{"id":7996,"date":"2003-12-29T14:49:58","date_gmt":"2003-12-29T14:49:58","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=7996"},"modified":"2003-12-29T14:49:58","modified_gmt":"2003-12-29T14:49:58","slug":"die-wissenschaft-hat-festgestellt-die-verharmlosung-der-telekommunikationsueberwachung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=7996","title":{"rendered":"Die Wissenschaft hat festgestellt&#8230;\u00a0Die Verharmlosung der Telekommunikations\u00fcberwachung"},"content":{"rendered":"<h3>von Norbert P\u00fctter<\/h3>\n<p><strong>Am 15. Mai 2003 pr\u00e4sentierte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries das im Auftrag ihres Ministeriums erstellte Gutachten des Max-Planck-Instituts f\u00fcr ausl\u00e4ndisches und internationales Strafrecht (MPI) \u00fcber die Telekommunikations\u00fcberwachung (TK\u00dc) in der Bundesrepublik.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Die Untersuchung zeige, so Zypries, dass die TK\u00dc \u201eein unverzichtbares und effizientes Mittel zur Strafverfolgung\u201c sei, das \u201evon den Ermittlungsbeh\u00f6rden sensibel und unter Wahrung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes eingesetzt\u201c werde.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/strong><\/p>\n<p>Die Vorgeschichte des Gutachtens geht auf die erste rot-gr\u00fcne Koalitionsvereinbarung von 1998 zur\u00fcck. Unmittelbarer Anlass war die in den 1990er Jahren explosionsartig gestiegene Zahl der Telefon- bzw. Telekommunikations\u00fcberwachungen. Das Gutachten sollte Licht in das Dunkel der \u00dcberwachungspraxis bringen und damit die Grundlage f\u00fcr eventuelle Reaktionen des Gesetzgebers bilden. Da die Justiz- und Innenverwaltungen seit Jahrzehnten damit besch\u00e4ftigt sind, selbst banale Statistiken der \u00d6ffentlichkeit vorzuenthalten, war die Idee eines wissenschaftlichen Gutachtens durchaus sachlich begr\u00fcndet. <a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\"><\/a><!--more-->Allerdings hatte sie auch damals schon die Funktion, die eigentlich nicht erw\u00fcnschte Novellierung auf die lange Bank einer wissenschaftlichen Expertise zu schieben. W\u00e4hrend das MPI forschte und sich die Fertigstellung des Gutachtens mehrfach verz\u00f6gerte, wurde der Katalog der Straftaten, die eine TK\u00dc erlauben, mehrfach erweitert: direkt durch die Aufnahme des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und die Verbreitung pornografischer Schriften,<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> indirekt durch die Einf\u00fchrung des \u00a7 129b (kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland) ins Strafgesetzbuch.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Parallel hierzu wurden KritikerInnen, die eine restriktivere Fassung der TK\u00dc-Bestimmungen wollten, mit dem Hinweis auf das ausstehende Gutachten auf die Zukunft vertr\u00f6stet.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a><\/p>\n<h4>Die Untersuchung<\/h4>\n<p>Das MPI nutzte die Gelegenheit des Gutachtens zu einer aufw\u00e4ndigen Untersuchung, die nicht nur f\u00fcr Deutschland Neuland betritt, sondern auch im weltweiten Vergleich (fast) einzigartig ist. Um \u201eRechtwirklichkeit und Effizienz\u201c der TK\u00dc zu erfassen, w\u00e4hlte das Institut einen Zugang \u00fcber drei verschiedene Methoden:<\/p>\n<p>Erstens wurden die Akten von Strafverfahren analysiert, in denen es zu einer TK\u00dc gekommen war. Da die Verfahren abgeschlossen und die Unterlagen zug\u00e4nglich sein sollten, wurden die Verfahren aus dem Jahr 1998 f\u00fcr die Untersuchung genutzt. Nach der Statistik der L\u00e4nder waren in diesem Jahr 2.705 Verfahren mit TK\u00dc-Ma\u00dfnahmen gemeldet worden. Durch eine gewichtete Zufallsstichprobe wurden 813 Verfahren f\u00fcr die Analyse ausgew\u00e4hlt. Bis zum Ende der Auswertungen wurden dem MPI jedoch nur die Akten von 523 Strafverfahren zur Verf\u00fcgung gestellt (S. 133f.). Die Aktenanalyse ergab, dass es in 22 F\u00e4llen zu keiner TK\u00dc gekommen war, so dass f\u00fcr die Untersuchung 501 Verfahren ausgewertet werden konnten. In diesen Verfahren kam es zu 1.700 TK\u00dc-Anord\u00adnungen, die 2.783 Anschl\u00fcsse betrafen (S. 147).<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<p>Zweitens wurden Einsch\u00e4tzungen und Meinungen \u00fcber die TK\u00dc in einer schriftlichen Befragung erhoben. Insgesamt versandte das MPI 6.256 Frageb\u00f6gen an Besch\u00e4ftigte bei Polizeien, Staatsanwaltschaften, Gerichten sowie an StrafverteidigerInnen. Die R\u00fccklaufquote betrug insgesamt 46 %; am h\u00f6chsten war sie bei den PolizistInnen (77 %), bei den anderen drei Gruppen lag sie zwischen 33 und 36 % (S. 140).<\/p>\n<p>Um Detailwissen und praktische Erfahrungen in die Untersuchung einbringen zu k\u00f6nnen, wurden drittens 43 Personen anhand eines Fragenkatalogs (meist telefonisch) interviewt. Auch diese Experten entstammten den genannten vier Berufsgruppen (S. 141).<\/p>\n<p>Die Untersuchung erweitert das bisherige Halbwissen \u00fcber die TK\u00dc erheblich. Sie best\u00e4tigt, dass der weit \u00fcberwiegende Teil der TK\u00dc in den Ermittlungen wegen Rauschgiftkriminalit\u00e4t stattfindet (199 der 501 Verfahren); weit abgeschlagen folgen Raub- und Mordermittlungen mit 55 bzw. 46 Verfahren (S. 145). Die Studie best\u00e4tigt weiter, dass in der zweiten H\u00e4lfte der 90er Jahre Mobiltelefon-Anschl\u00fcsse fast die H\u00e4lfte aller \u00fcberwachten Anschl\u00fcsse ausmachten (S. 150). Das Gutachten enth\u00e4lt detaillierte Angaben \u00fcber die Zahl der Beschl\u00fcsse und die Anzahl der \u00fcberwachten Anschl\u00fcsse pro Verfahren, \u00fcber das Alter der Beschuldigten und deren Verteilung auf die Verfahren. Dar\u00fcber hinaus wird das \u201eSchicksal\u201c der TK\u00dc im Verlauf des Ermittlungsverfahrens dargestellt \u2013 beginnend mit den Informationsquellen, die die Verfahren mit TK\u00dcs in Gang setzten, \u00fcber den Zeitpunkt, ab dem es zur \u00dcberwachung kam, bis zur Bedeutung der TK\u00dc-Ergebnisse im Strafprozess. Interessant sind auch die Angaben \u00fcber die Zahl der abgeh\u00f6rten Gespr\u00e4che pro Anordnung bzw. Verfahren (Spannweite zwischen 0 und 30.500 Gespr\u00e4chen). Auch wenn die Akten f\u00fcnf Jahre alte Vorg\u00e4nge betreffen, so kann nun niemand mehr behaupten, \u00fcber die TK\u00dc sei kaum etwas bekannt. In dieser Hinsicht w\u00e4ren vergleichbare Untersuchungen f\u00fcr die anderen geheimen Ermittlungs- und Polizeimethoden sehr w\u00fcnschenswert.<\/p>\n<h4>Wald und B\u00e4ume<\/h4>\n<p>Die Detailf\u00fclle, mit der der Bericht auf 472 Seiten aufwartet, verdeckt jedoch, dass das MPI die ihm gebotenen Chancen nicht genutzt hat. Zun\u00e4chst f\u00e4llt auf, dass der Bericht mit wenig relevanten Informationen aufgebl\u00e4ht ist. Warum etwa die rechtlichen TK\u00dc-Regelungen in Schottland oder Neuseeland dargestellt werden, bleibt unverst\u00e4ndlich. Auch auf das Recht der vierzehn weiteren vorgestellten L\u00e4nder wird in anderen Teilen der Untersuchung nur vereinzelt Bezug genommen. Interessante Fakten ausl\u00e4ndischer Vorschriften sind dagegen nur am Rande erw\u00e4hnt und in ihrer praktischen Bedeutung allenfalls in Ans\u00e4tzen erfasst, so etwa das Minimierungsgebot (S. 95) und die \u201econsent surveillance\u201c (S. 124) in den USA. Eine solch oberfl\u00e4chliche Darstellung ergibt keine Anregungen f\u00fcr die deutsche Diskussion.<\/p>\n<p>Nachteilig auf den Ertrag der Studie wirkt sich auch aus, dass die AutorInnen offenkundig unter Evaluation nur etwas verstehen, was in Zahlen ausgedr\u00fcckt werden kann. Ansonsten ist nicht erkl\u00e4rlich, warum einige einschl\u00e4gige Untersuchungen zu den verdeckten Methoden von ihnen nicht zur Kenntnis genommen wurden.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Dass sie die Monografie von Zimmermann nicht erw\u00e4hnen, ist dar\u00fcber hinaus ein Indiz, dass sie an der rechtspolitischen Funktion der Telefon\u00fcberwachung nicht interessiert sind.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Wichtiger als diese Kleinigkeiten, die eher das Umfeld des Gutachtens betreffen, ist der Umstand, dass die Kriterien, an denen Rechtswirklichkeit und Effizienz gemessen werden, im Laufe der Untersuchung immer undeutlicher werden. Je differenzierter die Operationalisierungen und Ausz\u00e4hlungen, desto fragw\u00fcrdiger werden die Befunde und die Schlussfolgerungen, die das Gutachten selbst zieht und damit der Ministerin und anderen politisch Verantwortlichen in den Mund legt. An vier Komplexen soll dies im Folgenden kurz dargestellt werden: dem Anstieg der \u00dcberwachungen in den 90ern, der Stellung der TK\u00dc im Ermittlungsverfahren, der Bedeutung von Anordnungs- und Benachrichtigungspflichten und dem Ertrag der \u00dcberwachungen.<\/p>\n<h4>Der TK\u00dc-Boom<\/h4>\n<p>Vor der Auswertung des selbst erhobenen Materials setzt sich die Studie mit dem Anstieg der TK\u00dc in den 90er Jahren auseinander. Von 1995 bis 1998 stieg die Zahl von 3.667 auf 9.802 Anordnungen, im Jahr 2000 betrug sie bereits 15.741 und \u2013 eine Zahl, die der Bericht nicht mehr enth\u00e4lt \u2013 bis 2002 war sie auf 21.974 gestiegen. Die Untersuchung pr\u00fcft einige Erkl\u00e4rungen f\u00fcr diese dauerhaften Steigerungen. Dass der Anstieg eine Folge gestiegener Kriminalit\u00e4t sei, wird \u00fcberzeugend zur\u00fcckgewiesen. Vielmehr w\u00fcrde mehr \u00fcberwacht, weil es mehr Mobiltelefone gebe. Dies zeigten auch die nach Anschlussarten aufgeschl\u00fcsselten Anordnungen: die Festnetzzahlen blieben fast stabil, w\u00e4hrend das Wachstum allein auf Mobilfunkanschl\u00fcsse zur\u00fcckzuf\u00fchren sei (S. 36f.). Im Kontext der Untersuchung ist diese Feststellung allerdings wenig hilfreich. Zum einen kann die gew\u00e4hlte Erkl\u00e4rung nicht beantworten, warum die TK\u00dcs seit ihrer Legalisierung 1968 permanent zunahmen: etwa von 1980 bis 1986 um 100 %.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Sollte es noch andere Gr\u00fcnde f\u00fcr den Anstieg geben? Auch der internationale Vergleich w\u00e4re in dieser Hinsicht aufschlussreich. Das MPI f\u00fchrt ihn an, um zu belegen, dass Deutschland nicht \u201e\u00dcberwachungs-Weltmeister\u201c ist. Aber hat die Mobiltelefonie in den 90ern nicht auch in den USA, Frankreich und \u00d6sterreich zugenommen? Mit anderen Worten: Es gibt keinen Automatismus zwischen Mobilfunkrate und \u00dcberwachung. Warum hat das MPI z.B. nicht erhoben, welche Polizeidienststellen die TK\u00dcs beantragen? Dann h\u00e4tte man zumindest die Vermutung pr\u00fcfen k\u00f6nnen, dass bestimmte Polizeistrategien f\u00fcr das \u00dcberwachungs-Wachstum verantwortlich sind. Immerhin haben \u00fcber 58 % aller TK\u00dc-Verfahren ihren Ursprung in anderen polizeilichen Ermittlungen (davon \u00fcber 14 % in anderen TK\u00dcs, S. 154). Warum verliert das Gutachten kein Wort dar\u00fcber, dass die enormen Steigerungen nur m\u00f6glich sind, wenn die entsprechende Technik bei der Polizei angeschafft wird, und dass deren Anschaffung auf bewusste Entscheidungen zur\u00fcckgeht?<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Warum fragt das MPI nicht nach den Gr\u00fcnden f\u00fcr die unterschiedliche TK\u00dc-\u00dcberwachungsdichte in den StPO?<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Die Oberfl\u00e4chlichkeit des Gutachtens wird in dieser Hinsicht gekr\u00f6nt durch den Vergleich von TK\u00dc- und Mobiltelefonie-Steigerun\u00adgen. Da die TK\u00dcs langsamer zugenommen h\u00e4tten als die Handys, sei die \u00dcberwachungsdichte sogar zur\u00fcckgegangen (S. 38)! Bisher ging man in demokratischen Rechtsstaaten davon aus, dass ein Grundrechtseingriff nicht davon abh\u00e4ngt, wie oft jemand redet oder telefoniert, sondern ob er oder sie einer bestimmten Tat verd\u00e4chtig ist. Worin best\u00fcnde ansonsten der Unterschied zum \u00dcberwachungsstaat?!<\/p>\n<h4>Vom letzten zum ersten Mittel<\/h4>\n<p>Seit 1968 ist die Telefon- bzw. die Telekommunikations\u00fcberwachung in den \u00a7\u00a7 100a und 100b der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Dem damaligen Gesetzgeber war bewusst, dass es sich um einen Eingriff in ein wichtiges Grundrecht handelte. Deshalb wurde die Telefon\u00fcberwachung an eine Reihe von Bedingungen gebunden: Zul\u00e4ssigkeit nur bei bestimmten Taten (der Katalog wurde bekanntlich st\u00e4ndig erweitert), Anordnung durch den Richter (allein bei Gefahr im Verzuge durch die Staatsanwaltschaft), die nachtr\u00e4gliche Benachrichtigung der Betroffenen und durch die Subsidiarit\u00e4t der Ma\u00dfnahme, d.h. sie darf nur dann eingesetzt werden, wenn die Ziele (Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts, Aufenthaltsermittlung des Tatverd\u00e4chtigen) \u201eauf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w\u00e4re\u201c.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a><\/p>\n<p>Durch sp\u00e4tere Novellierungen der StPO wurden andere verdeckte Methoden ebenfalls an Subsidiarit\u00e4tsklauseln gebunden; etwa der Einsatz Verdeckter Ermittler oder die \u00dcberwachung mit technischen Mitteln. Unabh\u00e4ngig von der Frage, welches der \u201eletzten Mitteln\u201c zuerst eingesetzt werden soll, besagt die Subsidiarit\u00e4tsklausel, dass zun\u00e4chst weniger in die Rechte der Beschuldigen eingreifende Ma\u00dfnahmen ergriffen werden m\u00fcssen, dazu z\u00e4hlen z.B. Zeugenbefragungen, Vernehmungen oder Durchsuchungen.<\/p>\n<p>Die MPI-Studie zeigt, dass von Subsidiarit\u00e4t beim TK\u00dc-Einsatz nicht die Rede sein kann. Statt \u201eUltima Ratio\u201c habe die \u00dcberwachung der Telekommunikation \u201edie Funktion eines Mittels der ersten Wahl\u201c (S. 159). Auch ein Vergleich unterschiedlicher Verfahrensgruppen zeigt, dass im Hinblick auf organisierte und \u201emarktf\u00f6rmige Kriminalit\u00e4t\u201c entgegen den Vorgaben des Gesetzgebers die verdeckten Methoden nicht am Ende, sondern am Anfang polizeilicher Ermittlungen stehen (S. 304). Handelt es sich hingegen um Delikte der \u201eklassischen\u201c Kriminalit\u00e4t, wie Mord und Raub \u2013 denen nur ein kleiner Teil der TK\u00dcs gelten \u2013, dann beginnen die Ermittlungen mit offenen Ma\u00dfnahmen (S. 313).<\/p>\n<p>Das Gutachten sieht in dieser Umkehrung des Rechts durch die Praxis eine unmittelbare Folge der Kriminalit\u00e4tsentwicklung. Fehlende Opfer, Abschottung, dauerhafte illegale Marktbeziehungen erlaubten keinen anderen Zugang als den \u00fcber verdeckte Methoden. In seinen abschlie\u00dfenden Empfehlungen regt das MPI denn auch an, f\u00fcr bestimmte Kriminalit\u00e4tsformen eine \u201eSonderbetrachtung\u201c in die StPO einzuf\u00fchren (S. 465f.). Bereits hier f\u00e4llt auf, dass das Gutachten nichts \u00fcber die Schwere oder Sch\u00e4dlichkeit jener Kriminalit\u00e4tsformen aussagt, f\u00fcr die ein Sonder-Eingriffsrecht geschaffen werden soll. Offenkundig geht es dem Gutachten nur darum, das Recht der g\u00e4ngigen Praxis anzupassen.<\/p>\n<h4>Notare statt Kontrolleure<\/h4>\n<p>Das Grundrecht soll in der Logik der StPO nicht allein durch materielle Bestimmungen, sondern auch durch Vorschriften gesch\u00fctzt werden, die das Verfahren der TK\u00dc-Anordnung betreffen. \u00a7 100b StPO bestimmt, dass die TK\u00dc nur durch den Richter angeordnet werden darf; bei Gefahr im Verzuge kann sie f\u00fcr die Dauer von drei Tagen auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Das MPI-Gutachten best\u00e4tigt, dass die staatsanwaltschaftlichen Eilanordnungen eine untergeordnete Rolle spie\u00adlen (Anteil: 12 %, S. 175); es best\u00e4tigt auch, dass die \u00dcberwachungs\u00adantr\u00e4ge von Richtern so gut wie nie abgelehnt werden (0,4 %, S. 177). Sehr ausf\u00fchrlich pr\u00fcft das Gutachten die Inhalte der Antr\u00e4ge und der richterlichen \u00dcberwachungsbeschl\u00fcsse.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Dies geschieht in expliziter Auseinandersetzung mit der im Dezember 2002 bekannt gewordenen Untersuchung von Backes und Gusy, die \u201eden richterlichen Verzicht auf eine eigenst\u00e4ndige Kontrolle staatsanwaltschaftlicher Antr\u00e4ge\u201c diagnostizierten und kritisierten.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a><\/p>\n<p>Das Gutachten untersucht die Begr\u00fcndungen f\u00fcr TK\u00dcs auf drei Ebe\u00adnen: bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Der Anteil der als \u201esubstantiell\u201c gewerteten Begr\u00fcndungen lag zwischen 28,5 (Polizei) und 23,5 % (Richter). Lediglich formelhafte Begr\u00fcndungen weisen zwischen 44,4 und 57,2 % der Anordnungen auf (S. 227-231). Zusammenfassend stellt das MPI fest, dass die Qualit\u00e4t der richterlichen Begr\u00fcndungen von den Antr\u00e4gen der Polizei und der Staatsanwaltschaft abh\u00e4ngt (S. 235). Mit anderen Worten: Die Stichhaltigkeit einer TK\u00dc-Anordnung wird von Polizei und Staatsanwaltschaft vorgegeben und von Richtern im Regelfall \u201eabgesegnet\u201c. Zur Erkl\u00e4rung verweisen Ermittlungsrichter in den Interviews auf ihre Arbeitslast. Ein Richter gibt an, er habe 10 bis maximal 30 Minuten Zeit f\u00fcr eine Entscheidung. Zusammen mit einem Kollegen m\u00fcsse er pro Jahr 6.200 Entscheidungen bew\u00e4ltigen \u2013 darunter eben auch TK\u00dc-Anordnungen (S. 258). Dass die Richter sich unter diesen Bedingungen an die Formulierungen der Antragsteller halten, ist nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Das Gutachten diagnostiziert eine Diskrepanz zwischen Norm und Wirklichkeit. Wer an wen angen\u00e4hert werden soll, l\u00e4sst der Text zwar offen, aber die Sympathie gilt dem \u201ekooperativ funktionierenden System\u201c, das auf \u201eVertrauen\u201c und auf der Sach- und Fachkunde von PolizistInnen und Staatsanw\u00e4ltInnen aufbaue. Diese \u201eVertrauensbasis\u201c sollte \u201egest\u00e4rkt werden\u201c (S. 268). Wie der Grundrechtsschutz, so scheint f\u00fcr das MPI auch die Gewaltenteilung ein antiquiertes Relikt vergangener Zeiten zu sein.<\/p>\n<h4>Niemanden beunruhigen<\/h4>\n<p>Sollte urspr\u00fcnglich der Richtervorbehalt eine juristische Vorabkontrolle gew\u00e4hrleisten, so sollte die Benachrichtigungspflicht die von der TK\u00dc Betroffenen in die Lage versetzen, zumindest nachtr\u00e4glich die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit ihrer \u00dcberwachung gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen. Nur in Ausnahmef\u00e4llen erlaubt \u00a7 101 StPO, dass die Betroffenen nicht informiert werden. Diese Ausnahme ist in der Praxis offenkundig die Regel. Die Aktenauswertung des MPI ergab, dass bei 6,4 % der \u00fcberwachten Anschl\u00fcsse unter Bezug auf die Ausnahmeregelung die Benachrichtigung der \u00dcberwachten unterblieb. Direkte Benachrichtigungen erfolgten bei 15,3 % der Anschl\u00fcsse, indirekt (etwa \u00fcber die Verteidigung oder das Strafverfahren) wurden die Betroffenen von weiteren 11,7 % informiert \u2013 dabei werden als Betroffene in der Regel nur die Anschlussinhaber verstanden. F\u00fcr zwei Drittel aller \u00dcberwachungen konnte das MPI keinerlei Hinweise auf eine nachtr\u00e4gliche Benachrichtigung finden (S. 276).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Benachrichtigung reklamiert das Gutachten gesetzlichen Novellierungsbedarf. So m\u00fcsse etwa sichergestellt werden, dass die Verteidiger ihre Mandanten tats\u00e4chlich \u00fcber die erfolgte \u00dcberwachung informieren. Auch m\u00fcsse ein Kriterium bestimmt werden, ob und welche Dritte (also weder Tatverd\u00e4chtige noch Anschlussinhaber), die abgeh\u00f6rt worden waren, zu benachrichtigen seien. Gegebenenfalls sei zwischen privaten und gesch\u00e4ftlichen Kommunikationsinhalten zu unterscheiden (S. 471).<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> Im letzten Satz des Gutachtens wird aber auch hier der Praxis Vorrang einger\u00e4umt: \u201eEine zwar in rechtsstaatlicher Weise normierte, aber tats\u00e4chlich nicht durchf\u00fchrbare Regelung erscheint als Provokation des Regelungsbruchs\u201c (S. 472).<\/p>\n<h4>Erfolge und der Sinn der TK\u00dc<\/h4>\n<p>Man k\u00f6nnte argumentieren, statt die Rechtswirklichkeit der TK\u00dc an demokratisch-rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen zu messen, sei es zeitgem\u00e4\u00dfer, sie nach ihren Erfolgen zu beurteilen. Die neuen Verbrechensformen verlangten eben nach einem neuen Rechtsstaatsverst\u00e4ndnis, in dem die B\u00fcrgerrechte, Grundrechtsschutz, unabh\u00e4ngige Kontrollen, Gewaltenteilung etc. auf den Ehrenplatz in Sonntagsreden verwiesen werden m\u00fcssen. Aber selbst auf der Ebene pragmatischer Effizienz ist die TK\u00dc bei Lichte betrachtet ein gro\u00dfer Misserfolg: Das Gutachten konnte den Ausgang der Verfahren gegen 1.065 \u00fcberwachte Beschuldigte verfolgen. Die Verfahren gegen 534 Beschuldigte wurden von der Staatsanwaltschaft eingestellt; davon bei 433 mit der Begr\u00fcndung, dass kein gen\u00fcgender Anlass zur Klageerhebung gefunden werden konnte (S. 344f.). Im Klartext bedeutet das, dass rund 50 % der Abgeh\u00f6rten ohne jede strafrechtliche Relevanz belauscht wurden. Die Schlussfolgerung der GutachterInnen, die TK\u00dc finde \u201ein der Praxis auch zielgerichtet und umsichtig Verwendung\u201c (S. 463), bleibt angesichts dieser Versagensquote ein R\u00e4tsel. Einem Postboten, der 50 % seiner Sendungen in falsche Briefk\u00e4sten wirft, w\u00fcrde man wohl kaum attestieren, er handele \u201ezielgerichtet und umsichtig\u201c!<\/p>\n<p>Um die tats\u00e4chlichen Effekte der TK\u00dc aufzusp\u00fcren, unterscheidet das MPI zwischen unmittelbaren, mittelbaren und sonstigen Erfolgen; au\u00dferdem wurden die Ma\u00dfnahmen von der Polizei und den MPI-Auswertern bewertet. W\u00e4hrend zu den unmittelbaren Erfolgen etwa \u201eEntlastung\u201c oder \u201eSelbstbelastung\u201c gez\u00e4hlt wurden, geh\u00f6rten zu den mittelbaren Erfolgen die \u201eHinweise auf Straftaten Dritter\u201c oder Hinweise auf eine weitere Straftat. Die \u201esonstigen Erfolge\u201c stellten eine Restkategorie dar (S. 358f.). Nur in 302 der 501 ausgewerteten Verfahren (= 60,3 %) f\u00fchrte die TK\u00dc \u00fcberhaupt zu irgendeiner Art von Erfolg (S. 368). Aufgeschl\u00fcsselt nach Erfolgsarten ergab die Analyse dieser 302 Verfahren, dass 62 % aller TK\u00dc-Erkenntnisse zu mittelbaren Erfolgen und nur 28 % zu unmittelbaren f\u00fchrten (S. 371), d.h. nur in 85 Verfahren wurden die Informationen gefunden, die man zu finden hoffte, w\u00e4hrend in 188 Verfahren \u201eZufallsfunde\u201c gemacht wurden. Die Bewertung durch die MPI-Auswerter best\u00e4tigt diese Zahlen: lediglich 26 % der TK\u00dcs wurden als erfolgreich eingestuft. Diese Bilanz belegt sowohl die geringen Erfolge der TK\u00dc wie deren gro\u00dfes Ausforschungspotential.<\/p>\n<p>Das Gutachten verfolgt den Weg der TK\u00dc-Erkenntnisse \u00fcber das Strafverfahren bis zum Urteil und das Rechtsmittelverfahren: Die TK\u00dc wird nur bei 12 % der Beschuldigten als Beweismittel in der Anklage aufgef\u00fchrt; in 38 % dieser F\u00e4lle ma\u00dfen die MPI-Auswerter den TK\u00dc-Beweisen keinerlei Bedeutung f\u00fcr die Anlageschrift bei (S. 402). Nur bei 82 Beschuldigten wurden die TK\u00dc-Erkenntnisse im Urteil aufgegriffen. Gemessen an den 1.138 TK\u00dc-Beschuldigten des Jahres 1998 waren dies 7,2 Prozent. Die eigentliche Bedeutung der TK\u00dc liegt nach Ansicht der GutachterInnen darin, dass sie zur Erlangung anderer Beweise beitr\u00e4gt. Dieser mittelbare Erfolg k\u00f6nne deshalb nicht an ihrer Erw\u00e4hnung im Strafverfahren gemessen werden. Die enorme und effektlose \u201eStreubreite\u201c der TK\u00dc, \u201edie auch das soziale Umfeld der Zielperson einbezieht und sich damit insbesondere auf v\u00f6llig unverd\u00e4chtige Kommunikationsteilnehmer erstreckt\u201c,<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> wird durch diese Einsicht aber nicht relativiert.<\/p>\n<p>Mittelbare und unmittelbare Erfolge selbst werden keiner W\u00fcrdigung unterzogen. Weder erfolgt ein Bezug auf die Schwere der Tat, noch auf die Wirkungen erfolgreicher Verurteilungen. Hinter dem neuen Nebelbegriff der \u201eTransaktionskriminalit\u00e4t\u201c verschwinden die Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Schwere der Taten. Zweifellos ist der Stra\u00dfendeal eine Form der Transaktionskriminalit\u00e4t; aber sagt dies etwas \u00fcber die Schwere der Tat, \u00fcber die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Grundrechtseingriffs mittels TK\u00dc aus? Wenn die TK\u00dc vor allem zum strafverfolgerischen Eindringen in illegale M\u00e4rkte eingesetzt wird, warum fragt das Gutachten dann an keiner Stelle danach, wie die Marktbedingungen durch die TK\u00dc ver\u00e4ndert werden? Warum spielen die Erfolgsaussichten der Strafverfolgung in der Kontrolle illegaler M\u00e4rkte keine Rolle f\u00fcr die \u201eEffizienz-Bewertungen\u201c des MPI? Vermutlich scheute man diese Perspektive, weil die Bilanz der TK\u00dc dann noch verheerender ausgefallen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Ausf\u00fchrlich besch\u00e4ftigt sich das Gutachten mit dem Begriff der Effizienz (S. 356 ff.). Einer Gegen\u00fcberstellung von Aufwand und gew\u00fcnschtem Ertrag widersetzen sich die AutorInnen, weil der Polizei die Konkurrenz fehle und Marktmechanismen au\u00dfer Kraft gesetzt seien (S. 357). Warum das Gutachten nicht wenigstens eine schlichte Aufwandsrechnung erstellt, bleibt unklar. Offenkundig hat man entsprechende Daten nicht erhoben. Auch die Angaben zu den Kosten der TK\u00dc sind mangelhaft. Lediglich auf die Dolmetscherkosten (zwischen 55 und 218.999 DM, S. 182) wird hingewiesen. Wenn man bedenkt, dass weniger als ein Drittel der TK\u00dcs zu den erhofften Erfolgen f\u00fchrte, w\u00e4re eine finanzielle Kostenrechnung vermutlich nicht ganz uninteressant gewesen.<\/p>\n<h4>Reaktionen<\/h4>\n<p>Das MPI schlie\u00dft sein Gutachten mit einer Reihe von Empfehlungen. Teilweise werden alternative L\u00f6sungen benannt, \u00fcberall ist aber das Bem\u00fchen sp\u00fcrbar, der Praxis zu einer sicheren Rechtsgrundlage zu verhelfen. Am deutlichsten wird dies, wenn eine \u201eSonderbetrachtung\u201c f\u00fcr bestimmte Kriminalit\u00e4tsformen ins Spiel gebracht wird (S. 465f.). Nachdem in den 80er Jahren die \u201evorbeugende Verbrechensbek\u00e4mpfung\u201c den Polizeigesetzen zugeschlagen wurde, in den 90ern die StPO um verdeckte Methoden erweitert und der Informationsaustausch zwischen pr\u00e4ventiv und repressiv gewonnenen Daten legalisiert wurde, soll nun ein pr\u00e4ventiver Sonderbereich f\u00fcr die TK\u00dc im Strafprozessrecht geschaffen werden. W\u00e4hrend die Praktiker \u00fcbereinstimmend TK\u00dc-Regelungen f\u00fcr pr\u00e4ventivpolizeiliche Zwecke ablehnen (S. 199f.) \u2013 denn sie empfinden etwa die Umgehung der Subsidiarit\u00e4tsklausel als unproblematisch \u2013, will das MPI ein rechtsstaatlich sauber geregeltes \u00dcberwachungs-Vorfeld. Wie die Untersuchung, so zeichnen sich die Vorschl\u00e4ge durch ihre \u201everfassungsrechtliche Ma\u00dfstabslosigkeit\u201c (Bizer) aus.<\/p>\n<p>Die Justizministerin hat angek\u00fcndigt, die M\u00e4ngel in der richterlichen Anordnung und in der Benachrichtigungspflicht auf Novellierungsbedarf zu pr\u00fcfen. Die Datenschutzbeauftragten,<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a> die Bundestagsfraktionen von B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a> und die der FDP<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> haben weitergehende Reformen gefordert. Ihre W\u00fcnsche beziehen sich durchweg auf die Anforderungen an die Begr\u00fcndung von TK\u00dc-Antr\u00e4gen, auf die Qualit\u00e4t der richterlichen Entscheidung (Kollektivorgan, besonders qualifizierte Richter), auf die Einf\u00fchrung von Berichtspflichten, auf die Dauer der \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen, auf Verwertungs- und Beweismittelverbote oder auf die Reduzierung des Straftatenkatalogs.<\/p>\n<p>Die Vorschl\u00e4ge gehen regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber das vom MPI angebotene Repertoire hinaus. Aber sie bleiben in dessen Horizont. Wie im MPI-Gutachten, so spielen die abh\u00f6renden Polizeien auch in der Reformdiskussion keine Rolle. Sofern man \u00fcberhaupt etwas \u00e4ndern wird, ist absehbar, dass der b\u00fcrokratische Aufwand der TK\u00dc-Antragstellung erh\u00f6ht wird, ohne dass der Unkultur der \u00dcberwachung entgegenwirkt w\u00e4re. Hier w\u00e4re der Platz f\u00fcr internationale Vergleiche gewesen. So bedeutet etwa das US-amerikani\u00adsche Minimierungsgebot, dass die abgeh\u00f6rten Gespr\u00e4che mitgeh\u00f6rt werden m\u00fcssen, die \u00dcberwachung sofort abgeschaltet werden muss, wenn das Gespr\u00e4ch irrelevant ist und nur das aufgezeichnet wird, was f\u00fcr das Verfahren von Bedeutung ist. Allein eine solche Vorschrift w\u00fcrde die Zahl der \u00dcberwachungen reduzieren, es w\u00fcrde die Praktiker vor Ort zu einer Abw\u00e4gung von Aufwand, Anlass der \u00dcberwachung und Erfolgsaussicht veranlassen, bevor sie einen Antrag stellen. Und schlie\u00dflich w\u00fcrde es die Streubreite mittelbarer TK\u00dc-Erkenntnisse verringern und die Benachrichtigungsproblematik erheblich verkleinern. Aber so zu verfahren, hie\u00dfe ja, tats\u00e4chlich aus Erfahrungen lernen zu wollen, statt bestehende Praktiken zu legitimieren.<\/p>\n<h5>Norbert P\u00fctter lehrt Politikwissenschaft an der Fachhochschule f\u00fcr Verwaltung und Rechtspflege Berlin und ist Redakteur von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP.<\/h5>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Mittlerweile auch als Buch: Albrecht, H.-J.; Dorsch, C.; Kr\u00fcpe, C.: Rechtswirklichkeit und Effizienz der \u00dcberwachung der Telekommunikation nach den \u00a7\u00a7 100a, 100b StPO und anderer verdeckter Ermittlungsma\u00dfnahmen, Freiburg 2003. Die Seitenangaben im Text beziehen sich auf das Gutachten. Dieses ist auch im Volltext auf der Homepage des Max-Planck-Instituts zug\u00e4nglich: www.iuscrim.mpg.de\/verlag\/online\/Band_115.pdf.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Bundesministerium der Justiz, Zypries: Telefon\u00fcberwachung wirksam und ma\u00dfvoll, Pressemitteilung v. 15.5.2003<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> BGBl. I v. 10.10.2002, S. 3954<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> BGBl. I v. 22.8.2003, S. 3390<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> BT-Drs. 15\/725 v. 28.3.2003<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Laut TK-Regulierungsbeh\u00f6rde ergingen bundesweit 1998 9.802 TK\u00dc-Anordnungen (S. 30), demnach umfasst die MPI-Stichprobe ca. 17,3 % der \u00dcberwachungen von 1998.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> z.B.: Stock, J.; Kreutzer, A.: Drogen und Polizei, Bonn 1996, S. 284 ff.; P\u00fctter, N.: Der OK-Komplex, M\u00fcnster 1998, S. 180 ff.; Busch, H.: Polizeiliche Drogenbek\u00e4mpfung \u2013 eine internationale Verstrickung, M\u00fcnster 1999, S. 238 ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Zimmermann, G.: Staatliches Abh\u00f6ren, Frankfurt a.M. u.a. 2001<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> P\u00fctter, N.: Fernmelde\u00fcberwachung, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 60 (2\/1998), S. 36-42 (41f.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Bizer, J.: Die Evaluierung der Telekommunikations-\u00dcberwachung. Anmerkungen zur MPI-Studie, in: Kriminologisches Journal 2003, H. 4 (im Erscheinen)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> ebd.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Die Auskunftsersuchen nach \u00a7 12 des Fernmeldeanlagengesetzes (nicht \u00fcber den Inhalt, sondern die Umst\u00e4nde der Kommunikation (= Verbindungsdaten, Dauer etc.)) spielten 1998 quantitativ eine geringe Rolle. Sie werden im Folgenden nicht gesondert betrachtet. Die Bestimmung wurde 2001 durch die \u00a7\u00a7 100g und 100h der StPO ersetzt.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> Bizer a.a.O. (Fn. 10) sieht im Zustand der Akten eines \u201eder ersch\u00fctternsten Ergebnisse der Untersuchung\u201c. So konnte die Studie in der H\u00e4lfte der F\u00e4lle Antrags- und Anordnungstext nicht vergleichen, weil die Akten l\u00fcckenhaft waren. Die schlampige Aktenf\u00fchrung, vom Gutachten mit keinem Wort gew\u00fcrdigt, verletzt \u2013 so Bizer \u2013 die vom Grundgesetz geforderte Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> Backes, O.; Gusy, C.: Wer kontrolliert die Telefon\u00fcberwachung? Eine empirische Untersuchung von Richtervorbehalten bei Telefon\u00fcberwachungen, in: Strafverteidiger 2003, H. 4, S. 249-252. Mittlerweile als Buch ver\u00f6ffentlicht: Backes, O.; Gusy, C.: Wer kontrolliert die Telefon\u00fcberwachung?, Frankfurt u.a. 2003. Bemerkenswert ist, dass das MPI auch die Interviewpartner nach ihrer Bewertung der Studie befragt. Sie war zu diesem Zeitpunkt nur in einer knappen Zusammenfassung bekannt; selbst zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens war sie noch nicht ver\u00f6ffentlicht.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> Bizer a.a.O. (Fn. 10) weist \u00fcberzeugend nach, dass dieser Vorschlag der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutzbereich des Post- und Fernmeldegeheimnisses widerspricht.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> Bizer a.a.O. (Fn. 10)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> Entschlie\u00dfung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L\u00e4nder v. 25.\/26.9. 2003, www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de\/ds-konferenz\/okt2003\/mpi-tk.html<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> Positionspapier zur Telefon\u00fcberwachung v. 7.5.2003, in: Telefon\u00fcberwachung reformieren, Pressemitteilung 300\/2003 v. 15.5.2003 (Anlage)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> BT-Drs. 15\/1583 v. 24.9.2003<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Norbert P\u00fctter Am 15. 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