{"id":7700,"date":"2010-12-18T08:43:08","date_gmt":"2010-12-18T08:43:08","guid":{"rendered":"http:\/\/cilip.site36.net\/?p=7700"},"modified":"2010-12-18T08:43:08","modified_gmt":"2010-12-18T08:43:08","slug":"der-weg-in-die-sicherheitsgesellschaft-notizen-zu-einem-buch-von-peter-alexis-albrecht1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=7700","title":{"rendered":"Der Weg in die Sicherheitsgesellschaft &#8211;\u00a0Notizen zu einem Buch von Peter-Alexis Albrecht[1]"},"content":{"rendered":"<p><strong>Auf 1040 Seiten hat Peter-Alexis Albrecht sein Wissen, seine Erfahrungen, seine Kritik, seine (Gegen-)Vorschl\u00e4ge und schlie\u00dflich seine verhaltene Verzweiflung ausgebreitet. Von Strafrecht, Strafjustiz, Strafverfolgung und Strafvollzug in ihrer bundesdeutschen Entwicklung von etwa 1970 bis zur Gegenwart ist die Rede.<\/strong><\/p>\n<p>49 Abhandlungen von Peter-Alexis Albrecht, gegliedert in sieben Teile, enth\u00e4lt dieses an Material und Aspekten \u00fcppige, alles in allem faszinierende Werk. Sie werden \u201evor dem Hintergrund sich wandelnder Formen und Zugriffe sozialer Kontrolle sowie gesellschaftlicher Ent\u00adwicklungen \u2013 in ihrem zeitlichen Verlauf\u201c pr\u00e4sentiert. Sie sind werkbiographisch verknotet und mit pointierten Bilanzierungen versehen.<!--more--><\/p>\n<p>Eine Doppelperspektive ordnet Gegenst\u00e4nde und Gedanken. Sie zieht sich wie zwei F\u00e4den durch die tausend Seiten: Der erste \u201erealrechtliche\u201c<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Faden wird gewirkt durch die \u201ekontinuierliche Erosion rechtlicher Fundamentalprinzipien\u201c (S. 1). Der zweite muss \u201eauf den B\u00fcrger \u2026 aus menschenrechtlicher Perspektive in jedem Fall unter R\u00fcckgriff auf verfassungsrechtlich abgesicherte unverf\u00fcgbare Freiheitsgarantien begr\u00fcndet werden\u201c (S. 34). Hierbei haben Albrechts Darlegungen den Vorzug, dass er in seiner Karriere als universit\u00e4rer Strafrechtslehrer von Beginn an den (Jugend-)Strafvollzug intensiv erforscht hat; dass er ein praktizierender Anh\u00e4nger der verblichenen Einphasenausbildung f\u00fcr JuristInnen gewesen ist und dass er sozialwissenschaftlicher Wahrnehmung wirklichkeitswissenschaftlich ebenso kundig ist wie historischen und rechtsphilosophischen, genetischen wie systematischen Entwicklungen und Bez\u00fcgen. Darum nutzt er seine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig breite juristische Karriere als Hebelkraft, um Rechts- und Politikentwicklung prim\u00e4r im Rahmen der BRD fundamental kritisch, nicht zuletzt stimuliert von ihrer nationalsozialistischen Vorgeschichte, nachzuvollziehen. Darum leitet der Untertitel seines repr\u00e4sentativen Werkes Analyse und Urteil: Regeln gilt es zu finden und wie Deicharmierungen zu errichten wider eine das Recht entsichernde Gesetzesflut und ihre administrative Verfingerung, die das Recht und seine b\u00fcrgerliche Freiheit konstituierende Pfeilerfunktionen \u00fcbersp\u00fclen und versumpfen und verfaulen lassen.<\/p>\n<h4>Die Versprechungen des Wohlfahrtsstaates<\/h4>\n<p>Mit der Gegenwart, dem \u201eherrschenden Pr\u00e4ventionsparadigma\u201c, hebt dieses Buch an. Nach einer \u201ebiographischen Zuf\u00fchrung\u201c \u2013 eine solche ist allen sieben Teilen vorangestellt \u2013 folgt ein Beitrag \u00fcber den \u201einterdisziplin\u00e4ren pr\u00e4ventiven Kontext von Kriminalit\u00e4t und Kriminalisierung\u201c \u2013 ein Auszug aus Albrechts 2005 neu aufgelegten Studienbuchs zur Kriminologie.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Schon dieser erste, die Debatte und ihre Entwicklung eher retrospektiv grundlegende Teil, enth\u00e4lt eine F\u00fclle materialgest\u00fctzter Hinweise darauf, dass der \u201enormative Schuldbegriff\u201c verw\u00e4ssert zu werden droht und \u2013 pr\u00e4ventiv fixiert \u2013 die Intransparenz der europ\u00e4ischen Rechtsentwicklung zunehme. Wie immer erneut schlie\u00dft dieser Teil mit Folgerungen, die Albrecht f\u00fcr die Lehr- und Lernprozesse der JuristInnen fordert. Allerdings fehlen durchgehend Hinweise zum Wie, zu den Lehr- und Lernformen einschlie\u00dflich der Pr\u00fcfungsordnungen. Kund wird in jedem Fall ein Professor, der die Lehre ernst nimmt \u2013 und das ist alles andere als \u00fcblich.<\/p>\n<p>Der 2. Teil gilt dem \u201esozial-integrativen Strafrecht\u201c des Wohlfahrtsstaates, der zeitlich der pr\u00e4ventiven Kehre vorhergeht. Die insgesamt positive Akzentuierung des wie eine feste Gr\u00f6\u00dfe behandelten Wohlfahrtsstaates und seines ums Strafen kreisenden Gebarens \u2013 Untertitel: \u201eDas Aufscheinen von Menschenrechten in den sp\u00e4ten 60er und 70er Jahren\u201c \u2013 h\u00e4lt Albrecht nicht davon ab, ja motiviert ihn geradezu, wie er in der \u201ebiographischen Zuf\u00fchrung\u201c bekennt, die \u201eEmp\u00f6rung \u00fcber verletzte Menschenrechte\u201c im Strafvollzug pr\u00e4zise zu verorten. Die Grenzen des Sicherheitsvollzugs erfordern die \u201eGew\u00e4hrung eines realen Freiheitsraums innerhalb des Strafvollzugs\u201c (S. 42).<\/p>\n<p>\u201eDas sind die Grundbedingungen der durch den Staat zu f\u00f6rdernden und zu achtenden Menschenw\u00fcrde. Pflicht des Staates w\u00e4re es, die W\u00fcrde jener, denen er die Freiheit nimmt, strikt zu achten und daf\u00fcr Voraussetzungen der F\u00f6rderung zu schaffen. Das sind Menschenrechte des Strafgefangenen\u201c (S. 43).<\/p>\n<p>Der Feststellung zur \u201eprognostischen Irrelevanz des Haftverhaltens\u201c u.a. (S. 48), die mit den Erfahrungen des Rezensenten als eines \u201efreiwilligen sozialen Helfers\u201c in Haftanstalten \u00fcbereinstimmen, folgt diese empirische Summenformel eines emphatischen Normativisten:<\/p>\n<p>\u201eDer Antagonismus zwischen Vollzugsrealit\u00e4t und der Theorie des Strafens l\u00e4sst sich im Begriff \u201aResozialisierung\u2018 nicht aufl\u00f6sen. Zu gro\u00df ist der auf die Vollzugsrealit\u00e4t gest\u00fctzte und damit reale Pessimismus, der dem ideologischen Vollzugsziel entgegensteht, wonach der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe f\u00e4hig werden (soll!), ein Leben ohne Strafe zu f\u00fchren.\u201c<\/p>\n<p>Daran schlie\u00dft Albrecht die universit\u00e4r fast allgemein geltende Bemerkung zum Mangel des \u201eLearning by doing\u201c an:<\/p>\n<p>\u201eDen meisten jungen Studierenden fehlt jede Praxiserfahrung im Kriminaljustizsystem und im Strafvollzug, und zumeist auch jede allgemeine Lebenserfahrung. Ein zentraler Strukturmangel des deutschen Universit\u00e4tssystems\u201c (S. 48).<\/p>\n<p>Hinweise zur Rolle der Psychiatrie unter Haftbedingungen folgen. Trotz aller Kritik urteilt Albrecht m.E. hier zu sanft, betrachtet man die knetmassige Bedeutung der psychiatrisch-psychologischen Gutachterei und ihrer pseudo-szientifischen Anma\u00dfungen von der strafgerichtlichen Ver\u00adurteilungswiege bis zur Entlassungsbahre (einer Bahre, die manches Mal ganz ohne Metaphorik im Strafvollzug realisiert wird).<\/p>\n<h4>Die pr\u00e4ventive Kehre<\/h4>\n<p>Der 3. Teil befasst sich mit der \u201eWende zum Pr\u00e4ventionsstaat\u201c der 80er und 90er Jahre (S. 149-506). \u201ePr\u00e4vention\u201c wird als \u201eZauberwort und argumentativer Alleskleber\u201c erkannt (S. 149).<\/p>\n<p>\u201eDer vollmundigen Steuerungsomnipotenz der Normen dieser rechtspolitischen Bet\u00e4tigungsfelder aller politischen Parteien steht die minimale strafrechtliche Anwendungsh\u00e4ufigkeit gegen\u00fcber\u201c (S. 155).<\/p>\n<p>Die repressiv gekehrte Pr\u00e4vention, ihre andauernde sich \u00fcberschlagende Vorverlagerung, die alle H\u00fcrden \u00fcberspringt, die Bev\u00f6lkerung einspannt, Ursachen ausspart u.v.a., werden \u00fcberzeugend apostrophiert, ebenso Resozialisierungshindernisse oder Irrt\u00fcmer und Irrverhalten jugend\u00adstraf\u00adlicher Erziehungskonzepte. Strafvollzugsexempel und Ausf\u00fchrungen zur Jugendstrafe, die meist kontraproduktive Ideologeme und Praktiken ber\u00fchren, finden sich, bald k\u00fcrzer, bald l\u00e4nger in (fast) allen Teilen erhellend eingestreut. Immer wieder finden sich \u00fcbrigens auch merkw\u00fcrdige Albrechtsche Tabuformeln, denen er in anderen Bemerkungen teilweise selbst widerspricht.<\/p>\n<p>\u201eHinter die Gebote der Menschenw\u00fcrde, der elementaren Grundrechtsverwirklichung und elementarer rechtsstaatlicher Garantien gibt es kein Zur\u00fcck mehr\u201c (S. 207).<\/p>\n<p>Kleine Empfehlung: Albrecht m\u00f6ge Albrecht lesen! Wie sehr sich der Autor empirisch analytisch selbst immunisiert, tritt im zweiten Abschnitt dieses Teils zutage: \u201eDie Bew\u00e4hrung rechtsstaatlich abgesicherter Spezialpr\u00e4vention angesichts neuer Herausforderungen\u201c (S. 218 ff.). Trefflich arbeitet er heraus, dass und wie Pr\u00e4vention der herrschend inszenierten Art zu einer Individualisierung und Pathologisierung gesellschaftlicher Konflikte f\u00fchrt. Dazu passt Albrechts Kritik der regierungsamtlichen, von Hans-Dieter Schwind seinerzeit \u2013 selbstredend wissenschaftlich ununabh\u00e4ngig \u2013 geleiteten Gewaltkommission, eingesetzt im Dezember 1988 (S. 469 ff.).<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Die Kommission formte \u201eGewalt\u201c nach dem Bilde einzelner T\u00e4ter. Gesellschaftliche oder gar staatliche Ursachen kamen nicht in den Blick. Pr\u00e4ventive Erw\u00e4gungen wurden konsequent repressiv geh\u00e4rtet.<\/p>\n<p>\u201e1. &#8230; Das der Kommission im Auftrag der Bundesregierung erkl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Gewalt-Ph\u00e4nomen ist allein personale, vom B\u00fcrger ausge\u00fcbte und vom Staat deklarierte Gewalt. Bezogen auf diese Form der Gewalt befinden wir uns nach der unbestrittenen Ansicht von Sozialhistorikern im gewalt\u00e4rmsten Abschnitt unserer Geschichte. 2. &#8230; Ausdr\u00fccklich nicht zum Untersuchungsgegenstand und nicht zur \u201aGewalt\u2018 z\u00e4hlen nach dem Verst\u00e4ndnis der Kommission strukturelle und staatliche Gewalt, beispielsweise die drohende oder eingetretene Verletzung oder T\u00f6tung von Menschen durch die Zerst\u00f6rung ihrer nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen mit den Mitteln des \u201atechnischen Fortschritts\u2018; die drohende oder eingetretene Verletzung oder T\u00f6tung von Menschen durch die Bereitstellung und Erprobung von Massenvernichtungswaffen; die immer komplizierter werdenden, knebelnden Lebensr\u00e4ume einer Gesellschaft, die f\u00fcr viele Menschen eine undurchschaubare und \u00e4ngstigende Gestalt annehmen; die Anwendung von Gewalt durch staatliche Zwangsorgane &#8230; 4. &#8230; Die Kommission lockert ihre r\u00fcckw\u00e4rtsgewandten Vorschl\u00e4ge mit Geschick durch liberale L\u00f6sungsangebote f\u00fcr den Umgang mit Gewalt auf (Kindesmisshandlung wird an Kinderschutzzentren delegiert, Gewalt gegen Frauen an Frauenh\u00e4user; das elterliche Z\u00fcchtigungsrecht gegen\u00fcber Kindern soll beseitigt werden). Die erdr\u00fcckende Masse der an Polizei und Strafjustiz adressierten Interventionsvorschl\u00e4ge konterkariert und \u00fcberdeckt allerdings gr\u00fcndlich die wenigen Pr\u00e4ventionsvorschl\u00e4ge. \u00dcbrig bleibt ein eindeutig polizeistaatlicher Kern des Gutachtens. Anpassung und Disziplinierung sind die Konsequenzen der Kommissionsempfehlungen\u201c (S. 472 f.).<\/p>\n<p>Wir erleben gegenw\u00e4rtig die Wiederkehr des Gleichen. Das Gewaltmonopol und seine allgemein selbsterzeugte Legitimation macht den Wendeltreppengang b\u00fcrgerlich kostenreicher Torheiten m\u00f6glich.<\/p>\n<h4>Entkriminalisierung!<\/h4>\n<p>Nach der f\u00fcllig belegten pr\u00e4ventionsstaatlichen \u201eKehre\u201c inmitten der seinerzeit regierungsamtlich verhei\u00dfenen \u201egeistig moralischen Wende\u201c res\u00fcmiert der vierte Teil wider den Strich \u201eAns\u00e4tze einer Gegenreform: Normative Entkriminalisierung und soziale Sicherheit im Strafvollzug\u201c (S. 527-666). Pr\u00e4sentiert werden hier unter anderem die Vorschl\u00e4ge der von der nieders\u00e4chsischen Landesregierung einberufenen Reformkommission zum Strafrecht. \u201eWie ein roter Faden durchzieht der Gedanke der Entkriminalisierung den Bericht\u201c, notiert Albrecht, der seinerzeitige Kommissionsvorsitzende, in seiner \u201ebiographischen Zuf\u00fchrung\u201c (S. 528).<\/p>\n<p>Die begr\u00fcndeten Entkriminalisierungen spitzen sich auf eine \u201eRevision der Anti-Terrorismus-Gesetzung\u201c zu \u2013 insbesondere der in der Zwischenzeit erweiterten, einem erhabenen \u201eKernstrafrecht\u201c (Albrecht) in jeder Hinsicht zuwider ausufernden \u00a7\u00a7 129, 129a des Strafgesetzbuchs. Die \u00dcberlegungen zur Entkriminalisierung enden in der Pr\u00e4sentation des Gutachtens einer von Albrecht pr\u00e4sidierten \u201eExpertenkommission Hessischer Strafvollzug\u201c (S. 541 ff.). In den Albrechtschen \u201eConclusionen zur normativen Entkriminalisierung und sozialen Sicherheit im Strafvollzug\u201c(S. 661 ff.) werden sie verdichtet:<\/p>\n<p>\u201eSoziale Sicherheit im Strafvollzug ber\u00fccksichtigt, dass Strafvollzug stets eine Art von sozialem Tod, soziale Isolierung, aber auch Entw\u00fcrdigung durch depravierende Lebensumst\u00e4nde bedeutet &#8230; Die Ineffektivit\u00e4t und Kontraproduktivit\u00e4t des Strafvollzugs ist un\u00fcbersehbar\u201c (S. 662).<\/p>\n<h4>Die Sicherheitsgesellschaft<\/h4>\n<p>Der 5. Teil (S. 667-817) markiert die Wende in der pr\u00e4ventiven Wende, genauer: deren exekutivrechtliche, polizeilich-b\u00fcrokratisch verbreiterte Verallt\u00e4glichung: \u201eVom Pr\u00e4ventionsstaat zur Sicherheitsgesellschaft \u2013 Jenseits des rechtsstaatlichen Strafrechts nach der Jahrtausendwende\u201c. Nun hagelt\u2019s dicht. Unter der Abschnitts\u00fcberschrift \u201ePr\u00e4ventiv-Folter: Der Weg in den Staatsterrorismus\u201c stellt Albrecht fest: \u201edas h\u00e4tte ich nie f\u00fcr m\u00f6glich gehalten\u201c (S. 669). Von der \u201eSicherheitsgesellschaft\u201c als \u201eneuem Gesellschaftstyp\u201c ist die Rede (S. 673); von der \u201eneuen Polizei\u201c (S. 674); einer \u201eVernichtung des Rechts\u201c (S. 687), begleitet von einer \u201epr\u00e4ventiven Aufr\u00fcstung\u201c (S. 693). Die \u201eKrise des Wohlfahrtsstaats\u201c erzeuge einen \u201ewachsenden Steuerungsbedarf\u201c; sie werde vom \u201eRechtsstaat im R\u00fcckzug\u201c begleitet, der ein \u201enachpr\u00e4ventives Strafrecht\u201c (S. 702) schaffe. Belegt werden diese Kennzeichen einer \u201eSicherheitsgesellschaft\u201c, die nach manchem Vorlauf am 11. September 2001 auf den Plan getreten sei, durch eine Verpolizeilichung auf dem breiten und proteusartig wechselnden R\u00fccken der \u201eOrganisierten Kriminalit\u00e4t\u201c jenseits nationaler Grenzen (S. 715 ff.); durch die globalisierte und globalisierende \u201e\u00dcberlagerung des Rechtscodes durch einen Code der \u00d6konomie\u201c, die den Rahmen der seither nebeneinander wirksamen \u201eSubsysteme\u201c \u201eRecht\u201c und \u201e\u00d6konomie\u201c zerbersten lie\u00dfe (S. 737 f.). Die \u201eneu verfasste Polizei\u201c (S. 761 ff.) verwische ma\u00dfstabslos alle rechtsstaatlichen Grenzen, nicht zuletzt diejenigen zwischen \u201e\u00f6ffentlich\u201c und \u201egeheim\u201c. Beispielhaft f\u00fchrt Albrecht die G 10-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an (S. 771 ff.). Er zeigt an dem inflation\u00e4r gebrauchten Adjektiv \u201eoperativ\u201c, dass und wie die Grenzen des polizeilichen Handelns und M\u00f6glichkeiten der Judikative, diese Grenzen zu markieren, schwinden:<\/p>\n<p>\u201eDie beschriebenen rechtsstaatlichen Bindungen sind rechtsstaatlich und praktisch in Aufl\u00f6sung begriffen. Das Aufgel\u00f6stsein dieser Bindung entspricht der normalen historischen Situation im Verh\u00e4ltnis von Polizei und Strafrecht. Die Aufl\u00f6sung rechtsstaatlicher Grenzen beginnt zun\u00e4chst im Polizeirecht. Seit Mitte der siebziger Jahre hat das \u201aoperative Konzept der Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung\u2018 Hochkonjunktur. Die Trennung von Pr\u00e4vention und Repression und damit die Differenz von konkreter Gefahr und Anfangsverdacht ist durch eine staatsmachtorientierte Kriminal- und Innenpolitik als zu eng verworfen worden. Nicht mehr die Aufkl\u00e4rung einer Einzeltat, sondern die Aufdeckung krimineller Strukturen ist die Zielbestimmung polizeilicher Arbeit. \u201aOperativ\u2018 als Oberbegriff f\u00fcr diese neue Zielbestimmung steht im Gegensatz zu \u201ablo\u00df\u2018 pr\u00e4ventiv oder \u201ablo\u00df\u2018 repressiv. Der Begriff des Operativen legt bereits nahe, worauf es polizeilicher T\u00e4tigkeit ankommt. Wichtig sind ausschlie\u00dflich die bereitgestellten Mittel, die zur Erreichung kriminalstrategischer Ziele Wirksamkeit zu versprechen scheinen. Zweck- und Prinzipienbindung sind keine wesentlichen Bestandteile operativer Polizeikonzeptionen\u201c (S. 775 f.).<\/p>\n<p>Zwischen fast panisch stimmende Apostrophen von allgemeinen Entwicklungen der Erosion und Grenzenverwischung streut Albrecht immer erneut bekenntnishafte Hinweise auf Rettungsanker.<\/p>\n<p>\u201eDie bisherige Entwicklung der Menschheit gibt nur eine M\u00f6glichkeit vor, globale Katastrophen der Herrschaftspositionierung zu verhindern. Die<em> uneingeschr\u00e4nkte Herrschaft des Rechts<\/em>, f\u00fcr die es eines Organisationsrahmens der uneingeschr\u00e4nkten Herrschaft der Vereinten Nationen bed\u00fcrfte, ist die einzig legitime Alternative zur Regulierung gewaltsamer Herrschaftsanspr\u00fcche des Starken gegen\u00fcber dem Schwachen. Gelingt es nicht, \u2026 (die Makrokonflikte, WDN) \u2026 durch Recht einzud\u00e4mmen und zu regulieren, eliminiert sich die Menschheit selbst. &#8230; Die Gr\u00fcndung des Internationalen Strafgerichtshofs ist ein vielversprechender Ansatz, &#8230;\u201c(S. 703; siehe auch Europa-bezogen S. 707). \u201eDas Recht hat im \u201aKampf gegen Terrorismus\u2018 eine Kontrollfunktion f\u00fcr politische \u00dcberma\u00dfreaktionen\u201c (S. 731; \u00e4hnlich S. 734). \u201eAuf Rechtsstaat und Judikative kommt alles an\u201c, S. 806 f.).<\/p>\n<h4>Hoffnungen und Postulate<\/h4>\n<p>Der 6. Teil, \u201eHoffnung Europa?\u201c (S. 818-926), liegt etwas wie ein unbehauener Findling in Albrechts argumentationsdicht bestellter Landschaft. Es wird nirgendwo aus Elementen und Fermenten der Verfassungswirklichkeit ohne Verfassung, welche die EU darstellt, ersichtlich gemacht, worin die Hoffung bestand oder bestehen sollte \u2013 in der allgemein verbreiteten europ\u00e4ischen Aufbruchstimmung nach 1945,<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> zu Zeiten der EWG und vollends der EU samt ihren Erweiterungen. Ein \u201eneuer Gesellschaftsvertrag\u201c, Albrechts leer geleierter Fetisch, eine \u201eeurop\u00e4ische Verfassung\u201c, werden angemahnt wie ein europ\u00e4ischer Strafrechtsraum samt selbstredend \u201eunabh\u00e4ngiger Judikative\u201c, ohne in irgendeiner Weise die Schwierigkeiten allein schon der Gr\u00f6\u00dfenordnung anzudeuten und institutionell-prozedurale Vorkehrungen zu markieren. Schon im Beitrag zum europ\u00e4ischen Haftbefehl verweht die europ\u00e4ische, mit hohen Worten vernebelte Stimmung. Es bleibt Albrechts Festung, deren Gedankenkonstruktion und -basis er im Motto dieses Beitrags selbst gekennzeichnet hat. Sie wird im vorletzten Absatz dieses Teils unter der \u00dcberschrift \u201eEurop\u00e4ische autonome und unabh\u00e4ngige Dritte Gewalt\u201c voll der sch\u00f6nen Fiktionen res\u00fcmiert.<\/p>\n<p>Im siebten und letzten \u201eTeil\u201c begibt sich Albrecht auf die schon im Untertitel verhei\u00dfene \u201eSuche nach staatskritischen Absolutheitsregeln\u201c (S. 927-1040). Dieser gedanklich sympathische und \u2013 im Sinne des rechts\u00adphilosophischen Kronzeugen Immanuel Kant gesprochen \u2013 \u201egut gesinnte\u201c Abschluss des gro\u00dfen Albrechtschen Wurfs, in dem die in vierzig Jahren aus der Pr\u00e4ventions- und Sicherheitsb\u00fcchse entfleuchten \u00dcbel betrachtet werden, geht postulativ in die Zukunft. Eine \u201egerechte Sozialordnung\u201c, die \u201eindividuelle Freiheit\u201c, die \u201efreiheitssichernden Prinzipien\u201c eines Kernstrafrechts und die \u201eSt\u00e4rkung und Autonomie der Judikative\u201c \u2013 die Postulate, denen man gerne folgte, bleiben indes ohne historische und soziomaterielle Herleitung. Sie werden pauschal und abgehoben gesetzt. Sie orientieren sich an ihrerseits nicht ausgef\u00fchrten und ideengeschichtlich nur nominell benannten Vorbildern des \u2013 idealisch \u2013 historischer Wirklichkeit enthobenen b\u00fcrgerlichen 18. Jahrhunderts. Man kann nicht von einem Weberschen Idealtyp sprechen, so sehr Albrecht den fast durchgehend missverstandenen Ausdruck liebt. Durchgehend fehlen institutionell organisatorische Hinweise, wie sie sich aus einer sozialen (politischen) Phantasie erg\u00e4ben. Vor dem Hintergrund einer n\u00fcchternen Analyse der dynamischen, zugleich in ihren Gr\u00f6\u00dfenordnungen nur technologisch fassbaren Faktoren der globalisierten und sich weiter globalisierenden Gegenwart w\u00e4ren diese aber notwendig.<\/p>\n<p>Die \u201estaatskritischen Absolutheitsregeln\u201c fallen eher armselig aus. Wie sie abgel\u00f6st gewonnen worden sind und was sie bewirken sollten, bleibt dunkel. Sie erinnern an Tabus und Fetische. Sie enden mit einem Hinweis auf das angeblich die Erfahrung des Nationalsozialismus widergebende \u201eRecht zum Widerstand\u201c nach Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes. Dieses wurde 1968 als s\u00fc\u00dfsaueres, irrelevantes Z\u00fcckerchen im Zu\u00adge der Notstandsverfassungs\u00e4nderung ins Grundgesetz eingef\u00fcgt (S. 1040).<\/p>\n<h4>M\u00e4ngel und L\u00fccken<\/h4>\n<p>Einige sind hier zu benennen. Das umf\u00e4ngliche Buch, ein Handbuch zu einem zentralen Gegenstand, verliert darum nicht sein Gewicht. Die Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass es so widerspr\u00fcchlich ausgefallen ist \u2013 voll der empirisch analytischen Kenntnis und voll eines unvermittelten Ma\u00dfstabs scheinexakter Markierungen \u2013, kann ich nur ahnen:<\/p>\n<ul>\n<li>Der werthafte Bezugsrahmen Albrechts wirkt durchgehend normativ \u00fcberh\u00f6ht und abstrakt \u00e0 la \u201erechtsstaatliche Vorbildfunktion des strafenden Staates\u201c (S. 218).<\/li>\n<li>M\u00f6glicherweise einer professionellen Eigenart der Juristerei geschuldet, findet h\u00e4ufig eine unbemerkte und schier unmerkliche Ver\u00admischung von \u201eIst-Aussagen\u201c und Postulaten statt. Nicht selten werden unkenntliche Postulate behandelt, als seien sie wirklich. Dies gilt etwa f\u00fcr die Demokratiebehauptung in Bezug aufs Grundgesetz oder auch den Verfassungstorso der EU. Nicht nur wird die Verfassungsnorm nach US-amerikanischem Vorbild wie eine heilige Wirklichkeit behandelt. Abweichend Verfassungswirkliches wird jeweils seinerseits normativ gesch\u00f6nt.<\/li>\n<li>\u201eRecht\u201c, \u201eRechtsstaat\u201c, \u201eSchuldstrafe\u201c, \u201eindividuelle Menschenrechte als Abwehrrechte\u201c u.a.m. werden nicht nur wie Gegebenheiten, sondern wie sachliche, \u00fcbersachliche Subjekte behandelt, aber eben nicht soziohistorisch fundiert. Emphatisches Schweben ist die Folge.<\/li>\n<li>Solches Wandlungswunder passiert bei Albrecht von Anfang an und dickt sich am Ende. Die Judikative, auch die juristischen Fakult\u00e4ten und ihre VertreterInnen werden ohne materielle soziale Begr\u00fcndung, ohne alle allemal prek\u00e4ren Kontextbedingungen zu Instanzen erhoben, die als gesellschaftliche, ja als \u00fcbergesellschaftliche Pouvoirs neutres inmitten aller globalen Spannungen und Kr\u00e4fte das erhabene Recht zu gew\u00e4hrleisten verm\u00f6chten. Wie? Leere g\u00e4hnt.<\/li>\n<li>Als ob die Judikative es verm\u00f6chte, auf eigenem Boden und mit dem eigenen Himmel ihrer \u201eabsolut\u201c gesetzten Normen (Regeln), die Freiheit aller zu sichern. Die Begr\u00fcndung der \u201eabsoluten\u201c Normen, die sie irdisch \u2013 ihren kasuistischen Gebrauch bedenkend \u2013 relativieren m\u00fcssten, bildet eine L\u00fccke.<\/li>\n<li>Aus dem Rahmen f\u00e4llt darum auch jede n\u00fcchterne Staatsanalyse. Das staatliche Gewaltmonopol Albrechts, der doch mit Kollegen u.a. trefflich den rumpelstilzchenhaften Bericht der Gewaltkommission und ihren einseitigen Gewaltbegriff traktiert hat, dieses staatliche Gewaltmonopol wird noch \u00fcber Hobbes hinaus ein kaum noch sterblicher Gott. Es erscheint allen Gegenbeispielen zum Trotz, die niemand besser kennt als Albrecht, als eine Konflikte zwischen Personen l\u00f6sende schnurrende Tigerkatze. Dass modernes Recht und staatliches Gewaltmonopol zwei Seiten einer Medaille darstellen, dass das staatliche Gewaltmonopol, unbeschadet der \u00c4nderungen staatlicher Institutionen und Funktionen, Gewalt nicht abbaut, sondern im eigenen Interesse pr\u00e4sent h\u00e4lt und schafft, wird nur randst\u00e4ndig kund. Die normativen Pr\u00e4missen verschlingen schlechte Materialit\u00e4t.<\/li>\n<li>Der Mangel materieller Analyse in einem weiten Sinne, bei einem empirisch mehrfach so Erfahrenen wie Albrecht kaum zu erkl\u00e4ren, l\u00e4sst es auch zu, dass auf idealisiertes Recht und seinen Staat im europ\u00e4ischen 18. Jahrhundert als Bezugsgr\u00f6\u00dfen rekurriert wird. Dadurch werden weder die heutigen Freiheitsgef\u00e4hrdungen erkl\u00e4rlich. Noch wird m\u00f6glich, sie aufgrund fundierter Analyse und sei es nur kognitiv zu bek\u00e4mpfen.<\/li>\n<li>Seltsamerweise nutzt Albrecht nicht, dass er vierzig kataraktreiche Jahre der Rechts-, Staats- und Gesellschaftsentwicklung in engagierter Teilnahme nah beobachtet hat. Die Entwicklung wird nicht analytisch aufgedr\u00f6selt. Selbst der begrifflich angegebene Wandel vom \u201ePr\u00e4ventionsstaat\u201c zur \u201eSicherheitsgesellschaft\u201c wird nicht begrifflich erschlossen. Warum der Wandel der Makroeinrichtungen vom \u201eStaat\u201c zur \u201eGesellschaft\u201c? Was unterscheidet die pr\u00e4ventive Kehre vom staatsbegleitenden, nun expandierenden Sicherheitsschatten? Welche Effekte sind auf globalisierende Ph\u00e4nomene und nicht mehr verantwortlich handhabbare, Recht in all seinen Formen entfesselnde Gr\u00f6\u00dfenordnungen zur\u00fcckzuf\u00fchren? Welche Konsequenzen w\u00e4ren gerade diesbez\u00fcglich auch in demokratisch rechtsstaatlicher Absicht zu ziehen? \u201eDunkel war\u2019s, der Mond schien helle.\u201c<\/li>\n<\/ul>\n<p>Albrechts gegenwartsbezogene Verzweiflung eines praktischen Faust ist mehr als verst\u00e4ndlich: Dass wir nichts machen k\u00f6nnen, Verh\u00e4ngnisvolles nicht aufhalten, uns\u00e4gliches von Menschen gemachtes Leid nicht zu beheben verm\u00f6gen, das will mir schier das Herz verbrennen. Indes, so nahe es liegt, gerade dann verbieten sich Fluchtbewegungen, solche in \u201emachtgesch\u00fctzte Innerlichkeiten\u201c (das ist kein Weg f\u00fcr Albrecht) ebenso wie die zu fiktiven historischen Vorbildern. Als h\u00fclfe das Lob einer normativ idealisierten Vergangenheit \u00fcber die Schwernisse der Gegenwart hinweg.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Albrecht, P.A.: Der Weg in die Sicherheitsgesellschaft. Auf der Suche nach staatskritischen Absolutheitsregeln, Berlin 2010<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Realrechtlich ist analog zu realpolitisch gebildet. Darum meint es das aktuell herrschende Recht in der Interpretation durch die \u201ehM\u201c, die herrschende Meinung.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Albrecht, P.A.: Kriminologie: eine Grundlegung zum Strafrecht. Ein Studienbuch, 3. Aufl. M\u00fcnchen 2005<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Schwind, H.D. u.a. (Hg.): Ursachen, Pr\u00e4vention und Kontrolle von Gewalt. Analysen und Vorschl\u00e4ge der Unabh\u00e4ngigen Regierungskommission zur Verhinderung und Bek\u00e4mpfung von Gewalt, 4 Bde., Berlin 1990<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Wer verstehen will, wie und warum damals uns Junge \u2013 dem Zugriff des Nationalsozialismus entsprungen, bevor er uns voll einvernehmen konnte, in den Drei\u00dfigern geboren, antinational geh\u00e4utet, voll radikaldemokratisch verstandener Reeducation \u2013 Europa als realisierbare Utopie begeisterte, mag die fr\u00fchen Jahrg\u00e4nge der \u201eFrankfurter Hefte\u201c und ihre Autoren konsultieren: Walter Dirks, Eugen Kogon, Karl Heinz Knappstein u.a.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf 1040 Seiten hat Peter-Alexis Albrecht sein Wissen, seine Erfahrungen, seine Kritik, seine (Gegen-)Vorschl\u00e4ge und<\/p>\n","protected":false},"author":8,"featured_media":10929,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,103],"tags":[816,1148,1387,1555],"class_list":["post-7700","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-artikel","category-cilip-097","tag-jugendliche","tag-praeventionsstaat","tag-strafrecht","tag-wohlfahrtsstaat"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7700","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/8"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7700"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7700\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/10929"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7700"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7700"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7700"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}