{"id":8029,"date":"2004-02-29T18:14:12","date_gmt":"2004-02-29T18:14:12","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=8029"},"modified":"2004-02-29T18:14:12","modified_gmt":"2004-02-29T18:14:12","slug":"unerhoert-grosse-lauschangriffe-nach-dem-verfassungsgerichtsurteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=8029","title":{"rendered":"Unerh\u00f6rt?!\u00a0Gro\u00dfe Lauschangriffe nach dem Verfassungsgerichtsurteil"},"content":{"rendered":"<h3>von Fredrik Roggan<\/h3>\n<p><strong>Das Urteil des Bundesverfassungsgericht zum Gro\u00dfen Lauschangriff gehe \u201eein wenig an der Rechtspraxis vorbei\u201c, beklagt der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK).<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Tats\u00e4chlich hat das Gericht nach sechs Jahren \u201ePraxis\u201c jene Voraussetzungen eingefordert, um deren Formulierung sich der Gesetzgeber 1998 gedr\u00fcckt hat.<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. M\u00e4rz 2004 betrifft im Kern den Schutz der Intimsph\u00e4re vor heimlichen akustischen Ausforschungen innerhalb von Wohnungen.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Das Gericht definiert dabei einen Kernbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), der dem staatlichen Zugriff schlechthin entzogen ist. Selbst schwerwiegende Belange der Allgemeinheit k\u00f6nnten Eingriffe in diesen engeren Bereich der Privatsph\u00e4re nicht rechtfertigen.<!--more--><\/p>\n<p>Wer diesen Grundsatz bislang f\u00fcr selbstverst\u00e4ndlich hielt, der musste sich durch einen Blick in die Strafprozessordnung (StPO) belehren lassen. Den von den Karlsruher RichterInnen beanstandeten Regelungen zum Gro\u00dfen Lauschangriff \u2013 \u00a7 100 Abs. 1 Nr. 3 und \u00a7 100 d Abs. 2, 3, 4 und 6 \u2013 lassen sich weder Mechanismen zum Schutz der Intimsph\u00e4re entnehmen, noch wird die Lauscherei auf tats\u00e4chlich besonders schwerwiegende Straftaten beschr\u00e4nkt.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat diese Bestimmungen deshalb in weiten Teilen f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. F\u00fcr die Herstellung einer verfassungskonformen Gesetzeslage in der Strafprozessordnung setzte das Gericht eine Frist bis zum 30. Juni 2005.<\/p>\n<h4>Verfassungsgerichtliche Anordnungen \u2026<\/h4>\n<p>Im Einzelnen machen die VerfassungsrichterInnen u.a. folgende Vorgaben: Die akustische Wohnraum\u00fcberwachung ist generell unzul\u00e4ssig bei Straftatbest\u00e4nden, bei denen ein Strafrahmen von f\u00fcnf Jahren nicht \u00fcber\u00adschritten wird. Bei solchen Delikten, so das Bundesverfassungsgericht, sei das Erfordernis einer besonders schweren Straftat (vgl. Art. 13 Abs. 3 GG) nicht gegeben. Deshalb kommen entsprechende Ma\u00dfnahmen beispielsweise beim Verdacht der Geldw\u00e4sche, der Bestechlichkeit oder Bestechung zuk\u00fcnftig nicht mehr in Betracht. Aber auch die Bildung einer kriminellen Vereinigung, selbst im besonders schweren Falle, oder die Unterst\u00fctzung einer terroristischen Vereinigung darf ab sofort nicht mehr per Lauschangriff aufgekl\u00e4rt werden. Letzteres ist schon deshalb bemerkenswert, weil die \u00a7\u00a7 129 und 129 a StGB in der Vergangenheit gerne als Ankn\u00fcpfungspunkt weitgehender Ausforschungen ganzer (insbesondere auch politischer) Szenen benutzt wurden.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<p>Von gro\u00dfer Bedeutung ist die Entscheidung aber deshalb, weil sie einen absoluten Schutz der Intimsph\u00e4re statuiert. Dabei war das Gericht aufgrund des von ihm traditionell weit verstandenen Wohnungsbegriffs<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> zu differenzierten Ausf\u00fchrungen gezwungen. Die in Betriebs- und Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen gef\u00fchrten Gespr\u00e4che stehen danach nicht unter einer generellen Vermutung der Vertraulichkeit. Dass der Menschenw\u00fcrdegehalt des Wohnungsgrundrechts betroffen w\u00e4re, k\u00f6nne in solchen R\u00e4umen nicht von vornherein vermutet werden. Nur dann, wenn ein in einem Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsraum gef\u00fchrtes Gespr\u00e4ch den Charakter einer \u201eh\u00f6chstpers\u00f6nlichen\u201c Kommunikation annehme, sei der unantastbare Kernbereich des Grundrechts ber\u00fchrt. In R\u00e4umen, die sowohl dem Arbeiten als auch dem Wohnen dienen, soll die Vermutung einer rein gesch\u00e4ftlichen Nutzung nicht gelten.<\/p>\n<p>Bei Privatwohnungen dagegen geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass ihnen typischerweise die Funktion als R\u00fcckzugsbereich der privaten Lebensgestaltung zukommt. Dort soll ein Abh\u00f6ren des gesprochenen Worts \u00fcberhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn aufgrund von Vorermittlungen mit Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass strafverfahrensrelevante Inhalte zu registrieren sind. Dies, so das Bundesverfassungsgericht, k\u00f6nne bei Privatwohnungen bedeuten, dass eine nur automatische Aufzeichnung der Gespr\u00e4che nicht in Betracht kommt. Denn sobald ein registriertes Gespr\u00e4ch den Charakter einer privaten bzw. intimen Kommunikation annehme, sei der absolut gesch\u00fctzte Kernbereich betroffen. Dies komme auch bei der Anwesenheit von engen Freunden in Betracht. In solchen F\u00e4llen sei die Lauschma\u00dfnahme in jedem Fall rechtswidrig und folglich abzubrechen.<\/p>\n<p>Bemerkenswert sind weiterhin die Anforderungen, die das Gericht hinsichtlich rechtswidrig erlangter Informationen aus Gro\u00dfen Lauschangriffen an den Gesetzgeber stellt. Hierf\u00fcr verlangt die Entscheidung umfassende Verwertungsverbote. Die unter Versto\u00df gegen den Kernbereich des Wohnungsgrundrechts erlangten Erkenntnisse m\u00fcssen nicht nur unverz\u00fcglich gel\u00f6scht werden, sondern d\u00fcrfen auch nicht mittelbar (weiter) verwertet werden. Hier geht das Gericht \u00fcber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Verwertung von illegal erlangten Informationen bei Telefon\u00fcberwachungen weit hinaus: Der BGH geht seit jeher lediglich von einer unmittelbaren Unverwertbarkeit von Erkenntnissen aus, die aus rechtswidrigen \u00dcberwachungen der Telekommunikation hervorgehen. Eine Fernwirkung entsprechender Gesetzesverletzungen dagegen lehnt er in vielen F\u00e4llen ab, so dass solche \u201evergifteten Informationen\u201c<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> als Ankn\u00fcpfungspunkt weiterer Ermittlungen verwendet werden d\u00fcrfen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt f\u00fcr die nun zu schaffende Rechtslage, dass die durch die ausnahmsweise erfolgte Verletzung der Intimsph\u00e4re erlangten Erkenntnisse keinerlei Verwendung im weiteren Ermittlungsverfahren oder auch in anderen Zusammenh\u00e4ngen finden.<\/p>\n<h4>\u2026 und die Konsequenzen f\u00fcr die Praxis der Strafverfolger<\/h4>\n<p>Die hier skizzierten Grunds\u00e4tze werden f\u00fcr die Praxis der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden weitreichende Konsequenzen haben. Und: Sie lassen zwischenzeitlich aufgekl\u00e4rte Kriminalf\u00e4lle der j\u00fcngeren Vergangenheit in einem verfassungsrechtlich mehr als prek\u00e4ren Licht erscheinen.<\/p>\n<p>Sollen die Ermittler also \u201eden Stecker rausziehen, wenn die Frau (des Verd\u00e4chtigen, F.R.) ins Zimmer kommt\u201c?<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Die Antwort des Verfassungsgerichts ist ein klares und deutliches \u201eJa\u201c. Etwas anderes kommt nur dann in Frage, wenn die Polizei schon vor dem Lauschen \u00fcber Hinweise darauf verf\u00fcgt, dass der Beschuldigte strafverfahrensrelevante Inhalte offenbaren wird. Bei Unterredungen mit Ehe- oder Lebenspartnern oder mit engen Freunden d\u00fcrfte sich das jedoch nur in den seltensten F\u00e4llen prognostizieren lassen. Denn die entsprechenden Hinweise d\u00fcrfen sich ja nicht erst durch eine \u00dcberwachung des im gesch\u00fctzten Raum gef\u00fchrten Gespr\u00e4chs ergeben. Mit anderen Worten: Die Ermittler m\u00fcssten vor dem Zusammentreffen einer Zielperson mit einer vertrauten Person die Absicht des Verd\u00e4chtigen kennen, strafrechtlich relevante Inhalte besprechen zu wollen.<\/p>\n<p>Was die Differenzierung von Betriebs- und Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen einerseits und Privatwohnungen andererseits anbetrifft, so f\u00fchren die verfassungsgerichtlichen Grunds\u00e4tze zu folgenden Konsequenzen: In Privatwohnungen gelten die genannten Anforderungen an die polizeiliche Prognose eines strafrechtlich relevanten Gespr\u00e4chs uneingeschr\u00e4nkt. Will die Polizei dort lauschen, so muss sie vor jedem in solchen R\u00e4umen gef\u00fchrten Gespr\u00e4ch die belegbare Vermutung eines verfahrensrelevanten Inhalts haben. Bei anderen R\u00e4umlichkeiten ist die Polizei ebenso gehalten, eine ununterbrochene \u201eLive\u201c-Kontrolle des gesprochenen Wortes durchzuf\u00fchren. Denn nur dann, wenn sich generell ausschlie\u00dfen lie\u00dfe, dass in den \u00fcberwachten R\u00e4umen keine privaten Gespr\u00e4che gef\u00fchrt werden, k\u00f6nnte hierauf verzichtet werden. Das d\u00fcrfte aber kaum jemals der Fall sein.<\/p>\n<p>Von Bedeutung sind die verfassungsgerichtlichen Anordnungen aber nicht nur f\u00fcr die zuk\u00fcnftige Ermittlungsarbeit der Polizei, sondern auch f\u00fcr abgeschlossene Strafverfahren. Denn die Statuierung einer Fernwirkung von Regelverletzungen bei Gro\u00dfen Lauschangriffen hat f\u00fcr alle entsprechenden Ma\u00dfnahmen zu gelten. Die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden h\u00e4tten folglich auch bereits abgeschlossene Ermittlungen daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob dort Erkenntnisse unzul\u00e4ssigerweise verwertet wurden. Ob sich bei rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Verfahren die Frage der Wiederaufnahme stellt, ist allerdings zweifelhaft. Der BGH schiebt solcherlei \u201eRevision\u201c kaum zu verr\u00fcckende Riegel vor: Selbst eine auf falscher Rechtsauffassung (hier: Frage der Verwertbarkeit von bestimmten Erkenntnissen) beruhende \u201enoch so falsche Entscheidung\u201c kann im Wiederaufnahmeverfahren nur bei Unrichtigkeit des der fehlerhaften Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts beseitigt werden.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a><\/p>\n<p>Immerhin: Zur Veranschaulichung der Problematik sei auf folgendes Beispiel hingewiesen: Das Verschwinden einer jungen Frau aus Leipzig w\u00e4re wohl f\u00fcr immer ungekl\u00e4rt geblieben, wenn ihr bereits verd\u00e4chtiger Ex-Freund nicht n\u00e4chtens \u2013 heimlich belauscht von der Polizei \u2013 seiner neuen Geliebten erz\u00e4hlt h\u00e4tte, warum er sich vor der Entdeckung sicher f\u00fchlte: \u201eDie Arschl\u00f6cher werden doch nicht meinen Garten umbuddeln\u201c. Die Leiche wurde sp\u00e4ter unter dem Zierfischteich gefunden und der T\u00e4ter zu lebenslanger Haft verurteilt.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> W\u00e4re ein solches Urteil nicht rechtskr\u00e4ftig und h\u00e4tte die Verteidigung der Verwertung dieser Daten widersprochen, so w\u00e4re beim Fehlen anderweitiger, nicht \u201evergifteter\u201c Beweismittel der Angeklagte im Revisionsverfahren freizusprechen.<\/p>\n<h4>Unsichere Zukunft des Lauschens<\/h4>\n<p>Tats\u00e4chlich hat das Bundesverfassungsgericht von der \u201eWunderwaffe der Strafverfolger\u201c im Kampf gegen die Organisierte Kriminalit\u00e4t nicht viel \u00fcbrig gelassen. Lauschangriffe werden k\u00fcnftig nicht nur schwieriger, weil die Kosten f\u00fcr ein permanentes Mith\u00f6ren, gegebenenfalls unter st\u00e4ndiger Anwesenheit eines Dolmetschers, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheinen. Die Polizei wird vor allem am auferlegten Begr\u00fcndungszwang scheitern: Dass ein Lauschangriff an die absolut gesch\u00fctzte Privatsph\u00e4re r\u00fchrt, wird sie nur selten ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Sie wird ihre \u201eWunderwaffe\u201c auch nicht mehr ohne weiteres f\u00fcr Strukturermittlungen nutzen k\u00f6nnen. Viele Delikte, die als Auspr\u00e4gung organisierter Kriminalit\u00e4t verstanden werden m\u00f6gen (Bestechung, Bestechlichkeit, Geldw\u00e4sche, bestimmte Drogendelikte \u2026), erf\u00fcllen nicht das von Art. 13 Abs. 3 GG verlangte Kriterium der besonders schweren Straftat. Dem wird der Gesetzgeber auch nicht ohne weiteres durch eine Anhebung der Strafrahmen Abhilfe verschaffen: \u201eDas w\u00e4re eine rechtsstaatlich nicht zul\u00e4ssige Konsequenz\u201c, meint dazu selbst der CDU-Rechtsexperte Andreas Schmidt.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a><\/p>\n<p>Ob der Gro\u00dfe Lauschangriff mit den Restriktionen des Bundesverfassungsgerichts aber durch die Hintert\u00fcr v\u00f6llig abgeschafft wurde, wird sich erst anhand der k\u00fcnftig zu beobachtenden Praxis der Strafverfolger zeigen. Traut man den staatlichen Lauschern jedoch eine konsequente Beachtung der verfassungsgerichtlichen Grunds\u00e4tze zu, so w\u00e4re allen, die sich der Vertraulichkeit ihrer privaten Unterhaltungen sicher sein wollen, etwa folgende Einleitung eines Gespr\u00e4chs zu empfehlen: \u201eSchatz, darf ich Dir mein erstes intimes Erlebnis verraten?\u201c<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Verfassungsgerichtliche Nachhilfe f\u00fcr den Gesetzgeber<\/p>\n<p>Die Befugnisse des Zollkriminalamts zur Kontrolle des Postverkehrs und der Telekommunikation im Vorfeld von Straftaten nach dem Au\u00dfenwirtschaftsgesetz (vgl. \u00a7\u00a7 39 bis 41 AWG) sind verfassungswidrig. So entschied es das Bundesverfassungsgericht in einer weiteren Entscheidung vom 3. M\u00e4rz 2004. Selten ist allerdings, dass eine Kritik der Karlsruher Richter am Gesetzgeber derart schonungslos ausf\u00e4llt: \u201eErreicht der Gesetzgeber die Festlegung des Normeninhalts aber \u2013 wie hier \u2013 nur mit Hilfe zum Teil langer, \u00fcber mehrere Ebenen gestaffelter, unterschiedlich variabler Verweisungsketten, die bei gleichzeitiger Verzweigung in die Breite den Charakter von Kaskaden annehmen, leidet die praktische Erkennbarkeit der ma\u00dfgebenden Rechtsgrundlage.\u201c Das Gesetz gen\u00fcgt demnach nicht den Erfordernissen der Normbestimmtheit und Normenklarheit. Mit anderen Worten: Das Gesetz ist unverst\u00e4ndlich.<\/p>\n<p>Ausdr\u00fccklich stellt das Gericht fest, dass Erm\u00e4chtigungen zum Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG im Bereich der Straftatenverh\u00fctung denselben Anforderungen unterliegen wie solche im Bereich der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung.<\/p>\n<p>Zur Herstellung einer verfassungskonformen Regelung l\u00e4sst das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2004.<\/p>\n<p>(Az.: 1 BvF 3\/92, www.bverfg.de\/entscheidungen\/fs20040303_1bvf000392.html)<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<h5>Fredrik Roggan ist Redaktionsmitglied von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP, Rechtsanwalt in Berlin und Mitglied im Bundesvorstand der Humanistischen Union.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a><\/h5>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> so BDK-Sprecher Holger Bernsee am 4.3.2004 im Interview des Deutschlandfunks, www.dradio.de\/dlf\/sendungen\/interview_dlf\/244439\/<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> www.bverfg.de\/entscheidungen\/rs20040303_1bvr237898.html<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> vgl. Roggan, F.: Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit, Bonn 2003, S. 35-57<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> vgl. G\u00f6ssner, R.: Das Anti-Terror-System, Hamburg 1991, S. 42-51<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 80, S. 367 (374 f.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Im amerikanischen Strafprozess etwa gilt die \u201efruit of the poisonous tree doctrine\u201c, nach der sich ein Beweisverwertungsverbot auch auf die mittelbar erlangten Beweismittel erstreckt, dazu n\u00e4her etwa Roxin, C.: Strafverfahrensrecht, M\u00fcnchen 1998, S. 193 f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> so erneut BDK-Sprecher Bernsee, zit. n. Der Spiegel 2004, H. 11, S. 48<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen (BGHSt), 39. Bd., S. 79; vgl. dazu auch Meyer-Go\u00dfner, L.: Strafprozessordnung, M\u00fcnchen 2003, \u00a7 359 Rdnr. 25<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> zum Sachverhalt s. Spiegel Online v. 2.3.2003, www.spiegel.de\/politik\/deutschland\/ 0,1518,288759,00.html<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Frankfurter Rundschau v. 5.3.2004<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> F\u00fcr wertvolle Hinweise bin ich Prof. Dr. Edda We\u00dflau, Bremen, und Herrn Charles von Denkowski, Hamburg, zu Dank verpflichtet.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Fredrik Roggan Das Urteil des Bundesverfassungsgericht zum Gro\u00dfen Lauschangriff gehe \u201eein wenig an der<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,83],"tags":[341,352,903,1394],"class_list":["post-8029","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-077","tag-bundesgerichtshof","tag-bundesverfassungsgericht","tag-lauschangriff","tag-strafverfolgung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8029","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8029"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8029\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8029"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8029"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8029"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}