{"id":8061,"date":"2004-07-29T19:10:48","date_gmt":"2004-07-29T19:10:48","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=8061"},"modified":"2004-07-29T19:10:48","modified_gmt":"2004-07-29T19:10:48","slug":"lauschen-im-vorfeld-neue-regelungen-zur-praeventiven-telefonueberwachung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=8061","title":{"rendered":"Lauschen im Vorfeld &#8211;\u00a0Neue Regelungen zur \u201epr\u00e4ventiven\u201c Telefon\u00fcberwachung"},"content":{"rendered":"<h3>von Fredrik Roggan<\/h3>\n<p><strong>Was nach der Strafprozessordnung bereits seit 1968 zul\u00e4ssig ist, wird nun auch in die Polizeigesetze der L\u00e4nder eingef\u00fchrt: die \u00dcberwachung der Telekommunikation, kurz: TK\u00dc. Dabei dienen die \u2013 technisch betrachtet \u2013 sich entsprechenden Ma\u00dfnahmen der Polizei unterschiedlichen Zwecken und sind rechtlich daher zu unterscheiden.<\/strong><\/p>\n<p>Th\u00fcringen hat im Jahre 2002 als erstes Bundesland Regelungen zur Telekommunikations\u00fcberwachung (TK\u00dc) in sein Polizeigesetz aufgenommen. Die Regelung in \u00a7 34 a Abs. 1 des Th\u00fcringischen Polizeiaufgabengesetzes (Th\u00fcrPAG) sieht wie die der inzwischen gleichfalls erg\u00e4nzten Polizeigesetze von Niedersachsen und Rheinland-Pfalz<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> einen Auskunftsanspruch der Polizei gegen\u00fcber den Anbietern von TK-Dienstleis\u00adtungen vor.<!--more--><\/p>\n<p>Diese m\u00fcssen der Polizei auf Anordnung sowohl den Inhalt von Telefongespr\u00e4chen, Fax-Sendungen oder E-Mails mitteilen als auch die n\u00e4heren Umst\u00e4nde der Kommunikation. Zu Letzteren, den so genannten Verbindungsdaten, geh\u00f6ren Beginn und Ende eines Gespr\u00e4chs oder der Zeitpunkt einer Sendung, der Kommunikationspartner eines \u00fcberwachten Anschlusses sowie die Funkzellen, in denen sich Mobiltelefone automatisch anmelden. Da hierdurch der Standort eines Handynutzers erkennbar wird, funktionieren Mobiltelefone bekanntlich wie \u201eBewegungsmelder\u201c.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Sowohl von der technischen Seite her als auch hinsichtlich des Umfangs der \u00dcberwachung entspricht die \u201epr\u00e4ventive\u201c TK\u00dc damit jener nach der Strafprozessordnung. Unterschiede gibt es allenfalls hinsichtlich der Lieferung von Verbindungsdaten \u00fcber Gespr\u00e4che und Sendungen aus der Zeit vor der Anordnung. Bei der repressiven TK\u00dc gilt hier ein Zeitraum von sechs Monaten. Th\u00fcringen sieht eine Begrenzung von zwei Monaten vor, in Rheinland-Pfalz ist nur die Rede von \u201ezur\u00fcckliegenden Zeitr\u00e4umen\u201c.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich haben die Landesgesetzgeber die Kompetenz, solche Regelungen in ihren Polizeigesetzen zu erlassen.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Zwar ist in Art. 73 Nr. 7 GG die Rede davon, dass die ausschlie\u00dfliche Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr die Telekommunikation beim Bund liege. Hier ist jedoch nur die fernmeldetechnische Seite von Kommunikationsvorg\u00e4ngen gemeint.<\/p>\n<p>Allerdings ist bereits die Bezeichnung der neuen Polizeibefugnisse als \u201epr\u00e4ventiv\u201c kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Sie w\u00e4ren auch aus b\u00fcrgerrechtlicher Sicht unproblematisch, wenn es nur darum ginge, Menschen aus lebensbedrohlichen Situationen \u2013 etwa Geiselnahmen oder Entf\u00fchrungen \u2013 zu retten. Bei solchen gegenw\u00e4rtigen Gefahren f\u00fcr Menschenleben besteht in der Tat seit Jahrzehnten eine Regelungsl\u00fccke. Wenn es um die Rettung von Geiseln geht, kann sich die Polizei n\u00e4mlich nicht auf die strafprozessuale Befugnis aus \u00a7 100a StPO berufen, denn in solchen F\u00e4llen wird der Schwerpunkt ihrer T\u00e4tigkeit regelm\u00e4\u00dfig auf der Ebene der Gefahrenabwehr und nicht auf der Verfolgung einer bereits begonnenen Tat liegen. Insoweit kommen nur polizeirechtliche Eingriffserm\u00e4chtigungen in Betracht.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<p>Die hier zur Debatte stehenden Bestimmungen gehen jedoch \u00fcber diesen Rahmen hinaus und wenden sich von einem Verst\u00e4ndnis ab, das das Polizeirecht ausschlie\u00dflich als rechtliches Instrumentarium der Polizei zur Abwehr konkreter Gefahren sieht.<\/p>\n<h4>Gesetzliche Voraussetzungen \u2026<\/h4>\n<p>Die drei genannten Bundesl\u00e4nder lassen die TK\u00dc zun\u00e4chst als Ma\u00dfnahme zur Gefahrenabwehr zu. Niedersachsen und Rheinland-Pfalz verlangen sogar das Vorliegen einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr hochrangige Rechtsg\u00fcter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person. Wenn und solange unter einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr eine Sachlage verstanden wird, \u201ebei der die Einwirkung des sch\u00e4digenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allern\u00e4chster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht\u201c, dann sind solche Befugnisse unbedenklich.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> W\u00e4hrend Th\u00fcringen aber gar nicht erst die Gegenw\u00e4rtigkeit einer Gefahr verlangt, k\u00f6nnen in Rheinland-Pfalz TK\u00dc-Ma\u00dfnahmen \u2013 zur Abwehr einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr \u2013 \u00fcber drei Monate hinweg angeordnet und um weitere drei Monate verl\u00e4ngert werden. Ob man bei einem derart langen Zeitraum noch vom Vorliegen einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr sprechen kann, muss bezweifelt werden.<\/p>\n<p>Th\u00fcringen und Niedersachsen begn\u00fcgen sich nicht mit solchen Widerspr\u00fcchlichkeiten. Sie lassen die TK\u00dc gleich auch zur vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung zu. Die Polizei kann nach Th\u00fcringer Rechtslage die genannten Ausk\u00fcnfte auch schon dann verlangen, wenn \u201eTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen Straftaten im Sinne des \u00a7 100a StPO begehen wollen.\u201c Das nieders\u00e4chsische Sicherheits- und Ordnungsgesetz spricht noch allgemeiner von \u201eStraftaten von erheblicher Bedeutung\u201c. In beiden L\u00e4ndern k\u00f6nnen auch \u201eKontakt- und Begleitpersonen\u201c \u2013 Freunde, Gesch\u00e4ftspartner oder Familienangeh\u00f6rige \u2013 von entsprechenden Datenerhebungen betroffen sein.<\/p>\n<h4>\u2026 und ihre fehlende Begrenzungswirkung<\/h4>\n<p>Derartige Polizeibefugnisse sind weit im Vorfeld von Straftaten angesiedelt. Insbesondere ist keinerlei Tatverdacht erforderlich. Es gen\u00fcgt vielmehr die polizeiliche Prognose, dass eine Person irgendwann einmal irgendeine Straftat begehen k\u00f6nnte. Damit erh\u00e4lt die Polizei auch im Bereich der Telekommunikations\u00fcberwachung eine weitreichende Definitionsmacht.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Sie wird von der Verpflichtung entbunden, eine tats\u00e4chlich zu besorgende Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit zu begr\u00fcnden. Dadurch kann auch der ohnehin nahezu uferlose Straftatenkatalog in \u00a7 100a StPO kaum mehr begrenzend wirken.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Denn ob eine dort genannte Straftat jemals begangen wird, ist unerheblich. Noch unbestimmter ist der Verweis auf \u201eStraftaten von erheblicher Bedeutung\u201c in der nieders\u00e4chsischen Regelung: Sie schlie\u00dft lediglich aus, dass in unbestimmter Zukunft zu begehende Delikte aus dem Bereich der Kleinkriminalit\u00e4t mittels TK\u00dc erforscht werden. Diese \u201etatbestandliche Anforderung\u201c ist derart unbestimmt, dass der Bayerische Gesetzgeber seinen entsprechend gefassten Entwurf nach datensch\u00fctzerischer Kritik zur\u00fcckzog.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Unter dem Gesichtspunkt der Normbestimmtheit unterliegen solche Erm\u00e4chtigungen nicht zu \u00fcberwindenden rechtsstaatlichen Zweifeln.<\/p>\n<h4>Strukturermittlungen \u2026<\/h4>\n<p>Die Bedeutung derart weitreichender Befugnisse liegt weniger darin, strafverfahrensrelevante Erkenntnisse zutage zu f\u00f6rdern. Ihr Ziel ist vielmehr, Informationszug\u00e4nge zu erschlie\u00dfen und auf diese Weise Ansatzpunkte f\u00fcr anderweitige Ermittlungen zu erhalten. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Erhebung von Verbindungsdaten. Potenzielle T\u00e4ter, so das polizeiliche Argument, verhinderten die Gewinnung interessanter Informationen \u00fcber den Kommunikationsinhalt durch konspiratives Ver\u00adhalten, etwa durch eine der vermuteten \u00dcberwachung angepasste Wortwahl. Die Auswertung von Verbindungsdaten \u2013 also die Antwort auf die Frage, wer wen wann von welchem Anschluss anrief oder anmailte oder sonst zu kontaktieren versuchte \u2013 k\u00f6nne der Polizei aber ein Bild des Umfeldes und der Bewegungen der Betroffenen vermitteln und lege so das Fundament zur Vorsorge f\u00fcr die Abwehr von Gefahren.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Tats\u00e4chlich wird die Polizei auf diese Weise in die Lage versetzt, qua eigener Kompetenz ganze Szenen zu erforschen und dadurch ein an polizeilichen Interessen orientiertes Lagebild zu erstellen.<\/p>\n<h4>\u2026 als Abkehr von rechtsstaatlichem Polizeirecht<\/h4>\n<p>Der rechtsstaatliche Preis solcher Polizeiarbeit ist hoch: Die Einbeziehung von Unverd\u00e4chtigen und Nichtst\u00f6rern wird zum gesetzlichen Normalfall. Rechtsstaatliche Schutzmechanismen versagen: Der Anfangsverdacht stellt keine Begrenzung geheimpolizeilicher Ausforschungen mehr dar. Er besitzt im rechtsstaatlichen Strafverfahrensrecht aber eine wichtige Begrenzungs- und Steuerungsfunktion: Er bestimmt wenigstens in gewissem Ma\u00df den Gegenstand polizeilicher Ermittlungen und verhindert so Ermittlungen \u201eins Blaue hinein\u201c.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Aus den Regelungen zur Vorfeld-TK\u00dc l\u00e4sst sich allenfalls ein Verbot unsinniger Ermittlungen ableiten. Polizeirechtlich gesehen verlieren Nichtst\u00f6rer ihren spezifischen Schutz. W\u00e4hrend sie au\u00dferhalb der vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung nur im polizeilichen Notstandsfall in Anspruch genommen werden d\u00fcrfen,<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> sind sie hier regul\u00e4re Informationslieferanten wider Willen.<\/p>\n<p>Noch eklatanter offenbart sich die legalisierte Grenzenlosigkeit der neuen Befugnisse bei den sog. Kontakt- und Begleitpersonen: Selbst g\u00e4nzlich Unbeteiligte, etwa Freunde und engere Bekannte, werden zum polizeilichen Ausforschungsobjekt.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Deutlicher k\u00f6nnen Gesetzgeber die Missachtung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes kaum ausdr\u00fccken.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a><\/p>\n<p>Das Adjektiv \u201epr\u00e4ventiv\u201c ist f\u00fcr diese Art der TK\u00dc besch\u00f6nigend. Denn bei den neuen Befugnissen geht es nicht nur darum, durch das Abh\u00f6ren von Telefonen verirrte Bergwanderer zu retten oder Geiseln aus den H\u00e4nden von Verbrechern zu befreien. Die neuen Regelungen sind vielmehr ein weiterer Schritt weg von im urspr\u00fcnglichen Sinne pr\u00e4ventiver, d.h. gefahrenabwehrender Polizeiarbeit. Redlicherweise w\u00e4re daher von Vorfeld\u00fcberwachungen zu sprechen, die ohne Gefahr und ohne Straftatverdacht zul\u00e4ssig sind. Zwar \u00e4nderte solch sprachliche Pr\u00e4zisierung nichts am gesetzgeberischen Herumtreten auf dem Telekommunikationsgeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG, das in der Verfassung zwar als \u201eunverletzlich\u201c bezeichnet wird, inzwischen aber als klinisch tot gelten muss.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> Gr\u00fcnde der Piet\u00e4t gebieten jedoch auch gegen\u00fcber Verstorbenen eine sprachliche Aufrichtigkeit.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Niedersachsen: \u00a7 33 a Abs. 1 NdsSOG; Rheinland-Pfalz: \u00a7 31 Abs. 1 u. 2 RhPfPOG, zu Letzterem s. R\u00fchle, D.: Polizei- und Ordnungsrecht f\u00fcr Rheinland-Pfalz, Baden-Baden 2004, S. 150 f.; Hessen und Hamburg planen entsprechende Novellierungen.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Roggan, F.: Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit, Bonn 2003, S. 62-65<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> stellvertretend Weitemeier, I.; Gro\u00dfe, W.: Telefon\u00fcberwachung aus pr\u00e4ventivpolizeilichen Gr\u00fcnden, in: Kriminalistik 1997, H. 5, S. 335-338 (337)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> ebd., S. 338<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> so die Legaldefinition in \u00a7 2 Nr. 3 b Bremisches Polizeigesetz; gegen die \u201eAufweichung\u201c des Gefahrenbegriffs in j\u00fcngerer Zeit Kutscha, M.; Roggan, F.: Gro\u00dfe Lauschangriffe im Polizeirecht, demn\u00e4chst in: Gedenkschrift f\u00fcr Hans Lisken, Berlin 2004<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> grunds\u00e4tzlich kritisch Denninger, E.: Polizeiaufgaben, in: Lisken, H.; Denninger, E. (Hg.): Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., M\u00fcnchen 2001, S. 201-294 (272-281)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> krit. dazu etwa P\u00fctter, N.: Telefon\u00fcberwachung im Strafverfahren, in: Humanistische Union (Hg.): Innere Sicherheit als Gefahr, Berlin 2004, S. 204-218 (210 f.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> vgl. Denkowski, Ch. v.: Pr\u00e4ventive TK\u00dc \u2013 Eine Staatsschutzklausel f\u00fcr Strukturermittlungen, in: Kriminalistik 2004, H. 6, S. 369-376 (371 f.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> ebd., S. 370<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> We\u00dflau, E.: Waffengleichheit mit dem \u201eOrganisierten Verbrechen?, in: Kritische Vierteljahresschrift f\u00fcr Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 1997, H. 3, S. 238-247 (244)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> vgl. Denninger a.a.O. (Fn. 6), S. 254-259<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Kutscha, M.: Polizeirecht nach Landgrafenart, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 72 (2\/2002), S. 62-71 (66)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> vgl. Kutscha, M.: Novellierung des Th\u00fcringer Polizeiaufgabengesetzes, in: Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 2003, H. 3, S. 114-118 (116)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> Der ehemalige Bundesverfassungsrichter K\u00fchling bezeichnete es unl\u00e4ngst als \u201eTotalverlust\u201c, vgl. K\u00fchling, J.: Das Ende der Privatheit, in: M\u00fcller-Heidelberg, T. u.a. (Hg.): Grundrechte-Report 2003, Reinbek bei Hamburg 2003, S. 15-23 (15).<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Fredrik Roggan Was nach der Strafprozessordnung bereits seit 1968 zul\u00e4ssig ist, wird nun auch<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,84],"tags":[642,968,1381,1431,1435],"class_list":["post-8061","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-078","tag-funkzellenabfrage","tag-mobiltelefone","tag-stpo","tag-thueringen","tag-tkue"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8061","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8061"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8061\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8061"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8061"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8061"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}