{"id":7968,"date":"2003-08-29T14:13:42","date_gmt":"2003-08-29T14:13:42","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=7968"},"modified":"2003-08-29T14:13:42","modified_gmt":"2003-08-29T14:13:42","slug":"keine-freiheit-den-feinden-der-freiheit-die-npd-der-verfassungsschutz-und-das-verfassungsgericht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=7968","title":{"rendered":"Keine Freiheit den Feinden der Freiheit?\u00a0Die NPD, der Verfassungsschutz und das Verfassungsgericht"},"content":{"rendered":"<p><strong>Das Bundesverfassungsgericht m\u00f6ge \u201efeststellen\u201c: \u201eDie Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig\u201c. So hatte der Antrag der h\u00f6chsten bundesdeutschen exekutiven und legislativen Instanzen \u2013 der Bundesregierung, des Bundestags und des Bundesrats \u2013 gelautet. \u201eIm Namen des Volkes\u201c hat das Gericht am 18. M\u00e4rz 2003 \u201ebeschlossen: die Verfahren werden eingestellt.\u201c<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><\/strong><\/p>\n<p>Ob das h\u00f6chste deutsche Gericht mit diesem Beschluss eine \u201eder peinlichsten Schlappen der deutschen Innenpolitik\u201c besiegelt hat, kann f\u00fcglich dahin gestellt bleiben.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Die Diskussion \u00fcber das Verbot hat monate-, ja jahrelang die mehrheitlich verbotswilligen, minderheitlich verbotsgegnerischen Gem\u00fcter bewegt. \u201eDas Gericht\u201c \u2013 so kommentierte zurecht die FAZ \u2013 habe, \u201emit seinem Beschluss, das NPD-Verbotsver\u00adfahren endg\u00fcltig einzustellen, die Anst\u00e4ndigen im Regen stehen lassen.\u201c Wer aber sind die \u201eAnst\u00e4ndigen\u201c, von denen FAZ-Autor Gerd Roellecke redet? \u201eDer m\u00fcndige B\u00fcrger erinnert sich gut an den staatlich organisierten Aufstand der Anst\u00e4ndigen gegen rechts, bei dem die Anst\u00e4ndigen unter F\u00fchrung der Spitzen von Staat und Parteien die Berliner Flaniermeile gen Westen gezogen sind.\u201c<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><!--more--><\/p>\n<p>Trotz aller nachklappenden Aufregung, trotz allen medial mit manchem Kunstschaum versehenen M\u00fcndern, ist es aus vier Gr\u00fcnden rasch wieder ruhig geworden. Zum ersten handelt es sich beim Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ausdr\u00fccklich um eine \u201eProzessentscheidung und nicht um eine Sachentscheidung\u201c. Sprich: die 3:4-Entscheidung des Zweiten Senats galt nicht der Frage, ob die NPD verfassungswidrig sei oder nicht. Diese Frage wurde nicht behandelt. Die drei RichterInnen (die Richterin Osterloh und die Richter Hassemer und Bro\u00df), die die n\u00f6tige Zwei-Drittel-Mehrheit und damit die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens in der strittigen Verbots- oder Nichtverbots-Sache verhinderten, lie\u00dfen das Verfahren platzen, weil ihnen die Verbotsantr\u00e4ge unzureichend fundiert erschienen. Die NPD selbst spielte in ihrer Argumentation nur insoweit eine Rolle, als sie in ihr keine unmittelbar drohende Gefahr f\u00fcr die Verfassung der BRD sahen. Nur eine solche unmittelbare Gefahr h\u00e4tte es erlaubt, verfassungsrechtlich bedeutsame Verfahrensm\u00e4ngel als \u201eKollateralsch\u00e4den\u201c billigend in Kauf zu nehmen. Weil keine Entscheidung in der Sache \u201eNPD \u2013 verfassungswidrig oder nicht\u201c erfolgt ist, trifft das von der FAZ verwendete Adjektiv \u201eendg\u00fcltig\u201c f\u00fcr diesen Karlsruher Urteilsspruch gerade nicht zu.<\/p>\n<p>Diese Verfahrensm\u00e4ngel lie\u00dfen, zum zweiten, den Verbotsantrag der stattlichen, deutsch herk\u00f6mmlich also staatlichen Drei \u2013 der vom Bundestag legislativ umarmten Bundesregierung samt ihrem exekutiven F\u00f6deralknappen Bundesrat \u2013 fast von Anfang an zum Skandal werden. Dieser Skandal des halbseiden gewirkten Verbotsantrags r\u00fcckte sogar den \u201awahren\u2018 Skandal einer sich und andere in rassistischen Vorurteilen m\u00e4stenden NPD in den Hintergrund. Die sogenannten V-Leute (= Vertrauens-!-Leute) des Bundesamtes und der Landes\u00e4mter f\u00fcr Verfassungsschutz \u2013 des bayerischen an erster Stelle \u2013, deren Einsatz offenkundig auch die exekutiven Spitzen nicht mehr \u00fcberblickten, traten als zweifelhafte Informanten \u00fcber die NPD, ja als Funktion\u00e4re der NPD selbst an die Stelle der Partei. Deren Verbot sollten sie aber verl\u00e4sslich und \u00fcberzeugend begr\u00fcnden. Was m\u00f6gen sich die Schilys, die Becksteins und tutti quanti gedacht haben, als sie \u2013 dem Tempelherrn in Lessings \u201eNathan der Weise\u201c gleich \u2013 uneinsichtig insistierten: Tut nichts, die NPD wird als verfassungswidrig verboten? Kurzum, welche machtvollen intellektuellen Bewegungen immer regierungsamtlich stattgefunden haben m\u00f6gen, es muss den politisch verantwortlichen Verbotsfanatikern fast wie eine Erl\u00f6sung erschienen sein, dass nicht noch mehr geheimdienstlicher Schlamm und noch mehr amtliche Unf\u00e4higkeit an die \u00d6ffentlichkeit drangen.<\/p>\n<p>Zum dritten ist es allemal nicht allzu schwer, \u201estaatlich organisierte Aufst\u00e4nde\u201c sich rasch wieder setzen zu lassen. Einer der symbolischen Hauptzwecke war ohnehin erreicht. Das \u201eanst\u00e4ndige Deutschland\u201c hatte die Z\u00e4hne seines \u201eB\u00fcndnisses f\u00fcr Toleranz\u201c gezeigt und dem investitionsgeneigten Ausland dargetan: So sind wir. Tolerant und hart! Nun konnte die eigene fremdenfeindliche, wider die Asyl Suchenden gerichtete Politik umso besser im Schatten der Verbotskampagne weitergehen. Nach dem 11.9.2001 schien nicht einmal mehr der Schatten des NPD-Antrags notwendig. Die pr\u00e4ventive Repression gegen Ausl\u00e4nderInnen wurde in der prallen Sonne der \u201eTerrorismusbek\u00e4mpfung\u201c schubartig ausgeweitet.<\/p>\n<p>Und nicht zu vergessen kann \u2013 zum vierten \u2013 der kurz ins Gerede gekommene Verfassungsschutz samt seiner geheimdienstlichen Kompetenzen unvermindert, wenn nicht verst\u00e4rkt, rechts- und linksw\u00e4rts weiter wirken, damit das bundesdeutsche Verfassungskind in der wechselnden Mitte keinen Schaden erleide. Die peinlichen Vorf\u00e4lle zwielichtiger Vertrauensleute und des amtlichen Einsatzwirrwarrs, der die zust\u00e4ndige politische Exekutive schachmatt setzte, k\u00f6nnen dazu genutzt werden, den Verfassungsschutz und andere solche Schutzorgane weiter vorw\u00e4rts zu verrechtlichen, so dass sie wenigstens anscheinshaft \u201eeffizienter\u201c sind und noch weniger kontrolliert werden k\u00f6nnen. Das geschieht gegenw\u00e4rtig mit zum Teil geradezu abenteuerlichen Konzepten.<\/p>\n<h4>Zu V-Leuten dr\u00e4ngt, an ihnen h\u00e4ngt im Geheimdienst alles<\/h4>\n<ol>\n<li>Nachdem, grundgesetzgem\u00e4\u00df, von den ersten beiden Gewalten der Verbotsantrag ordentlich ans Bundesverfassungsgericht abgegangen war, nahm das Karlsruher Verfahren seinen gewohnten Gang. Dem 2. Senat w\u00e4re mutma\u00dflich \u2013 verbotserpresserisch, wie der Antrag eingekleidet war \u2013 wenig anderes \u00fcbrig geblieben, als in aufwendigem Verfahren als Vertreterin der Dritten Gewalt den ersten beiden Gewalten zu frommen. Aber es kam anders. Die V-wie-Vertrauens-Leute \u00f6ffneten einen kleinen Abgrund an Misstrauen. In den Worten der \u201eGr\u00fcnde\u201c des Gerichts: \u201eNachdem der Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf den 5.,6.,7.,19. und 20. Februar bestimmt war, hat der Senat Kenntnis davon erhalten, dass ein zur m\u00fcndlichen Verhandlung als Auskunftsperson geladener Funktion\u00e4r der Antragsgegnerin (also der NPD, WDN), dessen \u00c4u\u00dferungen von der Antragsstellern (also der Bundesregierung et al., WDN) mehrfach zur St\u00fctzung der Verbotsantr\u00e4ge herangezogen worden sind, eine Aussagegenehmigung eines Landesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz vorlegen werde. Nachdem aus dem Bundesministerium des Innern kurzfristig keine schriftliche Best\u00e4tigung oder Erl\u00e4uterung dieses Vorgangs zu erhalten war, hat der Senat die anberaumten Termine mit Beschluss vom 22. Januar 2002 aufgehoben.\u201c<\/li>\n<\/ol>\n<p>So fing alles an. V-Leutchen in changierenden Farben wuselten nur so in den diversen NPD-Gliederungen, den \u00c4mtern f\u00fcr Verfassungsschutz und den Informationen der auf das Verbot erpichten hohen Gewalten herum. Das Verlangen des Senats vom 3.5.2002 scheint deswegen mehr als recht und billig: \u201eUm sich eine gesicherte Tatsachengrundlage f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Parteiverbotsantr\u00e4ge zu verschaffen, h\u00e4lt das Bundesverfassungsgericht es deshalb f\u00fcr erforderlich, dass die Antragsteller die Zusammenarbeit staatlicher Stellen (Nachrichtendienste, Verfassungsschutz\u00e4mter und Dienststellen der Polizei) und ihre konkreten Umst\u00e4nde mit solchen Personen im Bereich der Antragsgegnerin offen legen, deren \u00c4u\u00dferungen oder deren Verhalten zur Begr\u00fcndung der Verbotsantr\u00e4ge angef\u00fchrt werden.\u201c<\/p>\n<p>Dazu waren die Verbotsantr\u00e4gler nicht in der Lage. Die V-Leute als zweigesichtige W\u00fchl- und Horchm\u00e4use brachten das sch\u00f6ne Anklagegeb\u00e4ude zum br\u00f6ckelnden Einsturz. (Der Verlauf der sich steigernden V-Leute-Aufdeckungen ist nur im Sinne einer schier unendlichen Geschichte permanenter Inkompetenz der beteiligten \u00c4mter und ihrer Vertreter, einschlie\u00dflich der offenkundig \u00fcberforderten Minister, interessant. Er kann hier nicht erz\u00e4hlt werden. Es lohnte dies, um eine andere \u201eVerflechtungsfalle\u201c von Verfassungssch\u00fctzern und Verfassungsgef\u00e4hrdern in ihrer politisch dunklen Dialektik zu erhellen).<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Man kann es in den Tageszeitungen \u00fcppig nachlesen: Die Bundesregierung und ihre Begleitgewalten gestanden ihren V-Leute-\u201aEinsatz\u2018 freiz\u00fcgig, ja geradezu aggressiv ein. Der 2. Senat referierte ihre Argumentation in seinen \u201eGr\u00fcnden\u201c: \u201eDie notwendige Arbeit des Verfassungsschutzes w\u00e4re unm\u00f6glich, wenn V-Leuten nicht Verschwiegenheit hinsichtlich ihrer Identit\u00e4t zugesichert werden k\u00f6nnte. Der durch die Offenbarung der Identit\u00e4t von V-Leuten verursachte Vertrauensverlust (!, WDN) bez\u00fcglich der Verschwiegenheit staatlicher Stellen f\u00fchrte dazu, dass eine wirksame Bek\u00e4mpfung aller Bereiche des Extremismus nicht mehr gew\u00e4hrleistet w\u00e4re. Die zust\u00e4ndigen Amtswalter der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden h\u00e4tten deshalb auf Grund einer Abw\u00e4gung der Geheimschutzinteressen mit dem Aufkl\u00e4rungsbegehren des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass Angaben, die die Identifizierung von V-Leuten erm\u00f6glichten, nur gemacht werden k\u00f6nnten, wenn die Antragsgegnerin keinen Zugang zu diesen Informationen erhalte.\u201c Im \u00fcbrigen geh\u00f6re es zum \u201everfassungsrechtlichen Auftrag\u201c eines \u201epr\u00e4ventiven Verfassungsschutzes\u201c, V-Leute auch in den Vorstandsetagen einer Partei zu platzieren und diese Partei selbstredend w\u00e4hrend des Verfahrens \u00fcber das eingereichte Verbot weiter zu observieren.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Jenseits des Feudalverh\u00e4ltnisses wechselseitiger Vertraulichkeit im Geheimen zwischen geheimen V-Leuten und \u00f6ffentlichen \u00c4mtern f\u00e4llt f\u00fcr nicht Geheimdienstkundige fast so etwas wie ein kleines W\u00f6rterbuch des Verfassungsschutzes ab: V-Leute werden \u201eab\u201c- und logischer Weise auch \u201eangeschaltet\u201c. Auch wenn sie \u201eabgeschaltet\u201c worden sind, gibt es weitere \u201eNachsorgen\u201c und Informationst\u00e4usche. Selbstredend gilt das geheim umm\u00e4ntelte \u201eVertrauen\u201c auf Dauer.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Die Richterin Osterloh und die Richter Hassemer und Bro\u00df st\u00fctzen ihre Argumentation auf eine geradezu emphatische verfassungsrechtlich-demokratische Interpretation von Art. 21 GG in seinen beiden Abschnitten: dem Parteienprivileg in Absatz 1 und dem darin gr\u00fcndenden besonderen \u201aVerbotsprivileg\u2018 in Absatz 2. W\u00e4hrend das Parteienprivileg ihrer Ansicht nach eindeutig fordere, dass die Parteien \u201estaatsfrei\u201c, will sagen: ohne jegliche regierungsamtlichen Einwirkungen bleiben, besagt das, was ich etwas paradox das \u201aVerbotsprivileg\u2018 genannt habe, dass eine Partei nur mit qualifizierter Mehrheit der Verfassungsrichter verboten werden kann. Daraus folgern die drei RichterInnen, die den engen Zusammenhang von Verfassungsnormen und in diesem Fall gerichtlichen Verfahren unterstreichen, dass dem Verfassungsgericht eine \u201ekonstitutive\u201c Bedeutung zufalle. Darum sei sein Verfahren in Sachen Parteienverbot besonders sorgsam zu beachten. Im Unterschied sowohl zur Argumentation der ersten beiden Gewalten und der jener vier Verfassungsrichter, die die Verfahrensm\u00e4ngel leichter gewichteten, gewann darum das Prinzip der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit in der Abw\u00e4gung zwischen Parteienprivilegien und der von der NPD ausgehenden m\u00f6glichen Verfassungsgefahren einen hohen, streng zu bew\u00e4hrenden Rang.<\/li>\n<li>Zur Einrichtung der V-Leute nehmen die drei Verfahrensemphatiker ebenso wenig prinzipiell Stellung wie zum Verfassungsschutz und seinen Geheimnissen. Nur die vertrauensleutselige Beobachtung von potentiellen Verbotsparteien kurz vor und w\u00e4hrend eines verfassungsgerichtlichen Verbotsverfahrens scheint ihnen \u201ein der Regel\u201c \u201eunvereinbar mit den Anforderungen an ein rechtstaatliches Verfahren.\u201c Zwar d\u00fcrften Parteien in Verfassungsschutzberichten negativ bewertet werden. Dies \u00e4ndere \u201efreilich nichts daran, dass die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln einen schwerwiegenden Eingriff in das aus der Parteienfreiheit folgende Selbstbestimmungsrecht einer politischen Partei\u201c darstelle. Nicht nur seien daf\u00fcr eine hinreichende \u201egesetzliche Grundlage\u201c vorausgesetzt. Vielmehr komme der \u201eGrundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit\u201c in Anschlag. In jedem Fall gelte eine \u201estrikte Staatsfreiheit im Sinne unbeobachteter selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei vor dem Bundesverfassungsgericht.\u201c \u201eDas verfassungsgerichtliche Parteienverbot\u201c stelle \u201edie sch\u00e4rfste und \u00fcberdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtstaats gegen seine organisierten Feinde\u201c dar. Darum sei daf\u00fcr \u201eein H\u00f6chstma\u00df an Rechtssicherheit, Transparenz, Berechenbarkeit und Verl\u00e4sslichkeit des Verfahrens\u201c geboten. Aus diesen \u00dcberlegungen ergibt sich angesichts der gesch\u00e4ftig das Verfahren umwuselnden, selbst den diversen Verfassungsschutz\u00e4mtern und zumal den Innenministerien nur teilweise kenntlichen V-Leuten im Kontext der NPD klar und eindeutig: \u201eDie rechtsstaatswidrige Verfehlung des Gebots strikter Staatsfreiheit der Antragsgegnerin (also der NPD, WDN) im Verfahren gem\u00e4\u00df Art. 21 Abs. 2 GG ist nicht behebbar.\u201c<\/li>\n<li>Den vier anderen Richtern \u2013 Sommer, Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff \u2013 kommt es stattdessen vor allem auf \u201eden rechtsstaatlich gebotenen Weg zur Rechtsgew\u00e4hr\u201c an. Es m\u00fcsse immer garantiert sein, dass in einem Rechtsstreit \u201ein einer befriedigenden Weise festgestellt werden kann, was Rechtens ist.\u201c Angesichts dieser zentralen Funktion der Gerichte, hier des Verfassungsgerichts, relativierten sich alle m\u00f6glichen Verfahrenshindernisse. Letztere k\u00f6nnen diese Vier, die auf einem Urteil in der Sache beharren, deswegen fast m\u00fchelos \u201elinks\u201c liegen lassen. Zum ersten legen sie Art. 21 Abs. 2 GG vor allem im Kontext der \u201eKernbestimmungen f\u00fcr den pr\u00e4ventiven Schutz der Verfassung\u201c aus \u2013 also der Art. 9 Abs. 2 GG (Vereinsverbot) und Art. 18 GG (Verwirkung von Grundrechten). Zum zweiten halten sie folgerichtig die Gefahren, die von der quantitativ kleinen NPD ausgehen, f\u00fcr dr\u00e4ngender als ihre Kollegen. Zum dritten sind sie davon \u00fcberzeugt, Verfassungsrichter k\u00f6nnten informiert und souver\u00e4n in einer strittigen Sache entscheiden, auch wenn sie das Geheimnisdunkel nicht zu l\u00fcften verm\u00f6chten.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Darum schlussfolgern sie, die Verfassungswidrigkeit einer Partei festzustellen, setze \u201edas vorherige Sammeln von Informationen \u00fcber verfassungswidrige Bestrebungen der Partei\u201c voraus. Weil sie \u2013 bis in die gerade zitierte Sprache hinein \u2013 gar nicht bemerken, dass sie die Definitionsmacht, die Verfassungswidrigkeit einer Partei zu erkennen, an die vorgelagerte, nicht justizielle Instanz des Verfassungsschutzes abgeben, haben sie auch keine Schwierigkeiten damit, V-Leute als n\u00f6tige Erkundungsorgane fast pauschal vorweg zu legitimieren. Die Folgerung muss nicht an den Haaren herbeigezerrt werden, dass diesen Richtern mutma\u00dflich die verfassungsgerichtliche Absegnung des von V-Leuten, die zugleich NPD-Leute sind, mitgestrickten Verbotsantrags von Bundesregierung und anderen nicht allzu schwer gefallen w\u00e4re.<\/p>\n<h4>Der Verfassungsschutz sch\u00fctzt vor allem seine V-Leute<\/h4>\n<ol>\n<li>Dass die Verbotsantragsteller die Gefahren aufblasen, die von der Partei, die sie verbieten wollen, ausgehen, versteht sich. Dass jedoch Verfassungsrichter wie selbstverst\u00e4ndlich die Erforderlichkeit, die Verl\u00e4sslichkeit und die Verfassungsgrundlage geheimdienstlich erworbener Informationen pauschal voraussetzen, l\u00e4sst einen an der Gewaltenteilung, die doch stets auch gegenseitige Kontrolle der Gewalten untereinander sein soll, irre werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Selbst jene drei RichterInnen, die mit gutem Grund auf den normad\u00e4quaten Prozeduren beharren, er\u00f6rtern nicht einmal im Vorbeigehen, ob es denn f\u00fcr einen wirklichen Schutz der Verfassung nicht vollkommen ausreiche, wenn sich \u2013 die Grundrechte der Meinungs-, Versammlungs- und Organisationsfreiheit vorausgesetzt \u2013 die diversen Gruppen und Einrichtungen in einer \u201epluralistischen Demokratie\u201c wechselseitig be\u00e4ugten und kritisch \u00fcber die je anderen referierten (die etablierten Parteien und die Verfassungsorgane eingeschlossen).<\/p>\n<p>Das, was man \u00fcber die NPD wissen muss, um sie einsch\u00e4tzen und um sie angemessen \u00f6ffentlich bek\u00e4mpfen zu k\u00f6nnen, kann man alles aus \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Quellen sch\u00f6pfen. Im Geheimen wirkende V-Leute sind daf\u00fcr kropfunn\u00f6tig. Sie bringen im Rahmen einer offen gehaltenen, nicht repressiv verengten liberaldemokratischen \u00d6ffentlichkeit nichts Taugliches ein. Sie erweitern jedoch den Spielraum exekutiver Eingriffe und machen ihn einer Kontrolle durch die Justiz unzug\u00e4nglich. Das ist das einzige, was sie verm\u00f6gen.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zum Zwecke des NPD-Verbots wurde offenkundig nur m\u00f6glich, weil die mangelhaft informierten Exekutiven sich des informationellen Honigs von V-Leuten bedienten. Gewonnen direkt aus den Bl\u00fcten der NPD. Tats\u00e4chlich wurde das Verfahren zu einem \u00fcber drei ineinander verschachtelte Instanzen: \u00fcber die V-Leute als konkrete Figuren im Halblicht, \u00fcber die \u00c4mter f\u00fcr Verfassungsschutz und \u00fcber die diversen Innenministerien samt ihren ministeriellen Spitzen. Hart gesprochen, kann man sich so viel aus Steuergeldern bezahlte Inkompetenz auf einem Haufen schwer vorstellen. Nur die V-Leute, so sie ungewollt ans Licht traten, vermittelten den Eindruck, als h\u00e4tten sie gewusst, vielleicht sogar genossen, was sie taten. Geldwert war\u2019s in jedem Fall. Die Verfassungsschutz\u00e4mter hatten keine Ahnung \u00fcber die Zahl und die Qualit\u00e4t ihrer V-Leute. Sie waren mit dem Schutz der vertraulich informierenden V-Leute besch\u00e4ftigt. Deren guter Leumund in der NPD qualifizierte sie offensichtlich als Quellen des Verfassungsschutzes. Nach der Devise: verhalte dich antidemokratisch und zugleich als doppelz\u00fcngiger Lump und du wirst zum wohl bezahlten V-Menschen promoviert. Sind aber die Verfassungsschutz\u00e4mter in der Lage, das angemessen zu bewerten, was die V-Leute aus dem braunen Innern der NPD berichten? Benutzt man deswegen jeweils mehrere V-Leute, damit sie eine Art Check-and-balance-System untereinander bilden? Wie die Bundesregierung einr\u00e4umte, sind unter den Figuren auf den oberen NPD-Etagen wenigstens ca. 15 Prozent V-Figuren der \u00c4mter.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Es waren die Innenminister(ien) \u2013 vor allem die des Bundes und des Freistaats Bayern \u2013, die im Kampf ums NPD-Verbot und im \u201aV-Leute-Zirkus\u2018 die meisten Federn lassen mussten. Diese Innenministerien hatten ihre Verfassungsschutz\u00e4mter ebenso wenig im Griff, wie letztere ihre V-Leute. Da mehr oder minder klandestin verfahren wurde, erwiesen sich die dauernd um Stellungnahmen angeschwatzten Minister als derartig uninformiert \u00fcber die jeweils gerade letzten V-Leute-NPD-\u00dcbungen, dass es den lesenden (und sehenden) B\u00fcrger geradezu jammern konnte. Je h\u00f6her sie rangierten, umso weniger konnten die Instanzen und ihre Vertreter kontrollieren, was unten geschah.<\/p>\n<p>Die grundrechtlich demokratisch gebotene Konsequenz aus dem Nachrichten-Wirrwarr der Nachrichtendienste und dem Kompetenzenlabyrinth der diversen geheimbetulichen \u00c4mter und Instanzen kann nicht darin bestehen, das gesetzliche Ermessen auszuweiten, wie das heute sicherheitsgesetzlich \u00fcblich ist. Sie kann auch nicht darin zum Ausdruck kommen, dass so getan wird, als w\u00fcrde die Entscheidungshierarchie von den Innenministern abw\u00e4rts gestrafft und die Entscheidungskompetenz der Innenminister gest\u00e4rkt. Letzteres w\u00e4re nur Augenwischerei. Vielmehr m\u00fcssen die Aufgaben des Verfassungsschutzes (und anderer Geheimdienste) drastisch reduziert werden. Und in jedem Fall m\u00fcssen im Rahmen des Verfassungsschutzes die V-Leute abgeschafft werden. Sie helfen nicht. Sie sind ihrerseits verfassungswidrig.<\/p>\n<h4>Konsequenzen?<\/h4>\n<p>Keine Freiheit f\u00fcr die Feinde der Freiheit? Die \u201eKernbestimmungen f\u00fcr den pr\u00e4ventiven Schutz der Verfassung\u201c und ihre institutionelle \u00dcbersetzung sind alles andere als unproblematisch und grundgesetzverb\u00fcrgt, wie die Richter Sommer und Co. vermeinen. Ohne dass ich irgend jemand pers\u00f6nlich nahe treten wollte \u2013 aber diese werten Richter zeichnen sich durch eine Unkenntnis der Wirklichkeit aus, die ihre Qualifikation als Verfassungsrichter \u2013 jedenfalls in der hier abgehandelten Sache \u2013 bezweifeln lassen. Gegen Ende der von ihnen referierten Gr\u00fcnde statuieren sie: \u201eDer Einsatz von V-Leuten kann im Einzelfall notwendig sein &#8230; er ist aber nur zul\u00e4ssig, soweit er \u2013 unter strikter Einhaltung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes \u2013 ausschlie\u00dflich der Informationsbeschaffung dient.\u201c Einen V-Leute-Gro\u00dfraum \u00f6ffnend, behaupten die Verfassungsrichter weiter: \u201eH\u00e4ufig k\u00f6nnen allein mit Hilfe von V-Leuten \u00f6ffentlich nicht verf\u00fcgbare Informationen\u201c beschafft werden.<\/p>\n<p>Stumm aber bleiben diese Verfassungsrichter dar\u00fcber, wie sie den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit anwenden wollen, damit das Grundrechte- und Demokratieverh\u00e4ltnis nicht au\u00dfer Ma\u00df gerate. Verf\u00fcgen sie etwa \u00fcber eigene Informationen, die sie gegen die der V-Leute ausbalancieren k\u00f6nnten? Wie wollen sie au\u00dferdem garantieren, dass die T\u00e4tigkeit der V-Leute \u201eausschlie\u00dflich der Informationsbeschaffung\u201c dient? Was hei\u00dft au\u00dferdem Information und Informationsbeschaffung? Hat nicht das Bundesverfassungsgericht in seinem Volksz\u00e4hlungsurteil vom 15.12.1983 selbst, und sachlich begr\u00fcndet, darauf hingewiesen, dass es \u201ereine\u201c Informationen nicht gibt; dass Informationen vielmehr verkappte soziale Handlungen darstellen? Darum hat es aus Art. 2 GG, das \u201einformationelle Selbstbestimmungsrecht des Menschen\u201c hergeleitet.<\/p>\n<p>Wie man sieht, hat keine der beteiligten Institutionen dieses NPD-Verbotsverfahren mit abruptem Ende heil \u00fcberstanden. Mutma\u00dflich ist es zu viel zu w\u00fcnschen, wenigstens diejenigen, die Grundrechte und Demokratie ernst nehmen, bewiesen nach diesem kl\u00e4glichen Verfahren, dass sie die repressiven und repressiv pr\u00e4ventiven Instanzen und Organe ab- und umbauen oder, wie die unn\u00fctzen V-Leute, ganz abschaffen. Diese Vermehrung der Arbeitslosigkeit ist ausnahmsweise grundrechtlich demokratisch geboten.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Soweit nicht anders vermerkt, sind alle Zitate in diesem Artikel den Gr\u00fcnden des Urteils vom 18.3.2003 entnommen (Az.: 2 BvB 1\/01 \u2013 2 BvB 2\/01 \u2013 2 BvB 3\/01).<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> so Der Spiegel 12\/2003 v. 17.3.2003, S. 40 ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 2.4.2003<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht m\u00f6ge \u201efeststellen\u201c: \u201eDie Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig\u201c. 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