{"id":8078,"date":"2004-12-29T19:46:55","date_gmt":"2004-12-29T19:46:55","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=8078"},"modified":"2004-12-29T19:46:55","modified_gmt":"2004-12-29T19:46:55","slug":"reform-des-strafverfahrens-ein-schritt-in-die-richtige-richtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=8078","title":{"rendered":"Reform des Strafverfahrens &#8211;\u00a0Ein Schritt in die richtige Richtung?"},"content":{"rendered":"<h3>von Jasper von Schlieffen<\/h3>\n<p><strong>Im Februar 2004 haben die Regierungsfraktionen und das Bundesjustizministerium einen Diskussionsentwurf zur Reform des Strafverfahrens (DE) vorgelegt.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Der Entwurf sieht u.\u00a0a.\u00a0vor, die Verteidigung st\u00e4rker an Vernehmungen im Er\u00admitt\u00adlungsverfahren zu beteiligen. Ein zaghafter Schritt in die richtige Richtung.<\/strong><\/p>\n<p>Das Wort \u201eStrafverfahrens\u00e4nderungsgesetz\u201c stand in den letzten Jahrzehnten f\u00fcr den kontinuierlichen Abbau der Rechte der Verteidigung. Dieser Abbau erfolgte gro\u00dfenteils implizit durch eine Ausdehnung polizeilicher Ermittlungsbefugnisse, teilweise aber auch ganz offen. Der im Februar vorgelegte Diskussionsentwurf der rot-gr\u00fcnen Regierungsfraktionen und des Bundesjustizministeriums verspricht nun eine Richtungs\u00e4nderung.<!--more--><\/p>\n<p>Die Reform des Strafverfahrens soll der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mehr \u201eGelegenheit zur Mitwirkung\u201c bringen. Von der Teilnahme der VerteidigerInnen an Vernehmungen, ihrer \u201eEinbindung ins Ermittlungsverfahren\u201c erwarten sich die VerfasserInnen des Diskussionsentwurfs eine Entlastung und Beschleunigung des Hauptverfahrens, die sie zus\u00e4tzlich durch einen Zwangstransfer in die Hauptverhandlung erzwingen wollen. Dort sollen Vernehmungen, die im Beisein des Verteidigers stattfanden, nur noch als Protokoll verlesen werden.<\/p>\n<p>So begr\u00fc\u00dfenswert die Erweiterung der Verteidigungsrechte ist, so deutlich ist auf der anderen Seite, dass die vorgeschlagenen Neuregelungen in der Strafprozessordnung (StPO) erstens zu kurz greifen und zweitens grunds\u00e4tzliche M\u00e4ngel aufweisen.<\/p>\n<h4>\u201eEinem Anspruch angen\u00e4hert\u201c<\/h4>\n<p>Unter \u201eGelegenheit zur Mitwirkung\u201c ist laut Begr\u00fcndung eine Rechtsposition zu verstehen, \u201edie einem Anspruch angen\u00e4hert ist\u201c. Die neuen Rechte zur Teilnahme an Vernehmungen seien effektiv auszugestalten. Namentlich soll der Verteidiger vom Termin benachrichtigt werden. Bei nachvollziehbaren und gewichtigen Gr\u00fcnden sei auf eine Terminverschiebung einzugehen. Diese Pflicht zur R\u00fccksichtnahme soll allerdings dort ihr Ende finden, wo aus dem Verfahren heraus unabweisbare Gr\u00fcnde daf\u00fcr sprechen. Es leuchtet ein, dass die Verfasser des Entwurfs die weitere Ausgestaltung dieser R\u00fccksichtnahmepflicht der zuk\u00fcnftigen Rechtsprechung \u00fcberlassen wollen.<\/p>\n<p>Nicht einleuchtend ist jedoch, dass der Entwurf auf die Voraussetzungen der aktiven und effektiven Teilnahme an einer Vernehmung nicht eingeht: Eine aktive Beteiligung des Verteidigers, die einen sp\u00e4teren Transfer der Vernehmung in der Hauptverhandlung rechtfertigen soll, ist nur m\u00f6glich, wenn er zuvor Gelegenheit zur Akteneinsicht hatte, also \u00fcber den gleichen Wissensstand verf\u00fcgen kann wie die Staatsanwaltschaft, und wenn er zuvor seinen Mandanten sprechen und ihn als Informationsquelle aussch\u00f6pfen konnte.<\/p>\n<p>Ebenfalls offen bleibt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verwertungsverbot greifen soll, wenn die neuen Partizipationsrechte und die R\u00fccksichtnahmepflicht verletzt werden.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n<h4>Begrenzte Reichweite<\/h4>\n<p>Der \u00fcberwiegende Teil der neuen Mitwirkungsrechte des Verteidigers bezieht sich auf staatsanwaltschaftliche und richterliche Vernehmungen von Zeugen, Sachverst\u00e4ndigen sowie Mitbeschuldigten (\u00a7\u00a7 163a Abs. 4 und 168c DE). Im letzteren Falle bleibt allerdings offen, wie der Begriff des Mitbeschuldigten bestimmt werden soll. Bliebe es bei einer formellen Bestimmung durch die Einheitlichkeit des Verfahrens, l\u00e4ge es in der Hand der Staatsanwaltschaft, die Verbindung oder Trennung von Ermittlungsverfahren und damit den Umfang der Anwesenheitsrechte des Verteidigers f\u00fcr das weitere Strafverfahren zu bestimmen.<\/p>\n<p>Bei polizeilichen Vernehmungen sind die im DE vorgesehenen neuen Mitwirkungsrechte der Verteidigung dagegen erheblich enger gezogen: Sie beschr\u00e4nken sich auf Vernehmungen des Beschuldigten (\u00a7 163a Abs. 4 DE) sowie von Zeugen, die auf einer Benennung durch den Verteidiger \u201eberuhen\u201c (\u00a7 144 DE). Laut Begr\u00fcndung bedeutet dies, dass die Benennung der betreffenden Person durch den Verteidiger kausal f\u00fcr die Vernehmung sein, es sich also um eine f\u00fcr das Ermittlungsverfahren \u201eneue\u201c Person handeln muss. Andererseits solle es nicht darauf ankommen, wer einen Zeugen als erster benennt, sondern ausschlie\u00dflich auf die Kausalit\u00e4t. Dies d\u00fcrfte unproblematisch sein in F\u00e4llen, in denen ein Verteidiger einen den Ermittlungsbeh\u00f6rden bis dahin nicht bekannten Zeugen nennt. Schwieriger stellt sich das Verh\u00e4ltnis von Kausalit\u00e4t und \u201eneuem\u201c Zeugen jedoch dar, wenn ein Zeuge zwar namentlich bekannt ist, aber \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 noch nicht vernommen wurde. Ein solcher Zeuge ist nicht mehr \u201eneu\u201c im Sinne der Entwurfsbegr\u00fcndung, und ob das Verlangen des Verteidigers, den Zeugen zu vernehmen, dann als kausal f\u00fcr die Vernehmung zu bewerten ist, wird regelm\u00e4\u00dfig schwer zu beurteilen sein. Auf das subjektive Empfinden des Staatsanwaltes kann es wohl kaum ankommen.<\/p>\n<p>Diese begrifflichen Schwierigkeiten verweisen auf eine entscheidende L\u00fccke in dem Reformvorhaben. Woran es letztlich fehlt, ist ein Beweisantragsrecht des Verteidigers mit einer korrespondierenden Bescheidungspflicht durch die Staatsanwaltschaft. Eine solche Regelung w\u00fcrde den Verfahrensbeteiligten die Erforschung der Kausalit\u00e4t zu Zeugenvernehmungen ersparen.<\/p>\n<p>Dass die Mitwirkungsrechte der Verteidigung bei polizeilichen Vernehmungen weiterhin nur sehr beschr\u00e4nkt sein sollen, ist aber nicht nur ein technisches Problem. Vielmehr zeigt sich hier, dass die Reformvorschl\u00e4ge des Diskussionsentwurfs keineswegs die revolution\u00e4re Kraft haben werden, die von Seiten der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden bef\u00fcrchtet wird.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Zwar gibt es keine verl\u00e4sslichen Statistiken \u00fcber den Anteil der polizeilichen Vernehmungen an denen des Ermittlungsverfahrens insgesamt. Sicher ist jedoch, dass sie den weitaus gr\u00f6\u00dften Teil (sch\u00e4tzungsweise neunzig Prozent) ausmachen.<\/p>\n<p>Weil der Diskussionsentwurf diesen L\u00f6wenanteil der Vernehmungen aber nicht antastet, ist auch mit keiner tiefgreifenden Umw\u00e4lzung des Ermittlungsverfahrens zu rechnen. Die bisher von Seiten der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden ge\u00e4u\u00dferten Warnungen lassen vielmehr eine gegenl\u00e4ufige Entwicklung bef\u00fcrchten: dass n\u00e4mlich k\u00fcnftig der Anteil an staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Vernehmungen von Zeugen im Ermittlungsverfahren weiter sinkt, weil Vernehmungen vermehrt der Polizei \u00fcberlassen werden, um eine unerw\u00fcnschte Beteiligung der Verteidigung zu umgehen. Dies w\u00e4re ein weiterer Schritt zur Aush\u00f6hlung der Stellung der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens. Letztlich ist nach dem Konzept des Entwurfes zu bef\u00fcrchten, dass nicht eine st\u00e4rkere Beteiligung der Verteidigung bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren, sondern eine weitere Schw\u00e4chung der Staatsanwaltschaft bewirkt wird.<\/p>\n<h4>Polizeiliche Vernehmungen<\/h4>\n<p>Die Strafverteidigervereinigungen haben sich von jeher f\u00fcr ein umfassendes Beteiligungsrecht der Verteidigung im Ermittlungsverfahren eingesetzt, das auch f\u00fcr polizeiliche Vernehmungen gilt. Hintergrund dieser Forderung ist die mittlerweile zum Allgemeinplatz gewordene Einsicht, dass im Ermittlungsverfahren die Weichen f\u00fcr die weitere Entwicklung eines Strafverfahrens gestellt werden.<\/p>\n<p>Hauptverhandlungen werden auch heute noch vielfach nach dem Prinzip gef\u00fchrt, den Akteninhalt nachzuvollziehen. Wahrnehmungs\u00adpsychologische Studien haben wiederholt aufgezeigt, dass es Verfahrensbeteiligten \u2013 auch Richtern \u2013 schwer f\u00e4llt, sich von einem einmal anhand des Aktenstudiums gewonnenen Bild des Falles zu trennen (sog. Inertia-Effekt).<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Das zum Akteninhalt geronnene Beweisergebnis des Ermittlungsverfahrens, das die richterliche Vorstellung stark beeinflusst, ist aber keineswegs von Objektivit\u00e4t gepr\u00e4gt. Kriminalbeamte arbeiten bei Vernehmungen mit Ermittlungshypothesen, die ihre Wahrnehmung beschr\u00e4nken und vielfach dazu f\u00fchren, dass Vernehmungen unter einem einseitigen Blickwinkel und mit geschlossenen Fragen durchgef\u00fchrt werden.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Auch die Praxis der Protokollierung polizeilicher Vernehmungen f\u00fchrt vielfach zu Auslassungen, Modifikationen und falschen Paraphrasierungen, die die Aussage verzerren.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> All dies beeintr\u00e4chtigt die Qualit\u00e4t der Ermittlungsergebnisse erheblich.<\/p>\n<p>Verteidiger sind deshalb in der Hauptverhandlung vielfach gen\u00f6tigt, die Entstehungsgeschichte von Aussagen, die Vorgehensweise der Polizei bei informellen Vorgespr\u00e4chen etc. aufzukl\u00e4ren. Das dazu notwenige Befragen von Zeugen, Vernehmungsbeamten, Dolmetschern etc. in der Hauptverhandlung f\u00fchrt h\u00e4ufig zu Verdruss auf Seiten des Gerichts und der Staatsanwaltschaft und l\u00e4sst den Verteidiger vielfach zu Unrecht querulatorisch erscheinen.<\/p>\n<p>Die Forderung der Strafverteidigervereinigungen, im Ermittlungsverfahren auch an polizeilichen Vernehmungen beteiligt zu sein, legitimiert sich durch die Einsicht, dass die Wahrheit in Zeugenvernehmungen vielfach eher durch eine kontradiktorische als durch eine einseitig von Ermittlungshypothesen geleitete Befragung erreicht wird. Die Forderung nach Beteiligung an polizeilichen Vernehmungen verbindet sich daher mit der Hoffnung, an einer fairen Beweisgewinnung mitwirken und so die nachteiligen psychologischen Effekte, die sich f\u00fcr den Beschuldigten aus dem Aktenstudium durch die Richter ergeben, mildern zu k\u00f6nnen. Die Hauptverhandlung kann dadurch zwar nicht von der Zeugen-Vernehmung, wohl aber von der qu\u00e4lenden und mitunter fruchtlosen Bem\u00fchung entlastet werden, die Entstehung von Aussagen aufzukl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die durch eine umfassende Verteidigerbeteiligung gewonnene Transparenz der Entstehungsgeschichte von Beweisergebnissen w\u00fcrde auch dazu beitragen, einer L\u00f6sung des Problems der Legitimit\u00e4t von Verfahrensabsprachen n\u00e4her zu kommen. Die Kritik der Strafverteidiger an der Praxis der Verfahrensabsprachen r\u00fchrt zu einem nicht unwesentlichen Teil daher, dass die den Absprachen vorangehenden Prognosen \u00fcber den Verfahrensausgang regelm\u00e4\u00dfig anhand der Aktenlage gewonnenen werden und damit, aufgrund der vorbeschriebenen psychologischen Effekte, auf einer zweifelhaften Grundlage zu Lasten des Beschuldigten ausfallen.<\/p>\n<p>Ein Verteidiger, der sich ein eigenes Bild von der Qualit\u00e4t von Beweisergebnissen machen kann, wird einen Mandanten auf soliderer Grundlage zu vorgeschlagenen Verfahrensabsprachen raten k\u00f6nnen und ihm unter Umst\u00e4nden sogar raten, solche Absprachen zu initiieren.<\/p>\n<p>Die Strafverteidigervereinigungen sind sich dar\u00fcber im Klaren, dass die von ihnen geforderte umfassende Beteiligung an Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren auf erhebliche praktische Probleme st\u00f6\u00dft, die einer weiteren Diskussion bed\u00fcrften. Sofern eine umfassende Beteiligung aus praktischen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich ist, w\u00e4re auch daran zu denken, polizeiliche Vernehmungen im Ermittlungsverfahren einschlie\u00dflich der Vorgespr\u00e4che auf Video oder Tonband aufzuzeichnen oder Vernehmungen, an denen ein Verteidiger nicht mitgewirkt hat, einem Verwertungsverbot zu unterwerfen, sofern der Beschuldigte oder sein Verteidiger dies beantragen.<\/p>\n<h4>Transfer von Vernehmungsprotokollen<\/h4>\n<p>Das Unmittelbarkeitsprinzip (\u00a7 250 StPO), der Grundsatz, dass Beweispersonen in der Hauptverhandlung zu vernehmen sind und diese Vernehmung nicht durch Protokolle oder schriftliche Erkl\u00e4rungen ersetzt werden d\u00fcrfen, ist ein zentrales Element des Strafverfahrensrechts. Das ersatzweise Verlesen des Protokolls einer fr\u00fcheren Vernehmung war bisher nur in eng begrenzten Ausnahmef\u00e4llen m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der Diskussionsentwurf sieht nun eine weitere Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes vor: Wenn ein Verteidiger an einer Vernehmung im Ermittlungsverfahren teilgenommen hat, soll nun die Verlesung eines Protokolls (oder das Vorspielen einer Videoaufnahme) die pers\u00f6nliche Aussage ersetzen k\u00f6nnen. Dieser Transfer soll m\u00f6glich sein bei ermittlungsrichterlichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen von Zeugen, Sachverst\u00e4ndigen und Mitbeschuldigten (\u00a7 251 Abs. 1 Nr. 2 DE) sowie richterlichen Vernehmungen des Beschuldigten selbst (\u00a7 254 Abs. 1 DE). Die vernehmungsersetzende Verlesung der Niederschriften ist nicht an die Zustimmung des Verteidigers oder des Beschuldigten gebunden, sondern steht nach dem Konzept des Diskussionsentwurfs im Ermessen des Tatrichters.<\/p>\n<p>In Diskussionen mit Vertretern des Bundesjustizministeriums wurde deutlich, dass der \u201eZwangstransfer\u201c als Preis f\u00fcr die erweiterten Beteiligungsrechte der Verteidigung im Ermittlungsverfahren verstanden wird. Dar\u00fcber hinaus erwartet man sich eine Verschlankung der Hauptverhandlung und damit Kosteneinsparungen und hofft so auch die Justizverwaltungen der L\u00e4nder bewegen zu k\u00f6nnen, der erweiterten Beteiligung des Verteidigers im Ermittlungsverfahren zuzustimmen. Das Junktim zwischen den (begrenzten) neuen Mitwirkungsrechten der Verteidigung und der M\u00f6glichkeit zum Zwangstransfer in die Hauptverhandlung ist also nicht sachlicher Notwendigkeit, sondern einem politischen und fiskalischen Kalk\u00fcl der Entwurfsverfasser geschuldet.<\/p>\n<p>Die Strafverteidigervereinigungen lehnen die M\u00f6glichkeit des Zwangstransfers grunds\u00e4tzlich ab. Sie l\u00e4sst sich nicht schadlos in das Gesamtgef\u00fcge des Strafverfahrensrechts eingliedern. Erstens w\u00fcrde sie bedeuten, dass ein Angeklagter aufgrund einer in der Hauptverhandlung verlesenen Zeugenaussage verurteilt werden k\u00f6nnte, obgleich er diesen Zeugen niemals zu Gesicht bekommen und damit auch keine Gelegenheit hatte, ihm Fragen zu stellen. Dies ist mit Art. 6 Abs. 3e der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention nicht zu vereinbaren, der dem Beschuldigten das Recht einr\u00e4umt, eigene Fragen an den Belastungszeugen zu stellen.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a><\/p>\n<p>Zweitens schr\u00e4nkt der Zwangstransfer die M\u00f6glichkeiten ein, die Glaubw\u00fcrdigkeit eines Zeugen zu \u00fcberpr\u00fcfen: Ein wesentliches Kriterium f\u00fcr deren Beurteilung liegt in der Best\u00e4ndigkeit bei wiederholter Befragung. Aus diesem Grund hat sich jedes Gutachten zur Glaubw\u00fcrdigkeit eines Zeugen mit einer sog. Konstanzanalyse zu befassen, die allerdings nur unter der Voraussetzung m\u00f6glich ist, dass die Beweisperson mehrfach vernommen wird.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Dies gilt letztlich auch f\u00fcr die tatrichterliche Beweisw\u00fcrdigung in schwierigen Beweiskonstellationen \u2013 etwa wenn Aussage gegen Aussage steht. In zahlreichen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass der Tatrichter dann eine besonders sorgf\u00e4ltige Beweisw\u00fcrdigung der Aussage des Belastungszeugen vornehmen muss, die sich auch mit der Aussageentwicklung und mit Abweichungen im Aussageinhalt zu befassen hat. Macht das Tatgericht von der M\u00f6glichkeit des Zwangstransfers Gebrauch, so schm\u00e4lert es zugleich die Beurteilungsgrundlage f\u00fcr die sp\u00e4tere Beweisw\u00fcrdigung. Dem Angeklagten bliebe im Falle einer Revision als Angriffsmittel gegen den vollzogenen Zwangstransfer einzig die Aufkl\u00e4rungsr\u00fcge, bei der er nach der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings gen\u00f6tigt ist, genau anzugeben, welches ihm g\u00fcnstige Ergebnis die Vernehmung des Zeugen in Abweichung von der Vernehmungsniederschrift erbracht h\u00e4tte.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Der allgemeine Hinweis, die erneute Vernehmung des Zeugen sei schon notwendig gewesen, um eine Konstanzanalyse zu erm\u00f6glichen, wird den strengen Anforderungen der Rechtsprechung nicht gerecht.<\/p>\n<p>Drittens bleibt bei der vorgeschlagenen Regelung des Entwurfs unklar, <em>welcher<\/em> Verteidiger an der Vernehmung des Zeugen im Ermittlungsverfahren mitgewirkt haben muss. Reicht es bereits aus, wenn der Verteidiger eines Mitbeschuldigten bei der Vernehmung anwesend war? Soll der Zwangstransfer auch m\u00f6glich sein, wenn es zu einem Verteidigerwechsel gekommen ist? Was soll passieren, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung geltend macht, der an der Vernehmung mitwirkende Verteidiger im Ermittlungsverfahren habe seine Mitwirkungsrechte nur unzureichend ausge\u00fcbt? Diese ungekl\u00e4rten Fragen zeigen die Schw\u00e4che des Konzepts vom Zwangstransfer auf.<\/p>\n<p>Fraglich ist ferner, ob die M\u00f6glichkeit des Zwangstransfers wirklich die angestrebte Entlastung der Hauptverhandlung und damit eine Kostenersparnis bewirkt. Zu erwarten ist eher das Gegenteil: Durch den Zwangstransfer werden Konflikte in der Hauptverhandlung vorprogrammiert. Ein Verteidiger, der die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung erreichen will, wird alle ihm zu Gebote stehenden Mittel daf\u00fcr auszusch\u00f6pfen wissen: Er wird entsprechende Antr\u00e4ge stellen, Zur\u00fcckweisungsentscheidungen beanstanden und im Extremfall Befangenheitsgesuche anbringen. Schon im Hinblick auf die Vorbereitung einer Revision wird er sich gezwungen sehen, alle prozessual vorgesehenen Register zu ziehen. Von einer Entlastung der Hauptverhandlung kann dann kaum mehr die Rede sein.<\/p>\n<h4>Autorit\u00e4re Schlagseite<\/h4>\n<p>Der Zwangstransfer l\u00f6st das Unmittelbarkeitsprinzip weiter auf. Er setzt die Bedeutung der Hauptverhandlung herab und schw\u00e4cht die Stellung des sich in ihr verteidigenden Angeklagten. Die von den Verfassern des Diskussionsentwurfs angestrebte Entlastung der Hauptverhandlung kann jedoch nicht durch die Einf\u00fchrung neuer autorit\u00e4rer Instrumente erreicht werden, sondern nur indem die Ermittlungsergebnisse transparenter und damit auch f\u00fcr die Verteidigung und den Angeklagten akzeptabler werden.<\/p>\n<p>Mit der Erweiterung der Mitwirkungsrechte der Verteidigung im Ermittlungsverfahren geht der Diskussionsentwurf hier durchaus, wenn auch z\u00f6gerlich, in die richtige Richtung. Eine ernst zu nehmende Beteiligung des Verteidigers an Vernehmungen in diesem Verfahrensstadium erspart zum einen die m\u00fchselige Aufkl\u00e4rung der Entstehungsgeschichte von Zeugenaussagen. Zum anderen wird ein Verteidiger, der an der Vernehmung eines Zeugen mitgewirkt hat und sich ein Bild von dessen Person und der Qualit\u00e4t seiner Aussage machen konnte, in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er an einer Aussage in der Hauptverhandlung festhalten oder der Verlesung eines Protokolls (nach dem bestehenden \u00a7 251 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 StPO) zustimmen soll.<\/p>\n<p>Das Konzept des Zwangstransfers entwertet die erweiterten Mitwirkungsrechte im Ermittlungsverfahren. Angesichts der damit verbundenen Risiken f\u00fcr die Hauptverhandlung wird jeder Verteidiger sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen, ob er wirklich an einer Vernehmung im Ermittlungsverfahren teilnimmt.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber sollte bei dem Bem\u00fchen, eine Entlastung in der Hauptverhandlung zu erreichen, besser auf die praktische Vernunft der Verteidiger und der von ihnen beratenen Beschuldigten vertrauen. Im Ganzen konterkariert das autorit\u00e4re Element des Zwangstransfers das ansonsten von Bem\u00fchungen um Transparenz und Konsens gepr\u00e4gte Reformvorhaben. Die Einsicht in die Bedeutung des Ermittlungsverfahrens f\u00fcr das gesamte Strafverfahren und die daraus abgeleitete Forderung nach Beteiligungsrechten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren sind mit einem weiteren Bedeutungsverlust der Hauptverhandlung nicht vereinbar.<\/p>\n<h5>Jasper von Schlieffen ist Rechtsanwalt in Berlin und leitet das Organisationsb\u00fcro der Strafverteidigervereinigungen. Der Artikel basiert auf der Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen zum Diskussionsentwurf.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a><\/h5>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> www.stpo-reform.de\/_download\/20040218_diskussionsentwurf.pdf<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Ein Verwertungsverbot war bisher schon in F\u00e4llen des \u00a7 168c Abs. 5 StPO anerkannt, wenn die Benachrichtigungspflicht bei richterlichen Vernehmungen verletzt wurde, vgl. Meyer-Go\u00dfner, L.: Strafprozessordnung, 47. Aufl., M\u00fcnchen 2004, \u00a7 168c Rn. 6<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> vgl. die Debatten des Juristentages 2004, www.djt.de\/files\/DJT65Thesenheft.pdf<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> vgl. Sch\u00fcnemann, B.: Der Richter im Strafverfahren als manipulierter Dritter?, in: Strafverteidiger 2000, H. 3, S. 159-165<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Rasch, W.; Hinz, S.: Ermitteln f\u00fcr den Tatbestand, in: Kriminalistik 1980, H. 9, S. 377-382; vgl. auch Nack, A.: Verteidigung bei der Glaubw\u00fcrdigkeitsbeurteilung von Aussagen, in: Strafverteidiger 1994, H. 10, S. 555-564 (563)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> ebd., S. 562 f. m. w. N.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> siehe auch Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte, in: Strafverteidiger 1990, H. 11, S. 481-483<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Grundlegend BGH, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht 2002, H. 2, S. 100-102<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> vgl. Dahs, H.; Dahs, H.: Die Revision im Strafprozess, 6. Aufl., M\u00fcnchen 2001, Rn. 480<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> www.strafverteidigervereinigungen.org\/Material\/andere\/StellDiskPapier.pdf<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Jasper von Schlieffen Im Februar 2004 haben die Regierungsfraktionen und das Bundesjustizministerium einen Diskussionsentwurf<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,85],"tags":[820,1381,1393,1496,1509],"class_list":["post-8078","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-079","tag-justiz","tag-stpo","tag-strafverfahrensaenderungsgesetz","tag-vernehmungen","tag-verteidigungsrechte"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8078","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8078"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8078\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8078"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8078"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8078"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}