{"id":8048,"date":"2004-07-29T18:47:02","date_gmt":"2004-07-29T18:47:02","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=8048"},"modified":"2004-07-29T18:47:02","modified_gmt":"2004-07-29T18:47:02","slug":"mit-schlapphueten-gegen-die-mafia-ok-beobachtung-durch-den-verfassungsschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=8048","title":{"rendered":"Mit Schlapph\u00fcten gegen die Mafia &#8211;\u00a0OK-Beobachtung durch den Verfassungsschutz"},"content":{"rendered":"<h3>von Fredrik Roggan<\/h3>\n<p><strong>Verfassungsschutzbeh\u00f6rden unterliegen nicht dem Legalit\u00e4tsprinzip. Sie haben zudem jahrzehntelange Erfahrung im Auskundschaften ganzer Szenen und verf\u00fcgen \u00fcber umf\u00e4ngliche Befugnisse und geheimdienstliche Instrumentarien. Das alles spricht nach Ansicht einiger Landesgesetzgeber daf\u00fcr, die Dienste auch mit der Beobachtung der \u201eOrganisierten Kriminalit\u00e4t\u201c (kurz: OK) zu betrauen.<\/strong><\/p>\n<p>Inzwischen haben vier Bundesl\u00e4nder ihre Verfassungsschutzbeh\u00f6rden mit der Beobachtung der OK beauftragt. Bayern machte bereits 1994 den Anfang. Nachdem in der Folge andere Bundesl\u00e4nder auf die in Bayern gemachten Erfahrungen warteten, zogen Hessen, Th\u00fcringen, Sachsen und das Saarland ab Ende der 90er Jahre nach. 1997 legte das Bayerische Innenministerium einen als \u201eBilanz nach drei Jahren\u201c bezeichneten Bericht vor. Darin pr\u00e4sentiert das Bayerische Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz (LfV) Beispiele seiner angeblich erfolgreichen Arbeit und erl\u00e4utert die rechtlichen Hintergr\u00fcnde \u2013 aus seiner ganz eigenen Sicht. So habe man u.a. mehrere Rauschgifth\u00e4ndler erkannt, die sp\u00e4ter verurteilt wurden. Der Geheimdienst habe zudem verschiedentlich Hinweise auf Autoschiebereien und Waffenhandel erhalten. In die \u201eErfolgsbilanz\u201c aufgenommen wurde auch die Festnahme eines Bankr\u00e4ubers, obgleich \u00fcberhaupt kein Zusammenhang mit OK-verd\u00e4chtigen Straftaten erkennbar ist.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Tats\u00e4chlich bedeuten die neuen Aufgaben eine Abkehr von rechtsstaatlicher Strafverfolgung. Sie stellen eine Verschmelzung von geheimdienstlicher und polizeilicher Aufgabenerf\u00fcllung dar.<!--more--><\/p>\n<h4>Die Weite des gesetzlichen Auftrags<\/h4>\n<p>Der Beobachtungsauftrag an die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden und insbesondere die Behandlung der durch die geheimdienstlichen Datenerhebungen gewonnenen Erkenntnisse gleichen sich in den vier Bundesl\u00e4ndern weitestgehend. Ihre Gesetze fassen den \u201eSchutz vor Organisierter Kriminalit\u00e4t\u201c als eine neue zus\u00e4tzliche Aufgabe des jeweiligen LfV neben dem bestehenden Auftrag \u2013 \u201eSchutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung\u201c \u2013, der sich in allen Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der L\u00e4nder seit den 70er Jahren findet.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Diese neue Aufgabe unterscheidet sich grunds\u00e4tzlich von der bisherigen. Sie kann n\u00e4mlich nicht durch die blo\u00dfe Beobachtung der OK verwirklicht werden, sondern beinhaltet notwendigerweise, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse an Polizei und Justiz weitergegeben werden, mit dem Ziel, entsprechende Straftaten zu verfolgen oder zu verh\u00fcten. Alle vier Landesgesetze enthalten daher die Verpflichtung des jeweiligen LfV, bei tats\u00e4chlichen Anhaltspunkten f\u00fcr bestimmte Straftaten die entsprechenden Daten an Staatsanwaltschaft und\/oder Polizei zu \u00fcbermitteln. Der Auftrag der OK-Beobachtung ist damit faktisch ein Auftrag, der Polizei zuzuarbeiten.<\/p>\n<p>Die in den Verfassungsschutzgesetzen der vier L\u00e4nder benutzte OK-Definition ist die gleiche, die die Justiz- und Innenministerkonferenz 1990 den Polizei- und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden vorgaben.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Demnach soll sich OK dadurch auszeichnen, dass sie durch mehr als zwei Beteiligte, die auf l\u00e4ngere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig t\u00e4tig werden, begangen wird. Dies soll unter Verwendung gewerblicher oder gesch\u00e4fts\u00e4hnlicher Strukturen oder unter Anwendung von Gewalt oder durch entsprechende Drohungen oder unter Einflussnahme auf Politik, Verwaltung, Justiz, Medien oder Wirtschaft geschehen. Nicht nur das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in j\u00fcngerer Zeit Bedenken gegen eine derart weite Beschreibung der zu beobachtenden Kriminalit\u00e4tsph\u00e4nomene angemeldet: Das Ph\u00e4nomen der Organisierten Kriminalit\u00e4t lasse sich nur schwer gesetzlich fassen.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> An der hinreichenden Bestimmtheit dieser Legaldefinition bestehen insbesondere deswegen Zweifel, als von der Definition auch solche Erscheinungsformen der Kriminalit\u00e4t eingeschlossen werden, die als durchaus normale \u201eMehr-T\u00e4ter-Kriminalit\u00e4t\u201c zu verstehen ist und als solche kaum eine der Mafia entsprechende Gef\u00e4hrdung darstellen kann. Schon allt\u00e4gliche Bandenkriminalit\u00e4t, die sich durch ein gewisses Ma\u00df an Arbeitsteiligkeit (\u201eGewerbsm\u00e4\u00dfigkeit\u201c) auszeichnet, kann <em>per definitionem<\/em> unter den Beobachtungsauftrag fallen.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Der Auftrag an die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden geht also weit \u00fcber die Beobachtung von tats\u00e4chlich f\u00fcr gef\u00e4hrlich zu haltenden Szenen hinaus.<\/p>\n<h4>Ermittlungen ohne Anfangsverdacht<\/h4>\n<p>Eine solche himmelweit offene OK-Definition ist bereits bei polizeilichen Ermittlungen rechtsstaatlich bedenklich, f\u00fcr die Beobachtung durch den Verfassungsschutz gilt dies umso mehr. F\u00fcr den Beginn polizeilicher Ermittlungen ist n\u00e4mlich im Normalfall ein Anfangsverdacht (nach \u00a7 152 Abs. 2 StPO) erforderlich, der trotz der in den letzten zwei Jahrzehnten erfolgten Vorverlagerung polizeilicher Eingriffsbefugnisse immer noch in gewissem Ma\u00dfe den Gegenstand der Ermittlungen bestimmt und begrenzt. Dem Verfassungsschutz reichen dagegen schon tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr Bestrebungen oder T\u00e4tigkeiten von OK. F\u00fcr seine geheimdienstlichen Vorfeldermittlungen sind damit praktisch alle verf\u00fcgbaren Informationen von Belang: Welche Informationen tats\u00e4chlich Hinweise auf Straftaten darstellen, l\u00e4sst sich oft erst sp\u00e4ter beurteilen. Daher ist weder der Ermittlungsgegenstand effektiv eingegrenzt noch der Personenkreis, der sich die geheimdienstlichen Ausforschungen gefallen lassen muss. Es geh\u00f6rt also unvermeidbar zu einem solchen Konzept, dass in jeder Hinsicht Unverd\u00e4chtige betroffen werden. Obwohl der Auftrag an den Verfassungsschutz letztlich eine strafverfolgende\/gefahrabwehrende Zielrichtung enth\u00e4lt, finden die Restriktionen dieser Rechtsgebiete keine Anwendung. Diese Konstruktion unterliegt damit noch geringeren Beschr\u00e4nkungen als die der \u201evorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung\u201c im neueren Polizeirecht.<\/p>\n<h4>Strafverfolgung jenseits des Legalit\u00e4tsprinzips<\/h4>\n<p>Mitunter wird ganz freim\u00fctig zugestanden: \u201eDer Vorteil des Verfassungsschutzes liegt darin, dass er nach dem Opportunit\u00e4tsprinzip zun\u00e4chst (eine) Einzelstraftat zur Kenntnis nimmt, diese nicht an die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden weiterleitet, aber daf\u00fcr \u00fcber diesen Straft\u00e4ter an die weiteren Hinterm\u00e4nner kommt, bis die Informationen \u00fcber die Struktur bekannt sind.\u201c Erst dann, so der Pr\u00e4sident des saarl\u00e4ndischen LfV, werde \u201edie komplette Strukturerkenntnis an die Polizei weitergegeben\u201c.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Die in allen Verfassungsschutzgesetzen vorgesehene \u00dcbermittlung der durch den Verfassungsschutz erhobenen Daten an die Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbeh\u00f6rden soll mithin \u2013 gegebenenfalls \u00fcber l\u00e4ngere Zeitspannen \u2013 suspendiert werden. Praktisch bestimmt also der Geheimdienst selbst, wann er was an die Polizei weitergibt. Gleichzeitig ist zu bef\u00fcrchten, dass die Herkunft der \u00fcbermittelten Daten nicht in Ermittlungsakten erkennbar ist, ihr Zustandekommen und ihre Qualit\u00e4t im Strafverfahren daher nicht hinterfragt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Legalit\u00e4tsgrundsatz stellt u.a. eine Garantie f\u00fcr eine gleichm\u00e4\u00dfige Strafverfolgung dar und ist eine Auspr\u00e4gung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Offenkundig wird also die fehlende Bindung der Geheimdienste an dieses Prinzip als Vorteil verstanden. Die OK-Ermittlungen lassen diesen rechtsstaatlichen Grundsatz schlicht au\u00dfer Acht. Sie opfern ihn der Hoffnung auf eine effektivere Bek\u00e4mpfung bestimmter krimineller Szenen. Sie reklamieren damit f\u00fcr sich eine Art Sonder-Strafverfahrensrecht. Wenn der Verfassungsschutz den Auftrag hat, Organisierte Kriminalit\u00e4t aufzukl\u00e4ren, dann geht es \u2013 wie Frister richtig feststellt \u2013 letztlich um die Grundsatzfrage, inwieweit die Strafverfolgungst\u00e4tigkeit auch k\u00fcnftig rechtlich gebunden sein soll.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a><\/p>\n<h4>S\u00e4chsische Absurdit\u00e4ten<\/h4>\n<p>Eine bemerkenswerte Erg\u00e4nzung hat j\u00fcngst das S\u00e4chsische Verfassungsschutzgesetz erfahren.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Die Verpflichtung des Geheimdienstes, strafverfahrens- und gefahrenabwehrrelevante Daten an die Polizei weiterzugeben, wurde eingeschr\u00e4nkt. Nach dem neuen \u00a7 12 Abs. 2 des Gesetzes sollen nur noch in beschr\u00e4nktem Umfang Erkenntnisse an die Strafverfolgungs- resp. Polizeibeh\u00f6rden weitergeben werden \u2013 und zwar nur dann, wenn sich die betreffenden Straftaten gegen das Leben, in erheblichem Ma\u00dfe gegen die k\u00f6rperliche Unversehrtheit oder gegen Sach- und Verm\u00f6genswerte von erheblicher Bedeutung richten. Die Begr\u00fcndung f\u00fcr diese Einschr\u00e4nkung lautet \u201eQuellenschutz\u201c. Dieser sei bei der breiten \u00dcbermittlungspflicht nach der alten Regelung nicht mehr gegeben, weswegen \u201eandere Landes\u00e4mter sich daran gehindert s\u00e4hen, ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit nachzukommen.\u201c<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a><\/p>\n<p>S\u00e4mtliche Erkenntnisse des Verfassungsschutzes \u00fcber Drogenkriminalit\u00e4t, \u201eKriminalit\u00e4t im Zusammenhang mit dem Nachtleben\u201c, Steuer- und Zolldelikte, die sog. Schleuserkriminalit\u00e4t, F\u00e4lschungskriminalit\u00e4t, den Waffenhandel und -schmuggel und die Umweltstraftaten werden nun also nicht mehr an die Polizei \u00fcbermittelt. Allein die Drogenkriminalit\u00e4t macht gem\u00e4\u00df dem \u201eLagebild Organisierte Kriminalit\u00e4t 2002\u201c des Bundeskriminalamts 36,8 Prozent aller bundesweit von den Polizeien mitgeteilten OK-Ermitt\u00adlungs\u00adverfahren aus. Auf alle genannten Bereiche zusammen entfallen etwa 70 Prozent der Verfahren. Nimmt man an, dass sich bei den OK-Erkenntnissen des Verfassungsschutzes eine \u00e4hnliche Aufteilung zeigt, so w\u00fcrde das bedeuten, dass der Geheim\u00addienst \u00fcber zwei Drittel seiner Informationen k\u00fcnftig f\u00fcr sich beh\u00e4lt und eine diesbez\u00fcgliche Strafverfolgung verhindert.<\/p>\n<p>Es erscheint nachgerade widersinnig, einerseits einen Geheimdienst mit dem Schutz vor Kriminalit\u00e4t zu beauftragen und andererseits den ganz \u00fcberwiegenden Teil der durch geheimdienstliche Ausforschungen bekannt gewordenen Straftaten weder zu verhindern noch regul\u00e4ren Strafverfolgungsma\u00dfnahmen zu unterwerfen. Wenn aber geheimdienstliche Opportunit\u00e4t zur obersten Maxime staatlicher Sicherheitsproduktion avanciert, so m\u00fcssen innere Schl\u00fcssigkeit gesetzlicher Regelungen offenbar ebenso auf der Strecke bleiben wie grundlegende rechtsstaatliche Errungenschaften wie u.a. das Legalit\u00e4tsprinzip.<\/p>\n<h5>Fredrik Roggan ist Redaktionsmitglied von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP und Rechtsanwalt in Berlin.<\/h5>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Bayerisches Innenministerium: Beobachtung der Organisierten Kriminalit\u00e4t durch das Bayerische Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz, M\u00fcnchen, o. J., S. 8<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Werthebach, E.; Droste-Lehnen, B.: Organisierte Kriminalit\u00e4t, in: Zeitschrift f\u00fcr Rechtspolitik 1994, H. 2, S. 57-65; die Autoren stellen die OK-Beobachtung als Variante der bisherigen Aufgaben des Dienstes dar. Dass sie irren, geht z.B. aus \u00a7 1 Abs. 2 des Bayerischen VSG hervor: Das LfV \u201edient <em>auch <\/em>dem Schutz vor Organisierter Kriminalit\u00e4t.\u201c<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Gemeinsame Richtlinien \u00fcber die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalit\u00e4t, abgedruckt in: Kleinknecht, T., Meyer-Go\u00dfner, L.: Strafprozessordnung, 44. Auflage, M\u00fcnchen 1999, S. 1913-1921 (1914)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> BVerfG in: Neue Juristische Wochenschrift 2004, H. 14, S. 999-1022 (1009)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> krit. dazu Frister, H.: Der (bayerische) Verfassungsschutz als Strafverfolgungsbeh\u00f6rde, in: Schulz, J.; Vormbaum, Th. (Hg.): Festschrift f\u00fcr G\u00fcnter Bemmann, Baden-Baden 1997, S. 542-559 (545 f.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Albert, H. zitiert nach: S\u00e4chsischer Landtag, Stenografisches Protokoll der Anh\u00f6rung des Innenausschusses am 8.1.2004 im S\u00e4chsischen Landtag, S. 29<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Frister a.a.O. (Fn. 5), S. 559<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> S\u00e4chsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2004, Nr. 6, S. 134<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> S\u00e4chsischer Landtag, Drs. 3\/9582 v. 10.11.2003<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Fredrik Roggan Verfassungsschutzbeh\u00f6rden unterliegen nicht dem Legalit\u00e4tsprinzip. 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