{"id":8073,"date":"2004-12-29T19:40:29","date_gmt":"2004-12-29T19:40:29","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=8073"},"modified":"2004-12-29T19:40:29","modified_gmt":"2004-12-29T19:40:29","slug":"die-strafrechtssetzung-in-der-eu-im-eisernen-griff-der-strafverfolgungsbehoerden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=8073","title":{"rendered":"Die Strafrechtssetzung in der EU &#8211;\u00a0Im eisernen Griff der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden"},"content":{"rendered":"<h3>von Michael Sturm<\/h3>\n<p><strong>Die straf- und strafverfahrensrechtliche Rechtssetzung auf EU-Ebene ist einseitig von den Vorstellungen von Strafverfolgungsbeh\u00f6rden gepr\u00e4gt. Ideologischer Hintergrund ist die Behauptung eines \u201eGrundrechts auf Sicherheit\u201c, das benutzt wird, um angeblich effiziente Verfahrensabl\u00e4ufe innerhalb eines vereinigten Europas in Strafsachen herbeizuf\u00fchren. Die Beschuldigtenrechte werden dabei auf dem Altar einer behaupteten \u201eEffizienz der Strafverfolgung\u201c geopfert.<\/strong><\/p>\n<p>Der im Juli 2002 verabschiedete Europ\u00e4ische Haftbefehl war zwar ein wichtiger Markstein, aber nicht der Anfang einer Rechtssetzung in Sachen Strafrecht auf europ\u00e4ischer Ebene.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Zum Abschluss v\u00f6lkerrechtlicher Vertr\u00e4ge \u00fcber die Rechtshilfe in Strafsachen und \u00fcber die Auslieferung war es bereits in den 50er Jahren gekommen \u2013 seinerzeit allerdings im Rahmen des Europarats.<!--more--><\/p>\n<p>Von Ausnahmen abgesehen (Aspekte der Betrugsbek\u00e4mpfung, Geldw\u00e4scherichtlinie u. a.) spielt sich die Strafrechtsgesetzgebung der EU in der Dritten S\u00e4ule, der Zusammenarbeit im Bereich Inneres und Justiz, ab. Vor dem Amsterdamer EU-Vertrag produzierte auch die EU \u2013 genauer gesagt: der Rat der Innen- und Justizminister \u2013 vor allem v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge, die von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden mussten: Hierunter fallen zwei Vertr\u00e4ge \u00fcber die Auslieferung von 1995 und 1996 sowie das im Mai 2000 unterzeichnete Rechtshilfe\u00fcbereinkommen.<\/p>\n<p>Ein Jahr zuvor war der Amsterdamer Vertrag in Kraft getreten, der die EU mit neuen, schnelleren Instrumenten der Rechtssetzung in der Dritten S\u00e4ule versorgte. Deren wichtigstes ist der so genannte Rahmenbeschluss. Diese Rechtsakte des Rates sind f\u00fcr die Mitgliedstaaten verbindlich. Sie m\u00fcssen im Unterschied zu v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen nicht mehr ratifiziert werden. Die Parlamente m\u00fcssen sie zwingend in nationales Recht umsetzen.<\/p>\n<p>Auf dem Gipfeltreffen in Tampere (Finnland) im Oktober 1999, das sich schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit der Innen- und Justizpolitik befasste, beschloss der Europ\u00e4ische Rat die Einrichtung eines \u201escorebaords\u201c, einer Anzeigetafel \u00fcber die Fortschritte im Bereich der Dritten S\u00e4ule. Dieser F\u00fcnf-Jahres-Plan sorgte auf dem Feld des Strafrechts f\u00fcr eine wahre Gesetzgebungslawine, wie sich an einer keineswegs vollst\u00e4ndigen Liste der in Gang gesetzten und abgeschlossenen Projekte erkennen l\u00e4sst: In den Bereich des materiellen Strafrechts fallen u. a. die Gr\u00fcnb\u00fccher zum Schutz der finanziellen Interessen der EU sowie zur Angleichung strafrechtlicher Sanktionen. Die EU-Kommission hat ferner Vorschl\u00e4ge zu Rahmenbeschl\u00fcssen zu Angriffen auf Informationssysteme (cyber-crime), zur Kinderpornographie, zur Umweltkriminalit\u00e4t und zur Bet\u00e4ubungsmittelkriminalit\u00e4t vorgelegt. Im prozessualen Bereich ist auch wieder, soweit es den europ\u00e4ischen Staatsanwalt betrifft, das Gr\u00fcnbuch zum Schutz der finanziellen Interessen der EU zu nennen, ferner das Gr\u00fcnbuch \u00fcber die Beschuldigtenrechte, der Entwurf eines Rahmenbeschlusses \u00fcber die europ\u00e4ische Beweisanordnung und die bereits verabschiedeten Rahmenbeschl\u00fcsse \u00fcber den Europ\u00e4ischen Haftbefehl, die Sicherstellung und den Opferschutz.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p>Der Tampere-Gipfel hat zwar diese Gesetzgebungswelle in Gang gesetzt. Es ist jedoch unverkennbar und unbestritten, dass nicht nur die Strafrechtssetzung der EU durch die Ereignisse vom 11. September 2001 eine g\u00e4nzlich andere Dynamik und einen symbolischen Politikstil entwickelt hat. Eine Welle des Sicherheitsfanatismus sorgte daf\u00fcr, dass sowohl begr\u00fcndete Bedenken als auch nationale Eitelkeiten \u00fcbergangen wurden, um den Rahmenbeschluss \u00fcber den Europ\u00e4ischen Haftbefehl durchzusetzen. Dieser stellt insofern einen Dammbruch dar, regte aber \u00fcberhaupt erst eine Diskussion \u00fcber Strafrechtsgesetzgebung auf europ\u00e4ischer Ebene in einer breiteren Fach\u00f6ffentlichkeit an.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zukunft ist zu erwarten, dass sich die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts auf europ\u00e4ischer Ebene weiter von ihrem angestammten Gebiet der Rechtshilfe weg, hin zu einer Harmonisierung der einzelnen Straf- und Strafverfahrensvorschriften entwickeln wird. Dies zeigt sich nicht nur, wenn man den Regelungsgehalt der aktuellen Rahmenbeschlussentw\u00fcrfe mit den vorangegangenen vergleicht. Vielmehr hat auch der mittlerweile unterzeichnete EU-Verfassungsvertrag das Sachgebiet der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zu einem zentralen Politikbereich der EU erhoben (Art. III-171 ff.).<\/p>\n<h4>Europ\u00e4ischer Haftbefehl<\/h4>\n<p>Die These von der einseitigen Fixierung des europ\u00e4ischen Straf- und Strafverfahrensrechts auf die Interessen von Strafverfolgungsbeh\u00f6rden l\u00e4sst sich bez\u00fcglich des Europ\u00e4ischen Haftbefehls sowohl an dessen inhaltlicher Ausgestaltung als auch an dessen Entstehung belegen. Die Rechte des Beschuldigten sind in Art. 11 dieses Rahmenbeschlusses h\u00f6chst unzul\u00e4nglich geregelt. Das Recht, einen Verteidiger und einen Dolmetscher beizuziehen, wird dem Beschuldigten dort nur nach Ma\u00dfgabe des innerstaatlichen Rechts desjenigen Staates gew\u00e4hrt, der den Europ\u00e4ischen Haftbefehl vollstreckt. Diese Einschr\u00e4nkung entbehrt der Rechtfertigung. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers ist nach Art. 6 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention zwingend. Art. 11 des Kommissionsentwurfes vom September 2001 sah unabh\u00e4ngig vom Recht des Vollstreckungsstaates noch die zwingende Beiziehung eines Rechtsbeistandes vor.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Im weiteren Rechtssetzungsverfahren ist diese den Beschuldigten beg\u00fcnstigende und im Hinblick auf die Komplexit\u00e4t solcher transnationalen Verfahren auch notwendige Beiordnung eines Verteidigers entfallen.<\/p>\n<p>Ebenfalls weggefallen ist die im Kommissionsentwurf noch enthaltene Regelung \u00fcber die Au\u00dfervollzugsetzung eines EU-Haftbefehls gegen Kaution. Im Gesetzgebungsverfahren hie\u00df es, die Frage der Kautionsstellung solle einer zuk\u00fcnftigen europ\u00e4ischen Regelung vorbehalten werden. Irgendwelche gesetzgeberischen Aktivit\u00e4ten in dieser Richtung sind nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Der EU-Haftbefehl ersetzt zwar f\u00fcr breite Teile des Strafrechts das Auslieferungsverfahren durch eine blo\u00dfe \u00dcbergabeprozedur. Absehbare prozessuale Probleme sind jedoch nicht einmal ansatzweise in den Fokus des europ\u00e4ischen Gesetzgebers geraten. Weder finden sich in dem Rahmenbeschluss Regelungen \u00fcber die Beteiligung zweier Verteidiger des Beschuldigten, n\u00e4mlich einen im Vollstreckungsstaat und einen im ersuchenden Staat, noch \u00fcber die Frage von Akteneinsichtsrechten.<\/p>\n<p>Zum einen sind also Vorschriften aus dem Kommissionsentwurf, die Beschuldigtenrechte sichern sollten, im Gesetzgebungsverfahren weggefallen. Zum anderen wurden auf der Hand liegende Probleme einer effektiven Verteidigung nicht geregelt. Die Defizite der Regelung des Europ\u00e4ischen Haftbefehls werden auch nicht ansatzweise durch einen zu erwartenden Rahmenbeschluss \u00fcber die Verfahrensgarantien im Strafverfahren kompensiert. Allein der Titel \u201eGr\u00fcnbuch \u00fcber die Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren\u201c war irref\u00fchrend.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<p>Der nunmehrige Vorschlag eines \u201eRahmenbeschlusses hinsichtlich bestimmter Rechte\u201c<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> konzentriert sich lediglich auf vier Punkte, bei denen es zwar um die Rechte des Beschuldigten in einem Strafverfahren geht, die aber auch nicht ansatzweise das gesamte Spektrum dieser Rechte abdecken: das Recht auf den Zugang zu einem Rechtsbeistand, das Recht auf einen qualifizierten Dolmetscher, der Schutz besonders schutzbed\u00fcrftiger Betroffener eines Strafverfahrens (wie z. B. Blinde, Geh\u00f6rlose und Stumme) und die Information \u00fcber diese Rechte in einem \u201eletter of rights\u201c.<\/p>\n<p>In der Begr\u00fcndung zum Gr\u00fcnbuch selbst wird darauf hingewiesen, dass sich dieses mit so zentralen und elementaren Rechten wie der Unschuldsvermutung, dem Schweigerecht, dem Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r oder dem Grundsatz \u201ene bis in idem\u201c nicht besch\u00e4ftigt. Auch die im Strafverfahren besonders gef\u00e4hrdeten Rechte auf pers\u00f6nliche Freiheit, auf Unverletzlichkeit der Wohnung oder das Post- und Fernmeldegeheimnis sind \u201eselbstverst\u00e4ndlich\u201c nicht Gegenstand der \u201eBeschuldigtenrechte im Strafverfahren\u201c in der Version des EU-Gesetzge\u00adbers. Fehlanzeige auch bei den Justizgrundrechten, dem Recht auf den gesetzlichen Richter oder den Richtervorbehalt bei Grundrechtseingriffen.<\/p>\n<h4>Europ\u00e4ische Beweisanordnung<\/h4>\n<p>Der gleiche Befund l\u00e4sst sich auch f\u00fcr den Vorschlag eines Rahmenbeschlusses zur Europ\u00e4ischen Beweisanordnung feststellen. Ausgangspunkt ist der noch n\u00e4her zu diskutierende Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Regelungsidee der europ\u00e4ischen Beweisanordnung ist, dass aufgrund eines europaweiten Formblattes durch die Ermittlungsbeh\u00f6rden eines ersuchenden Staates Beweiserhebungen im Vollstreckungsstaat durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Inhaltlich soll nach Art. 3 Abs. 1 diese Europ\u00e4ische Beweisanordnung lediglich Sachen, Schrift\u00adst\u00fccke und Daten betreffen. Nicht anwendbar sein soll sie gem\u00e4\u00df Art. 3 Abs. 2 auf Vernehmungen, DNA-Analysen und Telefon\u00fcberwachungen. Diese Differenzierung ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Eingriffsvoraussetzungen entscheidend. So unterliegen DNA-Analysen und Telefon\u00fcberwachungen in Deutschland dem Richtervorbehalt, w\u00e4hrend sie in England von zust\u00e4ndigen Polizeibeamten angeordnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Diese Differenzierung wird in Art. 3 Abs. 3 aufgehoben. Diese Vorschrift normiert n\u00e4mlich, dass bereits erhobene Beweise, die verschriftlicht sind, herausverlangt werden k\u00f6nnen. Dies bedeutet, dass ein im Ausland bereits erhobener Beweis, sei es bez\u00fcglich einer DNA-Analyse, sei es bez\u00fcglich eines Zeugenvernehmungsprotokolls, sei es bez\u00fcglich einer Telefon\u00fcberwachung unproblematisch herausverlangt werden kann. Die Gefahr der Umgehung von Beweisverwertungsverboten und des sogenannten Forumshoppings sind evident.<\/p>\n<p>Auch die zum Schutz der Beschuldigtenrechte bestehenden Beweisverwertungsverbote werden nur unzul\u00e4nglich geregelt. Nach Art. 6 des Entwurfs soll sich die europ\u00e4ische Beweisanordnung nur auf solche Beweiserhebungen im Ausland beziehen k\u00f6nnen, die nach \u00e4hnlicher Vorschrift im anordnenden Staat h\u00e4tten auch erhoben werden k\u00f6nnen. In diesem Zusammenhang bleibt zum Beispiel offen, ob die von der Polizei angeordnete Beschlagnahme oder die von einem Richter angeordnete Beschlagnahme \u00e4hnlich im Sinne des Art. 6 sind. Nach deutscher Dogmatik spricht hier der Richtervorbehalt f\u00fcr eine offensichtliche Un\u00e4hnlichkeit. Nach britischer Betrachtungsweise, die grunds\u00e4tzlich keinen Richtervorbehalt kennt, d\u00fcrfte es anders aussehen. Der in Art. 12 geregelte Schutz der Beschuldigtenrechte bei der Unverletzlichkeit der Wohnung ist gleichfalls unzul\u00e4nglich. Dieser kursorische \u00dcberblick l\u00e4sst erkennen, dass der Schutz der Rechte des Beschuldigten einseitig zugunsten der Interessen der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden in den Hintergrund tritt.<\/p>\n<h4>Vereinheitlichung strafrechtlicher Sanktionen<\/h4>\n<p>Diese Schlussfolgerung dr\u00e4ngt sich auch bei n\u00e4herer Betrachtung des Gr\u00fcnbuches \u201e\u00fcber die Angleichung, die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen\u201c vom April 2004 auf.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Das Gr\u00fcnbuch geht von einer an sich zutreffenden Ansicht aus: Wenn eine Person im Ausland, hier: in einem EU-Mitgliedstaat, verurteilt wurde, ist im Hinblick auf eine erfolgreiche Resozialisierung eine Vollstreckung der Strafe im Heimatland geboten. Ein Verteidiger, der schon einmal versucht hat, seinem z. B. in Sachsen verurteilten Mandanten die Verb\u00fc\u00dfung der Freiheitsstrafe in Hessen, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat, zu erm\u00f6glichen, kann erahnen, dass sich die damit verbundenen Probleme auf europ\u00e4ischer Ebene potenzieren.<\/p>\n<p>Das Ziel des Gr\u00fcnbuches liegt jedoch auf einer ganz anderen Ebene. Unter dem Deckmantel einer der Resozialisierung des Beschuldigten g\u00fcnstigen Regelung sollen tiefgreifende Harmonisierungen oder Uniformierungen des nationalen Straf- und Strafverfahrensrechts erfolgen. Das Gr\u00fcnbuch behauptet, dass grundlegende Probleme, die nach deutscher Dogmatik dem allgemeinen Teil des Strafrechts zugeordnet werden \u2013 wie T\u00e4terschaft und Teilnahme, Versuch und Vollendung, strafsch\u00e4rfende oder mildernde Umst\u00e4nde und die Konkurrenzlehre \u2013 bei der Strafzumessung im engeren Sinne und damit auch bei der Strafvollstreckung und der gegenseitigen Anerkennung strafrechtlicher Sanktionen eine erhebliche Rolle spielen.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Ebenso taucht an dieser Stelle die immer wieder (insbesondere von franz\u00f6sischer Seite) vorgetragene Forderung nach strafrechtlicher Sanktionierung juristischer Personen auf, die aus deutscher Sicht mit dem Schuldstrafrecht v\u00f6llig unvereinbar ist.<\/p>\n<p>Das legislative T\u00e4tigwerden f\u00fcr eine Harmonisierung dieser Vorschriften wird damit begr\u00fcndet, dass die Gefahr best\u00fcnde, Straft\u00e4ter k\u00f6nnten ihre kriminellen Aktivit\u00e4ten in einen Mitgliedstaat verlegen, in dem diese nicht strafbar seien oder weniger streng geahndet werden.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a><\/p>\n<p>Die Problematik dieses Argumentes liegt auf der Hand. Eine Handlung, die in einem europ\u00e4ischen Land nicht strafbar ist, kann nicht im Wege der EU-Gesetzgebung kriminalisiert werden. Auch das Problem der unterschiedlichen Strafma\u00dfe, welche insbesondere im Bereich des Bet\u00e4ubungsmittelstrafrechts zum Tragen kommen, wird ausschlie\u00dflich aus der Perspektive der Verfolgungsbeh\u00f6rden betrachtet und nicht aus der Perspektive einer Balance zwischen unterschiedlichen Kriminalpolitiken, Verfahrensgarantien und dem Ultima-Ratio-Charakter des Strafrechts.<\/p>\n<p>Das Gr\u00fcnbuch ist der aberwitzige Versuch, den zentralen Punkt des Strafrechts \u2013 n\u00e4mlich die Frage, welches Strafma\u00df f\u00fcr ein bestimmtes tatbestandsm\u00e4\u00dfiges Verhalten tat- und schuldangemessen ist \u2013 regeln zu wollen, ohne vorher das Straf- und Strafverfahrensrecht umfassend zu harmonisieren. Das widerspricht einem Verst\u00e4ndnis von Straf- und Strafverfahrensrecht als ausbalanciertem Verh\u00e4ltnis von staatlichem Strafanspruch und Wahrung der Rechte des Beschuldigten als Ausdruck seiner Subjektstellung. Dieses Herangehen entlarvt die exekutivische Denk- und Betrachtungsweise der Verfasser, bei der die Beschuldigtenrechte notwendigerweise ignoriert werden.<\/p>\n<h4>Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung<\/h4>\n<p>Diese Sichtweise kommt auch in den Grundprinzipien zum Audruck, die die EU-Strafrechtsgesetzgebung leiten: das Prinzip der wechselseitigen Anerkennung und das Konzept der \u201eminimal standards\u201c. Wechselseitige Anerkennung bedeutet, dass eine in einem Mitgliedstaat gefallene Entscheidung auf dem Gebiet des Strafrechts von einem anderem Mitgliedstaat ohne Vorbehalte auszuf\u00fchren ist. Im Vergleich zum klassischen Auslieferungsrecht mit seinen Vorbehalten wie dem sog. Spezialit\u00e4ts\u00adgrund\u00adsatz oder dem Prinzip der wechselseitigen Strafbarkeit ist dies ein folgenschwerer Paradigmenwechsel.<\/p>\n<p>Beim Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung handelt es sich nicht um einen origin\u00e4r strafrechtlichen oder strafverfahrensrechtlichen Begriff. Er entstammt vielmehr dem EU-Wirtschaftsrecht und dessen Vereinheitlichung. Es ging dabei um die Anerkennung verwaltungsrechtlicher Entscheidungen des jeweiligen Nachbarstaates betreffend den freien Warenverkehr. Dass dieses Konzept nicht auf das Strafrecht \u00fcbertragen werden kann, dass es nichts zu tun hat mit dem Ausgleich zwischen staatlichem Strafanspruch und dem Schutz der Freiheitsrechte des Beschuldigten, liegt auf der Hand. Wenn der Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung in EU-Dokumenten zum \u201eEckstein\u201c der strafrechtlichen Angleichung erhoben wird, belegt dies erneut den exekutivischen Ansatz.<\/p>\n<p>Die j\u00fcngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.2004 zeigt in aller Deutlichkeit die Grenzen dieses Ansatzes auf.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Danach sollte ein deutsch-syrischer B\u00fcrger mit doppelter Staatsangeh\u00f6rigkeit aufgrund eines Europ\u00e4ischen Haftbefehls nach Spanien \u00fcberstellt werden, obwohl die ihm vorgeworfenen Handlungen, die in Deutschland stattgefunden haben, zum Zeitpunkt der angeblichen Begehung zwar nach spanischem, aber nicht nach deutschem Recht strafbar waren. Das Bundesverfassungsgericht hat die Auslieferung auf dem Wege der einstweiligen Anordnung untersagt.<\/p>\n<p>Der Beschuldigte hat sich in Deutschland rechtskonform verhalten, da der \u00a7 129b Strafgesetzbuch (StGB) \u2013 ausl\u00e4ndische terroristische Vereinigung \u2013 erst eingef\u00fchrt wurde, als seine Unterst\u00fctzungshandlungen bereits erfolgt waren. Wegen des R\u00fcckwirkungsverbots kommt eine nachtr\u00e4gliche Strafbarkeit aber nicht in Betracht. Es w\u00e4re absurd, wenn ein Verhalten, das in dem Staat, in dem sich der Beschuldigte aufh\u00e4lt, strafrechtlich nicht relevant und damit zul\u00e4ssig ist, zu einer Inhaftierung und Auslieferung f\u00fchrte \u2013 wenn also das Strafrecht eines anderen EU-Mitgliedstaates auf dem Umweg des Europ\u00e4ischen Haftbefehls internationale Geltung erhielte.<\/p>\n<p>Letztlich ist das Prinzip der wechselseitigen Anerkennung von Entscheidungen auch f\u00fcr eine weitere Integration der EU negativ. Es f\u00fchrt dazu, dass die verschiedenen nationalen Rechtsordnungen und insbesondere deren Unterschiede zementiert werden. In dem Augenblick, wo eine nationale Entscheidung in einem anderen Staat hinzunehmen ist, besteht nicht die Notwendigkeit, Straf- und Strafverfahrensvorschriften zu harmonisieren. Die in der EU benutzte Begrifflichkeit ist hier durchaus unklar. Harmonisierung wird wohl verstanden als eine Angleichung, Uniformierung dagegen als die Geltung einheitlicher Vorschriften in allen L\u00e4ndern der EU. Nur die Uniformierung von Straf- und Strafverfahrensrecht kann die Wirksamkeit von Beschuldigten- und Verteidigungsrechten sichern. Den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern kann nicht zugemutet werden, sich jeweils in 25 Rechtsordnungen kundig zu machen, ob ihr Verhalten nun erlaubt oder verboten ist, ob sie das Recht haben, zum Tatvorwurf zu schweigen, oder ob sie Aussagen machen m\u00fcssen, ob sie unverz\u00fcglich einen Verteidiger beiziehen d\u00fcrfen oder ob es bei polizeilichen Vernehmungen keinen Verteidigungsbeistand gibt. Vor diesem Hintergrund ist auch das Prinzip der wechselseitigen Anerkennung beschuldigtenunfreundlich.<\/p>\n<h4>Konzept der \u201eminimal standards\u201c<\/h4>\n<p>Auch das Konzept der \u201eminimal standards\u201c stellt keinen wirksamen Schutz von Beschuldigtenrechten dar. Letztlich ist es nur die Formulierung einer politischen Kompromissformel, eine innere logische Begr\u00fcndung fehlt ihm. Dieses Prinzip, das kein Prinzip ist, muss im Zusammenhang des mangelhaften verfassungsrechtlichen Grundrechtsschutzes der Europ\u00e4ischen Union gesehen werden. Die EU-Charta der Grundrechte gew\u00e4hrt keine subjektiven Rechte des einzelnen Unionsb\u00fcrgers. Dieser Mangel wurde auch nicht dadurch behoben, dass die Charta integral in den europ\u00e4ischen Verfassungsvertragsentwurf \u00fcbernommen wurde. Dar\u00fcber hinaus fehlen ihr im Vergleich zum Grundrechtekatalog des deutschen Grundgesetzes verfahrenssichernde Richtervorbehalte.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte stellt zwischenzeitlich aufgrund der umfangreichen und ausf\u00fchrlichen Judikatur einen gro\u00dfen Argumentationsfundus im Rahmen transnationaler Sachverhalte dar. Ein wirksamer vollumf\u00e4nglicher Grundrechtsschutz wird jedoch auch durch die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Rechtsprechung des Stra\u00dfburger Gerichtshofs nicht gew\u00e4hrleistet. Dar\u00fcber hinaus ist der Schutzbereich der EMRK nicht deckungsgleich mit der EU. So sind z. B. auch Moldawien und Armenien Mitgliedstaaten der Konvention. Wenn sich das Mindestniveau auf der Basis der Stra\u00dfburger Rechtsprechung an diesen Staaten ausrichtet, dann ist es f\u00fcr die EU mit Sicherheit zu tief.<\/p>\n<h4>Forumshopping<\/h4>\n<p>Mit dem Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung und dem Konzept der minimal standards einher geht die Gefahr des sog. Forumshopping. Was das praktisch bedeutet, l\u00e4sst sich schon heute am Verhalten der niederl\u00e4ndischen Polizeibeh\u00f6rden in F\u00e4llen des Bet\u00e4ubungsmittelhandels auf ihrem Staatsgebiet sehen. Regelm\u00e4\u00dfig erfolgt ein Zugriff auf am Bet\u00e4ubungsmittelhandel beteiligte niederl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige in den Niederlanden. Die deutschen Beschuldigten werden, soweit es die polizeiliche Lage zul\u00e4sst, nicht verhaftet und auch nicht daran gehindert, die deutsche Grenze zu passieren. Sie werden vielmehr auf der anderen Seite von den deutschen Ermittlungsbeh\u00f6rden verhaftet. Der Prozess gegen die niederl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigen findet dann vor niederl\u00e4ndischen, der gegen die Deutschen vor deutschen Gerichten statt. Vor letzteren kommt es zu wesentlich h\u00e4rteren Verurteilungen. Die niederl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden \u201esch\u00fctzen\u201c ihre eigenen Staatsangeh\u00f6rigen und lassen dagegen die Deutschen ins deutsche \u201eMesser\u201c laufen. In einem Willk\u00fcrakt werden gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt, ohne dass die Gerichte dar\u00fcber entscheiden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>\u00c4hnliches kann in Gro\u00dfbritannien festgestellt werden: Wenn illegale Drogen \u00fcber englische H\u00e4fen eingeschmuggelt werden, aber f\u00fcr den Weitertransport nach Schottland vorgesehen sind, erfolgt der Zugriff der Ermittlungsbeh\u00f6rden regelm\u00e4\u00dfig erst in Schottland. Die Beh\u00f6rden machen sich dabei den Umstand zunutze, dass in Schottland das Akteneinsichtsrecht weniger umfassend ist als in England.<\/p>\n<p>Das Forumshopping ist nicht eine von Strafverteidigern an die Wand gemalte Gefahr, sondern eine Realit\u00e4t polizeilicher Ermittlungsarbeit. Damit das Drehbuch von Strafprozessen nicht einseitig von der Polizei geschrieben wird, braucht es verfahrenssichernde Vorschriften. Der Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung beg\u00fcnstigt dagegen die polizeiliche Praxis, sich den f\u00fcr sie g\u00fcnstigsten Gerichtsort auszusuchen.<\/p>\n<h4>Ad-hoc-Rechtssetzung<\/h4>\n<p>Der Rahmenbeschluss \u00fcber den Europ\u00e4ischen Haftbefehl hatte f\u00fcr das gesamte Programm der Strafrechtssetzung in der EU die Funktion einer Initialz\u00fcndung. Er zeigt beispielhaft, dass die in der EU regelm\u00e4\u00dfig praktizierte \u201eAd-hoc-Rechtssetzung\u201c einseitig den Interessen der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden dient. Den Vorschlag f\u00fcr den Rahmenbeschluss pr\u00e4sentierte die Kommission exakt acht Tage nach den Anschl\u00e4gen vom 11. September. Dass entsprechende Entw\u00fcrfe bereits in den Schubladen lagen, steht au\u00dfer Zweifel. Die Exekutive hat zum einen ihre \u201eHandlungsf\u00e4higkeit\u201c demonstriert. Zum anderen nutzte sie eine hysterische \u00f6ffentliche Meinung, um ohne weitere \u00f6ffentliche Diskussion ein Projekt durchzusetzen, das wegen der Intensit\u00e4t des Eingriffes in die Freiheitsrechte von Beschuldigten erheblichen Widerspruch hervorgerufen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Beispiele f\u00fcr eine solche Ad-hoc-Gesetzgebung lassen sich weiter fortsetzen. Im Rahmenbeschluss bez\u00fcglich der Europ\u00e4ischen Beweisanordnung war unter \u00a7 8 die Errichtung eines Europ\u00e4ischen Verfahrensregisters angedacht. Anl\u00e4sslich des Falles Fourniret hat der Rat der<br \/>\nInnen- und Justizminister dieses Projekt herausgegriffen und ohne weitere inhaltliche Diskussion eine Vernetzung der Strafregister f\u00fcr Ende 2004 vorangetrieben.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a><\/p>\n<p>Tilgungsfristen oder Verwertbarkeitsbestimmungen wurden ebenso wenig er\u00f6rtert wie die Beweiskraft von Registerausz\u00fcgen oder die Frage, ob und wie laufende Ermittlungsverfahren und Verfahrenseinstellungen registriert und mitgeteilt werden sollen. Eine ausgewogene Regelung ist so nicht erreichbar. Wieder wird die punktuelle \u00f6ffentliche Erregung dazu genutzt, Rechtssetzungsverfahren zu beschleunigen und eine gebotene Diskussion zu unterbinden.<\/p>\n<h4>Gegenl\u00e4ufige Tendenzen<\/h4>\n<p>\u201eThrowing snowballs on a tank.\u201c So charakterisierte George Gebbie, Strafverteidiger aus Edinburgh, den Zustand derjenigen Kr\u00e4fte, die der beschriebenen Strafrechtspolitik der EU etwas entgegenzusetzen versuchen. Auf europ\u00e4ischer Ebene ist hier neben dem Conseil des Barreaux Europ\u00e9ens (CCBE), dem Zusammenschluss der nationalen Anwaltsverb\u00e4nde, die urspr\u00fcnglich von britischen Strafverteidigern gegr\u00fcndete European Criminal Bar Association (ECBA) zu nennen. In Deutschland steht die Lobby- und Vernetzungsarbeit von EU-Defense, der europarechtlich ausgerichteten Arbeitsgemeinschaft der deutschen Strafverteidigervereinigungen, noch ganz am Anfang.<\/p>\n<p>Auch die inhaltliche Diskussion um Alternativen und Gegengifte steckt noch in den Kinderschuhen. Auf einem Symposium der Zeitschrift \u201eStrafverteidiger\u201c wurde die Forderung nach der doppelten Pflichtverteidigung erhoben.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Bei transnationalen Sachverhalten, insbesondere beim Europ\u00e4ischen Haftbefehl, sollte sowohl ein Pflichtverteidiger aus dem Vollstreckungsstaat als auch einer aus dem Anordnungsstaat dem Beschuldigten zur Seite zu stellen sein.<\/p>\n<p>Die deutschen Strafrechtslehrer haben vorgeschlagen, einen \u201eEU-Defensor\u201c als europ\u00e4ische Institution im Verfassungsvertrag zu verankern.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Ob die vorgeschlagene Ausgestaltung allen Interessen gerecht wird, mag offen bleiben. Es ist jedoch kaum zu erwarten, dass der Kompromiss, den die Regierungen der EU beim Verfassungsentwurf m\u00fchsam erzielt haben, zugunsten eines EU-Defensors wieder aufgedr\u00f6selt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>In eine \u00e4hnliche Richtung geht die von der ECBA und den Anwaltskammern lancierte Idee einer europ\u00e4ischen \u201eVerteidigeragentur\u201c, eine Art institutionalisierte Vernetzung von Strafverteidigern als Gegengewicht zum Europ\u00e4ischen Justiziellen Netzwerk und zu Eurojust auf Seiten der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> Allerdings drohen solche Institutionen regelm\u00e4\u00dfig dem Prinzip des \u201eclosed shop\u201c anheim zu fallen und damit die freie Anwaltswahl zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Eine weitere Diskussionsgrundlage bildet die von Heiko Ahlbrecht und Otto Lagodny auf dem Strafverteidigertag 2003 in Dresden vorgestellte \u201eMagna Charta der Beschuldigtenrechte\u201c, die auf der Basis verschiedenster internationaler Rechtstexte (EMRK, Statuten des internationalen Strafgerichtshofs etc.) formuliert ist.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> Vor dem Hintergrund der besonderen Komplexit\u00e4t von Strafverfahren mit transnationalen Sachverhalten und Problemen wie dem Forumshopping versuchen die Autoren Verteidigungs- und Beschuldigtenrechte neu zu formulieren.<\/p>\n<p>Trotz dieser verschiedenen Beitr\u00e4ge hat sich jedoch bisher noch keine europaweite Fachdiskussion und erst recht keine \u00f6ffentliche Debatte etablieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<h4>Ausblick<\/h4>\n<p>Nach dieser ern\u00fcchternden Analyse d\u00fcrfte es nachvollziehbar sein, dass auch der Ausblick nicht besonders optimistisch ausf\u00e4llt. Auch die im Juni 2004 von der Kommission pr\u00e4sentierte Mitteilung \u00fcber die Bilanz des \u201eTampere-Programms und die zuk\u00fcnftige Orientierung\u201c im Bereich der Innen- und Justizpolitik der EU verst\u00e4rkt eher die Depressionen.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> Der Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung bleibt auch in diesem Papier der \u201eEckstein\u201c der justiziellen Zusammenarbeit. Die angepeilte weitere Ausdehnung der Aufgaben von Eurojust und die undifferenzierte Betrachtung der Bek\u00e4mpfung von Terrorismus und bestimmten Formen der Kriminalit\u00e4t lassen Schlimmes ahnen. \u201eIm Bereich Kriminalit\u00e4tspr\u00e4vention\u201c, so hei\u00dft es in dem Papier, \u201eist darauf hinzuwirken, dass Erzeugnisse und Dienstleistungen weniger anf\u00e4llig f\u00fcr kriminellen Missbrauch sind. Ebenso sind die Rechtstexte daraufhin zu analysieren, ob sie in Bezug auf kriminelle und terroristische Handlungen \u201asicher\u2018 sind (crime prooving).\u201c Der Sinn dieses Satzes erschlie\u00dft sich wohl nur eingefleischtesten EU-B\u00fcrokraten. Mit dem herk\u00f6mmlichen Verst\u00e4ndnis von Kriminalit\u00e4tspr\u00e4vention hat dies nichts zu tun. Gleichfalls beschr\u00e4nkt sich der Bereich der Drogenpolitik im Gegensatz zu fr\u00fcheren anders lautenden Erkl\u00e4rungen ausschlie\u00dflich auf die repressive Bek\u00e4mpfung des Drogenhandels.<\/p>\n<p>Diese \u201eMitteilung\u201c versteht sich als grundlegend f\u00fcr die weitere Rechtssetzung \u00fcber den \u201eRaum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts\u201c. Rechte der Beschuldigten und der Verteidigung sind in diesem Papier nicht vorhanden. Dieser blinde Fleck ist nach dem oben Gesagten nicht wirklich \u00fcberraschend. \u00dcberraschend w\u00e4re es allenfalls gewesen, wenn Verteidigungs- und Beschuldigtenrechte in diesem Papier, zumindest in einem Nebensatz, vorgekommen w\u00e4ren.<\/p>\n<h5>Michael Sturm ist Strafverteidiger in Dresden, Mitglied des Vorstandes der Strafverteidigervereinigung Sachsen\/Sachsen-Anhalt und der Arbeitsgemeinschaft \u201eEU-defense\u201c.<\/h5>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften L 190 v. 18.7.2002<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00dcberblick m. w. N.: www.europa.eu.int\/scadplus\/leg\/de\/s22004.htm#COOPJUDPEN<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Kom (2001) 522 endg. v. 19.9.2001<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Kom (2003) 75 endg.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Kom (2004) 328 endg.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Kom (2003) 688 endg.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Kom (2004) 334 endg.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> ebd., S. 30 ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> ebd., S. 52<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Az.: 2 BvR 2236\/04<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> Kom (2004) 664 endg. v. 13.10.2004<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Salditt, F.: Doppelte Verteidigung im einheitlichen Raum, in: Strafverteidiger 2003, H. 2, Beilage S. 136 f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> Sch\u00fcnemann, B.: Grundz\u00fcge eines Alternativentwurfs zur europ\u00e4ischen Strafverfolgung, in: Zeitschrift f\u00fcr die gesamte Strafrechtswissenschaft 2004, H. 2, S. 377-399 (388)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> www.ccbe.org\/doc\/En\/criminal_law_ombudsman_en.pdf<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> Ahlbrecht, H.; Lagodny, O.: Einheitliche Strafverfahrensgarantien in Europa, in: Strafverteidiger-Forum 2003, H. 10, S. 329-335<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> Kom (2004) 680 und 693<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Michael Sturm Die straf- und strafverfahrensrechtliche Rechtssetzung auf EU-Ebene ist einseitig von den Vorstellungen<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,85],"tags":[527,529,531,532],"class_list":["post-8073","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-079","tag-eu-beweisanordnung","tag-eu-ermittlungsanordnung","tag-eu-haftbefehl","tag-eu-innen-und-justizpolitik"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8073","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8073"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8073\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8073"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8073"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8073"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}