{"id":8081,"date":"2004-12-30T06:02:00","date_gmt":"2004-12-30T06:02:00","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=8081"},"modified":"2004-12-30T06:02:00","modified_gmt":"2004-12-30T06:02:00","slug":"die-kette-der-vollstrecker-was-zaehlt-das-freiheitsrecht-von-nichtdeutschen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=8081","title":{"rendered":"Die Kette der Vollstrecker &#8211;\u00a0Was z\u00e4hlt das Freiheitsrecht von Nichtdeutschen?"},"content":{"rendered":"<h3>von Silke Studzinsky<\/h3>\n<p><strong>Ausl\u00e4nder ohne Aufenthalt, die nach einer strafrechtlichen Verurteilung aus der U-Haft entlassen werden, landen nicht in Freiheit, sondern werden ohne Haftbeschluss noch im Gerichtssaal festgenommen und in den Abschiebegewahrsam verfrachtet.<\/strong><\/p>\n<p>Die Videoaufnahme wird sp\u00e4ter zeigen, wie der Algerier A. und sein Bekannter in der Damenabteilung eines Kaufhauses herumspazieren, mehr nicht. F\u00fcr die Polizeibeamten einer Spezialeinheit, die auf Taschendiebst\u00e4hle spezialisiert ist, ist dies Verdacht genug, um die beiden M\u00e4nner festzunehmen. Am 16. November 2003 erl\u00e4sst der Richter den Haftbefehl. Die Haftpr\u00fcfung hat keinen Erfolg, A. hat keinen festen Wohnsitz in Deutschland. Er ist erst drei Tage vorher eingereist und kann nur eine gef\u00e4lschte franz\u00f6sische Identit\u00e4tskarte vorweisen. Um die Abschiebung aus der Haft zu sichern, hat die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nachgedoppelt und zus\u00e4tzlich einen Abschiebehaftbeschluss bis zum 28. De\u00adzem\u00adber erwirkt.<!--more--><\/p>\n<p>Ende Januar findet die Hauptverhandlung statt. Angeklagt ist A. we\u00adgen versuchten Diebstahls, Urkundenf\u00e4lschung, illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts. Nachdem in der Hauptverhandlung das Video aus dem Kaufhaus zeigt, dass nicht einmal ein Versuch des Diebstahls nachzuweisen ist, wird dieser Verfahrensteil abgetrennt und im Hinblick auf den im anderen Verfahren zu erwartenden Schuldspruch eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hat sich damit einen Freispruch erspart, denn den Diebstahlsversuch kann sie ohnehin nicht nachweisen.<\/p>\n<p>Die morgendliche Verhandlung endet mit einer Bew\u00e4hrungsstrafe von drei Monaten und einer Woche. Am Ende der Verhandlung existiert gegen A. kein Haftbefehl und auch kein Abschiebehaftbeschluss mehr, denn letzterer ist Ende Dezember ausgelaufen. Trotzdem wird A. nicht aus dem Saal in die Freiheit entlassen, sondern auf Anordnung des Gerichts wieder in die Haftanstalt Moabit zur\u00fcck und von dort in den Abschiebegewahrsam gebracht. Dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Antrag der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde vorliegt, interessiert die dort st\u00e4ndig pr\u00e4sente Haftrichterin nicht. Erst am Abend erl\u00e4sst sie den neuerlichen Abschiebehaftbeschluss.<\/p>\n<p>Das Landgericht f\u00fcr Zivilsachen, das auch f\u00fcr Haftsachen nach dem Freiheitsentziehungsgesetz zust\u00e4ndig ist, stellt sp\u00e4ter fest, dass die Haft zwischen der morgendlichen Verurteilung und dem abendlichen Haftbeschluss illegal war. An der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Haftbeschlusses, der nur aufgrund dieser rechtswidrigen Freiheitsentziehung vollzogen werden konnte, hat das Landgericht nichts auszusetzen. A. ist l\u00e4ngst nach Algerien abgeschoben worden.<\/p>\n<h4>Freiheitsberaubung<\/h4>\n<p>Dass Nichtdeutsche schneller und f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit in Untersuchungshaft kommen, \u00f6fter zu h\u00f6heren Strafen als Deutsche verurteilt werden und auch in der Haft zus\u00e4tzlichen Erschwernissen ausgesetzt sind, ist bekannt und durch zahlreiche Untersuchungen belegt.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Diese unterschiedliche Behandlung hat vielf\u00e4ltige Ursachen; f\u00fcr Ermittlungsbeh\u00f6rden und Gerichte l\u00e4sst sie sich jedoch durchaus noch mit den Gesetzen vereinbaren \u2013 trotz der rassistischen Komponente, die sich durch die Verfahren zieht. Die Differenzierung beruht auf einer ungleichen Interpretation der unbestimmten Rechtsbegriffe in den Gesetzen.<\/p>\n<p>Anders sieht die Praxis aus f\u00fcr Ausl\u00e4nder,<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> die keinen Aufenthalt in Deutschland haben und einer Straftat beschuldigt werden. Selbstverst\u00e4ndlich und automatisch geraten sie auch bei kleinen Vergehen in Untersuchungshaft, die regelm\u00e4\u00dfig bis zur Hauptverhandlung andauert. Aber damit nicht genug: Wird nach einer Verurteilung der U-Haftbefehl aufgehoben, ist die Odyssee f\u00fcr den Betroffenen noch lange nicht zu Ende. Der oben geschilderte Fall ist hierf\u00fcr symptomatisch.<\/p>\n<p>Im Verhandlungssaal entdeckt man in solch einem v\u00f6llig unspektakul\u00e4ren Verfahren n\u00e4mlich \u00fcberraschend Zuschauer, die so gar nicht zum Umfeld des Angeklagten geh\u00f6ren. Unscheinbar und doch auff\u00e4llig lauern zwei bis drei junge, sportliche M\u00e4nner oder Frauen in legerer Kleidung darauf, dem ausl\u00e4ndischen Menschen die gerade gewonnene Freiheit wieder zu entziehen.<\/p>\n<p>Das eifrige Gericht informiert in vorauseilendem Gehorsam vorher die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00fcber den Verhandlungstermin. Es werden Zivilbeamte angefordert, die die gerade Freigelassenen \u201ein Amtshilfe\u201c in das Abschiebungsgewahrsam transportieren sollen. Dort werden sie dann \u201eunverz\u00fcglich\u201c einem Richter vorgef\u00fchrt, der auf Antrag der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde einen Haftbeschluss f\u00e4llt, um die Abschiebung aus der Abschiebehaft zu vollstrecken.<\/p>\n<p>Dieser Vorgang ist Alltag in bundesdeutschen Gerichten, so dass man allein wegen der Selbstverst\u00e4ndlichkeit, die dieser Vorgehensweise innewohnt, schon annimmt, diese Praxis sei rechtm\u00e4\u00dfig. Dennoch: Es gibt keinerlei Rechtsgrundlage f\u00fcr eine solche Freiheitsentziehung. Anders ausgedr\u00fcckt: Eine solche Festnahme ist rechtswidrig und verwirklicht den Straftatbestand der Freiheitsberaubung:<\/p>\n<ul>\n<li>f\u00fcr die festnehmenden Zivilbeamten, weil sie einer Person die Freiheit entziehen, ohne dass ein Haftbefehl bzw. -beschluss existiert,<\/li>\n<li>f\u00fcr die zu diesem rechtswidrigen Verhalten anstiftenden und Hilfe leistenden Richter, die die Polizei zur Festnahme angefordert haben und<\/li>\n<li>f\u00fcr die Beihilfe leistenden Staatsanw\u00e4lte, die in diesem Moment in der Regel noch im Saal sind und die rechtswidrige Ingewahrsamnahme dulden, statt sie zu verhindern.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Sie alle sind an dieser Freiheitsberaubung beteiligt.<\/p>\n<h4>Willige Helfer<\/h4>\n<p>Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde erf\u00e4hrt aufgrund der Mitteilungspflichten, die u. a. zwischen Justiz und Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde bestehen, wenn gegen einen Ausl\u00e4nder ein Strafverfahren gef\u00fchrt wird, und wird auch dar\u00fcber informiert, wenn die Person in Untersuchungshaft kommt. Sp\u00e4testens jetzt wird dem Gefangenen eine Ausweisung zugestellt. Wenn die Beh\u00f6rde nicht von einer freiwilligen Ausreise ausgeht, m\u00fcsste sie nun einen Haftantrag stellen und f\u00fcr einen Haftbeschluss bereits w\u00e4hrend der Untersuchungshaft sorgen.<\/p>\n<p>Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das grundgesetzlich verb\u00fcrgte Recht auf Freiheit unverletzlich und ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigem Grund eingegriffen werden darf.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Deshalb darf die Freiheit der Person gem\u00e4\u00df Art. 104 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) nur aufgrund eines Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschr\u00e4nkt werden. Die Freiheitsentziehung darf nur ein Richter anordnen. Eine Freiheitsentziehung durch die Polizei, mit dem Ziel eine nachtr\u00e4gliche Entscheidung durch einen Richter herbeizuf\u00fchren, ist nur in den Ausnahmef\u00e4llen des Art. 104 Abs. 2 S. 2 und 3 GG zul\u00e4ssig. Und zwar dann, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zul\u00e4ssige Zweck nicht erreichbar w\u00e4re, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen m\u00fcsste.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Art. 104 GG sch\u00fctzt auch die Freiheit nichtdeutscher Personen.<\/p>\n<p>Meistens besteht f\u00fcr die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde auch ausreichend Zeit von einigen Monaten, um die Abschiebehaft anordnen zu lassen. Da sie selbst dazu nicht befugt ist, m\u00fcsste sie f\u00fcr eine richterliche Entscheidung sorgen, die dazu berechtigt, die im Strafgericht verurteilte Person nach der Aufhebung des Untersuchungshaftbefehls direkt im Saal noch festzunehmen.<\/p>\n<p>Hierum k\u00fcmmert sich die Beh\u00f6rde allerdings in der Regel nicht, denn sie kann sich angesichts der gegenw\u00e4rtigen Praxis darauf verlassen, dass die Strafrichter eifrige und willige Helfer dabei sind, Deutschland von Ausl\u00e4ndern ohne Aufenthaltsrecht zu befreien, auch wenn eine Rechtsgrundlage f\u00fcr die Ingewahrsamnahme nicht besteht. Obwohl bereits zahlreiche Entscheidungen existieren, in denen immer wieder \u2013 im Nachhinein, nach erfolgter Abschiebung \u2013 festgestellt wurde, dass eine Festnahme ohne richterlichen Beschluss rechtswidrig ist, dauert diese Praxis unver\u00e4ndert fort.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a><\/p>\n<p>Viele Verteidiger sind \u00fcber diese Feinheiten nicht informiert und nehmen es widerspruchslos hin, wenn ihre Mandanten aus dem Verhandlungssaal nach aufgehobenem U-Haftbefehl ohne Rechtsgrundlage in die Abschiebehaft gebracht werden. Aber auch engagierte Versuche, eine solche Festnahme zu verhindern, scheitern. Denn die anwesenden Strafrichter und Staatsanw\u00e4lte dulden und unterst\u00fctzen solche Festnahmen, selbst wenn sie von der Verteidigung auf deren Rechtswidrigkeit aufmerksam gemacht und aufgefordert werden, sie zu unterbinden.<\/p>\n<h4>Fehlen jeglicher Sanktion<\/h4>\n<p>Die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit solcher Freiheitsentziehungen f\u00fchrt jedoch nicht dazu, dass gegen Strafrichter, Staatsanw\u00e4lte und festnehmende Beamte ein Ermittlungsverfahren wegen Freiheitsberaubung bzw. Beihilfe eingeleitet w\u00fcrde. Dies geschieht selbst dann nicht, wenn entsprechende Strafanzeigen erstattet werden. Die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden begr\u00fcnden ihre Weigerung, gegen die eigene Zunft vorzugehen, damit, dass eine Straftat gar nicht vorliege.<\/p>\n<p>Ebenfalls ohne Wirkung bleibt die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit f\u00fcr den danach angeordneten Abschiebehaftbeschluss. Bei rechtm\u00e4\u00dfigem Vorgehen w\u00e4re die betroffene Person zwar gar nicht erst vor dem Richter im Abschiebegewahrsam gelandet. Die Auffassung, dass es sich bei dem Abschiebehaftbeschluss deshalb um \u201eFr\u00fcchte vom verbotenen Baum\u201c handele, will die Rechtsprechung \u2013 selbstverst\u00e4ndlich \u2013 nicht vertreten. Die sp\u00e4tere Feststellungsklage, dass eine Festnahme rechtswidrig war, macht die Abschiebung nicht hinf\u00e4llig und erst recht nicht r\u00fcckg\u00e4ngig. Die gerichtliche Entscheidung ist nicht mehr als ein wertloses St\u00fcck Papier. Dessen rechtsstaatlicher Glanz reduziert sich darauf, dass der Staat die Kosten f\u00fcr diese erfolgreiche Klage zahlt.<\/p>\n<p>Das Fehlen jeglicher Sanktion ist geradezu eine Einladung, die rechtswidrige Praxis fortzusetzen. Deren Ende ist nicht absehbar. Vollstreckt man doch nur etwas, was schon \u201eirgendwie\u201c seine Richtigkeit hat. Denn betroffen sind ja \u201enur\u201c diejenigen, die das Land ohnehin zu verlassen haben. Es trifft also schon die \u201eRichtigen\u201c. Das grundgesetzlich verbriefte Recht auf Freiheit ist wohl doch ein Recht, das Ausl\u00e4ndern ohne Aufenthaltsstatus nicht zusteht.<\/p>\n<h5>Silke Studzinsky ist Rechtsanw\u00e4ltin in Berlin.<\/h5>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> z. B. die Studien des 8. Deutschen Pr\u00e4ventionstages<a href=\"http:\/\/www.praeventionstag.de\/content\/8_praev\/doku\/gaitanides\"> (www.praeventionstag.de\/content\/ 8_praev\/doku\/gaitanides<\/a>) und des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen (www.bafl.de\/template\/zuwanderungsrat\/expertisen_2004\/expertise_pfeiffer.pdf)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Allein zur erleichterten Lesbarkeit werden in diesem Artikel ausschlie\u00dflich die m\u00e4nnlichen Formen verwendet.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Entscheidungen Bd. 10, 302 (322), Bd. 58, 208 (220)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> BVerfG-Urteil v. 15.5.2002, Az.: 2 BvR 2292\/00, Abs. 22-28<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> so unter vielen: Landgericht Berlin: Beschluss v. 31.3.2003, Az.: 84 T 46\/03<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Silke Studzinsky Ausl\u00e4nder ohne Aufenthalt, die nach einer strafrechtlichen Verurteilung aus der U-Haft entlassen<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,85],"tags":[173,257,820,1516],"class_list":["post-8081","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-079","tag-abschiebung","tag-auslaenderrecht","tag-justiz","tag-videoueberwachung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8081","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8081"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8081\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8081"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8081"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8081"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}