{"id":8070,"date":"2004-12-29T19:37:56","date_gmt":"2004-12-29T19:37:56","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=8070"},"modified":"2004-12-29T19:37:56","modified_gmt":"2004-12-29T19:37:56","slug":"nur-die-halbe-wahrheit-in-den-hamburger-al-qaida-verfahren-wurde-die-gerichtliche-aufklaerung-staatlicherseits-behindert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=8070","title":{"rendered":"Nur die halbe Wahrheit &#8211;\u00a0In den Hamburger al-Qaida-Verfahren wurde die gerichtliche Aufkl\u00e4rung staatlicherseits behindert"},"content":{"rendered":"<h3>von Stefan Waterkamp<\/h3>\n<p><strong>Der Kampf gegen den Terrorismus wird seit dem 11.\u00a0Sep\u00adtember 2001 milit\u00e4risch, polizeilich, politisch und juristisch gef\u00fchrt. Dabei bleiben B\u00fcrger- und Menschenrechte regelm\u00e4\u00dfig auf der Strecke. Die bisherigen Strafverfahren gegen mutma\u00dfliche Terrorhelfer in Deutschland sind keine Ausnahme.<\/strong><\/p>\n<p>Wahrheit und Gerechtigkeit sind die Leitprinzipien des Strafverfahrens. Straf- und Strafverfahrensrecht tragen diesen Grunds\u00e4tzen Rechnung, indem sie die Ermittlung des Sachverhalts der richterlichen Aufkl\u00e4rungspflicht, dem \u201eGebot bestm\u00f6glicher Sachaufkl\u00e4rung\u201c, unterstellen (\u00a7 244 Abs. 2 StPO).<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Den Gerichten wird die \u201ebestm\u00f6gliche Sachaufkl\u00e4rung\u201c allerdings nicht immer leicht gemacht.<!--more--><\/p>\n<p>Dass staatliche Stellen die gerichtliche Wahrheitsfindung bewusst torpedieren, ist kein neues Ph\u00e4nomen. Das bisher wohl deutlichste Beispiel hierf\u00fcr war das Verfahren um den Mord an dem Studenten Ulrich Schm\u00fccker, das im Jahre 1976, in der \u201ebleiernen Zeit\u201c des Terrors und der staatlichen legislativen und exekutiven Anti-Terror-Ma\u00dfnahmen begann und erst anderthalb Jahrzehnte sp\u00e4ter eingestellt wurde. Das Einstellungsurteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 28. Januar 1991 schildert die unglaubliche Geschichte \u00fcber die Steuerung eines Prozesses durch das Berliner Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz, Vertuschungen und Verdrehungen von Beweisen durch polizeiliche und geheimdienstliche Stellen bis hin zu der Tatsache, dass sich die mutma\u00dfliche und offiziell verschwundene Tatwaffe f\u00fcnfzehn Jahre lang in einem Panzerschrank des Landesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz befand.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p>Mit den Anschl\u00e4gen vom 11. September 2001 sollte auch in Deutschland eine neue \u00c4ra des \u201eAnti-Terrorkampfes\u201c beginnen. Zwar ist von islamistischen Terror-Kriegern bisher kein Anschlag in Deutschland ver\u00fcbt worden, aber diejenigen in den USA wurden nicht nur in L\u00e4ndern wie Afghanistan, Saudi-Arabien oder Pakistan vorbereitet, sondern auch in einer Hamburger Studenten-WG. Die ehemaligen Bewohner der Hamburger Marienstra\u00dfe 54 \u2013 Atta, Al-shehhi, Binalshib, Essabar und Bahaji \u2013 waren nach derzeitigem Kenntnisstand in die Planung verwickelt und an der Durchf\u00fchrung beteiligt.<\/p>\n<p>Diese sog. Schl\u00e4fer und eine je nach aktuellem Anlass in verschiedenen Farben schillernde \u201eTerrorgefahr\u201c waren hierzulande Anlass f\u00fcr massive Eingriffe in die Freiheitsrechte der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger. Die Sicherheitspakete I und II wurden durch das Gesetzgebungsverfahren gehetzt, mittels Rasterfahndung hielt die Polizei unter den Studierenden der deutschen Hochschulen nach potentiellen Terroristen Ausschau.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Im materiellen Strafrecht wurde der \u00a7 129b Strafgesetzbuch (StGB) eingef\u00fchrt und damit der Anwendungsbereich der \u00a7\u00a7 129, 129a StGB auch auf in Deutschland aktive Mitglieder ausl\u00e4ndischer krimineller bzw. terroristischer Vereinigungen ausgedehnt.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> In der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs hie\u00df es, dass \u201eangesichts der Ereignisse des 11. September 2001 in New York und Washington\u201c deutlich geworden sei, welche Gefahr von au\u00dfereurop\u00e4ischen kriminellen und terroristischen Vereinigungen drohe.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a><\/p>\n<h4>Manipulierte Beweislage<\/h4>\n<p>Im Jahr 2002 stand der Marokkaner Mounir el Motassadeq vor Gericht. Die Bundesanwaltschaft warf ihm Beteiligung an den Anschl\u00e4gen des 11. Septembers (Beihilfe zum Mord in mindestens 3.116 F\u00e4llen) und Mitgliedschaft in der als terroristische Vereinigung angesehenen Hamburger Zelle vor.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Es war weltweit der erste Prozess wegen der Anschl\u00e4ge auf das World Trade Center und das Pentagon. Der neue \u00a7 129b StGB konnte in diesem Verfahren wegen des R\u00fcckwirkungsverbots (Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz, GG) nicht angewandt werden. Die Anklage musste folglich eine inl\u00e4ndische terroristische Vereinigung (nach altem Recht) unterstellen.<\/p>\n<p>So soll der Anklageschrift zufolge die Wohngemeinschaft um Mohammed Atta und Ramzi Binalshib nach einer Abschottung und Radikalisierung in Hamburg den Plan gefasst haben, die USA mit entf\u00fchrten Flugzeugen anzugreifen. Zur Durchf\u00fchrung dieses Plans h\u00e4tten sich Mitglieder der Hamburger Gruppe in Afghanistan an Bin Ladens al-Qaida gewandt.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg folgte in seinem Urteil dieser Darstellung der Bundesanwaltschaft und verurteilte Motassadeq zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren.<\/p>\n<p>Dabei st\u00f6rte sich das Gericht nicht daran, dass den meisten Beteiligten an diesem Prozess m\u00f6glicherweise entscheidende Informationen vorenthalten worden waren. Wenige Wochen nach Erhebung der Anklageschrift war der ehemalige Hamburger Ramzi Binalshib, eine der mutma\u00dflichen Schl\u00fcsselfiguren der Anschl\u00e4ge, in Karatschi festgenommen und in den Gewahrsam der USA \u00fcbergeben worden. W\u00e4hrend des Verfahrens gegen Motassadeq wussten weder das Gericht noch die Verteidigung, ob und gegebenenfalls was Binalshib \u00fcber die Anschlagspl\u00e4ne, die Hamburger Zelle und die Rolle des Angeklagten zu sagen hatte.<\/p>\n<p>Im Sitzungssaal sa\u00dfen aber auch die Vertreter der Bundesanwaltschaft. Diese wussten nicht nur dass, sondern bereits in einem sehr fr\u00fchen Stadium auch was Binalshib in den USA ausgesagt hatte:<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> n\u00e4mlich, dass die Pl\u00e4ne nicht in Hamburg entstanden, sondern von der milit\u00e4rischen F\u00fchrung der al-Qaida stammten und dass die Hamburger Studenten, eigentlich auf dem Weg in den Tschetschenienkrieg, in einem Camp in Afghanistan angeworben worden seien. Zudem habe nur der engere Kreis \u2013 also nicht der angeklagte Motassadeq \u2013 gewusst, was geplant gewesen sei; und auch das erst sehr sp\u00e4t. Diese Aussagen, sollten sie stimmen, h\u00e4tten der Anklage des Generalbundesanwalts jede Grundlage genommen. Doch die Bundesanw\u00e4lte weigerten sich, ihre Kenntnisse in das Verfahren einflie\u00dfen zu lassen, und die Versuche des Gerichtes, von den USA eine Freigabe Binalshibs als Zeugen zu erreichen, scheiterten. Nachdem das Gericht s\u00e4mtliche Antr\u00e4ge zur Einf\u00fchrung der Angaben Binalshibs in das Hamburger Verfahren abgelehnt hatte, beantragte die Verteidigung die Einstellung bzw. Aussetzung desselben wegen eines Versto\u00dfes gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren. Das OLG wies diesen Antrag mit Verweis auf die Regelung der Nichterreichbarkeit von Zeugen (\u00a7 244 Abs. 3 StPO) sowie den staatlichen Strafanspruch und den Beschleunigungsgrundsatz zur\u00fcck.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Warum der Zeuge Binalshib unerreichbar war, interessierte das Gericht dabei nicht.<\/p>\n<h4>Generalbundesanwalt vs. Verfassungsschutzpr\u00e4sident<\/h4>\n<p>Nach ihrem Erfolg im Motassadeq-Verfahren legte die Bundesanwaltschaft die n\u00e4chste Anklage gegen einen mutma\u00dflichen Terrorhelfer, respektive \u201eStatthalter\u201c der al-Qaida-Zelle Hamburg vor, den Marokkaner Abdelghani Mzoudi. Mzoudis Name fand in dem Verfahren gegen Motassadeq keine Erw\u00e4hnung, obwohl es um die gleichen Vorw\u00fcrfe und sehr \u00e4hnliche Tathandlungen ging.<\/p>\n<p>Nicht nur die Zeugenliste, auch der \u00fcbrige Verlauf dieses zweiten \u201eTerrorprozesses\u201c schienen eine Wiederholung des ersten zu sein. Das Rechtshilfeersuchen des Gerichtes an das US-Justizministerium, die Vernehmung von Ramzi Binalshib als Zeugen zu genehmigen, blieb erfolglos. Ebenso scheiterten die Antr\u00e4ge der Verteidigung, die Sperr\u00aderkl\u00e4rungen (gem\u00e4\u00df \u00a7 96 StPO) f\u00fcr die Aussageprotokolle aufzuheben, die die USA dem Bundesnachrichtendienst (BND) und Bundeskriminalamt (BKA) \u00fcberlassen hatten. Eine Weitergabe wurde wegen Sicherheitsinteressen und den gegen\u00fcber den US-Beh\u00f6rden eingegangenen Verpflichtungen abgelehnt. Dabei konnten die USA ca. einen Monat vor Erhebung der Anklage gegen Mzoudi einen weiteren Erfolg im Kampf gegen die al-Qaida feiern: die Festnahme deren milit\u00e4rischen Leiters Khalid Sheikh Mohammed in Rawalpindi (Pakistan). Doch auch dieser Gefangene sollte aus Gr\u00fcnden der Sicherheit nicht als Zeuge in Strafverfahren zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>Im Unterschied zu dem Motassadeq-Verfahren kamen w\u00e4hrend des Mzoudi-Prozesses allerdings Informationen an die \u00d6ffentlichkeit, die letztlich das Strafverfahren beeinflussen sollten. Die Journalisten Fouda und Fielding ver\u00f6ffentlichten ihr Buch \u201eMasterminds of Terror\u201c, in dem der al-Dschasira Korrespondent Fouda \u00fcber die Umst\u00e4nde und den Inhalt seines noch vor ihrer Verhaftung gef\u00fchrten Interviews mit Binalshib und Mohammed berichtet.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Das Interview wurde auch von dem Nachrichtensender al-Dschasira ausgestrahlt. Der \u201eSpiegel\u201c ver\u00f6ffentlichte Ausz\u00fcge aus den geheimen Protokollen der Aussage Binalshibs vor den US-Beh\u00f6rden, und der Pr\u00e4sident des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV) Heinz Fromm berichtete Anfang September 2003 in der S\u00fcddeutschen Zeitung \u00fcber seine Kenntnisse zum 11. September.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a><\/p>\n<p>Diese Berichte und Interviews hatten eines gemeinsam: Sie widersprachen der Konstruktion der Anklageschrift, dass es sich bei der Hamburger Zelle um eine eigene und damit inl\u00e4ndische terroristische Vereinigung handelte, die die Pl\u00e4ne f\u00fcr die Anschl\u00e4ge entworfen und dann<br \/>\nal-Qaida f\u00fcr deren Durchf\u00fchrung gewonnen hatte. Zudem sollen die Terroranschl\u00e4ge erst Ende 1999 in Afghanistan geplant worden sein und nicht \u2013 wie in der Anklageschrift behauptet \u2013 im Fr\u00fchjahr 1999. Die Tatvorw\u00fcrfe waren damit nicht mehr aufrechtzuerhalten. Die Einf\u00fchrung dieser \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Informationen in das Strafverfahren gestaltete sich zun\u00e4chst noch etwas schwierig, da Fouda nicht erreichbar war und die Redakteure des \u201eSpiegel\u201c von ihrem Aussageverweigerungsrecht (\u00a7 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO) Gebrauch machten.<\/p>\n<p>So avancierte BfV-Pr\u00e4sident Heinz Fromm zum Entlastungszeugen f\u00fcr den Terrorverd\u00e4chtigen Mzoudi. Fromm, der vom Bundesinnen\u00administerium nur mit einer Aussagegenehmigung f\u00fcr bereits \u00f6ffentliche Informationen ausgestattet worden war, wiederholte sein Interview als Zeuge. Als \u00f6ffentliche Quellen gab er den Verfassungsschutzbericht 2002, das Buch \u201eMasterminds of Terror\u201c und das al-Dschasira Interview an. Der BfV-Pr\u00e4sident ebnete dem Angeklagten so den Weg zu dem sp\u00e4teren Freispruch. Nach seiner Aussage warf ihm die Bundesanwaltschaft vor, sich damit wom\u00f6glich vor dem Vorwurf einer schlampigen Beobachtung der Hamburger Gruppe sch\u00fctzen zu wollen.<\/p>\n<h4>Aufhebung des Motassadeq-Urteils<\/h4>\n<p>Auch im Fall Motassadeq trat zu diesem Zeitpunkt eine Wende ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Verurteilung des OLG Hamburg zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auf. Das OLG \u2013 so begr\u00fcndet der BGH \u2013 h\u00e4tte nicht ber\u00fccksichtigt, dass seinem Verfahren ein \u201ezentrales Beweismittel\u201c von deutschen und US-Beh\u00f6rden vorenthalten worden war. Es h\u00e4tte die Vorg\u00e4nge um den Zeugen Binalshib und die hierzu gestellten Antr\u00e4ge der Verteidigung nicht nur verfahrensrechtlich abhandeln d\u00fcrfen. Der BGH sah in der Art und Weise, wie das OLG vorgegangen war, eine Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention).<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a><\/p>\n<p>Der BGH hat an dieser Stelle dem politischen und \u00f6ffentlichen Druck, der aus dem Kampf gegen den Terror erw\u00e4chst, widerstanden und in dem Vorenthalten des Beweismittels durch deutsche und US-amerikanische Beh\u00f6rden eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gesehen. Auch der Umstand, dass der BGH keinen Zweifel daran gelassen hat, dass es auch f\u00fcr Terrorverd\u00e4chtige nur ein rechtsstaatliches Strafrecht geben kann, ist in Zeiten, da in der Rechtswissenschaft die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Folter<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> und die Existenz eines \u201eFeindstrafrechts\u201c<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> f\u00fcr au\u00dferhalb der Gesellschaft stehende Rechtsbrecher diskutiert werden, von nicht zu untersch\u00e4tzendem Wert. Gleiches gilt f\u00fcr die Argumentation, wonach die Regel der Unerreichbarkeit (\u00a7 244 Abs. 3 S. 2 StPO) eines Auslandszeugen dann nicht gelte, wenn der Zeuge von einem Staat zur\u00fcckgehalten wird, der \u2013 wie hier die USA \u2013 ein erhebliches eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und in diesem einen Belastungszeugen zur Verf\u00fcgung stellt.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> Angesichts des von der US-Regie\u00adrung praktizierten Umgangs mit den \u201efeindlichen Kombattanten\u201c (siehe die Haftbedingungen in Guantanamo, die Milit\u00e4rgerichtsverfahren gegen ausgew\u00e4hlte Gefangene, die Verweigerung anwaltlichen Beistandes) w\u00e4re es fatal, wenn sich ein deutsches Gericht, wie das OLG Hamburg in der Sache Motassadeq, auf die Verfahrensregel zur Unerreichbarkeit von Zeugen zur\u00fcckziehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Anders als das LG Berlin in dem oben genannten Schm\u00fccker Verfahren<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> kommt der BGH allerdings nicht zu dem Ergebnis, dass das Verfahren wegen dieser schwerwiegenden Grundrechtsverletzung des Angeklagten einzustellen gewesen w\u00e4re. Vielmehr entwickelt er seine Rechtsprechung in einem anderen Feld fort: Er zieht eine Parallele zur ersatzweisen Vernehmung von Verh\u00f6rspersonen oder F\u00fchrungsbeamten anstelle von polizeilichen V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern, die mit einer Sperrerkl\u00e4rung (gem. \u00a7 96 StPO) oder einer verweigerten Aussagegenehmigung (nach \u00a7 54 StPO i. V. m. den Beamtengesetzen) vor einem pers\u00f6nlichen Erscheinen in Strafprozessen gesch\u00fctzt sind. Der Verk\u00fcrzung der Beweisgrundlage und damit der Erkenntnism\u00f6glichkeiten des Gerichts m\u00fcsse durch eine \u201ebesonders vorsichtige Beweisw\u00fcrdigung\u201c und gegebenenfalls durch die Anwendung des Grundsatzes \u201eim Zweifel f\u00fcr den Angeklagten\u201c Rechnung getragen werden.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a><\/p>\n<p>Dem BGH fehlt damit letztlich in der entscheidenden Frage nach den Folgen staatlicher Manipulation eines Verfahrens durch Geheimhaltung von Beweismitteln die Konsequenz, im Sinne des Rechtsstaats dieser Torpedierung des fairen Verfahrens einen Riegel vorzuschieben. Zu Recht fragte der Vorsitzende Richter des OLG Hamburg R\u00fchle in seiner Urteilsbegr\u00fcndung im Mzoudi-Prozess in Richtung der Bundesanw\u00e4lte, ob man in Zukunft in Terrorprozessen damit rechnen k\u00f6nne, dass dem Gericht auch entlastendes Material vorgelegt werde und wer dies bestimme. Im Motassadeq-Verfahren war es den Anklagevertretern schlie\u00dflich noch gelungen, den Fall ungest\u00f6rt von jenen den Angeklagten entlastenden Erkenntnissen der deutschen und US-amerikanischen Polizei und Geheimdienste zu konstruieren.<\/p>\n<h4>Verantwortliche zeigen keine Reue<\/h4>\n<p>Die f\u00fcr die Angriffe auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren Verantwortlichen zeigten sich nach dem Freispruch Mzoudis als schlechte und gar nicht reum\u00fctige Verlierer. Der Hamburger Innensenator wollte den Marokkaner m\u00f6glichst sofort abschieben, und es entbrannte eine verwaltungsrechtliche Auseinandersetzung mit dem Ziel, den Studenten Mzoudi an der Fortsetzung seines Studiums zu hindern. Nach Ansicht der Gewerkschaft der Polizei war in dem Verfahren deutlich geworden, dass \u201ees bei der Bek\u00e4mpfung von gewaltbereiten islamistischen Extremisten und deren rechtsstaatlichen Verurteilungen unverantwortliche Defizite\u201c gebe.<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a> Wohlgemerkt: Defizite bei deren Verurteilung \u2013 damit war wohl kaum die lediglich belastende Beweismittel pr\u00e4sentierende Anklage gemeint, sondern das Gericht, das auch angesichts dieser Manipulationen einen Freispruch erteilen musste. Die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries mochte keine Verantwortlichkeit deutscher Beh\u00f6rden f\u00fcr die staatlich behinderte gerichtliche Aufkl\u00e4rung erkennen und erkl\u00e4rte, die Bundesregierung habe die Entscheidungen der US-Beh\u00f6rden bedauert, sie aber respektieren m\u00fcssen.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> Sie gab damit der Bundesanwaltschaft R\u00fcckendeckung f\u00fcr ihr Vorgehen. Die Verletzung der staatsanwaltlichen Pflicht zur Objektivit\u00e4t, die diese dazu verpflichtet, auch die zur Entlastung dienenden Umst\u00e4nde zu ermitteln (\u00a7 160 Abs. 2 StPO) und dem Gericht vorzulegen, hat keine nach au\u00dfen messbare Kritik erfahren.<\/p>\n<p>Das h\u00e4tte allerdings auch verwundert, war das Vorgehen der Bundesanwaltschaft in diesen Verfahren doch eng abgestimmt mit der Bundesregierung. Die h\u00e4tte sich im internationalen Kampf gegen den Terror sicher gerne damit gebr\u00fcstet, auf vermeintlich rechtsstaatlichem Wege \u2013 vor ordentlichen Gerichten \u2013 Erfolge zu erzielen.<\/p>\n<h5>Stefan Waterkamp ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universit\u00e4t Bremen und war f\u00fcr die Verteidigung als deren Mitarbeiter in dem Verfahren gegen Abdelghani Mzoudi vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg t\u00e4tig.<\/h5>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> vgl. Bundesverfassungsgericht: Entscheidungen (BVerfGE), Bd. 57, S. 250-295 (277); Schl\u00fcchter, E.: Das Strafverfahren, 2. Aufl., K\u00f6ln 1983, Rn. 472<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Dokumentation: Einstellung des Schm\u00fccker-Prozesses \u2013 LG Berlin, Urteil v. 28.1.1991, in: Strafverteidiger 1991, H. 8, S. 371-397 (381)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> ausf\u00fchrlich zu den Sicherheitspaketen: www.cilip.de\/terror<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> siehe dazu: Holzberger, M.: \u00a7 129b StGB \u2013 Steilvorlage aus Europa, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 66 (2\/2000), S. 75-79<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> BR-Drs. 725\/01 v. 20.9.2001, S. 2 f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> vgl. Anklageschrift des Generalbundesanwalts v. 23.8.2002<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> OLG Hamburg: Urteil v. 19.2.2003, Az.: 2 BJs 88\/01-5, 2 StE 4\/02-5, S. 5 ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> vgl. S\u00fcddeutsche Zeitung v. 29.10.2003<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> OLG Hamburg a.a.O. (Fn. 7), S. 67<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Fouda, Y.; Fielding, N.: Masterminds of Terror, Hamburg 2003<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> Der Spiegel Nr. 44 v. 27.10.2003; S\u00fcddeutsche Zeitung v. 6.9.2003<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> BGH: Urteil v. 4.3.2004, Az.: 3 StR 218\/03, in: H\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung Strafrecht (HRRS) Datenbank, Rn. 16<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> zu der wissenschaftlichen Folterdebatte siehe: We\u00dflau, E: Die staatliche Pflicht zum Schutz von Verbrechensopfern und das Verbot der Folter, in: V\u00f6lkerrecht statt Machtpolitik, Hamburg 2004, S. 390-410<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> f\u00fcr die Geltung eines \u201eFeindstrafrechts\u201c: Jakobs, G.: B\u00fcrgerstrafrecht und Feind-strafrecht, HRRS M\u00e4rz 2004, S. 88-94<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> BGH a.a.O. (Fn. 12), Rn. 29<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> Dokumentation a.a.O. (Fn. 2), S. 390<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> BGH a.a.O. (Fn. 12), Rn. 17-22<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> Konrad Freiberg, Vorsitzender der GdP, zit. nach Hamburger Abendblatt v. 6.2.2004<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> Zypries, B.: Vortrag auf der Tagung \u201eRechtsstaat und Terror\u201c der Bundesrechtsanwaltskammer, 10.6.2004, <a href=\"http:\/\/www.bmj.de\/enid\/2d25efd84a9cf32595916487f709a1eb,0\/n7.html\">www.bmj.de\/enid\/2d25efd84a9cf32595916487f709a1eb,0\/n7.html<\/a><\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Stefan Waterkamp Der Kampf gegen den Terrorismus wird seit dem 11.\u00a0Sep\u00adtember 2001 milit\u00e4risch, polizeilich,<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,85],"tags":[161,168,736,820,1491],"class_list":["post-8070","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-079","tag--129b","tag-11-september","tag-hamburg","tag-justiz","tag-verfassungsschutz"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8070","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8070"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8070\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8070"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8070"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8070"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}