{"id":7647,"date":"2010-02-18T08:04:18","date_gmt":"2010-02-18T08:04:18","guid":{"rendered":"http:\/\/cilip.site36.net\/?p=7647"},"modified":"2010-02-18T08:04:18","modified_gmt":"2010-02-18T08:04:18","slug":"darfs-sonst-noch-was-sein-schweiz-neues-polizeirecht-fuer-den-bund","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=7647","title":{"rendered":"Darf\u2019s sonst noch was sein?\u00a0Schweiz: Neues Polizeirecht f\u00fcr den Bund"},"content":{"rendered":"<h3>von Viktor Gy\u00f6rffy und Heiner Busch<\/h3>\n<p><strong>Ende November 2009 hat das schweizerische Justizministerium, das Eidgen\u00f6ssische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), den Vorentwurf f\u00fcr ein Polizeiaufgabengesetz des Bundes (PolAG) vorgelegt. Geregelt werden darin auch die verdeckten Methoden der Bundeskriminalpolizei.<\/strong><\/p>\n<p>Das PolAG solle \u201edie Zersplitterung des heutigen Polizeirechts des Bundes\u201c \u00fcberwinden, so hei\u00dft es in zwei amtlichen Pressemitteilungen sowie in dem rund 100 Seiten langen erl\u00e4uternden Bericht zu dem Gesetzentwurf.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Die Polizeiaufgaben des Bundes seien derzeit in \u201ezahlreichen Bundesgesetzen\u201c und in einer \u201eVielzahl von verstreuten Einzelnomen\u201c geregelt. Das sei nicht nur un\u00fcbersichtlich, sondern stehe in einem \u201egewissen Kontrast\u201c zu der organisatorischen Konzentration der polizeilichen Dienste auf eidgen\u00f6ssischer Ebene im Bundesamt f\u00fcr Polizei, das sich seit einigen Jahren neumodisch als \u201efedpol\u201c abk\u00fcrzt. Das PolAG bringe keine grunds\u00e4tzlichen \u00c4nderungen, es fasse blo\u00df die vorhandenen Bestimmungen zusammen und konkretisiere sie da, wo es n\u00f6tig sei.<!--more--><\/p>\n<p>Das EJPD wollte offensichtlich den Ball flach halten und m\u00f6glichst wenig \u00f6ffentliche Aufmerksamkeit erregen. Die Strategie scheint vorerst aufgegangen zu sein. Bis zum 16. M\u00e4rz 2010 konnten sich interessierte Gruppen zu dem Vorhaben \u00e4u\u00dfern. Die eingegangenen Stellungnahmen und die wenigen Medienberichte zeugen von einem eher mageren \u00f6ffentlichen Interesse.<\/p>\n<p>Zu Unrecht, denn eine ausf\u00fchrliche Debatte um die Rechtsgrundlagen und die organisatorische Struktur der Polizeidienste des Bundes w\u00e4re dringend angebracht. Das EJPD beklagt zwar die \u201eRechtszersplitterung\u201c, aber nur um die Einzelteile nun in einem umfassenden Gesetzentwurf zusammenzuf\u00fchren und noch einiges draufzusetzen. Im erl\u00e4uternden Bericht ist eine kritische Reflexion des seit Anfang der 90er Jahre andauernden chaotischen Gesetzgebungsprozesses nicht zu finden. Der betraf die bestehenden und die neu aufgebauten Informationssysteme, die seit der Verabschiedung des Datenschutzgesetzes 1992 eine gesetzliche Grundlage ben\u00f6tigten, die sehr selektiv verrechtlichten verdeckten Polizeimethoden sowie die polizeiliche Organisation.<\/p>\n<p>Fedpol mit seinen heute \u00fcber tausend MitarbeiterInnen spielte vor zwei Jahrzehnten noch eine untergeordnete Rolle. Die wichtigsten Polizeidienste des Bundes waren damals noch der Bundesanwaltschaft angegliedert. 1992 wurde zun\u00e4chst das Zentralpolizeib\u00fcro ins Bundesamt f\u00fcr Polizei verlagert und erlebte seit dem Umzug einen rapiden Ausbau und st\u00e4ndige Reorganisationen. Mit dem 1994 verabschiedeten Gesetz \u00fcber kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG) erhielten diese die Kompetenz zur F\u00fchrung eigener Informationssysteme. Zus\u00e4tzlich zu den bestehenden Zentralstellen (Drogen, Falschgeld, Pornographie und Menschenhandel) wurde eine weitere zur \u201eBek\u00e4mpfung der organisierten Kriminalit\u00e4t\u201c geschaffen. Die im ZentG vorgesehene deliktspezifische Gliederung entsprach allerdings nie der Realit\u00e4t.<\/p>\n<p>Im Mai 1999 wurden die Zentralstellendienste erneut reorganisiert und bildeten nun als Bundeskriminalpolizei (BKP) eine Hauptabteilung des fedpol. Bei gerichtspolizeilichen und Vorermittlungen unterstehen sie seitdem der Leitung des Bundesanwalts. Im Dezember 1999 verabschiedete das Parlament die \u201eMa\u00dfnahmen zur Verbesserung der Effizienz und Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung\u201c: Die Bildung \u201ekrimineller Organisationen\u201c (Art. 260ter StGB), die Geldw\u00e4sche sowie Kor\u00adruptionsdelikte wurden nun zu Angelegenheiten der Bundesgerichts\u00adbar\u00adkeit. Die Ermittlungskompetenzen in diesen F\u00e4llen liegen seitdem nicht mehr bei den kantonalen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, sondern immer bei Bundesanwaltschaft und BKP, die zudem F\u00e4lle von Wirtschaftskriminalit\u00e4t an sich ziehen k\u00f6nnen. Die \u201eEffizienzvorlage\u201c sorgte f\u00fcr einen erneuten Ausbauschub bei der BKP. Regionale B\u00fcros in Z\u00fcrich, Genf und im Tessin wurden er\u00f6ffnet, eigene Observationsteams, eine Dienststelle f\u00fcr verdeckte Ermittlungen und weitere Spezialeinheiten aufgebaut.<\/p>\n<p>Nachdem im Juli 1998 das Bundesgesetz \u00fcber Ma\u00dfnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) in Kraft getreten war, wurden 1999 auch der f\u00fcr die Sicherheit von Personen und Objekten der Bundesverwaltung sowie von Botschaften zust\u00e4ndige Bundessicherheits\u00addienst sowie die Bundespolizei (BUPO), die Zentrale des Staatsschutzes, von der Bundesanwaltschaft ins fedpol verlagert. Die BUPO musste nun ihre Kompetenzen f\u00fcr gerichtspolizeiliche Ermittlungen ganz an die BKP abgeben und wurde umbenannt in Dienst f\u00fcr Analyse und Pr\u00e4vention (DAP).<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> War dessen Arbeit w\u00e4hrend der Debatte um das BWIS noch als \u201epr\u00e4ventivpolizeilich\u201c beschrieben worden, so redet nun auch das EJPD von eine \u201enachrichtendienstlichen\u201c T\u00e4tigkeit, bei der \u2013 so der erl\u00e4uternde Bericht \u2013 \u201eInformationen im Zusammenhang mit politisch-ideolo\u00adgisch motivierten Gef\u00e4hrdungen der staatstragenden Institutionen der Schweiz\u201c bearbeitet werden.<\/p>\n<p>Im Oktober 2008 verabschiedete das Parlament das \u201eBundesgesetz \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes\u201c. Der DAP wurde nun ins Verteidigungsministerium verlagert und mit dem ebenfalls dort untergebrachten \u201ezivilen\u201c (!) Auslandsgeheimdienst (Strategischer Nachrichtendienst) zum \u201eNachrichtendienst des Bundes\u201c (NDB) vereinigt. Das fedpol sei nun ein \u201ereines Polizeiorgan\u201c, das mit dem PolAG eine einheitliche polizeirechtliche Grundlage erhalten solle.<\/p>\n<h4>Kriminalpolizei: Polizeirecht oder Strafprozessrecht?<\/h4>\n<p>Wer aber nun erwartet, dass der Entwurf eines Polizeiaufgabengesetzes auf die grundlegende polizeiliche Aufgabennorm, die Abwehr von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung, abstellen w\u00fcrde, sieht sich get\u00e4uscht. Der Grund f\u00fcr dieses Fehlen ist offensichtlich. Der Bund hat im Bereich des eigentlichen Polizeirechts nur eingeschr\u00e4nkte Kompetenzen, n\u00e4mlich da, wo es um den Personen- und Objektschutz f\u00fcr Bundesverwaltung und Botschaften geht.<\/p>\n<p>In allen anderen Bereichen stehen seine Aufgaben im Zusammenhang der Strafverfolgung: Da kommen ihm erstens origin\u00e4re Aufgaben zu, soweit die entsprechenden Straftaten der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Zweitens nimmt die Bundesanwaltschaft und dementsprechend die BKP in ihrer Rolle als Zentralstelle Ermittlungsaufgaben in F\u00e4llen des internationalen oder interkantonalen Handels mit Bet\u00e4ubungsmitteln vor. Drittens hat der Bund Zust\u00e4ndigkeiten bei der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, also in Bezug auf die Strafverfolgung durch einen anderen Staat. Und viertens nimmt er Koordinationsaufgaben wahr \u2013 etwa bei der Fahndung oder durch die F\u00fchrung von Informationssystemen.<\/p>\n<p>Weil gerade hier die eigentlichen polizeirechtlichen Kompetenzen fehlen, wartet der PolAG-Entwurf (Art. 2 Bst. b, Art. 8 und 9) mit einer v\u00f6llig unbestimmten Definition \u201ekriminalpolizeilicher Aufgaben\u201c auf, die im \u201eErkennen, Bek\u00e4mpfen und Verfolgen\u201c von Straftaten bestehen sollen. Diese Aufgaben, die in \u00e4hnlicher Form bereits im ZentG von 1994 enthalten waren, fallen aber \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 in den strafprozessualen Bereich und haben mit Polizeirecht nichts zu tun: Das Verfolgen von Straftaten, f\u00fcr die der Bund Ermittlungskompetenzen hat, muss sich k\u00fcnftig nach der im Oktober 2007 verabschiedeten bundeseinheitlichen Strafprozessordnung (StPO) richten, die demn\u00e4chst in Kraft treten soll.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Eine Festlegung zus\u00e4tzlicher neuer Befugnisse im PolAG ist hier ausgeschlossen. Da wo die BKP nur die Strafverfolgung der Kantone koordiniert, kann sie selbst keine eigenen Eingriffsbefugnisse beanspruchen. Diese liegen in diesem Fall bei den Kantonen und richten sich demn\u00e4chst ebenfalls nach der neuen StPO. Die BKP kann hier allenfalls die Polizei- und Untersuchungsbeh\u00f6rden der Kantone durch das Vorhalten und Auswerten sowie den Austausch von Informationen unterst\u00fctzen. Insofern sind hier statt der bisherigen Blankovollmachten klare datenschutzrechtliche Regeln gefragt, die das informationelle Handeln begrenzen. Eine anders geartete \u201eErkennung\u201c von Straftaten kann es nicht geben. Worin schlie\u00dflich die \u00fcber die Strafverfolgung hinausgehende \u201eBek\u00e4mpfung\u201c bestehen sollte, ist weder aus dem Entwurf selbst noch aus dem erl\u00e4uternden Bericht ersichtlich.<\/p>\n<p>Zu den wesentlichen Neuerungen des PolAG-Entwurfs geh\u00f6rt, dass auf diese \u201eAufgabendefinition\u201c nun auch detaillierte Befugnisse zu verdeckten Ermittlungsmethoden abgest\u00fctzt werden. Diese entsprechen im Wesentlichen jenen, die im Entwurf zur Versch\u00e4rfung des BWIS aus dem Jahre 2007 f\u00fcr den DAP vorgesehen waren (\u201eBWIS II\u201c).<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Das Parlament hat diese Vorlage im vergangenen Jahr zur\u00fcck gewiesen; das nun f\u00fcr den Geheimdienst zust\u00e4ndige Verteidigungsministerium will in der kommenden Legislaturperiode eine neue bringen. Die Schweiz h\u00e4tte damit drei Rechtsquellen f\u00fcr geheimpolizeiliche Methoden: eine definitiv geheimdienstliche (BWIS), eine scheinbar polizeirechtliche f\u00fcr die BKP nach dem PolAG und eine dritte f\u00fcr den Bereich der Strafverfolgung, die sich heute aus dem 2005 in Kraft getretenen Bundesgesetz \u00fcber verdeckte Ermittlungen (BvE) ergibt und in der StPO eingegrenzt wurde. Im BvE hatte man nur den Einsatz von Verdeckten Ermittlern (VE), also von Polizeibeamten oder tempor\u00e4r von der Polizei angestellten Personen geregelt, die unter einer Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. In der StPO kam eine Regelung \u00fcber Observationen hinzu.<\/p>\n<p>Der PolAG-Entwurf kommt nun mit dem vollen Programm: von der Observation \u00fcber InformatInnen und V-Personen bis hin zum VE. Schon die Regelungen im BvE und in der StPO beziehen sich praktisch auf einen Bereich der Strafverfolgung, bei der die Kriminalisierung des Vorfeldes wie etwa beim Art. 260ter StGB (Bildung krimineller Organisationen) schon in den strafrechtlichen Normen selbst angelegt ist. Die nun im PolAG enthaltenen Befugnisnormen f\u00fcr l\u00e4ngerfristige und gezielte Observationen und den begleitenden Einsatz technischer Mittel sowie f\u00fcr private polizeiliche Spitzel sollen an die Aufgabe der \u201eErkennung und Bek\u00e4mpfung des organisierten und international t\u00e4tigen Verbrechens\u201c gekn\u00fcpft werden. Das bedeutet, dass sie noch im Vorfeld des strafrechtlichen Vorfeldes angesiedelt w\u00e4ren. Wo dieses beginnt und wo es in ein Strafverfahren m\u00fcndet, entscheidet letztlich die Polizei selbst.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Observation nach Art. 282 StPO immerhin an ein Ermittlungsverfahren und an das Vorliegen \u201ekonkreter Anhaltspunkte\u201c f\u00fcr ein vorausgegangenes Vergehen oder Verbrechen gebunden ist, kann der PolAG-Entwurf, gerade weil sich die Polizei hier im Vorfeld bewegt, keine Eingriffsvoraussetzungen benennen. Die Zielperson kann ohne einen konkreten Verdacht mindestens einen Monat lang unter einer intensiven Beobachtung stehen, bei der all ihre Lebens\u00e4u\u00dferungen, sofern sie sich nicht in privaten R\u00e4umen abspielen, festgehalten werden d\u00fcrfen \u2013 inklusive des gesprochenen Wortes. Diese \u00dcberwachung spielt sich zwar im \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Raum ab, wozu aber beispielsweise auch Kneipen und Restaurants geh\u00f6ren. Vertrauliche Gespr\u00e4che an solchen Orten k\u00f6nnten somit abgeh\u00f6rt werden. Wenn diese also keineswegs harmlose \u201eBeobachtung\u201c einen Monat lang keine Ergebnisse gebracht hat, soll sie nicht etwa abgebrochen werden m\u00fcssen, sondern kann wiederum durch eine polizeiliche Instanz, n\u00e4mlich den fedpol-Direktor verl\u00e4ngert werden \u2013 jeweils um einen Monat, was bedeutet, dass sie letztlich auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden kann. Auch das \u201eErgebnis\u201c, das nur in einem verdichteten Tatverdacht bestehen k\u00f6nnte, bedeutet nicht das Ende der Observation, sondern erm\u00e4chtigt die Polizei \u2013 bzw. nach einem weiteren Monat die Staatsanwaltschaft \u2013 zur Fortsetzung der Operation, nun auf der Grundlage der StPO.<\/p>\n<h4>Nebenamtliche Spitzel<\/h4>\n<p>Der Verzicht auf eine Verrechtlichung des Einsatzes von V-Personen und Informanten im BvE und danach in der StPO sollte dem Spitzelwesen den Anstrich der Seriosit\u00e4t verleihen. Bundesanwaltschaft und BKP nahmen dennoch die Hilfe solcher dubioser \u201ePrivatpersonen\u201c gerne in Anspruch. Dies zeigt der Fall des in den USA zu einer lebensl\u00e4nglichen Haftstrafe verurteilten kolumbia\u00adnischen Drogenh\u00e4ndlers Jos\u00e9 Manuel Ramos, der schlie\u00dflich zum Sturz von Bundesanwalt Valentin Roschacher im Juni 2006 f\u00fchrte. Ramos, der von einer \u201eTask Force\u201c der Bundesanwaltschaft und der BKP gef\u00fchrt wurde, soll insbesondere Informationen zum Drogenhandel geliefert, aber auch zu den Geldw\u00e4sche-Ermittlungen gegen den Financier Oskar Holenweger beigetragen haben.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Aber auch jenseits solcher gro\u00dfen F\u00e4lle sind V-Leute praktisch bei jedem Einsatz eines VE mitgedacht, weil sie in der Regel notwendig sind, um den legendierten Polizeibeamten in die jeweilige Szene einzuf\u00fchren oder an die Zielperson heranzuspielen. Bezeichnenderweise wird im erl\u00e4uternden Bericht zum PolAG-Entwurf die T\u00e4tigkeit der Spezialdienststelle f\u00fcr verdeckte Ermittlungen der BKP nicht einmal erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>Der PolAG-Entwurf unterscheidet zwischen InformantInnen, die \u201eaus eigenem Antrieb regelm\u00e4\u00dfig oder sporadisch\u201c Informationen liefern, und V-Personen, die \u201ezur gezielten Beschaffung von Informationen auf Anweisung\u201c t\u00e4tig werden. Diese \u201ePrivatpersonen\u201c m\u00fcssen letztlich selbst in eine kriminelle Szene verstrickt sein, um Informationen beschaffen zu k\u00f6nnen. Das Verbot, Straftaten zu begehen oder sie zu provozieren, nutzt hier wenig. Dass solche \u201ePrivatpersonen\u201c auch \u00fcber den angebotenen Judaslohn hinaus eigene Interessen verfolgen k\u00f6nnten, scheint den Verfassern des Entwurfs gar nicht in den Sinn zu kommen.<\/p>\n<p>Der Versuch, Informanten und V-Personen im Vorfeld strafrechtlicher Ermittlungen zu normieren, muss notwendigerweise in einer schiefen und ungenauen Regelung resultieren: Wie im Falle der Observation k\u00f6nnen auch hier Eingriffsvoraussetzungen letztlich nicht benannt werden. Der Entwurf fordert nur, dass andere Ma\u00dfnahmen der Informationsbeschaffung aussichtslos oder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erschwert sein m\u00fcssen \u2013 eine Leerformel, weil das Ziel der Informa\u00adtions\u00adbeschaffung mangels Tatverdachts nicht benannt werden kann.<\/p>\n<p>Die \u00dcberg\u00e4nge zu strafrechtlichen Ermittlungen sind auch hier flie\u00dfend. Der erl\u00e4uternde Bericht redet von einem \u201egewissen Spannungsfeld\u201c zu den Rechten der Verteidigung im Strafprozess, will aber dennoch nicht darauf verzichten, den Spitzeln Vertraulichkeit zuzusichern. Im Ergebnis l\u00e4uft das darauf hinaus, dass entweder die durch die V-Person beschafften Informationen f\u00fcr das sp\u00e4tere Verfahren so aufbereitet werden, dass ihr Einsatz nicht mehr erkennbar ist, oder dass anstelle des Spitzels seine F\u00fchrungsperson im Strafverfahren als Zeuge auftritt. Beide L\u00f6sungen sind f\u00fcr ein faires Strafverfahren inakzeptabel.<\/p>\n<h4>Hauptamtliche Spitzel<\/h4>\n<p>Den Einsatz von Verdeckten Ermittlern soll zwar auf die gerichtspolizeiliche T\u00e4tigkeit der BKP begrenzt sein und richtet sich damit k\u00fcnftig nach der StPO. Allerdings strebt das EJPD \u00fcber die Hintert\u00fcre des PolAG die Wiedereinf\u00fchrung des noch im BvE enthaltenen zweistufigen Verfahrens an, das in der StPO ausdr\u00fccklich abgeschafft wurde. In der Botschaft zur StPO (der bundesr\u00e4tlichen Begr\u00fcndung f\u00fcr den endg\u00fcltigen, dem Parlament vorgelegten Entwurf)<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> hei\u00dft es dazu: \u201eIm Unterschied zum BvE unterscheidet die Strafprozessordnung nicht zwischen zwei Phasen der verdeckten Ermittlung: jener im Strafverfahren (Art. 14 ff. BVE) und jener in der Phase, in welcher die Verfahrensleitung noch nicht bei den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden liegt.\u201c Die Regelung des BvE sei \u201ewiderspr\u00fcchlich\u201c, weil sie in dieser ersten Phase \u201edavon ausgeht, dass eine Katalogtat abzukl\u00e4ren ist. Dies setzt jedoch den Verdacht auf eine Katalogtat voraus, was gleichzeitig die Voraussetzung f\u00fcr die Er\u00f6ffnung eines Strafverfahrens ist. Anders ausgedr\u00fcckt: Sind die Voraussetzungen f\u00fcr die verdeckte Ermittlung vor einem Strafverfahren erf\u00fcllt, so sind auch die Voraussetzungen erf\u00fcllt, dass ein Strafverfahren zu er\u00f6ffnen ist. F\u00fcr die Phase der verdeckten Ermittlung vor einem Strafverfahren \u2026 bleibt somit genau besehen kein Platz.\u201c<\/p>\n<p>Um dennoch diese Vorfeldphase wieder einf\u00fchren zu k\u00f6nnen, bedient sich das PolAG einiger Kunstgriffe: Aus dem Einsatz vor dem Strafverfahren wird eine \u201evorbereitende Legendierung\u201c. Der Deliktkatalog wird nicht mehr ausdr\u00fccklich zitiert; er ist nur noch in dem zitierten Artikel der StPO enthalten, aber im PolAG selbst nicht mehr direkt erkennbar. Und die richterliche Genehmigung nach Art. 7 BvE wird ersetzt durch eine Ernennung durch den fedpol-Direktor.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung verweist der erl\u00e4uternde Bericht einerseits einmal mehr auf die \u201eStrukturermittlungen\u201c und zum andern auf die Zeit, die f\u00fcr eine glaubw\u00fcrdige Ausstattung der Legende erforderlich sei. Von der Legende d\u00fcrfe aber vor der richterlichen Genehmigung kein Gebrauch gemacht werden. Praktisch bedeutet das aber nichts anderes, als dass der Verdeckte Ermittler gegen\u00fcber dem Kreis der Zielpersonen aufgebaut werden soll. Er muss sich daf\u00fcr bereits in der Szene tummeln, sich entsprechend pr\u00e4sentieren und Kontakte herstellen. Gebrauch von der Legende macht er in dieser Phase nur insofern noch nicht, als er noch keine Scheingesch\u00e4fte eingeht.<\/p>\n<h4>Rechtliche Allround-Absicherung<\/h4>\n<p>Mit dem PolAG beabsichtigt das EJPD eine umfassende Verrechtlichung der T\u00e4tigkeiten des fedpol und insbesondere der BKP. Deren Ergebnisse im Bereich der Strafverfolgung erwiesen sich in den vergangenen Jahren als mager. Die bei der Verabschiedung der \u201eEffizienzvorlage\u201c im Jahre 1999 gemachte Ank\u00fcndigung, man werde dem Bundesstrafgericht j\u00e4hrlich etwa drei\u00dfig gr\u00f6\u00dfere Fallkomplexe aus dem Bereich des \u201eorganisierten Verbrechens\u201c zur Aburteilung vorlegen, erwies sich als Schaumschl\u00e4gerei. Faktisch bleibt die BKP bei ihren Ermittlungen weitgehend im Vorfeld der Strafverfolgung stecken.<\/p>\n<p>Der PolAG-Entwurf zieht daraus unausgesprochen die Konsequenz: Er wertet das nicht fassbare \u201eErkennen und Bek\u00e4mpfen\u201c von Straftaten zur \u201ekriminalpolizeilichen Aufgabe\u201c auf und r\u00e4umt der BKP die entsprechenden geheimpolizeilichen Vorfeldbefugnisse ein. Dass die Verrechtlichung solcher Methoden nur zu unklaren Normen f\u00fchren kann, versteht sich fast von selbst.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> s\u00e4mtliche Dokumente und Stellungnahmen unter www.fedpol.admin.ch\/fedpol\/de\/<br \/>\nhome\/dokumentation\/information\/2010\/2010-03-16.html<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> zu den Wandlungen des Staatsschutzes s. Gy\u00f6rffy, V.: Von der Fiche zum Informationssystem, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 94 (3\/2009), S. 73-80<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> s\u00e4mtliche Dokumente zum Gesetzgebungsprozess unter www.ejpd.admin.ch\/ejpd\/de\/<br \/>\nhome\/themen\/sicherheit\/ref_gesetzgebung\/ref_strafprozess.html<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> s. Botschaft zur \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber Massnahmen zur Wahrung der Inneren Sicherheit v. 5.6.2007, www.admin.ch\/ch\/d\/ff\/2007\/5037.pdf<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> zum Fall Ramos siehe m.w.N.: Nationalrat: \u00dcberpr\u00fcfung der Funktion der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden des Bundes. Bericht der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission des Nationalrats v. 5.9.2007, S. 2019-2039, <a href=\"http:\/\/www.parlament.ch\/\">www.parlament.ch\/<\/a>d\/dokumentation\/berichte\/berichte-auf<br \/>\nsichtskommissionen\/geschaeftspruefungskommission-GPK\/berichte-2007\/Documents\/<br \/>\n1979.pdf<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts v. 21.12.2005, S. 1255 f., www.ad<br \/>\nmin.ch\/ch\/d\/ff\/2006\/1085.pdf<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Viktor Gy\u00f6rffy und Heiner Busch Ende November 2009 hat das schweizerische Justizministerium, das Eidgen\u00f6ssische<\/p>\n","protected":false},"author":9,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,101],"tags":[770,1110,1264,1482],"class_list":["post-7647","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-095","tag-informationssysteme","tag-polizeigesetz","tag-schweiz","tag-verdeckte-ermittlungen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7647","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/9"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7647"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7647\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7647"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7647"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7647"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}