{"id":7589,"date":"2009-07-18T07:19:28","date_gmt":"2009-07-18T07:19:28","guid":{"rendered":"http:\/\/cilip.site36.net\/?p=7589"},"modified":"2009-07-18T07:19:28","modified_gmt":"2009-07-18T07:19:28","slug":"die-fdgo-als-waffe-keine-freiheit-den-feinden-der-freiheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=7589","title":{"rendered":"Die \u201efdGO\u201c als Waffe &#8211;\u00a0Keine Freiheit den Feinden der Freiheit?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Das Konstrukt der \u201efreiheitlichen demokratischen Grundordnung\u201c bildet seit den Fr\u00fchzeiten der BRD das ideologische und juristische R\u00fcstzeug f\u00fcr verfassungssch\u00fctzerische Umtriebe. Dass sich daran nichts Grundlegendes ge\u00e4ndert hat, belegen exemplarisch zwei j\u00fcngere Oberverwaltungsgerichtsurteile.<\/strong><\/p>\n<p>Am 13. Febuar 2009 entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) M\u00fcnster, dass das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV) den damaligen stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der Linkspartei im Bundestag, Bodo Ramelow nicht weiter \u201ebeobachten\u201c d\u00fcrfe.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Das Amt hatte die Karriere des Politikers schon seit 1999 begleitet. 2003 war er in den Th\u00fcringer Landtag und 2005 schlie\u00dflich in den Bundestag gew\u00e4hlt worden. Das BfV sammelte weiter Informationen \u00fcber ihn \u2013 aus offen zug\u00e4nglichen Quellen, wie man beteuerte.<!--more--><\/p>\n<p>Ramelows juristischer Erfolg vor dem OVG hat jedoch einen schalen Nachgeschmack: Er betrifft nur die Person des Politikers, nicht aber seine Partei, deren Aussp\u00e4hung durch den Verfassungsschutz das Gericht nach wie vor f\u00fcr rechtens h\u00e4lt. Dass es in der Linkspartei \u201everfassungsfeindliche\u201c Str\u00f6mungen g\u00e4be, dass sie m\u00f6glicherweise insgesamt als \u201elinksextremistisch\u201c zu klassifizieren sei, zieht das OVG nicht in Zweifel.<\/p>\n<p>Auch die \u201etatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine offene Beobachtung\u201c Ramelows h\u00e4lt es \u201eallein schon wegen seiner politischen Bet\u00e4tigung in der Partei DIE LINKE\u201c f\u00fcr gegeben. Dass das BfV diese T\u00e4tigkeit zum \u201eAnkn\u00fcpfungspunkt\u201c seiner Ma\u00dfnahmen gemacht habe, sei durchaus mit dem Parteienprivileg in Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) vereinbar. Allerdings l\u00e4gen \u201ebei vern\u00fcnftiger Betrachtung keine hinreichenden tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte\u201c daf\u00fcr vor, dass Ramelow selbst durch seine Parteiarbeit \u201eziel- und zweckgerichtet\u201c gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung agiere.<\/p>\n<p>F\u00fcr die \u201egebotene Informationsgewinnung \u00fcber die DIE LINKE\u201c brauche es zudem die Beobachtung Ramelows nicht. \u201eDas BfV kann die f\u00fcr seine Aufgabenwahrnehmung relevanten Informationen \u00fcber das Ausma\u00df der von der Partei DIE LINKE (fr\u00fcher: PDS\/Linkspartei.PDS) ausgehenden Gefahren f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung in erster Linie durch die Beobachtung der Partei als solcher, einzelner in ihr bestehender Gruppierungen sowie anderer f\u00fchrender Parteimitglieder gewinnen. Die dar\u00fcber hinaus durch offene Beobachtung des Kl\u00e4gers m\u00f6glichen zus\u00e4tzlichen Erkenntnisse sind &#8230; f\u00fcr die Gefahrenabsch\u00e4tzung durch das BfV von verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringer Bedeutung.\u201c<\/p>\n<h4>Nur ein bisschen Recht<\/h4>\n<p>\u00c4hnlich bescheiden fiel auch der Sieg aus, den der Lehrer Michael Csaszk\u00f3czy errang. Im Jahre 2004 hatte ihm das Oberschulamt in Karlsruhe die Einstellung als Beamter auf Probe verweigert. Das baden-w\u00fcrt\u00adtembergische Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz (LfV) hatte auf Anfrage \u201eErkenntnisse\u201c \u00fcber den Bewerber mitgeteilt, die \u201eZweifel an seiner Treue zur Verfassung\u201c begr\u00fcndeten. Csaszk\u00f3czy sei Mitglied in der \u201elinks\u00adextremistischen\u201c Anifaschistischen Initiative Heidelberg, er habe an Demonstrationen und Aktionen der \u201eautonomen Szene\u201c und des Anti-Kriegsforums teilgenommen, bei denen es zu Ausschreitungen gekommen sei und bei denen die Polizei auch seine Personalien festgestellt habe etc. Der Lehrer habe sich auch nicht von den Zielen der \u201eLinksextremisten\u201c distanziert. Im M\u00e4rz 2006 wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe seine Klage ab, mit der Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes hatte er schlie\u00dflich ein Jahr sp\u00e4ter Erfolg.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Das Oberschulamt wurde verpflichtet, den Antrag \u201eauf Einstellung in den \u00f6ffentlichen Schuldienst &#8230; unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.\u201c Ab Herbst 2007 durfte Csaszk\u00f3czy unterrichten. 2009 wurden ihm 33.000 Euro Schadenersatz zugebilligt.<\/p>\n<p>Soweit umst\u00e4ndlich, B\u00fcrgernerven zerreibend und am Ende gut. Weniger \u201egut\u201c sind dagegen die grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen des VGH, der nicht nur die Formeln der \u201efreiheitlichen demokratischen Grundordnung\u201c aus den beiden Parteienverbotsurteilen des Verfassungsgerichts \u2013 gegen die SRP (Sozialistische Reichspartei) 1952 und gegen die KPD 1956 \u2013 referiert, sondern auch die verfassungsgerichtlichen Urteilsgr\u00fcnde des sog. Radikalenurteils von 1975 wieder auferstehen l\u00e4sst: Ins Beamtenverh\u00e4ltnis d\u00fcrfe nur berufen werden, \u201ewer die Gew\u00e4hr daf\u00fcr bie\u00adtet, dass er jederzeit aktiv f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.\u201c Die besondere Treuepflicht des Beamten beinhalte, \u201esich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren\u201c und sich \u201eeindeutig von Gruppen und Bestrebungen (zu distanzieren), die diesen Staat, seine verfassungsm\u00e4\u00dfigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bek\u00e4mpfen und diffamieren &#8230;\u201c. F\u00fcr die Pr\u00fcfung der Verfassungstreue reiche es aus, \u201edass der Dienstherr sie auf feststellbare und festgestellte \u00e4u\u00dfere Verhaltensweisen eines Bewerbers st\u00fctzt und wertend auf eine m\u00f6glicherweise darin zum Ausdruck kommende innere Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung schlie\u00dft.\u201c<\/p>\n<p>Der VGH st\u00f6rte sich weder daran, dass die Schulbeh\u00f6rden Erkenntnisse beim LfV anfragten noch dass letzteres den reichen Schatz seiner \u201eBeobachtungen\u201c ausbreitete. Er monierte \u2013 zum Gl\u00fcck f\u00fcr den Betroffenen \u2013, dass der Dienstherr die Pr\u00fcfung nicht sorgf\u00e4ltig genug vorgenommen und einzelne Ereignisse falsch bewertet hatte.<\/p>\n<p>Sowohl Ramelow als auch Csaszk\u00f3czy haben nach einem m\u00fchsamen Rechtsweg schlie\u00dflich ein bisschen Recht bekommen. Sie wurden sozusagen als verfassungsintegre Per\u00adsonen anerkannt. In ihren Klagen gegen die verfassungssch\u00fctzerischen Umtriebe beim Aus\u00adsp\u00e4hen einer Partei resp. von Personen auf dem Weg zum Staatsdienst drangen sie nicht durch. Die Institutionen des \u201eVerfassungsschutzes\u201c wurden gerichtlich nicht angekratzt. In beiden Urteilen werden uni sono dieselben gestanzten Formeln der \u201efreiheitlichen demokratischen Grundordnung\u201c<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> gerichtsfest statuiert, als seien sie Teil einer \u00dcber- oder Naturverfassung der BRD. Diese Formeln haben sich im Verlauf der Geschichte der BRD nur in den Objekten ab und an ver\u00e4ndert.<\/p>\n<h4>\u201eStreitbare\u201c oder \u201eabwehrbereite\u201c Demokratie\u201c<\/h4>\n<p>Das Grundgesetz entstand mitten im offen ausgebrochenen Kalten Krieg. Die BRD wurde Teil des westlich antikommunistischen Blocks. Dem stand der sowjetische mit der fast gleichzeitig gebildeten DDR feindlich gegen\u00fcber. Diese Feindstellung sowie eine historisch bestenfalls einseitige Lesart der nationalsozialistischen \u201eMachtergreifung\u201c begr\u00fcndeten die Formierung des Grundgesetzes als aufhaltsame repr\u00e4sentative Demokratie. Das Bundesverfassungsgericht wiederholte die geschichtsklitternden \u201eLehren\u201c aus den \u201eWeimarer Verh\u00e4ltnissen\u201c 1956 in seinem KPD-Urteil:<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<p>\u201eDer verfassungsgeschichtliche Standort des Grundgesetzes ergibt sich daraus, dass es unmittelbar nach der &#8230; Vernichtung eines totalit\u00e4ren Staatsys\u00adtems eine freiheitliche Ordnung erst wieder einzurichten hatte. Die Haltung des Grundgesetzes zu den politischen Parteien \u2013 wie \u00fcber\u00adhaupt die von ihm verwirklichte spezifische Ausformung der freiheitlichen Demokratie \u2013 ist nur verst\u00e4ndlich vor dem Hintergrund der Erfahrungen des Kampfes mit diesem totalit\u00e4ren System. Der Einbau wirksamer rechtlicher Sicherungen dagegen, dass solche politischen Richtungen jemals wieder Einfluss auf den Staat gewinnen k\u00f6nnten, beherrschte das Denken des Verfassungsgebers. Wenn das Grundgesetz so einerseits noch der traditionellen freiheitlich demokratischen Linie folgt, die den politi\u00adschen Parteien gegen\u00fcber grunds\u00e4tzliche Toleranz fordert, so geht es doch nicht mehr so weit, aus blo\u00dfer Unparteilichkeit auf die Aufstellung und den Schutz eines eigenen Wertsystems \u00fcberhaupt zu verzichten (die angeblichen Fehler von \u201eWeimar\u201c, WDN). Es nimmt aus dem Pluralismus von Zielen und Wertungen, die in den Parteien Gestalt gewonnen haben, gewisse Grundprinzipien der Staatsgestaltung heraus, die, wenn sie einmal auf demokratische Weise gebilligt sind, als <em>absolute <\/em>(Hervorh., WDN) Werte anerkannt und deswegen entschlossen gegen alle Angriffe verteidigt werden sollen; soweit zum Zwecke dieser Verteidigung Einschr\u00e4nkungen der politischen Bewegungsfreiheit der Gegner erforder\u00adlich sind, werden sie in Kauf genommen. Das Grundgesetz hat also bewusst den Versuch einer Synthese zwischen dem Prinzip der Toleranz gegen\u00fcber allen politi\u00adschen Auffassungen und dem Bekenntnis zu gewissen unantastbaren Grundwerten der Staatsordnung unternommen. Art. 21 Abs. 2 GG steht somit nicht mit einem Grundprinzip der Verfassung im Widerspruch; er ist Ausdruck des bewussten verfassungspolitischen Willens zur L\u00f6sung eines Grenzproblems der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, &#8230; Bekenntnis zu einer \u2013 in diesem Sinne \u2013 \u201astreitbaren\u2018 Demokratie.\u201c<\/p>\n<p>Selbst in diesem kurzen Auszug eines langatmigen Urteils werden die schon zuvor, auch vor dem ersten Verbotsurteil gegen die SRP 1952 geltenden \u201eNon-Decisions\u201c, die nicht zur Disposition gestellten Pr\u00e4missen des Grundgesetzes und seiner herrschenden Auslegung bis heute markiert: \u201eWertordnung\u201c ohne einigerma\u00dfen pr\u00e4zise Kriterien; \u201eabwehrbereit\u201c, nein, angriffsbereit bis zur Ausgrenzung anderer Meinungen, insbesondere Parteien; harmonisch glatt geb\u00fcgelt, als seien die repressiv-pr\u00e4ventiven \u201eAbwehrmittel\u201c mit einem grundrechtlich demokratischen Toleranzgebot zu vereinen; keine Auseinandersetzung dar\u00fcber, ob und \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 wieweit die konstitutiven Prinzipien einer \u2013 angeblich \u2013 demokratischen Verfassung mit allenfalls regulativ zul\u00e4ssigen Einschr\u00e4nkungen verwirklicht werden k\u00f6nnen. Als seien Demokratie und ihr gem\u00e4\u00dfe Verfahren einschlie\u00dflich eines demokratisch aktivrechtlichen Verst\u00e4ndnisses der Grundrechte keine \u201eWerte\u201c.<\/p>\n<p>Erstaunlich und skandal\u00f6s zugleich war, wie das h\u00f6chste Gericht Hunderte von Seiten mit proseminaristischem Zusammentragen von parteikommunistischen Zitaten \u00e0 la Stalin verschwendet, mit seinem Urteil unmittelbare strafverfolgende und p\u00f6nalisierende Folgen zeitigt, aber selbst die geringste bundesdeutsche Wirklichkeitsanalyse und eine Gefahreneinsch\u00e4tzung der KPD ebenso vers\u00e4umt wie eine urteilskr\u00e4ftige Analyse der negativen Effekte seiner Entscheidung f\u00fcr die Grundrechte vieler Menschen und deren demokratischen M\u00f6glichkeiten.<\/p>\n<p>\u00dcberall, wo von dieser \u201efreiheitlichen demokratischen Grundordnung\u201c im GG und erst recht in den sp\u00e4teren Verfassungsgerichtsurteilen die Rede ist, ist sie mit Palisaden gegen Feinde armiert. Mehr, sie ist auf die Ausgrenzung dieser Feinde gerichtet. Diese werden im \u201eStaats\u201c-Innern \u2013 in der demokratischen Gesellschaft, die darum wirklich demokratisch nicht werden kann \u2013 gewittert und deswegen pr\u00e4ventiv bek\u00e4mpft. Sie erscheinen vor allem in den ersten beiden Jahrzehnten der BRD als \u201etrojanische Esel\u201c (so einst der SPD-Abgeordnete Karl Mommer), als \u201e5. Kolonne\u201c des ausw\u00e4rtigen Feindes, der Sowjetunion und der DDR. Die frontstaatlich \u00fcberall vermutete kommunistische Gefahr diente der politischen Gleichschaltung von allem, was sich \u201elinks\u201c kr\u00fcmmte, der staatstragenden SPD eingeschlossen.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a><\/p>\n<p>Im Umkreis der innergesellschaftlichen Feindsuche der 70er Jahre, voll der sicherheitspolitischen Testfrage, ob oder ob nicht ein Beamter, eine Anw\u00e4rterin, eine Angestellte \u201eauf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung\u201c stehe, stellte Erhard Denninger bis heute g\u00fcltig fest:<\/p>\n<p>\u201eTrotz des Versuchs einer offiziellen Begriffsbestimmung durch das Bundesverfassungsgericht (im SRP-Urteil, WDN) gibt es weder in der Theorie noch in der Gerichts- und Verwaltungspraxis einen Konsens \u00fcber Grenzen des Schutzbereichs noch auch \u00fcber die m\u00f6glichen Verletzungstatbest\u00e4nde noch auch \u00fcber den verfassungstheoretischen Rahmen, der die Ermittlung rechtsstaatlich einwandfreier Abgrenzungen erm\u00f6glichen k\u00f6nnte. Vielmehr scheint die Besonderheit des Stereotyps \u201afreiheitliche demokratische Grundordnung\u2018 gerade in seinem proteushaften (d.h. flexiblen, WDN) Charakter zu liegen, der \u2013 und dies nicht zuf\u00e4llig \u2013 der politisch motivierten Verwendung der Formel ein hohes Ma\u00df an Beliebigkeit \u00f6ffnet.\u201c<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<h4>\u201eZweistufige Legalit\u00e4t\u201c<\/h4>\n<p>Schon in den Verbotsurteilen gegen die SRP und die KPD hat das Bundesverfassungsgericht die eigenartig gefassten bunten Steine der fdGO zu einem nicht grundgesetzlich verfassten kanonisch paradoxen Verfassungsmosaik erhoben. Damit stellte die demokratisch und grundrechtliche restriktive Auslegung der Verfassung genau deren lebendige B\u00fcrgergeltung dauernd in Frage. Die BRD ist in dieser Hinsicht der autorit\u00e4r \u00fcberlagerten Weimarer Republik nicht un\u00e4hnlich, deren \u201ezweistufige Legalit\u00e4t\u201c Otto Kirchheimer analysierte: Die Weimarer Verfassung und ihre Wirksamkeit wurde von einer autorit\u00e4ren Staatstradition als der \u201eeigentlichen\u201c Legitimit\u00e4t andauernd ausgehebelt.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Das Weimarer Prob\u00adlem bestand im Mangel an Demokratie und Demokraten, nicht an einem Zuviel.<\/p>\n<p>Im bundesdeutschen Falle wurde die verfassungs- und strafrechtliche Sicherheitslegitimation in Gestalt der \u201efreiheitlichen demokratischen Grundordnung\u201c zum Teil des Verfassungskerns erhoben. Was das bedeutete, zeigte sich an der Berufsverbotspraxis der 70er Jahre, just im Jahrzehnt der ostpolitischen Liberalisierung also: Statt \u201emehr Demokratie zu wagen\u201c wurde mehr Staatsschutz in kaiserzeitlicher Tradition mit neuen Mitteln betrieben. Mit Hilfe der \u201eGew\u00e4hrbieteformel\u201c, der (werdende) Beamte, der \u00f6ffentlich Bedienstete allgemein \u201em\u00fcsse\u201c, prognostizierbar, \u201ejederzeit f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten\u201c, wurde (verfassungs-)gerichtlich nicht nur die einer demokratischen Verfassung sperrigen \u201ehergebrachten Grunds\u00e4tze des Berufsbeamtentums\u201c sanktioniert (Art. 33 Abs.5 GG). Es wurde nicht nur der Beamte schon vorweg als B\u00fcrger (teil-)enteignet. Es strahlte vielmehr der \u00f6ffentliche Bereich sicherheitspolitisch ma\u00dfgebend aus.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a><\/p>\n<p>Das \u201eRadikalenurteil\u201c des Bundesverfassungsgerichts von 1975 best\u00e4tigte und begr\u00fcndete verfassungstief \u2013 in Wirklichkeit staats- und beamtentief \u2013 den \u201eHamburger Erlass\u201c des Bundeskanzlers und der Ministerpr\u00e4sidenten vom Januar 1972. Dieser Erlass lie\u00df die jeweiligen Beh\u00f6rden bei den zust\u00e4ndigen Verfassungsschutz\u00e4mtern nachfragen, ob Personen, die sich um eine Stelle im \u00f6ffentlichen Dienst bewarben, verfassungstreuefest auf dem \u201eBoden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung\u201c st\u00fcnden \u2013 erhaben \u00fcber alle m\u00f6glichen, auch zukunftsgerichteten Zweifeln. Ein verfassungsrichterlicher Aufruf zur staatspietis\u00adtischen Spekulation, strikt \u201erechtsstaatlich\u201c ohne Frage! Grundrechte von B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger verletzend zogen Verfassungsgericht und Verfassungsschutz\u00e4mter jenseits aller Gewaltenteilung zusammen am gleichen Strick mit den politisch verantwortlichen Exekutiven.<\/p>\n<h4>Sicherheitspolitische Entgrenzung<\/h4>\n<p>Zu Zeiten des Unterscheidungen entdifferenzierenden neuen Anti-Terro\u00adrismus ist das Zusammenwirken der verschiedenen Gewalten umso deutlicher sichtbar. Die neuen gemeinsamen Zentren, Projekte und Dateien der Terrorismusbek\u00e4mpfung zeigen das. Zwar d\u00fcrfen sich die Karlsruher Richterinnen und Richtern heute zuweilen eine justizielle Narrenkappe aufsetzen und vor den Gef\u00e4hrdungen alter und neuer Grundrechte warnen. Die geheimdienstlichen \u201everfassungssch\u00fctzerischen\u201c Tarnkappen werden indes freiheitssch\u00fctzerisch tiefgef\u00e4rbt, als seien sie statt eines dauernden demokratischen \u00c4rgernisses verfassungskonform und verfassungsfromm, der parlamentarischen und diese wiederum der \u00f6ffentlichen Kontrolle nur symbolisch bed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>Die Parole des Jakobiners St. Just \u2013 \u201ekeine Freiheit den Feinden der Freiheit\u201c \u2013 gab und gibt der fdGO, wie die freiheitliche demokratische Grundordnung schon als Symptom f\u00fcr Verfassungsverrat in den 70er Jahren ironisch abgek\u00fcrzt worden ist, ihren bellizistischen Legitimationsglanz. Seit der Gro\u00dfinszenierung des Antiterrorismus wurde diese Devise innenministeriell abgewandelt in \u201eKeine Menschenrechte denjenigen, die sich nicht zu ihnen bekennen\u201c, den \u201eTerroristen\u201c, \u201eIslamisten\u201c usw. Sie spiegelt sich in der erneuerten feindstrafrechtlichen Mode wider. Der Ausnahmezustand wird Teil der Norm (und ihrer gew\u00f6hnlichen Geltung). Er wird so zur \u201eNebenverfassung\u201c, schattengleich dauernd mitten in den Wonnen gew\u00f6hnlichen Verfassungslebens pr\u00e4sent.<\/p>\n<p>Gr\u00fcndungsmotive und Gr\u00fcnderjahre der BRD pr\u00e4gten und pr\u00e4gen die Formeln sicherheitspolitischer Herrschaft. Mit ihren unbefragten Pr\u00e4missen bleiben sie pr\u00e4ventiv zur Zukunft gerichtet bestehen, obwohl sich die Probleme und Gefahren der Republik auch in der allgemeinen Wahrnehmung betr\u00e4chtlich ge\u00e4ndert haben. Offenkundig passt(e) ihr dichotomer Schematismus, verbunden mit ihrer mehrfachen Unsch\u00e4rfe, trefflich f\u00fcr die kontinuierlichen Zwecke, jeweils neue Feinde und Gefahren nach Bedarf zu bek\u00e4mpfen \u2013 mit allemal festgebundenem Helm, be\u00adstirnt mit dem bundesdeutschen Leuchtzeichen: \u201efreiheitliche demokratische Grundordnung\u201c. Dass dar\u00fcber der \u201eRechtsstaat\u201c im Sinne b\u00fcrgerlicher Rechtssicherheit verloren geht, dass normenklare und deutliche Ge\u00adsetze von exekutiven, scheunentorweit interpretationsoffenen Erm\u00e4chtigungsgesetzen verdr\u00e4ngt werden, ist eine anhaltende Nebenwirkung.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Oberverwaltungsgericht M\u00fcnster: Urteil v. 12.2.2009, Az.: 16 A 845\/08<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> VGH Mannheim: Urteil v. 13.3.2007, Az.: 4 S 1805\/06<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> nur ein Beispiel aus den Tonnen affirmativer Darstellungen: Klump, A.: Freiheit den Feinden der Freiheit? Die Konzeption der streitbaren Demokratie in Deutschland \u2013 demokratietheoretische Grundlagen, Praxis, Kritik und Gegenkritik, in: Bundesministerium im Innern (Hg.): Extremismus in Deutschland, Berlin 2004, S. 338\u2013389; dagegen demokratisch-rechtsstaatlich fundamental kritisch: Ridder, H.: Schutz der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung, in: Kommentar zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Reihe Alternativkommentare) Bd.2, Neuwied; Darmstadt 1984, S. 1408-1494<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> BVerfG: Urteil v. 17.8.1956, Az.: 1BvB 2\/51; Verfahren \u00fcber den Antrag der Bundesregierung auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der KPD, Bd. 5, 1956, S. 85-393, (138 f.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Zum Kontext und den Folgen eher eng auf die Verfolgung der KPD, ihren Angeh\u00f6rigen oder mit ihr in angeblichem Kontakt stehenden Personen konzentriert vgl. Br\u00fcnneck, A.v.: Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik Deutschland 1949\u20131968, Frankfurt\/M. 1978; s.a. Posser, D.: Anwalt im Kalten Krieg. Ein St\u00fcck deutscher Geschichte in politischen Prozessen 1951\u20131968, M\u00fcnchen 1991<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Denninger, E. (Hg.): Freiheitliche demokratische Grundordnung. Materialien zum Staatsverst\u00e4ndnis und zur Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik, Bd. 1, Frankfurt\/M. 1976, S. 7<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Kirchheimer, O.: Legalit\u00e4t und Legitimit\u00e4t, in: ders.: Politische Herrschaft. F\u00fcnf Beitr\u00e4ge zur Lehre vom Staat, Frankfurt\/M. 1967, S. 7-29. Ulrich Preu\u00df hat am Exempel der BRD und des Grundgesetzes verwandte Gefahren eines entschwebenden Verfassungsschutzes weit \u00fcber das Amt selbst hinaus dargelegt. Preu\u00df, U.: Legalit\u00e4t und Pluralismus. Beitr\u00e4ge zum Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Frankfurt\/M. 1973<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Bundesverfassungsgericht: Urteil v. 22.5.1975, BVerfGE Bd. 39, S. 334-391, siehe u.a. Braunthal, G.: Politische Loyalit\u00e4t und \u00f6ffentlicher Dienst. Der \u201eRadikalenerla\u00df\u201c von 1972 und seine Folgen, Marburg\/Lahn 1992; 3. Internationales Russell-Tribunal: Zur Situation der Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 2: Das Schlussgutachten der Jury zu den Berufsverboten, Berlin 1978<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Konstrukt der \u201efreiheitlichen demokratischen Grundordnung\u201c bildet seit den Fr\u00fchzeiten der BRD das ideologische und<\/p>\n","protected":false},"author":8,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,99],"tags":[592,820,920,1491],"class_list":["post-7589","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-093","tag-fdgo","tag-justiz","tag-linkspartei","tag-verfassungsschutz"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7589","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/8"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7589"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7589\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7589"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7589"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7589"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}