{"id":8132,"date":"2005-07-30T11:29:29","date_gmt":"2005-07-30T11:29:29","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=8132"},"modified":"2005-07-30T11:29:29","modified_gmt":"2005-07-30T11:29:29","slug":"kein-platz-fuer-arme-der-umgang-mit-randgruppen-in-deutschen-staedten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=8132","title":{"rendered":"Kein Platz f\u00fcr Arme &#8211;\u00a0Der Umgang mit Randgruppen in deutschen St\u00e4dten"},"content":{"rendered":"<h3>von Titus Simon<\/h3>\n<p><strong>Die toleranten 70er und fr\u00fchen 80er Jahre sind l\u00e4ngst vorbei. Wer arm ist und auch so aussieht, soll das Stadtbild nicht st\u00f6ren. Nach diesem Motto wird in vielen deutschen St\u00e4dten verfahren. MitarbeiterInnen der Sucht- und der Wohnungslosenhilfe kritisieren diese Vertreibungspolitik seit Jahren.<\/strong><\/p>\n<p>Wer unerw\u00fcnschte Submilieus aus dem Stadtbild entfernen will, kann das auf verschiedenste Arten tun: mit architektonischen Konzepten, die den \u201efalschen Gruppen\u201c ihren Aufenthalt unwirtlich machen, aber auch mit klassischen ordnungspolitischen Instrumenten. Rechtlich behalf man sich dabei urspr\u00fcnglich mit kommunalen Sondernutzungssatzungen und Gefahrenabwehrverordnungen und schuf so eine Art von Privatstrafrecht, das allerdings oft in weiten Teilen schlicht illegal war.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><!--more--><\/p>\n<p>Die gerichtliche Feststellung der fehlenden Rechtsgrundlagen hat keineswegs zu einer Ausd\u00fcnnung derartiger Praxis gef\u00fchrt. Vielmehr sind seit Mitte der 90er Jahre vier Tendenzen zu verzeichnen: Erstens hat die Zahl der einschl\u00e4gigen Verordnungen und Satzungen stark zugenommen. Zweitens sind in nahezu allen Bundesl\u00e4ndern Bem\u00fchungen erkennbar, die Landesgesetzgebung, die die Gemeinden zum Erlass solcher Satzungen erm\u00e4chtigt, so zu modifizieren, dass die vor Gericht festgestellten Probleme g\u00e4nzlich gel\u00f6st oder wenigstens minimiert werden. Drittens bem\u00fcht man sich, die \u00f6rtlichen Satzungen und Verordnungen an den jeweiligen Stand der Rechtsprechung anzugleichen \u2013 mit der Intention, so wenig wie m\u00f6glich auf ordnungspolitische Instrumente verzichten zu m\u00fcssen. Dies geschieht h\u00e4ufig auf der Basis von Mustersatzungen bzw. Musterverordnungen der zust\u00e4ndigen Ministerien bzw. kommunaler Dachorganisationen, die sich so nah als noch m\u00f6glich an der Grenze zur Rechtswidrigkeit bewegen. Viertens tr\u00e4gt eine stark ideo\u00adlogisierte Debatte um \u201eKriminalpr\u00e4vention\u201c zur Legitimation der genannten Ma\u00dfnahmen bei.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p>Das Resultat ist ein Konzept von \u00f6ffentlicher Sicherheit, das auf eine Intensivierung der sozialen Kontrolle abzielt. Alltagspraktisch werden sozialpolitische, sozialarbeiterische, stadtplanerische, ordnungspolitische, polizei- und strafrechtliche Ma\u00dfnahmen vermengt. Sozialarbeit steht dabei vor neuen Herausforderungen bis hin zu einer ordnungspolitischen Kolonialisierung und Instrumentalisierung ihres Arbeitsfeldes.<\/p>\n<p>Die Auswirkungen der zunehmenden Reglementierung des \u00f6ffentlichen Raums auf die Lebenslagen von Wohnungslosen dokumentierte schon in den 90er Jahren eine K\u00f6lner Feldforschungsstudie.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Dabei wurden u.a. 134 Personen befragt, die sich h\u00e4ufig auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen und Pl\u00e4tzen aufhielten: \u201eBerber\u201c (52,2 %), \u201eJunkies\u201c (29,1 %), \u201ePunks\u201c (9,0 %) und \u201eTreber\u201c (6,7 %). 63,4 % waren damals aktuell ohne festen Wohnsitz, die meisten anderen waren fr\u00fcher einmal wohnungslos gewesen. Je ein Drittel der Betroffenen n\u00e4chtigte im Freien oder in Wohnheimen, die anderen bei Freunden oder in Notschlafstellen.<\/p>\n<ul>\n<li>67,9 % hatten schon einmal Aufenthaltsverbote erhalten. Hiervon waren die Gruppen in unterschiedlicher Weise betroffen: \u201ePunks\u201c (91,7 %), \u201eJunkies\u201c (89,7 %), \u201eBerber\u201c (55,4 %), \u201eTreber\u201c (44,4 %).<\/li>\n<li>Aufenthaltsverbote wurden meist durch die Aufforderung wegzugehen und die Verh\u00e4ngung von Strafen durchgesetzt. Drei Viertel der Vertriebenen erhielten zudem Platzverweise bis zu einem Jahr.<\/li>\n<li>Mehr als ein F\u00fcnftel hatte Bu\u00dfgelder zu bezahlen, die sich im Durchschnitt auf 1.335 DM beliefen. Vor allem gegen \u201eJunkies\u201c wurden h\u00f6here Bu\u00dfgelder \u2013 bis zu 4.000 DM \u2013 verh\u00e4ngt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Politik der Verdr\u00e4ngung ist aber keine Besonderheit K\u00f6lns oder der deutschen Gro\u00dfst\u00e4dte. Besonders aus S\u00fcddeutschland sind auch rigide Praktiken aus kleineren Orten bekannt geworden, die eine gewisse historische oder touristische Bedeutung haben. Schon beinahe Geschichte ist der in das Jahr 1973 zur\u00fcckreichende, letztendlich gescheiterte Versuch von Baden-Baden, die Kur- und Badestadt vollst\u00e4ndig von \u201eStadtstreichern\u201c freizuhalten. 1993 wurde von einer fl\u00e4chendeckenden Vertreibung von Wohnungslosen vom Konstanzer Seeufer berichtet, bei der st\u00e4dtische Angestellte auch nicht davor zur\u00fcckschreckten, den pers\u00f6nlichen Besitz und die Papiere von Wohnungslosen als \u201eM\u00fcll\u201c zu entsorgen.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Schlagzeilen machte 1997 die beschauliche Bodenseestadt Ravensburg, wo ein Polizist einem Punk eine Flasche Bier aus der Hand nahm, nachdem schon kurz zuvor eine Polizeistreife eine leere Bierkiste beschlagnahmt hatte. Grundlage dieses Handelns war eine Polizeiverordnung, die jegliches Biertrinken au\u00dferhalb der zahlreichen Freischankfl\u00e4chen der Kneipen verbot. Pech f\u00fcr die Stadtverwaltung und den Gemeinderat der Stadt Ravensburg war nur, dass der Punk aus gutem Hause war und mit Hilfe seines Anwaltes eine Normenkontrollklage beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim einreichte.<\/p>\n<h4>Repressives \u00dcberma\u00df<\/h4>\n<p>Bei den Bem\u00fchungen um eine \u201esaubere Stadt\u201c kommt es in einer Vielzahl von F\u00e4llen zu willk\u00fcrlichen Ma\u00dfnahmen, die kaum als rechtsstaatlich bezeichnet werden k\u00f6nnen. Hierzu einige Beispiele:<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a><\/p>\n<ul>\n<li>In Ulm und in anderen St\u00e4dten wurden Wohnungslose von der Polizei aufgegriffen und mit Polizeifahrzeugen \u00fcber den Stadtrand gebracht und \u201enach den Ortsschildern\u201c ausgesetzt.<\/li>\n<li>In Schw\u00e4bisch Hall wurden etwa 50 Jugendliche, die sich am Wochenende des traditionellen Salzsiederfestes friedlich zu einem \u201ePunkerfr\u00fchst\u00fcck\u201c in einem Park treffen wollten, eingekesselt, zum Bahnhof transportiert, dort festgehalten und anschlie\u00dfend in einen Nahverkehrszug in Richtung Heilbronn gesetzt.<\/li>\n<li>Der N\u00fcrnberger Sozialarbeiter Peter Meusch berichtete von einem geistig Behinderten, der, nachdem er nachts am K\u00f6nigstor mit einer Bierb\u00fcchse in der Hand angetroffen wurde, einen Bu\u00dfgeldbescheid \u00fcber 73 DM erhielt. Der Mann verf\u00fcgte als Bewohner des Obdachlosenheims Gro\u00dfweidenm\u00fchle \u00fcber 116 DM Taschengeld im Monat.<\/li>\n<li>Ebenfalls in N\u00fcrnberg: Wer \u201eaus einschl\u00e4gigen Kreisen\u201c stammend mehr als dreimal mit Alkohol im bahnhofsnahen U-Bahn-Verteiler angetroffen wurde, erhielt ein einj\u00e4hriges Hausverbot.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Jahr 2000 schrieb der bayerische Innenminister G\u00fcnther Beckstein einen Wettbewerb \u201eSaubere Stadt\u201c aus. In dem Ausschreibungstext wird der Begriff \u201esauber\u201c gleichgesetzt mit dem \u201eAbbau bel\u00e4stigender Verhaltensweisen\u201c wie \u201eaggressives\u201c Betteln oder \u201eL\u00e4rmen\u201c.<\/li>\n<li>Auch in D\u00fcsseldorf verglich eine Stadtmarketing-Firma, die unter dem Namen \u201ePro D\u00fcsseldorf\u201c ein Konzept f\u00fcr die Aufwertung der Innenstadt entwickeln sollte, im Rahmen der ersten Pr\u00e4sentation ihres Vorhabens Taubenkot und Graffiti mit \u201eBerbern und Pennern\u201c.<\/li>\n<li>Stuttgarter Polizisten verstie\u00dfen immer wieder gegen den \u00a7 221 Strafgesetzbuch (Aussetzung), so auch in einem Fall, in dem sie einen volltrunkenen Wohnungslosen in der Stuttgarter Innenstadt aufgriffen und in der N\u00e4he der Autobahnrastst\u00e4tte \u201eSindelfinger Wald\u201c an der vielbefahrenen Autobahn Stuttgart-Singen aussetzten. Der Mann wurde sp\u00e4ter in hilflosem Zustand auf dem Standstreifen der gef\u00e4hrlichen Strecke aufgegriffen.<\/li>\n<li>Speziell in touristisch attraktiven St\u00e4dten und Gemeinden werden in die Standardpolizeiverordnungen zus\u00e4tzliche Sonderbestimmungen aufgenommen, die \u2013 um zahlungskr\u00e4ftigen G\u00e4sten einen m\u00f6glichst ungest\u00f6rten Genuss zu erm\u00f6glichen \u2013 Personengruppen in diskriminierender Weise ausgrenzen. So bestimmen die Verordnungen mehrerer Bodenseegemeinden, dass \u201eder Aufenthalt am Seebereich nicht gestattet (ist f\u00fcr) Personen mit absto\u00dfenden Krankheiten.\u201c<\/li>\n<li>Einige bayerische St\u00e4dte erlassen Bu\u00dfgeldbescheide in betr\u00e4chtlicher H\u00f6he wegen \u201eNiederlassens zum Alkoholgenuss au\u00dferhalb der zugelassenen Freischankfl\u00e4chen\u201c.<\/li>\n<li>In Augsburg, Stuttgart, aber auch vereinzelt in kleineren Orten wird eine durch Mitarbeiter der Wohnungslosenhilfe geleistete Beratung der Betroffenen dar\u00fcber, in welcher Weise sie gegen Bu\u00dfgeldbescheide vorzugehen verm\u00f6gen, als \u201eunzul\u00e4ssige rechtliche Beratung\u201c inkriminiert.<\/li>\n<\/ul>\n<h4>Platzverweise, Betretungs- und Aufenthaltsverbote<\/h4>\n<p>Das Abschieben, Hinausweisen und Fortjagen als popul\u00e4re Umgangsformen mittlerer Brutalit\u00e4t besitzen eine jahrhundertealte Tradition. Das Pariser Stadtparlament beschloss im Jahre 1516, dass alle Vagabunden (vaccabons, oysifs, camens, maraulx et belistres, puissans et sains de leurs membres<em>)<\/em> unverz\u00fcglich die Stadt zu verlassen hatten.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Ende des 18. Jahrhunderts kam es zwischen \u00d6sterreich und den zahllosen deutschen Kleinstaaten zu \u201eBettelsch\u00fcben\u201c. Arme ohne Pass wurden \u00fcber die Landesgrenzen abgeschoben: \u201eVon einem Sammellager bei Linz aus ging zweimal im Jahr der Schub, der aus mehreren Hunderten Personen bestand, unter starkem milit\u00e4rischen Schutz nach Bayern und von hieraus auf verschiedenen Routen von Territorium zu Territorium weiter.\u201c<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a><\/p>\n<p>In dieser Tradition stehen die Platzverweise und Aufenthaltsverbote moderner Stadtordnungen zu Beginn des 21. Jahrhunderts, wobei die St\u00e4dte und Gemeinden eine Vorreiterrolle einnahmen, die sich (touristisch) besonders attraktiv geben wollen. Wie bereits erw\u00e4hnt, wollte man in Baden-Baden bereits in den 70er Jahren ein generelles Aufenthaltsverbot f\u00fcr \u201eStadt- und Landstreicher\u201c aussprechen. Bis in die fr\u00fchen 80er Jahre zur\u00fcck gehen die Versuche in Hannover, Wohnungslose und Drogenkonsumenten aus der Passerelle \u2013 einer in den 70er Jahren gebauten Verbindung zwischen der Innen- und der Oststadt \u2013 zu vertreiben. Die als \u201eJunkie-Jogging\u201c bekannt gewordenen Vertreibungen von Drogenkonsumenten in Frankfurt, Stuttgart und anderen Gro\u00dfst\u00e4dten besitzen eine langj\u00e4hrige Tradition. Die seit 1984 veranstalteten Hannoveraner \u201eChaostage\u201c waren urspr\u00fcnglich ein harmloses Treffen der bundesdeutschen Punkszene, das sich bis zum Jahr 1995 zum \u201eB\u00fcrgerkrieg\u201c (\u201eBILD\u201c) zwischen Jugendlichen und Polizei hochschaukelte. Und weil angeblich bei diesem Aufeinandertreffen die Punks die bessere Strategie besa\u00dfen und PolizistInnen an verschiedenen Punkten der Stadt in gef\u00e4hrliche Hinterhalte gelockt wurden, dealten SPD und CDU im Landtag eine \u00c4nderung des nieders\u00e4chsischen Polizeigesetzes aus. Danach braucht die Polizei keine richterliche Genehmigung, um erstens ganze St\u00e4dte sperren und Verd\u00e4chtige abweisen zu k\u00f6nnen, zweitens an jedem beliebigen Punkt Kontrollstellen zu errichten, drittens Platzverweise auszusprechen und viertens m\u00f6gliche St\u00f6renfriede bis zu vier Tagen in Unterbindungsgewahrsam festhalten zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Platzverweise und Aufenthaltsverbote werden in der Mehrzahl der F\u00e4lle gegen Personen verh\u00e4ngt, die der Drogenszene zugerechnet werden. Generelle, auf genau beschriebene innerst\u00e4dtische \u00d6rtlichkeiten bezogene Platzverweise sowie Aufenthaltsverbote von drei Monaten und l\u00e4nger sind keine Seltenheit. Die Rechtsprechung hat gerade f\u00fcr die genannte Personengruppe sehr weitreichende Aufenthaltsverbote abgesegnet. So best\u00e4tigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) im Februar 1999 den Bescheid der Stadt M\u00fcnchen, der einem der dortigen Drogenszene zugerechneten B\u00fcrger untersagte,<\/p>\n<p>\u201esich in dem Zeitraum von zw\u00f6lf Monaten ab Zustellung des Bescheids auf allen \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen, Wegen und Pl\u00e4tzen in den Bereichen der n\u00e4heren Umgebung des Hauptbahnhofs einschlie\u00dflich des Alten Botanischen Gartens, der Gebiete um die Bereiche der U-Bahnh\u00f6fe Universit\u00e4t und Gieselastra\u00dfe einschlie\u00dflich Leopoldstra\u00dfe, der M\u00fcnchner Freiheit mit angrenzendem n\u00f6rdlichen Bereich, des Ostbahnhofs und des Orleansplatzes einschlie\u00dflich der Orleansstra\u00dfe und der Postwiese gem\u00e4\u00df den schraffierten Fl\u00e4chen in den anliegenden Lagepl\u00e4nen aufzuhalten\u201c.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a><\/p>\n<p>Es handelte sich nicht nur um den Ausschluss von einzelnen Orten mit Brennpunktcharakter. Mit der beschriebenen Fl\u00e4che waren der betroffenen Person weite Teile der M\u00fcnchner Innenstadt unzug\u00e4nglich. Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war die gew\u00e4hlte Sanktion auch, da bei dem Betroffenen kurz vor Weihnachten des Jahres 1997 \u2013 also rund ein Jahr vor dem Bescheid \u2013 lediglich 2,3 Gramm Haschisch sichergestellt worden waren, die er zuvor zum Kauf angeboten hatte. Dennoch erkl\u00e4rte der VGH in den Leits\u00e4tzen seines Beschlusses:<\/p>\n<p>\u201e1. Das von der Landeshauptstadt M\u00fcnchen als Sicherheitsbeh\u00f6rde gegen\u00fcber dem Antragsteller verf\u00fcgte Aufenthaltsverbot f\u00fcr bestimmte n\u00e4her umrissene Stadtgebiete verletzt nicht dessen Recht auf Freiheit der Person i. S. des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz, Art. 102 Bayerische Verfassung.<br \/>\n2. Ein Aufenthaltsverbot f\u00fcr bestimmte n\u00e4her festgelegte Stadtgebiete f\u00fcr die Dauer von 12 Monaten verst\u00f6\u00dft nicht gegen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, wenn dem Betroffenen gestattet ist, diese Gebiete zu betreten und sich dort zeitlich begrenzt aufzuhalten, um Angelegenheiten des t\u00e4glichen Lebens dort zu erledigen (z.B. Beh\u00f6rdengang, Ben\u00fctzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel).\u201c<\/p>\n<p>Der Beschluss steht keineswegs nur f\u00fcr die scharfe bayerische Linie, die sich wie ein roter Faden durch alle Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sowie nachgeordneter Gerichte zieht. Beil\u00e4ufig schr\u00e4nkt das Urteil auch den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ein:<\/p>\n<p>\u201eEin Aufenthaltsverbot ist aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nur gegen solche Personen gerechtfertigt, die in besonderer Weise an der Bildung und Aufrechterhaltung der offenen Drogenszene beteiligt sind. Dies k\u00f6nnen Drogenh\u00e4ndler oder Drogenkonsumenten sein, im Einzelfall aber auch Personen, die auf sonstige Weise nachhaltig zur Verfestigung zur Drogenszene beitragen &#8230; Auch wenn der Antragsteller, wie er behauptet, weder Drogenh\u00e4ndler noch Drogenkonsument ist, tr\u00e4gt er durch die H\u00e4ufigkeit, Dauer und Intensit\u00e4t seiner Kontakte zur Etablierung und Verfestigung der offenen Drogenszene bei.\u201c<\/p>\n<h4>Von der Zur\u00fcckdr\u00e4ngung des Sozialen<\/h4>\n<p>Ein weiteres Modell der Zukunft scheint eine Aufgabenteilung zwischen Polizei und privaten Sicherheitsdienstleistern zu sein. Diese Arbeitsteiligkeit vollzieht sich nicht immer planm\u00e4\u00dfig und ist auch nicht im Sinne aller Polizeif\u00fchrungen. Manche Polizeipr\u00e4sidenten stehen den auf eine radikale \u201eEntmonopolisierung des Staates\u201c ausgerichteten Thesen der \u201eNew Realists\u201c aus Angst vor einem Machtverlust der Polizei bisweilen skeptisch gegen\u00fcber. Nicht unattraktiv scheint es der Polizei allerdings, weniger attraktive Aufgaben privaten Firmen zu \u00fcberlassen. Hierzu geh\u00f6ren Streifendienste in Verkehrsbauwerken, die Begleitung von U- und S-Bahnen oder die \u00dcberwachung \u201egef\u00e4hrlicher Orte\u201c. Eine weitere Dynamisierung der \u201ePolice Private Partnership\u201c hat ihre Ursache darin, dass viele Beh\u00f6rden angesichts leerer Haushaltskassen den verlockend g\u00fcnstigen Anbietern nicht widerstehen k\u00f6nnen. In den alten und den neuen Bundesl\u00e4ndern besch\u00e4ftigen Sicherheitsfirmen ihre MitarbeiterInnen unter Umgehung von arbeits- und tarifrechtlichen Bestimmungen. Wach- und Sicherheitsdienste sind die wichtigsten Akteure einer Boombranche und zugleich Hoffnung von Arbeitslosen aus unterschiedlichen Berufsgruppen. Meist nur schlecht f\u00fcr ihre speziellen Aufgaben ausgebildete \u201eSicherheitskr\u00e4fte\u201c arbeiten zu Stundenl\u00f6hnen von unter sieben Euro. Eine schillernde Vielfalt pr\u00e4gt das Gewerbe. Gestrauchelte und Zukurzgekommene finden sich ebenso unter den MitarbeiterInnen wie ehemalige PolizistInnen und Soldaten. Die Ausbildung beschr\u00e4nkt sich auf Kurse, die oftmals weniger als 40 Stunden umfassen. Ungeachtet zahlreicher qualitativer M\u00e4ngel hat die Branche ihren Umsatz innerhalb von zehn Jahren verf\u00fcnffacht. Die Zahl der Besch\u00e4ftigten stieg von weniger als 50.000 im Jahr 1987 auf \u00fcber 300.000 im Jahr 2003.<\/p>\n<p>Soziale Arbeit befindet sich in vielen Situationen ihres professionellen Handelns in Widerspr\u00fcchen, in die sie gelegentlich aus eigenem Antrieb ger\u00e4t, die ihr allerdings h\u00e4ufig auch im Kontext der neuen Ausschluss- und Kontrollpolitiken zugewiesen werden. Sie muss sich zwischen dem staatlichen Versorgungs- und Normalisierungsauftrag einerseits und den konkreten Bed\u00fcrfnissen und Rechten der Klienten andererseits behaupten. Die mit diesem \u201edoppelten Mandat\u201c zusammenh\u00e4ngenden Fragen und Probleme sind eine \u201ealte Angelegenheit\u201c der Professionalisierungsdebatte in der Sozialarbeit: Nagel und Rieckmann sehen in diesen Konflikten drei Komponenten eines sozialarbeiterischen Standpunktes: Zum einen geht es um F\u00fcrsprache, um Mobilisierung von Verst\u00e4ndnis f\u00fcr soziale \u201eRandgruppen\u201c. Sozialarbeit trage zweitens auch selbst zur Segregation bei \u2013 und zwar da, wo Menschen in einer elenden Lebenssituation sich selbst \u00fcberlassen werden, wo zu hochschwellige Angebote und Konzepte ausgrenzende Wirkungen entfalten. Im \u00dcberlebenskampf Sozialer Arbeit komme es drittens immer wieder zu Situationen, in denen ihre Auftraggeber eine in ihrem Sinne wirksam werdende \u201eProbleml\u00f6sungskompetenz\u201c unter Beweis gestellt sehen m\u00f6chten.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a><\/p>\n<p>Die nicht mehr zu \u00fcbersehende Flut von Regelungen und Interventionen wird b\u00fcrgerschaftliche Gegenwehr weiter erschweren. Ungeachtet aller technischen Neuerungen im Sicherheits-, \u00dcberwachungs- und Vertreibungswesen bleibt freilich ein alter Kern best\u00e4ndig: der Versuch der Entst\u00f6rung einer sich gest\u00f6rt f\u00fchlenden \u00d6ffentlichkeit. Von den alten Armenordnungen bis zu \u201eZero Tolerance\u201c besteht eine nahezu bruchlose Kontinuit\u00e4t des repressiven Umgangs mit Gruppen, die die vormals feudalistische und heute b\u00fcrgerliche Ordnung des \u00f6ffentlichen Raums zu st\u00f6ren drohen. Die Geschichte hat gezeigt, dass die erzielten Effekte eher m\u00e4\u00dfig sind: \u201e\u201aAlles, was wir erreichen k\u00f6nnen\u2018, so dr\u00fcckte es einmal ein f\u00fcr die \u00f6ffentliche Ordnung einer Gro\u00dfstadt verantwortlicher Polizist aus, \u201aist nichts anderes, als das Elend auf Trab zu halten und im Kreise herumzuf\u00fchren\u2018\u201c.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a><\/p>\n<h5>Titus Simon<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> ist Professor mit dem Schwerpunkt \u201eJugendarbeit und Jugendhilfeplanung\u201c an der Hochschule Magdeburg-Stendal.<\/h5>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Beste, H.: Thesen zum Strukturwandel sozialer Kontrolle, Frankfurt\/M. 1997<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Simon, T.: Wem geh\u00f6rt der \u00f6ffentliche Raum?, Opladen 2001<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Holm, H.; Stumpf, K.: Wem geh\u00f6rt die Stadt? Bestandsaufnahme von Aufenthaltsverboten auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen und Pl\u00e4tzen in K\u00f6ln, K\u00f6ln 1998<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Schneider, S.: Tabula rasa am Bodensee. Sauberer isch\u2019s konstanzerischer, in: Gef\u00e4hrdetenhilfe 1993, H. 2, S. 71 f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Simon a.a.O. (Fn. 2), S. 129 f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Geremek, B.: Geschichte der Armut, M\u00fcnchen, Z\u00fcrich 1988, S. 161<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Loening, E.: Handbuch der politischen \u00d6konomie, T\u00fcbingen 1898, zit. n.: Sach\u00dfe, C.; Tennstedt, F.: Geschichte der Armenf\u00fcrsorge in Deutschland, Stuttgart 1980, S. 111<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Beschluss v. 18.2.1999 (Az.: 24 CS 98.3198), in: Bayerisches Verwaltungsblatt 2000, H. 3, S. 85 f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Nagel, S.; Rieckmann, H.-J.: Grenzen des sozialarbeiterischen Standpunktes, in: Wohnungslos 1999, H. 4, S. 161; vgl. Simon a.a.O. (Fn. 2), S. 148<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Geiger, M.: B\u00fcrger, Bettler, Punker, Polizisten. Die Stadt, die Armut und das Elend auf der Stra\u00dfe, in: Sozialmagazin 1996, H. 5, S. 28-32 (31)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> neuere Ver\u00f6ffentlichungen: Hufnagel, R.; Simon, T.: Problemfall Deutsche Einheit, Wiesbaden 2004; Simon, T. (Hg.): Spurensuche. Fachliche und politische Konsequenzen f\u00fcr die Jugendarbeit mit rechten Jugendlichen, Magdeburg 2005<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Titus Simon Die toleranten 70er und fr\u00fchen 80er Jahre sind l\u00e4ngst vorbei. 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