{"id":7547,"date":"2008-12-17T21:01:50","date_gmt":"2008-12-17T21:01:50","guid":{"rendered":"http:\/\/cilip.site36.net\/?p=7547"},"modified":"2008-12-17T21:01:50","modified_gmt":"2008-12-17T21:01:50","slug":"choreografie-des-terrors-das-%c2%a7-129a-verfahren-gegen-ak-origami","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=7547","title":{"rendered":"Choreografie des Terrors &#8211;\u00a0Das \u00a7 129a-Verfahren gegen \u201eAK Origami\u201c"},"content":{"rendered":"<h3>von Daniel W\u00f6lky<\/h3>\n<p><strong>Gerade politische Strafverfahren folgen einer strengen Choreografie, die bewirkt, dass Schutzrechte Beschuldigter missachtet werden.<\/strong><\/p>\n<p>Kurz vor und nach dem G8-Gipfel von Heiligendamm im Sommer 2007 wurden gleich drei Verfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) bekannt. \u00dcber jene gegen angebliche Mitglieder der \u201emilitanten Gruppe\u201c (mg) und gegen die \u201emilitante Kampagne zur Verhinderung des G8-Gipfels\u201c hat B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP bereits berichtet.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Zu dem Trio geh\u00f6rt schlie\u00dflich noch das Verfahren gegen eine angebliche Vereinigung, die sich u.a. \u201eAK Origami\u201c genannt haben soll.<!--more--><\/p>\n<p>Das Drehbuch hierf\u00fcr lieferte die Bundesanwaltschaft (BA) im Jahre 2006, indem sie unter dem Aktenzeichen \u2013 2 BJs 44\/06 \u2013 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach \u00a7 129a StGB einleitete. Durch eine Analyse von Bekennerschreiben habe sich ergeben, dass eine Gruppe unter wechselnden Bezeichnungen in den Jahren 2002, 2004 und 2006 insgesamt vier Brandanschl\u00e4ge begangen habe. Alle Taten h\u00e4tten eine antimilitaristische Zielrichtung gehabt: Am 22. Februar 2002 sei versucht worden, einen Bus der Bundeswehr in Glinde (Schleswig-Holstein) in Brand zu setzen. Das in der linken Zeitschrift \u201eInterim\u201c \u2013 allerdings ohne Bezeichnung der Gruppe \u2013 abgedruckte Bekennerschreiben habe sich gegen Auslandseins\u00e4tze der Bundeswehr gerichtet. In der Nacht vom 19. auf den 20. M\u00e4rz 2004 seien gleich zwei Brandanschl\u00e4ge ver\u00fcbt worden. Zum einen sei in Bad Oldesloe ein Geb\u00e4ude der Firma Hako angez\u00fcndet worden. Zum andern h\u00e4tten in derselben Nacht zwei Fahrzeuge der Bundeswehr auf dem Gel\u00e4nde der Firma Endres in Berlin gebrannt. Das Unternehmen geh\u00f6re wirtschaftlich zu Hako. Ein \u201eAK Origami (R\u00fcstungsprojekte zusammenfalten)\u201c habe sich in Schreiben an verschiedene Tageszeitungen zu den Brandanschl\u00e4gen bekannt und insbesondere die Au\u00dfen- und Sicherheitspolitik der Bundesregierung kritisiert. Die Firma Hako, so habe es in den Bekennerbriefen gehei\u00dfen, sei wegen ihrer Beteiligung an R\u00fcstungsprojekten als Anschlagsziel ausgew\u00e4hlt worden.<\/p>\n<p>Am 27. M\u00e4rz 2006 schlie\u00dflich seien Fahrzeuge auf dem Gel\u00e4nde der Firma Thorm\u00e4hlen Schwei\u00dftechnik in Bad Oldesloe abgebrannt worden. Auch in diesem Fall vermerkt die Bundesanwaltschaft den Eingang eines Bekennerbriefs bei mehreren Zeitungen. Die \u201eInternationalistischen Zel\u00adlen\u201c, die als Absender firmierten, h\u00e4tten die Rolle der Bundeswehr in Afrika thematisiert und erkl\u00e4rt, die Firma Thorm\u00e4hlen wegen ihrer T\u00e4tigkeit im S\u00fcdsudan ausgesucht zu haben. Sie h\u00e4tten ihre Tat \u00fcberdies mit der Kampagne gegen den damals bevorstehenden G8-Gipfel in Zusammenhang gebracht und die Hoffnung ge\u00e4u\u00dfert, \u201edass weitere Gruppen aus dem antimilitaristischen und antirassistischen Spektrum sich anschlie\u00dfen werden\u201c.<\/p>\n<p>Den Ausschlag f\u00fcr die Zusammenfassung dieser vier Straftaten unter ein einziges Ermittlungsverfahren gab der bereits erw\u00e4hnte Vergleich der Bekennerschreiben durch das Bundesinnenministerium. Diese Untersuchung, so behauptete die BA, habe signifikante \u00dcbereinstimmungen in Aufbau, Stil und Inhalt und damit eine eindeutige Verbindung zwischen den Brandanschl\u00e4gen ergeben.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich konnte von einer solchen Eindeutigkeit nicht die Rede sein. Was den Aufbau betrifft, zeigte der Vergleich nur \u00dcbereinstimmungen bei den Schreiben von 2006 und 2002, aber nicht bei dem von 2004. Eine Stilanalyse wurde nicht vorgenommen. In textlicher Hinsicht wiederum wiesen nur die Briefe von 2006 und 2004 Wort\u00fcbereinstimmungen auf, n\u00e4mlich: \u201eKrieg gegen den Terror\u201c; \u201estrategische und \u00f6konomische Interessen\u201c; \u201eStartl\u00f6cher\/Siemens\u201c; \u201eHunger, Elend und Tod\u201c.<\/p>\n<p>Eine standardisierte wissenschaftliche und damit nachpr\u00fcfbare Methodik zur Autorenerkennung durch einen Textvergleich existiert nicht. Die erhobenen Befunde werden lediglich interpretiert. Damit entzieht sich eine solche \u201eAnalyse\u201c jeder Nachpr\u00fcfbarkeit. Sie bietet allenfalls eine Ermittlungshypothese \u2013 aber keine gesicherte Erkenntnis. Gleichsam verschafft sie durch den enormen Interpretationsspielraum massive Missbrauchsm\u00f6glichkeiten.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Auff\u00e4llig ist, dass sowohl in diesem als auch in den beiden anderen anfangs genannten Ermittlungsverfahren nach \u00a7 129a StGB ein Textvergleichsgutachten herangezogen wurde, um einen Anfangsverdacht zu schaffen bzw. \u2013 wie hier \u2013 \u00fcberhaupt eine Gruppierung im Sinne des \u00a7 129a StGB zu konstruieren.<\/p>\n<h4>Casting<\/h4>\n<p>Um den Brandanschlag aus dem Jahre 2006 aufzukl\u00e4ren, hatte das Landeskriminalamt (LKA) Schleswig-Holstein eigens eine Ermittlungsgruppe \u201eSudan\u201c ins Leben gerufen, die bei der Suche nach den T\u00e4tern unter anderem zum Mittel der so genannten Funkzellenabfrage (gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 100g, 100h Abs. 1 S. 2 a.F. StPO) griff. Dabei handelt es sich um eine Auswertung der bei der Kommunikation per Handy anfallenden Verkehrsdaten. Die Ermittlungsbeh\u00f6rden erfahren dadurch die Kennungen der Ger\u00e4te, mit denen w\u00e4hrend einer Zeitspanne in einer bestimmten Funkzelle telefoniert wurde, und damit letztlich auch die Identit\u00e4t der betreffenden Personen. Eine Mobilfunkzelle ist in Form einer Wabe angelegt, in deren Mitte sich der Sende- und Empfangsmast (Basisstation) befindet. Abh\u00e4ngig von den \u00f6rtlichen Gegebenheiten und dem Bev\u00f6lkerungsaufkommen variiert die Gr\u00f6\u00dfe einer Funkzelle. In Gro\u00dfst\u00e4dten finden sich viele kleinere (Umkreis von 30m), in l\u00e4ndlichen Gebieten dagegen weniger und gr\u00f6\u00dfere.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Die Methode der Funkzellenabfrage beruht also auf zwei Vermutungen: n\u00e4mlich, dass die noch unbekannten T\u00e4ter sich in diesem Raum aufgehalten haben und im Zeitraum der Tat auch mittels Handy kommunizierten.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Im vorliegenden Fall erbrachte die Auswertung unter anderem Telefonate zweier Personen aus Bad Oldesloe, die der linken Szene zugerechnet wurden. Allerdings wohnten die beiden im Bereich der betreffenden Funkzelle und waren zudem miteinander liiert, weshalb die Telefonate nicht gerade ungew\u00f6hnlich waren. Dennoch nahmen die ErmittlerInnen einen Anfangsverdacht an.<\/p>\n<p>Es folgte die Telefon\u00fcberwachung der beiden Beschuldigten. Dadurch stie\u00dfen die Ermittler auf Freunde, Mitbewohner und Bekannte, die eben\u00adfalls politisch aktiv waren, was wiederum ausreichte, um Ermittlungsverfahren gegen weitere sieben Personen aus Schleswig-Holstein und Hamburg einzuleiten. Auch deren Telefone wurden nun abgeh\u00f6rt. Zudem wurde die gesamte Bandbreite heimlicher Ermittlungsmethoden ins Feld gef\u00fchrt: Erstellung von Bewegungsdaten \u00fcber \u201eStealth-Ping\u201c (verdeckte SMS), Observationen, Wohnraum-Innen\u00fcberwachung, Fahrzeug-Innen\u00fcberwachung, Anbringen von Peilsendern an Pkws etc.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Telefon\u00fcberwachung der Beschuldigten wurden auch zahlreiche Gespr\u00e4che mit Verteidigern mitgeh\u00f6rt, aufgezeichnet, ausgewertet und protokolliert. Dieses, obwohl nach einhelliger Auffassung der Rechtsprechung die Kommunikation des Beschuldigten mit seinem Verteidiger frei von jeder \u00dcberwachung sein muss, weshalb der Telefonanschluss des Verteidigers nicht abgeh\u00f6rt werden darf.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Die \u00dcberwachung muss zudem unterbrochen werden, wenn feststeht, dass der Verteidiger Gespr\u00e4chspartner ist.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Kann ein Abbruch aus technischen Gr\u00fcnden nicht erfolgen, muss eine inhaltliche Auswertung unterbleiben.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Abgeh\u00f6rt wurden dar\u00fcber hinaus auch zahlreiche Telefongespr\u00e4che mit diversen Journalisten. Nachdem ein unter einem Pkw angebrachter Peilsender zuf\u00e4llig gefunden worden war,<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> erkl\u00e4rte das LKA auf Anfrage: \u201eDavon, dass durch Angeh\u00f6rige der Landespolizei Schleswig-Holstein unter dem Fahrzeug Ihres Mandanten ein \u201aPeilger\u00e4t\u2018 angebracht worden sein soll, konnte nichts in Erfahrung gebracht werden.\u201c Gleichwohl strengte das Amt eine Klage auf Herausgabe des Peilsenders an. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bad Oldesloe vermochte es jedoch nicht sein Eigentum an dem Ger\u00e4t zu beweisen, weswegen die Klage abgewiesen wurde.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Nach wie vor ist nicht gekl\u00e4rt, welche Beh\u00f6rde den Peilsender aufgrund welcher Rechtsgrundlage angebracht hat.<\/p>\n<p>Aus dem sp\u00e4teren Durchsuchungsbeschluss ist ersichtlich, anhand welcher Argumentation die Berliner X. und Y. als weitere Beschuldigte ausgemacht wurden:<\/p>\n<p>\u201eX stammt gleichfalls aus Bad Oldesloe. Er lebt seit 2001 in Berlin &#8230; Angesichts der Tatsache, dass die Anschl\u00e4ge unter der Gruppenbezeichnung AK Origami in Berlin und Bad Oldesloe gleichzeitig mit der gleichen Zielrichtung begangen wurden, muss davon ausgegangen werden, dass X an der Brandstiftung in Berlin beteiligt war.\u201c<\/p>\n<p>\u201eDer Beschuldigte Y ist der engste Vertraute des Beschuldigten X. Y unterh\u00e4lt dar\u00fcber hinaus auch Kontakte zu den weiteren Beschuldigten und h\u00e4lt sich zeitweilig in Bad Oldesloe auf. So besuchte er 2005 eine Weihnachtsfeier im &#8230; oder nahm an Demonstrationen in Hamburg teil &#8230; Neben der Antifa-Arbeit tritt Y auch aktiv als Globalisierungs- und Militarismusgegner in Erscheinung. Seine politischen Aktivit\u00e4ten entsprechen uneingeschr\u00e4nkt dem Bet\u00e4tigungsfeld der vorliegenden terroristischen Vereinigung. Es ist daher davon auszugehen, dass Y neben dem Beschuldigten X als weiteres Mitglied der Vereinigung in Berlin agiert und zumindest an dem Brandanschlag vom 20. M\u00e4rz zum Nachteil der Firma Endres in Berlin, die wirtschaftlich zur Firma Hako in Bad Oldesloe geh\u00f6rt, beteiligt gewesen ist.\u201c<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a><\/p>\n<p>Am Fall des zweiten Berliner Beschuldigten zeigt sich exemplarisch, dass die juristischen Voraussetzungen f\u00fcr einen Anfangsverdacht, der erst die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erlaubt, nicht vorlagen. Anfangsverdacht bedeutet, dass konkrete tats\u00e4chliche Anhaltspunkte gegeben sind, die nach den kriminalistischen Erfahrungen die Beteiligung des Betroffenen an einer verfolgbaren Straftat als m\u00f6glich erscheinen lassen.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Tats\u00e4chliche Anhaltspunkte waren nicht ersichtlich. Es handelte sich lediglich um blo\u00dfe Vermutungen oder vage Hinweise, was nach einhelliger Rechtsprechung nicht ausreicht.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Auch in den anderen \u00a7 129a-Verfahren erfolgte die Einleitung der Ermittlungsverfahren in den meisten F\u00e4llen ohne Anfangsverdacht.<\/p>\n<p>Nach langem Casting und geheimen Proben fand \u00e4hnlich wie in den beiden anderen Verfahren nach \u00a7 129a auch im Fall \u201eOrigami\u201c die \u00f6ffentliche Premiere in Form von gro\u00dfen Durchsuchungsaktionen in der Zeit rund um den Heiligendammer G8-Gipfel statt. Kurz vor bzw. zu Beginn des Gipfels beantragte die BA den Erlass von entsprechenden Beschl\u00fcssen. Am 13. Juni 2007 wurden in Hamburg und Schleswig-Holstein zahlreiche Hausdurchsuchungen durchgef\u00fchrt. Am 19. Juni 2007 folgten vier weitere Durchsuchungen gegen die Berliner Beschuldigten.<\/p>\n<h4>Schlussakt<\/h4>\n<p>In dem Verfahren um die \u201emg\u201c verschonte der Bundesgerichtshof (BGH) durch Beschluss vom 28. November 2007 die Beschuldigten von der Haft, da keine Straftat nach \u00a7 129a StGB vorliege. Die Taten seien nicht geeignet, die Grundstrukturen des Staates zu beseitigen oder erheblich zu beeintr\u00e4chtigen, was objektive Tatbestandsvoraussetzung sei.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Der BGH betonte dabei, dass jeweils eine Einzelfallpr\u00fcfung erfolgen m\u00fcsse. Daher kann mitnichten von einer weitreichenden Entscheidung gesprochen oder gar Entwarnung gegeben werden. Das \u201eobjektive\u201c Merkmal ist stark interpretationsbed\u00fcrftig und unterliegt damit seinerseits politischem Kalk\u00fcl.<\/p>\n<p>Anders als im \u201emg\u201c-Verfahren gab die BA das \u201eOrigami\u201c-Verfahren mit Verf\u00fcgung vom 16. Januar 2008 an die Staatsanwaltschaft Flensburg ab, da erstens lediglich eine Strafbarkeit wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (\u00a7 129 StGB) und Brandstiftung (\u00a7 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) vorliege und zweitens auch keine besondere Bedeutung bestehe (\u00a7 74a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 sowie 120 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtsverfassungs\u00adgesetz). Die Staatsanwaltschaft Flensburg stellte das Verfahren am 14. Juli 2008 mangels hinreichenden Tatverdachts (\u00a7 170 Abs. 2 StPO) ein.<\/p>\n<h4>Rezension<\/h4>\n<p>So unterschiedlich alle drei Verfahren nach \u00a7 129a StGB im Detail auch sind, so bestehen dennoch pr\u00e4gnante Gemeinsamkeiten: In allen Verfahren wurden Ergebnisse fragw\u00fcrdiger Textanalysegutachten als gesicherte Erkenntnisse genutzt, um Verdachtsmomente zu gewinnen. Aus diesen Verd\u00e4chtigungen wiederum wurde ein Anfangsverdacht hergeleitet, ohne dass tats\u00e4chlich die Voraussetzungen des \u00a7 152 Abs. 2 StPO vorlagen. Dieses f\u00fchrte zu umfangreichen verdeckten \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen, bevor \u2013 p\u00fcnktlich vor, zum und nach dem G8-Gipfel \u2013 gro\u00df angelegte Durchsuchungsaktionen der Bev\u00f6lkerung die \u201eterroristische\u201c Bedrohung nahe brachten. Schlie\u00dflich folgte die Verfahrenseinstellung.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a><\/p>\n<p>Es ist nicht etwa so, dass die Verfahren wegen der Einstellungsverf\u00fcgungen f\u00fcr die Ermittlungsbeh\u00f6rden kein Erfolg gewesen w\u00e4ren. Im Gegenteil: Kurzfristig \u2013 und darauf kam es jedenfalls bei Betrachtung des zeitlichen Ablaufs vornehmlich an \u2013 erf\u00fcllten sie ihren Zweck. Sie stellten einen Zusammenhang zwischen \u201eTerroristen\u201c und den Protesten gegen den G8-Gipfel her. Sie taugten dazu, Stimmung zu machen. Gleicherma\u00dfen wirkten die Verfahren in die Protestbewegung hinein und f\u00fchrten zu Verunsicherung. Langfristig bleibt der Erkenntnisgewinn durch die heimlichen Ermittlungsma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung verf\u00e4hrt bei so genannten Terrorismusverfahren meist nach dem Grundsatz: \u201eAuf einen groben Klotz geh\u00f6rt ein grober Keil\u201c. Sie l\u00e4sst beispielsweise bei Rechtsverletzungen durch Ermittlungsma\u00dfnahmen regelm\u00e4\u00dfig ein Interesse an der Strafverfolgung \u00fcberwiegen.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> Somit erstaunt es nicht, dass der Ermittlungsrichter am BGH \u2013 zumal unter dem Eindruck des beginnenden G8-Gipfels und des von den Medien prognostizierten gewaltt\u00e4tigen Verlaufs der Proteste \u2013 gegen die Beschuldigten Durchsuchungsbeschl\u00fcsse ohne einen \u201egreifbaren Tatverdacht\u201c<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> erlie\u00df. Dadurch wird aber auch deutlich, dass selbst einfachste rechtsstaatliche Grunds\u00e4tze ausgesprochen fragil sind.<\/p>\n<p>Heimliche Ermittlungsma\u00dfnahmen bed\u00fcrfen dringend der Eingrenzung. Vorstellbar ist die Schaffung eines normierten Systems von \u201eSchutzschilden\u201c.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a> Das beinhaltet zun\u00e4chst die Abschaffung von Eilkompetenzen f\u00fcr Ermittlungsbeh\u00f6rden. Gleichsam m\u00fcssen die Begr\u00fcndungsanforderungen von ermittlungsrichterlichen Beschl\u00fcssen heraufgesetzt werden, so dass eine nachvollziehbare inhaltliche \u00dcberpr\u00fcfung der Entscheidung m\u00f6glich wird. Als Voraussetzung der einzelnen Ma\u00dfnahmen ist jeweils ein abschlie\u00dfender Katalog von Anlassstraftaten zu schaffen, um zur Zeit geltende \u201eweiche\u201c Voraussetzungen, wie z.B. \u201eschwerwiegende Straftat\u201c, zu ersetzen und die immer weiter ausufernde Auslegung einzud\u00e4mmen. Weiterhin braucht es Verwendungsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr heimlich gewonnene Erkenntnisse, um Datenmissbrauch zu verhindern.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Lederer, A.: Subjektiv terroristisch \u2013 Neues zum \u00a7 129a, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/<br \/>\nCILIP 88 (3\/2007), S. 55-62; Beck, M.: Geheimdienstlich gesteuert: 129a-Verfahren gegen G8-GegnerInnen, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 89 (1\/2008), S. 58-63<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> vgl. nur: Dern, C.: Autorenerkennung, in: Widmaier, G. (Hg.): M\u00fcnchener Anwaltshandbuch \u2013 Strafverteidigung, M\u00fcnchen 2006, S. 2527-2533 m.w.N.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Gercke, B.: Telekommunikations\u00fcberwachung, in: Roggan, F.; Kutscha, M. (Hg.): Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit, Berlin 2006, S. 145-182 (155)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> N\u00f6ding, T.: Die Novellierung der strafprozessualen Regelungen zur Telefon\u00fcberwachung, in: Strafverteidiger-Forum (StraFo) 2007, H. 11, S. 456-463 (460)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> vgl. nur Meyer-Go\u00dfner, L.: Strafprozessordnung, 51. Aufl., M\u00fcnchen 2008, \u00a7 100a Rn. 13<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Sch\u00e4fer, G.: in: L\u00f6we\/Rosenberg: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 25. neubearb. Aufl., Berlin 1998, \u00a7 100a Rn. 75 m.w.N.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> BGH: Urteil v. 10.3.2005, Az.: 3 StR\/04<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> taz v.8.3.2007<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Amtsgericht Bad Oldesloe: Urteil v. 29.5.2008, Az.: 2 C 497\/07<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Bundesgerichtshof (BGH): Beschl\u00fcsse v. 6.6.2007, Az.: 1 BGs 269\/2007 und 1 BGs 270\/2007<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> BGH, in: Strafverteidiger (StV) 1988, H. 10, S. 441; Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, in: Monatsschrift des Deutschen Rechts (MDR) 1991, H. 1, S. 78; Landgericht Freiburg, in: StV 2001, H. 5, S. 266; Meyer-Go\u00dfner, L.: Strafprozessordnung, 51. Aufl., M\u00fcnchen 2008, \u00a7 152 Rn. 4 m.w.N.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Bundesverfassungsgericht (BVerfG): Beschluss v. 14.6.2006, Az.: 2 BvR 1117\/06; BVerfG-Entscheidungen, Bd. 59, S. 95; Bd. 53, S. 353<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> BGH: Beschluss v. 28.11.2007, Az.: StB 43\/07<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> Abgesehen vom Verfahren gegen drei der wegen Mitgliedschaft in der \u201emg\u201c Beschuldigten, welches zur Zeit vor dem Berliner Kammergericht verhandelt wird.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> vgl. BGH, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht (NStZ) 2000, H. 3, S. 154<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> BVerfG-Entscheidungen, Bd. 59, S. 95<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> so: Z\u00f6ller, M.: Heimlichkeit als System, in: StraFo 2008, H. 1, S. 15-25 (24)<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Daniel W\u00f6lky Gerade politische Strafverfahren folgen einer strengen Choreografie, die bewirkt, dass Schutzrechte Beschuldigter<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":10638,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,97],"tags":[160,309,340,745,820],"class_list":["post-7547","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-artikel","category-cilip-091","tag--129a","tag-bundeskriminalamt","tag-bundesanwaltschaft","tag-heiligendamm","tag-justiz"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7547","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7547"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7547\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/10638"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7547"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7547"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7547"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}