{"id":8130,"date":"2005-07-30T11:26:51","date_gmt":"2005-07-30T11:26:51","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=8130"},"modified":"2005-07-30T11:26:51","modified_gmt":"2005-07-30T11:26:51","slug":"vertreibung-erfassung-kontrolle-polizeiliche-eingriffsbefugnisse-im-oeffentlichen-raum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=8130","title":{"rendered":"Vertreibung, Erfassung, Kontrolle &#8211;\u00a0Polizeiliche Eingriffsbefugnisse im \u00f6ffentlichen Raum"},"content":{"rendered":"<h3>von Martina Kant und Fredrik Roggan<\/h3>\n<p><strong>Die polizeilichen Befugnisse f\u00fcr die \u00dcberwachung und Kontrolle des \u00f6ffentlichen Raumes sind im vergangenen Jahrzehnt stark erweitert worden. St\u00fctzte sich die Polizei zuvor (h\u00e4ufig unzul\u00e4ssigerweise) auf polizeirechtliche Generalklauseln, stehen ihr nun in den meisten Bundesl\u00e4ndern spezielle Eingriffsnormen f\u00fcr Video\u00fcberwachung, Platzverweise, Aufenthaltsverbote, Identit\u00e4tsfeststellungen, Schleierfahndungen und Kontrollstellen zur Verf\u00fcgung.<\/strong><\/p>\n<p>Die Kontrolle und \u00dcberwachung des \u00f6ffentlichen Raumes ist bei weitem nicht mehr allein Aufgabe der Polizei. Zum einen verschwimmt zusehends die scharfe Trennlinie zwischen \u201eprivaten\u201c und \u201e\u00f6ffentlichen\u201c Bereichen, die dann auch zum Handlungsfeld privater Sicherheitsdienst\u00adleister werden. Zum anderen sind mit Ordnungsbeh\u00f6rden, Sicherheitswachten, freiwilligen Polizeidiensten etc. weitere Akteure im \u00f6ffentlichen Raum pr\u00e4sent, die teilweise sogar polizeiliche Aufgaben \u00fcbernehmen. Dennoch: Das polizeirechtliche Handlungsrepertoire ist das weitreichendste und eingriffsintensivste. Welche Befugnisse die Polizei zur Kontrolle des \u00f6ffentlichen Raumes hat, welche Begrenzungen ihr gesetzt sind und welche Strategien anhand der Befugnisse sichtbar werden, soll im Folgenden betrachtet werden.<!--more--><\/p>\n<h4>Platzverweise und Aufenthaltsverbote<\/h4>\n<p>Beim Platzverweis handelt es sich um ein kurzfristiges Verweisen einer Person von einem (eng abgrenzbaren) Ort, um eine (beliebige) Gefahr abzuwehren. In vielen Polizeigesetzen werden als Adressaten einer solchen Ma\u00dfnahme ferner Personen genannt, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindern. Der Platzverweis existiert als Befugnis in allen Polizeigesetzen. Eine Ausnahme bildet jedoch das Polizeigesetz von Baden-W\u00fcrttemberg, wo die Ma\u00dfnahme auf die polizeiliche Generalklausel gest\u00fctzt wird,<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> was unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Gesetzes nicht unproblematisch ist.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p>Im Vergleich zum Platzverweis handelt es sich beim Aufenthaltsverbot, das erstmalig in Niedersachsen im Jahre 1996 eingef\u00fchrt wurde, um eine \u201eentgrenzte\u201c Vorschrift. Weder ist die Ma\u00dfnahme auf einen kurzen Zeitraum beschr\u00e4nkt, noch ist der Ort n\u00e4her eingegrenzt. Die in den Landesgesetzen von Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rhein\u00adland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Th\u00fcringen enthaltenen Regelungen sprechen von \u201eGebieten\u201c<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> oder auch \u201eBereichen\u201c<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a>. Platzverweise und Aufenthaltsverbote k\u00f6nnen sowohl als Einzelverf\u00fcgung als auch als Allgemeinverf\u00fcgung ergehen. Von Letztgenanntem ist immer dann zu sprechen, wenn sich die Ma\u00dfnahme an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Zur Durchsetzung von Platzverweisen und Aufenthaltsverboten sehen die Polizeigesetze den polizeilichen Gewahrsam vor. An einer entsprechenden Befugnis fehlt es aus den genannten Gr\u00fcnden lediglich in Baden-W\u00fcrttemberg, dort ist eine entsprechende Freiheitsentziehung nur unter den strengeren Regeln \u00fcber den sog. Pr\u00e4ventivgewahrsam<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> (Abwehr oder Beseitigung einer erheblichen St\u00f6rung der \u00f6ffentlichen Sicherheit) statthaft.<\/p>\n<p>Nach wie vor umstritten ist die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot bei fehlender Spezialbefugnis auf die polizeiliche Generalklausel gest\u00fctzt werden kann. W\u00e4hrend dies in der polizeirechtlichen Literatur \u00fcberwiegend abgelehnt wird, hat die Rechtsprechung hier weniger Zweifel und die entsprechenden Ma\u00dfnahmen der Polizei f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erachtet.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a><\/p>\n<p>Bemerkenswert ist in rechtlicher Hinsicht schlie\u00dflich, dass \u2013 unabh\u00e4ngig von der Existenz einer Spezialbefugnis \u2013 die Verh\u00e4ngung von Aufenthaltsverboten gegen\u00fcber deutschen Staatsb\u00fcrgern in all denjenigen Bundesl\u00e4ndern verfassungswidrig ist, in welchen entgegen dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG im einschl\u00e4gigen Landesgesetz Art. 11 GG (Freiz\u00fcgigkeit f\u00fcr alle Deutschen) nicht als einschr\u00e4nkbares Grundrecht genannt ist.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a><\/p>\n<p>Platzverweise und zunehmend auch Aufenthaltsverbote werden von der Polizei bevorzugt zur \u201eBek\u00e4mpfung\u201c offener Drogenszenen ausgesprochen. Damit hofft man \u201eAnsammlungen Abh\u00e4ngiger\u201c zu verhindern, die \u201eLogistik des Drogenhandels\u201c zu st\u00f6ren und zugleich eine \u201eEtablierung eines ungest\u00f6rten Absatzmarktes\u201c zu vermeiden, so das baden-w\u00fcrttembergische Innenministerium.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Massenweise Platz\u00adver\u00adweise wie beispielsweise in Hamburg (1997: 81.714; 1998: 65.744) h\u00e4tten die Drogenszene nachhaltig verunsichert.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Dass damit das Drogen-Problem nur in andere Stadtteile oder weniger \u00f6ffentliche Bereiche verdr\u00e4ngt wird, ist offensichtlich und wird polizeilicherseits auch nicht bestritten. Man reagiere darauf mit einem \u201eflexibleren Handlungskonzept.\u201c<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Mit anderen Worten: Die Polizeima\u00dfnahmen werden r\u00e4umlich ausgedehnt.<\/p>\n<p>Auch Demonstranten, Hooligans, H\u00fctchenspieler, \u201eaggressive\u201c Bett\u00adler, Obdachlose, Prostituierte, Freier und andere Personen, die der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder wohl eher der \u00f6ffentlichen Ordnung gef\u00e4hrlich werden k\u00f6nnten, werden mit Platzverweisen und Aufenthaltsverboten bedacht. Die Bremer und Hannoveraner Polizeibeh\u00f6rden trieben es 1996 anl\u00e4sslich der bef\u00fcrchteten Chaos-Tage soweit, Platzverweise allein wegen eines szene-, das hei\u00dft punktypischen Aussehens zu verh\u00e4ngen. Jeder, der auch nur eine gef\u00e4rbte Haarstr\u00e4hne aufzuweisen hatte und in oder nach Bremen bzw. Hannover unterwegs war, wurde gestoppt und nach Hause geschickt oder stundenlang in Gewahrsam genommen. Dass bunte Haare allein nicht als Verdachtsmoment f\u00fcr die Prognose ausreichen, jemand w\u00fcrde Straftaten begehen, hatten die Verwaltungsgerichte schon fr\u00fcher entschieden. In allen nachtr\u00e4glichen Gerichtsentscheidungen wurden die Platzverweise daher konsequenterweise f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Genutzt hat es den ihrer Freiheit und Freiz\u00fcgigkeit Beraubten nicht.<\/p>\n<p>Um Platzverweise durchzusetzen, greift die Polizei auch zum sogenannten Verbringungsgewahrsam (f\u00fcr Berlin lag die Anzahl f\u00fcr 1995 bei 1.750 Verbringungen<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a>). Es sind mehrere F\u00e4lle bekannt, in denen Obdachlose von der Polizei am Stadtrand ausgesetzt wurden und wegen der k\u00fchlen Witterung erfroren sind.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> Dementsprechend hatten sich die Gerichte mit dieser Verfahrensweise nicht nur unter polizeirechtlichen Gesichtspunkten zu befassen, sondern auch eine strafrechtliche W\u00fcrdigung des polizeilichen Vorgehens vorzunehmen. Bekannt sind insoweit Verurteilungen von Polizisten wegen N\u00f6tigung, Freiheitsberaubung und auch wegen Aussetzung mit Todesfolge.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> Von der Frage der Strafbarkeit der Polizisten im Einzelfall ist die generelle \u2013 polizeirechtliche \u2013 Frage der Zul\u00e4ssigkeit des Verbringungsgewahrsams zu unterscheiden.<\/p>\n<h4>Identit\u00e4tsfeststellungen an \u201egef\u00e4hrlichen Orten\u201c<\/h4>\n<p>An sogenannten gef\u00e4hrlichen oder kriminalit\u00e4tsbelasteten Orten hat die Polizei weiter gehende Kontrollbefugnisse als an anderen \u00d6rtlichkeiten. Im \u201eNormalfall\u201c darf die Polizei die Identit\u00e4t einer Person nur feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Von den einschl\u00e4gigen Regelungen gemeint wird insofern, dass die Identit\u00e4tsfeststellungen<em> aus Anlass von<\/em> gefahrenabwehrenden Ma\u00dfnahmen zul\u00e4ssig sind. Die Polizei bringt auf diese Weise in Erfahrung, gegen welches Individuum die Ma\u00dfnahmen zu richten sind. Insoweit unterliegen sie keinen Bedenken.<\/p>\n<p>An sogenannten gef\u00e4hrlichen Orten kommt es auf das Verhalten des Betroffenen hingegen nicht an. Es wird deshalb von einer \u201eOrthaftung\u201c gesprochen: Allein aufgrund der Tatsache, dass sie an \u201everrufenen\u201c Orten angetroffen werden, werden die Personen polizeipflichtig. Eine solch weite (in allen Polizeigesetzen enthaltene) Befugnis ist schon unter Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgesichtspunkten bedenklich. Es wird deshalb in der Literatur gefordert, dass die entsprechenden Normen verfassungskonform auszulegen sind, sofern sie eine entsprechende Restriktion nicht enthalten:<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> Als gef\u00e4hrliche Orte k\u00f6nnen \u00fcberhaupt nur solche Orte in Frage kommen, an denen regelm\u00e4\u00dfig <em>Straftaten von erheblicher Bedeutung <\/em>verabredet, vorbereitet oder ver\u00fcbt werden. Orte also, an denen nach polizeilicher Erfahrung lediglich Bagatelldelikte (etwa Ladendiebst\u00e4hle) begangen werden, d\u00fcrften nicht ohne weiteres als \u201egef\u00e4hrlich\u201c im Sinne des Polizeirechts verstanden werden.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a><\/p>\n<p>Orte werden zu gef\u00e4hrlichen Orten, indem die Polizei eine Prognose \u00fcber die zuk\u00fcnftige Begehung von Straftaten trifft. Mit anderen Worten: Ma\u00dfgeblich ist nicht, dass ein Ort tats\u00e4chlich gef\u00e4hrlich ist, sondern nur, ob die Polizei aufgrund der Umst\u00e4nde zu dieser Annahme berechtigt ist.<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a> \u00dcberpr\u00fcfbar ist diese \u201epflichtgem\u00e4\u00dfe Diagnose\u201c nur sehr eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Einzige \u201eechte\u201c tatbestandliche Voraussetzung f\u00fcr die Befugnis zur Identit\u00e4tsfeststellung ist, dass die zu kontrollierenden Personen sich dort <em>aufhalten<\/em> m\u00fcssen. Zum Begriff des Aufhaltens hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Jahr 2002 entschieden, dass damit ein \u201egewisses Verweilen an dem Ort\u201c gemeint ist. Erforderlich sei ein \u201everharrendes Element\u201c.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> Ein zielgerichtetes Passieren gen\u00fcgt demnach nicht. Das Land Niedersachsen nahm diesen Urteilsspruch zum Anlass, ein blo\u00dfes Angetroffen-Werden einer Person an einem Ort ausreichen zu lassen, um sie kontrollieren zu d\u00fcrfen.<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> Die restriktive Rechtsprechung aus Hamburg wurde auf diese Weise ausgehebelt.<\/p>\n<p>In Berlin beispielsweise hat die Polizei zur Zeit 19 \u00d6rtlichkeiten als \u201ekriminalit\u00e4tsbelastete Orte\u201c eingestuft,<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a> nahezu alle wegen des Handels mit Bet\u00e4ubungsmitteln. Bei einigen Orten werden dar\u00fcber hinaus Raub-, Diebstahls- oder K\u00f6rperverletzungsdelikte genannt. Aber auch die \u201eTrinker- und Obdachlosenszene\u201c, der Treffpunkt eines Motorradclubs und der \u201eT\u00fcrsteherszene\u201c und ein orientalisches Teehaus gelten als \u201ekriminalit\u00e4tsbelastet\u201c. Ob hierbei in jedem Fall von Straftaten von erheblicher Bedeutung gesprochen werden kann, ist mehr als fraglich.<\/p>\n<h4>Kontrollstellen und Schleierfahndung<\/h4>\n<p>Auch an \u201eKontrollstellen\u201c sind Identit\u00e4tsfeststellungen zul\u00e4ssig. Bei ihnen handelt es sich um Sperren, an denen Personen angehalten werden, um ihre Identit\u00e4t zu \u00fcberpr\u00fcfen und sowie sie selbst und ihre mitgef\u00fchrten Sachen zu durchsuchen. Sie sollen den einschl\u00e4gigen Regelungen zufolge dazu dienen, bestimmte Straftaten (die Polizeigesetze unterscheiden sich hier erheblich) zu verhindern. Andererseits wird in manchen Polizeigesetzen die Einrichtung einer Kontrollstelle auch zum Zwecke der allgemeinen Fahndung nach Straft\u00e4tern erlaubt. An letztgenannter Kompetenz sind seit jeher Zweifel ge\u00e4u\u00dfert worden, weil sie nach verbreiteter Auffassung \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit der Landesgesetzgeber hinausgeht.<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a> Entsprechend entschied auch der S\u00e4chsische Verfassungsgerichtshof, dass die dortige Erm\u00e4chtigung mit der grundgesetzlichen Kompetenzordnung nicht zu vereinbaren und daher nichtig ist.<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\">[23]<\/a><\/p>\n<p>Kontrollstellen werden auch mit Verkehrskontrollen nach \u00a7 36 Abs. 5 Stra\u00dfenverkehrsordnung verbunden. In einigen Bundesl\u00e4ndern finden auf diese Weise regelrechte Gro\u00dfkontrollen oder \u201eFahndungs\u00adtage\u201c statt. Die Zielrichtungen dieser Kontrolle scheinen dabei beliebig austauschbar. Mal sind es in Hessen \u201ereisende T\u00e4tergruppen aus Osteuropa\u201c, ein anderes Mal \u2013 bei der l\u00e4nder\u00fcbergreifenden Kontrolle \u201eInterregio 2003\u201c \u2013 Rauschgiftdelikte, Menschenhandel und Umweltschutzdelikte.<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\">[24]<\/a> Eine europaweite Gro\u00dfkontrolle zum Aufsp\u00fcren illegaler Migrationsstr\u00f6me und Schleusungsrouten fand im Oktober 1998 unter Beteiligung der L\u00e4nderpolizeien und des Bundesgrenzschutzes statt. Dabei wurde nicht nur der grenz\u00fcberschreitende Verkehr kontrolliert, sondern in einer Art konzertierter Schleierfahndung auch im Binnenland.<a href=\"#_ftn25\" name=\"_ftnref25\">[25]<\/a> Neben der Ergreifung einiger per Haftbefehl gesuchter Personen, dem Aufsp\u00fcren von ein paar Gramm Rauschgift und unerlaubt eingereister MigrantInnen ist es der Abschreckungseffekt, der mit solchen Gro\u00dfkontrollen erzielt werden soll. Generalpr\u00e4ventive Erw\u00e4gungen k\u00f6nnen polizeirechtliche Eingriffe allerdings nicht rechtfertigen.<a href=\"#_ftn26\" name=\"_ftnref26\">[26]<\/a><\/p>\n<p>Die einzelnen Befugnisse verschwimmen hier zusehends. Der Anlass und die Rechtsgrundlage einer Kontrolle sind f\u00fcr die B\u00fcrgerInnen damit nicht mehr erkennbar.<\/p>\n<p>Ebenso bei der sogenannten Schleierfahndung, auch verdachtsunabh\u00e4ngige oder lageabh\u00e4ngige Personenkontrolle genannt, steht als Kontrollmotiv die Bek\u00e4mpfung grenz\u00fcberschreitender Kriminalit\u00e4t und illegaler Zuwanderung im Vordergrund. Verbreitet werden sie als tatbestands- bzw. voraussetzungslose Polizeibefugnisse bezeichnet, die als einzige Voraussetzung das Aufhalten der B\u00fcrgerInnen im \u00f6ffentlichen Verkehrsraum vorsehen. Je nach Bundesland werden Lageerkenntnisse der Polizei verlangt, die auf grenz\u00fcberschreitende Kriminalit\u00e4t hinweisen.<\/p>\n<p>Bemerkenswert ist, dass Berlin im April 2004 als erstes Bundesland die Befugnis zur Schleierfandung aus seinem Polizeigesetz wieder entfernt hat \u2013 weil es keinen entsprechenden (polizeilichen) Bedarf gibt.<\/p>\n<p>Neben den grunds\u00e4tzlichen Bedenken, die gegen\u00fcber einer solchen Jedermann-Kontrolle ohne jeden Verdacht bestehen, gibt es auch empirische Befunde, dass die Kontrollen zum Teil gezielt nach ethnischen Kriterien stattfinden.<a href=\"#_ftn27\" name=\"_ftnref27\">[27]<\/a><\/p>\n<h4>Video\u00fcberwachung und Kfz-Kennzeichenerfassung<\/h4>\n<p>Eine in immer mehr Innenst\u00e4dten wahrnehmbare Beeintr\u00e4chtigung der informationellen Selbstbestimmung der B\u00fcrger ist die polizeiliche Video\u00fcberwachung von zentralen Pl\u00e4tzen oder auch ganzen Stra\u00dfenz\u00fcgen.<a href=\"#_ftn28\" name=\"_ftnref28\">[28]<\/a> Mit ihrer Hilfe verspricht die Polizei auf mehr oder weniger gro\u00dfen Hinweistafeln, Straftaten verh\u00fcten zu k\u00f6nnen. Entsprechende Befugnisnormen finden sich inzwischen in allen Polizeigesetzen. Sie unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der Dauer der zul\u00e4ssigen Speicherung der Aufzeichnungen \u2013 sie reicht von 2 Tagen in Bremen bis zu einem Monat in Th\u00fcringen \u2013 als auch in der teilweisen Beschr\u00e4nkung der Aufzeichnungsbefugnis. In Rheinland-Pfalz etwa ist die Aufzeichnung der Videoaufnahmen auf gef\u00e4hrliche Orte begrenzt. Im \u00dcbrigen ist nur eine Beobachtung zul\u00e4ssig, es sei denn, dass konkrete Anl\u00e4sse zu bef\u00fcrchten sind.<a href=\"#_ftn29\" name=\"_ftnref29\">[29]<\/a><\/p>\n<p>Der im Moment neueste technische Trend ist die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen mittels einer Videokamera und der Abgleich mit Fahndungs- und anderen Polizeidaten. Im Vergleich zur Video\u00fcberwachung des \u00f6ffentlichen Raumes handelt es sich hier um eine eingriffsintensivere Ma\u00dfnahme, weil ohne weiteres ein Personenbezug hergestellt werden kann: In vielen F\u00e4llen kann vermutet werden, dass das Fahrzeug von seinem Halter\/seiner Halterin gef\u00fchrt wird. Erfasst wird demzufolge, dass sich eine bestimmte Person zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort befindet.<a href=\"#_ftn30\" name=\"_ftnref30\">[30]<\/a><\/p>\n<p>Bereits 2003 wurden solche Systeme in Bayern, Th\u00fcringen und Brandenburg erprobt. Die Versuche mussten jedoch mangels Rechtsgrundlage vorerst eingestellt werden. Bislang enthalten nur die Polizeigesetze von Rheinland-Pfalz und Hessen eine entsprechende Befugnis; im aktuellen Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zum Polizeiaufgabengesetz ist sie ebenfalls vorgesehen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend Hessen in einer europaweiten Ausschreibung gerade die technische Ausr\u00fcstung f\u00fcr derartige Kontrollen beschafft und der Einsatz bis sp\u00e4testens Ende des Jahres geplant ist, sieht Rheinland-Pfalz zur Zeit keinen Handlungsbedarf.<a href=\"#_ftn31\" name=\"_ftnref31\">[31]<\/a> Wie schnell sich diese \u00dcberwachungsinfrastruktur bundesweit ausbreiten wird, ist noch nicht abzusehen. Angesichts der Erfahrungen mit anderen neueren Befugnissen, etwa der Video\u00fcberwachung, sollte aber durchaus nicht darauf gehofft werden, dass der Republik das fl\u00e4chendeckende Scannen der Kfz-Kennzeichen dauerhaft erspart bleibt. Schon in wenigen Jahren d\u00fcrfte sich ein entsprechender \u201eBefugnis-Teppich\u201c \u00fcber das gesamte Land gelegt haben.<\/p>\n<h4>Fazit: Polizeirecht auf Abwegen<\/h4>\n<p>Generell ist im Polizeirecht ein Abschied vom St\u00f6rer-Prinzip zu verzeichnen. D.h. es wird zunehmend durch verdachts\u00adunabh\u00e4n\u00adgige Ma\u00dfnahmen in die Grundrechte v\u00f6llig Unbeteiligter (Nichtst\u00f6rer) eingegriffen. Im \u00f6ffentlichen Raum wird dies zum einen an den \u201eJedermann-Kontrollen\u201c im Zusammenhang mit der Schleierfahndung, der Video\u00fcberwachung, der Kfz-Kennzeichen\u00aderfassung und den Kontrollstellen deutlich. Gleichzeitig betreffen polizeiliche Ma\u00dfnahmen in zunehmendem Ma\u00dfe Personen, die von der Polizei als <em>potentielle St\u00f6rer<\/em> eingestuft werden \u2013 aufgrund von Annahmen, dass sie zuk\u00fcnftig eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen bzw. Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen <em>k\u00f6nnten<\/em>. Beispiele sind hier insbesondere die Verh\u00e4ngung von l\u00e4ngerfristigen Platzverweisen und Aufenthaltsverboten auf der Grundlage von Prognosen. Bezogen auf die Kontrolle des \u00f6ffentlichen Raumes ist dar\u00fcber hinaus Folgendes festzuhalten:<\/p>\n<ul>\n<li>Die technische \u00dcberwachung des \u00f6ffentlichen Raumes nimmt zu. Die entsprechenden Befugnisse werden nach und nach ins Polizeirecht aufgenommen. Im Zusammenspiel weiterer technischer Neuentwicklungen wie z.B. Gesichtserkennung und anderer biometrischer Erkennungsverfahren wird schleichend eine neue \u00dcberwachungsinfrastruktur geschaffen.<\/li>\n<li>Polizeiliche Eingriffsma\u00dfnahmen werden verst\u00e4rkt zur Abschreckung und Verunsicherung von Szenen eingesetzt und weniger zur Abwehr konkreter Gefahren oder Verhinderung von Straftaten.<\/li>\n<li>Sozialen Problemen wie sichtbarer Armut, Obdachlosigkeit, Drogenabh\u00e4ngigkeit wird mit Mitteln des Polizeirechts begegnet. D.h. st\u00f6rende Personengruppen werden zwangsweise aus dem \u00f6ffentlichen Raum entfernt oder verdr\u00e4ngt ohne die dahinterstehenden Probleme zu l\u00f6sen.<\/li>\n<\/ul>\n<h5>Martina Kant ist Bundesgesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Humanistischen Union e.V. und Redakteurin von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP.<\/h5>\n<h5>Dr. Fredrik Roggan ist Rechtsanwalt in Berlin und stellvertretender Bundesvorsitzender der Humanistischen Union e.V.<\/h5>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> vgl. dazu etwa W\u00fcrtenberger, T.; Heckmann, D.; Riggert, R.: Polizeirecht in Baden-W\u00fcrttemberg, Heidelberg 2002, S. 134-138<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Schenke, W.-R.: Polizei- und Ordnungsrecht, Heidelberg 2003, S. 72<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> so etwa \u00a7 29 Abs. 2 BlnASOG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> so etwa \u00a7 14 Abs. 2 BremPolG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a7 35 Satz 2 VwVfG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a7 28 Abs. 1 Nr. 1 BWPolG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> vgl. exemplarisch <em>einerseits<\/em> Hecker, W.: Aufenthaltsverbote im Recht der Gefahrenabwehr, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, H. 3, S. 261-263 und <em>andererseits<\/em> OVG Bremen, in: NVwZ 1999, H. 3, S. 314-318<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Cremer, W.: Aufenthaltsverbote und offene Drogenszene: Gesetzesvorrang, Parlamentsvorbehalt und grundgesetzliche Kompetenzordnung, in: NVwZ 2001, H. 11, S. 1218-1223 (1219). Betroffen sind Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, und Th\u00fcringen.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Die Polizei-Zeitung Baden-W\u00fcrttemberg 1995, Nr. 11+12, S. 2<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> www.hamburg.de\/Behoerden\/Pressestelle\/Meldungen\/tagesmeldungen\/1999\/maerz\/w1 0\/mi\/news.htm<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> ebd.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> die tageszeitung v. 5.8.1996, 21.8.1996; Frankfurter Rundschau v. 9.7.1997, 11.7.1998<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> Frankfurter Rundschau v. 5.12.2003<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> ebd.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> In einem Fall aus dem Jahr 2002 wurden die angeklagten Polizeibeamten zu drei Jahren und drei Monaten Haft auf Bew\u00e4hrung verurteilt, s. ebd.; vgl. die Nachweise bei Roggan, F.: Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit, Bonn 2003, S. 133 f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> so aber die Gesetze in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> ausf\u00fchrlicher dazu Roggan a.a.O. (Fn. 15), S. 152-155<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> Rachor, F.: Das Polizeihandeln, in: Lisken, H.; Denninger, E. (Hg.): Handbuch des Polizeirechts, M\u00fcnchen 2001, S. 295-562 (402)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> NVwZ \u2013 Rechtsprechungsreport 2003, S. 276 f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> vgl. \u00a7 13 Abs. 1 NdsSOG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> Die Welt v. 13.6.2005. Die Einstufung erfolgt jeweils quartalsweise; Juli 1996: 24 gef\u00e4hrliche Orte, Juli 1999: 36, Juli 2002: 28; die im Text nachfolgend genannten Orte sind einem internen Papier der Berliner Polizei von M\u00e4rz 2004 entnommen.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> ausf\u00fchrlich dazu Rachor a.a.O. (Fn. 18), S. 406<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a> sog. zweites Polizeiurteil, S\u00e4chsVerfGH: Urt. v. 10.7.2003 (Az.: 43-II-00), S. 54 f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a> Frankfurter Rundschau v. 14.12.1996; Hessen, Innenministerium: Pressemitteilung Nr. 64 v. 24.9.2003<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref25\" name=\"_ftn25\">[25]<\/a> Bundesministerium des Innern: Pressemitteilung v. 19.10.1998<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref26\" name=\"_ftn26\">[26]<\/a> ausf\u00fchrlich Roggan a.a.O. (Fn. 15), S. 239-254<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref27\" name=\"_ftn27\">[27]<\/a> Herrnkind, M.: Personenkontrollen und Schleierfahndung, in: Kritische Justiz 2000, H. 2, S. 188-208; Kant, M.: Verdachtsunabh\u00e4ngige Kontrollen. MigrantInnen im Netz der Schleierfahndung, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 65 (1\/2000), S. 29-35<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref28\" name=\"_ftn28\">[28]<\/a> vgl. dazu etwa Hempel, L.; T\u00f6pfer, E.: \u201eSchaut auf diese Stadt!\u201c Video\u00fcberwachung in Berlin, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 74 (1\/2003), S. 76-83<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref29\" name=\"_ftn29\">[29]<\/a> ausf\u00fchrlicher dazu R\u00fchle, D.: Polizei- und Ordnungsrecht f\u00fcr Rheinland-Pfalz, Baden-Baden 2004, S. 146 f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref30\" name=\"_ftn30\">[30]<\/a> Arzt, C.: Voraussetzungen und Grenzen der automatisierten Kennzeichenerkennung, in: Die \u00f6ffentliche Verwaltung 2004, H. 2, S. 56-64 (57); aus polizeilicher Sicht Schieder, A.: Die automatisierte Erkennung amtlicher Kfz-Kennzeichen als polizeiliche Ma\u00dfnahme, in: NVwZ 2004, H. 7, S. 778-788<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref31\" name=\"_ftn31\">[31]<\/a> jeweils telefonische Auskunft der Pressestelle des Hessischen bzw. rheinland-pf\u00e4l\u00adzi\u00adschen Innenministeriums am 12.8.2005<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Martina Kant und Fredrik Roggan Die polizeilichen Befugnisse f\u00fcr die \u00dcberwachung und Kontrolle des<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,87],"tags":[244,676,1022,1076,1129],"class_list":["post-8130","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-081","tag-aufenthaltsverbote","tag-generalklausel","tag-oeffentliche-ordnung","tag-platzverweise","tag-polizeirecht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8130","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8130"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8130\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8130"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8130"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8130"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}