{"id":7473,"date":"2007-08-17T19:46:49","date_gmt":"2007-08-17T19:46:49","guid":{"rendered":"http:\/\/cilip.site36.net\/?p=7473"},"modified":"2007-08-17T19:46:49","modified_gmt":"2007-08-17T19:46:49","slug":"reformierte-terrorlisten-instrumente-der-willkuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=7473","title":{"rendered":"Reformierte Terrorlisten &#8211;\u00a0Instrumente der Willk\u00fcr"},"content":{"rendered":"<h3>von Ben Hayes<\/h3>\n<p><strong>Die EU und der UN-Sicherheitsrat haben die Verfahren zur Zusammenstellung ihrer Schwarzen Listen reformiert. Rechtsschutz f\u00fcr die Betroffenen gibt es auch weiterhin nicht.<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschl\u00fcsse des Rates der EU, die Konten des in den Niederlanden wohnhaften Professors Jos\u00e9 Maria Sison und der ebenfalls dort ans\u00e4ssigen Stiftung al-Aqsa einzufrieren, waren rechtswidrig. Das entschied das Europ\u00e4ische Gericht erster Instanz (EuGI) am 11. Juli 2007. Bereits im Dezember 2006 hatte es der Klage der iranischen Volksmudjahedin gegen ihre Aufnahme in die EU-\u201cTerrorliste\u201c stattgegeben.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><\/p>\n<p>Die Gr\u00fcnde waren in allen drei F\u00e4llen dieselben: Grundrechte und Verfahrensgarantien seien verletzt worden. Insbesondere h\u00e4tten die Betroffenen keinerlei Begr\u00fcndungen f\u00fcr die verh\u00e4ngten Sanktionen erhalten. Sie seien somit nicht in der Lage gewesen, die in der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Rechte auf Verteidigung und auf einen fairen Prozess wahrzunehmen.<!--more--><\/p>\n<p>F\u00fcr die Betroffenen \u00e4nderte sich trotz der Urteile nichts. Nachdem die Volksmudjahedin auch ein halbes Jahr nach ihrem Erfolg vor dem EuGI immer noch auf der EU-Liste der terroristischen Organisationen standen, forderten sie im Mai 2007 mit einer neuen Klage die Umsetzung des Urteils und \u00fcber eine Million Euro Schadenersatz.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p>Die einzige Konsequenz, die die EU aus der gewandelten Rechtsprechung des EuGI zog, war eine \u201ekomplette \u00dcberpr\u00fcfung\u201c des Systems der Terrorlisten: Diese Revision betraf die Verfahren, nach denen Gruppen und Individuen auf die Liste gesetzt werden, die nunmehr erforderliche Begr\u00fcndung, die Benachrichtigung der Betroffenen, den Umgang mit Antr\u00e4gen zur Streichung sowie die halbj\u00e4hrliche Erneuerung der Liste. Die \u201e\u00dcberpr\u00fcfung\u201c fand zum gro\u00dfen Teil im Geheimen statt und brachte lediglich bescheidene \u00c4nderungen der bestehenden Mechanismen.<\/p>\n<p>Am 28. Juni 2007 verabschiedete der Rat dann die neueste Version seiner Liste, die im Wesentlichen die alte ist: Von 104 bereits zuvor erfassten Personen und Organisationen gelten der EU 101 weiterhin als terroristisch. Drei obskure linke Gruppierungen aus Italien wurden gestrichen und eine griechische, Epastatikos Agonas, angeblich eine Abspaltung der \u201eRevolution\u00e4ren Organisation 17. November\u201c, kam neu hinzu. Weiter mit von der Partie sind sowohl die Volksmudjahedin als auch Jos\u00e9 Maria Sison und die Al-Aqsa-Stiftung.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Mit der \u201eReform\u201c der Mechanismen glaubt die EU, die Bedenken des EuGI hinsichtlich der Grund- und Verfahrensrechte der Betroffenen ausger\u00e4umt zu haben. Die erfolgreichen Prozessparteien, die viereinhalb Jahre auf eine positive Entscheidung des Gerichts gewartet hatten, sind jetzt wieder am Ausgangspunkt angelangt. Die Volksmudjahedin haben auch gegen ihre Nennung in der erneuerten Liste Klage erhoben.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<h4>Die EU-\u201cTerrorliste\u201d<\/h4>\n<p>Am 14. Februar 2000 \u00fcberf\u00fchrte der Rat die Resolution 1267\/1999 des UN-Sicherheitsrates in EU-Recht und \u00fcbernahm damit auch die vom Taliban-Sanktionskomitee der UN gef\u00fchrte Liste von Personen und Organisationen, die \u201emit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen\u201c.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Die EU-Komission erhielt den Auftrag, diese UN-\u201cTerrorliste\u201c auf der \u201eBasis der entsprechenden Benachrichtigung oder Information des Sicherheitsrates, des Taliban-Sanktionskomitees und der Mitgliedstaaten angemessen\u201c zu erg\u00e4nzen und\/oder zu berichtigen. Gegenw\u00e4rtig sind 365 Personen sowie 125 Gruppierungen und K\u00f6rperschaften von den entsprechenden Sanktionen (blockierte Verm\u00f6gen, Einreisesperren u.a.) betroffen.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"423\">\n<table width=\"100%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><strong>Terrorlisten \u2013 eine \u00dcbersicht<\/strong><\/p>\n<p><strong>USA<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 <strong>Die \u201eOFAC-Liste\u201c:<\/strong> Die durch das Office of Foreign Assets Control (OFAC) ver\u00f6ffentlichte Liste beruht auf der \u201eExecutive Order 13224\u201c vom 23. September 2001. Alle US-Finanzinstitutionen sind verpflichtet, die Mittel der mittlerweile \u00fcber 350 gelisteteten Personen oder Organisationen zu blockieren und das OFAC dar\u00fcber zu benachrichtigen. Die Liste gilt gleichzeitig als die Umsetzung der Resolution 1267 des UN-Sicherheitsrates. Bereits am 23. Januar 1995 hatte US-Pr\u00e4sident Clinton mittels der \u201eExecutive Order 12947\u201c 12 \u201eterroristische\u201c Gruppierungen im mittleren Osten aufgelistet um ihre Konten einzufrieren.<\/p>\n<p>\u00a7 <strong>Die \u201eListe der Terrororganisationen\u201c: <\/strong>Die Basis der durch das State Department gef\u00fchrten Liste ist Sektion 219 des Immigration and Nationality Act (1996 eingef\u00fchrt, mit dem USA PATRIOT Act von 2001 erg\u00e4nzt). Danach ist jede materielle Unterst\u00fctzung der derzeit 42 gelisteten \u201eausl\u00e4ndischen Terrororganisationen\u201c strafbar. Ihre Mitglieder werden ausgewiesen oder erhalten Einreisesperren. Die Liste kann vor ihrer Ver\u00f6ffentlichung binnen einer Woche durch dern Kongress gepr\u00fcft werden. Innerhalb von 30 Tagen kann gegen sie Klage erhoben werden. Zwar erlischt die Listung einer Organisation automatisch nach zwei Jahren, doch der Chef des State Department ist befugt, sie abermals aufzunehmen.<\/p>\n<p>\u00a7 <strong>Die \u201eAusschlussliste f\u00fcr Terroristen\u201c:<\/strong> Der USA PATRIOCT ACT erm\u00f6glichte in Sektion 411 eine weitere durch das State Department gef\u00fchrte Terror-Liste mit derzeit 59 Organisationen. Wer im Verdacht steht, eine dieser Gruppierungen zu unterst\u00fctzen, kann ausgewiesen oder an der Einreise gehindert werden.<\/p>\n<p><strong>Gro\u00dfbritannien<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 <strong>Die Liste des Innenministeriums<\/strong> beruht auf dem Anti-Terror-Gesetz von 2000, welches das Verbot von \u201einternationalen terroristischen Organisationen\u201c und seit seiner Erg\u00e4nzung im Jahre 2006 auch von Organisationen, die den Terrorismus \u201everherrlichen\u201c, erm\u00f6glicht. Sie umfasst derzeit 44 internationale Gruppierungen, hinzu kommen 14 nordirische. Strafbar sind Mitgliedschaft, Unterst\u00fctzung und Werbung. Beschwerden gegen eine Listung vor der Proscribed Organisations Appeal Commission (POAC) waren bisher aussichtslos.<\/p>\n<p>\u00a7 Die <strong>Liste des Finanzministeriums (Treasury)<\/strong> basiert auf einer Verordnung, der \u201eTerrorism (United Nations Measures) Order\u201c von 2001 und wird als britische Umsetzung der UN- und der EU-Liste verstanden. Sie fordert das Einfrieren von Verm\u00f6gen und Eink\u00fcnften der Gelisteten. Derzeit sind hier 105 Personen und 60 Gruppen erfasst, darunter die von der EU und den UN gelisteten britischen Einwohner, aber auch blo\u00df \u201eAssoziierte\u201c.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"423\">\n<table width=\"100%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><strong>UN<\/strong><\/p>\n<p>Die Sicherheitsratsresolution 1267 von 1999 (und darauf aufbauende Resolutionen) fordern Sanktionen gegen \u201eAl Qaida, die Taliban sowie Personen und K\u00f6rperschaften, die mit ihnen in Verbindung stehen\u201c. Alle UN-Mitgliedstaaten sind unmittelbar verpflichtet, s\u00e4mtliche wirtschaftlichen Ressourcen der Gelisteten einzufrieren, Ein- und Durchreiseverbote gegen sie zu verh\u00e4ngen und Waffenlieferungen zu verbieten.<\/p>\n<p>Erstellt wird die Liste durch das \u201eTaliban-Sanktions-Komitee\u201c (auch 1267-Komitee), das einstimmig \u00fcber die Aufnahme neuer Personen oder Gruppen entscheidet. Die Betroffenen k\u00f6nnen einen Antrag auf \u201ede-listing\u201c stellen, der die Unterst\u00fctzung ihres Heimat- oder Auf\u00adenthaltsstaats haben muss. Auch dar\u00fcber muss das Komitee Einstimmigkeit erzielen. Eine Anfechtung vor Gericht ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die UN-Mitgliedstaaten sind aufgerufen, Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die Listung zu machen. In den ersten Jahren hie\u00df das praktisch, dass die OFAC-Liste der USA unmittelbar \u00fcbernommen wurde. Derzeit sind 361 Personen und 125 Gruppen erfasst.<\/p>\n<p>Die eigentliche Anti-Terror-Resolution des Sicherheitsrates 1373 vom September 2001 verlangt von den UN-Mitgliedstaaten, Terroristen nicht nur die wirtschaftlichen Ressourcen zu entziehen, sondern ferner \u2013 unter Achtung des innerstaatlichen und des internationalen Rechts \u2013 das Asyl zu verweigern und in Auslieferungsverfahren politische Gr\u00fcnde nicht anzuerkennen. Die Resolution ist letztlich eine Aufforderung, eigene Listen zu erstellen.<\/p>\n<p><strong>EU<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 Mithilfe st\u00e4ndig aufdatierter Verordnungen \u00fcbernimmt die EU (resp. die EG) zum einen die Liste des Taliban-Komitees des UN-Sicherheitsrates einschlie\u00dflich der darin vorgesehenen Sanktionen.<\/p>\n<p>\u00a7 Zum andern hat die EU ihre eigene Terror-Liste: Deren F\u00fchrung selbst basiert auf dem Gemeinsamen Standpunkt 2001\/931\/GASP vom 27. Dezember 2001. Dieser versteht sich als Umsetzung der UN-Sicherheitsratsresolution 1373. Da Gemeinsame Standpunkte nur empfehlenden Charakter haben, mussten die darin geforderten Sanktionen in einem zwingenden Rechtsinstrument festgehalten werden: Die EG-Verordnung 2580\/2001, ebenfalls vom 27. Dezember 2001, verpflichtet die Mitgliedstaaten unmittelbar zum Einfrieren s\u00e4mtlicher wirtschaftlicher Ressourcen der gelisteten Personen und Organisationen von au\u00dferhalb der EU. Vorerst nicht m\u00f6glich ist das Einfrieren bei EU-B\u00fcrgerInnen oder EU-europ\u00e4ischen Gruppierungen. Erstellt wird die Liste von einer Arbeitsgruppe des Rates, deren Zusammensetzung und Arbeit geheim sind. Vor dem Europ\u00e4ischen Gericht erster Instanz bzw. danach vor dem Gerichtshof ist nicht die Listung selbst, sondern nur das auf der Verordnung beruhende Einfrieren anfechtbar. Derzeit sind 54 Personen und 50 Gruppierungen erfasst.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Die EU beschr\u00e4nkte sich jedoch nicht auf die Umsetzung der UN-Sanktionen, sondern f\u00fchrte zus\u00e4tzlich ihre eigene \u201eTerrorliste\u201c ein. Am 27. Dezember 2001 verabschiedete der Rat zwei zusammenh\u00e4ngende Rechtsakte: den Gemeinsamen Standpunkt 2001\/931\/GASP, der die (zweifelhafte) rechtliche Grundlage f\u00fcr die Aufnahme auf die Liste bildet, und die EG-Verordnung 2580\/2001, die das Einfrieren der Verm\u00f6gen und Eink\u00fcnfte von \u201eausl\u00e4ndischen\u201c (d.h. von Nicht-EU-) \u201eTerroristen\u201c erm\u00f6glicht. Mit dem Beschluss 2001\/927\/GASP versammelte der Rat die ersten 29 Personen und 13 Gruppierungen auf seiner \u201eTerrorliste\u201c. Der Rat beschloss diese Ma\u00dfnahmen im Alleingang, ohne jegliche Debatte oder gar demokratische Kontrolle. Sie wurden zwei Tage nach Weihnachten im \u201eschriftlichen Verfahren\u201d angenommen.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem Gemeinsamen Standpunkt richten sich die Ma\u00dfnahmen gegen \u201ePersonen, Vereinigungen und K\u00f6rperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind.\u201c Mit diesem Begriff nahm der Rat die uferlose Terrorismusdefinition vorweg, die er ein halbes Jahr sp\u00e4ter in seinem Rahmenbeschluss verankerte.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Die Liste, so hei\u00dft es in dem Gemeinsamen Standpunkt weiter,<\/p>\n<p>\u201ewird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschl\u00e4gigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde \u2013 gest\u00fctzt auf ernsthafte und schl\u00fcssige Beweise oder Indizien \u2013 gegen\u00fcber den Personen, Vereinigungen oder K\u00f6rperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung &#8230; oder um eine Verurteilung handelt.\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr die \u00c4chtung bedarf es keiner strafrechtlichen Verurteilung. Es reicht, dass gegen die betroffene Person oder (gegen Mitglieder einer) Gruppierung irgendwann Ermittlungen aufgenommen wurden \u2013 unabh\u00e4ngig davon, wie sie ausgingen und wer sie gef\u00fchrt hat. Denn \u201ezust\u00e4ndige Beh\u00f6rde\u201d bedeutet hier eine \u201eJustizbeh\u00f6rde oder, sofern die Justizbe\u00adh\u00f6rden keine Zust\u00e4ndigkeit haben, eine entsprechende Beh\u00f6rde in die\u00adsem Bereich.\u201c Kurzum: jede andere \u201eBeh\u00f6rde\u201c tut es auch.<\/p>\n<p>Was das hei\u00dft, zeigte sich exemplarisch im Verfahren um die Volksmudjahedin vor dem EuGI. Wie das Gericht in seinem Urteil festh\u00e4lt, waren der Rat und das Vereinigte K\u00f6nigreich als sein \u201eStreithelfer\u201c in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u201enicht in der Lage, eine \u00fcbereinstimmende Antwort auf die Frage zu geben, welches der nationale Beschluss war, auf dessen Grundlage der angefochtene Beschluss gefasst wurde.\u201c<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Gem\u00e4\u00df der Stellungnahme des Rates hatte alleine die Entscheidung des britischen Innenministeriums den Ausschlag daf\u00fcr gegeben, die Volksmudjahedin auf die Liste zu setzen. Nach britischer Darstellung habe man sich auch \u201eauf andere, nicht weiter spezifizierte nationale Beschl\u00fcsse (gest\u00fctzt), die von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden in anderen Mitgliedstaaten gefasst worden seien.\u201c<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a><\/p>\n<p>Seit Dezember 2001 wurde die EU-\u201cTerrorliste\u201d alle sechs Monate aktualisiert (oder best\u00e4tigt) und ist dabei stetig angewachsen \u2013 von 29 auf 54 Personen und von 13 auf 48 Gruppen.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Formell wurden die entsprechenden Beschl\u00fcsse auf ministerieller Ebene, also durch den Rat, gefasst. Tats\u00e4chlich war es ein 2002 geschaffenes \u201eClearing House\u201c, das die Vorschl\u00e4ge der Mitgliedstaaten entgegennahm und bewertete. Dessen Zusammensetzung, Mandat und Vorgehensweise blieb geheim.<\/p>\n<p>Die Rechtsgrundlagen von Dezember 2001 sehen keine Benachrichtigung der Betroffenen (weder vor noch nach ihrer Erfassung in der Liste) und auch keine M\u00f6glichkeit eines Einspruches gegen die Einstufung als \u201eterroristisch\u201c vor. Der Gemeinsame Standpunkt, in den die Liste verpackt ist, kann als Instrument der EU-Au\u00dfenpolitik auch vor den nationalen Gerichten nicht angefochten werden. F\u00fcr die \u201eausl\u00e4ndischen Terroristen\u201c, deren Verm\u00f6gen und Eink\u00fcnfte eingefroren werden, sieht die Verordnung einzig die M\u00f6glichkeit vor, um eine \u201espezifische Genehmigung\u201c zur Freigabe aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden zu bitten. Doch auch diese ist an das Einverst\u00e4ndnis aller Mitgliedstaaten und der EU-Kommission gebunden. Laut dem Entwurf f\u00fcr das Mandat der Regierungskonferenz, die den EU-\u201cReformvertrag\u201d (den Neuaufguss des gescheiterten Verfassungsvertrages) ausarbeiten soll, k\u00f6nnte die EU in K\u00fcrze auch die Befugnis erhalten, Konten von EU-B\u00fcrgerInnen und Organisationen einzufrieren.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a><\/p>\n<h4>Reform 1: Eine neue Arbeitsgruppe<\/h4>\n<p>Zentraler Baustein der \u201eReform\u201c der EU-\u201cTerrorlisten\u201c ist die Schaffung einer \u201eArbeitsgruppe zur Durchf\u00fchrung des Gemeinsamen Standpuktes 2001\/931\/GASP \u00fcber die Anwendung von spezifischen Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung des Terrorismus\u201c.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Es ist allerdings kaum m\u00f6glich festzustellen, inwieweit sich diese \u201eneue\u201c Gruppe von dem 2002 eingef\u00fchrten \u201eClearing House\u201c, unterscheidet (s.o.).<\/p>\n<p>Die \u201eneue\u201d Gruppe soll Empfehlungen zur Aufnahme auf die oder Streichung von der Liste abgeben und deren halbj\u00e4hrliche Revision vorbereiten. Ihre wesentliche Aufgabe besteht darin, die vorliegenden Informationen zu pr\u00fcfen und zu beurteilen, ob sie den schwammigen Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts gen\u00fcgen. VertreterInnen von EUROPOL und SitCen (dem gemeinsamen Lagezentrum, einem Kooperationsgremium der Auslandsgeheimdienste der Mitgliedstaaten) k\u00f6nnen an der Arbeitsgruppe teilnehmen, um \u201eHintergrundinformationen zur Erleichterung der Diskussion\u201d zu bieten. Auch Nicht-EU-Mitglied\u00adstaa\u00adten, wie die USA, k\u00f6nnen Vorschl\u00e4ge zur Aufnahme in die EU-\u201cTerrorliste\u201c \u00fcbermitteln. Die neue Arbeitsgruppe wird wie das bestehende \u201eClearing House\u201c vollkommen geheim arbeiten. Sitzungen werden in einer \u201esicheren Umgebung\u201c stattfinden. Termine, Tagesordnung, organisatorische Details und Verfahren sind vertraulich. Die Regelungen \u00fcber den \u00f6ffentlichen Zugang zu Ratsdokumenten sollen zwar gelten. Allerdings k\u00fcndigte der Rat in seiner Darstellung der neuen Gruppe bereits an, dass deren Unterlagen \u201ewenn erforderlich\u201c als geheim klassifiziert w\u00fcrden.<\/p>\n<h4>Reform 2: Die \u201eDarstellung von Gr\u00fcnden\u201c<\/h4>\n<p>Nach der Entscheidung des EuGI im Fall der Volksmudjahedin hatte der Rat angek\u00fcndigt, den Personen und Organisationen auf seiner Terrorliste nun eine \u201eDarstellung von Gr\u00fcnden\u201c zukommen zu lassen. Diese \u2013 so hei\u00dft es in einem Papier \u00fcber die \u201eArbeitsmethoden\u201c der neuen Grup\u00adpe<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> \u2013 sollte \u201egen\u00fcgend detailliert sein, dass sie es den in der Liste Erfassten erlaubt, die Gr\u00fcnde daf\u00fcr nachvollziehen zu k\u00f6nnen, und es den Gerichten der Gemeinschaft erm\u00f6glicht, ihre Kontrollbefugnisse auszu\u00fcben, wenn eine formale Beschwerde vorgebracht wird.\u201c Insbesondere soll die Darstellung folgendendes enthalten:<\/p>\n<p>den Hinweis auf die vorgeworfenen \u201eterroristischen Handlungen\u201c nach Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunktes;<\/p>\n<p>die Art oder die Identit\u00e4t der \u201ezust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde(n)\u201c, die einen \u201eBeschluss\u201c nach Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts in Bezug auf die betreffende Person oder Organisation gefasst hat (bzw. haben);<\/p>\n<p>die Art des \u201eBeschlusses\u201d, d.h. ob es sich dabei \u201eum die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terrroristischen Handlung oder des Versuchs eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung f\u00fcr derartige Handlungen handelt\u201c (Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts) sowie,<\/p>\n<p>falls sich das nicht ohnehin ergibt: eine Erkl\u00e4rung, unter welcher der in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung genannten Alternativen die Aufnahme in die Liste und das Einfrieren von Verm\u00f6gen und Eink\u00fcnften erfolgt (nat\u00fcrliche oder juristische Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen &#8230;; juristische Personen, Vereinigungen oder K\u00f6rperschaften, die von ersteren kontrolliert werden oder auf deren Anweisungen handeln &#8230;).<\/p>\n<h4>Reform 3: Die Benachrichtigung der Betroffenen<\/h4>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem neuen Verfahren werden die Betroffenen nun informiert. Um den angestrebten \u201e\u00dcberraschungseffekt\u201c der Ma\u00dfnahmen nicht zu gef\u00e4hrden, erfolgt die Benachrichtigung jedoch erst, nachdem sie auf die Liste gesetzt und ihre Gelder eingefroren wurden. Das Generalsekretariat des Rates schickt ihnen, sofern \u201epraktisch m\u00f6glich\u201c<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a>, einen Brief mit der \u201eDarstellung der Gr\u00fcnde\u201c,<\/p>\n<p>einem Hinweis, dass sie beim Rat ein Wiedererw\u00e4gungsgesuch mit unterst\u00fctzenden Dokumenten einreichen und vor dem EuGI gegen das Einfrieren ihrer Verm\u00f6gen und Eink\u00fcnfte klagen k\u00f6nnen, sowie einer Anfrage um Zustimmung zur Ver\u00f6ffentlichung der Gr\u00fcnde.<\/p>\n<p>Letztere ist notwendig, weil der Rat zu der kuriosen Einsicht gelangt ist, dass die Ver\u00f6ffentlichung der Anschuldigungen den Datenschutz verletzen w\u00fcrde. Ohne das Plazet der Betroffenen w\u00fcrde die EU nicht einmal die d\u00fcrren \u00f6ffentlichen Rechtfertigungen abgeben, wie sie die USA und die britische Regierung hinsichtlich ihrer nationalen \u201eTerrorlisten\u201c ver\u00f6ffentlichen.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> Mit dem Hinweis auf den Datenschutz hat der Rat k\u00fcrzlich auch einen Antrag von Statewatch auf Zugang zu den bisher abgegebenen \u201eDarstellungen von Gr\u00fcnden\u201c abgelehnt.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a><\/p>\n<p>Die Briefe des Rates an Jos\u00e9 Maria Sison und an die Volksmudjahedin sind nun ver\u00f6ffentlicht.<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a> Die eigentlichen Begr\u00fcndungen umfassen jeweils nicht mehr als eine halbe Seite. Im Falle Sisons wird auf die negative Asylentscheidung in den Niederlanden sowie auf die Einsch\u00e4tzung der USA verwiesen, die den Mann als einen \u201einternationalen Terroristen\u201c bezeichnen. Hinsichtlich der Volksmujahedin referiert der Rat das Verbot der Organisation durch das britische Innenministerium sowie ihr dort zugeschriebene Anschl\u00e4ge insbesondere auf milit\u00e4rische Einrichtungen im Iran. Die \u201eDarstellung der Gr\u00fcnde\u201c erkl\u00e4rt weder, wo die Grenze zwischen legitimem Widerstand gegen ein repressives Regime und Terrorismus zu ziehen w\u00e4re, noch ob von Sison bzw. den Volksmudjahedin eine Gefahr f\u00fcr die Sicherheit der EU bzw. ihrer Mitgliedstaaten ausgeht.<\/p>\n<p>Diese Art der Kurz-Mitteilung zeigt nicht nur, dass die \u201ezust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden\u201c weiterhin nicht gewillt sind, die eigentlichen politischen Gr\u00fcnde hinter ihren Entscheidungen offenzulegen. Sie macht zugleich die Schw\u00e4che der Rechtsprechung der EU-Gerichte deutlich: In seinen Urteilen vom Juli 2007 hatte das EuGI zwar festgehalten, dass die Betroffenen ein Anrecht darauf haben, dass ihnen die \u201egenauen Informationen bzw. die einschl\u00e4gigen Akten\u201c offengelegt werden \u2013 aber eben nur \u201eso weit wie m\u00f6glich\u201c. Im Falle Sisons hatten sowohl das EuGI als auch der EuGH zuvor die Entscheidungen des Rates abgesegnet, die Offenlegung von einschl\u00e4gigen Dokumenten ganz zu verweigern.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a><\/p>\n<h4>Reform 4: Antrag auf Streichung<\/h4>\n<p>Personen und Organisationen auf der EU-Terrorliste k\u00f6nnen nun zu jeder Zeit einen Wiedererw\u00e4gungsantrag an den Rat richten. Das Gesuch soll mit \u201eunterst\u00fcztenden Dokumenten\u201c versehen sein. Das Generalsekretariat des Rates leitet es an die neue Arbeitsgruppe weiter, die es innerhalb von 15 Tagen bearbeiten und dem Ausschuss der St\u00e4ndigen Vertreter der Mitgliedstaaten (COREPER) eine Empfehlung vorlegen muss, ob die \u00c4chtung aufrechterhalten werden soll oder nicht.<\/p>\n<p>Das Ratssekretariat macht die Betroffenen in seinen Briefen nun erstmals auf die M\u00f6glichkeit einer Klage vor den EU-Gerichten aufmerksam. Eine Anfechtung ist aber offensichtlich auf jene F\u00e4lle beschr\u00e4nkt, bei denen die Aufnahme in die Liste mit dem Einfrieren der Verm\u00f6gen verbunden ist. Bei \u201eTerroristen\u201c aus der EU, z.B. den baskischen oder irischen Organisationen, ist dies \u2013 vorerst \u2013 nicht der Fall. Unklar ist selbst, ob solche Organisationen ein Recht haben, einen Antrag zur Streichung von der Liste zu stellen. Der Hinweis, den der Rat im Amtsblatt ver\u00f6ffentlichte, bezieht sich n\u00e4mlich nicht auf den Gemeinsamen Standpunkt und die damit verbundene Liste, sondern auf die Verordnung zum Einfrieren der Verm\u00f6gen.<\/p>\n<h4>Grundlegende Probleme bleiben<\/h4>\n<p>Auch das erneuerte Verfahren schafft jedoch nicht das zentrale Problem vom Tisch, dass die Aufnahme in die Terrorliste und das daran gekn\u00fcpfte Einfrieren von Verm\u00f6gen und Eink\u00fcnften eine Bestrafung ohne Verfahren und ohne Urteil darstellt. Die Unterscheidung zwischen gerichtlichen und administrativen \u201eEinfrierma\u00dfnahmen\u201c, die die EU in ihrem Leitfaden \u00fcber \u201ebew\u00e4hrte Praktiken f\u00fcr die wirksame Umsetzung restriktiver Ma\u00dfnahmen\u201c<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> vornimmt, ist verharmlosend: Letztere seien \u201eTeil eines Strafprozesses\u201c und k\u00f6nnten \u201eals vorbereitende Ma\u00dfnahme f\u00fcr die Einziehung angesehen werden.\u201c Bei administrativen Einfrierma\u00dfnahmen handele es sich dagegen \u201ein erster Linie um einen Verwaltungsakt, der die Grundlage daf\u00fcr schafft, dass jegliche Verwendung von eingefrorenen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie jede Transaktion einer von einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gelisteten Person, Gruppierung oder Vereinigung verhindert werden.\u201c<\/p>\n<p>Im Klartext: In einem Strafprozess werden solche Ma\u00dfnahmen nicht nur justiziell angeordnet, sondern sind auch vor Gericht anfechtbar. Solange sie nicht verurteilt ist, gilt die betroffene Person als unschuldig. F\u00fcr das administrative Einfrieren reicht es dagegen, dass eine \u201ezust\u00e4ndige Beh\u00f6rde\u201c eine Person oder Gruppe als \u201eterroristisch\u201c einstuft.<\/p>\n<p>Schon das \u201eEinfrieren\u201c selbst hat f\u00fcr die Betroffenen zur Konsequenz, dass ihr Lebensstandard auf das Existenzminimum herunter gesetzt wird. Und auch das erhalten sie nur aufgrund einer humanit\u00e4ren Ausnahmegenehmigung. Jede dar\u00fcber hinaus gehende Unterst\u00fctzung durch andere kann f\u00fcr die Helfenden strafrechtliche Konsequenzen haben.<\/p>\n<p>Die administrative \u00c4chtung geht aber \u00fcber das Einfrieren (sowie die im UN-Sanktionsregime zus\u00e4tzlich vorgesehene Ein- und Durchreisesperre) hinaus: In einem vom \u201eKrieg gegen den Terrorismus\u201c aufgeheizten Klima ist die Zuschreibung, jemand sei ein \u201eTerrorist\u201c oder ein \u201eUnterst\u00fctzer des Terrorismus\u201c, eine der gravierendsten Stigmatisierungen, die Staaten vergeben k\u00f6nnen. Sie beinhaltet eine besondere polizeiliche und\/oder geheimdienstliche \u00dcberwachung und macht die Aus\u00fcbung zentraler Grundrechte wie der Bewegungs- und Versammlungsfreiheit unm\u00f6glich. Sie hat ferner einschneidende ausl\u00e4nder- und asylrechtliche Konsequenzen bis hin zur Ausweisung und Abschiebung.<\/p>\n<p>Die Folgen dieser Brandmarkung treffen jedoch nicht nur diejenigen, die auf der Liste genannt werden, sondern auch ihr soziales und politisches Umfeld. Die \u00c4chtung internationaler \u201eterroristischer\u201c Vereinigungen bewirkt eine Kriminalisierung von Exilgemeinschaften, die mit solchen Organisationen in Verbindung gebracht und deren legitime politische und kulturelle Aktivit\u00e4ten damit eingeschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p>Mit der \u00c4chtung von Organisationen ergreift die EU dar\u00fcber hinaus Partei in einer ganzen Serie von komplexen historischen und politischen Konflikten, deren politische L\u00f6sung sie unterminiert. Der Nicht-EU-Staat Norwegen, der bis Mitte 2006 an den Terrorismuslisten der EU beteiligt war, hat sich deshalb konsequenterweise aus der Zusammenarbeit verabschiedet. Die \u00c4chtung der Tamil Tigers (LTTE) als terroristisch w\u00e4re in der Tat mit der Vermittlerrolle Norwegens in dem Konfikt auf Sri Lanka unvereinbar gewesen.<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a><\/p>\n<h4>Kriminalisierung ohne Kontrolle<\/h4>\n<p>Vor diesem Hintergrund bleibt die jetzt vorgenommene Reform der EU-Liste allenfalls kosmetisch. Die \u201eDarstellung der Gr\u00fcnde\u201c bietet den Betrof\u00adfenen nur einige Basisinformationen \u00fcber die gegen sie gerichteten Vorw\u00fcrfe. F\u00fcr die Vorschl\u00e4ge der Mitgliedstaaten zur Aufnahme neuer Gruppen oder Personen auf die Liste gibt es weiterhin keine formalen Be\u00addingungen. Sie m\u00fcssen nur einen \u201eBeschluss\u201c zur Aufnahme von Ermittlungen pr\u00e4sentieren. Ermittlungsergebnisse oder eigentliche Beweise f\u00fcr die Beteiligung an \u201eterroristischen Handlungen\u201c m\u00fcssen sie nicht vorlegen.<\/p>\n<p>Der Begriff der \u201ezust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde\u201c ist so weit gefasst, dass letztlich jeder nationale \u201eBeschluss\u201c in Bezug auf Terrorismus in EU-Recht inkorporiert werden kann. Einige Staaten haben zudem \u2013 ermutigt durch die EU und die UN \u2013 ihre eigenen Listen zusammengestellt, mit dem Effekt, dass der Eintrag in ein solches nationales Verzeichnis fast automatisch von der EU \u00fcbernommen wird. Die dem Gemeinsamen Standpunkt zugrunde liegende EU-Terrorismusdefinition, die die Mitgliedstaaten nach dem Rahmenbeschluss von 2002 in ihr Strafrecht \u00fcbernehmen mussten, ist zudem so umfassend, dass auch Gruppen in die Liste aufgenommen werden k\u00f6nnen, die definitiv keine Gefahr f\u00fcr die \u201einnere Sicherheit\u201c in der EU darstellen und die auch in ihren Herkunftsl\u00e4ndern zu keinem Zeitpunkt eine T\u00f6tung unbeteiligter Zivilpersonen bef\u00fcrwortet haben.<\/p>\n<p>Diese Kriminalisierung ist willk\u00fcrlich. Weder existiert eine juristische noch eine demokratische politische Kontrolle, denn die Beschl\u00fcsse der Mitgliedstaaten und die Verhandlungen der Arbeitsgruppe sind geheim und k\u00f6nnen nicht vor nationalen Gerichten angefochten werden.<\/p>\n<p>Die nun m\u00f6glichen Antr\u00e4ge zur Streichung von der Liste k\u00f6nnen den fehlenden Rechtsschutz nicht ersetzen. Die neue Ratsarbeitsgruppe, die niemandem Rechenschaft ablegen muss, ist sowohl f\u00fcr die Aufnahme in die Liste als auch f\u00fcr die Streichung zust\u00e4ndig und handelt damit gleichzeitig als \u201eRichter\u201c und als \u201eHenker\u201c. Dass die Liste im Juni 2007 nach der \u201ekompletten \u00dcberpr\u00fcfung\u201c (die eigentlich regelm\u00e4\u00dfig alle sechs Monate stattfinden m\u00fcsste) fast dieselbe war wie zuvor, macht deutlich, dass es auch in Zukunft kaum m\u00f6glich sein wird, die in dem Gremium versammelten Vertreter der Sicherheitsbeh\u00f6rden davon zu \u00fcberzeugen, dass sie sich geirrt haben.<\/p>\n<p>Das Recht auf einen fairen Prozess verlangt nach einer unabh\u00e4ngigen justiziellen \u00dcberpr\u00fcfung. Die EU-Gerichte sind dazu nicht in der Lage. Ihre Zust\u00e4ndigkeit ist weitgehend begrenzt auf das Gemeinschaftsrecht. Dementsprechend sind Klagen effektiv auf die Frage des Einfrierens von Geldern (gem\u00e4\u00df der Verordnung) begrenzt. Die vorausgehende Einstufung einer Person oder Organisation als \u201eterroristisch\u201c beruht hingegen auf dem Gemeinsamen Standpunkt, einem Instrument der Gemeinsamen Au\u00dfen- und Sicherheitspolitik, also der zweiten S\u00e4ule der EU. Selbst in den eingangs zitierten Urteilen vom Dezember 2006 und Juli 2007 (Volksmudjahedin, Sison, Al Aqsa) erkl\u00e4rte das EuGI denn auch die Klagen f\u00fcr unzul\u00e4ssig, soweit es die Forderung der Annullierung des Gemeinsamen Standpunkts betraf.<\/p>\n<p>Nachdem das Gericht in einer Reihe vorausgehender F\u00e4lle das Sanktionsregime als ganzes gerechtfertigt hatte, bewertete es in den genannten drei F\u00e4llen das Einfrieren der Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerInnen als Versto\u00df gegen die Grundrechte auf einen fairen Prozess und auf effektiven Rechtsschutz. Gleichzeitig machte es jedoch klar, dass seine Anforderungen an eine gerichtliche Kontrolle solcher Ma\u00dfnahmen eher formaler Natur sind \u2013 beschr\u00e4nkt auf die Frage, \u201eob die Verfahrensvorschriften und die Begr\u00fcndungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Fehler in der Beurteilung der Tatsachen oder Ermessensmissbrauch vorliegt.\u201c Es ist fraglich, ob das Gericht seine Kritik auch gegen\u00fcber dem kosmetisch reformierten Verfahren aufrecht erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Zweifellos werden durch die \u00c4chtung als \u201eterroristisch\u201c und mit dem Einfrieren von Verm\u00f6gen und Eink\u00fcnften nicht nur die Rechte auf einen fairen Prozess und auf Rechtsschutz, sondern eine Vielzahl von in der EMRK garantierten Rechten verletzt: das Verbot einer au\u00dfergesetzlichen Strafe, der Schutz des Familien- und Privatlebens, die Meinungs- und Vereinsfreiheit und nicht zuletzt auch der Schutz des Eigentums. Nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte m\u00fcssen die Betroffenen solche Eingriffe in ihre Rechte vor regul\u00e4ren Gerichten mit unabh\u00e4ngigen und unparteiischen Richtern anfechten k\u00f6nnen. Da die Gerichte der EU diesen Schutz nicht bieten, wird den Betroffenen nur der Gang vor den Stra\u00dfburger Gerichtshof bleiben.<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a><\/p>\n<h4>Das Listen-Regime der UN<\/h4>\n<p>F\u00fcr die 365 Personen und 125 Gruppierungen, die die UN auf ihrer Terrorliste f\u00fchren, sieht die rechtliche Situation noch d\u00fcsterer aus. \u00c4hnlich wie die EU haben auch die UN ihre diesbez\u00fcglichen Verfahren \u201e\u00fcberpr\u00fcft\u201c. Das Ergebnis waren auch hier nur kosmetische \u00c4nderungen.<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\">[23]<\/a> Die Rolle der EU-Arbeitsgruppe \u00fcbernimmt hier das \u201eTaliban-Sanktions-Komitee\u201c (oder \u201e1267-Komitee\u201c), das seine Entscheidungen im Namen des Sicherheitsrates f\u00e4llt: Auch dieses Komitee befindet sowohl \u00fcber Aufnahme auf die Liste als auch \u00fcber Antr\u00e4ge zur Streichung.<\/p>\n<p>Die Benachrichtigung der neu Erfassten obliegt dem Staat, in dem die betroffene Person oder Organisation ihren (Wohn-)Sitz hat. Das Sekretariat soll diesen Staat innerhalb von zwei Wochen nach der Entscheidung brieflich an seine Aufgabe erinnern. Diesem Brief liegt auch jener Teil der \u201eFalldarstellung\u201c bei, den jener Staat, der die Person oder Gruppierung auf die Liste gebracht hat, zug\u00e4nglich machen will. Ein Streichungsantrag hat praktisch nur dann eine Chance, wenn ihn entweder der Wohnsitz- oder der ausschreibende Staat unterst\u00fctzt. Ist das nicht der Fall, befasst sich das Komitee nur dann mit dem Gesuch, wenn eines seiner Mitglieder das fordert.<\/p>\n<p>Im Rahmen der UN gibt es keine wie auch immer geartete justizielle Kontrollinstanz. Zehn Betroffene haben stattdessen versucht, die Verordnung, mit der die EU die UN-Liste \u00fcbernimmt, vor dem EuGI anzufechten. Bisher wurden jedoch alle Klagen mit dem Argument abgewiesen, dass die EU v\u00f6lkerrechtlich zur Umsetzung der Beschl\u00fcsse des UN-Sicherheitsrates verpflichtet sei.<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\">[24]<\/a><\/p>\n<p>Im M\u00e4rz dieses Jahres k\u00fcndigte der Schweizer St\u00e4nderat Dick Marty an, f\u00fcr die parlamentarische Versammlung des Europarates nach der Untersuchung zu den CIA-Entf\u00fchrungen nun eine weitere \u00fcber die \u201eSchwarzen Listen\u201c der UN durchzuf\u00fchren. Das derzeitige Verfahren der UN f\u00fcge nicht nur vielen Personen \u201eunfassbare Ungerechtigkeit\u201c zu, sondern sch\u00e4dige auch die \u201eGlaubw\u00fcrdigkeit des internationalen Kampfes gegen den Terrorismus\u201c.<a href=\"#_ftn25\" name=\"_ftnref25\">[25]<\/a><\/p>\n<p>Mit ihren Listen haben die UN und EU die grundlegenden Prinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens durch ein System der politisch-administrativen Kriminalisierung ersetzt, in dem freischwebende internationale Komitees von Sicherheitsexperten und \u201ezust\u00e4ndige Beh\u00f6rden\u201c Individuen und Gruppen zu Feinden erkl\u00e4ren k\u00f6nnen.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Az.: T-47\/03, T-327\/03 und T-228\/02; unter www.curia.europa.eu sind alle Verfahren vor den EU-Gerichten dokumentiert; s. auch in diesem Heft auf S. 50-54<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Az.: T-157\/07<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Amtsblatt der EU (im Folgenden: ABl. EU) L 169 v. 28.6.2007<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Az.: T-256\/07, noch nicht im Register eingetragen<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Verordnung (EG) 337\/2000, in: ABl. EU L 43 v. 16.2.2000; s. den dazu geh\u00f6rigen Gemeinsamen Standpunkt 1999\/727\/GASP, in: ABl. EU L 294 v. 16.11.1999; fortgeschrieben durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002\/402\/GASP und die Verordnung (EG) 881\/2002, beides in ABl. EU L 139 v. 29.5.2002<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> www.un.org\/Docs\/sc\/committees\/1267\/ListEng.htm<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> ABl. EU L 344 v. 28.12.2001; s.a. www.statewatch.org\/news\/2002\/jan\/02euterr.htm<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> ABl. EU L 164 v. 22.6.2002<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Fall T-228\/02<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> siehe Urteil im Fall T-228\/02<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> Gemeinsamer Standpunkt 2007\/448\/GASP (ABl. EU L 169\/69 2007)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> www.statewatch.org\/news\/2007\/jun\/sw-analysis-reform-treaty-21-06-07.pdf<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> Ratsdok. 10826\/1\/07 v. 28.6.2007<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> ebd.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> F\u00fcr diejenigen, bei denen das nicht praktikabel ist, hat der Rat im Amtsblatt C 144 v. 29.6.2007 einen Hinweis ver\u00f6ffentlicht, wo sie die entsprechenden Informationen erhalten k\u00f6nnen.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> siehe das britische Beispiel: http:\/\/security.homeoffice.gov.uk\/legislation\/current-legislation\/terrorism-act-2000\/proscribed-terrorist-groups?version=1<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> Ratsdok. 7968\/07 v. 17.4.2007<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> s. www.defendsison.be\/pages_php\/0705301.php und Ratsdok. 5418\/3\/07 v. 11.5.2007<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> Az.: T-110\/03, T-150\/03, T-405\/03 vor dem EuGI sowie C-266\/05 vor dem EuGH<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> Ratsdok. 11679\/07 v. 9.7.2007<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> vgl. www.regjeringen.no\/en\/dep\/ud\/Press-Contacts\/News\/2006\/Norways-cooperation-with-the-EU-on-the-fight-against-terrorism.html?id=419923<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> Bowring, B.; Korff, D.: Terrorist Designation with regard to European and International Law. The Case of the PMOI, International Conference of Jurists, Paris 10 november 2004, www.statewatch.org\/news\/2005\/feb\/bb-dk-joint-paper.pdf<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a> vgl. UN-Leitlinien in der Fassung vom 12. Februar 2007: www.un.org\/sc\/committees\/ 1267\/pdf\/guidelines.pdf und die Sicherheitsratsresolution 1730\/2006: www.un.org\/ Depts\/german\/sr\/sr_06\/sr1730.pdf<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a> siehe Liste der F\u00e4lle vor dem EuGI in diesem Heft, S. 50 ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref25\" name=\"_ftn25\">[25]<\/a> www.statewatch.org\/news\/2007\/may\/coe-marty-u-lists.pdf<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Ben Hayes Die EU und der UN-Sicherheitsrat haben die Verfahren zur Zusammenstellung ihrer Schwarzen<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,93],"tags":[520,541,1073,1461,1470],"class_list":["post-7473","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-087","tag-eu","tag-eu-terrorliste","tag-pkk","tag-un-terrorliste","tag-usa"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7473","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7473"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7473\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7473"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7473"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7473"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}