswidrig. Die Begr\u00fcndung ist dieselbe wie im Fall der Volksmudjahedin. Sison steht ebenfalls weiter auf der Terrorliste der EU.<\/p>\n<h4>Stiftung Al Aqsa<\/h4>\n<p>EuGI \u2013 T-327\/03: Klage vom 19.9.2003; Urteil vom 11.7.2007: Annullierung des Beschlusses; gleiche Begr\u00fcndung wie in den F\u00e4llen Sisons und der MEK.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Heiner Busch und Jan W\u00f6rlein Seit Ende 2001 haben sich die Gerichte der EU<\/p>\n","protected":false},"author":9,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,93],"tags":[541,545,1200,1461],"class_list":["post-7469","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-087","tag-eu-terrorliste","tag-eugh","tag-rechtssprechung","tag-un-terrorliste"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7469","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/9"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7469"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7469\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7469"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7469"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7469"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}