{"id":8066,"date":"2004-11-29T19:32:25","date_gmt":"2004-11-29T19:32:25","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=8066"},"modified":"2004-11-29T19:32:25","modified_gmt":"2004-11-29T19:32:25","slug":"literatur-37","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=8066","title":{"rendered":"Literatur"},"content":{"rendered":"<h4>Zum Schwerpunkt<\/h4>\n<p>Die \u201eVerpolizeilichung\u201c des Straf- und Ermittlungsverfahrens ist ein Topos liberaler und b\u00fcrgerrechtlich orientierter Kritik an der Entwicklung des Strafprozessrechts, aber auch des Polizeirechts, des Strafrechts und \u2013 in den letzten Jahren mit wachsender Bedeutung \u2013 des Rechts der Nachrichtendienste. \u201eVerpolizeilichung\u201c steht deshalb im engen Kontext mit den Prozessen der Verrechtlichung, der \u201eAufwertung\u201c der Geheimdienste und der Durchsetzung von (polizeilicher) Effizienz im Bereich der Strafrechtspflege. Die langfristigen Ver\u00e4nderungen werden angetrieben von den gewandelten polizeilichen Strategien, Methoden und Ressourcen, die \u2013 mit gerichtlicher Nachhilfe daran erinnert \u2013 nach \u201esauberen\u201c rechtsstaatlichen Grundlagen verlangen. So entstehen neue gesetzliche Normen, die die Gesetzgeber nur allzu gerne liefern, weil Weniges so haushaltsneutral und gleichzeitig so symbolpolitisch wertvoll ist wie eine neue Strafnorm, ein erh\u00f6htes Strafma\u00df, eine erweiterte Ermittlungszust\u00e4ndigkeit oder eine (neue) legalisierte Ermittlungsmethode.<!--more--><\/p>\n<p>Die Konsequenzen der exekutivisch dominierten inneren Sicherheitspolitik f\u00fcr das Strafverfahren lassen sich mit wenigen Begriffen \u00fcberschreiben: Herstellung eines Verbundsystems Innerer Sicherheit, in dem die Grenzen zwischen unterschiedlichen Aufgaben, Handlungslogiken und Befugnissen verschwinden; Ausdehnung des Kreises potentiell von der Strafverfolgung \u201ebetroffenen\u201c B\u00fcrgerInnen; Schw\u00e4chung der B\u00fcrgerrechte auf allen Stufen des Verfahrens; Schw\u00e4chung der leitenden und kontrollierenden Instanzen (Staatsanwaltschaft, Gericht) gegen\u00fcber der Polizei. Begleitet sind diese Ver\u00e4nderungen durch eine Zunahme rechtlicher Bestimmungen (was kein Ausdruck besonders hoher demokratisch-rechtsstaatlicher Standards ist) und durch st\u00e4ndige Versuche, der \u201e\u00dcberlastung\u201c des Strafverfolgungssystems durch \u201eVerschlankungen\u201c zu begegnen, die wiederum auf Kosten der Beschuldigtenrechte realisiert werden sollen. Im Folgenden kann nur auf einige wenige Ver\u00f6ffentlichungen hingewiesen werden, die einige Elemente dieses langfristigen Wandlungsprozesses beleuchten.<\/p>\n<p><strong>K\u00f6nig, Olaf:<\/strong><em> Die Entwicklung der strafprozessualen Zwangsma\u00dfnahmen im Ermittlungsverfahren seit 1877, Frankfurt am Main u.<\/em><em>\u00a0a.\u00a01993<\/em><\/p>\n<p>Diese juristische Dissertation stellt die Entwicklung der strafprozessualen Zwangsma\u00dfnahmen bis zum \u201eOrgKG\u201c von 1992 dar, mit dem bekanntlich u.\u00a0a.\u00a0Rasterfahndung, Verdeckte Ermittler, polizeiliche Beob\u00adachtung und die \u00dcberwachung mit technischen Mitteln in die Strafprozessordnung (StPO) aufgenommen wurden. K\u00f6nig legt seiner Untersuchung vier zentrale Kriterien des liberal-rechtsstaatlichen Strafverfahrensrechts zugrunde: Hinsichtlich der <em>Anwendungsvoraussetzungen<\/em> stellt er fest, dass sie ausgeweitet werden von einem auf Tatsachen gest\u00fctzten Verdacht hin zu einem abstrakt-generellen Verdacht (etwa bei der polizeilichen Beobachtung, oder \u2013 kombiniert mit Effektivit\u00e4tsgesichtspunkten \u2013 beim Verdeckten Ermittler). Aus dem Zusammenspiel von neuen Ermittlungsmethoden und abstrakt-generellem Verdacht wird der erfasste <em>Personenkreis<\/em> systematisch auf unbeteiligte Personen ausgedehnt (Kontrollstellen, Rasterfahndung, Telefon\u00fcberwachung &#8230;). <em>Anordnungsbefugnisse und Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten<\/em> w\u00fcrden zum einen durch die Anordnungsbefugnisse der Polizei (etwa beim Einsatz technischer Mittel und einigen VE-Eins\u00e4tzen), zum anderen durch beschr\u00e4nkte Benachrichtigungspflichten eingeschr\u00e4nkt. (Wobei selbst die von K\u00f6nig als \u201eideal\u201c bezeichnete \u201ealleinige Anordnungsbefugnis des Richters\u201c mit einem zunehmend deutlicheren Fragezeichen versehen werden m\u00fcsste.) Schlie\u00dflich seien durch die Aufnahme pr\u00e4ventiver Elemente (etwa bei der erkennungsdienstlichen Behandlung) die <em>Funktionen<\/em> der StPO unzul\u00e4ssig ausgedehnt worden.<\/p>\n<p><strong>Roggan, Fredrik<\/strong>:<em> Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit, Bonn 2003<\/em><\/p>\n<p>Eine Fortsetzung der von K\u00f6nig begonnenen Wandlungsbilanz, die den Blick erweitern m\u00fcsste auf die Entwicklung anderer Rechtsbereiche, die aber auch den politisch-gesellschaftlichen Kontext einbeziehen m\u00fcsste, steht aus. Seit dem OrgKG haben die bundesdeutschen Gesetzgeber kr\u00e4ftig an der weiteren Ver\u00e4nderung des Strafverfahrens gearbeitet. Die wichtigsten Aspekte werden in Roggans \u201eHandbuch\u201c detailliert dargestellt. Der realen Verflechtung unterschiedlicher Regelungsbereiche und Zust\u00e4ndigkeiten entsprechend, ist seine Darstellung nicht auf das Strafprozessrecht beschr\u00e4nkt, sondern bezieht das Recht der Geheimdienste und vor allem das Polizeirecht mit ein. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf den verdeckten Methoden, der Beteiligung der Geheimdienste an der Strafrechtspflege und dem Ausbau solcher \u201eStandardma\u00dfnahmen\u201c, die ihrer Natur nach alle B\u00fcrgerInnen zum Objekt polizeilicher Datenerhebung machen (Video\u00fcberwachung, Schleierfahndung). Andere Entwicklungen werden in dem Band nur kurz benannt: etwa die polizeiliche Aufwertung anderer Beh\u00f6rden (Zoll mit pr\u00e4ventivpolizeilichen Kompetenzen) oder die Ausdehnung von Informations- und Anzeigepflichten (durch die Geldinstitute oder die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden). Eine Darstellung auch dieser Neuerungen w\u00fcrde Roggans Fazit des gesamten Prozesses nur unterstreichen k\u00f6nnen: \u201e&#8230; der Rechtsstaat wird abgeschafft mit dem Segen des Rechtsstaates. Eben: ganz legal.\u201c<\/p>\n<p><strong>Schneider, Hartmut:<\/strong><em> Die Umwandlung des Strafrechts in ein Sicherheitsrecht, in: Strafverteidigervereinigungen (Hg.): Aktuelles Verfassungsrecht und Strafverteidigung (20.\u00a0Strafverteidigertag 1996 in Essen), K\u00f6ln 1996, S.\u00a0249-259<\/em><\/p>\n<p>Auf den Zusammenhang zwischen Verrechtlichungspolitik und Strafverfahrensrecht weist dieser Beitrag hin, der in der Diskussion um die \u201eJustizentlastungsgesetze\u201c der 1990er Jahre entstand. \u201eAm Anfang\u201c, so Schneider, \u201esteht das materielle Strafrecht und hier die ausgepr\u00e4gte Neigung des Gesetzgebers, f\u00fcr jedes neue oder auch alte gesellschafts- und sozialpolitische Problem das Strafrecht als Instrument der Konfliktl\u00f6sung einzusetzen.\u201c Die Legalisierung neuer Methoden, ihre Anwendbarkeit auf nicht begrenzte Sachverhalte, die Ausdehnung auf Nichttatverd\u00e4chtige, die Heranziehung neuer verdachtsch\u00f6pfender Einrichtungen sind Folgen einer solchen Strategie. Sie geraten nicht nur in Konflikt mit den Grunds\u00e4tzen des Strafverfahrensrechts, sondern f\u00fchren auch zu einer quantitativen \u00dcberlastung des Strafverfahrens. Diese wiederum verlangt nach entlastenden und \u201everschlankenden\u201c Ma\u00dfnahmen (etwa der Ausbau des Opportunit\u00e4tsprinzips), die ihrerseits wieder die liberal-rechtsstaatlichen Standards herabsetzen.<\/p>\n<p><strong>Hefendehl, Roland:<\/strong><em> Die neue Ermittlungsgeneralklausel der \u00a7\u00a7 161, 163 StPO: Segen oder Fluch, in: Strafverteidiger 21.\u00a0Jg., 2001, H.\u00a012, S.\u00a0700-706<\/em><\/p>\n<p><strong>Hantschel, Michael:<\/strong><em> Das Strafverfahrens\u00e4nderungsgesetz 1999 \u2013 Abschied vom Zweckbindungsgebot f\u00fcr die polizeiliche Informationsverarbeitung, in: Schriftenreihe der Polizei-F\u00fchrungsakademie 2001, H.\u00a01, S.\u00a033-99<\/em><\/p>\n<p>Unter den j\u00fcngeren StPO-Novellen ist besonders das \u201eStV\u00c4G 1999\u201c erw\u00e4hnenswert. Das Gesetz setzte die durch das Volksz\u00e4hlungsurteil von 1983 (!) geforderte Verrechtlichung der Polizeimethoden fort (etwa durch die Aufnahme der \u201el\u00e4ngerfristigen Observation\u201c). Hefendehl weist darauf hin, dass die neu formulierte Generalklausel in \u00a7 163 keine Grundlage f\u00fcr andere verdeckte Polizeimethoden wie die V-Personen oder polizeiliche Scheink\u00e4ufer u.\u00a0\u00e4.\u00a0darstellen kann. Hier bestehen \u201eVerrechtlichungsl\u00fccken\u201c, zu deren Schlie\u00dfung der Gesetzgeber wohl erst durch Gerichtsurteile gezwungen werden muss. Freilich zeigt die Verrechtlichungsgeschichte, dass aus b\u00fcrgerrechtlicher Sicht mit einer Befugnisnorm kaum etwas gewonnen ist. Wegweisend ist das \u201eStV\u00c4G 1999\u201c im Hinblick auf die faktische Entwertung des Zweckbindungsgrundsatzes. In der Kombination der \u00a7\u00a7 161 und 481 wird die Nutzung von pr\u00e4ventiv (auf polizeirechtlicher Grundlage) gewonnenen Daten zu Zwecken des Strafverfahrens und umgekehrt repressiv gewonnener Daten f\u00fcr Zwecke des Polizeirechts erm\u00f6glicht. Hefendehl res\u00fcmiert, der Gesetzgeber habe es vers\u00e4umt, \u201eklare, sich am Zweckbindungsgebot orientierte Verwertungsregeln zu schaffen\u201c. Weil entsprechende Regelungen fehlten, seien pr\u00e4ventiv-polizeiliche Daten im Strafverfahren \u2013 entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \u2013 \u201egrunds\u00e4tzlich nicht verwertbar\u201c. Zum selben Fazit gelangt Hantschel im Schwerpunktheft der PFA-Schriftenreihe. Untersucht werden drei Konstellationen: Die Verwertung von Zufallsfunden f\u00fcr die Zwecke der Strafverfolgung, die Nutzung repressiver Daten f\u00fcr pr\u00e4ventive und die Nutzung pr\u00e4ventiv gewonnener Daten f\u00fcr repressive Zwecke. Der Gesetzgeber, so Hantschel, habe \u201eder Effizienz polizeilicher Aufgabenerf\u00fcllung unzul\u00e4ssig Vorrang vor dem Grundsatz der Zweckbindung einger\u00e4umt\u201c; die Regelungen zu den Zufallsfunden und zur pr\u00e4ventiv-repressiv-pr\u00e4ven\u00adtiven Zweckumwidmung seien \u201everfassungswidrig\u201c. Der Autor h\u00e4lt es f\u00fcr unwahrscheinlich, dass sich die Politik seiner Sichtweise anschlie\u00dft. Die Regelungen w\u00fcrden so lange praktiziert werden, bis das Bundesverfassungsgericht in der Sache entscheiden wird \u2013 ein bekanntes Muster.<\/p>\n<p><strong>Paeffgen, Hans-Ulrich:<\/strong><em> Strafprozessrecht im Umbruch oder: Vom unm\u00f6glichen Zustand des Strafprozessrechts, in: Strafverteidiger 19.\u00a0Jg., 1999, H.\u00a011, S.\u00a0625-628<\/em><\/p>\n<p><strong>Ders.:<\/strong><em> \u201eVernachrichtendienstlichung\u201c von Strafproze\u00df- (und Polizei-)recht im Jahr 2001, in: Strafverteidiger 22.\u00a0Jg., 2002, H.\u00a06, S.\u00a0226-341<\/em><\/p>\n<p>Im Kurzvortrag auf dem 50.\u00a0Deutschen Anwaltstag von 1999 ist die Verpolizeilichung ein Aspekt jenes \u201eunm\u00f6glichen Zustandes\u201c. Neben der Kronzeugen-Regelung, die \u2013 eine der wenigen erfreulichen Entwicklungen \u2013 mittlerweile ausgelaufen ist, weil sie nicht mehr verl\u00e4ngert wurde, verweist Paeffgen auf die Erweiterung polizeilicher Eingriffskompetenzen (Abh\u00f6rbefugnisse, verdachtsunabh\u00e4ngige Kontrollen), auf die mittelbare Aufnahme pr\u00e4ventiver Zwecke in die Strafprozessordnung (DNA-Identit\u00e4tsfeststellungsgesetz und BKA-Gesetz) und auf die Entwertung des Zweckbindungsgrundsatzes durch legalisierte Zweckumwidmungen. Die Entwicklung sei durch ein \u201eallgemeines hypertrophes Effizienzstreben\u201c gekennzeichnet, \u201ebei dem die Kriterien der Effektivit\u00e4t weder wirklich problematisiert, noch ihre Kosten wirklich bilanziert werden\u201c. In welchem Geiste der Gesetzgeber seit den 1990er Jahren agierte, werde daran deutlich, dass das Gesetz schon in der Phase des Ermittlungsverfahrens vom \u201eT\u00e4ter\u201c spreche: \u201eDer Richter wei\u00df es noch nicht \u2013 aber der Gesetzgeber wei\u00df es schon.\u201c Bereits in den Titeln der Gesetze wird deutlich, in welchen politischen Sog das Straf(verfah\u00adrens)recht im vergangenen Jahrzehnt geriet; aus der \u201eStrafrechtspflege\u201c, aus der Straftatenverfolgung sollten \u201eBek\u00e4mpfungs\u201c-Instrumente geschmiedet werden: gegen Organisierte Kriminalit\u00e4t (1992), gegen die Geldw\u00e4sche (1993), gegen das \u201eVerbrechen\u201c (1994), und wiederum zur \u201eVerbesserung\u201c gegen OK (1998).<\/p>\n<p>Im Beitrag von 2002 wird das \u201eTerrorismusbek\u00e4mpfungsgesetz\u201c gew\u00fcrdigt. Gemessen an den Verschiebungen der 90er Jahre und an dem, was nach dem 11.9.2001 gefordert worden war, seien die Regelungen \u201ein manchen Bereichen eher zur\u00fcckhaltend oder banal\u201c. Die gr\u00f6\u00dfte Bedeutung habe in der inszenierten Entschlossenheit des Gesetzgebers gelegen. Allerdings k\u00f6nne der n\u00e4chste Anschlag den Anlass f\u00fcr weitere Verschiebungen bilden. \u201eDas Bedenkliche ist, dass sich schon seit geraumer Zeit in wiederkehrenden Wellen mal kleinerer, mal gr\u00f6\u00dferer Novellierungen die Statik im Polizei- und Strafprozessrecht verschiebt und im Bereich der Nachrichtendienste zunehmend eine \u2013 vor allem auf Informationsverf\u00fcgung beruhende \u2013 Machtf\u00fclle entsteht. Diese (Eingriffs\u2011) Kompetenz-Agglomeration\u201c trage \u201ezur Marginalisierung der Justiz\u201c bei.<\/p>\n<p><strong>Wolter, J\u00fcrgen; Schenke, Wolf-R\u00fcdiger; Rie\u00df, Peter; Z\u00f6ller, Mark Alexander (Hg.):<\/strong> <em>Daten\u00fcbermittlungen und Vorermittlungen. Festgabe f\u00fcr Hans Hilger, Heidelberg 2003<\/em><\/p>\n<p>In diesem Band sind die Beitr\u00e4ge einer Tagung an der Universit\u00e4t Mannheim wiedergebeben. Das Spektrum reicht von der wachsenden Bedeutung von \u201eVorfeld-\u201c bzw.\u00a0\u201eInitiativermittlungen\u201c \u00fcber den Datenaustausch (zwischen Polizei- und Strafprozessrecht, national und europ\u00e4isch) bis zur Fernmelde\u00fcberwachung, der Postkontrolle und verdeckten Ermittlungen.<\/p>\n<h4>Neuerscheinungen<\/h4>\n<p><strong>Schilling, Akatshi; Dollata, Uwe (Hg.):<\/strong> <em>Korruption im Wirtschaftssystem Deutschland. Jeder Mensch hat seinen Preis, Murnau (Mankau Verlag) 2004, 182 S., EUR 16,90<\/em><\/p>\n<p>Der Band dokumentiert die Beitr\u00e4ge einer Tagung, die im Fr\u00fchjahr 2004 in W\u00fcrzburg stattfand. Den Hauptteil (S.\u00a015-102) bestreitet die (betriebswirtschaftliche) Diplomarbeit von Schilling. Sie stellt die Rechtslage in Deutschland, Ausma\u00df und Erkl\u00e4rungen von Korruption, Strategien ihrer Bek\u00e4mpfung und Pr\u00e4vention sowie die ethische Dimension von (Anti-)Korruption vor. Aus der Literaturanalyse (BKA-Untersuchungen, Bannenberg, Schaupensteiner, Transparency) erf\u00e4hrt man nichts wirklich Neues. Die Diplomarbeit teilt mit den anderen Beitr\u00e4gen des Bandes die doppelt verk\u00fcrzte Wahrnehmung des Gegenstandes: Auf der einen Seite wird Korruption zur zentralen Bedrohung moderner Gesellschaften stilisiert. Sie reicht bei Schaupensteiner \u201evon der Aush\u00f6hlung des freien und fairen Preis- und Leistungswettbewerbs bis zum Verlust des Vertrauens der B\u00fcrger in die Funktionsf\u00e4higkeit des demokratischen Rechtsstaats\u201c (S.\u00a0136), \u00fcber die Einsch\u00e4tzung des \u201einvestigativen\u201c Journalisten J\u00fcrgen Roth, derzufolge \u201ekriminelles Handeln integrierter Teil unseres politischen und wirtschaftlichen Systems geworden ist\u201c (S.\u00a0163), bis zur Behauptung von Hans See, dass \u201eder demokratische Kampf gegen die Kriminalit\u00e4t der Privilegierten\u201c \u2013 dazu z\u00e4hlt vor allem die Korruption \u2013 \u201egenau die zentrale Aufgabe einer sozialstaatlich verstandenen Demokratie\u201c sei (S.\u00a010). Schillings ethische Orientierung an einem \u201efairen, transparenten Wettbewerb\u201c (S.\u00a092) legt die normative Folie der hier versammelten Korruptionsbek\u00e4mpferInnen offen: der Glaube an einen fairen Kapitalismus \u2013 sie tun damit gerade so, als ob Hunger, Verelendung, Kriege, Massenarbeitslosigkeit, Verwertungsprobleme des Kapitals etc.\u00a0Folgen von Korruption seien. Auf der anderen Seite wird in der anti-korruptiven Moral der B\u00fcrgerInnen der entscheidende Ansatzpunkt f\u00fcr eine Besserung gesehen: es komme auf den \u201eWertewandel\u201c an (Dolata, S.\u00a0174); \u201eletztlich\u201c seien \u201edas Rechts- und Verantwortungsbewusstsein und der moralische Anspruch der handelnden Akteure der entscheidende Faktor zur Minimierung von Korruption in jedweder Herrschaftsform\u201c (Kreitel, S.\u00a0156). Das bekannte Repertoire von Anti-Korruptionsforderungen \u2013 innerbeh\u00f6rdliche Ver\u00e4nderungen, Register, Transparenz, strafrechtlicher und eingriffsrechtlicher Ausbau \u2013 muss bei dieser Ausgangslage gleicherma\u00dfen als beschr\u00e4nkt wirksam und b\u00fcrgerrechtlich gef\u00e4hrlich erscheinen.<\/p>\n<p><strong>Stober, Rolf; Olschok, Harald (Hg.): <\/strong><em>Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, M\u00fcnchen (Verlag C.H.\u00a0Beck) 2004, 886 S., EUR 138,\u2013<\/em><\/p>\n<p>Die 35 AuorInnen geben in den zehn Beitr\u00e4gen des Handbuchs einen \u00dcberblick \u00fcber das Recht und die Entwicklung des privaten Sicherheitsgewerbes in Deutschland. In ihren einleitenden Beitr\u00e4gen markieren die beiden Herausgeber die Ausrichtung des Bandes: Olschok, Hauptgesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen, zeichnet ein aktuelles Bild des Umfangs und der T\u00e4tigkeitsbereiche des privaten Sicherheitsgewerbes auf nationaler und westeurop\u00e4ischer Ebene. In der europ\u00e4ischen Entwicklung werden neue Chancen f\u00fcr weitere Privatisierungsfelder entdeckt, die zu einer neuen Sicherheitsarchitektur f\u00fchren soll, in der die Privaten auf Augenh\u00f6he mit staatlichen Beh\u00f6rden kooperieren. Eine solche Zukunft wird auch in Stobers Beitrag \u00fcber \u201eModerne Dimensionen des Sicherheitsgewerberechts\u201c ausgemalt. Der Einsatz der privaten Sicherheitsdienste werde \u201eals wichtiger Beitrag zur inneren Sicherheit und zur Kriminalpr\u00e4vention identifiziert\u201c. Polizei und Private seien beide \u201eSicherheitsdienstleister\u201c, die beide \u201edas Rechtsgut Sicherheit im Visier\u201c h\u00e4tten. Die Mischung aus Beschreibung, k\u00fchner Behauptung und Wunschbild, die die Protagonisten der privaten Sicherheitsbranche seit Jahren betreiben, kann man hier in Reinform nachlesen. Sie wird auch dadurch nicht \u00fcberzeugender, dass als Zeugen die Innenministerkonferenz, der Rat der EU oder die mittlerweile auf vielen Ebenen bestehenden Kooperationsformen ins Feld gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Die Darstellungen in den weiteren Beitr\u00e4gen sind zun\u00e4chst einzelnen Rechtsbereichen gewidmet: EU-Recht, Verfassungs- und Gewerberecht, spezialrechtliche Grundlagen (vom Arbeitszeit- bis zum Waffenrecht), Tarif- und Ausbildungsrecht, Haftungs- und Vertragsrecht, zur Reichweite von Selbsthilferechten etc.\u00a0Die Beitr\u00e4ge der letzten 200 Seiten besch\u00e4ftigen sich mit der Zusammenarbeit zwischen Privaten und Staat, mit der Entwicklung von \u201ePolice-Private-Partnership\u201c. Wie sehr die anf\u00e4ngliche Skepsis von den deutschen Polizeif\u00fchrern gewichen ist, ist im Artikel des BKA-Pr\u00e4sidenten nachzulesen. Was staatlich bleiben soll, ist die \u201eGew\u00e4hrleistungsverantwortung\u201c; \u00fcber alles andere m\u00fcsse man nach finanziellen und pragmatischen Gesichtspunkten entscheiden. Sein \u201eGesamtkonzept f\u00fcr die Zukunft\u201c beschreibt Zierke so: \u201eSicherheitspartnerschaften werden zuk\u00fcnftig vorrangig als informelle Netzwerkbeziehungen gestaltet sein. Dazu geh\u00f6ren gemeinsame Sicherheitsbesprechungen, Pr\u00e4ventionskonzepte und Sicherheitsanalysen sowie die klassischen Mitfahndungshilfen wie Sehen und Melden. Die horizontale und vertikale Informationskooperation mit dem Sicherheitsgewerbe erfordert eine konzeptionelle kooperative Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung durch Staat, Wirtschaft und B\u00fcrgergesellschaft. Ein funktionaler Verantwortungsverbund ist anzustreben.\u201c Vermisst hier jemand B\u00fcrgerrechte, Parlamente, \u00f6ffentliche Kontrollierbarkeit, Transparenz und Zurechenbarkeit von Entscheidungen? In diesem Band von Mitarbeitern und Freunden des privaten Sicherheitsgewerbes ist kein Platz f\u00fcr derartiges Nachdenken. Die eher vorsichtigen Erw\u00e4gungen von Michael Walter \u00fcber das kriminalpr\u00e4ventive Engagement Privater aus kriminologischer Sicht ist eingebettet in Berichte \u00fcber erfolgreiche und\/oder verbesserungs- und ausbauf\u00e4hige Zusammenarbeitsformen: vom D\u00fcsseldorfer Modell \u00fcber die Berliner City-Streifen bis zum Sicherheitskonzept f\u00fcr die Bochumer Innenstadt oder die M\u00fcnchener U-Bahn-Bestreifung. Man kann in diesem Band sehr viel \u00fcber das Recht, die Praxis und das Ausma\u00df privater Sicherheitsdienstleistungen in Deutschland erfahren. Gleichzeitig erh\u00e4lt man Aufschluss \u00fcber das Selbstbild von Sicherheitsstrategen, die Sicherheit f\u00fcr ein marktf\u00e4higes Gut halten. Dass unter dieser Perspektive weder \u201eB\u00fcrgerrechte\u201c oder \u201eGewalt\u201c oder \u201e\u00dcbergriffe\u201c im ansonsten umf\u00e4nglichen Stichwortverzeichnis auftauchen, verwundert nicht.<\/p>\n<p><strong>Franke, Siegfried:<\/strong> <em>Polizeiethik. Handbuch f\u00fcr Diskurs und Praxis, Stuttgart u.<\/em><em>\u00a0a.\u00a0(Richard Boorberg Verlag) 2004, 320 S., EUR 28,\u2013<\/em><\/p>\n<p>In 44 Kapiteln stellt der Autor \u2013 langj\u00e4hriger Dozent an der Polizei-F\u00fchrungsakademie \u2013 das Verh\u00e4ltnis von Polizei und Ethik dar. Die einzelnen Beitr\u00e4ge beginnen regelm\u00e4\u00dfig mit einer allgemeinen Darstellung des Gegenstandes (die ein weites Spektrum polizeilicher T\u00e4tigkeiten abdecken: von der Ausbildung bis zu Nebent\u00e4tigkeiten, vom Schusswaffengebrauch bis zum Verh\u00e4ltnis zu privaten Sicherheitsdiensten, von polizeilichem Fehlverhalten bis zu den Beziehungen zwischen Polizei und Politik); daran anschlie\u00dfend werden jeweils die ethischen Aspekte diskutiert. Jeder Beitrag ist mit \u2013 teilweise ausf\u00fchrlichen \u2013 Literaturhinweisen versehen. So wichtig der Versuch sein d\u00fcrfte, gerade polizeiliches Handeln unter den Kriterien eines guten, gerechten, richtigen, vern\u00fcnftigen Handelns zu betrachten, so wenig \u00fcberzeugen die Antworten Frankes. Vielfach scheint die ethische Perspektive nicht mehr zu liefern, als eine konsequente Anwendung des geltenden Verfassungsrechts. An anderen Stellen sind die Schlussfolgerungen zwar auf der H\u00f6he der offiziellen Polizeilehre (ein Verdeckter Ermittler m\u00fcsse m\u00f6glichst effektiv arbeiten, d\u00fcrfe sich aber weder gef\u00e4hrden, noch Straftaten begehen, S.\u00a0232), verlieren dann aber an ethischer \u00dcberzeugung. Das gilt auch f\u00fcr die in den Raum gestellte Aufhebung des Trennungsgebots von Polizei und Nachrichtendiensten (S.\u00a0230), f\u00fcr die unklare Positionierung zum gezielten polizeilichen Todesschuss (S.\u00a0142), f\u00fcr die Verwendung des Begriffs \u201eAsylschwindler\u201c (S.\u00a0247) oder die Bef\u00fcrwortung der \u201etaktischen Schleusung\u201c (S.\u00a0103). Da, wo Menschen zum Instrument degradiert werden, kann eine ethisch fundierte Antwort nur nein sagen \u2013 und sei die zugrunde liegende Kriminalstrategie noch so wohlfeil.<\/p>\n<p>(s\u00e4mtlich: Norbert P\u00fctter)<\/p>\n<p><strong>Gesemann, Frank:<\/strong> <em>\u00d6ffentliche Sicherheit durch private Dienste. Rechtsgrundlagen \u2013 Aufgabenfelder \u2013 Qualifikationsbedarf, Berlin (Berliner WissenschaftsVerlag), 2004, 190 S., EUR 28,50<\/em><\/p>\n<p>In der privaten Sicherheitsbranche liegt der Anteil der Besch\u00e4ftigten mit Hochschulabschluss mit 0,7 bis 1,5 Prozent deutlich niedriger als bei allen anderen Berufen, die im Durchschnitt auf 8,5 Prozent kommen. Nun ist es f\u00fcr einen Kaufhausdetektiv sicher nicht wichtig, mit einem Abiturzeugnis zu wedeln. Ebenso wenig braucht der Wachmann, der f\u00fcr seinen Dumpinglohn von 4,50 Euro pro Stunde vor dem Berliner Reichstagsgeb\u00e4ude umherwandert, eine akademische Vorbildung. Dennoch: Der private Sicherheitsmarkt boomt seit Jahren. Angesichts leerer Staatskassen kommen zudem immer mehr Aufgaben im \u00f6ffentlichen Bereich hinzu, die bisher von der Polizei wahrgenommen werden\/<br \/>\nwurden. Daraus resultiert zwangsl\u00e4ufig eine Qualifizierung des Personals. Im Auftrag der Berliner Fachhochschule f\u00fcr Verwaltung und Rechtspflege (FHVR) hat der Autor die Frage gegenw\u00e4rtiger Aus- und Weiterbildungsm\u00f6glichkeiten sowie das \u00f6ffentliche Interesse und das der Branche hieran untersucht. Das Resultat ist mehr als ern\u00fcchternd (s.\u00a0o.). Zudem enth\u00e4lt die Studie aktuelle Daten zur Entwicklung und Struktur der privaten Sicherheitsbranche, den rechtlichen Grundlagen und zur wissenschaftlichen Diskussion.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage seiner Erhebung macht Gesemann eigene weiterf\u00fchrende Vorschl\u00e4ge f\u00fcr einen Ausbildungsgang \u201eSicherheitsmanagement\u201c, der in den Grundsemestern gemeinsam mit k\u00fcnftigen PolizeibeamtInnen durchgef\u00fchrt werden sollte, bevor sie sich ausdifferenzieren. Ein solcher Gedankengang ist grunds\u00e4tzlich richtig; wenn Gesemann den Studiengang bei den Polizeifachhochschulen angesiedelt<br \/>\nsehen m\u00f6chte, statt ihn vern\u00fcnftigerweise komplett zu externalisieren, so hat dies vermutlich mit den Interessen des Auftraggebers zu tun. Dennoch unterm Strich: Ein brauchbares Nachschlagewerk.<\/p>\n<p><strong>Juretzko, Norbert; Dietl, Wilhelm:<\/strong><em> Bedingt einsatzbereit. Im Herzen des BND \u2013 die Abrechnung eines Aussteigers, Berlin (Ullstein) 2004, 383 S.,<br \/>\nEUR 24,\u2013<\/em><\/p>\n<p>Mal wieder so ein Aussteigerbuch. Man kennt das Schema: Ein frustrierter Geheimdienstler f\u00fchlt sich von seinen Dienstvorgesetzten schlecht behandelt, schmei\u00dft die Brocken hin und schreibt sich seinen \u00c4rger von der Seele. Damit daraus ein lesbares Buch wird, stellt man ihm einen Journalisten zur Seite. Wirklich besser ist es dadurch nicht geworden, und wie zumeist bei solchen Werken \u00fcblich erf\u00e4hrt man auch inhaltlich wenig Erhellendes. \u00dcber die wechselseitigen Intrigen im Bundesnachrichtendienst (BND), die teilweise bis zur Unf\u00e4higkeit reichende Tr\u00e4gheit bei der Aufkl\u00e4rungsarbeit usw.\u00a0haben sich auch vor Juretzko schon andere Luft gemacht.<\/p>\n<p>In die so genannte \u201eR\u00fcbezahl\u201c-Aff\u00e4re um den ehemaligen BND-Abteilungsleiter Volker Foertsch, der in den Verdacht geraten war, ein russischer Doppelagent zu sein, bringt auch Juretzkos Abrechnung kein neues Licht. Dabei laufen nahezu alle Handlungsf\u00e4den des Buches auf diese Aff\u00e4re hin, die der Autor 1998 ma\u00dfgeblich losgetreten hatte. Der Vorwurf war letztlich nicht zu beweisen, nach Darstellung Juretzkos wurde er aus politischen Gr\u00fcnden vertuscht. Dass er zu dieser Sichtweise allen Grund hat, ergibt sich bereits daraus, dass auch dem Autor im Verlauf der Aff\u00e4re der Prozess gemacht wurde, weil er Akten manipuliert haben sollte. Ende 2002 wurde er zu einer 11-monatigen Bew\u00e4hrungsstrafe verurteilt. Just an dieser Stelle, 15 Zeilen vor dem Ende des<br \/>\nBuches, findet Juretzko dann doch noch einen Maulkorb. \u00dcber seinen eigenen Prozess darf er pl\u00f6tzlich nicht berichten, da die Verhandlung \u201ebis heute der Geheimhaltung\u201c unterliegt. Dass neben der Generalbundesanwaltschaft auch der fr\u00fchere Geheimdienstkoordinator Bernd Schmidbauer und das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes\u00adtages meinten, sich mit den Inhalten des Buches befassen zu m\u00fcssen, macht Juretzkos \u201eAbrechnung\u201c nicht interessanter.<\/p>\n<p>(beide: Otto Diederichs)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Schwerpunkt Die \u201eVerpolizeilichung\u201c des Straf- und Ermittlungsverfahrens ist ein Topos liberaler und b\u00fcrgerrechtlich orientierter<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[85,148],"tags":[],"class_list":["post-8066","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-cilip-079","category-rezensionen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8066","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8066"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8066\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8066"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8066"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8066"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}