{"id":8145,"date":"2005-07-30T11:41:33","date_gmt":"2005-07-30T11:41:33","guid":{"rendered":"https:\/\/cilip.site36.net\/?p=8145"},"modified":"2005-07-30T11:41:33","modified_gmt":"2005-07-30T11:41:33","slug":"literatur-39","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=8145","title":{"rendered":"Literatur"},"content":{"rendered":"<h4>Zum Schwerpunkt<\/h4>\n<p>Die gebr\u00e4uchliche Unterscheidung zwischen \u00f6ffentlichen und privaten R\u00e4umen ist eng verbunden mit dem b\u00fcrgerlichen Gesellschaftsmodell, in dem das Eigentum als das Fundament des freien B\u00fcrgers gilt. Wie der B\u00fcrger des fr\u00fchen 19.\u00a0Jahrhunderts mit seinem Eigentum (seinem Betrieb, seinem Haus, seiner Frau und seinen Kindern &#8230;) umgeht, darin soll der Staat sich nicht oder nur sehr allgemein einmischen. Erst diese \u00f6konomisch-soziale Selbstst\u00e4ndigkeit erm\u00f6gliche es dem B\u00fcrger, mit Seinesgleichen zusammenzuwirken und die alle betreffenden Fragen zu regeln. Das soll in der \u201e\u00d6ffentlichkeit\u201c geschehen. Die unterschiedlichen Regulierungen \u00f6ffentlicher und privater R\u00e4ume, einschlie\u00dflich unterschiedlicher Eingriffsvoraussetzungen f\u00fcr staatliches Handeln, erkl\u00e4ren sich aus diesem Modell. W\u00e4hrend das Fundament b\u00fcrgerlicher Existenz besonders gegen\u00fcber staatlicher Bevormundung gesch\u00fctzt werden muss, er\u00f6ffnet die \u00f6ffentliche Sph\u00e4re einen staatlichen Interventionen eher offenstehenden Raum. Historisch reguliert und kontrolliert der Staat den \u00f6ffentlichen Raum da, wo er sich und die Grundfesten der b\u00fcrgerlichen Gesellschaft in Gefahr sieht. Das galt quasi traditionell f\u00fcr alle Lebensformen, die Wohlanst\u00e4ndigkeit und Arbeitsethik in Frage stellen \u2013 die Armen, die Bettler und Tagel\u00f6hner haben in der b\u00fcrgerlichen \u00d6ffentlichkeit keinen Platz. Zensur, Vereinigungs-, Versammlungs- und Demonstrationsverbote, die Bespitzelung zun\u00e4chst b\u00fcrgerlicher, dann sozialdemokratischer Aktivit\u00e4ten bis zur Anwendung politischen Strafrechts sind die Elemente staatlicher Regulierung der \u00d6ffentlichkeit im 19.\u00a0Jahrhundert.<!--more--><\/p>\n<p>Heute ist das b\u00fcrgerliche Sozial- und Gesellschaftsmodell mehr denn je Ideologie: Die neoliberale Konjunktur ist gerade nicht damit verbunden, dass die Privatheit des b\u00fcrgerlichen Individuums wieder mehr gesch\u00fctzt w\u00fcrde; man denke an den \u201egro\u00dfen Lauschangriff\u201c, die Massen\u00fcberwachung der Telekommunikation, die (erneute) St\u00e4rkung der Geheimdienste. Und die \u00d6ffentlichkeit hat sich nach einer kurzen Phase der Liberalisierung zum Kontrollraum par excellence entwickelt &#8230;<\/p>\n<p><strong>Wehrheim, Jan:<\/strong> <em>Die \u00fcberwachte Stadt. Sicherheit, Segregation und Ausgrenzung, Opladen 2002<\/em><\/p>\n<p><strong>Wehrheim, Jan:<\/strong> <em>St\u00e4dte im Blickpunkt Innerer Sicherheit, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament 54. Jg., 2004, H. 44, S.\u00a021-27<\/em><\/p>\n<p>Wehrheim gibt in seiner Dissertation einen \u00dcberblick \u00fcber die gegenw\u00e4rtigen Regulierungen des \u00f6ffentlichen Raum. Als \u201eMechanismen des \u00dcberwachens und Ausschlie\u00dfens in den St\u00e4dten\u201c werden die Tendenzen zur Verrechtlichung und Privatisierung des Raumes sowie der Einsatz privater Sicherheitsdienste und deren Zusammenarbeit mit der Polizei vorgestellt. Zu den Instrumenten der Kontrolle geh\u00f6ren die Video\u00fcberwachung und andere optische \u00dcberwachungssysteme. Schlie\u00dflich verweist der Autor auf architektonische, gestalterische oder \u00e4sthetische Modifikationen des Raumes, die dem Ausschluss bestimmter Gruppen oder Verhaltensweisen dienen sollen. Hierzu z\u00e4hle die Idee, H\u00e4user oder Wohnquartiere so zu planen, dass \u201everteidigungsf\u00e4hige\u201c und damit sichere R\u00e4ume entstehen; hierzu z\u00e4hlt die Gestaltung von Parkb\u00e4nken, auf denen man nicht liegen kann, oder von Beetumfassungen, auf die man sich nicht setzen kann; und hierzu z\u00e4hlt die enge Verkn\u00fcpfung von Sicherheit mit Sauberkeit.<\/p>\n<p>Unter der \u00dcberschrift \u201eArchipele der Sicherheit\u201c werden dann exemplarische Stadtr\u00e4ume vorgestellt, in denen die neuen Kontrollregime des \u00f6ffentlichen Raumes besonders deutlich werden: Einkaufszentren (Shopping Malls), Bahnh\u00f6fe und \u00f6ffentlicher Nahverkehr, Gebiete innerst\u00e4dtischer Wirtschaftsf\u00f6rderung (Business Improvement Districts), st\u00e4dtische Parks und Pl\u00e4tze und schlie\u00dflich nach au\u00dfen abgeschlossene Wohnareale (Gated Communities). Zum Teil zieht Wehrheim Beispiele aus Deutschland heran, etwa das Oberhausener CentrO oder das 3-S-Programm der Bahn; h\u00e4ufig w\u00e4hlt er Beispiele aus England und den USA, vor allem, um deutlich zu machen, wohin die Entwicklung der modernen Stadt geht.<\/p>\n<p>Die Kommerzialisierung und Privatisierung des \u00f6ffentlichen Stadtraumes wird begleitet von der \u00dcbersetzung sozialer Fragen in solche der Sicherheit, die wiederum stadtr\u00e4umlichen Niederschlag finden. Derart entstehe eine neue Stadtgeografie, die durch die Mechanismen der Ausgrenzung und Ausschlie\u00dfung bestimmt wird. \u201eMit der sozialen und kulturellen Homogenisierung einzelner R\u00e4ume als Folge sicherheitstechnisch \u00fcberh\u00f6hter Segregation\u201c, so Wehrheim in dem angegebenen Aufsatz, \u201ewird die M\u00f6glichkeit unterminiert, in der Gro\u00dfstadt Toleranz und zivilisierten Umgang mit Differenz t\u00e4glich zu erlernen.\u201c<\/p>\n<p><strong>Ronneberger, Klaus; Lanz, Stephan; Jahn, Walter:<\/strong> <em>Die Stadt als Beute, Bonn 1999<\/em><\/p>\n<p><strong>Ronneberger, Klaus:<\/strong> <em>Die neoliberale Stadt. Von der Daseinsf\u00fcrsorge zum Urban Management, in: Fant<\/em>\u00f4<em>mas 2005, H. 7, S.\u00a020-23<\/em><\/p>\n<p>Das Kapitel \u00fcber \u201eLaw and Order in den St\u00e4dten\u201c wird in diesem Band als ein Element des st\u00e4dtischen Wandels vorgestellt. Die St\u00e4dte, so die Autoren, wandeln sich zu Erlebnislandschaften, in denen die Profit\u00aderwartungen von privaten Investoren realisiert werden sollen. Der st\u00e4dtische Sicherheitskomplex \u2013 der vom Einsatz des Bundesgrenzschutzes \u00fcber das 3-S-Programm bis zu Pr\u00e4ventionsr\u00e4ten reicht \u2013 ist ein Aspekt zur Absicherung der \u201eneofeudalen Stadt\u201c, in der verschiedenen Bev\u00f6lkerungsgruppen, verschiedene st\u00e4dtische R\u00e4ume mit unterschiedlichen (Sicherheits-)Standards zugewiesen werden.<\/p>\n<p>In seinem kurzen Fant\u00f4mas-Beitrag hat Ronneberger j\u00fcngst die Konturen der \u201eneoliberalen Stadt\u201c nochmals zusammenfassend dargestellt. In diesem Modell werde die \u201eRestrukturierung des \u00f6ffentlichen Raumes\u201c verbunden mit \u201eneuen Machttechnologien\u201c, die darauf abzielten, \u201esoziale Risiken zu individualisieren, vormalige Schutzrechte abzubauen und die Menschen der Selbstregulation zu \u00fcberantworten\u201c. Das Programm \u201eSoziale Stadt\u201c sei in diesem Kontext zu verstehen, weil es auf ein \u201eRegime des Selbst\u201c abziele, das viele Betroffene als neue Zumutung erlebten. Allerdings, so der Autor, gebe es kein Zur\u00fcck zur alten Solidargemeinschaft, vielmehr sei die Frage: \u201ewo sind die Bruchstellen der neoliberalen Allt\u00e4glichkeit und welche Formen sozialer Kollektivit\u00e4t artikulieren sich im \u00f6ffentlichen Raum?\u201c.<\/p>\n<p><strong>Birenheide, Almut; Legnaro, Aldo:<\/strong> <em>Shopping im Hochsicherheitstrakt? \u2013 Sicherheitsstrategien verschiedenartiger Konsumlandschaften, in: Kriminologisches Journal 35. Jg., 2003, H. 1, S.\u00a03-16<\/em><\/p>\n<p>Der Aufsatz thematisiert das Verh\u00e4ltnis von neuen Shopping Malls und alten innerst\u00e4dtischen Einkaufsstra\u00dfen. Beide, so wird festgestellt, stehen in einem Austauschverh\u00e4ltnis: in der Kunstwelt der Einkaufszentren werde versucht, die Buntheit, die Lebendigkeit st\u00e4dtischen Lebens zu inszenieren. Andererseits sei den Gesch\u00e4ftsleuten in den Innenst\u00e4dten daran gelegen, im r\u00e4umlichen Vorfeld ihrer L\u00e4den, jene konsumfreudige Atmosph\u00e4re zu schaffen, die die Zentren mit den Mitteln des Hausrechts leicht gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnen. Diese Strategie f\u00fchre zur \u201esozialen S\u00e4uberung\u201c des innerst\u00e4dtischen \u00f6ffentlichen Raumes.<\/p>\n<p><strong>Beste, Hubert:<\/strong> <em>Morphologie der Macht. Urbane \u201eSicherheit\u201c und die Profitorientierung sozialer Kontrolle, Opladen 2000<\/em><\/p>\n<p><strong>Krasmann, Susanne; de Marinis, Pablo:<\/strong> <em>Machtintervention im urbanen Raum, in: Kriminologisches Journal 29. Jg., 1997, H. 3, S.\u00a0162-185<\/em><\/p>\n<p>Auf die umf\u00e4ngliche Untersuchung der st\u00e4dtischen Sicherheitsstrategien in Frankfurt am Main haben wir bereits in einer fr\u00fcheren Ausgabe hingewiesen (B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 68 (1\/2001), S.\u00a0104\u00a0f.). Krasmann und de Martinis entwickeln anhand der Interventionen, mit denen Mitte der 90er Jahre im Hamburger Stadtteil St.\u00a0Georg gegen die Drogenszene vorgegangen wurde, die Konturen des neuen st\u00e4dtischen Kontrollarrangements, in dem \u201edie Konstruktion von gef\u00e4hrlichen Klassen &#8230; simultan (erfolgt) mit der Konstruktion von gef\u00e4hrlichen Zonen\u201c.<\/p>\n<p><strong>Hecker, Wolfgang:<\/strong> <em>Gemeinde als Ordnungsraum: Kommunale Satzungen und die Verdr\u00e4ngung von Randgruppen, in: Komitee f\u00fcr Grundrechte und Demokratie (Hg.): Verpolizeilichung der Bundesrepublik Deutschland, K\u00f6ln 2002, S.\u00a086-98<\/em><\/p>\n<p>Der Beitrag gibt einen \u00dcberblick \u00fcber die Versuche, durch lokales Recht, \u201eOrdnung\u201c im \u00f6ffentlichen Raum herzustellen. Im Vordergrund stehen dabei zum einen die Versuche, \u00fcber Nutzungsordnungen oder Satzungen generell das Betteln zu untersagen oder den Alkoholgenuss au\u00dferhalb zugelassener Fl\u00e4chen unter Strafe zu stellen. Hecker skizziert den Stand der Rechtsprechung (und die Versuche der Gemeinden, ihre Ziele auf anderen Wegen durchzusetzen). Zum anderen verweist er auf die Zunahme von Aufenthaltsverboten, die insbesondere zur Bek\u00e4mpfung \u201eoffener Drogenszenen\u201c ausgesprochen w\u00fcrden.<\/p>\n<p><strong>Sch\u00e4fer, Dieter:<\/strong> <em>Die Rolle des BGS bei der Bek\u00e4mpfung von Stra\u00dfenkriminalit\u00e4t und gro\u00dfst\u00e4dtischer Verwahrlosung, in: Polizei \u2013 heute 30. Jg., 2001, H. 3, S.\u00a087-94<\/em><\/p>\n<p>Der Beitrag gibt am Beispiel des Rhein-Neckar-Gebietes einen \u00dcberblick \u00fcber die \u201eSicherheitspartnerschaft\u201c zwischen dem Bundesgrenzschutz und den Polizeien in Mannheim (Baden-W\u00fcrttemberg), Ludwigshafen (Rheinland-Pfalz) und dem Kreis Bergstra\u00dfe (Hessen). Die seit 1999 bestehende Zusammenarbeit ist demnach vor allem auf die Deliktsbereiche \u201eStra\u00dfen- und Bet\u00e4ubungsmittelkriminalit\u00e4t\u201c und \u201eTageswohnungseinbruch\u201c bezogen. Ihr Ziel sei, Bek\u00e4mpfungsstrategien abzustimmen, die Delikte gezielt zu bek\u00e4mpfen und zu reduzieren. Durch das gemeinsame Vorgehen solle \u201edie Verdr\u00e4ngung in den jeweils anderen Zust\u00e4ndigkeitsbereich nach M\u00f6glichkeit verhindert, zumindest aber durch Gegenma\u00dfnahmen aufgefangen werden\u201c. Der Erfolg der Partnerschaft wird durch sinkende Deliktszahlen nachzuweisen gesucht (allerdings sanken die erfassten Delikte auch schon vor 1999, und sie sanken zur selben Zeit auch in anderen Gebieten). Positive Ergebnisse seien abh\u00e4ngig von \u201ekontinuierlich hohem Kontrolldruck\u201c: \u201eJeder Tag in Haft (oder Therapie) reduziert Tatgelegenheiten oder Fallzahlen der Stra\u00dfenkriminalit\u00e4t.\u201c Die Rolle des BGS bestehe darin, den L\u00e4nderpolizeien \u201edurch eigen\u00adst\u00e4ndige Kontrollma\u00dfnahmen den R\u00fccken \u00fcber die Einfallstore Bahnh\u00f6fe\u201c freizuhalten und \u201edurch \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen an Brennpunkten\u201c die territorial zust\u00e4ndigen Partner zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p><strong>Frommer, Hartmut; Kimmelzwinger, Walter:<\/strong> <em>Sicherheitspakt f\u00fcr die Stadt N\u00fcrnberg und Aktion Saubere Stadt, in: Die Kriminalpr\u00e4vention 5.\u00a0Jg., 2001, H. 3, S.\u00a091-96 und H. 4, S.\u00a0134-136<\/em><\/p>\n<p>Exemplarisch f\u00fcr die seit Mitte der 90er Jahre in der gesamten Republik entstandenen lokalen Kooperationsformen zwischen staatlicher Polizei und st\u00e4dtischer Verwaltung kann diese Selbstdarstellung des N\u00fcrn\u00adberger \u201eSicherheitspaktes\u201c stehen. Die Regulierung des \u00f6ffentlichen Raumes ist nur ein Element des N\u00fcrnberger Sicherheitsarrangements, dessen Spektrum von der polizeilichen Zuf\u00fchrung von Schulschw\u00e4nzern \u00fcber die Bek\u00e4mpfung des Ladendiebstahls bis zur \u00dcberwachung des Gebrauchtwagenhandels reicht. Im Ordnungswidrigkeitenrecht wird \u201eein effektives und effizientes Instrument zur Unterbindung und Verfolgung vor-krimineller Delinquenz\u201c gesehen. Zur Kontrolle des \u00f6ffentlichen Raumes wurden \u201eFu\u00df- und Fahrradstreifenkonzepte\u201c entwickelt, um \u201eParks und Gr\u00fcnanlagen\u201c zu erreichen; f\u00fcr die \u201eanlassunabh\u00e4ngige Bestreifung von \u00d6rtlichkeiten\u201c wird die Sicherheitswacht eingesetzt. Im Rahmen der \u201eAktion Saubere Stadt\u201c werden neben der Stadtreinigung mit B\u00fcrgerInnenbeteiligung die \u201ekonsequente Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten\u201c, die Ordnungspartnerschaft am Hauptbahnhof, die \u201efreundliche und hellere\u201c Gestaltung einer Fu\u00dfg\u00e4ngerpassage, die Intensivierung der Graffiti-Bek\u00e4mpfung sowie das \u201eBurgw\u00e4chter-Projekt\u201c aufgelistet. Bei diesem werde \u201eauf originelle Weise versucht, die \u201aBesetzung\u2018 eines bei den jungen Leuten sehr beliebten Platzes in der Altstadt zum Schutze der Nachtruhe um Mitternacht zu beenden\u201c.<\/p>\n<p>(s\u00e4mtlich: Norbert P\u00fctter)<\/p>\n<p><strong>Coleman, Roy:<\/strong> <em>Reclaiming the Streets. Surveillance, social control and the city, Cullompton (Willan Publishing)<\/em><em> 2004, 278 S., 30,\u2013 GBP<\/em><\/p>\n<p>Die Stra\u00dfen zur\u00fcckerobern wollen nicht nur Ex-General J\u00f6rg Sch\u00f6nbohm und seine deutschen Innenministerkollegen. Auch in Gro\u00dfbritannien werden Diskussionen \u00fcber Nutzungskonflikte und die Kontrolle \u00f6ffentlichen Raums unter dem Motto \u201eReclaiming the Streets\u201c gef\u00fchrt. Feindbild in diesem Kreuzzug sind die Yobs, die \u2013 glaubt man der Koalition der angeblich Anst\u00e4ndigen \u2013 mit ihrem rowdyhaften Auftreten die Innenst\u00e4dte in Besitz genommen haben. Zu den Favoriten im Arsenal zur Rettung der britischen Zivilisation vor der Yob Culture geh\u00f6ren Anti-Social Behaviour Orders und die Closed-Circuit Television (CCTV) genannte Video\u00fcberwachung.<\/p>\n<p>Nach dem Kontext des Aufstiegs und den materiellen Ergebnissen der massenhaften Video\u00fcberwachung britischer St\u00e4dte fragt Roy Coleman, Kriminologe an der University of Liverpool, in seinem Buch \u201eReclaiming the Streets\u201c. Die Fallstudie, die als Beitrag zu trans-lokalen Debatten \u00fcber die Natur des unternehmerischen Urbanismus und seinen Implikationen f\u00fcr die Regierung und Kontrolle von Raum gedacht ist, widmet sich der Situation in Colemans Heimat Liverpool. Seit 1994 wurden dort 5,2 Millionen Pfund \u00f6ffentliche Gelder f\u00fcr die Installation von mehr als 240 Kameras ausgegeben, die heute die Stra\u00dfen der Hafenstadt \u00fcberwachen. Deutlich distanziert sich Coleman von der dominanten medialen und politischen Diskussion \u00fcber die kriminalpr\u00e4ventive Wirkung von CCTV. Er fragt stattdessen, wer die Definitionsmacht \u00fcber Zweck und Nutzung der Kameras hat, welches Verhalten von den \u00dcberwachern zensiert und welches gef\u00f6rdert und legitimiert wird.<\/p>\n<p>Mit einer erfrischenden Kritik an der Ignoranz postmoderner Theorien sozialer Kontrolle f\u00fcr staatliche Zwangsgewalt kn\u00fcpft seine Analyse an regulationstheoretische Traditionen an, die Staatlichkeit nicht als statisches, monolithisches Ph\u00e4nomen begreifen, sondern als Set von Praktiken und Prozessen sozialer Kr\u00e4fte. Methodisch bedient sich Colemans Untersuchung einer Soziologie von unten, deren Objekt die formellen und informellen Eliten der Stadt sind. Durch Interviews mit Vertretern von Stadtverwaltung, Polizei, Stadtmarketingagenturen und privaten Sicherheitsdiensten, durch teilnehmende Beobachtung von deren Arbeitstreffen und durch Dokumentenanalyse verschafft er sich Zugang zu den Tr\u00e4gern der Definitionsmacht, ihren Diskursen und Praktiken.<\/p>\n<p>Coleman zeigt, dass das in public-private partnership betriebene Kameranetz Kristallisationspunkt neuer Machtallianzen ist, in dem sich die hegemoniale Vision einer \u201eRenaissance\u201c der Hafenstadt (die 2008 Europ\u00e4ische Kulturhauptstadt wird) mit Strategien exklusiver Sozialkontrolle trifft, deren bevorzugtes Ziel Obdachlose, der informelle Stra\u00dfenhandel und Jugendliche sind. Somit spielt die Video\u00fcberwachung eine entscheidende Rolle in der Transformation souver\u00e4ner Raumkontrolle und der Konstitution von neoliberaler Staatlichkeit auf lokaler Ebene. Durch einen Exkurs in die Geschichte Liverpools wird allerdings deutlich, dass Konflikte um die Nutzung von Stra\u00dfenland und die Kontrolle \u201ewiderspenstiger\u201c Gruppen seit dem 19.\u00a0Jahrhundert ein wesentliches Merkmal der Stadtentwicklung sind. Skeptisch bleibt Coleman daher gegen\u00fcber theoretischen Paradigmenwechseln in der Kriminologie und warnt vor einem naiven Glauben an vermeintlich sanftere und ideo\u00adlogiefreie Formen von risiko-orientierter Kriminalit\u00e4tskontrolle. Auch in einer \u00c4ra technisierten und hybriden Polizierens, schlussfolgert er, behalten Diskurse moralischer Unterwerfung und disziplinierende H\u00e4rte eine Schl\u00fcsselrolle. Somit m\u00fcsse Video\u00fcberwachung \u00f6ffentlicher Stra\u00dfen und Pl\u00e4tze zumindest im angels\u00e4chsischen Kontext als zentrales Element von Strategien verstanden werden, die Schattenseiten neoliberaler Modernisierung durch selektive \u00dcberwachung und Ausgrenzung zu maskieren und auszublenden. Dass die praktische Umsetzung solcher Strategien angesichts von Elitenkonflikten und Managementproblemen nicht reibungslos funktioniert, sondern mit zahlreichen Widerspr\u00fcchen behaftet ist, unterschl\u00e4gt Coleman dabei nicht.<\/p>\n<p>Als belesene und empirisch fundierte Kritik sowohl des offiziellen Bildes von Video\u00fcberwachung als Instrument der \u201eKriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung\u201c als auch ihrer akademischen Deutungen sei \u201eReclaming the Streets\u201c als provozierende und lehrreiche Lekt\u00fcre all jenen empfohlen, deren Interesse dem Wandel von Kontrollarbeit, Stadt und Staatlichkeit gilt. Was fehlt \u2013 aber vielleicht Colemans n\u00e4chstes Projekt ist \u2013 ist die Analyse der Erfahrungen und Strategien der Marginalisierten und Kritiker sowie ihres Potentials, Sand im Getriebe zu sein.<\/p>\n<p>(Eric T\u00f6pfer)<\/p>\n<h4>Sonstige Neuerscheinungen<\/h4>\n<p><strong>F\u00f6rderkreis Polizeihistorische Sammlung Berlin e.V. (Hg.):<\/strong> <em>Berliner Kriminalpolizei von 1945 bis zur Gegenwart, Berlin (Selbstverlag) 2005, 336\u00a0S., 19,80 EUR<\/em><\/p>\n<p>Beim ersten Durchbl\u00e4ttern verbl\u00fcfft der Blick in die Autorenliste, denn einer der dort verzeichneten ist bereits 1999 verstorben. Aufkl\u00e4rung hier\u00fcber verschafft das Vorwort: Seit 1998, nachdem ein Buch \u00fcber die Berliner Schutzpolizei erschienen war (vgl. B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 60 (2\/1998), S.\u00a097\u00a0f.), wurde an dem Folgeband gewerkelt. Schon in Titel und Aufmachung soll es bewusst an seinen Vorg\u00e4nger anschlie\u00dfen, auch wenn Herausgeber und Verlag unterdessen gewechselt haben. Sieben Jahre Vorbereitungs- und Produktionszeit. Da h\u00e4tte man mehr erwarten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bereits beim Lektorat beginnt das Problem: Da werden polizeiliche K\u00fcrzel z.T.\u00a0in unterschiedlicher Schreibweise verwendet und Namen falsch geschrieben (so wird etwa aus dem ehemaligen RAF-Mitglied Rolf Hei\u00dfler ein Rolf Heister oder aus dem 1974 ermordeten V-Mann des Verfassungsschutzes Ulrich Schm\u00fccker ein Ulrich Schm\u00f6ker). Da doppeln sich Informationen in v\u00f6llig unn\u00f6tiger Weise, wobei es einigen Artikeln durchaus gut getan h\u00e4tte, h\u00e4tte man sie zu einem einzigen zusammengefasst (etwa jenen \u00fcber Sexual- und Kinderschutzdelikte (S.\u00a085-109) oder \u00fcber die Bek\u00e4mpfung des Zigarettenschmuggels und vietnamesischer Bandenkriminalit\u00e4t (S.\u00a0269-283)). Weiterhin f\u00e4llt auf, dass es den Herausgebern bedauerlicherweise offenbar an eigenen Vorstellungen und somit an klaren Vorgaben f\u00fcr ihre AutorInnen fehlte. W\u00e4hrend einige Verfasser durchaus interessante und informative Texte beisteuerten, z.B. zur Rechtsmedizin (S.\u00a0123\u00a0ff.), ergehen sich andere lediglich in ihren nostalgischen Erinnerungen \u00fcber Auslandseins\u00e4tze (S.\u00a0141\u00a0ff., S.\u00a0217\u00a0ff.) oder \u00fcberfrachten ihren Artikel gnadenlos mit wissenschaftlichen Erl\u00e4uterungen, die f\u00fcr NormalleserInnen \u00fcberwiegend unverst\u00e4ndlich und damit \u00fcberfl\u00fcssig bleiben (S.\u00a0153\u00a0ff.). Weniger w\u00e4re da mehr gewesen.<\/p>\n<p>Zweifellos am interessantesten sind jene Teile in den einzelnen Artikeln, die sich mit den Weisungskompetenzen der alliierten Siegerm\u00e4chte an die Berliner Polizei befassen. Dass das sowjetische \u201eBrudervolk\u201c \u00fcber das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit (MfS) bis zum Zusammenbruch der DDR zumindest indirekt in deren Polizei hineinregierte, gilt heute als Binsenweisheit. Doch wer wei\u00df schon, dass in West-Berlin polizeiliche Dienstausweise bis zur deutsch-deutschen Wiedervereinigung noch die Unterschrift der westalliierten Stadtkommandanten tragen mussten (S.\u00a0174) oder die direkte Befehlsgewalt alliierter Offiziere gegen\u00fcber jedem einzelnen Polizeibeamten bis zu deren Abzug im Jahre 1994 galt (S.\u00a017). Leider muss man sich solche Informationen m\u00fchsam zusammenklauben. Im entsprechenden Kapitel (S.\u00a047-51) sucht man sie vergebens.<\/p>\n<p>Den zweiten wichtigen Teil des Buches bilden all jene Artikel, die sich mit Aufbau, Ausbildung, Arbeit und technischer Ausr\u00fcstung der Ostberliner Kripo und ihrem Verh\u00e4ltnis zu den Westberliner Kollegen befassen. Hier war Vieles in der Form bislang allenfalls polizeilichen Insidern bekannt.<\/p>\n<p>Alles in allem ist hier ein Buch mit H\u00f6hen und Tiefen entstanden, wobei die Tiefen leider \u00fcberwiegen. Als Ermittlungen in Sachen Berliner Kripo ist die Aufkl\u00e4rung damit nicht wirklich gelungen.<\/p>\n<p>(Otto Diederichs)<\/p>\n<p><strong>Reemtsma, Jan Philipp:<\/strong> <em>Folter im Rechtsstaat? Hamburg (Hamburger Edition) 2005, 151 S., 12,\u2013 EUR<\/em><\/p>\n<p>Mit dem vorliegenden engagierten Pl\u00e4doyer gegen jede Folter wird die Debatte ebenso wenig zu Ende sein, wie sie mit dem Fall Daschner begann. Es ist eines der Verdienste Reemtsmas, dass er die j\u00fcngeren Zeitgenossen an die \u00dcberlegungen Ernst Albrechts angesichts des Terrorismus der 70er Jahre erinnert und dass er die rechtstheoretischen und verfassungsrechtlichen Diskussionen beleuchtet, die die Frankfurter Folterdrohung rechtsstaatlich legitimier(t)en. Jenseits aller Auseinandersetzung im juristischen Detail kommt es dem Autor darauf an, die Richtung (oder den Zweck) der Debatte deutlich zu machen: Es geht, so Reemtsma, um die l\u00e4ngerfristige Ver\u00e4nderung des \u201eRechtsgeschmacks\u201c, der \u00f6ffentlichen Sensibilit\u00e4t. Dass Grausamkeiten im Namen des Rechts (Folter) als Unrecht, als unzul\u00e4ssig empfunden wurden \u2013 erst aus diesem Empfinden sei der moderne Rechtsstaat entstanden.<\/p>\n<p>Man kann den Text als den Versuch lesen, zwingende Gr\u00fcnde f\u00fcr die \u00c4chtung der Folter zu finden. Reemtsma will sich nicht mit den \u201eEvidenzanmutungen\u201c zufrieden geben, die er sowohl bei den Albrechtschen (vermeintlichen) Gedankenspielen wie auch bei der Botschaft von \u201eDirty Harry\u201c diagnostiziert. Aber auch seine Auseinandersetzung mit der<br \/>\njuristischen Argumentation f\u00fchrt nicht weiter. Zun\u00e4chst wird Winfried Bruggers Radikalisierung nachgezeichnet; w\u00e4hrend er 1996 argumentierte, der Staat d\u00fcrfe in bestimmten F\u00e4llen foltern, argumentiert er seit 2000, in derartigen F\u00e4llen m\u00fcsse der Staat foltern. Durch acht Kriterien definiert Brugger die Konstellation, in denen die Folter rechtsstaatlich geboten sei (S.\u00a049). Demnach, so Reemtsma zutreffend, geht es bei der Zul\u00e4ssigkeit der Folter um einen Konflikt im Rahmen des Art. 1 Abs.\u00a01 Grundgesetz (GG) \u2013 vereinfacht: muss der Staat einen Menschen foltern, um das Leben eines anderen retten zu k\u00f6nnen? Brugger bejaht diese Frage und pl\u00e4diere damit bewusst f\u00fcr die \u201e\u00c4nderung unserer Rechtskultur\u201c (S.\u00a050).<\/p>\n<p>Dass Brugger in der Welt der Rechtsgelehrten nicht allein steht, erfahren die LeserInnen in den nachfolgenden Kapiteln, in denen vor allem die neue Kommentierung von Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG im \u201eMaunz\/D\u00fcring\u201c einer kritischen W\u00fcrdigung unterzogen wird. Reemtsma weist \u00fcberzeugend nach, dass der Kommentar von Matthias Herdegen die T\u00fcr zur Relativierung der Menschenw\u00fcrde \u00f6ffnet, weil er die \u00c4chtung der Folter an einen \u201etraditionellen Konsens\u201c binde, der in konkreten Szenarien schnell zerbreche (S.\u00a070\u00a0f.). Folgt man dieser Herdegenschen Logik, dann d\u00fcrfte es nur noch eine Frage der Zeit (der Ereignisse) sein, bis die Affektlage der \u00d6ffentlichkeit so weit gediehen ist, dass die Folter rechtsstaatlich begr\u00fcndet werden kann.<\/p>\n<p>Die Antwort auf seine Frage findet Reemtsma nicht in den juristischen Diskursen. Sie, so seine Diagnose, folgen dem moralischem<br \/>\nEmpfinden und weisen ihm zugleich die Richtung. Es sind vielmehr ganz praktische Gr\u00fcnde, die seiner Ansicht nach die \u00c4chtung der Folter zwingend machen: Erstens bleibe in allen Szenarien die Gefahr des Irrtums. Damit aber w\u00e4re die Garantie dahin, dass rechtstreue B\u00fcrgerInnen niemals gefoltert werden, vielmehr m\u00fcsse jedeR \u201egew\u00e4rtigen, m\u00f6glicherweise (irrt\u00fcmlich) der Folter unterworfen zu werden\u201c (S.\u00a0117\u00a0f.). Auch m\u00fcsse entschieden werden, ab wann (bei welchem Verdachtsgrad) gefoltert werden d\u00fcrfe. Zweitens m\u00fcsse Klarheit dar\u00fcber bestehen, mit welchen Mitteln gefoltert, welche Art von Qualen erzeugt werden d\u00fcrften. Wer die Folter wolle, so Reemtsma m\u00fcsse im \u201eGeiste unserer Rechtskultur\u201c eine \u201e\u00f6ffentliche Debatte \u00fcber die Effektivit\u00e4t und Grenzen von Foltermethoden &#8230; fordern\u201c (S.\u00a0120). Wer sich eine solche Debatte vorstellt, dem\/der wird die Realit\u00e4t von Folter und die Verw\u00fcstungen, die sie beim Folteropfer und der folternden Gesellschaft anrichtet, deutlicher werden als jede kluge Abhandlung \u00fcber Grundrechts-Kollisionen.<\/p>\n<p>(Norbert P\u00fctter)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Schwerpunkt Die gebr\u00e4uchliche Unterscheidung zwischen \u00f6ffentlichen und privaten R\u00e4umen ist eng verbunden mit dem<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[87,148],"tags":[],"class_list":["post-8145","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-cilip-081","category-rezensionen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8145","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8145"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8145\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8145"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8145"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8145"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}