{"id":8059,"date":"2004-07-29T19:07:36","date_gmt":"2004-07-29T19:07:36","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=8059"},"modified":"2004-07-29T19:07:36","modified_gmt":"2004-07-29T19:07:36","slug":"literatur-36","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=8059","title":{"rendered":"Literatur"},"content":{"rendered":"<h4>Zum Schwerpunkt<\/h4>\n<p>\u00dcber die \u201egeheimen Nachrichtendienste\u201c wei\u00df die \u00d6ffentlichkeit naturgem\u00e4\u00df wenig. Weil die T\u00e4tigkeit der Dienste vor den B\u00fcrgerInnen geheim gehalten werden muss, gibt es nur wenige Einblicke in das, was die diversen \u00c4mter tun. Im Allgemeinen lassen sich drei Genres der Geheimdienstliteratur unterscheiden: Erstens juristische Abhandlungen, zweitens journalistische Arbeiten \u2013 h\u00e4ufig mit einem mehr oder weniger investigativen Anspruch \u2013 und drittens die Selbstdarstellungen der Dienste selbst. Kritische und empirisch zuverl\u00e4ssige Arbeiten sind seltene Ausnahmen in der Besch\u00e4ftigung mit den Diensten \u2013 Letztere haben verst\u00e4ndlicherweise keinerlei Interesse an einer derartigen Publizit\u00e4t. Betrachtet man das Spektrum der Ver\u00f6ffentlichungen zu den deutschen Diensten, dann f\u00e4llt als erstes ins Auge, dass die Dienste offenkundig nur noch auf geringes Interesse sto\u00dfen. Wer sich \u00fcber Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst und Milit\u00e4rischen Abschirmdienst informieren will, der muss auf Ver\u00f6ffentlichungen aus der Mitte der 90er Jahre zur\u00fcckgreifen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Gr\u00f6pl, Christoph:<\/strong> <em>Die Nachrichtendienste im Regelwerk der deutschen Sicherheitsverwaltung, Berlin 1993<\/em><\/p>\n<p><strong>Z\u00f6ller, Mark Alexander:<\/strong> <em>Informationssysteme und Vorfeldma\u00dfnahmen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Nachrichtendiensten, Heidelberg 2002<\/em><\/p>\n<p>Die vom Bundesinnenministerium gef\u00f6rderte Untersuchung Gr\u00f6pls stellte die Rechtslage nach der Novellierung bzw. Schaffung der Geheimdienstgesetze 1990 dar. Durch die Gesetzgebung des letzten Jahrzehnts ist sie \u00fcberholt. Dies gilt im Kontext unseres Schwerpunktthemas nicht allein f\u00fcr die neuen Befugnisse durch die Anti-Terrorgesetze, sondern auch f\u00fcr die BND-Befugnisse zum Abh\u00f6ren oder OK als verfassungssch\u00fctzerischem Gegenstand. Eine aktuelle Darstellung des Rechts der geheimdienstlichen Vorfeldma\u00dfnahmen liefert Z\u00f6ller im f\u00fcnften Teil (S.\u00a0279-389) seiner Untersuchung.<\/p>\n<p><strong>Schmidt-Eenboom, Erich: <\/strong><em>Der BND. Schn\u00fcffler ohne Nase, D\u00fcsseldorf 1993<\/em><\/p>\n<p><strong>Ulfkotte, Udo: <\/strong><em>Verschlu\u00dfsache BND, M\u00fcnchen, Berlin 1997 <\/em><\/p>\n<p><strong>Henze, Saskia; Knigge, Johann: <\/strong><em>Stets zu Diensten. Der BND zwischen faschistischen Wurzeln und neuer Weltordnung, Hamburg, M\u00fcnster 1997<\/em><\/p>\n<p>Wer sich \u00fcber Geschichte und Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes informieren will, ist nach wie vor auf diese nicht mehr ganz aktuellen Ver\u00f6ffentlichungen angewiesen. Obwohl sie sich in Methoden und Positionen erheblich unterscheiden, dominiert in der Darstellung die Schilderung von Episoden, die die Leistungsf\u00e4higkeit bzw. die Unf\u00e4higkeit oder Gef\u00e4hrlichkeit des BND belegen sollen. \u00dcber den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst existiert keine einzige Monografie.<\/p>\n<p><strong>Leggewie, Claus; Meier, Horst: <\/strong><em>Republikschutz. Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Verteidigung der Demokratie, Reinbek 1995<\/em><\/p>\n<p>J\u00fcngere Darstellungen zu den Verfassungsschutz\u00e4mtern fehlen. Das Buch von Leggewie\/Meier ist eine Auseinandersetzung mit dem Konzept der \u201ewehrhaften Demokratie\u201c und der \u2013 von den Autoren kritisierten \u2013 Vorstellungen, eine staatliche Beh\u00f6rde k\u00f6nne eine demokratische Gesellschaft verteidigen. Statt administrativem Verfassungsschutz k\u00f6nne die Demokratie nur durch das zivilgesellschaftliche Engagement verteidigt werden.<\/p>\n<p><strong>Friedrich-Ebert-Stiftung, B\u00fcro Berlin (Hg.): <\/strong><em>Nachrichtendienste, Polizei und Verbrechensbek\u00e4mpfung im demokratischen Rechtsstaat. Dokumentation, Berlin 1994<\/em><\/p>\n<p>Die Probleme im Verh\u00e4ltnis von Polizei und Geheimdiensten wurden 1994 auf einer Tagung der Friedrich-Ebert-Stiftung relativ breit diskutiert: von der Geltung des Trennungsgebots bis zum Einzug geheimdienstlicher Methoden in die Polizeiarbeit, von der Aufgabenerweiterung der Dienste bis zu den Formen der Zusammenarbeit mit der Polizei in verschiedenen L\u00e4ndern.<\/p>\n<p><strong>Kersten, Ulrich: <\/strong><em>Die polizeiliche Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus, in: Bundeskriminalamt (Hg.): Islamistischer Terrorismus: eine Herausforderung f\u00fcr die internationale Staatengemeinschaft (BKA-Reihe Polizei + Forschung, Bd. 17), Neuwied, Kriftel 2002, S. 45-61<\/em><\/p>\n<p><strong>Kaundinya, Dieter: <\/strong><em>Der internationale Terrorismus \u2013 auch eine Herausforderung f\u00fcr die deutschen Nachrichtendienste, in: ebd., S. 69-74<\/em><\/p>\n<p>Die j\u00fcngere Entwicklung des Verh\u00e4ltnisses von Polizei und Nachrichtendiensten wird in diesen beiden Beitr\u00e4gen der BKA-Jahrestagung vom November 2001 deutlich. Der damalige BKA-Pr\u00e4sident lehnt die Zentralisierung der Polizei zu einer \u201eGro\u00dfbeh\u00f6rde\u201c oder eine Zusammenlegung von Diensten und Polizeien zu einer \u201eSicherheitsagentur\u201c ab. Stattdessen m\u00fcssten durch die Einrichtung von \u201erunden Tischen\u201c \u201eBr\u00fccken zwischen den bestehenden Informationsinseln\u201c geschaffen werden. Ziel sei es, dass \u201eErkenntnisse zusammengetragen, gemeinsam analysiert und bewertet werden.\u201c Derart k\u00f6nnten Auswertungsprojekte verbessert und Ermittlungsverfahren gef\u00f6rdert werden. Der Informationsverbund im Innern soll begleitet werden von der Intensivierung der Arbeit nach au\u00dfen: Der BND will versuchen, so sein Vertreter, \u201edurch intellektuelle, intelligente operative Arbeit und sorgf\u00e4ltige Auswertung \u2013 allein und mit ausgew\u00e4hlten anderen \u2013 die Gegenschl\u00e4ge des Terrors zu prognostizieren und zu evaluieren.\u201c<\/p>\n<p><strong>M\u00fcller-Heidelberg, Till: <\/strong><em>Geheime Nachrichtendienste und Rechtsstaat, in: Humanistische Union (Hg.): Innere Sicherheit als Gefahr (HU-Schrift, Bd. 23), Berlin 2002, S. 151-155<\/em><\/p>\n<p><strong>G\u00f6ssner, Rolf: <\/strong><em>Geheimdienste als Fremdk\u00f6rper der Demokratie. Beispiel \u201eVerfassungsschutz\u201c, in: ebd., S. 156-167<\/em><\/p>\n<p><strong>Weichert, Thilo: <\/strong><em>\u201eFreiheit stirbt mit Sicherheit \u2013 Der permanente Ausnahmezustand seit dem 11. September\u201c. Von der Notwendigkeit der Reform der deutschen Geheimdienste nach dem 11. September, in: Unbequem 2003, 52\/53, S. 13-19 (Abdruck: Frankfurter Rundschau v. 19.7.2003 (Nr. 166), S. 7)<\/em><\/p>\n<p>Vereinzelt gibt es sie noch, die Stimmen, die an der b\u00fcrgerrechtlichen Kritik am administrativen Verfassungsschutz festhalten. Der damalige Bundesvorsitzende der Humanistischen Union M\u00fcller-Heidelberg formulierte apodiktisch: \u201eGeheime Nachrichtendienste stehen folglich strukturell im Widerspruch zu Rechtsstaat und Demokratie, und sie sind \u00fcberfl\u00fcssig und unn\u00f6tig zur Schaffung von Sicherheit.\u201c G\u00f6ssner und Weichert kombinieren diese Ablehnung mit realpolitischen Zugest\u00e4ndnissen: etwa die personelle Verkleinerung der Landes\u00e4mter f\u00fcr Verfassungsschutz oder der Verzicht auf den Gebrauch verdeckter Methoden (G\u00f6ssner), die Abschaffung der Landes\u00e4mter, die Streichung von Aufgaben f\u00fcr den Verfassungsschutz (Abwehr von Wirtschaftsspionage, Extremismusbeobachtung), Wahrnehmung bestimmter Aufgaben (Terrorismusbek\u00e4mpfung) allein durch die Polizei (Weichert). Aber weder die Forderungen, die Nachrichtendienste abzuschaffen, noch die Vorschl\u00e4ge, sie in ihren Zust\u00e4ndigkeiten zu begrenzen, sto\u00dfen gegenw\u00e4rtig auf besondere Resonanz \u2013 ganz zu schweigen von den Verantwortlichen, die an der neuen \u201eSicherheitsarchitektur\u201c basteln.<\/p>\n<p><strong>Denkowski, Charles von (2003): <\/strong><em>Das Trennungsgebot \u2013 Gefahr f\u00fcr die Innere Sicherheit? Ein Pl\u00e4doyer f\u00fcr die Zusammenlegung von Staats- und Verfassungsschutz, in: Kriminalistik 57. Jg., 2003, H. 4, S. 212-219<\/em><\/p>\n<p><strong>Werthebach, Eckart (2003): <\/strong><em>Die Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten bei der Terrorismusbek\u00e4mpfung \u2013 Chancen, Grenzen, Probleme. Vortrag auf einem Seminar des BDK am 7. Mai 2003, in: der kriminalist 35. Jg., 2003, H. 9, S. 326-329<\/em><\/p>\n<p>Diese beiden Beitr\u00e4ge stehen symptomatisch f\u00fcr die Diskussion in der polizeilichen Fach\u00f6ffentlichkeit. Der ehemalige Verfassungsschutzpr\u00e4sident und Berliner Innensenator Werthebach fordert die Zusammenlegung von Katastrophen- und Zivilschutz, den Einsatz der Streitkr\u00e4fte im Innern, die \u201eHarmonisierung\u201c in der \u201eRechtsfortbildung\u201c, um der \u201eVerselbst\u00e4ndigung und Spezialisierung deutscher Sicherheitsbeh\u00f6rden\u201c entgegenzuwirken. Da eine Verbindung der Sicherheitsbeh\u00f6rden von Bund und L\u00e4ndern \u201eaus Gr\u00fcnden der Rechtstradition\u201c unterbleiben m\u00fcsse, sei es \u201eum so dringlicher, die Beh\u00f6rden informationell zu vernetzen, was selbstverst\u00e4ndlich \u201eKorrekturen des Datenschutzrechts\u201c voraussetze. Mit solchen Halbheiten will sich der Hamburger Staatssch\u00fctzer von Denkowski nicht zufrieden geben. Sein Pl\u00e4doyer gilt einer neuen, \u201eLandes- bzw. Bundesamt f\u00fcr Staats- und Verfassungsschutz\u201c genannten Beh\u00f6rde. In ihr sollen der kriminalpolizeiliche Staatsschutz und die Verfassungsschutz\u00e4mter zusammengef\u00fcgt werden. Das Trennungsgebot sei historisch \u00fcberholt, weil es heute um den \u201eSchutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung\u201c gehe. Die neue Staats- und Verfassungsschutzbeh\u00f6rde m\u00fcsse repressive und pr\u00e4ventive Aufgaben wahrnehmen. Sie w\u00fcrde sowohl Staatsschutzdelikte mit den Mitteln der Strafprozessordnung verfolgen, wie sie diese im weiten Vorfeld mit nachrichtendienstlichen Methoden aufsp\u00fcren und verhindern w\u00fcrde. Je nach T\u00e4tigkeit w\u00e4ren die besonderen Rechtsmaterien zugrunde zu legen, und je nach T\u00e4tigkeit k\u00e4men andere Kontrollinstanzen (Gerichte, Kontrollkommissionen) zum Tragen. Eine solche Konstellation gew\u00e4hrleiste eine optimale B\u00fcndelung von Ressourcen und verhindere, dass Informationen verloren gingen. \u2013 Aus diesem Stoff sind die Utopien, von denen deutsche Polizisten offenkundig tr\u00e4umen.<\/p>\n<h4>Neuerscheinungen<\/h4>\n<p><strong>Glae\u00dfner, Gert-Joachim:<\/strong> <em>Sicherheit in Freiheit. Die Schutzfunktion des demokratischen Staates und die Freiheit der B\u00fcrger, Opladen (Leske + Budrich) 2003, 293 S., EUR 24,90<\/em><\/p>\n<p>Eng bedruckte 270 Textseiten widmet der Autor seinem Anliegen, der \u201eGegen\u00fcberstellung von Sicherheit und Freiheit als unvereinbare kollektive G\u00fcter\u201c eine Perspektive entgegenzusetzen, die das \u201ewiderspr\u00fcchliche Verh\u00e4ltnis beider \u201aStaatsaufgaben\u2018\u201c betont (S.\u00a011). Glae\u00dfners in zwei Teile und acht Kapitel gegliederte Darstellung besticht auf den ersten Blick durch ihre Perspektive, die gleichzeitig konzeptionell (Was ist Sicherheit?), historisch (beginnend mit der fr\u00fchen Neuzeit), international vergleichend (Deutschland, Gro\u00dfbritannien, USA), verfassungsrechtlich und bezogen auf einzelne Teilpolitiken der Inneren Sicherheit (wehrhafte Demokratie, Anti-Terrorismus) argumentiert. \u00dcber weite Strecken hat der Band den Charakter eines Lehrbuchs: Systematische Kurzdarstellungen von Ph\u00e4nomenen (\u201eSicherheit\u201c, Terrorismus), \u00fcbersichtliche Vier-, Sechs- oder Achtfelderschemata, pr\u00e4gnante Zusammenfassungen am Ende jedes Kapitels etc. Insofern handelt es sich um eine informative Einf\u00fchrung, die viele disparate Aspekte des Themas zusammenf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Diese Vorz\u00fcge werden bei der genaueren Lekt\u00fcre schnell durch einige M\u00e4ngel \u00fcberlagert. Zu diesen M\u00e4ngeln geh\u00f6rt die h\u00e4ufige Wiedegabe von vermeintlichen Allerweltsweisheiten. So wenn auf S.\u00a0156 die Kriminalpolitik als ein \u201eillustratives Beispiel\u201c daf\u00fcr angef\u00fchrt wird, wie neue Bedrohungslagen und Freiheitsgarantien \u201ein \u00dcbereinstimmung zu bringen\u201c seien. Oder wenn wenige Seiten weiter \u2013 nachdem organisierte Kriminalit\u00e4t oberfl\u00e4chlich thematisiert wurde \u2013 \u201eohne Zweifel\u201c festgestellt wird, dass \u201edie Organisierte Kriminalit\u00e4t\u201c nicht nur die Sicherheit und Ordnung, sondern \u201etendenziell auch demokratische Institutionen\u201c ernsthaft bedrohe (S.\u00a0160). Glae\u00dfner liefert kein Material, das es erlaubte, diese \u201etendenziellen\u201c Aussagen zu pr\u00fcfen. Auf S.\u00a0267 wird der Terrorismus \u201eneben dem Krieg\u201c als \u201ewohl die ernsthafteste Herausforderung oder Pr\u00fcfung f\u00fcr eine liberal-demokratische Ordnung\u201c qualifiziert. Wo bleiben Hunger, Armut, Verelendung, Ausbeutung? \u2013 sind diese Herausforderungen weniger ernsthaft und liegen hier nicht jene gesellschaftlichen Probleme, aus deren Folgen die Politik Innerer Sicherheit ihren Gegenstand und ihre Resonanz bezieht?<\/p>\n<p>Mitunter nimmt der Autor der Argumentation die Spitze, indem er an den zentralen Problemen vorbeischreibt. Auf gut einer Seite stellt er die Verrechtlichung des Gro\u00dfen Lauschangriffs dar (S.\u00a0160 f.). Und was will er uns an diesem Beispiel zeigen? Dass durch die Novellierung von Art. 13 auf eine \u201eklare, pr\u00e4zise und allgemeinverst\u00e4ndliche Formulierung\u201c verzichtet werden musste und derart \u201edas Grundgesetz erneut ein St\u00fcck in Richtung eines \u201aExpertentextes\u2018 auf Kosten einer B\u00fcrgerverfassung\u201c verschoben wurde. Als ob die Frage, ob nur noch ExpertInnen das Grundgesetz verstehen, der Kern des Problems sei.<\/p>\n<p>An wieder anderen Stellen \u00fcberraschen die deutlichen \u2013 aber durch nichts begr\u00fcndeten \u2013 Bewertungen. So sei etwa die Kritik der Datenschutzbeauftragten am Schilyschen Anti-Terrorpaket \u201edeutlich \u00fcberzogen\u201c gewesen; die \u201eAntworten des deutschen Gesetzgebers\u201c seien \u201eweitaus zur\u00fcckhaltender ausgefallen als zum Beispiel in Gro\u00dfbritannien\u201c (S.\u00a0267). Nach der \u201ebegr\u00fcndete(n) Vermutung\u201c des Autors, dass auch sch\u00e4rfere Gesetze keinen Schutz gegen den neuen Terror bieten, endet der Gedanke wieder bei einem Allgemeinplatz: \u201eDemokratische Gesellschaften und politische Ordnungen bleiben verwundbar.\u201c So m\u00f6gen die LeserInnen am Ende dieses Buches mehr wissen, schlauer, kritik- und urteilsf\u00e4higer sind sie durch diese Darstellung aber nicht geworden.<\/p>\n<p><strong>Krane, Christian:<\/strong> <em>\u201eSchleierfahndung\u201c. Rechtliche Anforderungen an die Gefahrenabwehr durch ereignisunabh\u00e4ngige Personenkontrollen, Stuttgart, M\u00fcnchen, Hannover u.a. (Richard Boorberg Verlag) 2003, 316 S., EUR 36,\u2013 <\/em><\/p>\n<p>Beginnen wir mit der f\u00fcr die kritischen CILIP-LeserInnen guten Nachricht: Folgt man der Argumentation der vorliegenden juristischen Dissertation, dann widersprechen die Regelungen der Schleierfahndung in sieben Bundesl\u00e4ndern den Anforderungen des Grundgesetzes. Weil die Eingriffsschwellen f\u00fcr \u201eereignisunabh\u00e4ngige\u201c Kontrollen gegen\u00fcber den vormals bestehenden Normen des Polizeirechts abgesenkt worden seien (S.\u00a0217), seien derartige Kontrollen nur unter zwei Bedingungen zul\u00e4ssig: Erstens m\u00fcssten sie an die Existenz eines polizeilichen Lagebildes gebunden werden, das die Gefahr grenz\u00fcberschreitender Kriminalit\u00e4t oder illegalen Aufenthalts darlege. Und zweitens m\u00fcssten die Kontrollen auf Befragung, Aush\u00e4ndigung mitgef\u00fchrter Papiere und Inaugenscheinnahme mitgef\u00fchrter Sachen begrenzt bleiben. Damit sind die Bestimmungen in Bayern, Baden-W\u00fcrttemberg, Th\u00fcringen, Sachsen und Hessen rechtlich nicht haltbar, weil sie Identit\u00e4tsfeststellungen und Durchsuchungen erlauben. Mit Ausnahme der hessischen Regelung verzichten die genannten Landesgesetze zudem darauf, die Kontrollen an Lagebilder zu kn\u00fcpfen; Lagebilder sind auch nach den Bestimmungen in Niedersachsen und im Saarland nicht erforderlich. Es bleibt abzuwarten, ob und wann Gerichte und\/oder Gesetzgeber den von Krane diagnostizierten Novellierungsbedarf anerkennen werden.<\/p>\n<p>Nun zur schlechten Nachricht: Die Arbeit stellt den Versuch dar, die Grenzen des verfassungsrechtlich gerade noch Zul\u00e4ssigen angesichts einer vergleichsweise neuen Eingriffsnorm zu bestimmen. Der Preis f\u00fcr die rechtsstaatliche Einfriedung der Schleierfahndung wird jedoch mit abnehmender \u00dcberzeugungskraft erkauft, je mehr man die Argumentation praktisch wendet. So stellt Krane zutreffend fest, dass bereits die Legitimation der Schleierfahndung (Sicherheitsverlust durch den Wegfall der Schengener Binnengrenzkontrollen) nicht stichhaltig ist. Demnach bleibt die Verhinderung der illegalen Migration und die Bek\u00e4mpfung von organisierter Kriminalit\u00e4t als Zweck der Kontrollen. Aber warum sollen die nach Krane zu reduzierenden Kompetenzen (keine Identit\u00e4tsfeststellungsbefugnis) gerade tauglich sein, jene vermeintlich besonders schweren Kriminalit\u00e4tsformen zu verh\u00fcten? F\u00fcr eine solche Vermutung fehlt auch nach zehn Jahren Praxis jeder Beleg. Zum Nachweis der Eignung verweist der Autor auf eine Trefferquote zwischen 3 und 10\u00a0% der Kontrollierten (S.\u00a0187\u00a0f.). W\u00e4re man nicht Jurist, w\u00fcrde man diese Erfolgsquote als Indiz daf\u00fcr halten, dass die Ma\u00dfnahme ungeeignet ist. Aber selbst diese geringe Trefferquote gibt keinerlei Auskunft dar\u00fcber, ob es sich um OK-Delikte oder um illegale MigrantInnen handelte.<\/p>\n<p>Der Autor legt Wert darauf, von \u201eereignisunabh\u00e4ngigen\u201c und nicht von \u201everdachtsunabh\u00e4ngigen\u201c Kontrollen zu sprechen. Denn jeder Kontrollhandlung liege ein Verdacht zugrunde. Damit diese Verdachtsvermutung nicht zur Willk\u00fcr werde, verlangt er die Erstellung polizeilicher Lagebilder. Unter diesen Voraussetzungen gebe es keine Probleme mit dem Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes. Zwar seien Aussehen, Hautfarbe und Sprache keine Indizien f\u00fcr wahrscheinliche Rechtsverst\u00f6\u00dfe, aber sie seien ein Hinweis darauf, dass der Betreffende Ausl\u00e4nder ist, und mit dem Status Ausl\u00e4nder seien die M\u00f6glichkeit zum illegalen Aufenthalt und eine erh\u00f6hte Wahrscheinlichkeit der OK-Beteiligung gegeben (S.\u00a0241). Deshalb verlange das Grundgesetz nur, dass die Kontrollen ohne \u201eDiskriminierung\u201c oder \u201eHerabsetzung der kontrollierten Person\u201c erfolgten; ggf. seien der Zweck der Kontrollen und das Lagebild zu erl\u00e4utern (S.\u00a0255). Man stelle sich die Wirkung auf alle Reisenden vor, wenn dem Dunkelh\u00e4utigen, der als einziger im Zugabteil kontrolliert wird, das aktuelle Lagebild zum Rauschgifthandel erl\u00e4utert wird \u2013 eine Situation, die nicht dadurch besser w\u00fcrde, wenn der Kontrollierte zur Erl\u00e4uterung in den Gang gebeten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>\u00c4hnlich un-praktisch gedacht ist auch der Vorschlag, die zwangsweise Identit\u00e4tsfeststellung aus der Vorschrift zu entfernen. Solange es eine Mitf\u00fchrpflicht von Ausweisen nicht gibt, bliebe das eine an den eigenen Ma\u00dfst\u00e4ben gemessene nutzlose Vorschrift \u2013 es sei denn, man konstruiere aus dem Verhalten des Kontrollierten w\u00e4hrend der Kontrolle ein neues Verdachtsmoment &#8230;<\/p>\n<p>Insgesamt belegt die Arbeit, kenntnisreich und auf hohem juristischen Niveau, dass eine rechtsstaatliche Begrenzung des systematisch entgrenzten Polizeirechts nicht gelungen ist.<\/p>\n<p><strong>Milke, Tile:<\/strong> <em>Europol und Eurojust. Zwei Institutionen zur internationalen Verbrechensbek\u00e4mpfung und ihre justitielle Kontrolle, G\u00f6ttingen (V\u00a0&amp;\u00a0R uni\u00adpress) 2003, 327 S., EUR 35,30<\/em><\/p>\n<p>Mit der Europ\u00e4isierung des Polizeirechts besch\u00e4ftigt sich diese juristische Dissertation. Ihr Augenmerk ist darauf gerichtet, inwieweit ein effektiver Individualrechtsschutz gegen\u00fcber Europol besteht. Um diese Frage zu pr\u00fcfen, werden zun\u00e4chst in drei Kapiteln die Entstehungsgeschichte von Europol, deren T\u00e4tigkeit im \u201eGef\u00fcge der internationalen Polizeizusammenarbeit\u201c sowie die M\u00f6glichkeiten des Rechtsschutzes gegen Europol vorgestellt. Im Hinblick auf das politische und institutionelle Umfeld liefert die Untersuchung nichts Neues (allenfalls auffallend ist, dass die grundlegenden Ver\u00f6ffentlichungen von Busch und Knelangen offensichtlich nicht genutzt wurden). Die Darstellung von Arbeitsweisen und Kontrollen beschr\u00e4nkt sich auf die Auslegung der einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften; \u00fcber die tats\u00e4chlichen T\u00e4tigkeiten erf\u00e4hrt man in dieser Untersuchung noch weniger als in den Europol-T\u00e4tigkeits\u00adberichten oder in dem der Gemeinsamen Kontrollinstanz.<\/p>\n<p>Im vierten Teil widmet sich Milke der eigentlichen Fragestellung. Dazu werden die Rechtsschutzbestimmungen an den Anforderungen des Grundgesetzes und der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention gemessen. An der Verfassung des Beschwerdeausschusses der Gemeinsamen Kontrollinstanz, der \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Speicherung, \u00dcbermittlung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auf Antrag Betroffener entscheidet, entscheidet sich die Frage eines effektiven Rechtsschutzes. Milke diagnostiziert hier eine Reihe von institutionellen Defiziten: Eine quasi richterliche Unabh\u00e4ngigkeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses m\u00fcsse sichergestellt werden, etwa indem eine vorzeitige Abberufung durch die Exekutiven untersagt werde. Auch m\u00fcsste den Mitgliedern Immunit\u00e4t im Hinblick auf ihre Entscheidungen im Beschwerdeausschuss zugesichert werden. Um eine Vermischung von genehmigenden und kontrollierenden T\u00e4tigkeiten zu verhindern, m\u00fcsse zudem sichergestellt werden, dass der Beschwerdeausschuss nicht an der Vorpr\u00fcfung von Errichtungsanordnungen von Europol-Dateien beteiligt werde. Dar\u00fcber hinaus sei es unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, dass \u00fcber die Aufhebung der Immunit\u00e4t der Europol-Direktor entscheide und diese Entscheidung nicht gerichtlich \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber der ausf\u00fchrlichen Darstellung und W\u00fcrdigung von Europol wird Eurojust auf 20 Seiten nur knapp ber\u00fccksichtigt. Interessanter als die Analyse ist die perspektivische Verbindung von Europol und Eurojust: Letztere solle einen Runden Tisch der nationalen Eurojust-Staatsanw\u00e4lte bilden, die sich gegenseitig auf dem Laufenden halten und die Ermittlungen nach den nationalen Bestimmungen leiten (S.\u00a0293). Denn es sei nur eine Frage der Zeit, bis Europol \u201eeigene Ermittlungsbefugnisse\u201c \u00fcbertragen w\u00fcrden, und in Eurojust sei dann eine Stelle vorhanden, die die \u201edie Absicherung der Ermittlungen durch die Sachleitungsbefugnis einer Staatsanwaltschaft\u201c \u00fcbernehmen k\u00f6nnte (S.\u00a0302).<\/p>\n<p>Milkes Untersuchung reduziert das europ\u00e4ische Demokratie- und Rechtsstaatsproblem auf eine einzige Frage (die des Individualrechtsschutzes). Sie zeigt, dass eine Reihe von Bestimmungen den Ma\u00dfst\u00e4ben der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention und des Grundgesetzes nicht gerecht werden. Zu bezweifeln ist allerdings, ob der Machtzuwachs von Europol durch die vorgeschlagenen Modifikationen des Beschwerdeausschusses ausgeglichen werden kann. Erinnert sei nur an den Umgang mit weichen Daten aus wenig seri\u00f6sen Quellen auf der einen, die Beteiligung an operativen Aktionen (etwa kontrollierten Lieferungen) auf der anderen Seite. Wem an den B\u00fcrgerrechten in Europa gelegen ist, der kann sich nicht damit zufrieden geben, dass eine formelle \u201eSachleitungsbefugnis einer Staatsanwaltschaft\u201c hergestellt wird.<\/p>\n<p><strong>B\u00fcndnis Aktiver Fu\u00dfballfans \u2013 BAFF (Hg.):<\/strong> <em>Die 100 \u201esch\u00f6nsten\u201c Schikanen gegen Fu\u00dfballfans. Repression und Willk\u00fcr rund ums Stadion, Grafenau (Trotzdem Verlagsgenossenschaft) 2004, 159 S., EUR 10,\u2013<\/em><\/p>\n<p>Keine Analyse polizeilichen Verhaltens und ihres Gegen\u00fcbers liefert diese Brosch\u00fcre, sondern viele Schlaglichter auf das (vor allem) polizeiliche Geschehen in und um Fu\u00dfballstadien. Unter dem Motto \u201eReclaim the game!\u201c hat eine Redaktionsgruppe Erfahrungsberichte von Fans aus den letzten Jahren zusammengestellt. Die Sammlung \u2013 erg\u00e4nzt um einige Verhaltenstipps \u2013 will \u201eeinen kleinen exemplarischen \u00dcberblick \u00fcber die Vielf\u00e4ltigkeit der Schikanen\u201c liefern. Es sei an der Zeit, dass die Fu\u00dfballfans sich selbst in der \u00d6ffentlichkeit zu Wort meldeten, um \u201eauthentisch und deutlich verstanden zu werden\u201c: \u201eEgal ob nun gegen Rassismus, ausgrenzende Kommerzialisierung, ordnungspolitische Willk\u00fcr oder gegen die generelle Konstruktion von Fu\u00dfballfans als \u201agef\u00e4hrliche Gruppe\u2018.\u201c (S.\u00a07).<\/p>\n<p>Die meist kurzen Protokolle geben Einblick in eine Welt von Entw\u00fcrdigungen und Misshandlungen, von \u00fcbersteigertem Sicherheitswahn und l\u00e4cherlichen Schikanen, von der Willk\u00fcr der Ordnungskr\u00e4fte, von der Rechtlosigkeit und dem Widerstandswillen ihrer Klientel. Wer sich \u00fcber das Fu\u00dfballspiel als sicherheitsbezogene Veranstaltung informieren will, erf\u00e4hrt in dieser Ver\u00f6ffentlichung jede Menge Geschichten. Er oder sie erf\u00e4hrt auch einiges \u00fcber das Selbstverst\u00e4ndnis derjenigen Fans, die sich gegen die Etikettierung als Gewaltt\u00e4ter wehren. Das ist angesichts beliebter Zuschreibungen bitter n\u00f6tig.<\/p>\n<p>(s\u00e4mtlich: Norbert P\u00fctter)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Schwerpunkt \u00dcber die \u201egeheimen Nachrichtendienste\u201c wei\u00df die \u00d6ffentlichkeit naturgem\u00e4\u00df wenig. Weil die T\u00e4tigkeit der<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[84,148],"tags":[],"class_list":["post-8059","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-cilip-078","category-rezensionen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8059","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8059"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8059\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8059"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8059"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8059"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}