{"id":8143,"date":"2005-07-30T11:39:00","date_gmt":"2005-07-30T11:39:00","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=8143"},"modified":"2005-07-30T11:39:00","modified_gmt":"2005-07-30T11:39:00","slug":"ausweitung-der-polizeitaetigkeit-polizeiliche-wegweisungen-in-schweizer-staedten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=8143","title":{"rendered":"Ausweitung der Polizeit\u00e4tigkeit &#8211;\u00a0Polizeiliche Wegweisungen in Schweizer St\u00e4dten"},"content":{"rendered":"<h3>von Viktor Gy\u00f6rffy<\/h3>\n<p><strong>Neu ist das Konzept nicht, doch nun scheint es um sich zu greifen: Eine Reihe von Schweizer St\u00e4dten ist daran, ihre Polizei mit gesetzlichen Fernhaltekompetenzen auszustatten. Vorbild ist die Stadt Bern, wo die Polizei seit einigen Jahren so genannte Wegweisungsverf\u00fcgungen erlassen kann.<\/strong><\/p>\n<p>Am Anfang betraf es einzig Ausl\u00e4nderInnen: 1994 stimmte die Mehrheit der Stimmbev\u00f6lkerung der Schweiz den \u201eZwangsma\u00dfnahmen im Ausl\u00e4nderrecht\u201c zu. Mit dieser Gesetzesnovelle wurde unter anderem die M\u00f6glichkeit geschaffen, so genannte Rayonverbote gegen bestimmte Kategorien von Ausl\u00e4nderInnen zu verh\u00e4ngen: Seither k\u00f6nnen die kantonalen Fremdenpolizeien \u201eeinem Ausl\u00e4nder, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und der die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung st\u00f6rt oder gef\u00e4hrdet, insbesondere zur Bek\u00e4mpfung des widerrechtlichen Bet\u00e4ubungsmittelhandels, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten.\u201c<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><!--more--><\/p>\n<p>1998 \u00fcbernahm der Kanton Bern das Konzept der Fernhaltung und dehnte es auf SchweizerInnen aus. In Art. 29 lit. b des bernischen Polizeigesetzes (PolG BE) steht seither folgende Bestimmung: \u201eDie Polizei kann Personen von einem Ort vor\u00fcbergehend wegweisen oder fernhalten, sofern der begr\u00fcndete Verdacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind, die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung gef\u00e4hrden oder st\u00f6ren.\u201c Inzwischen ist Bern damit nicht mehr allein: Die St\u00e4dte Winterthur und St. Gallen haben diese Bestimmung j\u00fcngst kopiert und in ihre kommunalen Polizeiverordnungen integriert.<\/p>\n<p>In der Stadt Z\u00fcrich hat die Polizeivorsteherin (das f\u00fcr die Polizei zust\u00e4ndige Mitglied der Stadtregierung, d. Red.) innerhalb der Stadtverwaltung sondiert, ob eine entsprechende Verordnungsvorschrift realisierbar w\u00e4re. Als die Gemeinderatsfraktion der Gr\u00fcnen\/Alternative Liste\/Partei der Arbeit von diesem Vorhaben Wind bekam, lie\u00df sie von den Demokratischen Juristinnen und Juristen Z\u00fcrich, einer progressiven Anwaltsvereinigung, ein Rechtsgutachten verfassen. Das Gutachten kam zum Schluss, dass Grundrechtsverletzungen unausweichlich w\u00e4ren, wenn eine solche Bestimmung eingef\u00fchrt w\u00fcrde. Nachdem dem Vorhaben offenbar auch verwaltungsintern Widerstand erwachsen ist, hat es die Polizeivorsteherin auf Eis gelegt. Daf\u00fcr hinterlegte sie bei der Kantonsregierung mit Nachdruck den Wunsch, es solle auf kantonaler Ebene eine Gesetzesgrundlage f\u00fcr Fernhaltema\u00dfnahmen geschaffen werden.<\/p>\n<p>Der Wunsch wurde erh\u00f6rt: Am 21. Juli 2005 hat der Regierungsrat des Kantons Z\u00fcrich den Entwurf f\u00fcr ein neues Polizeigesetz publik gemacht. Darin sind nun Wegweisungs- und Fernhaltema\u00dfnahmen vorgesehen. Die Polizei soll eine Person von einem Ort wegweisen, fernhalten oder ihr vor\u00fcbergehend den Zugang zu einem Ort verbieten k\u00f6nnen, und zwar u.a. dann, wenn die Person die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung oder Dritte gef\u00e4hrdet, wenn sie zu einer Ansammlung von Personen geh\u00f6rt, welche die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung oder Dritte gef\u00e4hrden oder wenn die Person durch ihr Verhalten beim Publikum, namentlich bei PassantInnen, AnwohnerInnen oder Gesch\u00e4ftsinhaberInnen, begr\u00fcndet Ansto\u00df oder Furcht bewirkt. In besonderen F\u00e4llen, namentlich wenn eine Person wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, soll ihr die Polizei unter Androhung von Straffolgen f\u00fcr h\u00f6chstens drei Monate verbieten k\u00f6nnen, den betreffenden Ort zu betreten.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p>Der Wortlaut des Z\u00fcrcher Gesetzentwurfs geht damit weiter als die bisher bestehenden Wegweisungsartikel. Allerdings ist der Unterschied nur ein scheinbarer. Zwar setzt das Berner Polizeigesetz f\u00fcr Wegweisungen immer eine Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus, w\u00e4hrend der Gesetzesentwurf von Z\u00fcrich die Wegweisung alternativ auch dann zul\u00e4sst, wenn jemand \u201ebegr\u00fcndet Furcht oder Ansto\u00df bewirkt.\u201c Ein Blick in die Stadt Bern zeigt jedoch, dass der Kanton Z\u00fcrich lediglich das Konzept, das in Bern seit Jahren praktiziert wird, ein wenig deutlicher ausformuliert hat.<\/p>\n<p>Die Berner Stadtpolizei macht von ihren Wegweisungskompetenzen regen Gebrauch. Sie spricht pro Jahr rund 800 Wegweisungen aus. Dabei wird den Betroffenen mittels vorgefertigter Verf\u00fcgungen verboten, sich innerhalb von vordefinierten Zonen, die den gr\u00f6\u00dften Teil der Berner Innenstadt ausmachen, in bestimmten Personenansammlungen aufzuhalten. F\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verf\u00fcgung wird eine Bestrafung mit Haft oder Bu\u00dfe angedroht. Daran ankn\u00fcpfend werden j\u00e4hrlich \u00fcber 1.000 Bu\u00dfenverf\u00fcgungen gegen Personen erlassen, die sich nicht an die Wegweisung gehalten haben. Wenn die Betroffenen die Bu\u00dfen nicht bezahlen (k\u00f6nnen) \u2013 was h\u00e4ufig vorkommt \u2013, dann m\u00fcssen sie sie fr\u00fcher oder sp\u00e4ter im Knast absitzen. Die Wegweisungen richten sich regelm\u00e4\u00dfig gegen Personen, denen vorgeworfen wird, sie h\u00e4tten Drogen konsumiert, mit Drogen gehandelt oder sie h\u00e4tten sich als Teil einer Gruppe von \u201eRandst\u00e4ndigen\u201c in der Berner Altstadt aufgehalten und dort gemeinsam Alkohol konsumiert. Letztere erhalten so beispielsweise ein Verbot, sich in den bezeichneten Gebieten in Personenansammlungen aufzuhalten, in welchen Alkohol konsumiert wird.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<h4>Kein wirksamer Grundrechtsschutz<\/h4>\n<p>Bei der Entscheidung, wen sie wegweisen will, hat die Polizei weitgehend freie Hand. Dies liegt zum einen an der schwammigen Formulierung des Gesetzes. Anders als etwa im Strafrecht bilden die in der Bestimmung enthaltenen Eingriffsvoraussetzungen keine effektive H\u00fcrde. Der Artikel besteht aus einer Anh\u00e4ufung von unbestimmten Rechtsbegriffen und ist damit wohl geeignet, der Polizei den Weg f\u00fcr den gew\u00fcnschten Zugriff zu ebnen, nicht aber, diesen zu begrenzen. Zum andern hat sich die polizeiliche Praxis gegen den Versuch, sie einer effektiven nachtr\u00e4glichen Kontrolle durch Rechtsmittelinstanzen zuzuf\u00fchren, bislang als weitgehend immun erwiesen.<\/p>\n<p>Der Berner Anwalt Daniele Jenni hat einige Personen dazu bewegen k\u00f6nnen, die sie betreffenden Wegweisungsverf\u00fcgungen anzufechten. Dabei handelte es sich durchweg um F\u00e4lle, die aus gezielten Aktionen der Stadtpolizei Bern resultierten, mit denen versucht wurde, die Bahnhofsunterf\u00fchrung in Bern von Alkis und Punks zu befreien. Jenni vertrat die Auffassung, die Wegweisungsbestimmung im Berner Polizeigesetz sei mit den Grundrechten, die durch die Kantonsverfassung, die Bundesverfassung und die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention (EMRK) gesch\u00fctzt seien, per se nicht vereinbar. Die Bestimmung verletze die Garantie der Menschenw\u00fcrde, das Diskriminierungsverbot, das Willk\u00fcrverbot, die pers\u00f6nliche Freiheit und die Versammlungsfreiheit. Der Anwalt wies darauf hin, dass die polizeiliche Wegweisung zu einer Diskriminierung bestimmter Lebensformen f\u00fchre, wenn sie auf Personen zielt, die von der Polizei als \u201erandst\u00e4ndig\u201c betrachtet werden. Zudem seien Wegweisungen f\u00fcr solche Personen besonders einschneidend: \u201eRandst\u00e4ndige\u201c seien darauf angewiesen, dass sie sich im \u00f6ffentlichen Raum bewegen und dort ihre sozialen Kontakte pflegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die ersten beiden (exekutiven) Beschwerdeinstanzen (Stadtregierung und Regierungsstatthalter des Kantons) lehnten die von Jenni eingereichten Beschwerden vollumf\u00e4nglich ab. Vor der dritten Instanz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, drang er ebenfalls nicht durch. Zwar hielt das Gericht fest, die strittigen Anordnungen w\u00fcrden in den Schutzbereich der pers\u00f6nlichen Freiheit eingreifen und k\u00f6nnten auch die Versammlungsfreiheit tangieren. Aber von Jennis Standpunkt, der Weg\u00adweisungsbestimmung sei wegen ihrer Grundrechtswidrigkeit die Anwendbarkeit g\u00e4nzlich zu versagen, wollte das Gericht nichts wissen. Und auch in den konkreten F\u00e4llen, die Jenni dem Gericht unterbreitet hatte, vermochte es nichts Verfassungswidriges zu erblicken. Es erhob lediglich zaghaft den Mahnfinger und wies darauf hin, dass die Polizei gehalten sei, Diskriminierungen im Zusammenhang mit der Anordnung von Wegweisungen zu vermeiden.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<h4>Die Polizei im Dienst der City-Pflege<\/h4>\n<p>Die Wirkung solcher gut gemeinten Worte vom Richterpult tendiert freilich gegen null. Die Polizeibeamten, die die Wegweisungsbestimmung umzusetzen haben, stehen mit einem konkreten Auftrag auf der Stra\u00dfe. Der Z\u00fcrcher Gesetzentwurf zeigt plastisch, welche Sto\u00dfrichtung dieser Auftrag hat: Der \u00f6ffentliche Raum in der Innenstadt ist f\u00fcr PassantInnen, AnwohnerInnen und Gesch\u00e4ftsinhaberInnen da. Wer deren rechtschaffene Betriebsamkeit st\u00f6rt, soll entfernt werden \u2013 die Polizei wird in den Dienst der City-Pflege gestellt. Wenn der polizeiliche Auftrag effizient umgesetzt werden soll, dann bleibt kein Raum f\u00fcr sorgf\u00e4ltige Sachverhaltsabkl\u00e4rungen und Abw\u00e4gungen im Einzelfall. Bezeichnenderweise gen\u00fcgt der Verdacht, zu einer Gruppe zu geh\u00f6ren, die die \u00f6ffentliche Ruhe und Ordnung st\u00f6rt oder gef\u00e4hrdet, um weggewiesen werden zu k\u00f6nnen. Inwiefern man selber zu den vorgeworfenen Polizeiwidrigkeiten beigetragen hat, spielt dabei keine Rolle.<\/p>\n<p>Das Konzept der gesetzlich geregelten Wegweisung bringt eine Ausweitung der klassischen Polizeit\u00e4tigkeit mit sich. Es geht weder darum, die Verfolgung strafbarer Handlungen einzuleiten, noch darum, eine unmittelbare und schwere Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Die T\u00e4tigkeit verlagert sich vielmehr in den rein pr\u00e4ventiven Bereich. Die Polizei soll die Entstehung von Personenansammlungen wie Drogen- oder Alki-Szenen mit ihren unliebsamen Erscheinungen im Voraus unterbinden. Bei diesem Konzept ist es nur logisch, dass der Gesetzgeber alles dem Ermessen der Polizei \u00fcberlassen will und sich deshalb M\u00fche gibt, das Gesetz m\u00f6glichst offen zu formulieren, unter v\u00f6lliger Vernachl\u00e4ssigung des Gebotes hinreichender Bestimmtheit rechtlicher Normen. Konsequent ist es auch, dass die gesetzliche Regelung darauf hinausl\u00e4uft, dass sich die Rechtsunterworfenen gefallen lassen m\u00fcssen, von der Polizei in ihren Grundrechten eingeschr\u00e4nkt zu werden, ohne dass sie selbst in irgend einer Weise gegen die Rechtsordnung versto\u00dfen haben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>In einer Zeit der leeren Staatskassen haftet dem Ruf nach neuen polizeilichen Kompetenzen etwas Paradoxes an, zumal die Polizeidichte in der Schweiz traditionellerweise ohnehin relativ gering ist. In derselben Woche, als der Regierungsrat des Kantons Z\u00fcrich den Entwurf des neuen Polizeigesetzes ver\u00f6ffentlichte, klagte die Stadt Z\u00fcrich dar\u00fcber, dass die Sparma\u00dfnahmen bei der Kantonspolizei die polizeiliche Grundversorgung der Stadt Z\u00fcrich in Frage stellen w\u00fcrden. Einige Monate zuvor dachte der Leitende Oberstaatsanwalt des Kantons Z\u00fcrich medien\u00f6ffentlich dar\u00fcber nach, ob es nicht besser w\u00e4re, in Zukunft auf die Verfolgung von Kleinstkriminalit\u00e4t zu verzichten, weil Staatsanwaltschaft und Polizei in ihren unerledigten Akten zu versinken drohen.<\/p>\n<h4>Sinkende Toleranz, wachsendes Interventionsarsenal<\/h4>\n<p>All das hat jene, die die Polizei mit gesetzlichen Wegweisungskompetenzen ausstatten wollen, bislang nicht beirren k\u00f6nnen. Dabei macht es nicht den Anschein, dass die damit anvisierten Probleme in den Schweizer St\u00e4dten in j\u00fcngerer Zeit markant zugenommen h\u00e4tten. Die Stadt Z\u00fcrich beispielsweise ist entgegen anders lautender Unkenrufe nicht zu einer Stadt geworden, die in erster Linie nur noch minderbemittelte, schlecht integrierte und randst\u00e4ndige Menschen anzieht. Im Gegenteil, die Z\u00fcrcher Innenstadt ist in den letzten Jahren insbesondere bei besser Gestellten immer beliebter geworden. In Gegenden, die eigentlich als Problemzonen gelten, werden zunehmend nur noch Wohnungen im Hochpreissegment gebaut, w\u00e4hrend gleichzeitig g\u00fcnstiger Wohnraum verschwindet. Die fr\u00fcher bestehenden offenen Drogenszenen hat man in Z\u00fcrich mit einer Mischung aus Sozialarbeit und polizeilicher Repression stark eind\u00e4mmen k\u00f6nnen. Die Polizei ist st\u00e4ndig bem\u00fcht, neue Szenenbildungen zu verhindern. Dazu geh\u00f6ren regelm\u00e4\u00dfige, nicht selten schikan\u00f6se Personenkontrollen, Verhaftungen sowie so genannte R\u00fcckf\u00fchrungen: Obdachlose und mutma\u00dfliche DrogenkonsumentInnen, die nicht als EinwohnerInnen von Z\u00fcrich registriert sind, werden in ein eigens daf\u00fcr eingerichtetes Zentrum gesteckt und von dort so rasch wie m\u00f6glich in jene Gemeinde zur\u00fcck verfrachtet, in der sie offiziell wohnhaft sind.<\/p>\n<p>Als Mittelding zwischen Pr\u00e4vention und Repression ist die dem Sozialdepartement der Stadt unterstellte \u201esip z\u00fcri\u201c t\u00e4tig. Sip steht f\u00fcr Sicherheit \u2013 Intervention \u2013 Pr\u00e4vention. Die \u201esip z\u00fcri\u201c ist gem\u00e4\u00df Eigendefinition eine mobile Interventionsgruppe, die aufsuchende Sozialarbeit mit Ordnungsdienst kombiniert und so dazu beitragen soll, Pl\u00e4tze und Parkanlagen in der Stadt sicher und sauber zu halten. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, den Ausgleich zwischen den Anliegen der Quartierbev\u00f6lkerung und den Bed\u00fcrfnissen sozial ausgegrenzter Menschen zu finden. Ihrer \u00e4u\u00dferen Erscheinung nach gleicht die \u201esip z\u00fcri\u201c einer privaten Bewachungsfirma. Eigentliche polizeiliche Kompetenzen hat sie aber nicht. Wenn es brenzlig wird, wird die Unterst\u00fctzung der Stadtpolizei Z\u00fcrich angefordert.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> W\u00e4hrend die Polizeivorsteherin der Stadt Z\u00fcrich das vorhandene Ordnungs- und Sicherheitsarsenal um einen Wegweisungsartikel erg\u00e4nzen will, geht die Stadt Bern interessanterweise den umgekehrten Weg: Dort ist nach dem Vorbild der \u201esip z\u00fcri\u201c eine Truppe namens \u201epinto\u201c (Pr\u00e4vention \u2013 Intervention \u2013 Toleranz) geschaffen worden, u.a. mit dem Argument, die Praxis der Wegweisungen w\u00fcrde die bestehenden Probleme nicht l\u00f6sen.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<p>In der Tat kann man sich fragen, was der ganze polizeiliche und justizielle Aufwand bringt, den die Stadt Bern mit den Wegweisungsverf\u00fcgungen betreibt. Zwar ist die Drogenszene in der Berner Innenstadt deutlich weniger sichtbar als noch vor einigen Jahren, aber verschwunden ist sie nicht. Und in den Unterf\u00fchrungen des Berner Bahnhofs f\u00fchlen sich nach wie vor PassantInnen durch Leute gest\u00f6rt, die in Gruppen herumsitzen und Bier trinken. Unter dem Strich sind polizeiliche Interventionen gegen unliebsame Szenen geblieben, was sie sind: Sisyphus\u00adarbeit. Die Stadt Bern steht hier insgesamt, trotz gesetzlicher Wegweisungskompetenzen der Polizei, nicht anders da als andere St\u00e4dte in der Schweiz. Von daher ist absehbar, dass die Einf\u00fchrung vergleichbarer Gesetzesartikel in Winterthur, St. Gallen und Z\u00fcrich nicht viel bringen wird. In den entsprechenden politischen Diskussionen ist bislang vergleichsweise wenig Energie darauf verwendet worden, dar\u00fcber nachzudenken, was der Erlass solcher Bestimmungen konkret nach sich ziehen wird. Deutlich sp\u00fcrbar ist hingegen, dass die Toleranz gegen\u00fcber gewissen als st\u00f6rend empfundenen Ph\u00e4nomenen des st\u00e4dtischen Lebens im Sinken begriffen ist. Die Einf\u00fchrung von polizeilichen Fernhaltekompetenzen entspricht offensichtlich dem politischen Mainstream. Jedenfalls hat die Stadt Winterthur ihre Verordnungsbestimmung ohne nennenswerten Widerstand in Kraft setzten k\u00f6nnen, und in St. Gallen wurde die entsprechende Vorlage nach einem geh\u00e4ssigen Abstimmungskampf von den Stimmberechtigten mit deutlicher Mehrheit angenommen.<\/p>\n<h5>Viktor Gy\u00f6rffy ist Rechtsanwalt in Z\u00fcrich und St. Gallen und Mitglied der Redaktion von pl\u00e4doyer, Magazin f\u00fcr Recht und Politik.<\/h5>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Art. 13e Abs. 1 des Bundesgesetzes \u00fcber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl\u00e4nder (ANAG)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> www.rr.zh.ch, Rubrik \u201eVernehmlassungen\u201c<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> ausf\u00fchrlich zur Praxis der Stadt Bern: Gasser, K.: Polizei betreibt City-Pflege, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 77 (1\/2004), S. 71-76<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 17. Mai 2004 (Prozess-Nr. 21758U)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> vgl. www3.stzh.ch\/internet\/sd\/home\/quartier\/sicherheit\/sip_zueri.html<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> vgl. www.bern.ch\/leben_in_bern\/sicherheit\/sicherheit\/pinto<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Viktor Gy\u00f6rffy Neu ist das Konzept nicht, doch nun scheint es um sich zu<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,87],"tags":[257,498,1110,1200,1264],"class_list":["post-8143","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-081","tag-auslaenderrecht","tag-emrk","tag-polizeigesetz","tag-rechtssprechung","tag-schweiz"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8143","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8143"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8143\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8143"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8143"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8143"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}