{"id":7994,"date":"2003-12-29T14:47:22","date_gmt":"2003-12-29T14:47:22","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=7994"},"modified":"2003-12-29T14:47:22","modified_gmt":"2003-12-29T14:47:22","slug":"rechtshilfe-ohne-rechtsschutz-rechtshilfe-und-auslieferungsabkommen-mit-den-usa","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=7994","title":{"rendered":"Rechtshilfe ohne Rechtsschutz &#8211;\u00a0Rechtshilfe- und Auslieferungsabkommen mit den USA"},"content":{"rendered":"<h3>von Hartmut W\u00e4chtler<\/h3>\n<p><strong>Gummiweiche Formulierungen und ein weitgehender Verzicht auf Datenschutzprinzipien und Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten kennzeichnen die neuen Abkommen zwischen der EU bzw. Deutschland und den USA.<\/strong><\/p>\n<p>Der 11. September 2001 hat eine rasante rechtspolitische Entwicklung nach sich gezogen. Wie rasant sie war, zeigt sich sehr deutlich an den Vereinbarungen zwischen Europol und den US-Beh\u00f6rden. Am 6. Dezember 2001 schlossen sie ein erstes Abkommen, das sich noch auf den Austausch von strategischen, d.h. nicht-personenbezogenen Informationen beschr\u00e4nkte. In dessen Art. 3 gab es jedenfalls den Versuch, den Datenaustausch auf bestimmte Kriminalit\u00e4tsbereiche zu limitieren. Art. 10 II stellte bereits weitere Vereinbarungen zum Austausch personenbezogener Daten in Aussicht. Dem sind die Parteien ein Jahr sp\u00e4ter gefolgt. Im Zusatzabkommen vom 5. Dezember 2002 gibt es keine Begrenzung der Kriminalit\u00e4tsbereiche mehr.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> EUROPOL kann danach die bei ihm vorhandenen Informationen auf Anfrage oder spontan an die USA \u00fcbergeben. Die Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Daten\u00fcbermittlung sind \u00e4u\u00dferst vage gehalten. So hei\u00dft es in Art. 5 Nr. 1a:<!--more--><\/p>\n<p>\u201eDie \u00dcbertragung von Informationen gem\u00e4\u00df dem vorliegenden Abkommen und deren weitere Verarbeitung durch die empfangende Partei mu\u00df dem in der Anfrage ge\u00e4u\u00dferten Zweck entsprechen, der die Verh\u00fctung, Aufdeckung, Ermittlung und Strafverfolgung jedweder spezifischer Straftaten sowie jegliche spezifische Analysezwecke einbezieht, auf die sich diese Informationen beziehen. Falls eine der Parteien die Verwendung solcher Informationen f\u00fcr andere Zwecke w\u00fcnscht, beantragt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Partei, die die Informationen bereitgestellt hat.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der besonders sensiblen Informationen hei\u00dft es in Art. 6:<\/p>\n<p>\u201ePersonenbezogene Daten, die Hinweise auf die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religi\u00f6se oder andere \u00dcberzeugungen oder Gesundheit oder Sexualleben geben, d\u00fcrfen nur geliefert werden, nachdem die \u00fcbermittelnde Partei festgestellt hat, dass diese Daten f\u00fcr einen der in Art. 5 I aufgef\u00fchrten Zwecke von besonderer Bedeutung sind.\u201c<\/p>\n<p>Mit dieser Formulierung wurde der Rahmen der entsprechenden EUROPOL-Verordnungen verlassen, wonach eine solche \u00dcbermittlung nur zul\u00e4ssig ist, wenn dies \u201eabsolut notwendig\u201c ist. Ein zus\u00e4tzlicher Briefwechsel sollte diesen \u201eSch\u00f6nheitsfehler\u201c offenbar ausgleichen.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Darin ist unter Punkt 6 ausgef\u00fchrt, dass der Ausdruck \u201evon besonderer Bedeutung\u201c im gleichen Sinne zu verstehen sei, wie die in den EUROPOL-Verordnungen verwendete Formel \u201eabsolut notwendig\u201c. Weshalb nicht gleich im Abkommen selbst Klarheit geschaffen wurde, ist v\u00f6llig unklar.<\/p>\n<p>F\u00fcr den deutschen Leser und potentiellen Datenlieferanten stellt sich vor allem die Frage, wie er selbst einen Missbrauch seiner Daten, die via EUROPOL an die USA geliefert werden, verhindern kann. Hier ist zun\u00e4chst Art. 3 III des Zusatzabkommens einschl\u00e4gig:<\/p>\n<p>\u201eDas vorliegende Abkommen dient ausschlie\u00dflich dem Zweck der Zusammenarbeit der Parteien. Aus den Bestimmungen dieses Abkommens leiten sich weder Anspr\u00fcche von Privatpersonen ab, Beweise zu erlangen, zu unterdr\u00fccken oder auszuschlie\u00dfen oder die Bearbeitung einer Anfrage zu verhindern, noch stellt es eine Abweichung von jedwedem bereits vorhandenen diesbez\u00fcglichen Recht einer Privatperson dar.\u201c<\/p>\n<p>Dies soll wohl hei\u00dfen, dass sich keine Individual-Anspr\u00fcche auf Verhinderung der Daten\u00fcbermittlung aus dem Zusatzabkommen ableiten lassen sollen. Das \u00dcbereinkommen enth\u00e4lt keinerlei eigenst\u00e4ndige Bestimmungen \u00fcber den Datenschutz. Art. 5 III verweist auf die \u201eangemessenen Sicherheitsma\u00dfnahmen, gem\u00e4\u00df dem innerstaatlichen Recht\u201c. Allerdings gibt es in dem gesamten Zusatzabkommen keinerlei Vorschriften dar\u00fcber, dass die Person, deren Daten \u00fcbermittelt werden, von der \u00dcbermittlung \u00fcberhaupt etwas erf\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Wenn umgekehrt eine Privatperson bei der empfangenden Stelle Auskunft dar\u00fcber begehrt, welche Daten \u00fcber sie \u00fcbermittelt worden sind, muss gem\u00e4\u00df Art. 10 I die empfangende Partei die \u00fcbermittelnde Partei zu Rate ziehen. Nach Art. 10 II werden die Informationen nicht an die Privatperson herausgegeben, wenn die \u00fcbermittelnde Partei ihre Zustimmung nicht erteilt. Beschreitet nun die Privatperson den Rechtsweg gegen diese Nicht-Freigabe von Informationen,<\/p>\n<p>\u201ewird die empfangende Partei mit allen in ihrer Macht stehenden Rechtsmitteln die diesbez\u00fcglichen Interessen der \u00fcbermittelnden Partei durch Beratung, Unterst\u00fctzung und Erscheinen vertreten.\u201c<\/p>\n<p>Im Klartext hei\u00dft dies, dass die empfangende Partei durch alle Instanzen Auskunftsverlangen von Betroffenen abwehren muss, wenn die \u00fcbermittelnde Stelle die Informationen nicht freigibt \u2013 und zwar auch dann, wenn nach innerstaatlichem Recht der empfangenden Partei die Information an sich freigegeben werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Angesichts dieser vertrackten datenschutzrechtlichen Situation wird man Personen, die davon ausgehen m\u00fcssen, dass ihre Daten bei EUROPOL gespeichert werden, zuk\u00fcnftig den Rat geben m\u00fcssen, vorbeugenden Rechtsschutz gegen die \u00dcbermittlung ihrer Daten von den nationalen deutschen Beh\u00f6rden an EUROPOL in Anspruch zu nehmen. Da wegen des Zusatzabkommens mit den USA weder der weitere Datenweg verfolgbar noch eine ausreichende Zweckbindung gew\u00e4hrleistet ist \u2013 von einem Rechtsschutz ganz zu schweigen \u2013, d\u00fcrfte die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten von deutschen Beh\u00f6rden an EUROPOL jedenfalls mit deutschem Datenschutzrecht kaum mehr in \u00dcbereinstimmung zu bringen sein. In diesen Zusammenhang passt auch, dass man sich bei der Aushandlung des Zusatzabkommens nicht einmal an die eigenen Vorgaben gehalten hat. 1999 hatte der Rat die \u201eBestimmungen \u00fcber die \u00dcbermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen\u201c beschlossen.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Gem\u00e4\u00df deren Art. 7 hat EUROPOL sicherzustellen, dass der Empf\u00e4nger sich verpflichtet, die empfangenen Daten zu berichtigen oder zu l\u00f6schen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig, ungenau oder \u00fcberholt sind oder nicht h\u00e4tten \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen. Eine entsprechende Festlegung fehlt in dem Zusatzabkommen mit den USA. Dort hei\u00dft es in Art. 9 III lediglich, dass in diesem Fall die empfangende Partei alle \u201eangemessenen Ma\u00dfnahmen\u201c ergreifen soll. Dies \u201ekann die Erg\u00e4nzung, L\u00f6schung oder Berichtigung dieser Informationen einschlie\u00dfen.\u201c<\/p>\n<p>Dies ist das Gegenteil dessen, was noch 1999 verbindlich festgelegt worden war. Ebenso fehlt es an der Verpflichtung des Empf\u00e4ngers, die empfangenen Daten zu l\u00f6schen, wenn sie f\u00fcr die Zwecke, f\u00fcr die sie \u00fcbermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind. Auch dies war in Art. 7 III der Bestimmungen von 1999 noch enthalten. Schlie\u00dflich fehlt in dem Abkommen mit den USA jede Vereinbarung \u00fcber einen verantwortlichen Haftungstr\u00e4ger im Fall einer unbefugten oder unrichtigen Datenverarbeitung. Dies d\u00fcrften weitere Argumente f\u00fcr jeden Kl\u00e4ger sein, der die deutschen Beh\u00f6rden daran hindern will, seine Daten an EUROPOL zu \u00fcbermitteln, wenn nur die mindeste Gefahr besteht, dass sie von dort in die USA weitergereicht werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<h4>Menschenrechte und Auslieferung<\/h4>\n<p>Ein halbes Jahr nach dem Zusatzabkommen mit Europol nahm der Rat das Auslieferungs- und das Rechtshilfeabkommen mit den USA an.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Die beiden Vertr\u00e4ge, so erkl\u00e4rten die Minister, b\u00f6ten \u201edie notwendigen Garantien f\u00fcr den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Einhaltung der Verfassungsgrunds\u00e4tze der Mitgliedstaaten.\u201c Bei dieser Bewertung sind Zweifel angebracht.<\/p>\n<p>Das Abkommen \u00fcber die Auslieferung erm\u00f6glicht diese sowohl zur Strafverfolgung als auch zur Strafvollstreckung, wobei die Erheblichkeitsschwelle f\u00fcr die auslieferungsf\u00e4higen Straftaten so niedrig angesetzt ist, dass in der Praxis der Betroffene bei jeder Art von Straftat ausgeliefert werden kann. Von der Fach\u00f6ffentlichkeit beobachtet wurde vor allem, ob sich die EU in den Fragen Auslieferung bei Todesstrafe und\/ oder an eine Sondergerichtsbarkeit sowie in der Frage des Datenschutzes hat durchsetzen und ihre Grunds\u00e4tze wahren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zum \u00fcberwiegenden Teil ist dies nicht gelungen. Art. 13 des Auslieferungsabkommens r\u00e4umt dem ersuchten Staat die M\u00f6glichkeit ein, Auslieferung nur unter der Bedingung zu gew\u00e4hren, dass die Todesstrafe gegen die auszuliefernde Person nicht verh\u00e4ngt wird oder jedenfalls nicht vollstreckt wird. Dies gibt der europ\u00e4ischen Seite immerhin die M\u00f6glichkeit, in solchen F\u00e4llen die Auslieferung zu verweigern.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass dem Auszuliefernden ein Verfahren vor einer Sondergerichtsbarkeit \u2013 konkret: einem Milit\u00e4rtribunal \u2013 droht, sieht das Abkommen keine entsprechende Weigerungsklausel vor. Art. 17 II bietet stattdessen eine gummiweiche Konsultationspflicht bei F\u00e4llen, \u201ein denen die Verfassungsgrunds\u00e4tze des ersuchten Staates oder die f\u00fcr diesen verbindlichen endg\u00fcltigen richterlichen Entscheidungen ein Hindernis f\u00fcr die Erf\u00fcllung seiner Auslieferungspflicht darstellen k\u00f6nnen.\u201c Was geschehen soll, wenn die vorgeschriebenen Konsultationen keinen Erfolg haben, wird nicht geregelt.<\/p>\n<h4>Das Rechtshilfeabkommen<\/h4>\n<p>Das Rechtshilfeabkommen enth\u00e4lt in Art. 4 die Verpflichtung des ersuchten Staates, die Bankverbindungen und dar\u00fcber hinaus s\u00e4mtliche finanziellen Transaktionen von juristischen oder nat\u00fcrlichen Personen zu \u00fcbermitteln, die einer Straftat verd\u00e4chtigt, wegen einer solchen angeklagt oder, wie es hei\u00dft, \u201everurteilt oder in sonstiger Weise in Straftaten verwickelt\u201c sind. Nach deutschem Recht fallen nur ausgesprochene Bagatelldelikte nicht unter die Auskunftspflicht nach dieser Vorschrift. Eine Generalklausel mit Bezug zu terroristischen Aktivit\u00e4ten und zur Geldw\u00e4sche weicht diese m\u00f6gliche Begrenzung weiter auf.<\/p>\n<p>Art. 5 erlaubt gemeinsame Ermittlungsteams, wenn dies f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig gehalten wird. Die Teams sollen in jedem Land, das darin vertreten ist, Ermittlungsma\u00dfnahmen veranlassen, ohne dass die \u00fcbrigen Staaten ein Rechtshilfeersuchen einreichen m\u00fcssen. Nach Art. 5 IV des Abkommens sollen sich die Ermittlungen stattdessen auf die jeweiligen innerstaatlichen Rechtsnormen des betreffenden Staates st\u00fctzen.<\/p>\n<p>Eine Regelung wie beim Auslieferungsabkommen, dass keine Rechts\u00adhilfe geleistet werden muss, wenn in dem betreffenden Strafverfahren die Todesstrafe droht, sucht man im Rechtshilfeabkommen vergeblich. Im Gegenteil: nach Art. 9 II b darf der ersuchte Staat f\u00fcr die Bereitstellung von Beweismitteln und Informationen \u201ekeine allgemeinen Einschr\u00e4nkungen mit Blick auf die Rechtsnormen des ersuchenden Staates f\u00fcr den Umgang mit personenbezogenen Daten auferlegen.\u201c<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr den zweiten Pr\u00fcfstein, ob n\u00e4mlich Rechtshilfe verweigert werden kann, wenn die Informationen in Sondergerichtsverfahren verwertet werden sollen. Auch hier gibt es keine Regelung. Als m\u00f6gliches Schlupfloch ist wohl Art. 13 zu verstehen, der dem ersuchten Staat die Ablehnung der Rechtshilfe erm\u00f6glicht, wenn \u201edurch die Erledigung des Ersuchens die Souver\u00e4nit\u00e4t, die Sicherheit, die \u00f6ffentliche Ordnung und andere grundlegende Interessen dieses Staates beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden.\u201c M\u00f6glicherweise hat man hier, um die US-Seite nicht zu reizen, auf eine deutlichere Ausgestaltung des Vertragstextes verzichtet. Wohin das f\u00fchrt, bleibt abzuwarten.<\/p>\n<p>Art. 9 kann als eine Art Zweckbindungsklausel verstanden werden. Als Verwendungszweck sind vor allem kriminalpolizeiliche Ermittlungen und Strafverfahren sowie Bedrohungen der \u00f6ffentlichen Sicherheit des ersuchenden Staates aufgef\u00fchrt. F\u00fcr andere als die aufgef\u00fchrten Zwecke d\u00fcrfen die \u00fcbersandten Daten nach Art. 9 I e nur mit vorheriger Zustimmung des ersuchten Staates verwandt werden. Echte Beruhigung kann diese Vorschrift jedoch nicht verbreiten, da \u00fcberhaupt nicht gekl\u00e4rt ist, wie die Einhaltung dieser Zweckbindungsvorschriften \u00fcberwacht werden soll. Die Konsultationsvorschrift des Art. 11 d\u00fcrfte jedenfalls f\u00fcr eine effektive Kontrolle nicht ausreichen, zumal in einer erl\u00e4uternden Note zwischen den Parteien hinsichtlich der Zweckbindung in Art. 9 noch einmal ausdr\u00fccklich festgehalten worden ist, dass f\u00fcr die Ablehnung der Rechtshilfe Datenschutzgr\u00fcnde nur in Ausnahmef\u00e4llen geltend gemacht werden d\u00fcrfen. Eine bemerkenswerte Klarstellung.<\/p>\n<h4>Rechtshilfevertrag zwischen Deutschland und den USA<\/h4>\n<p>Am 14.10.2003 unterzeichneten Bundesjustizministerin Zypries und ihr US-Kollege Ashcroft zus\u00e4tzlich ein bilaterales Rechtshilfeabkommen.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Sachlich erstreckt sich dieses auf strafrechtliche Verfahren einschlie\u00dflich Steuerstraftaten, Ordnungswidrigkeiten nach dem deutschen Kartellrecht und unter bestimmten Voraussetzungen selbst auf einfache Ordnungswidrigkeiten. Die Rechtshilfe erstreckt sich auf die Fahndung nach und Identifizierung von Personen oder Gegenst\u00e4nden, die Zustellung von Urkunden, die Abnahme von Aussagen oder anderen Erkl\u00e4rungen, die \u00dcberstellung von H\u00e4ftlingen z.B. zur Zeugenaussage, die \u00dcberlassung von Urkunden o.\u00e4., die Durchsuchung und Beschlagnahme und besondere Ermittlungsmethoden wie die beispielhaft erw\u00e4hnte \u00dcberwachung des Fernmeldeverkehrs, verdeckte Ermittlungen und kontrollierte Lieferungen. Schlie\u00dflich wird die Unterst\u00fctzung bei Verfahren in Bezug auf Sicherstellung und Einziehung von Verm\u00f6genswerten und die Beitreibung von Geldstrafen sowie in einer Generalklausel jede andere Form der Rechtshilfe, die nicht nach dem Recht des ersuchten Staates verboten ist, zugesichert. Die Rechtshilfe ist \u2013 von Ausnahmen abgesehen \u2013 nicht davon abh\u00e4ngig, dass die Handlung, deretwegen sie betrieben wird, in beiden betroffenen Staaten verfolgt wird (Art. 1 IV).<\/p>\n<p>Auch dieses Abkommen sieht keine Klausel vor, dass Rechtshilfe verweigert werden kann, wenn in den USA die Todesstrafe oder ein Sondergerichtsverfahren drohen. In Art. 3 ist jedoch eine Generalklausel enthalten. Danach kann Rechtshilfe verweigert werden, \u201ewenn die Erledigung des Ersuchens die Souver\u00e4nit\u00e4t, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde.\u201c Auch hier kann vermutet werden, dass politische R\u00fccksichtnahme auf die USA dazu gef\u00fchrt hat, weder Sondergerichte noch Todesstrafe beim Namen zu nennen.<\/p>\n<p>Art. 10 regelt die Vernehmung von Zeugen im Rechtshilfeweg. Verfahrensbeteiligten, z.B. Verteidigern, ist die Anwesenheit bei der Zeugenbefragung gestattet, jedoch nur, wenn sie im Rechtshilfeersuchen genannt werden. Sie haben kein eigenes Fragerecht, sondern nur das Recht, Fragen an die aussagende Person vorzuschlagen. Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind nur zul\u00e4ssig, wenn sie auch nach dem Recht des ersuchten Staates m\u00f6glich sind (Art. 11 I Nr. 2). Gleiches gilt f\u00fcr die erw\u00e4hnten besonderen Ermittlungsmethoden in Art. 12.<\/p>\n<p>Ein besonderes Kapitel sind auch hier die Datenschutzbestimmungen bzw. deren Restbest\u00e4nde. Zun\u00e4chst enth\u00e4lt Art. 9 II die Vorschrift, dass der ersuchte Staat Unterlagen oder sonstige Informationen, die sich im Besitz einer Regierungsstelle oder Beh\u00f6rde befinden, aber nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich sind, \u201ein dem selben Umfang und unter den selben Bedingungen zur Verf\u00fcgung stellt, wie sie seinen eigenen entsprechenden Beh\u00f6rden zug\u00e4nglich w\u00e4ren.\u201c<\/p>\n<p>Diese Bestimmung ist deswegen bemerkenswert, weil damit den Beh\u00f6rden des ersuchenden Staates dieselbe Rechtsstellung beigemessen wird wie den innerstaatlichen Beh\u00f6rden, ohne dass der B\u00fcrger, dessen Informationen auf diese Weise verarbeitet werden, die M\u00f6glichkeit h\u00e4tte, sich in einer entsprechenden Weise zu wehren. Es ist nicht erkennbar, wie ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger sich z.B. zur Wehr setzen soll, wenn eine deutsche Polizeibeh\u00f6rde seine Informationen an eine \u00e4hnliche Beh\u00f6rde in den USA weitergibt. In Deutschland k\u00f6nnte er dies unter den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechtes und auf dem \u00fcblichen Verwaltungsrechtsweg. Geschieht die Weitergabe seiner Daten auf dem Rechtshilfeweg in die USA, fehlt es an jeder realistischen M\u00f6glichkeit des Rechtsschutzes. Dies um so mehr, als in Art. 1 VI ausdr\u00fccklich bestimmt ist, dass der Betroffene B\u00fcrger aus dem Rechtshilfeabkommen selbst keinerlei Rechte ableiten kann.<\/p>\n<p>Damit bleibt dem deutschen Betroffenen auch hier nur der Weg, die einschl\u00e4gigen deutschen Beh\u00f6rden mit Auskunftsverlangen und gegebenenfalls vorbeugenden Unterlassungsbegehren zu traktieren. Ist die Daten\u00fcbertragung im Rechtshilfeweg bereits geschehen, kommt eine Klage auf R\u00fcckholung der Daten in Betracht, da die Einhaltung der deutschen Datenschutzbestimmungen durch das Rechtshilfeabkommen in keiner Weise gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Die Zweckbindungsbestimmungen des Rechtshilfevertrags, die nach Art. 1 VI keine individuellen Rechte begr\u00fcnden sollen, sind l\u00f6chrig wie ein Schweizer K\u00e4se. Nach Art. 15 II d\u00fcrfen die erlangten Informationen oder Beweismittel nicht zu einem anderen als dem in dem Ersuchen beschriebenen Zweck verwendet werden, \u201emit Ausnahme der in Absatz III aufgef\u00fchrten Zwecke\u201c. Dort finden sich dann eine ganze Reihe von Ausnahmen, unter denen die Zweckbindung ohne vorherige Zustimmung des ersuchten Staates durchbrochen werden darf, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>\u201e1. f\u00fcr jeden anderen Zweck, f\u00fcr den Rechtshilfe nach diesem Vertrag gew\u00e4hrt werden w\u00fcrde; 2. zur Verhinderung der Begehung schwerer Straftaten; 3. in einem nicht strafgerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren, das sich auf einen in den Nummern 1. und 2. genannten Zweck bezieht und 4. zur Abwendung einer erheblichen Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit.\u201c<\/p>\n<p>Von dieser Ausnahme von der Zweckbindung gibt es eine weitere Ausnahme, dann n\u00e4mlich, wenn der ersuchte Staat zum Zeitpunkt der Ablieferung der Daten ausdr\u00fccklich eine Zweckbindung verf\u00fcgt. Wie diese Zweckbindung gew\u00e4hrleistet werden soll, sagt das Abkommen nicht. Lediglich f\u00fcr den Fall, dass ein Beweismittel oder eine Auskunft vorbehaltlich einer Bedingung zur Verf\u00fcgung gestellt wird, kann der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat verlangen, dass er die Verwendung der erhaltenen Informationen nachtr\u00e4glich darlegt. Welche Folgen es haben soll, wenn sich herausstellt, dass die erhaltenen Informationen bedingungswidrig verwandt wurden, sagt das Abkommen nicht.<\/p>\n<p>Alle vier dargestellten Abkommen sind entweder direkte Folgen des 11. September 2001 oder jedenfalls in der Form, in der sie jetzt zustande gekommen sind, wesentlich durch die Ereignisse dieses Tages bestimmt. Gerade in dieser Situation h\u00e4tte man vom \u201ealten Europa\u201c erwarten k\u00f6nnen, dass es seine Grunds\u00e4tze energischer verteidigt.<\/p>\n<h5>Hartmut W\u00e4chtler ist Fachanwalt f\u00fcr Strafrecht in M\u00fcnchen.<\/h5>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> EU-Ratsdok. 15231\/02 v. 5.12.2002<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Briefwechsel zu FN 1: EU-Ratsdok. 15231\/02 ADD 1 v. 5.12.2002<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Rechtsakt des Rates vom 12.3.1999, in: Amtsblatt der EG Nr. C 88 v. 30.3.1999, S. 1<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> EU-Ratsdok. 9153\/03 v. 3.6.2003 und 9845\/03 v. 5.\/6.6.2003<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> bisher nicht ver\u00f6ffentlicht<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Hartmut W\u00e4chtler Gummiweiche Formulierungen und ein weitgehender Verzicht auf Datenschutzprinzipien und Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten kennzeichnen die<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,82],"tags":[168,416,569,1197,1470],"class_list":["post-7994","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-076","tag-11-september","tag-datenschutz","tag-europol","tag-rechtshilfevertrag","tag-usa"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7994","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7994"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7994\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7994"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7994"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7994"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}