{"id":7649,"date":"2010-02-18T08:05:38","date_gmt":"2010-02-18T08:05:38","guid":{"rendered":"http:\/\/cilip.site36.net\/?p=7649"},"modified":"2010-02-18T08:05:38","modified_gmt":"2010-02-18T08:05:38","slug":"die-fdgo-als-fetisch-verfassungsschutz-und-verfassungsgericht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=7649","title":{"rendered":"Die \u201efdGO\u201c als Fetisch &#8211;\u00a0Verfassungsschutz und Verfassungsgericht"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die \u201efreiheitliche demokratische Grundordnung\u201c (fdGO) wird wie eine Tabuformel benutzt, so als komme der Schutz dieser \u201eunantastbaren Werte\u201c gegen ihre \u201eFeinde\u201c noch vor den erst zu verwirklichenden Grundrechten und der Demokratie. Von diesem fetischisierten pr\u00e4ventiven Staatsschutz kann sich auch das Bundesverfassungsgericht nicht l\u00f6sen.<\/strong><\/p>\n<p>Der \u201efreiheitlich-demokratische Staat\u201c gehe nicht von sich aus gegen Parteien mit einer ihm feindlichen Zielrichtung vor, er wehre \u201elediglich Angriffe auf seine Grundordnung ab\u201c, schrieb das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 1956 im KPD-Verbotsurteil. Schon die gesetzliche Konstruktion und pr\u00e4ventive Ausrichtung schl\u00f6sse einen Missbrauch des Parteienverbots \u201eim Dienste eifernder Verfolgung unbequemer Oppositionsparteien aus.\u201c<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><!--more--><\/p>\n<p>Der administrative Verfassungsschutz darf zwar keine \u201everfassungswidrigen\u201c Parteien verbieten \u2013 diese Aufgabe ist dem BVerfG vorbehalten. Er \u201edient\u201c \u2013 wie es im Bundesverfassungsschutzgesetz pauschal hei\u00dft \u2013 \u201edem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der L\u00e4nder\u201c. Er sammelt Informationen \u00fcber \u201everfassungsfeindliche und sicherheitsgef\u00e4hrdende Bestrebungen\u201c und darf hierzu \u201eMethoden, Gegenst\u00e4nde und Instrumente der heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gew\u00e4hrspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen verwenden.\u201c<\/p>\n<p>Von der Verkl\u00e4rung im KPD-Urteil, von der Vorstellung, dass beim Schutz der fdGO jeglicher Missbrauch ausgeschlossen sei, leben das Bundesamt und die Landes\u00e4mter f\u00fcr Verfassungsschutz \u2013 bis heute. Darum kann Bernadette Droste in ihrem \u201eHandbuch des Verfassungsschutzrechts\u201c auch statuieren, dass die Annahme, nach dem Ende des kalten Krieges sei den \u201eNachrichtendiensten der Boden entzogen\u201c, \u201eim Grunde nicht gegen die institutionelle Ordnung des Verfassungsschutzes gerichtet\u201c sei, \u201esondern gegen das Konzept der streitbaren Demokratie\u201c. Ja mehr noch: bei der Kritik am administrativen Verfassungsschutz handele es sich \u201egenau gesehen um Verfassungskritik &#8230; Seine Unverzichtbarkeit ebenso wie seine ungebrochene Innovationskraft stellt der administrative Verfassungsschutz endg\u00fcltig unter Beweis bei der Beobachtung und Bek\u00e4mpfung des Islamismus, namentlich des islamistischen Terrorismus \u2013 einer weltweiten Heimsuchung teils apokalyptischen Ausma\u00dfes.\u201c<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n<h4>Trennungsgebot?<\/h4>\n<p>Pr\u00e4vention. Dass der administrative Verfassungsschutz mit seinen diversen Mitteln des Informationsgewinns im exekutivpolizeilichen Vorfeld t\u00e4tig ist, ergibt sich aus seiner ihm wie den anderen Geheimdiensten zugeschriebenen Funktion. Die im \u201ePolizeibrief\u201c der Alliierten 1949 geforderte strikte Trennung informationell geheimdienstlicher \u201eintelligence services\u201c (Verfassungsschutz, Milit\u00e4rischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst) einerseits und exekutiv polizeilicher Beh\u00f6rden andererseits ist aber nicht nur infolge der technologisch informationellen Mittel weitgehend hinf\u00e4llig geworden. Vielmehr wird das Trennungspostulat daf\u00fcr benutzt, die pr\u00e4ventiven Eingriffe der Informationsdienste lockerer von der Leine zu lassen. Das tut auch das Bundesverfassungsgericht \u2013 selbst dort, wo es neue rechtliche Sicherungen verlangt.<\/p>\n<p>In seinem Urteil zur Online-Durchsuchung vom Februar 2008 kn\u00fcpft das Gericht diesen neuen Eingriff an hohe Voraussetzungen, n\u00e4mlich an \u201etats\u00e4chliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr f\u00fcr ein \u00fcberragend wichtiges Rechtsgut. \u00dcberragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche G\u00fcter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen ber\u00fchrt.\u201c An diesem Punkt w\u00e4re es nur logisch gewesen, den Geheimdiensten das neue Instrument generell zu verweigern, weil sie sich definitionsgem\u00e4\u00df im Vorfeld von konkreten Gefahren und konkreten Verd\u00e4chten bewegen.<\/p>\n<p>Diesen Schluss zieht das Gericht zwar nicht, h\u00e4lt aber immerhin fest, dass die erh\u00f6hten Eingriffsvoraussetzungen f\u00fcr die Online-Durch\u00adsuchung auch f\u00fcr den Verfassungsschutz gelten m\u00fcssten: \u201eDass Polizei- und Verfassungsschutzbeh\u00f6rden unterschiedliche Aufgaben und Befugnisse haben und in der Folge Ma\u00dfnahmen mit unterschiedlicher Eingriffstiefe vornehmen k\u00f6nnen, ist f\u00fcr die Gewichtung des heimlichen Zugriffs auf das informationstechnische System <em>grunds\u00e4tzlich <\/em>ohne Belang (Hervorhebung durch d. Verf.) &#8230; Auch wenn es nicht gelingen sollte, speziell auf im Vorfeld t\u00e4tige Beh\u00f6rden zugeschnittene gesetzliche Ma\u00dfnahmen f\u00fcr den Eingriffsanlass zu entwickeln, die dem Gewicht und der Intensit\u00e4t der Grundrechtsgef\u00e4hrdung in vergleichbarem Ma\u00dfe Rechnung tragen wie es der \u00fcberkommene Gefahrenbegriff etwa im Polizeirecht leistet, w\u00e4re dies kein verfassungsrechtlich hinnehmbarer Anlass die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr einen Eingriff der hier vorliegenden Art abzumildern.\u201c<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Aber ach, das fluchtoffene Adjektiv \u201egrunds\u00e4tzlich\u201c! Im n\u00e4chsten Absatz entwischt der Grundsatz, der angesichts der faktischen Aufhebung des Trennungsgebots umso wichtiger w\u00e4re, n\u00e4mlich dass die Anforderungen an denselben Eingriff f\u00fcr die Geheimdienste nicht geringer sein d\u00fcrfen als f\u00fcr die Polizei.<\/p>\n<p>Beispiel BND: \u201eZwar k\u00f6nnen Differenzierungen zwischen den Erm\u00e4chtigungen der verschiedenen Beh\u00f6rden mit pr\u00e4ventiven Aufgaben vor der Verfassung Bestand haben. So rechtfertigen die besonderen Zwecke im Bereich der strategischen Telekommunikations\u00fcberwachung durch den Bundesnachrichtendienst, dass die Eingriffsvoraussetzungen anders bestimmt werden als im Polizei- und Strafprozessrecht.\u201c<\/p>\n<p>Beispiel Verfassungsschutz: \u201eAuch k\u00f6nnen die Einschreitvoraussetzungen f\u00fcr Ermittlungsma\u00dfnahmen unterschiedlich gestaltet werden, je nachdem welche Beh\u00f6rde mit welcher Zielsetzung handelt. Auf diese Weise kann etwa der besonderen Aufgabenstellung der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden zur Aufkl\u00e4rung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Vorfeld konkreter Gefahren Rechnung getragen werden \u2026 So ist grunds\u00e4tzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden nachrichtendienstliche Mittel auch einsetzen d\u00fcrfen, um Erkenntnisse \u00fcber Gruppierungen zu erlangen, die die Schutzg\u00fcter des Verfassungsschutzgesetzes \u2013 zumindest noch \u2013 auf dem Boden der Legalit\u00e4t bek\u00e4mpfen. Auch ist f\u00fcr den Einsatz solcher Mittel nicht generell zu fordern, dass \u00fcber die stets erforderlichen tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte f\u00fcr derartige Bestrebungen hinaus konkrete Verdachtsmomente bestehen.\u201c<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<h4>Verfassungsschutzberichte<\/h4>\n<p>Die \u00c4mter f\u00fcr Verfassungsschutz haben seit jeher eine dominant \u00f6ffentliche Funktion, mit der sie zu einem Teil ihre geheime Beobachtungs- und Informationspraxis rechtfertigen. Ihre \u00f6ffentlichen Aufgaben nehmen sie jenseits ihres dauernden Zugangs zum gew\u00e4hlten Machthaber u.a. durch ihre Verfassungsschutzberichte wahr. Sie klassifizieren die politische Welt in abgestufte und verschieden gef\u00e4rbte Viertels- , Halb- und Ganzfeinde. Amtlich werden Parteien, Gruppen, ganze politische Richtungen autoritativ etikettiert, ohne dass Herkunft und Zuverl\u00e4ssigkeit der bei diesem Gesch\u00e4ft verwursteten Informationen auch nur minimal dargelegt und so nachpr\u00fcfbar gemacht w\u00fcrden. Die politisch und pers\u00f6nlich diskriminierenden Etiketten (von \u201eBegriffen\u201c kann nicht die Rede sein) und \u201eErkenntnisse\u201c konnten so auch nicht vom Boden des Grundgesetzes und der Verfassungswirklichkeit aus bestritten werden.<\/p>\n<p>Schon die geheime \u00dcberwachung selbst widerspricht dem Grundrechte- und Demokratiegebot. Die Rede mit \u00f6ffentlich-geheim gespaltener Zunge tut dies umso mehr, war aber bis in j\u00fcngster Zeit offiziell unbestritten. Der Widerspruch wurde durch die vorausgesetzten Gefahren- und Schutzaufgaben zur quasinat\u00fcrlichen Notwendigkeit erhoben. Die \u201enat\u00fcrliche\u201c Entproblematisierung der Geheimhaltung kommt nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass die angeblichen Gefahren, die \u201eB\u00fcrger und Staat\u201c wie einer Einheit zu drohen scheinen, nicht regelm\u00e4\u00dfig erneut zur breit er\u00f6rterten Disposition gestellt werden. Zu gen\u00fcgen scheint der Hinweis auf den staatssicherheitlichen fdGO-Fetisch.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat 2005 in seinem \u201eJunge-Freiheit\u201c-Urteil zum ersten Mal einige Minima f\u00fcr die Verfassungsschutzberichte angemahnt.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Es stellt u.a. fest, dass es sich bei diesem \u201estaatlichen Informationshandeln\u201c um \u201eBeeintr\u00e4chtigungen\u201c handelt, \u201edie einem Grundrechtseingriff\u201c gleichk\u00e4men, der gerechtfertigt werden m\u00fcsse \u2013 und zwar durch \u201etats\u00e4chliche Anhaltspunkte\u201c f\u00fcr gegen die fdGO gerichtete Bestrebungen. \u201eStehen die Bestrebungen noch nicht fest, begr\u00fcnden tats\u00e4chliche Anhaltspunkte aber einen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensit\u00e4t hinreichend sein, um die Ver\u00f6ffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen.\u201c Die \u201eblo\u00dfe Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrunds\u00e4tzen\u201c sei nicht als \u201eGefahr f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung einzusch\u00e4tzen\u201c, f\u00fcr diese Annahme brauche es \u201edar\u00fcber hinausgehende Aktivit\u00e4ten zu deren Beseitigung.\u201c<\/p>\n<p>Und schlie\u00dflich: \u201eDer Beschr\u00e4nkung der Ma\u00dfnahme auf das zum Rechtsg\u00fcterschutz Erforderliche entspricht es, bei einer Berichterstattung aus Anlass eines Verdachts nicht den Eindruck zu erwecken, es stehe fest, dass die betroffene Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Daher ist \u2013 etwa in den gew\u00e4hlten \u00dcberschriften und der Gliederung des Berichts \u2013 deutlich zwischen jenen Organisationen zu unterscheiden, f\u00fcr die nur ein Verdacht besteht, und solchen, f\u00fcr die derartige Bestrebungen erwiesen sind.\u201c<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<p>Dietrich Murswieks hat k\u00fcrzlich die seit dem Urteil erschienenen Verfassungsschutzberichte darauf getestet, ob sie die vom BVerfG geforderte Unterscheidung vornehmen. Sein Ergebnis: \u201ekein einziger Verfassungsschutzbericht nimmt die n\u00f6tige Differenzierung in den Kapitel\u00fcberschriften vor.\u201c Und weiter: \u201eAlle untersuchten Verfassungsschutzberichte (sind) unter dem hier gepr\u00fcften Aspekt verfassungswidrig \u2026 Dass diejenigen, deren Aufgabe der Schutz der Verfassung ist, bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe die Verfassung und das Verfassungsgericht so eklatant missachten, ist befremdend.\u201c<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a><\/p>\n<p>Freilich gilt bei genauerem Ansehen verfassungssch\u00fctzerischer Konstruktionen und ihrer sumpfigen Grundlage fdGO, dass die \u00c4mter mit dieser Erwartung \u00fcberfordert werden. Ihre Aufgabe ist die Suche nach Feinden (der fdGO). Sie bed\u00fcrfen immer erneut des kalthei\u00dfen Kriegsatems, der sie aufbl\u00e4st. Eine behutsam n\u00fcchterne Analyse solcher b\u00fcrokratisch errichteter, aber von lebendiger Verfassung ahnungsloser J\u00e4gerst\u00e4nde des Feindesp\u00e4hens ergibt, dass die Verfassungsschutz\u00e4mter allenfalls im Sinne aktueller Herrschaft zu wirken verm\u00f6gen. Auch das Bundesverfassungsgericht t\u00e4uschte sich, n\u00e4hme es anderes an. Der JF-Beschluss zeigt, dass das Gericht dieser T\u00e4uschung nicht erliegt.<\/p>\n<h4>Grundrechtsschutz und staatliche Gefahrensicht<\/h4>\n<p>Die Entscheidung zur Online-Durchsuchung vom Februar 2008 (und in \u00e4hnlicher Weise die zur \u201eVorratsdatenspeicherung\u201c vom M\u00e4rz 2010<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a>) belegt, dass sich das Bundesverfassungsgericht auf der H\u00f6he der durch eine rasante Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien bestimmten Zeit befindet. Schon im Volksz\u00e4hlungsurteil hatte das Gericht kompetent und kreativ zugleich die Handlungsqualit\u00e4t von Informationen herausgearbeitet. Der neue Normaspekt, den es der Integrit\u00e4t des Menschen und ihrem Schutz (Art. 2, bes. Abs. 1 GG) zuordnete, \u201edas informationelle Selbstbestimmungsrecht\u201c, wurde zwar zu schmal, sozial zu immateriell gefasst, ein Fund jedoch war und bleibt es. Im Online-Durchsuchungs-Urteil setzt das BVerfG seine 1983er Findung fort, n\u00f6tig aufgrund der technologischen Erfindungen und ihrer sozialen Effekte. Es deckt auf, dass eine Maschine zum ureigenen personalen Gebrauchsgegenstand geworden ist. Damit h\u00e4ngen Selbstbewusstsein, Selbstbestimmungsf\u00e4higkeit und also Integrit\u00e4t intim mit einem technologischen Kunstprodukt zusammen. Das hei\u00dft: die Integrit\u00e4t des Menschen ist nicht prim\u00e4r als Abwehrrecht, sondern als Nutzerrecht eines human n\u00f6tigen Gegenstands zu fassen. Infolge dieser Diagnose vermag das Gericht, die neuen Erfordernisse, die die Grundrechte stellen, in wichtigen Aspekten ausfindig zu machen und konsequent Gefahren f\u00fcr sie zu orten.<\/p>\n<p>So kompetent und kreativ das BVerfG jedoch unter seinem zu sehr individuell abwehrrechtlichen Gesichtswinkel die Erfordernisse eines erweiterten Grundrechteschutzes er\u00f6rtert, so konventionell beharrt es auf herrschaftsgrauen Formeln, was m\u00f6gliche Gefahren f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Staates angeht. Seine zutreffende Forderung im Vorratsdatenurteil, man m\u00fcsse sich zum Beispiel \u201eauf der Grundlage von in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden zu erneuernden Sicherheitskonzepten\u201c orientieren,<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> ignoriert es: Das Gericht tut so, als k\u00f6nnte eine demokratisch fundierte Gefahren\u00addiagnose im Jahre 2010 genauso betrieben werden wie in den fr\u00fchen 50er Jahren des letzten Jahrhunderts. Darum steht die Waage bei der G\u00fcterabw\u00e4gung zwischen Grundrechteschutz einerseits und Verfassungsschutz, staatseng und fdGO-fixiert gefasst, auf schiefem Grund. Sie schl\u00e4gt nicht oder falsch aus. Der Gefahrenpudding wird mit in skrupul\u00f6ser Erw\u00e4gung eingestreuten verfahrensabstrakten Begriffs\u00adn\u00e4geln legitimiert.<\/p>\n<p>Der G\u00fcterabw\u00e4gung mangeln die substantiell prozeduralen Ma\u00dfverh\u00e4ltnisse. Infolge seiner Fixierung auf alte Ladenh\u00fcter hapert es an konkreter Phantasie f\u00fcr die Gefahren, die eine Weiterentwicklung grundrechtsfundierter Demokratie zu Zeiten der Globalisierung verlangten. Mit einer dogmatisch verdinglichten fdGO, einem b\u00fcrokratisch schn\u00fcffelnden Verfassungsschutz und seinen analog schlecht begr\u00fcndeten geheimdienstlichen Institutionsgenossen k\u00f6nnen die Minima demokratischer Verfassung nur zus\u00e4tzlich zerst\u00f6rt werden. Die \u201eabwehrbereite Demokratie\u201c bleibt als Abwehrruine. Die T\u00e4uschungen galoppieren.<\/p>\n<p>Teil 1 des Artikels ist in B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 94 (3\/2009), Seite 66-72 erschienen.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts , Bd. 5, S. 85 ff. (141)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Droste, B.: Handbuch des Verfassungsschutzrechts, Stuttgart u.a. 2007, S. 1<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> BVerfG: Urteil v. 22.2.2008, Az.: 1 BvR 370\/07, Rn. 254, 257<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> ebd., Rn. 255, 256<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> BVerfG: Urteil v. 24.5.2005, Az.: 1 BvR 1072\/01<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> ebd., Rn. 58, 70, 72, 78<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Murswiek, D.: Verfassungsschutz durch Information der \u00d6ffentlichkeit. Zur Entwicklung der Verfassungsschutzberichte seit dem JF-Beschluss, in: Informationsfreiheit und Informationsrecht. Jahrbuch 2009, Berlin 2009, S. 57-105 (73 ff., 103 f.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> BVerfG: Urteil v. 2.3.2010, Az.: 1 BvR 256\/08<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> ebd., Rn. 224<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die \u201efreiheitliche demokratische Grundordnung\u201c (fdGO) wird wie eine Tabuformel benutzt, so als komme der Schutz<\/p>\n","protected":false},"author":8,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,101],"tags":[292,347,592,960,1491],"class_list":["post-7649","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-095","tag-berufsverbote","tag-bundesnachrichtendienst","tag-fdgo","tag-militaerischer-abschirmdienst","tag-verfassungsschutz"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7649","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/8"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7649"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7649\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7649"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7649"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7649"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}