{"id":7529,"date":"2008-07-17T20:41:45","date_gmt":"2008-07-17T20:41:45","guid":{"rendered":"http:\/\/cilip.site36.net\/?p=7529"},"modified":"2008-07-17T20:41:45","modified_gmt":"2008-07-17T20:41:45","slug":"das-neue-bka-gesetz-geschaeftsgrundlage-einer-bundesgeheimpolizei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=7529","title":{"rendered":"Das neue BKA-Gesetz &#8211;\u00a0Gesch\u00e4ftsgrundlage einer Bundesgeheimpolizei"},"content":{"rendered":"<h3>von Fredrik Roggan<\/h3>\n<p><strong>Das neue BKA-Gesetz wird bereits vor seiner Verabschiedung als das \u201ebedeutendste Sicherheitsgesetz\u201c in der laufenden Legislaturperiode bezeichnet. Das Bundeskriminalamt soll in der Terrorismusbek\u00e4mpfung auch pr\u00e4ventiv t\u00e4tig werden.<\/strong><\/p>\n<p>Zahnlos war das Bundeskriminalamt (BKA) mit seinen derzeit rund 4.800 Stellen (ca. 5.500 Besch\u00e4ftigten) und seinem Haushalt von 362 Mio. Euro auch bisher nicht. Sein seit Ende der 60er Jahre in zum Teil rasanten Schritten erfolgter Aufstieg zur m\u00e4chtigsten Polizeibeh\u00f6rde der Bundesrepublik st\u00fctzte sich insbesondere auf drei Pfeiler: erstens seine Rolle als Zentralstelle \u2013 und das hie\u00df seit Anfang der 70er Jahre als zentraler Knotenpunkt des informationstechnischen Verbundes der deutschen Polizei; zweitens seine Funktion als Schaltstelle f\u00fcr die internationale Zusammenarbeit, die mit dem Ausbau der Polizeikooperation im Rahmen der EU kontinuierlich an Bedeutung zugenommen hat; und drittens seine seit Ende der 60er Jahre im BKA-Gesetz (BKAG) festgeschriebenen und erweiterten Ermittlungskompetenzen.<!--more--><\/p>\n<p>Origin\u00e4re Zust\u00e4ndigkeiten hat das Amt insbesondere in F\u00e4llen \u201einternational organisierten\u201c Drogenhandels und anderen Bereichen, die gemeinhin als \u201eorganisierte Kriminalit\u00e4t\u201c bezeichnet werden. Dar\u00fcber hinaus kann die Bundesanwaltschaft das BKA mit Ermittlungen beauftragen, in denen sie das Verfahren f\u00fchrt \u2013 und das tut sie insbesondere im politischen Strafrecht. Seit den 70er Jahren ermittelt das Amt insbesondere gegen \u201eterroristische Vereinigungen\u201c nach \u00a7 129a StGB. Sein Kompetenzbereich erstreckt sich damit nicht nur hier, sondern auch bei der \u201eorganisierten Kriminalit\u00e4t\u201c typischerweise auf Delikte, die eine Strafbarkeit im Vorfeld konkreter Gefahren betreffen. Bei deren Ermittlung kann es auf s\u00e4mtliche in der Strafprozessordnung vorhandenen verdeckten \u2013 sprich: geheimen \u2013 Ermittlungsmethoden zur\u00fcckgreifen: von der Telekommunikations\u00fcberwachung \u00fcber den Einsatz von Verdeckten Ermittlern und die l\u00e4nger andauernde Observation bis hin zum Gro\u00dfen Lauschangriff. Nicht umsonst hat es bei der Professionalisierung dieser Methoden seit den 80er Jahren eine bedeutende Rolle gespielt.<\/p>\n<h4>Ein offenes pr\u00e4ventives Feld<\/h4>\n<p>Mit dem nun vorliegenden Entwurf (im Folgenden: BKAG-E)<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> wird die Beschr\u00e4nkung der BKA-T\u00e4tigkeit auf die Strafverfolgung in spezifischen Bereichen (\u00a7 4 BKAG) und auf den (Personen-)Schutz von Verfassungsorganen (\u00a7 5 BKAG) aufgehoben. Das Amt soll zus\u00e4tzlich nicht nur eine neue pr\u00e4ventivpolizeiliche Aufgabe, sondern auch darauf bezogene Befug\u00adnisse erhalten. Voraussetzung f\u00fcr diese Vorlage war die Grundgesetz\u00e4nderung im Zuge der so genannten F\u00f6rderalismus-Reform im Jahre 2006, mit der der Bund die Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr \u201edie Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in F\u00e4llen, in denen eine l\u00e4nder\u00fcbergreifende Gefahr vorliegt &#8230;\u201c, erhielt (Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG).<\/p>\n<p>Wie weit diese Aufgabe tats\u00e4chlich gehen soll, bleibt in dem neu eingef\u00fcgten \u00a7 4a des Entwurfs unklar: Abs. 1 \u00fcbernimmt nicht nur die Formulierung aus dem erweiterten Grundgesetzartikel, sondern statuiert in Satz 2 auch, dass das BKA \u201eim Rahmen\u201c seiner Gefahrenabwehr zudem terroristische Straftaten verh\u00fcten solle. In der Gesetzesbegr\u00fcndung wird ausdr\u00fccklich anerkannt, dass diese Aufgabe \u00fcber die der Gefahrenabwehr \u201ehinaus\u201c gehe.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Fraglich ist daher, ob diese Verh\u00fctung noch von dem neuen Kompetenztitel des Grundgesetzes gedeckt ist: In Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG wird n\u00e4mlich bestimmt, dass der Bund nur dann zur Normsetzung befugt ist, wenn es um die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus in einzeln bestimmten <em>F\u00e4llen<\/em> geht. Die Verwendung des Begriffs \u201eF\u00e4lle\u201c weist darauf hin, dass <em>Einzel<\/em>f\u00e4lle gemeint sind \u2013 und das bedeutet in der Terminologie des Polizeirechts: konkrete Gefahren. Der Innenausschuss des Bundesrates wies zu Recht darauf hin, dass die Aufgabenbeschreibung \u201emissverst\u00e4ndlich\u201c sei. Es k\u00f6nne der Eindruck entstehen, dass eine Aufgabenerweiterung gewollt sei, die den grundgesetzlich begrenzten Bereich verlasse.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Bezeichnenderweise will der Entwurf das BKA zur Erf\u00fcllung der neuen Aufgabe mit Befugnissen ausstatten, die in den Polizeigesetzen der L\u00e4nder regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr die \u201evorbeugende Bek\u00e4mpfung von Straftaten\u201c, also f\u00fcr das Vorfeld konkreter Gefahrenabwehr, vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Unklar ist auch, was der Schutz vor <em>internationalem<\/em> Terrorismus beinhaltet, auf den die T\u00e4tigkeit des BKA beschr\u00e4nkt sein soll. Die Entwurfsbegr\u00fcndung versteht hierunter Straftaten, die in Deutschland begangen werden k\u00f6nnten und einen internationalen Bezug aufweisen oder bei deren Begehung im Ausland ein \u201eDeutschlandbezug\u201c gegeben ist.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Ob hierunter auch die so genannten <em>home-grown-terrorists<\/em>, also beispielsweise die \u201eSauerland-Attent\u00e4ter\u201c, fallen w\u00fcrden, erscheint unklar. Die Einbindung in international propagierte ideologische Str\u00f6mungen, etwa eines weltweiten \u201eJihad\u201c, soll jedenfalls ausreichen. Diesbez\u00fcglich bestehen erhebliche Bedenken gegen die Bestimmtheit der Norm.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a><\/p>\n<h4>Exekutive Befugnisse zur Gefahrenabwehr<\/h4>\n<p>Mit der Novelle soll das BKA erstmals im pr\u00e4ventiven Bereich unmittelbar vollziehbare Zwangsbefugnisse erhalten. Die aus den Landespolizeigesetzen bekannten Standardbefugnisse werden ins BKA-Gesetz \u00fcber\u00adnommen, ohne dass jedoch die Erm\u00e4chtigungen in den L\u00e4ndergesetzen eingeschr\u00e4nkt w\u00fcrden (\u00a7 4a Abs. 2 Satz 1). K\u00fcnftig wird es also ein rechtliches und ein tats\u00e4chliches \u201eNebeneinander\u201c von Bund und L\u00e4ndern geben. Das Problem einer Doppelzust\u00e4ndigkeit versucht der Entwurf durch eine \u201eBenehmens-Regelung\u201c zu l\u00f6sen (\u00a7 4a Abs. 2 Satz 2-4): Das BKA muss die Landesbeh\u00f6rden von seinem T\u00e4tigwerden unterrichten.<\/p>\n<p>Im Einzelnen werden die neuen Befugnisse in den \u00a7\u00a7 20a bis 20x geregelt, wodurch der entsprechende <em>Unterabschnitt 3a<\/em> das Gepr\u00e4ge eines \u201enormalen\u201c Polizeigesetzes nach Art des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes erh\u00e4lt.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> W\u00f6rtlich aus diesem \u00fcbernommen sind die Vorschriften \u00fcber die Vorladung (\u00a7 20f), die Platzverweisung (\u00a7 20o), die Ingewahrsamnahme (\u00a7 20p), die Durchsuchung von Personen (\u00a7 20q) und Sachen (\u00a7 20r), die Sicherstellung (\u00a7 20s) und das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen (\u00a7 20t).<\/p>\n<ul>\n<li>20d erlaubt BKA-BeamtInnen auch, die Identit\u00e4t einer Person festzustellen. Dies soll zum einen zur <em>Abwehr einer Gefahr<\/em> m\u00f6glich sein und zwar dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine bestimmte Straftat begangen wird (Abs. 1 Nr. 1). Gefahrenabwehr (im Sin\u00adne konkreter Gefahren) oder Straftatenverh\u00fctung \u2013 offenbar sollen hier zwei zu unterscheidende Polizeiaufgaben mit einer einzigen Vorschrift verfolgt werden \u2013 ein bislang nicht bekanntes Rechts-Ph\u00e4nomen. Dar\u00fcber hinaus sollen Identit\u00e4tsfeststellungen auch zur Verh\u00fctung terroristischer Taten an den aus den Polizeigesetzen bekannten <em>gef\u00e4hrlichen<\/em> oder <em>gef\u00e4hrdeten<\/em> Orten zul\u00e4ssig sein (Abs. 1 Nr. 2 und 3). Bei Zweifeln an der Identit\u00e4t der \u00fcberpr\u00fcften Person erlaubt \u00a7 20e zudem eine erkennungsdienstliche Behandlung.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h4>Verdeckte Datenerhebungen<\/h4>\n<p>Weiten Raum nehmen im Gesetzentwurf die heimlichen Datenerhebungen ein (\u00a7\u00a7 20g bis 20n). Auch sie sind im Wesentlichen den Landespolizeigesetzen entlehnt. Neben l\u00e4ngerfristigen Observationen, Video\u00fcberwachungen au\u00dferhalb von Wohnungen, V-Leuten, Verdeckten Ermittlern (\u00a7 20g Abs. 2) sowie polizeiliche Beobachtungen (\u00a7 20i) soll auch der gro\u00dfe Lausch- und Sp\u00e4hangriff auf Wohnungen zugelassen werden (\u00a7 20h). Dabei geht die geplante Vorschrift mit dem <em>Sp\u00e4h<\/em>angriff nur auf den ersten Blick \u00fcber den Inhalt bisheriger Regelungen in den Landespolizeigesetzen hinaus. Dort ist lediglich von Datenerhebungen die Rede, wo\u00adrunter traditionell der Lauschangriff verstanden wird. Eine Beschr\u00e4nkung auf blo\u00df akustische \u00dcberwachungen von Wohnungen ist jedoch weder den Polizeigesetzen noch dem Grundgesetz<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> zu entnehmen, woraus sich nicht nur ergibt, dass auch der Sp\u00e4hangriff l\u00e4ngst Realit\u00e4t im deutschen Polizeirecht ist, sondern auch, dass das neue BKAG eben keine neue Befugnis kreieren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das Verdikt der Verfassungswidrigkeit kann eine solche Ma\u00dfnahme mit h\u00f6chster Eingriffsintensit\u00e4t nur dadurch vermeiden, dass sie ausschlie\u00dflich unter engsten Tatbestandsvoraussetzungen zugelassen wird. \u00a7 20h versucht, diesem verfassungsrechtlichen Erfordernis durch die Voraussetzung einer dringenden Gefahr zu gen\u00fcgen (vgl. Art. 13 Abs. 4 GG). Hierunter wird im Polizeirecht \u2013 anders als im Verfassungsrecht \u2013 aber vor allem die Intensit\u00e4t der Gefahr<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> bzw. die Wichtigkeit des bedrohten Rechtguts verstanden, nicht aber eine besondere zeitliche N\u00e4he,<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> etwa im Sinne einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Erst die Kombination von zeitlicher N\u00e4he des Schadeneintritts und Bedeutung des bedrohten Rechtsguts aber gen\u00fcgt in F\u00e4llen schwerwiegendster Grundrechtsbeeintr\u00e4chtigungen dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Es ist demnach durchaus zweifelhaft, ob die genannte Regelung vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben k\u00f6nnte.<\/p>\n<h4>Rasterfahndungen<\/h4>\n<p>Auch die Rasterfahndung soll eine Renaissance erleben \u2013 eine solche freilich, die mit dem einschl\u00e4gigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. April 2006 nicht vereinbar ist.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Nach dem BKAG-E soll es f\u00fcr den Datenabgleich ausreichen, dass konkrete Vorbereitungshandlungen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten begangen werden sollen. Nach dem g\u00e4ngigen Gefahrenbegriff w\u00e4re die vom Bundesverfassungsgericht verlangte konkrete Gefahr damit nicht gegeben. Denn Vorbereitungshandlungen stellen eben noch keine (selbstst\u00e4ndigen) Gefahren dar, sondern sind lediglich deren zeitlich vorgelagerte Voraussetzung. Ob sich eine Gefahr aber jemals realisiert, kann zum Zeitpunkt von nicht n\u00e4her definierten Vorbereitungen naturgem\u00e4\u00df \u00fcberhaupt noch nicht festgestellt werden. Unabh\u00e4ngig davon h\u00e4tte es nahe gelegen, auf die Rasterfahndungen wegen vielfach unter Beweis gestellter Erfolglosigkeit \u2013 zuletzt nach dem 11. September 2001<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> \u2013 ganz zu verzichten.<\/p>\n<p>Der Grund f\u00fcr die \u00fcber den Rahmen der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinaus gehende Formulierung im Entwurf d\u00fcrfte darin liegen, dass eine Rasterfahndung in der Regel schlicht ungeeignet ist, um konkrete Gefahren zu bew\u00e4ltigen. Denn diese sind ja als Sachlagen zu verstehen, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit eintreten wird.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> In einer solchen Situation wird es kaum m\u00f6glich sein, rechtzeitig ein St\u00f6rerprofil zu erstellen, Recherchen durchzuf\u00fchren, Suchanfragen zu starten, Datenbest\u00e4nde von angefragten \u00f6ffentlichen und privaten Stellen \u2013 noch dazu in einer tauglichen Form \u2013 zu erhalten und den eigentlichen Datenabgleich vorzunehmen.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> Das mag allenfalls in Ausnahmef\u00e4llen, etwa bei wochenlangen Geiselnahmen, also einer Dauergefahr denkbar sein.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a> Zur Fr\u00fcherkennung von Gefahren, etwa in F\u00e4llen gesteigerter Terrorgefahr, darf die Methode aber nicht eingesetzt werden. Der im Entwurf vorgesehene Tatbestand steht damit im Verdacht, <em>bewusst<\/em> verfassungsgerichtliche Ma\u00dfgaben zu missachten \u2013 ein mit Blick auf die Bindungswirkung der Entscheidungen aus Karlsruhe (\u00a7 31 Abs.1 BVerfG-Gesetz) bemerkenswerter Vorgang.<\/p>\n<h4>Online-Durchsuchungen<\/h4>\n<p>Eine besonders prominente Neuerung im BKAG-E ist die Befugnis zur so genannten Online-Durchsuchung.<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a> Nach \u00a7 20k Abs. 1 soll das Bundeskriminalamt mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben d\u00fcrfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit einer Person (Nr. 1) oder solche G\u00fcter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen ber\u00fchrt (Nr. 2). In fast wortgleicher \u00dcbernahme der Formulierung des Bundesverfassungsgerichts soll eine solche Ma\u00dfnahme auch dann zul\u00e4ssig sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen l\u00e4sst, dass ohne ihre Durchf\u00fchrung in n\u00e4herer Zukunft ein Schaden eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr f\u00fcr eines der genannten Rechtsg\u00fcter hinweisen.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> Im Folgenden wird dann die technische Durchf\u00fchrung, namentlich die Beachtung von datenschutzm\u00e4\u00dfigen Belangen nach dem \u201eStand von Wissenschaft und Technik\u201c (Abs\u00e4tze 2 und 3), formelle Anforderungen (Abs\u00e4tze 5 und 6) und der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (Abs. 7) detailliert geregelt.<\/p>\n<p>Unproblematisch ist schon nicht der Schutz der Intimsph\u00e4re.<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> Nach \u00a7 20k Abs. 7 ist die Ma\u00dfnahme nur dann unzul\u00e4ssig, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme vorliegen, dass durch die Ma\u00dfnahme <em>allein<\/em> Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt w\u00fcrden. Der Entwurf \u00fcbernimmt damit eine Wendung, die auch anl\u00e4sslich der Neuregelung der Verdeckten Ermittlungsma\u00dfnahmen in der Strafprozessordnung Einzug in das Sicherheitsrecht hielt, dort allerdings nachhaltiger Kritik ausgesetzt war.<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a><\/p>\n<p>Die technischen Modalit\u00e4ten einer Online-Durchsuchung werden<br \/>\n\u00fcber\u00adhaupt nicht geregelt. Das ist schon unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Gesetzes unzul\u00e4nglich.<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a> Auf welche Art und Weise ein auszuforschender Rechner infiltriert werden darf, bleibt v\u00f6llig offen. Dieses Ph\u00e4nomen ist bei Online-Durchsuchungen virulent, weil hier ein durchaus erhebliches Risiko besteht, dass Nicht-St\u00f6rer betroffen werden, die mit der zuk\u00fcnftig abzuwehrenden Gefahr in keinerlei Beziehung stehen. Besonders deutlich wurde dieses Risiko durch die Antwort, die BKA-Pr\u00e4sident J\u00f6rg Ziercke in einer m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht auf die Frage gab, wie seine Ermittler denn w\u00fcssten, dass sie den richtigen Rechner infiltriert haben. Durch einen Mitarbeiter lie\u00df er antworten, dass dies dann der Fall sei, wenn die gesuchten Informationen gefunden w\u00fcrden.<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\">[23]<\/a> Mit anderen Worten: W\u00fcrde der vorliegende Entwurf zum Gesetz, geh\u00f6rte die irrt\u00fcmliche Durchsuchung \u201eunverd\u00e4chtiger Rechner\u201c demn\u00e4chst zum gesetzlich akzeptierten \u201eKollateralschaden\u201c.<\/p>\n<h4>Auf dem Weg zu einer neuen Bundesgeheimpolizei?<\/h4>\n<p>Dass das BKA im Vorfeld konkreter Gefahren geheim ermitteln darf, ist keine Neuigkeit. Bislang beschr\u00e4nkte sich dies allerdings auf justiziell eingebundene T\u00e4tigkeiten im Rahmen von Strafverfahren, namentlich solchen nach \u00a7 129a StGB. Strafrechtlicher Ankn\u00fcpfungspunkt ist dort die (gesetzlich unterstellte) abstrakte Gef\u00e4hrlichkeit von bestimmten Personenzusammenschl\u00fcssen (terroristische Vereinigungen), die in eine Vorfeld-P\u00f6nalisierung m\u00fcndet. Mit der Novelle w\u00fcrde dem BKA zus\u00e4tzlich eine gefahrenabwehrende T\u00e4tigkeit zugewiesen, die sich au\u00dferhalb eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens abspielt und damit einer externen Kontrolle entzieht \u2013 von den im BKAG-E vorgesehenen Richtervorbehalten einmal abgesehen. Mit anderen Worten: Die Bestimmung des zur Diskussion stehenden Entwurfs besteht offenbar vor allem in der Absenkung der Begr\u00fcndungsanforderungen, die sich bisher zumindest auf den Anfangsverdacht einer (Staatsschutz-)Straftat zu beziehen hatten. Und das Amt br\u00e4uchte eine externe Kontrolle nicht mehr zu f\u00fcrchten, die sich in j\u00fcngerer Zeit unter anderem dadurch auspr\u00e4gte, dass der Bundesgerichtshof seine \u00fcber die Ermittlungskompetenz der Bundesanwaltschaft vermittelte Zust\u00e4ndigkeit (\u00a7 4 BKAG) mit deutlichen Worten verneinte.<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\">[24]<\/a><\/p>\n<p>Ungeachtet dessen ist das neue BKA-Gesetz eine \u2013 weitere \u2013 Abkehr von der f\u00f6deralen Struktur der Polizeien, die nach dem Ende der NS-Herrschaft eine machtbegrenzende Funktion erf\u00fcllen sollte.<a href=\"#_ftn25\" name=\"_ftnref25\">[25]<\/a> Und das, obgleich die \u201eKleingliedrigkeit\u201c der Polizeien bislang keineswegs Sicherheitsrisiken offenbart hat oder auch nur der Versuch unternommen worden w\u00e4re, einen solchen Nachweis zu f\u00fchren.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> BT-Drs. 16\/9588 v. 17.6.2008; alle nachfolgenden \u00a7\u00a7-Angaben beziehen sich auf den BKAG-E, sofern sie nicht anders gekennzeichnet sind.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> ebd., S. 49<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> BR-Drs. 404\/1\/08 v. 23.6.2008, S. 4<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> BT-Drs. 16\/9588 v. 17.6.2008, S. 50<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> kritisch dazu Hilbrans, S.: Wir sehen uns sowieso in Karlsruhe? \u2013 Der Gesetzentwurf zur \u00c4nderung des Bundeskriminalamtsgesetzes, in: Datenschutznachrichten 2008, H. 2, S. 60-64 (61)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> abgedruckt etwa bei Knemeyer, F.-L.: Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl., M\u00fcnchen 2007, S. 319-342<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> vgl. dazu Rachor, F.: Das Polizeihandeln, in: Lisken, H.; Denninger, E. (Hg.): Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., M\u00fcnchen 2007, S. 399-725 (551)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> vgl. dazu nur Jarass, H. D., in: Jarass, H. D.; Pieroth, B.: Grundgesetz f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 8. Aufl., M\u00fcnchen 2006, Art. 13 Rn. 19<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Gusy, Ch.: Polizeirecht, 6. Aufl., T\u00fcbingen 2006, S. 61<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> eingehend Denninger, E.: Polizeiaufgaben, in: Lisken; Denninger (Hg.) a.a.O. (Fn. 7), S. 299-397 (327)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> Auflistung der Regelungen bei Pieroth, B.; Schlink, B.; Kniesel, M.: Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Aufl., M\u00fcnchen 2007, S. 280<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> vgl. die Nachweise \u2013 auch zum entsprechenden Streitstand \u2013 bei Roggan, F.: Gro\u00dfe Lauschangriffe, in: Roggan, F.; Kutscha, M. (Hg.): Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit, 2. Aufl., Berlin 2006, S. 105-143 (133-135)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> BVerfG, in: Neue Juristische Wochenschrift 2006, H. 27, S. 1939-1951<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> vgl. Busch, H.: Nichts zu verbergen?, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 70 (3\/2001), S. 28-34 (34); Kant, M.: Au\u00dfer Spesen nicht gewesen?, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 80 (1\/2005), S. 13-20 (13)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> siehe z.B. die Legaldefinition der konkreten Gefahr in \u00a7 2 Nr. 3a) Bremisches Polizeigesetz<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> vgl. etwa Gusy, Ch.: Rasterfahndung nach Polizeirecht?, in: Kritische Vierteljahresschrift f\u00fcr Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 2002, H. 3, S. 474-490 (486)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> BVerfG a.a.O. (Fn. 13), S. 1947; vgl. etwa Lisken, H.: Zur polizeilichen Rasterfahndung, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 2002, H. 5, S. 513-519 (515)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> ausf\u00fchrlicher hierzu Roggan, F.: Pr\u00e4ventive Online-Durchsuchungen, in: ders. (Hg.): Online-Durchsuchungen \u2013 Konsequenzen des BVerfG-Urteils vom 27. Februar 2008, Berlin 2008, S. 97-128 (109-111)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> vgl. BVerfG, in: Neue Juristische Wochenschrift 2008, H. 12, S. 822-837 (831)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> ausf\u00fchrlich dazu Warntjen, M.: Der Kernbereichsschutz nach dem Online-Durchsu\u00adchungs\u00adurteil, in: Roggan (Hg.) a.a.O. (Fn. 18), S. 57-67<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> Nachweise bei Roggan, F.: Die Novelle des Zollfahndungsdienstgesetzes, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 2007, H. 11, S. 1238-1241 (1239)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> ausf\u00fchrlich hierzu K\u00fchne, H.H.: Strafprozessrecht, 7. Aufl., Heidelberg 2007, S. 304-305<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a> zitiert nach Hansen, M.; Pfitzmann, A.: Techniken der Online-Durchsuchungen, in: Roggan (Hg.) a.a.O. (Fn. 18), S. 131-154 (139)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a> siehe Beck, M.: Das Dickicht der Dienste, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 89 (1\/2008), S. 58-63 (59, Fn. 2)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref25\" name=\"_ftn25\">[25]<\/a> zur Begr\u00fcndung n\u00e4her Boldt, H.; Stolleis, M.: Geschichte der Polizei in Deutschland, in: Lisken; Denninger (Hg.) a.a.O. (Fn. 7), S. 1-41 (S. 30-33) sowie Kutscha, M.: Innere Sicherheit und Verfassung, in: Roggan; Kutscha (Hg.) a.a.O. (Fn. 12), S. 24-104 (78-79)<\/h6>\n<h3>Bild: Wo st 01 \/\u00a0<a href=\"https:\/\/lizenzhinweisgenerator.de\/wiki\/Main_Page\">Wikimedia Commons<\/a>\u00a0\/\u00a0CC-BY-SA-3.0-DE, <a href=\"https:\/\/commons.wikimedia.org\/wiki\/File:Bka-wiesbaden-w1.jpg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bka-wiesbaden-w1<\/a>, <a href=\"https:\/\/creativecommons.org\/licenses\/by-sa\/3.0\/de\/legalcode\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">CC BY-SA 3.0 DE<\/a><\/h3>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Fredrik Roggan Das neue BKA-Gesetz wird bereits vor seiner Verabschiedung als das \u201ebedeutendste Sicherheitsgesetz\u201c<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":12179,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,96],"tags":[309,311,348,661,1188],"class_list":["post-7529","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-artikel","category-cilip-090","tag-bundeskriminalamt","tag-bka-gesetz","tag-bundespolizei","tag-gefahrenabwehr","tag-rasterfahndung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7529","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7529"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7529\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/12179"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7529"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7529"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7529"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}