{"id":7628,"date":"2009-12-18T07:49:38","date_gmt":"2009-12-18T07:49:38","guid":{"rendered":"http:\/\/cilip.site36.net\/?p=7628"},"modified":"2009-12-18T07:49:38","modified_gmt":"2009-12-18T07:49:38","slug":"fdgo-eine-formel-fuer-die-ewigkeit-ueber-die-konitinuitaet-der-staatsschuetzerischen-praemisse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=7628","title":{"rendered":"\u201efdGO\u201c: eine Formel f\u00fcr die Ewigkeit &#8211;\u00a0\u00dcber die Konitinuit\u00e4t der staatssch\u00fctzerischen Pr\u00e4misse"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ohne sie n\u00e4her zu bestimmen, spricht das Grundgesetz von der \u201efreiheitlichen demokratischen Grundordnung\u201c (fdGO). Die politischen und gesellschaftlichen Wandlungen der letzten sechzig Jahre hat diese Formel unbeschadet \u00fcberstanden: sie taugt mehr denn je dazu, politisch Unliebsames au\u00dferhalb \u201eun\u00adserer\u201c Gesellschaft zu stellen.<\/strong><\/p>\n<p>Schon fr\u00fch in den 50er Jahren wurden in der Bundesrepublik Deutschland die Spurweite des \u201eSchutzes der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung\u201c und die Art, wie diese Geleise gegen \u201everfassungsfeindliche Bestrebungen\u201c zu befahren waren, festgelegt. Sie sind ins heute Vorbewusste abgesackt. Wer sie infrage stellt, steht schnell im Geruch der Verfassungsfeindlichkeit. Die Motivations- und Artikulationsbasis dieses Schutzes, die \u201ewehrhafte\u201c (\u201estreitbare\u201c, \u201eabwehrbereite\u201c) \u201eDemokratie\u201c und ihre scheinbare Evidenz, immunisiert gegen alle Zweifel. Neue Gefahren f\u00fcr Grundrechte und Demokratie, wie sie gegenw\u00e4rtig im Kontext von Globalisierung und Neuen Technologien heraufziehen, brauchen nicht zu k\u00fcmmern. Sie werden allenfalls wie neuer Wein in alten Schl\u00e4uchen, sprich im Sinne eines Verfassungsbestandsfixums, behandelt. Die immer neu zu stellende Frage nach den <em>\u201ekonstitutiven Elementen<\/em> einer Vergesellschaftung vom Typus \u201afreiheitliche Demokratie\u2018\u201c<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> wird angstvoll und zugleich aggressiv unterdr\u00fcckt.<!--more--><\/p>\n<p>Die Republik, so scheint es, wird nur stark im Wehrgef\u00fchl, umgeben von einer wuselnden Welt innerer und \u00e4u\u00dferer Feinde. Als drohten alle \u00dcbel von b\u00fcrgerlich aktiv wahrgenommenen Grundrechten und der Dynamik einer demokratischen Konfliktgesellschaft, wird an einer nicht zur Disposition gestellten, in fetischisierten Formeln gegossenen \u201eGrundordnung\u201c festgehalten. Die b\u00fcrgerlich demokratischen Kosten eines verfassungssch\u00fctzerisch vielf\u00e4ltigen Verdachts und pr\u00e4ventiv-repressiver Kreisbewegungen werden nicht zum \u00f6ffentlichen Thema.<\/p>\n<h4>Wie alles anfing: Grundgesetz und Bundesrepublik 1949<\/h4>\n<p>Die \u201eV\u00e4ter und M\u00fctter des Grundgesetzes\u201c, von den drei westlichen Alliierten gesch\u00fctzt, wagten 1949 nicht viel Demokratie. Eine ausschlie\u00dflich repr\u00e4sentative Demokratie (ein \u201erepr\u00e4sentativer Absolutismus\u201c) wurde auf Stabilit\u00e4t programmiert. Das legitimatorisch apostrophierte Volk, von dem angeblich alle Gewalt ausgeht, sollte in Wahlen seine Stimme abgeben und anschlie\u00dfend nur noch strikt vermittelt durch seine Vertreter reden d\u00fcrfen (Art. 20 II GG). Der einzige unmittelbare Ausdruck b\u00fcrgerlicher Kollektive, die Demonstration (Art. 8 GG), wurde geb\u00e4ndigt, indem man ihn an einem zu beschlie\u00dfenden ausf\u00fchrenden Gesetz vert\u00e4ute; das Versammlungsgesetz stellte das Grundrecht postwendend unter polizeiliche Kuratel. Das Recht, Vereine zu bilden (Art. 9 I GG), wurde gleich im zweiten Absatz des Artikels partiell suspendiert \u2013 durch die M\u00fchelosigkeit, mit der die Exekutive Vereine verbieten darf, die den Strafgesetzen zuwider handeln oder sich gegen die \u201everfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung richten\u201c. Die \u201eFreiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre\u201c wurde an die \u201eTreue zur Verfassung\u201c gebunden &#8230;<\/p>\n<p>Das Grundgesetz statuierte zwar einerseits die Grundrechte, verstanden als individuelle Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe, als \u201eunmittelbar geltendes Recht\u201c (Art. 1 III GG) und machte damit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Adressaten von Klagen ob ihrer m\u00f6glichen individuellen Verletzung. Andererseits schuf es die Voraussetzungen f\u00fcr den Entzug von Grundrechten: Ein beachtlicher Teil von ihnen \u2013 von der Meinungsfreiheit \u00fcber das Post- und Fernmeldegeheimnis bis zum Grundrecht auf Asyl \u2013 kann \u201everwirkt\u201c werden, wenn sie \u201ezum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht\u201c werden (Art. 18). Dem individuellen Entzug von Grundrechten, ein ebenso begriffliches wie praktisches Paradoxon, korrespondiert in Sachen kollektiver politischer Organisierungsfreiheit die M\u00f6glichkeit, Parteien verfassungsgerichtlich zu verbieten: wenn sie \u201eihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anh\u00e4nger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeintr\u00e4chtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gef\u00e4hrden.\u201c<\/p>\n<p>Weitere Stabilisatoren kamen im so genannten Organisationsteil der Verfassung hinzu, so die urspr\u00fcnglich im Katalog der ausschlie\u00dflichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nur pauschal (Art. 73 Abs. 10) genannten \u201eAngelegenheiten des Verfassungsschutzes\u201c. Dennoch, trotz aller erkenntlichen Enge blieb das Grundgesetz in seiner am 23. Mai 1949 in Kraft getretenen Fassung vergleichsweise offen.<\/p>\n<p>Schon im Parlamentarischen Rat zirkulierten freilich jene geschichtsklitternden Annahmen \u00fcber die Weimarer Republik, die die Grundlage der Ideologie der \u201eabwehrbereiten Demokratie\u201c bilden sollten: als sei die erste deutsche Demokratie am Parteienstreit gescheitert; als h\u00e4tten demokratisch zu viel wagende Kanzler deren Ende bewirkt; als habe irgendwann oder irgendwo ein b\u00fcrgerlich demokratisches Zuviel die Struktur- und Funktionskrise und damit das 1929 eingel\u00e4utete Ende der Weimarer Republik bewirkt. N\u00e4her als die von wenigen opponierte nationalsozialistische Herrschaft, die nur kurz zuvor in einer Katastrophe geendet hatte, drohte jedoch die kommunistische Gefahr. Sie wurde zum realen Bezugspunkt der \u201eabwehrbereiten\u201c, \u201ewehrhaften\u201c Demokratie. Je staubbedeckter die historischen Spinnweben herum hingen, desto mehr wirkte die Parole \u201eKeine Freiheit den Feinden der Freiheit\u201c als hart gesottenes Element, das als Pr\u00e4misse in den Verfassungskontrakt des Grundgesetzes eingemauert und immer erneut herausgeputzt wurde.<\/p>\n<h4>Kalter Krieg und Parteienverbot<\/h4>\n<p>Der Antikommunismus und die unter den Teppich gekehrte, sowohl personell wie auch zu erklecklichen Teilen gesetzlich und habituell kooptierte nationalsozialistische Vergangenheit sa\u00dfen in allen Fugen und Ritzen der fr\u00fchen Republik. Die auf Verfassungsschutz verschieden geeichten Institutionen wurden gegr\u00fcndet: ein \u201eneues\u201c leicht entbr\u00e4untes politisches Strafrecht und ein dazu geh\u00f6riger Zug zuverl\u00e4ssiger politischer Strafgerichte, Bundesamt und Landes\u00e4mter f\u00fcr (administrativen) Verfassungsschutz, die braunbl\u00e4ttrigen Kriminal\u00e4mter, aber auch das Bundesverfassungsgericht u.a.m.<\/p>\n<p>Mit dem Verbotsurteil gegen die ehemalige Nazis sammelnde Sozialistische Reichspartei (SRP) 1952 klopfte das Bundesverfassungsgericht die schon zuvor gehandhabte \u201efreiheitliche demokratische Grundordnung\u201c fest als das ma\u00dfst\u00e4bliche Verfassungs- und Urteilsk\u00fcrzel, mit dem die \u201eFeinde\u201c der Verfassung zu bannen waren. Mit dem Verbot der KPD 1956, dem eine massive Repression gegen die Partei und eine ganze Serie von vereinsrechtlichen Verboten gegen parteinahe Organisationen voraus gegangen waren, best\u00e4tigte das BVerfG die Penetranz und \u201everfassungsfeindliche Elemente\u201c s\u00e4ubernde Effektivit\u00e4t der fdGO. Seitdem wurde der Vorwurf, \u201eBestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundord\u00adnung\u201c im Schilde zu f\u00fchren, zum \u201egeneralklauselartigen Tatbestand\u201c, weit \u00fcber das in Art. 18 und 21 vorgesehene Auslegungsmonopol des BVerfG hinaus.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Diese Vorverlagerung war das Ergebnis der h\u00f6chst pauschalen Entscheidungen und Urteilsbegr\u00fcndungen des BVerfG selber. Sie lie\u00dfen den Antikommunismus zur \u201eParanoia\u201c<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> von Legislative, Judikative und Exekutive werden. Dass die Objekte, auf die die Instrumente der fdGO Anwendung fanden, im Laufe der Jahrzehnte ausgetauscht wurden, \u00e4ndert an diesem Befund nichts.<\/p>\n<h4>Das Jahrzehnt der Berufsverbote<\/h4>\n<p>Die Gr\u00e4ben des Freund-Feind-Schemas waren im Zuge der Gr\u00fcndung der Bundesrepublik infolge innerdeutscher Frontstellungen und solchen des weltpolitischen Kontexts geschaffen worden. Sie blieben. Sie verhinderten, dass das 1969 regierungsamtlich gegebene Versprechen, \u201emehr Demokratie zu wagen\u201c, eingel\u00f6st wurde. Trotz der \u201eneuen Ostpolitik\u201c und ihrer Entkrampfungen blieb das anscheinshaft unzerst\u00f6rbare Fundament bundesdeutschen Verhaltens, \u201efest auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung\u201c zu stehen, verfassungssch\u00fctzerisch bestehen: Bot man daf\u00fcr nicht die \u201eGew\u00e4hr\u201c, riskierte man schon im Vorfeld, als unsichereR KantonistIn keinen Zugang zum Staatsdienst zu finden.<\/p>\n<p>Der Hamburger \u201eExtremistenbeschluss\u201c (vulgo Radikalenerlass) der Ministerpr\u00e4sidenten von 1972, der die politische \u00dcberpr\u00fcfung von BeamtInnen und Anw\u00e4rterInnen durch die Verfassungsschutz\u00e4mter zur Re\u00adgel machte, und das ihn st\u00fctzende BVerfG-Urteil von 1975, das eine besondere Loyalit\u00e4t von BeamtInnen (\u201eGew\u00e4hrbiete\u201c-Formel) forderte, wirkten weit \u00fcber den \u00f6ffentlichen Dienst hinaus. Erneut tat sich administrativer und h\u00f6chstrichterlicher Verfassungsschutz im Doppelpassspiel bei dem pr\u00e4ventiv-repressiven Versuch hervor, eine Bev\u00f6lkerung von Status-quo-treuen Beamtinnen und Beamten zu schaffen. Die Zahl der \u201eTore\u201c, also der politischen Entlassungen, blieb im Vergleich zur ausgedehnten \u00dcberpr\u00fcfung gering. Das repressiv ert\u00fcchtigende Klima z\u00e4hlte.<\/p>\n<p>Das Berufsverbotsjahrzehnt fiel zugleich in eine Zeit, da eine deutliche Verschiebung in der Wahrnehmung von Gefahren ihren Anfang nahm. 1972 verabschiedete die Innenministerkonferenz ihr erstes \u201eProgramm f\u00fcr die innere Sicherheit\u201c mit dem Ziel, diese zu systematisieren. Der bundesdeutsche Terrorismus pr\u00e4gte mit. Alle B\u00fcrgerInnen stellen potentielle T\u00e4terInnen dar, hie\u00df es, lange bevor im Zeichen des internationalen Antiterrorismus ab 2001 die Gestalt des \u201eSchl\u00e4fers\u201c harmloses Verhalten zu einem m\u00f6glichen Abgrund kriminellen Verhaltens werden lie\u00df. Folgerichtig verschob sich auch das Sicherheitskalk\u00fcl und sein Recht. Im System innerer Sicherheit schien das Zusammenr\u00fccken von Geheimdiensten und Polizei, die Gestaltung ihrer Informationskan\u00e4le als kommunizierende R\u00f6hren, ein selbstverst\u00e4ndliches Gebot. Nicht nur die ohnehin im Vorfeld des Vorfeldes agierenden Verfassungsschutz\u00e4mter, sondern auch die Polizeibeh\u00f6rden erhielten nun den Auftrag, nicht erst reaktiv auf Anzeichen von T\u00e4terschaft zu warten und dann zu agieren, sondern schon pr\u00e4ventiv kriminogene Elemente wahrzunehmen und Straftaten vorbeugend zu bek\u00e4mpfen. Die Verschiebung vom reaktiven Konditional- zum pr\u00e4ventiven Zweckprogramm hat auch Folgen f\u00fcr die Form des Rechts: An die Stelle klarer Normen treten zunehmend unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<h4>Neue Feinde \u2013 alte fdGO<\/h4>\n<p>Kommunismus als Herrschaft ist vergangen (wenn auch immense humane Kosten, nicht zuletzt Traumata bleiben). Dass es in der Alt-Bundes\u00adrepublik ein Berufsverbot gab, wissen nur noch wenige junge Leute. Alles ist anders. Deutschland besteht nicht mehr aus zwei H\u00e4lften, die feindlich ineinander verbohrt sind. Die Spurweite verfassungssch\u00fctzerischen Tuns und Lassens aber ist geblieben. Der ideologisch antikommunistisch gepr\u00e4gte Fundamentalismus mit dem der fdGO innewohnenden Feindbe\u00adgriff hat sich seit den 70er Jahren und erst recht nach 2001 ausgewachsen zu einem okkasionellen Dezisionismus, mit dem sich je nach Gelegenheit das ganze Spektrum der erkannten und imaginierten Extremismen oder Terrorismen in seiner unkalkulierbaren Breite und Tiefe flexibel antizipieren l\u00e4sst.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a><\/p>\n<p>Wie tief verankert die Geleise des fdGO-Schutzes sind, und wie flott es sich auch im 60. Lebensjahr der Verfassung darauf fahren l\u00e4sst, zeigt die aktuelle 53. Auflage des von Maunz und D\u00fcrig begr\u00fcndeten \u201ef\u00fchrenden\u201c Grundgesetz-Kommentars, einer Loseblatt-Sammlung.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Unter dem Titel \u201eDie freiheitliche demokratische Grundordnung als Schutzgut des Art.18\u201c sehen die Autoren keine Notwendigkeit, die von 1997 stammende Fassung abzu\u00e4ndern: Der Begriff \u201efreiheitliche demokratische Grundordnung\u201c (bzw. \u201everfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung\u201c) sei im Grundgesetz nicht n\u00e4her definiert und w\u00fcrde dort auch \u201enicht feststehend und einheitlich gebraucht\u201c. Das ficht die Autoren aber nicht weiter an, denn:<\/p>\n<p>\u201eDie Merkmale des Begriffs werden vielmehr ganz spezifisch durch ihren Gegensatz zum totalit\u00e4ren Staat gepr\u00e4gt. Es ist nichts Ungew\u00f6hnliches bei der Interpretation eines Verfassungswertes, wenn man seine positive Aussagekraft im \u201aSubtraktionswege\u2018 gewinnt, also durch den Abzug dessen, was nach fr\u00fcherem und gegenw\u00e4rtig fremdem totalit\u00e4ren Anschauungsunterricht bei uns rechtens sein soll. Dieser Ma\u00dfstab der Verfassungsinterpretation, die im Grundgesetz immer Wertinterpretation ist, ist im Bewusstsein unserer Rechtsgemeinschaft bemerkenswert verl\u00e4sslich; er wird nur von manchen Theoretikern bewusst k\u00fcnstlich immer wieder in Frage gestellt. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergibt sich einfach daraus, was wir aufgrund unserer geschichtlichen Erfahrung mit totalit\u00e4ren Unrechtsregimen als politische Ordnung unbedingt nicht wollen.\u201c<\/p>\n<p>Zwar g\u00e4be es \u201eunter den positiv genannten Ordnungsprinzipien\u201c, die das BVerfG im SRP- und im KPD-Verbotsurteil nenne, \u201estets Zwischenbereiche und damit \u201aToleranzbereiche\u2018, die man sehr wohl in einer \u201afreiheitlichen\u2018 und \u201ademokratischen Grundordnung\u2018 diskutieren kann.\u201c Wer f\u00fcr eine Pr\u00e4sidialdemokratie oder f\u00fcr die Abschaffung des Grundrechts auf Asyl eintrete, m\u00fcsse nicht damit rechnen, vom Verfassungsschutz ins Visier genommen zu werden. Auch eine solche Ordnung verkrafte also Akzentuierungen, aber:<\/p>\n<p>\u201eDas Vorstehende sollte den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht relativieren. Im Gegenteil: Der Begriff muss nur glaub\u00adhaft und glasklar bleiben. Deshalb streichen wir von ihm alles ab, was auch eine freiheitliche demokratische Grundordnung noch vertr\u00e4gt. Der verbleibende Rest ist als wirklich totalit\u00e4r indiskutabel, unmittelbar einsichtig und berechenbar. Es ist jener Ausschnitt der politischen Grundrechtsbet\u00e4tigung, gegen\u00fcber dem die sehr freiheitliche Verfassung des Grundgesetzes ihrerseits \u201amilitant\u2018 und \u201aintolerant\u2018 wird, wo sie zum (inneren) Abwehrkampf bereit steht.\u201c<\/p>\n<p>Im Sinne dieser \u201eherrschenden Meinung\u201c, die um den fdGO-Kern der Verfassung wei\u00df, wird hier \u201eglasklar\u201c und \u201eglaubhaft\u201c, dass substantiell demokratisch grundrechtliche Verfassungsbegriffe nur die Missgeburt \u201emancher Theoretiker\u201c sein k\u00f6nnen. Diese stellen, und das \u201ebewusst\u201c und \u201ek\u00fcnstlich immer wieder in Frage\u201c, ob das bundesdeutsch fr\u00fch gerahmte grobe Abzugsbild der \u201eVerfassungsfeinde\u201c dazu dient, Grundrechte und Demokratie und in diesem Sinne die Verfassung zu sch\u00fctzen. Um welche Art Schutz welcher Verfassung handelt es sich, wenn sie im stockdunklen \u201eGegensatz zum totalit\u00e4ren Staat\u201c ihr Licht, ihre Positivit\u00e4t erf\u00e4hrt? \u201eGlasklar\u201c \u201eglaubhaft\u201c wird in diesem Kommentar, dass solche l\u00e4cherlichen, zugleich perfide fragenden \u201eTheoretiker\u201c \u201eunserer Rechtsgemeinschaft\u201c, dem mehrfach emphatisch betonten \u201ewir\u201c inmitten \u201eunserer Wertegemeinschaft\u201c, nicht angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Die minimalen demokratischen Erfordernisse gewinnen ihr Relief im \u201etotalit\u00e4ren Anschauungsunterricht\u201c und k\u00f6nnen \u201ewertbewusst\u201c evident jederzeit und ad hoc gegen alte oder neue \u201eFeinde\u201c eingesetzt werden. Die streitbare Naivit\u00e4t ist ebenso stupend wie die Ahnungslosigkeit angesichts heutiger Probleme. Dem entspricht der nahezu tautologische Begriff dieses Status-quo-Schutzes: Verfassungs- resp. Staatsschutz besch\u00fctzt das, was wir \u201ewertgemeinschaftlich\u201c meinen und bek\u00e4mpft das, was wir \u201ewertgemeinschaftlich\u201c ablehnen. Okkasioneller Dezisionismus verfassungsweit und staatsbreit.<\/p>\n<p>Teil 2 des Artikels folgt in B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 95 (1\/2010).<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> s. Denninger, E.: Einf\u00fchrung, in: ders. (Hg.): Freiheitliche demokratische Grundordnung, Bd. 1. Materialien zum Selbstverst\u00e4ndnis und zur Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik, Frankfurt\/M. 1977, S. 13<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> s. Seifert, J.: Das Auslegungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts bei der Verwirkung von Grundrechten, abgedruckt in: Denninger a.a.O. (Fn. 1), S. 225-240<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> s. Prantl, H.: Die Justiz in den Sch\u00fctzengr\u00e4ben des Kalten Kriegs, in: S\u00fcddeutsche Zeitung v. 17.\/18.8.1996<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> s. P\u00fctter, N.; Narr, W.-D.; Busch, H.: Bek\u00e4mpfungsrecht und Rechtsstaat, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 82 (3\/2005), S. 6-15; allgemein: Luhmann, N.: Das Recht der Gesellschaft, Frankfurt\/M. 1993<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> zum Ausdruck \u201eokkasioneller Dezisionismus\u201c s. L\u00f6with, K.: Der okkasionelle Dezisionismus von Carl Schmitt, in: ders.: Gesammelte Abhandlungen, Stuttgart 1960, S. 93-126. L\u00f6withs Bezug auf Carl Schmitt eignet sich durchaus, um zu verstehen, was okkasioneller Dezisionismus im Kontext der fdGO bedeuten kann. Bei Schmitt tritt an die Stelle eines \u201eBegriffs des Politischen\u201c die F\u00e4higkeit des Staates zur Definition von Feinden. Die Freund-Feind-Dichotomie wird verbunden mit entsprechenden Ausschlussformen und verwischt die prek\u00e4re Grenze zwischen einem kritischen Umgang mit politischen Gegnern und einem exkludierenden, wenn nicht vernichtenden mit \u201eFeinden\u201c.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Maunz, T.; D\u00fcrig, G. u.a.: Grundgesetz. Kommentar, 53. Auflage, M\u00fcnchen 2009, vollst\u00e4ndig im Internet, zitierte Stellen des Kommentars zu Art. 18 unter http:\/\/beck-onl<br \/>\nine.beck.de\/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FMaunzDuerigKoGG_53%2FGG%<br \/>\n2Fcont%2FMaunzDuerigKoGG.GG.A18.T5.htm<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ohne sie n\u00e4her zu bestimmen, spricht das Grundgesetz von der \u201efreiheitlichen demokratischen Grundordnung\u201c (fdGO). 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