{"id":8013,"date":"2004-02-29T17:41:35","date_gmt":"2004-02-29T17:41:35","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=8013"},"modified":"2004-02-29T17:41:35","modified_gmt":"2004-02-29T17:41:35","slug":"polizei-betreibt-city-pflege-polizeiliche-aufenthaltsverbote-in-der-stadt-bern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=8013","title":{"rendered":"Polizei betreibt City-Pflege &#8211;\u00a0Polizeiliche Aufenthaltsverbote in der Stadt Bern"},"content":{"rendered":"<h3>von Karin Gasser<\/h3>\n<p><strong>Die Schweizerische Bundeshauptstadt Bern ist bekannt f\u00fcr ihr mittelalterliches Stadtbild und die gr\u00fcne Aare, die sich um die Altstadt windet. In dieser scheinbar so friedlichen Stadt nehmen Themen wie Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung im \u00f6ffentlichen Raum seit einigen Jahren eine zentrale Position in der stadtpolitischen Diskussion ein.<\/strong><\/p>\n<p>Die Polizei hat ma\u00dfgeblich dazu beigetragen, dass sich dieser Sicherheitsdiskurs unabh\u00e4ngig von realen Bedrohungen verselbst\u00e4ndigt und verst\u00e4rkt hat. Seit f\u00fcnf Jahren praktiziert sie regelm\u00e4\u00dfig Wegweisungen aus bestimmten Zonen der Innenstadt und bringt sich damit im ganzen Land in die Schlagzeilen \u2013 und verletzt Grundrechte. Wegweisungsverf\u00fcgung hei\u00dft das Zaubermittel, das ihr zur Verf\u00fcgung steht, seitdem der Kanton Bern 1998 sein neues Polizeigesetz in Kraft setzte. Diese polizeiliche Praxis hat in der Schweiz Pilotcharakter \u2013 Nachahmungen anderer St\u00e4dte sind absehbar, denn die Praxis genie\u00dft eine breite politische Unterst\u00fctzung. Wie ist eine solch neue Strategie in einem gesamtgesellschaftlichen Kontext zu verstehen? Worauf zielt sie im Grunde genommen ab und wie ist sie entstanden?<!--more--><\/p>\n<p>Der Artikel 29 lit. b im Berner Polizeigesetz erm\u00f6glicht es der Polizei, Personen, die die \u201e\u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung gef\u00e4hrden oder st\u00f6ren\u201c, von einem Ort vor\u00fcbergehend wegzuweisen. Die Betroffenen erhalten vor Ort eine Verf\u00fcgung ausgestellt, in welcher der Sachverhalt in knappen Worten begr\u00fcndet wird. In der Verf\u00fcgung ist auch angegeben, f\u00fcr welchen Perimeter sie gilt, das hei\u00dft, an welchem Ort oder in welcher Zone sich die weggewiesene Person nicht mehr aufhalten darf. Die Verf\u00fcgung gilt in der Regel f\u00fcr drei Monate.<\/p>\n<p>Als das neue Polizeigesetz und mit ihm der Wegweisungsartikel vor sechs Jahren in Kraft traten, wurden die Wegweisungen von den zust\u00e4ndigen Politikern als \u201eultima ratio\u201c bezeichnet und zun\u00e4chst ausschlie\u00dflich im Rahmen von Repressionsaktionen gegen mutma\u00dfliche ausl\u00e4ndische Drogendealer angewandt. Gut ein Jahr sp\u00e4ter setzte die Polizei das Instrument erstmals gegen die Alkoholikerszene rund um den Bahnhof und somit gegen nicht strafbares Verhalten ein. Seither hat sich die Wegweisung trotz heftiger Proteste von linksgr\u00fcner und au\u00dferparlamentarischer Seite zu einem polizeilichen Standardinstrument gemausert. In den Jahren 2001 und 2002 wurden jeweils ungef\u00e4hr 800 Verf\u00fcgungen ausgesprochen und 950 Anzeigen wegen Versto\u00dfes gegen die Verf\u00fcgungen eingereicht \u2013 f\u00fcr eine Stadt mit 130.000 EinwohnerInnen ist dies eine stattliche Zahl.<\/p>\n<p>Die hohe Zahl der Anzeigen l\u00e4sst darauf schlie\u00dfen, dass die Ma\u00dfnahme nicht nur die polizeiliche Arbeit ber\u00fchrt, sondern das gesamte Justizsystem der Stadt belastet. Sobald es zu einer Anzeige kommt, weil sich jemand nicht an die Verf\u00fcgung gehalten hat, gelangt die Sache vor den Untersuchungsrichter. Er stellt ein Strafmandat aus, zun\u00e4chst eine Bu\u00dfe, sp\u00e4ter einige Tage Haft. Da viele der betroffenen Personen ihre Bu\u00dfe nicht zahlen k\u00f6nnen, h\u00e4ufen sich die Strafmandate in un\u00fcbersichtlicher Art und Weise.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Auskunft der zust\u00e4ndigen Polizeibeamten richtet sich der Gro\u00dfteil der Verf\u00fcgungen gegen Drogenkonsumenten und Drogendealer. Gegen Alkoholkonsumenten, die ihr Bier statt in der Kneipe auf der Stra\u00dfe trinken, w\u00fcrden nur wenige Verf\u00fcgungen ausgesprochen. Die \u00f6ffentliche Diskussion dreht sich aber vorwiegend um diese kleine Gruppe weggewiesener Alkoholkonsumenten, in Presse und Politik \u201eRandst\u00e4ndige\u201c genannt. Dass sich die Diskussion haupts\u00e4chlich auf diese Gruppe konzentriert, ist verst\u00e4ndlich, denn schlie\u00dflich ist \u201eDahocken und Bier trinken ja nicht strafbar\u201c, wie der ehemalige Polizeidirektor, der f\u00fcr die Einf\u00fchrung des Wegweisungsartikels mitverantwortlich war, in einem Interview bemerkte.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> In Zusammenarbeit mit der kirchlichen Gassenarbeit gelang es dem Berner Anwalt Daniele Jenni, einige dieser Personen davon zu \u00fcberzeugen, gegen die Verf\u00fcgung Beschwerde einzulegen. Die meisten der Beschwerden wurden von der ersten Instanz (dem Gemeinderat, d.h. der st\u00e4dtischen Exekutive) oder der zweiten (dem Statthalter der Kantonsregierung) abgelehnt. Sie sind gegenw\u00e4rtig beim kantonalen Verwaltungsgericht, der dritten Instanz, anh\u00e4ngig. Falls das Verwaltungsgericht ebenfalls zu einem ablehnenden Entscheid gelangen sollte, wollen die Betroffenen die Sache vor das Bundesgericht ziehen. Sie fordern die grunds\u00e4tzliche \u00dcberpr\u00fcfung der Vereinbarkeit des Wegweisungsartikels mit \u00fcbergeordnetem Recht.<\/p>\n<p>Auch auf politischem Weg wird immer wieder versucht, die Wegweisungspraxis zu stoppen. Die verschiedenen Vorst\u00f6\u00dfe waren im st\u00e4dtischen Parlament bisher jedoch erfolglos \u2013 trotz rotgr\u00fcner Mehrheit im Rat. Es scheint sich die Meinung durchgesetzt zu haben, die Sicherheit im \u00f6ffentlichen Raum sei ohne Wegweisungen nicht mehr zu gew\u00e4hrleisten. Eine eingehendere Analyse der Wegweisungsstrategie l\u00e4sst allerdings vermuten, dass das Sicherheitsargument nur der vordergr\u00fcndigen Legitimation dient.<\/p>\n<h4>Gegen \u201eAnsammlungen\u201c und \u201eunziviles Verhalten\u201c<\/h4>\n<p>\u201eDie Polizei kann Personen von einem Ort vor\u00fcbergehend wegweisen oder fernhalten, wenn der begr\u00fcndete Verdacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind, die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung gef\u00e4hrden oder st\u00f6ren.\u201c<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Von zentraler Bedeutung in der Formulierung des Gesetzesartikels ist der eingeschobene Teilsatz \u201eoder andere, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind\u201c. Dieser Satz bedeutet, dass die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Ansammlung reicht, um weggewiesen zu werden \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob man selber die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung gef\u00e4hrdet oder gest\u00f6rt hat. Die \u201eAnsammlung\u201c steht demzufolge im Zentrum des Interesses, und die Formulierung suggeriert, dass nicht von den einzelnen Individuen, sondern von ihrer Kollektivit\u00e4t eine Gefahr ausgeht.<\/p>\n<p>Die offene Formulierung des Gesetzestextes kann unz\u00e4hlige Situationen umfassen und \u00f6ffnet der Willk\u00fcr T\u00fcr und Tor. Effektiv angewandt wird das Instrument der Wegweisung, wie bereits erw\u00e4hnt, vorwiegend gegen zwei Personenkreise: Zum einen gegen Drogendealende und Drogenkonsumierende, zum anderen gegen Alkoholkonsumierende. Um gegen Erstere vorzugehen, w\u00e4ren mit dem Bet\u00e4ubungsmittelgesetz jedoch bereits andere rechtliche Grundlagen vorhanden. Es ist deshalb zu vermuten, dass die Wegweisung eher in jenen Situationen zum Zuge kommt, in denen zwar nicht direkt Drogen konsumiert oder verkauft werden, aber innerhalb der Szene Kontakte geschlossen werden \u2013 eine Art pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahme also. Gem\u00e4\u00df Auskunft der Verantwortlichen bei der Stadtpolizei hat die Verf\u00fcgung zudem den Vorteil, dass sie sofort in Kraft tritt und beispielsweise noch zwei Monate lang gilt, wenn ein Drogenh\u00e4ndler nach einem Monat Haft wieder frei ist. Bei tats\u00e4chlich strafbaren Handlungen ist die Wegweisung demzufolge f\u00fcr die Polizei eine praktische Erg\u00e4nzung zum strafrechtlichen Verfahren.<\/p>\n<p>Bei nicht strafbaren Handlungen hingegen ist die Wegweisungsverf\u00fcgung nicht blo\u00df eine Erg\u00e4nzung, sondern das einzige Instrument, das den Ordnungsh\u00fctern zur Verf\u00fcgung steht. In einem Merkblatt der Polizei, das die Anwendung der Verf\u00fcgung n\u00e4her umschreibt, werden mehrere Sachverhalte aufgelistet, die als solche nicht strafbar sind, von der Wegweisungsma\u00dfnahme aber erfasst werden: \u201e\u00dcberm\u00e4\u00dfiger Alkoholkonsum\u201c, \u201eunanst\u00e4ndiges Benehmen\u201c, \u201eAnp\u00f6belung vor\u00fcbergehender Passanten\u201c, \u201egro\u00dfe Unordnung um sich herum\u201c usw.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> In der Kriminologie werden diese Verhaltensweisen unter dem Begriff \u201eincivilities\u201c zusammengefasst \u2013 durchwegs Aspekte, die einer b\u00fcrgerlichen Vorstellung von Anstand widersprechen. Nebst den Verhaltensweisen selbst sind auch die konkreten Orte, an denen sie anzutreffen sind, von Bedeutung: Das hei\u00dft, dass ein \u201eunziviles\u201c Verhalten nicht an jedem Ort in den Blickpunkt der Polizei ger\u00e4t, sondern an manchen Orten st\u00e4rker geahndet wird als an anderen. Diesen r\u00e4umlichen Bezug weist die Wegweisungsstrategie sehr deutlich auf.<\/p>\n<h4>Schauplatz Innenstadt<\/h4>\n<p>Der Gesetzesartikel ist so offen formuliert, dass im Grunde genommen von jedem beliebigen Ort weggewiesen werden k\u00f6nnte. Zwei Jahre nach der Einf\u00fchrung des Artikels hie\u00df aber der Regierungsstatthalter einige Beschwerden gut und verlangte gewisse Pr\u00e4zisierungen bei der Anwendung des Artikels. So erhielt die Polizei beispielsweise die Auflage, dass immer nur f\u00fcnf Zonen, so genannte Perimeter, gleichzeitig definiert sein d\u00fcrfen. Nur aus diesen f\u00fcnf Zonen darf weggewiesen werden. Die Perimeter werden anl\u00e4sslich eines Polizeirapports festgelegt und k\u00f6nnen demzufolge von der Polizei auch jederzeit neu bestimmt werden. In den letzten vier Jahren hat sie jedoch nur geringf\u00fcgige \u00c4nderungen vorgenommen \u2013 vier der f\u00fcnf urspr\u00fcnglich festgelegten Perimeter blieben unver\u00e4ndert. Sie umfassen allesamt Zonen der Innenstadt: den Bahnhof und seine Umgebung, die wichtigsten Einkaufsstra\u00dfen, zentrale Parkanlagen.<\/p>\n<p>Dass der Fokus auf Innenstadt-R\u00e4umen liegt, hat verschiedene Gr\u00fcnde. Einerseits sind diese R\u00e4ume h\u00e4ufig bevorzugte Aufenthaltsorte von sozialen Randgruppen, denn sie bieten eine zentrale Lage und erm\u00f6glichen dennoch eine gewisse Anonymit\u00e4t. Andererseits kommt diesen R\u00e4umen aber auch ein hoher symbolischer und repr\u00e4sentativer Wert zu. In der Dienstleistungsgesellschaft, die die St\u00e4dte dazu zwingt, durch das Zur-Schau-Stellen einer bestimmten Symbolik neue Unternehmen und Kunden anzuziehen, sind solche nicht materiellen Werte von hoher Bedeutung. Das Stadtzentrum spielt als zentraler Schauplatz nat\u00fcrlich eine ma\u00dfgebende Rolle. Verst\u00e4rkt wird diese Entwicklung durch die Konkurrenz mit den an den Stadtr\u00e4ndern sprie\u00dfenden Dienstleistungszentren, die \u201eedge-cities\u201c, die den wirtschaftlichen Druck auf das Stadtzentrum zus\u00e4tzlich erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Die offenen Drogenszenen zu Beginn der 90er Jahre haben dem Image vieler St\u00e4dte stark zugesetzt \u2013 auch in Bern k\u00e4mpften die PolitikerInnen mit solchen offenen Szenen, durch die soziales Elend pl\u00f6tzlich f\u00fcr alle sichtbar mitten in die Stadt gebracht wurde. Eine erneute Szenenbildung im \u00f6ffentlichen Raum versucht man nun mit allen m\u00f6glichen Mitteln zu verhindern und nimmt dabei sogar massive Einschr\u00e4nkungen der pers\u00f6nlichen Freiheit mancher Personen in Kauf. Im Vordergrund steht aber nicht die Bek\u00e4mpfung der sozialen Probleme, sondern die Aufrechterhaltung eines makellosen Stadtbildes.<\/p>\n<h4>Attraktive Problemverschiebung<\/h4>\n<p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Wegweisungsma\u00dfnahme rechtsstaatlich bedenklich ist, denn sie erm\u00f6glicht eine Sanktion ohne Tatbestand und l\u00e4sst der Polizei sehr viel Entscheidungsfreiheit: Die Polizei kann dar\u00fcber entscheiden, ob eine Gruppe von Menschen die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung st\u00f6rt oder gef\u00e4hrdet, und ihr obliegt die Definition der Zonen, in denen sie Wegweisungen vornimmt.<\/p>\n<p>Die Wegweisungen werden auf politischer Ebene mit einer Erh\u00f6hung der Sicherheit im \u00f6ffentlichen Raum begr\u00fcndet. Einige Aspekte weisen aber klar daraufhin, dass es sich hier keineswegs um eine kriminalpolitische Ma\u00dfnahme handelt: Erstens wird sie nicht fl\u00e4chendeckend angewandt, wie dies zur Bek\u00e4mpfung von Kriminalit\u00e4t im Sinne von \u201ezero tolerance\u201c zu erwarten w\u00e4re. Die Folge ist eine r\u00e4umliche Problemverschiebung ohne absehbares Ende. Zweitens beabsichtigt sie keine (strafrechtliche) Disziplinierung der betroffenen Menschen, sondern zielt lediglich darauf ab, sie im Stadtbild unsichtbar zu machen. Die City-Pflege, nicht der einzelne Mensch, steht im Zentrum.<\/p>\n<p>Trotz des schlechten Zeugnisses von wissenschaftlicher Seite, der kritischen Medienberichterstattung und den politischen und juristischen Widerst\u00e4nden bleibt die Attraktivit\u00e4t der Ma\u00dfnahme intakt. Die Polizeikommandanten anderer St\u00e4dte blicken bereits neidisch in die Bundesstadt und warten auf die n\u00e4chste Gesetzesrevision, im Zuge derer sie einen Wegweisungsartikel nach Berner Vorbild implementieren k\u00f6nnen. In Bern nehmen die Konflikte um zentrale \u00f6ffentliche R\u00e4ume derweil noch lange kein Ende: Bahnhofs- und Parkordnungen werden versch\u00e4rft, Video\u00fcberwachungen schleichend eingef\u00fchrt und Sitzb\u00e4nke abmontiert. Der \u00f6ffentliche Raum verliert zunehmend an \u00d6ffentlichkeit und hat seinen Namen wohl bald nicht mehr verdient.<\/p>\n<h5>Karin Gasser ist Soziologin und wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Interfakult\u00e4ren Koordinationsstelle f\u00fcr Allgemeine \u00d6kologie (IKA\u00d6) der Universit\u00e4t Bern.<\/h5>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Der Bund v. 26.3.1999<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Artikel 29 lit. b im Polizeigesetz des Kantons Bern vom 8. Juni 1997<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Stadtpolizei Bern: Merkblatt Amtliche Verf\u00fcgung<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Karin Gasser Die Schweizerische Bundeshauptstadt Bern ist bekannt f\u00fcr ihr mittelalterliches Stadtbild und die<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,83],"tags":[461,1110,1264,1541],"class_list":["post-8013","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-077","tag-drogenkriminalitaet","tag-polizeigesetz","tag-schweiz","tag-wegweisung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8013","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8013"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8013\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8013"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8013"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8013"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}